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{'item': 'W257 2241574-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW257 2241574-1 Spruch, W257 2241574-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der XXXX zu Dienstleistung zugewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT4 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der römisch 40 zu Dienstleistung zugewiesen.
  3. Von XXXX .2020 bis zum XXXX .2020 war die Dienststelle des Beschwerdeführers aufgrund von „COVID-19“ vorübergehend geschlossen und die Mitarbeiter befanden sich in diesem Zeitraum in Telearbeit. Mit 27.04.2020 wurde der Beschwerdeführer telefonisch von seinem Vorgesetzten informiert, dass mit XXXX .2020 die Telearbeit beendet sei. Der Beschwerdeführer sei in der Dienststelle „ XXXX “ eingesetzt worden, eine Dienststelle für MitarbeiterInnen, für die es keine aktuelle Beschäftigung gäbe. Am XXXX .2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung ausgehändigt, dass sich die XXXX auf der Liste der kritischen Infrastruktur befinde.
  4. Von römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2020 war die Dienststelle des Beschwerdeführers aufgrund von „COVID-19“ vorübergehend geschlossen und die Mitarbeiter befanden sich in diesem Zeitraum in Telearbeit. Mit 27.04.2020 wurde der Beschwerdeführer telefonisch von seinem Vorgesetzten informiert, dass mit römisch 40 .2020 die Telearbeit beendet sei. Der Beschwerdeführer sei in der Dienststelle „ römisch 40 “ eingesetzt worden, eine Dienststelle für MitarbeiterInnen, für die es keine aktuelle Beschäftigung gäbe. Am römisch 40 .2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Bestätigung ausgehändigt, dass sich die römisch 40 auf der Liste der kritischen Infrastruktur befinde.
  5. Mit Antrag vom XXXX .2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er die bescheidmäßige Feststellung begehre, ob durch die dargestellte Weisung eine Befolgungspflicht ausgelöst wurde und diese Weisung rechtmäßig gewesen sei

(1a); in eventu, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären
(1b); ob die schriftliche Bestätigung vom XXXX .2020, die den Beschwerdeführer als Schlüsselkraft ausweise, einen Akt der Willkür darstelle, rechtmäßig oder rechtswidrig sei
(2). Begründend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er durch die Bestätigung, in der kritischen Infrastruktur zu arbeiten, eine Schlüsselarbeitskraft sei und die Weisung, zur Dienststelle zu erscheinen, einen groben Gesetzesmissbrauch darstelle. Er finde, dass durch dieses routinemäßige Schreiben ihm gegenüber die Unwahrheit ausgesprochen worden wäre. Daher würde er gegen diese Weisung auch remonstrieren.3. Mit Antrag vom römisch 40 .2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er die bescheidmäßige Feststellung begehre, ob durch die dargestellte Weisung eine Befolgungspflicht ausgelöst wurde und diese Weisung rechtmäßig gewesen sei
(1a); in eventu, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären
(1b); ob die schriftliche Bestätigung vom römisch 40 .2020, die den Beschwerdeführer als Schlüsselkraft ausweise, einen Akt der Willkür darstelle, rechtmäßig oder rechtswidrig sei
(2). Begründend hielt der Beschwerdeführer fest, dass er durch die Bestätigung, in der kritischen Infrastruktur zu arbeiten, eine Schlüsselarbeitskraft sei und die Weisung, zur Dienststelle zu erscheinen, einen groben Gesetzesmissbrauch darstelle. Er finde, dass durch dieses routinemäßige Schreiben ihm gegenüber die Unwahrheit ausgesprochen worden wäre. Daher würde er gegen diese Weisung auch remonstrieren.
  1. Mit Schreiben vom XXXX .2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Parteiengehör zum vorläufigen Ergebnis einer Beweisausnahme eingeräumt. In diesem wurde festgehalten, dass das Bestätigungsschreiben vom XXXX .2020 an alle Bediensteten der XXXX ergangen sei. Dieses Schreiben stelle keine Weisung dar. Ebenso sei dem Beschwerdeführer keine Weisung erteilt worden, dass er sich jeden Tag an der besagten Dienststelle einzufinden habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Telearbeit beendet sei und er sich am XXXX .2020 an seiner Dienststelle einzufinden habe. Da kein Rechtsanspruch auf Telearbeit bestehe, sei eine Weisung für das tägliche Erscheinen an der Dienststelle rechtmäßig. Da die Bestätigung jedoch keine Weisung sei und für den Beschwerdeführer keine Rechtsfolge nach sich ziehe, werde der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sein.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Parteiengehör zum vorläufigen Ergebnis einer Beweisausnahme eingeräumt. In diesem wurde festgehalten, dass das Bestätigungsschreiben vom römisch 40 .2020 an alle Bediensteten der römisch 40 ergangen sei. Dieses Schreiben stelle keine Weisung dar. Ebenso sei dem Beschwerdeführer keine Weisung erteilt worden, dass er sich jeden Tag an der besagten Dienststelle einzufinden habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Telearbeit beendet sei und er sich am römisch 40 .2020 an seiner Dienststelle einzufinden habe. Da kein Rechtsanspruch auf Telearbeit bestehe, sei eine Weisung für das tägliche Erscheinen an der Dienststelle rechtmäßig. Da die Bestätigung jedoch keine Weisung sei und für den Beschwerdeführer keine Rechtsfolge nach sich ziehe, werde der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen sein.
  3. In der am XXXX .2021 verfassten Stellungnahme des Beschwerdeführers erweiterte er seinen Antrag, um den Eventualantrag dahingehend, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt wären. Begründet wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer nahezu zeitgleich als Schlüsselarbeitskraft eingestuft worden wäre, wodurch er nicht persönlich zum Dienst zu erscheinen gehabt hätte, er jedoch auch die Weisung erhalten habe, sich wieder an der Dienststelle zum Arbeiten einzufinden habe. Diesbezüglich habe er auch das Feststellungsbegehren gestellt, um eine bescheidmäßige Absprache diesbezüglich zu erhalten. Alleine, dass die XXXX zur kritischen Infrastruktur zähle, mache den Beschwerdeführer noch nicht zu einer Schlüsselarbeitskraft. Aufgrund der aktuellen Verwendung sei dies wohl zu verneinen. Es stelle sich aber noch die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht von zu Hause aus verrichten könne, abgesehen von dringlichen Fällen, so wie es für einen als Schlüsselkraft Klassifizierten in der kritischen Infrastruktur zu rechtfertigen wäre.
  4. In der am römisch 40 .2021 verfassten Stellungnahme des Beschwerdeführers erweiterte er seinen Antrag, um den Eventualantrag dahingehend, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt wären. Begründet wurde dies dahingehend, dass der Beschwerdeführer nahezu zeitgleich als Schlüsselarbeitskraft eingestuft worden wäre, wodurch er nicht persönlich zum Dienst zu erscheinen gehabt hätte, er jedoch auch die Weisung erhalten habe, sich wieder an der Dienststelle zum Arbeiten einzufinden habe. Diesbezüglich habe er auch das Feststellungsbegehren gestellt, um eine bescheidmäßige Absprache diesbezüglich zu erhalten. Alleine, dass die römisch 40 zur kritischen Infrastruktur zähle, mache den Beschwerdeführer noch nicht zu einer Schlüsselarbeitskraft. Aufgrund der aktuellen Verwendung sei dies wohl zu verneinen. Es stelle sich aber noch die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht von zu Hause aus verrichten könne, abgesehen von dringlichen Fällen, so wie es für einen als Schlüsselkraft Klassifizierten in der kritischen Infrastruktur zu rechtfertigen wäre.
  5. Mit bekämpften Bescheid vom XXXX .2021 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX .2020 und XXXX .2021 in Punkt 1a und Punkt 2 zurückgewiesen. Zu Punkt 1b wurde festgestellt, dass es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an eine Dienststelle zu erscheinen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt wären. Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes wurde auch angeführt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2020 Interesse an einem Arbeitsplatz im Bereich der Schadensregulierung gehabt habe, jedoch wären seine EDV-Kenntnisse hierfür trotz Schulung nicht ausreichend gewesen.
  6. Mit bekämpften Bescheid vom römisch 40 .2021 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2020 und römisch 40 .2021 in Punkt 1a und Punkt 2 zurückgewiesen. Zu Punkt 1b wurde festgestellt, dass es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an eine Dienststelle zu erscheinen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt wären. Nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes wurde auch angeführt, dass der Beschwerdeführer im Mai 2020 Interesse an einem Arbeitsplatz im Bereich der Schadensregulierung gehabt habe, jedoch wären seine EDV-Kenntnisse hierfür trotz Schulung nicht ausreichend gewesen. Rechtlich folge daraus, dass die Erhebung der Dienstbehörde ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer keine Weisung erteilt worden wäre, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen sei. Selbst wenn man diesbezüglich eine Weisung bejahen würde, wäre diese formell nicht wirksam, weil es nach der Remonstration zu keiner Wiederholung der Weisung gekommen wäre. Für den Beschwerdeführer gelte nach wie vor die Anwesenheitspflicht an der Dienststelle, denn selbst in der COVID-19-Gesetzgebeung habe es eine Pflicht zur Gewährung von Telearbeit gegeben. Es sei lediglich zu achten gewesen, dass die Arbeitsverrichtung vorzugsweise von außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen habe. Einschränkungen im öffentlichen oder beruflichen Bereich durch COVID-19 würden diese Dienstpflicht nicht außer Kraft setzen. Des Weiteren stelle die schriftliche Bestätigung vom XXXX .2020, dass Angehörige der XXXX zur kritischen Infrastruktur zählen würden, keine Weisung dar und daher ziehe dies auch keine Rechtsfolgen nach sich. Es bestünde auch weder ein Rechtsanspruch noch eine gesetzliche Grundlage dafür, älteren Arbeitnehmern vermehrt Telearbeit einzuräumen.Rechtlich folge daraus, dass die Erhebung der Dienstbehörde ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer keine Weisung erteilt worden wäre, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen sei. Selbst wenn man diesbezüglich eine Weisung bejahen würde, wäre diese formell nicht wirksam, weil es nach der Remonstration zu keiner Wiederholung der Weisung gekommen wäre. Für den Beschwerdeführer gelte nach wie vor die Anwesenheitspflicht an der Dienststelle, denn selbst in der COVID-19-Gesetzgebeung habe es eine Pflicht zur Gewährung von Telearbeit gegeben. Es sei lediglich zu achten gewesen, dass die Arbeitsverrichtung vorzugsweise von außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen habe. Einschränkungen im öffentlichen oder beruflichen Bereich durch COVID-19 würden diese Dienstpflicht nicht außer Kraft setzen. Des Weiteren stelle die schriftliche Bestätigung vom römisch 40 .2020, dass Angehörige der römisch 40 zur kritischen Infrastruktur zählen würden, keine Weisung dar und daher ziehe dies auch keine Rechtsfolgen nach sich. Es bestünde auch weder ein Rechtsanspruch noch eine gesetzliche Grundlage dafür, älteren Arbeitnehmern vermehrt Telearbeit einzuräumen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass er als Dienstnehmer mit einem Alter von über 60 Jahren zu einer Risikogruppe zähle, weshalb er durch das ständige Erscheinen an der Dienststelle einem erhöhten Infektionsrisiko, durch den Weg zur Dienststelle und durch die Dienstverrichtung in geschlossen Räumen, ausgesetzt sei. Dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in dieser Arbeitsgruppe befinde, in der ihm keine Funktion zugeteilt sei, sei ebenfalls rechtswidrig. Daraus sei aber jedenfalls abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem infrastrukturell wesentlichen Bereich gehöre, denn nur diese würden den Sonderstatus in einem Unternehmen genießen, das zur kritischen Infrastruktur zähle. Daher stütze sich der Beschwerdeführer in diesem Fall auch auf die volle Anwendbarkeit des § 6 der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Diese würde besagen, dass die Dienstverrichtung vorzugsweise von außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen habe. Es benötige zwar ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, der im Einzelfall die Umstände zu betrachten habe, wobei diesen auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstnehmern habe. Aus diesem Grund sei die Vorgehensweise des Dienstgebers in gegenständlichem Fall als Willkür zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer zu einer Risikogruppe zähle.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass er als Dienstnehmer mit einem Alter von über 60 Jahren zu einer Risikogruppe zähle, weshalb er durch das ständige Erscheinen an der Dienststelle einem erhöhten Infektionsrisiko, durch den Weg zur Dienststelle und durch die Dienstverrichtung in geschlossen Räumen, ausgesetzt sei. Dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in dieser Arbeitsgruppe befinde, in der ihm keine Funktion zugeteilt sei, sei ebenfalls rechtswidrig. Daraus sei aber jedenfalls abzuleiten, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem infrastrukturell wesentlichen Bereich gehöre, denn nur diese würden den Sonderstatus in einem Unternehmen genießen, das zur kritischen Infrastruktur zähle. Daher stütze sich der Beschwerdeführer in diesem Fall auch auf die volle Anwendbarkeit des Paragraph 6, der 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Diese würde besagen, dass die Dienstverrichtung vorzugsweise von außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen habe. Es benötige zwar ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, der im Einzelfall die Umstände zu betrachten habe, wobei diesen auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Dienstnehmern habe. Aus diesem Grund sei die Vorgehensweise des Dienstgebers in gegenständlichem Fall als Willkür zu qualifizieren, weil der Beschwerdeführer zu einer Risikogruppe zähle. Dass keine Weisung erteilt worden wäre, sei tatsachenwidrig, denn die belangte Behörde selbst spreche in ihrem Bescheid davon, dass ihm eine Weisung erteilt worden wäre. Widersprüchlich vereine sie dies jedoch in der Bescheidbegründung. Es sei aber nachvollziehbar gewesen, dass dem Beschwerdeführer eine mündliche Weisung zum Erscheinen der Dienststelle gegeben worden sei. Diese sei aber rechtswidrig gewesen, insbesondere, weil man den Beschwerdeführer zuvor als Schlüsselkraft bestätigt hätte. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde inhaltlich entscheiden müssen. Die Bezeichnung als Schlüsselkraft sei verbindlich zum Ausdruck gebracht worden. Dass dies nur eine Zweckbestimmung sei, aus der sich keine Konsequenzen für das Innenverhältnis des Dienstverhältnisses ergeben würden, sei nicht ersichtlich. Vielmehr hätten sich seine Rechte im Innverhältnis verringert, weil unter erhöhter Ansteckungsgefahr die Dienstverrichtung an der Dienststelle angeordnet worden sei. Auch lasse sich aus dem Schriftstück nicht erkennen, welche Aufgabenbereiche unter diese Eistufungen fallen würden. Es sei offensichtlich, dass die belangte Behörde sach- und rechtswidrig entschieden habe und daher Willkür geübt habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, inhaltlich zu entscheiden. Es werde daher beantragt, die Feststellung dahingehend abzuändern, dass die umschriebene Dienstpflicht nicht gegeben sei und den Bescheid, mit der Maßgabe inhaltlich zu entscheiden, aufzuheben.
  9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.04.2021 vorgelegt und der Antrag gestellt, der Beschwerde aus den ihm angefochtenen Bescheid genannten Gründen keine Folge zu geben.
  10. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der Gerichtsabteilung W257 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht als Bediensteter der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Bediensteter der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Antrag vom XXXX .2020, um ein Eventualbegehren am XXXX .2021 erweitert, begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob durch die dargestellte Weisung Befolgungspflicht ausgelöst worden wäre und diese Weisung rechtmäßig gewesen sei
(1a); in eventu, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären
(1b); ob die schriftliche Bestätigung vom XXXX .2020, die den Beschwerdeführer als Schlüsselkraft ausweise, einen Akt der Willkür darstelle, rechtmäßig oder rechtswidrig sei
(2).Mit Antrag vom römisch 40 .2020, um ein Eventualbegehren am römisch 40 .2021 erweitert, begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, ob durch die dargestellte Weisung Befolgungspflicht ausgelöst worden wäre und diese Weisung rechtmäßig gewesen sei
(1a); in eventu, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären
(1b); ob die schriftliche Bestätigung vom römisch 40 .2020, die den Beschwerdeführer als Schlüsselkraft ausweise, einen Akt der Willkür darstelle, rechtmäßig oder rechtswidrig sei
(2). Am XXXX .2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Parteiengehör zum vorläufigen Ergebnis einer Beweisausnahme eingeräumt. In der drauffolgenden Stellungnahme vom XXXX .2021 stellte der Beschwerdeführer einen Eventualantrag.Am römisch 40 .2020 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ein Parteiengehör zum vorläufigen Ergebnis einer Beweisausnahme eingeräumt. In der drauffolgenden Stellungnahme vom römisch 40 .2021 stellte der Beschwerdeführer einen Eventualantrag. Mit im Spruch genannten Bescheid vom XXXX .2021 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom XXXX .2020 und XXXX .2021 in Punkt 1a und Punkt 2 zurückgewiesen. Zu Punkt 1b wurde festgestellt, dass es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an eine Dienststelle zu erscheinen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2021 postalisch zugestellt.Mit im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 .2021 wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2020 und römisch 40 .2021 in Punkt 1a und Punkt 2 zurückgewiesen. Zu Punkt 1b wurde festgestellt, dass es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an eine Dienststelle zu erscheinen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2021 postalisch zugestellt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX .2020, die dem Parteiengehör vom XXXX .2020 zum vorläufigen Ergebnis einer Beweisausnahme, der der folgenden Stellungnahme vom XXXX .2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig.Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2020, die dem Parteiengehör vom römisch 40 .2020 zum vorläufigen Ergebnis einer Beweisausnahme, der der folgenden Stellungnahme vom römisch 40 .2021, den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde, und sind insoweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979, PTSG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG 1979, PTSG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. § 44 BDG lautet wie folgt:3.1.1. Paragraph 44, BDG lautet wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.

(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). In Ansehung weisungsförmig vorgenommener Personalmaßnahmen werden vom Verwaltungsgerichtshof zwei Arten von Feststellungsbescheiden für zulässig erachtet:
  1. Die auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht gerichtete Feststellung, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört (vgl. VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Ein solcher Antrag ist dann erfolgreich, wenn die in Weisungsform verfügte Personalmaßnahme von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg herstellen würde oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen ist. Unwirksamkeit einer solchen Personalmaßnahme liegt auch dann vor, wenn diese rechtens nicht in Weisungs-, sondern in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  2. Die auf die Wirkungslosigkeit der Weisung und das Fehlen von Befolgungspflicht gerichtete Feststellung, wonach die Befolgung einer eine konkrete Personalmaßnahme anordnenden Weisung nicht zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört vergleiche VwGH 17.10.2008, 2007/12/0049). Ein solcher Antrag ist dann erfolgreich, wenn die in Weisungsform verfügte Personalmaßnahme von einem unzuständigen Organ erlassen wurde, ihre Befolgung einen strafgesetzwidrigen Erfolg herstellen würde oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen ist. Unwirksamkeit einer solchen Personalmaßnahme liegt auch dann vor, wenn diese rechtens nicht in , Weisungs-, sondern in Bescheidform zu ergehen gehabt hätte vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  3. Darüber hinaus wird die Feststellung für zulässig erachtet, dass eine - an sich wirksame - eine Dienstzuteilung verfügende Weisung subjektive Rechte des Beamten verletzt, das heißt, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 17.10.2008, 2007/12/0199). Die Konsequenz der Stattgebung eines derartigen Feststellungsbegehrens ist, dass die rechtswidrige Weisung - jedenfalls soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigt - zurückzuziehen ist (vgl. VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).
  4. Darüber hinaus wird die Feststellung für zulässig erachtet, dass eine - an sich wirksame - eine Dienstzuteilung verfügende Weisung subjektive Rechte des Beamten verletzt, das heißt, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird vergleiche VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 17.10.2008, 2007/12/0199). Die Konsequenz der Stattgebung eines derartigen Feststellungsbegehrens ist, dass die rechtswidrige Weisung - jedenfalls soweit sie noch Auswirkungen für die Zukunft zeitigt - zurückzuziehen ist vergleiche VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224). Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).Zweck eines Feststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit eines Dienstauftrages ist, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen ist, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung dieser Weisung in einem sich aus dem Dienstrecht ergebenden Recht verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird vergleiche VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089). Im Dienstrechtsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zählt. Es besteht ein Recht auf bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen nur dann, wenn durch diese Dienstaufträge aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berührt werden. Ein subjektives Recht des Beamten auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besteht dagegen nicht. Daraus folgt, dass wohl eine Weisung Gegenstand der Feststellung ihrer Rechtmäßigkeit sein kann, nicht jedoch das Unterbleiben einer solchen, kommt doch dem Beamten in der Regel kein Recht auf Erteilung einer Weisung zu, sodass das Unterbleiben einer solchen, zumal kein Rechtsanspruch ersichtlich gewesen ist, auch keine aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann. 3.
  5. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus Folgendes: Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eindeutig auf eine erteilte Weisung abziele. Da das Bestätigungsschreiben jedoch an alle Bediensteten der XXXX zugestellt wurde und dieses auch noch keine Rechtsfolge nach sich gezogen hat, war dieses Schreiben jedoch nicht als Weisung anzusehen.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eindeutig auf eine erteilte Weisung abziele. Da das Bestätigungsschreiben jedoch an alle Bediensteten der römisch 40 zugestellt wurde und dieses auch noch keine Rechtsfolge nach sich gezogen hat, war dieses Schreiben jedoch nicht als Weisung anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).Dies ist damit zu begründen, dass der zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" vergleiche dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - Regierungsvorlage 1618 BlgNR römisch 24 . GP, S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ob durch die dargestellte Weisung Befolgungspflicht ausgelöst worden wäre und diese Weisung rechtmäßig gewesen sei
(1a); in eventu, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären
(1b); ob die schriftliche Bestätigung vom XXXX .2020, die den Beschwerdeführer als Schlüsselkraft ausweise, einen Akt der Willkür darstelle, rechtmäßig oder rechtswidrig sei
(2).Mit verfahrensgegenständlichem Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ob durch die dargestellte Weisung Befolgungspflicht ausgelöst worden wäre und diese Weisung rechtmäßig gewesen sei
(1a); in eventu, ob es zu den Dienstpflichten zähle, zum Dienst an die Dienststelle erscheinen zu müssen, obgleich wegen der COVID-19-Epidemie im öffentlichen und beruflichen Bereich Einschränkungen verfügt worden wären
(1b); ob die schriftliche Bestätigung vom römisch 40 .2020, die den Beschwerdeführer als Schlüsselkraft ausweise, einen Akt der Willkür darstelle, rechtmäßig oder rechtswidrig sei
(2). Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eindeutig auf eine erteilte Weisung abziele. Dieses Schreiben sei jedoch an alle Bediensteten der XXXX zugestellt wurden und aus diesem war noch kein Rechtsanspruch für den Beschwerdeführer abzuleiten. Das Schreiben vom XXXX .2020, das die die schriftliche Bestätigung beinhaltete, dass die XXXX zur kritischen Infrastruktur zählen würde, stellt keine Weisung dar und zieht daher auch keine Rechtsfolgen nach sich.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eindeutig auf eine erteilte Weisung abziele. Dieses Schreiben sei jedoch an alle Bediensteten der römisch 40 zugestellt wurden und aus diesem war noch kein Rechtsanspruch für den Beschwerdeführer abzuleiten. Das Schreiben vom römisch 40 .2020, das die die schriftliche Bestätigung beinhaltete, dass die römisch 40 zur kritischen Infrastruktur zählen würde, stellt keine Weisung dar und zieht daher auch keine Rechtsfolgen nach sich. Da das Bestätigungsschreiben an die Bediensteten der XXXX keinen Weisungscharakter hat und daraus auch keine Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer abzuleiten waren, war der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit zurückzuweisen. Selbst wenn man zum Schluss kommt, dass eine Weisung erteilt worden wäre, dann wäre diese aus formellen Gründen nicht wirksam geworden, weil es nach der Remonstration zu keiner Wiederholung der Weisung gekommen wäre. In weiterer Folge ist daher auch die Entscheidungspflicht der Behörde nicht ausgelöst worden.Da das Bestätigungsschreiben an die Bediensteten der römisch 40 keinen Weisungscharakter hat und daraus auch keine Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer abzuleiten waren, war der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit zurückzuweisen. Selbst wenn man zum Schluss kommt, dass eine Weisung erteilt worden wäre, dann wäre diese aus formellen Gründen nicht wirksam geworden, weil es nach der Remonstration zu keiner Wiederholung der Weisung gekommen wäre. In weiterer Folge ist daher auch die Entscheidungspflicht der Behörde nicht ausgelöst worden. Dazu ist außerdem noch festzuhalten, dass das BDG kein Antragsrecht auf Erlassung einer Weisung für einen Beamten vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zu (vgl. VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Gegenständlich war das Schreiben vom XXXX .2020 nicht als Weisung zu deklarieren, zumal sich daraus keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer ableiten ließen.Dazu ist außerdem noch festzuhalten, dass das BDG kein Antragsrecht auf Erlassung einer Weisung für einen Beamten vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zu vergleiche VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Gegenständlich war das Schreiben vom römisch 40 .2020 nicht als Weisung zu deklarieren, zumal sich daraus keine unmittelbaren Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer ableiten ließen. Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbezüglich daher an einer Antragslegitimation. Die Zurückweisung des diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte somit zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Wenn man dieses Schreiben als Weisung betrachten würden, dann wäre dieses auch durch die folgenden COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen wieder obsolet geworden, denn diesen war zu entnehmen war, dass man nur in einem infrastrukturell wesentlichen Bereich in einem Unternehmen, das zur kritischen Infrastruktur zählt, diesen Sonderstatus erhalten kann. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, der sich in einer Arbeitsgruppe befindet, in der ihm keine Funktion zugeteilt ist, dieser Sonderstatus in weiterer Folge auch nicht (mehr) zugekommen ist. Auch im Anruf, dass die Dienststelle nach der COVID-bedingten Schließung wieder geöffnet hat, weil die Telearbeit beendet sei, ist keine rechtswidrige Weisung zu sehen gewesen, zumal dieser Anruf lediglich seine dienstrechtlichen Pflichten ausgedrückt hat. Für den Beschwerdeführer gelte nach wie vor die Anwesenheitspflicht an der Dienststelle, denn selbst in der COVID-19-Gesetzgebung habe es eine Pflicht zur Gewährung von Telearbeit gegeben. Es sei lediglich zu achten gewesen, dass die Arbeitsverrichtung vorzugsweise von außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen habe. Einschränkungen im öffentlichen oder beruflichen Bereich durch COVID-19 würden diese Dienstpflicht nicht außer Kraft setzen. Es bestünde auch weder ein Rechtsanspruch noch eine gesetzliche Grundlage dafür, älteren Arbeitnehmern vermehrt Telearbeit einzuräumen. Wenn der Beschwerdeführer sich in gegenständlichem Fall in der Beschwerde auch auf die volle Anwendbarkeit des § 6 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung stützt, so ist es offenkundig ist auch, dass diese Verordnung in der verfahrensgegenständlichen Form bereits seit dem 18.05.2021 nicht mehr in Kraft ist. Seither ist es zu zahlreichen Novellierungen gekommen. Es besteht auch kein zukünftiger Klärungsbedarf, denn diese Regelung wird auch in dieser Form nicht mehr in Geltung sein. Daher kann für den BF auch kein zukünftiger Klärungsbedarf von Rechten oder Rechtsverhältnissen bestehen, auf die sich der BF beruft. Abgesehen davon hat es keine Pflicht des Dienstgebers gegeben, Telearbeit für seine Bediensteten einzuräumen. Es sei lediglich zu achten gewesen, dass die Arbeitsverrichtung vorzugsweise von außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen habe, wobei diesbezüglich immer eine Übereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Voraussetzung gewesen sei. Diese war jedoch dahingehend nicht gegeben. Eine diesbezüglich fehlende Übereinstimmung ist jedoch nicht ausreichend, um eine willkürliche Vorgehensweise seitens des Dienstgebers begründen zu können.Wenn der Beschwerdeführer sich in gegenständlichem Fall in der Beschwerde auch auf die volle Anwendbarkeit des Paragraph 6, der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung stützt, so ist es offenkundig ist auch, dass diese Verordnung in der verfahrensgegenständlichen Form bereits seit dem 18.05.2021 nicht mehr in Kraft ist. Seither ist es zu zahlreichen Novellierungen gekommen. Es besteht auch kein zukünftiger Klärungsbedarf, denn diese Regelung wird auch in dieser Form nicht mehr in Geltung sein. Daher kann für den BF auch kein zukünftiger Klärungsbedarf von Rechten oder Rechtsverhältnissen bestehen, auf die sich der BF beruft. Abgesehen davon hat es keine Pflicht des Dienstgebers gegeben, Telearbeit für seine Bediensteten einzuräumen. Es sei lediglich zu achten gewesen, dass die Arbeitsverrichtung vorzugsweise von außerhalb der Arbeitsstätte zu erfolgen habe, wobei diesbezüglich immer eine Übereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Voraussetzung gewesen sei. Diese war jedoch dahingehend nicht gegeben. Eine diesbezüglich fehlende Übereinstimmung ist jedoch nicht ausreichend, um eine willkürliche Vorgehensweise seitens des Dienstgebers begründen zu können. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.3.3.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im gegenständlichen Verfahren abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2241574.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.