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{'item': 'W247 1400426-7'}

Obsah (19)§ 8Art 133§§ 15§§ 142§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 28§ 3§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 7§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW247 1400426-7 Spruch, W247 1400426-7/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, dem muslimischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.08.2007, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit einer Furcht vor Verfolgung und Verhaftung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern begründete und welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2008, Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2008 in Rechtskraft.1.
  3. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.08.2007, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit einer Furcht vor Verfolgung und Verhaftung wegen der Unterstützung von Widerstandskämpfern begründete und welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2008, Zl. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2008 in Rechtskraft. 1.
  4. Mit Urteil des LG XXXX vom 18.04.2008, Zl. XXXX , rk am 18.04.2008, wurde der BF

§§ 15, 127, 128

(1)Z 4, 129
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 18.04.2008, Zl. römisch 40 , rk am 18.04.2008, wurde der BF

Paragraphen 15, 127, 128,

(1)Ziffer 4, 129,
(3)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 1.
  1. Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD XXXX vom 20.05.2008, Zl. XXXX wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis 20.05.2018, erlassen.1.
  2. Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD römisch 40 vom 20.05.2008, Zl. römisch 40 wurde gegen den BF ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot, gültig bis 20.05.2018, erlassen. 1.
  3. Am 29.05.2008 stellte der BF aus der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst damit begründete, dass er in Tschetschenien mehr als zehn Monate im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und ihn nach dem Aufenthalt seiner Bekannten und Verwandten, die man des Terrorismus beschuldigt habe, gefragt. Diese Gründe habe er im ersten Asylverfahren schon erwähnt. Er halte alle seine Angaben, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht. Im ersten Asylverfahren habe er vergessen zu sagen, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, der Polizei als Informant zu dienen. Der BF habe von Februar 2006 bis Juni 2007 für die Polizei als Informant gearbeitet. Er sei für die Dauer von dreieinhalb Jahren wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt worden, jedoch frühzeitig entlassen worden, da er für die Polizei als Spitzel gearbeitet habe. Dieser zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde (letztlich) mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zl. XXXX , ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. XXXX , abgewiesen.1.
  4. Am 29.05.2008 stellte der BF aus der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst damit begründete, dass er in Tschetschenien mehr als zehn Monate im Gefängnis gewesen sei. Die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und ihn nach dem Aufenthalt seiner Bekannten und Verwandten, die man des Terrorismus beschuldigt habe, gefragt. Diese Gründe habe er im ersten Asylverfahren schon erwähnt. Er halte alle seine Angaben, die er im ersten Asylverfahren gemacht habe, aufrecht. Im ersten Asylverfahren habe er vergessen zu sagen, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, der Polizei als Informant zu dienen. Der BF habe von Februar 2006 bis Juni 2007 für die Polizei als Informant gearbeitet. Er sei für die Dauer von dreieinhalb Jahren wegen illegalen Waffen- und Drogenbesitzes verurteilt worden, jedoch frühzeitig entlassen worden, da er für die Polizei als Spitzel gearbeitet habe. Dieser zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde (letztlich) mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zl. römisch 40 , ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. römisch 40 , abgewiesen. 1.
  5. Mit Beschluss des LG XXXX vom 09.09.2008, Zl. XXXX , wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am 16.07.2008 begehrte Auslieferung des BF zur Strafverfolgung an die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt, da die dem BF zur Last gelegte Tat im Hinblick auf die Strafdrohung die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 (Strafdrohung mehr als einjährige Freiheitsstrafe), nicht erfülle.1.
  6. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 09.09.2008, Zl. römisch 40 , wurde die seitens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am 16.07.2008 begehrte Auslieferung des BF zur Strafverfolgung an die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt, da die dem BF zur Last gelegte Tat im Hinblick auf die Strafdrohung die für eine Auslieferung zur Strafverfolgung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, (Strafdrohung mehr als einjährige Freiheitsstrafe), nicht erfülle. 1.
  7. Mit Urteil des LG XXXX vom 10.06.2009, Zl. XXXX , wurde der BF

§§ 142(1) 1. und 2. Fall, 142 (1), 15, §143 1.Satz 2.Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil des LG XXXX vom 18.04.2008 widerrufen. Der gegen das Urteil des LG XXXX vom 10.06.2009 erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 14.09.2009, Zl. XXXX Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. 1.6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 10.06.2009, Zl. römisch 40 , wurde der BF

Paragraphen 142,

(1)
  1. und
  2. Fall, 142
(1), 15, §143 1.Satz 2.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil des LG römisch 40 vom 18.04.2008 widerrufen. Der gegen das Urteil des LG römisch 40 vom 10.06.2009 erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 14.09.2009, Zl. römisch 40 Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. 1.7. Mit Urteil des LG XXXX vom 19.09.2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen §§ 105
(1), 106
(1)Z 1 StGB und § 201
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des OLG XXXX vom 22.09.2015, Zl. XXXX wurde der erhobenen Berufung des BF wegen Strafe nicht stattgeben, der erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche jedoch teilweise Folge gegeben, der Ausspruch, dass der BF für sämtliche zukünftig auftretenden tatkausalen Folgen hafte, aufgehoben und der Privatbeteiligte damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Übrigen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge geben und die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre erhöht. 1.7. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.09.2014, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB und Paragraph 201,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Mit Urteil des OLG römisch 40 vom 22.09.2015, Zl. römisch 40 wurde der erhobenen Berufung des BF wegen Strafe nicht stattgeben, der erhobenen Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche jedoch teilweise Folge gegeben, der Ausspruch, dass der BF für sämtliche zukünftig auftretenden tatkausalen Folgen hafte, aufgehoben und der Privatbeteiligte damit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Übrigen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge geben und die Freiheitsstrafe auf 7 Jahre erhöht. 1.8. Mit Urteil des LG XXXX vom 14.06.2016, Zl. XXXX , rk am 18.06.2016, wurde der BF wegen §§ 83
(1), 84
(2)1. Fall StGB und § 15 StGB § 269
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.1.
  2. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 14.06.2016, Zl. römisch 40 , rk am 18.06.2016, wurde der BF wegen Paragraphen 83,
(1), 84
(2)1. Fall StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)
  1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. 1.
  2. Mit Urteil des BG XXXX vom 20.10.2016, Zl. XXXX , rk am 25.10.2016 wurde der BF wegen § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.1.9. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 20.10.2016, Zl. römisch 40 , rk am 25.10.2016 wurde der BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. 1.10. Mit Urteil des BG XXXX vom 05.08.2022, Zl. XXXX , rk am 09.08.2022 wurde der BF wegen § 83
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. 1.10. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 05.08.2022, Zl. römisch 40 , rk am 09.08.2022 wurde der BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt verurteilt. 1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG gewährt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2019 wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG gewährt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. 1.12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2020, ZI. XXXX , stattgegeben und der Bescheid

§ 28Abs. 1, 2 Vw

GVG behoben, wobei begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebracht habe, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde für ihn die Gefahr einer Verfolgung bedeuten. Aus den Länderberichten, sowie der gerichtlichen Verurteilung des BF aufgrund der Vergewaltigung eines Transsexuellen, habe der dieser nicht gänzlich unsubstantiiert vorgebracht, dass es bei Rückkehr in die Russische Föderation für ihn zu einer insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung durch die dortigen staatlichen Behörden kommen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe nunmehr seine Pflicht wahrgenommen (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0316) und im Rahmen mit dem BF erörtert, ob er ausgehend von dem vorgebrachten Gefährdungsszenario die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beabsichtige. Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen sei, habe der BF am 02.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (durch schriftliche Einbringung beim BVwG) gestellt. Das BVwG habe den BF angewiesen den Antrag beim BFA einzubringen und leitete diesen auch an das BFA weiter. In der gegenständlichen Konstellation, in welcher der BF während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ist der Bescheid, mit welchem gegen ihn die Rückkehrentscheidung verfügt, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden sei, ersatzlos zu beheben.1.12. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.06.2020, ZI. römisch 40 , stattgegeben und der Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2, VwGVG behoben, wobei begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebracht habe, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde für ihn die Gefahr einer Verfolgung bedeuten. Aus den Länderberichten, sowie der gerichtlichen Verurteilung des BF aufgrund der Vergewaltigung eines Transsexuellen, habe der dieser nicht gänzlich unsubstantiiert vorgebracht, dass es bei Rückkehr in die Russische Föderation für ihn zu einer insbesondere Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung durch die dortigen staatlichen Behörden kommen würde. Das Bundesverwaltungsgericht habe nunmehr seine Pflicht wahrgenommen (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0316) und im Rahmen mit dem BF erörtert, ob er ausgehend von dem vorgebrachten Gefährdungsszenario die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beabsichtige. Wie dem gegenständlichen Verwaltungsakt zu entnehmen sei, habe der BF am 02.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz (durch schriftliche Einbringung beim BVwG) gestellt. Das BVwG habe den BF angewiesen den Antrag beim BFA einzubringen und leitete diesen auch an das BFA weiter. In der gegenständlichen Konstellation, in welcher der BF während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über eine Rückkehrentscheidung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ist der Bescheid, mit welchem gegen ihn die Rückkehrentscheidung verfügt, ohne dass über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden sei, ersatzlos zu beheben. 1.

  1. Am 17.06.2020 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Zu diesem wurde der BF am 30.06.2020 vor der LPD OÖ erstbefragt und gab dabei zusammengefasst an, dass er im Jahr 2014 wegen der Vergewaltigung eines Transvestiten verurteilt worden sei und sei dies in allen Zeitungen gewesen. In seiner Heimat würde ihm deswegen Rache drohen. Dabei stimme das gar nicht und sei dies dem BF nur in die Schuhe geschoben worden. Bei ihnen sei das eine Schande und würde er deswegen in der Heimat umgebracht. Als der BF seinen Vater angerufen habe, um ihm sein Beileid zu sagen wegen des Todes seiner Mutter, habe sein Vater gemeint, er solle heimkommen. Sein kleiner Bruder habe ihm dann bei einem Anruf gesagt, ob der BF wisse, was er getan hätte, der Ruf ihrer Familie sei beschädigt und sie würden den BF deswegen töten wollen. Im Jahr 2018 habe ein Georgier in der Haft versucht, den BF umzubringen, weil er mit einem Mann Sex gehabt habe und das bei ihnen nicht akzeptiert werde. Der BF glaube, dass er ihn deshalb habe umbringen wollen. 1.
  2. Am 15.07.2020 fand eine erste niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF brachte dabei im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen vor, dass das Motiv des in der Erstbefragung geschilderten Angriffs durch einen Georgier auf den BF, weil dieser Sex mit einem Mann gehabt habe, unklar sei. Der BF wisse, dass es „um das“ gegangen sei. Auf die Frage, wann die sexuelle Beziehung zu diesem Mann begonnen habe, gab der BF an, dass das nichts gewesen sei, er wisse nicht, wie „die“ darauf kommen würden. Die Aussage des BF sei mehrmals verändert worden. Der Vorfall sei in der Zeitung veröffentlicht worden und würde der BF im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien von der Regierung verfolgt, bedroht und eingeengt werden. Er habe auch Unterlagen in Vorlage gebracht, dass er daheim von der Regierung gesucht werde. 1.
  3. Am 01.10.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. Der BF gab im Rahmen dieser zusammengefasst an, dass seine Familienangehörigen nichts mit ihm zu tun haben wollen würden. Sein Vater habe einmal gesagt, der BF solle nach Hause kommen, sie hätten noch etwas zu klären. Das sei gefährlich, damit habe er gemeint, dass er dem BF etwas antun wolle. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF wegen seiner Verurteilung gestellt, die in Österreich in verschiedenen Zeitungen gestanden sei. Sein Name sei abgekürzt gewesen mit XXXX und die Augen des Fotos seien abgedeckt gewesen, aber wer ihn kenne, wisse, dass es der BF sei. Er wisse nicht genau, wie seine Familie davon erfahren habe, vermutlich habe es ihnen irgendwer erzählt, er sei es nicht gewesen. Bei den erwähnten Unterlagen, denen zufolge er von der Regierung gesucht werde, handle es sich um einen von der Polizei in der Russischen Föderation ausgestellten Haftbefehl; weswegen genau, wisse er nicht. Der BF sei nicht homosexuell und habe die Tat nicht begangen. Er sei angezeigt und dann verurteilt worden. Die Russische Föderation sei ein großes Land, aber nicht so groß, dass man untertauchen könne. Der Clan sei groß und wäre es eine Kleinigkeit, den BF zu finden. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen erklärte der BF, dass es der falsche Umgang für ihn gewesen sei, Drogen, Alkohol. 1.
  4. Am 01.10.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde statt. Der BF gab im Rahmen dieser zusammengefasst an, dass seine Familienangehörigen nichts mit ihm zu tun haben wollen würden. Sein Vater habe einmal gesagt, der BF solle nach Hause kommen, sie hätten noch etwas zu klären. Das sei gefährlich, damit habe er gemeint, dass er dem BF etwas antun wolle. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF wegen seiner Verurteilung gestellt, die in Österreich in verschiedenen Zeitungen gestanden sei. Sein Name sei abgekürzt gewesen mit römisch 40 und die Augen des Fotos seien abgedeckt gewesen, aber wer ihn kenne, wisse, dass es der BF sei. Er wisse nicht genau, wie seine Familie davon erfahren habe, vermutlich habe es ihnen irgendwer erzählt, er sei es nicht gewesen. Bei den erwähnten Unterlagen, denen zufolge er von der Regierung gesucht werde, handle es sich um einen von der Polizei in der Russischen Föderation ausgestellten Haftbefehl; weswegen genau, wisse er nicht. Der BF sei nicht homosexuell und habe die Tat nicht begangen. Er sei angezeigt und dann verurteilt worden. Die Russische Föderation sei ein großes Land, aber nicht so groß, dass man untertauchen könne. Der Clan sei groß und wäre es eine Kleinigkeit, den BF zu finden. Zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen erklärte der BF, dass es der falsche Umgang für ihn gewesen sei, Drogen, Alkohol. 1.
  5. Der BF übermittelte in weiterer Folge Personaldokumente und ein auf Russisch verfasstes Schreiben des Ministeriums für Innere Angelegenheiten für die Republik Tschetschenien vom 13.01.2020, dessen Übersetzung seitens des BFA veranlasst wurde. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der BF wegen Begehung des Verbrechens nach Teil 3 Paragraph 228 des russischen Strafgesetzbuches gesucht werde. Die belangte Behörde stellte bezüglich dieses Schreibens eine Anfrage an die Staatendokumentation, zu welcher die Auskunft erging, dass die Dokumente

der Einschätzung des Verbindungsbeamten für die Russische Föderation echt seien. Es sei jedoch unwahrscheinlich, dass diese im Zuge eines „Botschafts-Service“ übermittelt worden seien. Auskünfte dieser Art würden ausschließlich in Polizeikreisen ausgetauscht und sei davon auszugehen, dass jemand, der Zugang zu diesen Daten habe, einen Freundschaftsdienst erwiesen habe. Der Paragraph 228 des russischen Strafgesetzbuches handle vom illegalen Erwerb, Lagerung, Transport, Herstellung, Verarbeitung von psychotropen Substanzen oder deren Analoga, sowie Pflanzen, die Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen enthielten, und deren Teilen. Absatz 3 sei qualifizierend und beziehe sich auf den Hauptparagraphen, aber „die gleiche Handlung, in besonders großem Umfang“, mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren. 1.17. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 1.17. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.06.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). 1.18. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. XXXX ,

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57 und § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (mit der Maßgabe) als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.1.18. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (mit der Maßgabe) als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021 ausgeführt, dass dem BF in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen ihn wegen eines Drogendeliktes keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe und er ein faires Strafverfahren erhalten würde. Dem BF würde auch im Zusammenhang mit seiner Verurteilung in Österreich wegen Vergewaltigung einer sich selbst als transsexuelle Frau bezeichnenden Person, keine physischen und/oder psychischen Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre drohen. Der BF sei nach eigenen Angaben weder homosexuell, noch würde dieser in der Russischen Föderation beziehungsweise in Tschetschenien als homosexuell wahrgenommen werden. Insgesamt sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr beziehungsweise die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in der Russischen Föderation nicht gegeben sei. Der BF sei im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und sei dieser nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei zulässig und verhältnismäßig, zumal er zwar gut Deutsch spreche, sowie im Rahmen der Strafhaft eine Ausbildung begonnen habe und derzeit in der Justizanstalt arbeite, davon abgesehen jedoch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich keinerlei Integrationsbemühungen gezeigt habe. Außer seiner Lebensgefährtin und seiner Cousine verfüge der BF über keine engeren sozialen Bindungen im Bundesgebiet und sei der BF insgesamt fünfmal, unter anderem wegen der Verbrechen des schweren Einbruchsdiebstahls, der Vergewaltigung, der schweren Nötigung sowie des versuchten schweren Raubes, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden und befinde sich seit 20.12.2008 durchgehend in Strafhaft. Vor dem Hintergrund der vom BF begangenen Verbrechen, insbesondere dem Verbrechen des schweren Raubes und der Vergewaltigung sei die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots zulässig und verhältnismäßig.

  1. Gegenständliches Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
  2. Mit Schreiben vom 12.04.2022 an die LPD XXXX teilte der BF mit sich in der JA XXXX in Haft zu befinden und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. 2.
  3. Mit Schreiben vom 12.04.2022 an die LPD römisch 40 teilte der BF mit sich in der JA römisch 40 in Haft zu befinden und einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. 2.
  4. Am 29.04.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
  5. Am 29.04.2022, wurde der BF vor der LPD XXXX im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass er muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch spreche, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sowie der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Der BF stelle trotz rechtskräftiger Entscheidung vom 12.06.2020 wegen des Krieges in der Ukraine einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF müsste entweder in den Krieg ziehen oder würde verhaftet werden. Die Lage in Tschetschenien sei generell schwierig. Wenn man den Krieg nicht in Ordnung finde, so wie der BF, komme man für mehrere Jahre ins Gefängnis. Der BF könne nicht einmal seiner Familie in Tschetschenien die Wahrheit über den Krieg in der Ukraine berichten, weil das zu gefährlich wäre. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF zum Militär eingezogen und in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden. Falls er das verweigern würde, würde der BF in ein Gefängnis gesteckt. 2.
  6. Am 29.04.2022, wurde der BF vor der LPD römisch 40 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH erstbefragt. Dabei brachte er zusammenfassend vor, dass er muttersprachlich Tschetschenisch und Russisch spreche, der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, sowie der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Der BF stelle trotz rechtskräftiger Entscheidung vom 12.06.2020 wegen des Krieges in der Ukraine einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der BF müsste entweder in den Krieg ziehen oder würde verhaftet werden. Die Lage in Tschetschenien sei generell schwierig. Wenn man den Krieg nicht in Ordnung finde, so wie der BF, komme man für mehrere Jahre ins Gefängnis. Der BF könne nicht einmal seiner Familie in Tschetschenien die Wahrheit über den Krieg in der Ukraine berichten, weil das zu gefährlich wäre. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF zum Militär eingezogen und in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden. Falls er das verweigern würde, würde der BF in ein Gefängnis gesteckt. 2.
  7. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2022 brachte der BF im Wesentlichen im Beisein eines ihm verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente nehme und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Der BF sei nicht rechtsfreundlich vertreten. Er sei am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren. Sein Reisepass sei beschädigt und nicht mehr vorhanden. Seinen Herkunftsstaat habe der BF 2007 verlassen, weil er Probleme gehabt habe. Im August 2007 sei der BF nach Österreich eingereist, seitdem sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. Der BF habe bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, diese seien abgewiesen worden, weil sie dem BF nicht geglaubt hätten, glaublich weil er im Gefängnis sei. Der BF wisse noch, was er bei seiner Erstbefragung angegeben habe und sei die Lage schlimmer. Im ganzen Land würde mobilisiert, sein Bruder sei schon einberufen worden und in der Ukraine gewesen. Zum Glück sei dieser wieder zu Hause. Die beiden Cousinen des BF seien im ukrainischen Krieg umgebracht worden und seien in seiner Nachbarschaft viele Beerdigungen durchgeführt worden. Die Familie des BF habe das mitgekommen. Wenn der BF zurückkehre, würde er mobilisiert oder ins Gefängnis gehen. Die Familie des BF sage, es sei besser dieser würde in Österreich im Gefängnis bleiben. Die Familie des BF wohne in XXXX , dort sei kein Krieg. Der BF habe auch familiäre Probleme, das stehe in seinem früheren Akt. Seit 2 Monaten seien dem BF die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt und wisse er das aus dem Fernsehen und von Telefonaten mit seiner Familie. Seine Familie sage, der BF solle alles tun und nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, sondern im Gefängnis bleiben. Der BF werde Ende 2026 entlassen. Er sei verheiratet, habe keine Kinder und würden seine Ehefrau, seine Stiefkinder, Cousins, Cousinen, Onkel ms., sowie deren Kinder im Bundesgebiet leben. Im Herkunftsstaat verfüge der BF über seinen Bruder, seine beiden Schwestern, seinen Vater und Cousins, sowie Cousinen. Die Frau des BF heiße XXXX und wohne an einer näher genannten Adresse in XXXX . Der BF sei mit ihr seit 7 Jahren verheiratet und verfüge diese über einen Konventionspass. Besucht werde der BF im Gefängnis von seiner Frau, seiner Cousine und mehreren Freunden. Seine Frau besuche ihn jede Woche, Freunde manchmal. Der BF sei im Herkunftsstaat vorbestraft bzw. habe er Probleme ebendort. Es komme jedes Mal etwas Neues dazu. Der BF sei mit 14 oder 15 Jahren in XXXX in Untersuchungshaft gewesen wegen Mordes an einem Polizeibeamten. Er sei 62 Tage in Haft gewesen und nach Zahlung von Lösegeld freigelassen worden. Das sei vor ca. 20 Jahren gewesen. Es gäbe im Herkunftsstaat einen Haftbefehl gegen den BF, weswegen wisse er nicht, wegen einer paramilitärischen Vereinigung. Der BF werde seitdem er von Tschetschenien weg sei, bis heute gesucht. Der BF wisse von dem Haftbefehl, weil sein Bruder bei einem bekannten Polizisten in XXXX gewesen sei, welcher vor ca. 2-3 Jahren der Frau des BF den Haftbefehl geschickt habe. Diese habe dem BF den Haftbefehl in der JA XXXX gegeben. Dieser sei oben in seinem Zimmer und habe der BF diesen in seinem vorherigen Asylverfahren bereits vorgelegt. Der BF sei nicht politisch tätig (gewesen) und habe er aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme aufgrund von Radikalismus gehabt. Der BF sei geschlagen worden und sei Lösegeld von ihm gefordert worden. Der Vater des BF habe nicht mehr bezahlen können, deshalb sei der BF geflohen. Der BF habe größere Probleme mit Privatpersonen gehabt, das stehe im Akt. Das Problem mit den Privatpersonen sei familienintern und sei bereits im vorherigen Asylverfahren vorgetragen, sowie berücksichtigt worden. Wenn seine Familie den BF in die Hände bekomme, sei er tot, sonst erwarte ihn die Mobilisierung. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF lediglich aufgrund der Mobilisierung gestellt. 2.
  8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2022 brachte der BF im Wesentlichen im Beisein eines ihm verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH vor, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente nehme und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Der BF sei nicht rechtsfreundlich vertreten. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Sein Reisepass sei beschädigt und nicht mehr vorhanden. Seinen Herkunftsstaat habe der BF 2007 verlassen, weil er Probleme gehabt habe. Im August 2007 sei der BF nach Österreich eingereist, seitdem sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. Der BF habe bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, diese seien abgewiesen worden, weil sie dem BF nicht geglaubt hätten, glaublich weil er im Gefängnis sei. Der BF wisse noch, was er bei seiner Erstbefragung angegeben habe und sei die Lage schlimmer. Im ganzen Land würde mobilisiert, sein Bruder sei schon einberufen worden und in der Ukraine gewesen. Zum Glück sei dieser wieder zu Hause. Die beiden Cousinen des BF seien im ukrainischen Krieg umgebracht worden und seien in seiner Nachbarschaft viele Beerdigungen durchgeführt worden. Die Familie des BF habe das mitgekommen. Wenn der BF zurückkehre, würde er mobilisiert oder ins Gefängnis gehen. Die Familie des BF sage, es sei besser dieser würde in Österreich im Gefängnis bleiben. Die Familie des BF wohne in römisch 40 , dort sei kein Krieg. Der BF habe auch familiäre Probleme, das stehe in seinem früheren Akt. Seit 2 Monaten seien dem BF die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt und wisse er das aus dem Fernsehen und von Telefonaten mit seiner Familie. Seine Familie sage, der BF solle alles tun und nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, sondern im Gefängnis bleiben. Der BF werde Ende 2026 entlassen. Er sei verheiratet, habe keine Kinder und würden seine Ehefrau, seine Stiefkinder, Cousins, Cousinen, Onkel ms., sowie deren Kinder im Bundesgebiet leben. Im Herkunftsstaat verfüge der BF über seinen Bruder, seine beiden Schwestern, seinen Vater und Cousins, sowie Cousinen. Die Frau des BF heiße römisch 40 und wohne an einer näher genannten Adresse in römisch 40 . Der BF sei mit ihr seit 7 Jahren verheiratet und verfüge diese über einen Konventionspass. Besucht werde der BF im Gefängnis von seiner Frau, seiner Cousine und mehreren Freunden. Seine Frau besuche ihn jede Woche, Freunde manchmal. Der BF sei im Herkunftsstaat vorbestraft bzw. habe er Probleme ebendort. Es komme jedes Mal etwas Neues dazu. Der BF sei mit 14 oder 15 Jahren in römisch 40 in Untersuchungshaft gewesen wegen Mordes an einem Polizeibeamten. Er sei 62 Tage in Haft gewesen und nach Zahlung von Lösegeld freigelassen worden. Das sei vor ca. 20 Jahren gewesen. Es gäbe im Herkunftsstaat einen Haftbefehl gegen den BF, weswegen wisse er nicht, wegen einer paramilitärischen Vereinigung. Der BF werde seitdem er von Tschetschenien weg sei, bis heute gesucht. Der BF wisse von dem Haftbefehl, weil sein Bruder bei einem bekannten Polizisten in römisch 40 gewesen sei, welcher vor ca. 2-3 Jahren der Frau des BF den Haftbefehl geschickt habe. Diese habe dem BF den Haftbefehl in der JA römisch 40 gegeben. Dieser sei oben in seinem Zimmer und habe der BF diesen in seinem vorherigen Asylverfahren bereits vorgelegt. Der BF sei nicht politisch tätig (gewesen) und habe er aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme aufgrund von Radikalismus gehabt. Der BF sei geschlagen worden und sei Lösegeld von ihm gefordert worden. Der Vater des BF habe nicht mehr bezahlen können, deshalb sei der BF geflohen. Der BF habe größere Probleme mit Privatpersonen gehabt, das stehe im Akt. Das Problem mit den Privatpersonen sei familienintern und sei bereits im vorherigen Asylverfahren vorgetragen, sowie berücksichtigt worden. Wenn seine Familie den BF in die Hände bekomme, sei er tot, sonst erwarte ihn die Mobilisierung. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz habe der BF lediglich aufgrund der Mobilisierung gestellt. Der BF habe mehrere Deutschkurse besucht und in XXXX mit einer Lehre begonnen. Hier in XXXX würde er diese abschließen, Schule habe der BF in Österreich keine besucht. Er sei in Österreich 4-5 Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Nach den Angaben des BF sei er wegen Raubes, Körperverletzung und falscher Dokumente verurteilt worden. Er brauche eine Aufenthaltsgenehmigung, damit ihn der Richter entlassen könne. Auf Vorhalt, dass die Teilmobilmachung beendet sei, gab der BF an, dies sei die offizielle Version von XXXX . Der BF glaube das nicht, es sei Krieg und müsse der BF nach Tschetschenien, nicht nach Russland, in Tschetschenien hätten sie einen Bluthund. Der BF würde in XXXX festgenommen und nach XXXX gebracht. Der BF würde Österreich selbständig verlassen, er wisse jedoch nicht wohin, weil er keine Dokumente habe. Die Frau des BF sei seine Bindung an Österreich. Er habe unter Drogen „Scheiße gebaut“ und gebüßt. Der BF habe niemanden verletzt, sondern sei selbst verletzt worden. Seit ca. 14 Jahren sei der BF in Justizanstalten, er sei in XXXX und XXXX gewesen, jetzt befinde er sich in XXXX . Der BF habe mehrere Deutschkurse besucht und in römisch 40 mit einer Lehre begonnen. Hier in römisch 40 würde er diese abschließen, Schule habe der BF in Österreich keine besucht. Er sei in Österreich 4-5 Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Nach den Angaben des BF sei er wegen Raubes, Körperverletzung und falscher Dokumente verurteilt worden. Er brauche eine Aufenthaltsgenehmigung, damit ihn der Richter entlassen könne. Auf Vorhalt, dass die Teilmobilmachung beendet sei, gab der BF an, dies sei die offizielle Version von römisch 40 . Der BF glaube das nicht, es sei Krieg und müsse der BF nach Tschetschenien, nicht nach Russland, in Tschetschenien hätten sie einen Bluthund. Der BF würde in römisch 40 festgenommen und nach römisch 40 gebracht. Der BF würde Österreich selbständig verlassen, er wisse jedoch nicht wohin, weil er keine Dokumente habe. Die Frau des BF sei seine Bindung an Österreich. Er habe unter Drogen „Scheiße gebaut“ und gebüßt. Der BF habe niemanden verletzt, sondern sei selbst verletzt worden. Seit ca. 14 Jahren sei der BF in Justizanstalten, er sei in römisch 40 und römisch 40 gewesen, jetzt befinde er sich in römisch 40 . 2.
  9. Für den BF wurden erstinstanzlich keine Unterlagen in Vorlage gebracht. 2.6.
  10. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 2.6.1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 20.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2.6.

  1. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes, der Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe nicht dazu geeignet seien Asylrelevanz zu entfalten. Außerdem habe der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen und verhalte er sich - auch während der Haft - nicht wohl. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Beim BF würden keine individuellen Umstände vorliegen, welche dafürsprechen würden, dass dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK-widrige Lage geraten würde. Außerdem habe der BF mehrere Verbrechen begangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen schon aus diesem Grund nicht zuzuerkennen sei.2.6.
  2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes, der Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe nicht dazu geeignet seien Asylrelevanz zu entfalten. Außerdem habe der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen und verhalte er sich - auch während der Haft - nicht wohl. Dem BF könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Beim BF würden keine individuellen Umstände vorliegen, welche dafürsprechen würden, dass dieser bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK-widrige Lage geraten würde. Außerdem habe der BF mehrere Verbrechen begangen, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigen schon aus diesem Grund nicht zuzuerkennen sei. 2.6.
  3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF mehrmals Straftaten begangen habe, welche einen Asylausschlussgrund bilden würden. Er stelle eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, was sich bereits aus den wiederholten begangenen Straftaten ergebe, insbesondere aus der Begehung der Verbrechen des bewaffneten Raubes und der Vergewaltigung. Bereits aus den drei negativ entschiedenen Asylverfahren ergäbe sich, dass der BF im Herkunftsstaat keiner Verfolgung unterliege. Der BF habe bereits in der Vergangenheit mehrmals widersprüchliche Angaben zu seiner Fluchtgeschichte gemacht. Von einer Einberufung aufgrund der Teilmobilmachung sei im Allgemeinen nicht mehr auszugehen, weil das Ende der Teilmobilmachung bestätigt worden sei. Als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe drohe dem BF ebenso wenig eine Verfolgung im Herkunftsstaat. Auch die behauptete Verfolgung durch seine Familie sei in den drei negativ entschiedenen Asylverfahren für nicht glaubwürdig erachtet worden. In der Russischen Föderation sei die Grundversorgung gewährleistet und spreche der BF Tschetschenisch, sowie Russisch, weshalb diesem eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch ohne Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk möglich sei. 2.
  4. Mit Information zur Rechtsberatung vom 24.01.2023 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.7. Mit Information zur Rechtsberatung vom 24.01.2023 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.8.

  1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 13.02.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.01.2023, erhoben. 2.8.
  2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 13.02.2023, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides des BFA, zugestellt am 27.01.2023, erhoben. 2.8.
  3. Begründend wurde im Wesentlichen zur Situation des BF festgehalten, dass sich dieser in der JA XXXX befinde und das vorbereitete Strafende der 27.07.2026 sei. Der belangten Behörde seien im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. Zudem liege dem angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. So habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Den angeführten Länderberichten sei zu entnehmen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF, insbesondere aufgrund des Angriffskrieges auf die Ukraine im Februar 2022, drastisch verschlechtert habe. In Tschetschenien würden weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen und sei eine Abschiebung des BF mit der realen Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verbunden. Folglich wurden Auszüge aus dem LIB zitiert, die Rechtslage zu § 8 AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat jedenfalls eine Verletzung seiner in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechten drohe. Zur Versorgungslage sei anzumerken, dass diese sich in den letzten Jahren keinesfalls verbessert habe und sei bereits jetzt absehbar, dass sich diese aufgrund der derzeitigen Krise wohl drastisch verschlechtern werde. 2.8.
  4. Begründend wurde im Wesentlichen zur Situation des BF festgehalten, dass sich dieser in der JA römisch 40 befinde und das vorbereitete Strafende der 27.07.2026 sei. Der belangten Behörde seien im gegenständlichen Verfahren schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen. Zudem liege dem angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde. So habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Länderfeststellungen getroffen. Den angeführten Länderberichten sei zu entnehmen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des BF, insbesondere aufgrund des Angriffskrieges auf die Ukraine im Februar 2022, drastisch verschlechtert habe. In Tschetschenien würden weiterhin massive Menschenrechtsverletzungen begangen und sei eine Abschiebung des BF mit der realen Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verbunden. Folglich wurden Auszüge aus dem LIB zitiert, die Rechtslage zu Paragraph 8, AsylG umfangreich dargelegt und ausgeführt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat jedenfalls eine Verletzung seiner in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechten drohe. Zur Versorgungslage sei anzumerken, dass diese sich in den letzten Jahren keinesfalls verbessert habe und sei bereits jetzt absehbar, dass sich diese aufgrund der derzeitigen Krise wohl drastisch verschlechtern werde. 2.8.
  5. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.2.8.
  6. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; 2.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. 2.
  7. Die Beschwerdevorlage vom 14.02.2023 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.04.2022, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 29.04.2022, der niederschriftlichen Einvernahmen des BF vor dem BFA am 06.12.2022, der für den BF eingebrachten Beschwerde vom 13.02.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2023, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremden- und Grundversorgungsinformationssystem, dem Strafregister der Republik Österreich und dem AJ-Web, sowie den im Akt befindlichen Strafurteilen gegen den BF, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht fest. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.08.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2008, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2008 in Rechtskraft.Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 08.08.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 19.02.2008, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.03.2008 in Rechtskraft. Am 29.05.2008 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher (letztlich) mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zl. XXXX vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. XXXX abgewiesen.Am 29.05.2008 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher (letztlich) mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 26.07.2010, Zl. römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde der BF in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.01.2011, ZI. römisch 40 abgewiesen. Am 17.06.2020 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Am 17.06.2020 stellte der BF seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2020, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und wurde gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am 29.04.2022 stellte der BF den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt II. erhoben, weshalb die Spruchpunkte I. und III. am 25.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.Am 29.04.2022 stellte der BF den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Außerdem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhoben, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. am 25.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Der BF ist in XXXX in Tschetschenien, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 in der Russischen Föderation. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch. Der BF hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF ist in römisch 40 in Tschetschenien, geboren und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 in der Russischen Föderation. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch. Der BF hat im Herkunftsstaat die Grundschule besucht, jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen. Im Herkunftsstaat halten sich noch der Vater, der Bruder, die beiden Schwestern, sowie Cousins und Cousinen des BF auf. Sie leben in XXXX in Tschetschenien. Im Herkunftsstaat halten sich noch der Vater, der Bruder, die beiden Schwestern, sowie Cousins und Cousinen des BF auf. Sie leben in römisch 40 in Tschetschenien. Der BF verfügt im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin, mit welcher er nach traditionell islamischen Ritus verheiratet ist. Der BF hat keine Kinder. Die Kinder seiner Lebensgefährtin, Cousins und Cousinen des BF, sowie mehrere Onkel ms., sowie deren Kinder wohnen ebenfalls in Österreich. Der BF hat im Bundesgebiet in der JA XXXX mit einer Lehre begonnen, welche er plant nunmehr in der JA XXXX zu beenden. In der JA XXXX hat der BF im Elektrobetrieb der JA gearbeitet. Der BF hat im Bundesgebiet in der JA römisch 40 mit einer Lehre begonnen, welche er plant nunmehr in der JA römisch 40 zu beenden. In der JA römisch 40 hat der BF im Elektrobetrieb der JA gearbeitet. Der BF spricht gut Deutsch. Seine Lebensgefährtin besucht ihn regelmäßig in der JA, ebenso wie seine Cousine. Manchmal wird der BF von Freunden besucht. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 6 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich sind folgende Verurteilungen ersichtlich: 01) LG XXXX vom 18.04.2008 RK 18.04.200801) LG römisch 40 vom 18.04.2008 RK 18.04.2008 PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/3 StGB Datum der (letzten) Tat 22.03.2008 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 20.08.2017 zu LG XXXX RK 18.04.2008zu LG römisch 40 RK 18.04.2008 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom 10.06.2009LG römisch 40 vom 10.06.2009 02) LG XXXX vom 10.06.2009 RK 14.09.200902) LG römisch 40 vom 10.06.2009 RK 14.09.2009 PAR 142/1 (1.
  10. FALL) PAR 142/1 15 PAR 143 (
  11. SATZ
  12. FALL) StGB Freiheitsstrafe 8 Jahre Vollzugsdatum 20.12.2016 03) LG XXXX vom 19.09.2014 RK 22.09.201503) LG römisch 40 vom 19.09.2014 RK 22.09.2015 §§ 105

(1), 106
(1)Z 1 StGBParagraphen 105,
(1), 106
(1)Ziffer eins, StGB § 201
(1)StGBParagraph 201,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 31.10.2013 Freiheitsstrafe 7 Jahre 04) LG XXXX vom 14.06.2016 RK 18.06.201604) LG römisch 40 vom 14.06.2016 RK 18.06.2016 §§ 83
(1), 84
(2)1. Fall StGBParagraphen 83,
(1), 84
(2)1. Fall StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 07.02.2016 Freiheitsstrafe 16 Monate 05) BG XXXX vom 20.10.2016 RK 25.10.201605) BG römisch 40 vom 20.10.2016 RK 25.10.2016 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 01.07.2016 Freiheitsstrafe 7 Monate 06) BG XXXX vom 05.08.2022 RK 09.08.202206) BG römisch 40 vom 05.08.2022 RK 09.08.2022 § 83
(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 22.03.2022 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der letzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 22.03.2022 einen Mithäftling durch Stoßen gegen Möbelstücke und Versetzen von Schlägen gegen dessen Oberkörper und dessen Kopf am Körper verletzt hat, indem dieser eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenbraue mit einem Monokelhämatom, sowie mehrfache Schürfwunden mit einer Schwellung am Hinterkopf, erlitten hat. Der BF hat sich somit des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend vier einschlägige österreichische Vorverurteilungen, als mildernd hingegen die einsichtige Verantwortung, die eigenen Verletzungen und die Gewalttätigkeit im Haftraum. Der BF wurde bei diesem Vorfall ebenfalls vom Mithäftling verletzt. Dieser wurde mit Urteil vom selben Tag ebenfalls wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Der BF wurde bei diesem Vorfall ebenfalls vom Mithäftling verletzt. Dieser wurde mit Urteil vom selben Tag ebenfalls wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Der vorletzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 01.07.2016 in der JA XXXX einen Dritten durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten am Körper verletzt hat, wobei der Dritte mehrere leicht blutende Platzwunden am Kopf erlitten hat. Der vorletzten Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 01.07.2016 in der JA römisch 40 einen Dritten durch Versetzen von Schlägen mit den Fäusten am Körper verletzt hat, wobei der Dritte mehrere leicht blutende Platzwunden am Kopf erlitten hat. Der BF hat sich sohin des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich sohin des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die drei einschlägigen Vorverurteilungen, die Tatbegehung während laufenden Strafvollzugs, die Tatbegehung in Gesellschaft und den äußerst raschen Rückfall. Der
  1. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 07.02.2016 einen Justizwachebeamten am Körper verletzt hat, der soeben eine körperliche Visitierung des BF durchgeführt hatte, indem der BF einen 5 kg schweren Sessel geworfen hat, welchen der Justizwachebeamte nur durch eine reflexartige Handbewegung abwehren konnte, wodurch dieser eine Prellung des rechten Unterarms verbunden mit einer Dienstunfähigkeit bis 16.02.2016 erlitten hat. Darüber hinaus hat der BF versucht, seine Verlegung und Abgabe in einen anderen Haftraum zu verhindern, indem er drei Justizwachbeamten Tritte und Schläge gegen den Körper versetzte, als diese ihn aus Gründen der Sicherheit in einen besonders gesicherten Haftraum verbringen wollten. Der BF hat sich sohin des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2
  2. Fall StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1
  3. Fall StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich sohin des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,
  4. Fall StGB und des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,
  5. Fall StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend zahlreiche Vorstrafen gewertet, als mildernd hingegen kein Umstand. Der
  6. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Oktober 2013 in der Justizanstalt XXXX einen Dritten, der sich selbst als transsexuelle Frau bezeichnet, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich die Äußerung, er werde ihn etwas fragen und wenn er dies jemandem verrate, werde er ihn töten, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen zu blasen, sowie mit Gewalt, indem er den Dritten mit einer Hand bzw. mit beiden Händen an den Haaren packte und den Kopf zu seinem entblößten Penis zog, zum Oralverkehr genötigt hat, wobei der BF während des Oralverkehrs den Kopf des Dritten weiter festhielt. Der
  7. strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag im Oktober 2013 in der Justizanstalt römisch 40 einen Dritten, der sich selbst als transsexuelle Frau bezeichnet, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich die Äußerung, er werde ihn etwas fragen und wenn er dies jemandem verrate, werde er ihn töten, verbunden mit der Aufforderung, ihm einen zu blasen, sowie mit Gewalt, indem er den Dritten mit einer Hand bzw. mit beiden Händen an den Haaren packte und den Kopf zu seinem entblößten Penis zog, zum Oralverkehr genötigt hat, wobei der BF während des Oralverkehrs den Kopf des Dritten weiter festhielt. Weiters hat der BF durch die Äußerung, er werde sein Opfer „tot machen“, wenn er von diesem Geschehen jemandem etwas erzähle, zur Unterlassung der Mitteilung dieses Sachverhaltes an Dritte genötigt. Der BF hat sich somit des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und die Tatbegehung in der JA XXXX während des Strafvollzuges. Das OLG XXXX ergänzte die Strafzumessungsgründe dahingehend, dass das Opfer bei der Vergewaltigung durch die Ejakulation ins Gesicht und in den Mund in besonderer Weise erniedrigt wurde, wobei dieser Umstand aufgrund der nicht vorgenommenen Subsumtion unter § 201 Abs. 2 vierter Fall als massiv erschwerend heranzuziehen sei. Hinzu komme außerdem erschwerend, dass der Tatbestand der Vergewaltigung, sowohl durch gefährliche Drohung, als auch die Ausübung von Gewalt verwirklicht worden sei. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe und die Tatbegehung in der JA römisch 40 während des Strafvollzuges. Das OLG römisch 40 ergänzte die Strafzumessungsgründe dahingehend, dass das Opfer bei der Vergewaltigung durch die Ejakulation ins Gesicht und in den Mund in besonderer Weise erniedrigt wurde, wobei dieser Umstand aufgrund der nicht vorgenommenen Subsumtion unter Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall als massiv erschwerend heranzuziehen sei. Hinzu komme außerdem erschwerend, dass der Tatbestand der Vergewaltigung, sowohl durch gefährliche Drohung, als auch die Ausübung von Gewalt verwirklicht worden sei. Der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 09.01.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern einem Dritten EUR 200,- in bar und ein Mobiltelefon abgenötigt bzw. weggenommen hat, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zwei Täter eine Waffe gegen das Opfer richteten und dieses über deren Aufforderung die Kellnergeldbörse samt dem darin befindlichen Bargeld ausfolgte, ein Täter im Anschluss die Hände des Opfers mit Klebeband fesselte, dieses in einen Lagerraum brachte und das Mobiltelefon des Opfers aus der Handtasche nahm. Weiters hat der BF am 17.12.2008 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannt gebliebenen Mittätern einem Dritten unter Verwendung einer Waffe Suchtgift abzunötigen versucht, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zu dem Opfer sagte: „Gib uns alle Drogen, die du hast, oder wir schlagen dich“ und mit einer Stahlrute auf diesen einschlug. Der BF hat sich somit des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1
  8. Und
  9. Fall StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1, 143
  10. Satz
  11. Fall StGB schuldig gemacht. Der BF hat sich somit des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins,
  12. Und
  13. Fall StGB und des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143,
  14. Satz
  15. Fall StGB schuldig gemacht. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Das OLG XXXX als Berufungsgericht ergänzte, dass der rasche Rückfall ebenfalls als erschwerend zu werten sei. Mildernd wurde gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Verbrechen gewertet. Das OLG römisch 40 als Berufungsgericht ergänzte, dass der rasche Rückfall ebenfalls als erschwerend zu werten sei. Der ersten strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF jeweils mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 22.03.2008 unter Verwendung des widerrechtlich erlangten Autoschlüssels einen PKW im Wert von zumindest EUR 18.000,- weggenommen hat, sowie am 22.03.2008 durch Aufbrechen einer Fahrzeugtüre einen PKW in einem nicht mehr näher feststellbaren Wert, versucht hat wegzunehmen. Mildernd wurden das Geständnis, der Umstand, dass es bei einem Faktum beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Schadensgutmachung gewertet, erschwerend wurden die mehrfachen Angriffe gewertet. Der BF befand sich von 22.03.2008 bis 18.04.2008 in Untersuchungshaft, seit seiner Verurteilung am 18.04.2008 bis 21.07.2008 befand sich der BF in Strafhaft. Am 20.12.2008 wurde der BF festgenommen und befindet er sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Haft. Der BF befand sich bereits in der JA XXXX , der JA XXXX und der JA XXXX . Seit 15.09.2022 befindet sich der BF in der JA XXXX . Zuvor war der BF von 23.07.2021 bis 15.09.2022 in der JA XXXX . Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 27.07.
  16. Der Termin zur bedingten Entlassung nach 2/3 der verbüßten Strafe ist bereits verstrichen.Der BF befand sich von 22.03.2008 bis 18.04.2008 in Untersuchungshaft, seit seiner Verurteilung am 18.04.2008 bis 21.07.2008 befand sich der BF in Strafhaft. Am 20.12.2008 wurde der BF festgenommen und befindet er sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Haft. Der BF befand sich bereits in der JA römisch 40 , der JA römisch 40 und der JA römisch 40 . Seit 15.09.2022 befindet sich der BF in der JA römisch 40 . Zuvor war der BF von 23.07.2021 bis 15.09.2022 in der JA römisch 40 . Der errechnete Entlassungszeitpunkt ist der 27.07.
  17. Der Termin zur bedingten Entlassung nach 2/3 der verbüßten Strafe ist bereits verstrichen. 1.
  18. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  19. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.3.
  20. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden - nach wie vor - in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt. 1.3.
  21. Coronavirus disease (COVID-19) epidemiological update - WHO (World Health Organization) vom 28.02.2023, verweisend auf https://covid19.who.int/table Nach aktuellem Stand zum Entscheidungszeitpunkt gibt es im ganzen Land 22.272.470 bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus und 396.100 Todesfälle.
  22. Beweiswürdigung: 2.
  23. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch aus der Einsicht in die Erkenntnisse des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 19.11.2011, Zl. XXXX , des BVwG vom 10.06.2020, Zl. XXXX und des BVwG vom 12.01.2021, Zl. XXXX 2.
  24. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch aus der Einsicht in die Erkenntnisse des ehemaligen Asylgerichtshofs vom 19.11.2011, Zl. römisch 40 , des BVwG vom 10.06.2020, Zl. römisch 40 und des BVwG vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 2.
  25. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  26. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und den Familienverhältnissen des BF im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat gründen auf den unbedenklichen Angaben des BF im bisherigen Verfahren, den in seiner Beschwerde gemachten Angaben und den Angaben des BF in den Vorverfahren (insbesondere aus dem zuletzt ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. XXXX In einem der Vorverfahren des BF wurde dessen russischer Inlandsreisepass sichergestellt, wobei sich eine Kopie im Verfahrensakt befindet, weshalb die Identität des BF feststeht.2.
  27. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und den Familienverhältnissen des BF im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat gründen auf den unbedenklichen Angaben des BF im bisherigen Verfahren, den in seiner Beschwerde gemachten Angaben und den Angaben des BF in den Vorverfahren (insbesondere aus dem zuletzt ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021, Zl. römisch 40 In einem der Vorverfahren des BF wurde dessen russischer Inlandsreisepass sichergestellt, wobei sich eine Kopie im Verfahrensakt befindet, weshalb die Identität des BF feststeht. 2.
  28. Die Feststellungen zum Beginn einer Ausbildung in der JA XXXX und den beruflichen Tätigkeiten des BF in der JA XXXX ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF vor dem BFA am 06.12.2022 (S.7 des BFA-Prot.) und dem Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021 (S. 13). 2.
  29. Die Feststellungen zum Beginn einer Ausbildung in der JA römisch 40 und den beruflichen Tätigkeiten des BF in der JA römisch 40 ergeben sich ebenfalls aus den Angaben des BF vor dem BFA am 06.12.2022 (S.7 des BFA-Prot.) und dem Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2021 (S. 13). Die guten Deutschkenntnisse des BF ergeben sich zum einen aus dem Umstand, dass er sich seit 2007 in Österreich aufhält und dem Umstand, dass die Einvernahme des BF vor dem BFA am 06.12.2022 in deutscher Sprache durchgeführt wurde. 2.
  30. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA (S. 3 des BFA-Prot.), wonach er gesund sei und keine Medikamente nehme. Daraus ergeben sich weder eine schwere, noch lebensbedrohliche Erkrankung oder gar eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und ist in Zusammenschau mit seinem Alter von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. 2.
  31. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, ergibt sich – wie das errechnete Strafende – aus einer aktuell eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt. Seine Aufenthalte in Haftanstalten seit dem Jahr 2008 ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen zu seinen Besuchen in der JA fußen auf den Angaben des BF vor dem BFA (S. 5 des BFA-Prot.). 2.
  32. Primär ist festzuhalten, dass das BFA ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeführerin davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hat. 2.
  33. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr des BF in die Russische Föderation: 2.8.
  34. Der BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Vor dem BFA brachte er selbst vor gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Sofern der BF vorbrachte „unter Drogen Scheiße gebaut zu haben“ ist nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es nach dem LIB in der Russischen Föderation Drogenersatzprogramme und Rehakliniken gibt, sollte der BF dies in Zukunft benötigen, wobei dies weder behauptet, noch sonst vorgebracht wurde. Der BF verfügt über eine fundierte Schulbildung im Herkunftsstaat, hat ebendort seine Grundsozialisierung erfahren und die ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht, weshalb er mit den Gegebenheiten in der Russischen Föderation sehr gut vertraut ist. Der BF hat in der JA XXXX eine Ausbildung begonnen, welche er noch nicht abgeschlossen hat, doch plant er diese in der JA XXXX nunmehr abzuschließen. In der Vergangenheit hat der BF auch im Elektrobetrieb der JA XXXX gearbeitet, wobei sich der BF diese Tätigkeiten im Herkunftsstaat, ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse, zu Nutze machen könnte. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch, demnach ist er zweier Landessprachen der Russischen Föderation mächtig. Warum es dem BF nicht möglich sein sollte in der Russischen Föderation Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde beschwerdeseitig nicht hinreichend substantiiert dargetan. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird es dem BF als jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann - ohne besondere Vulnerabilität - mit fundierter Schulbildung und zumindest anfänglicher Arbeitserfahrung daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Der BF verfügt über eine fundierte Schulbildung im Herkunftsstaat, hat ebendort seine Grundsozialisierung erfahren und die ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht, weshalb er mit den Gegebenheiten in der Russischen Föderation sehr gut vertraut ist. Der BF hat in der JA römisch 40 eine Ausbildung begonnen, welche er noch nicht abgeschlossen hat, doch plant er diese in der JA römisch 40 nunmehr abzuschließen. In der Vergangenheit hat der BF auch im Elektrobetrieb der JA römisch 40 gearbeitet, wobei sich der BF diese Tätigkeiten im Herkunftsstaat, ebenso wie seine guten Deutschkenntnisse, zu Nutze machen könnte. Der BF spricht muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch, demnach ist er zweier Landessprachen der Russischen Föderation mächtig. Warum es dem BF nicht möglich sein sollte in der Russischen Föderation Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde beschwerdeseitig nicht hinreichend substantiiert dargetan. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird es dem BF als jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann - ohne besondere Vulnerabilität - mit fundierter Schulbildung und zumindest anfänglicher Arbeitserfahrung daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat möglich sein, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Außerdem ist auf einige familiäre Anknüpfungspunkte des BF in der Russischen Föderation hinzuweisen. Demnach leben der Vater, der Bruder, die beiden Schwestern, Cousins und Cousinen des BF in der Russischen Föderation, welche dem BF zumindest in der Anfangsphase eine Unterstützung sein könnten, zumal der Bruder des BF sich auch die Mühe gemacht hat in der Vergangenheit den Haftbefehl gegen den BF bei einem ihm bekannten Polizisten in Tschetschenien zu organisieren und dem BF nach Österreich zu übermitteln. Der BF hat - nach wie vor - Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat, zumal ihm diese geraten habe nicht in den Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern im Gefängnis zu bleiben (S. 4 des BFA-Prot.). Insgesamt kann vor dem Hintergrund des jungen Alters des BF, seiner Arbeitsfähigkeit und der in den Justizanstalten gesammelten zumindest anfänglichen Berufserfahrung, sowie seinem Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat nicht davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose Lage geraten wird. Selbst ohne Unterstützung seiner Familie im Herkunftsstaat, wäre es dem BF als erwachsenen, 36-jährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf möglich, sich nach kurzer Zeit selbst eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit, wenn auch durch Gelegenheitsjobs, zu schaffen. Dazu könnte er sich auch die Arbeitserfahrung, welche er im Bundesgebiet gesammelt hat, sowie seine sehr guten Deutschkenntnisse am tschetschenischen bzw. russischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen. Es ist dem erkennenden Gericht daher nicht nachvollziehbar, warum es dem BF, welcher 21 Jahre im Herkunftsstaat gelebt hat, nicht möglich und zumutbar sein soll, sich im eigenen Heimatland, wo er mit der Kultur, den Sitten und Gebräuche, sowie der Sprache vertraut ist und sich im Rahmen einer Großstadt rasch an die örtlichen Gegebenheiten anpassen könnte, ebenfalls eine Lebensgrundlage binnen kurzer Zeit nach seinen Möglichkeiten für sich schaffen zu können. 2.8.
  35. Aufgrund der dargelegten Überlegungen, wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. Aufgrund des Alters und der vorliegenden Arbeitsfähigkeit des BF kann nicht erkannt werden und wurde beschwerdeseitig auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht, warum ihm das nicht möglich sein sollte. 2.8.
  36. Zudem hat der BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Rückkehrende haben außerdem nach dem LIB, wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Der Anfragebeantwortung vom 14.04.2022 zur Russischen Föderation hinsichtlich Sozialleistungen für russische Staatsangehörige, ist zwar zu entnehmen, dass für das Budget 2022 eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen vorgesehen ist, sonst hat sich seit dem Kriegseinsatz der Russischen Föderation in der Ukraine, mit Ausnahme von speziellen Sozialleistungen für Veteranen, an den Sozialleistungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation nichts geändert. 2.8.
  37. Hinsichtlich der vom BF bei seiner Erstbefragung und vor der belangten Behörde vorgebrachten Furcht vor der Mobilisierung in der Russischen Föderation und der damit einhergehenden Befürchtung in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden, ist zunächst, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, festzuhalten, dass die Teilmobilmachung im Herkunftsstaat des BF nunmehr beendet wurde. Diesem Umstand wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die (allenfalls bestehende) Furcht des BF zum Wehrdienst eingezogen zu werden und in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden lediglich bei Vorliegen eines Konventionsgrundes (beispielsweise Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund von Wehrdienstverweigerung, „bloße Gefängnisstrafe“ bei völkerrechtswidrigen Militäraktionen) eine Asylrelevanz entfalten könnte. In casu wurde jedoch der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zur Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gar nicht in Beschwerde gezogen und dazu in der Beschwerdeschrift auch kein inhaltliches Vorbringen mehr erstattet, weshalb in casu davon auszugehen ist, dass der BF persönlich eine solche Gefährdung für seine Person nicht (mehr) ernsthaft befürchtet und somit nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. 2.8.
  38. Hinsichtlich der vom BF bei seiner Erstbefragung und vor der belangten Behörde vorgebrachten Furcht vor der Mobilisierung in der Russischen Föderation und der damit einhergehenden Befürchtung in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden, ist zunächst, wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, festzuhalten, dass die Teilmobilmachung im Herkunftsstaat des BF nunmehr beendet wurde. Diesem Umstand wurde auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die (allenfalls bestehende) Furcht des BF zum Wehrdienst eingezogen zu werden und in den Krieg in die Ukraine geschickt zu werden lediglich bei Vorliegen eines Konventionsgrundes (beispielsweise Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung aufgrund von Wehrdienstverweigerung, „bloße Gefängnisstrafe“ bei völkerrechtswidrigen Militäraktionen) eine Asylrelevanz entfalten könnte. In casu wurde jedoch der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zur Frage der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gar nicht in Beschwerde gezogen und dazu in der Beschwerdeschrift auch kein inhaltliches Vorbringen mehr erstattet, weshalb in casu davon auszugehen ist, dass der BF persönlich eine solche Gefährdung für seine Person nicht (mehr) ernsthaft befürchtet und somit nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. 2.8.
  39. Insgesamt konnte der BF eine aktuelle Gefährdungssituation für seine Person im Herkunftsstaat nicht hinreichend substantiieren, welcher er im Falle der Rückkehr in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, selbständige berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist. 2.
  40. Zu den Länderfeststellungen: 2.9.
  41. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführer dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 2.9.
  42. Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht hinreichend substantiiert entgegen. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage - ohne Hinzutreten individueller Faktoren - in der Russischen Föderation aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 2.9.
  43. Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der junge und arbeitsfähige BF, der über eine fundierte Schulausbildung und zumindest anfängliche Arbeitserfahrung in Österreich verfügt, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten würde. 2.9.
  44. Es wird nicht verkannt, dass den vom erkennenden Gericht dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen vom 09.11.2022, Version 10, mittlerweile inzwischen am 03.02.2023, Version 11, ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt, in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat (vgl. dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.9.
  45. Es wird nicht verkannt, dass den vom erkennenden Gericht dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationen vom 09.11.2022, Version 10, mittlerweile inzwischen am 03.02.2023, Version 11, ein neues Länderinformationsblatt gefolgt ist. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass sich dieses Länderinformationsblatt, in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert hat. Somit bleibt weiterhin festzuhalten, dass es sich bei der Russischen Föderation um einen Staat handelt, der zwar im Hinblick auf menschenrechtliche Standards Defizite aufweist, darüber hinaus aber nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, sondern sich im Wesentlichen über die letzten Dekaden als relativ stabil erwiesen hat vergleiche dazu etwa VfGH vom 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH vom 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). 2.9.
  46. Es bleibt festzuhalten, dass die Russische Föderation am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen hat, wobei die laufenden Kampfhandlungen jedenfalls auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt sind. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit - im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – nicht auf dem Territorium der Russischen Föderation statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc…) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre. 2.9.
  47. Was die Ausbreitung des Corona Virus in der Russischen Föderation betrifft, ist festzuhalten, dass der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet. Die absoluten Zahlen in der Russischen Föderation erweisen sich mit 22.272.470 Erkrankten als so hoch, wie in kaum einem anderen Land. Dennoch erweisen sich die Todesfälle, mit insgesamt 396.100 Toten als, verglichen mit anderen Ländern, verhältnismäßig gering. Sieht man die absolute Zahl der Erkrankten jedoch im Verhältnis zur Einwohnerzahl, zeigt sich die Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an einer Lungenkrankheit Covid-19 (mit schweren Verlauf) zu erkranken. Die Russische Föderation hat als eines der ersten Länder mit landesweiten Impfungen ihrer Bevölkerung begonnen und sind mittlerweile mehrere heimische Impfstoffe zugelassen, die für die Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen diverse Medikamente zur Behandlung von Covid-19 zur Verfügung und erfolgt eine medizinische Covid-Versorgung für die Bevölkerung kostenlos. Anfang des Jahres 2022 war in der Russischen Föderation erneut ein Anstieg an Infektionen mit dem Corona Virus zu beobachten, der auf die Ausbreitung der „Omikron-Variante“ zurückzuführen ist, wobei diese Entwicklung weltweit, auch in Österreich, zu beobachten war. Derzeit erweist sich die Zahl der Neuinfektionen in der Russischen Föderation auf niedrigem Niveau als stabil. Insgesamt ist, vor dem Hintergrund der umfangreich gegebenen medizinischen Covid-Versorgung in der Russischen Föderation, dieser Umstand nicht dazu geeignet ein für eine Schutzgewährung signifikantes Risiko aufzuzeigen, um jene geforderte Schwelle der Exzeptionalität der Umstände zu erreichen.
  48. Rechtliche Beurteilung: 3.
  49. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.2.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.3.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Zu Spruchteil A)

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist., Zu Spruchteil A) Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt II. erhoben, weshalb die Spruchpunkte I. und III. am 25.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Die gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausdrücklich lediglich gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhoben, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. und römisch drei. am 25.02.2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchsen und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. 3.5. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH vom 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137). Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind. 3.5.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind:3.5.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 fallgegenständlich nicht gegeben sind: Im Falle des BF ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation. 3.5.

  1. Wie sich aus dem rechtskräftigen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. ergeben hat, vermochte der BF eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann. 3.5.
  2. Wie sich aus dem rechtskräftigen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ergeben hat, vermochte der BF eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation nicht darzutun, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. 3.5.
  3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten:3.5.
  4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinen durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würde. Hierzu bleibt festzuhalten: Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). In diesem Kontext sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EGMR sowie der Höchstgerichte verwiesen, etwa das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008 zu B 2400/07-9, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammenfasst. Der VwGH hat, unter Verweis auf die entsprechenden Urteile des EGMR, ausgeführt, dass sich aus diesen ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, im Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückgelegte Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. zuletzt VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, 41738/10 Paposhvili gg Belgien). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.