Obsah (11)
§ 13Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW232 2267401-1 Spruch, W232 2267401-1/7EBESCHLUSSW232 2267401-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschl
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
§ 61Abs.
2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Schreiben vom 02.02.2023 übermittelte die Präsidentschaftskanzlei ein an den Herrn Bundespräsidenten gerichtetes Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.01.2023 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ersuchen um weitere Veranlassung. Dem Schreiben vom 26.01.2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Bundespräsidenten darum ersuche, dem Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anzuweisen, ihm seinen ukrainischen und moldauischen Pass auszuhändigen. Er würde die Republik Österreich auf eigene Faust, ohne Begleitung der österreichischen Polizei, verlassen wollen. Er ersuche auch die Entscheidung über die Abschiebung aufzuheben.
- In einem Telefonat vom 22.02.2023 fragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nach, wer sein Schreiben an die Präsidentschaftskanzlei an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet habe, da er keine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erheben möchte. Er möchte, dass der Bundespräsident den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufhebe.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln. Der Beschwerdeführer ließ die Frist ungenützt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Folge geleistet hat.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Folge geleistet hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt und sind unstrittig. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus unterfertigten Übernahmebestätigung des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des VwGVG lauten: „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des AVG lauten: „Anbringen §
- [...]Paragraph 13, [...]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Das an die Präsidentschaftskanzlei gerichtete Schreiben vom 26.01.2023 weist nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach § 9 VwGVG auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.Das an die Präsidentschaftskanzlei gerichtete Schreiben vom 26.01.2023 weist nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Dem Beschwerdeführer wurde daher ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, eine den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entsprechende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu übermitteln.Dem Beschwerdeführer wurde daher ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem aufgetragen wurde, eine den Erfordernissen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG entsprechende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen drei Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages zu übermitteln. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen und hat somit die seiner Eingabe anhaftenden Mängel nicht fristgerecht verbessert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Zu B) Unzulässigkeit der RevisionDa im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen., Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist., European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2023:W232.2267401.1.00