4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 05.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 27.03.2014 gab das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) dem Antrag statt, erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 09.09.2021 langte beim BFA eine Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , über eine Reisebewegung des BF ein, aus der hervorgeht, dass der BF angab, in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewesen zu sein, um Familienangehörige zu besuchen. Der Mitteilung waren Kopien des Konventionsreisepasses sowie eines syrischen Reisepasses des BF und eines Flugtickets angeschlossen.Am 09.09.2021 langte beim BFA eine Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , über eine Reisebewegung des BF ein, aus der hervorgeht, dass der BF angab, in den Vereinigten Arabischen Emiraten gewesen zu sein, um Familienangehörige zu besuchen. Der Mitteilung waren Kopien des Konventionsreisepasses sowie eines syrischen Reisepasses des BF und eines Flugtickets angeschlossen. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2021 hielt das BFA fest, dass sich aufgrund der Mitteilung des Stadtpolizeikommandos XXXX Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich der BF freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt habe, da er sich am 25.08.2020 einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, Straffälligkeit nicht vorliege, die Niederlassungsbehörde hinsichtlich eines Aufenthaltstitels zu verständigen sei und eine Aberkennung erst möglich sei, wenn dem Fremden rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2021 hielt das BFA fest, dass sich aufgrund der Mitteilung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass sich der BF freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt habe, da er sich am 25.08.2020 einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, Straffälligkeit nicht vorliege, die Niederlassungsbehörde hinsichtlich eines Aufenthaltstitels zu verständigen sei und eine Aberkennung erst möglich sei, wenn dem Fremden rechtskräftig ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Mit Schreiben vom selben Tag verständigte das BFA den BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G), gab ihm die Möglichkeit, zur Ausstellung des syrischen Reisepasses, seinem letzten Aufenthalt in Syrien, allfälligen Kontakten zu syrischen Behörden, seinen privaten und familiären Bindungen in Syrien sowie seiner Integration in Österreich innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und forderte ihn auf, binnen sieben Tagen ein syrisches Reisedokument vorzulegen, sofern er über ein solches verfüge. Mit Schreiben vom selben Tag verständigte das BFA den BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz (infolge: AsylG), gab ihm die Möglichkeit, zur Ausstellung des syrischen Reisepasses, seinem letzten Aufenthalt in Syrien, allfälligen Kontakten zu syrischen Behörden, seinen privaten und familiären Bindungen in Syrien sowie seiner Integration in Österreich innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen und forderte ihn auf, binnen sieben Tagen ein syrisches Reisedokument vorzulegen, sofern er über ein solches verfüge. Mit Schriftsatz vom 24.11.2021 brachte der BF vor, dass er sich den syrischen Reisepass habe ausstellen lassen, weil er ihn für den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ benötigt habe, seine Eltern in den Vereinigten Arabischen Emiraten besucht habe und mit seinem Konventionsreisepass kein Visum dafür erhalten habe. Er sei am 01.04.2013 aus Syrien geflohen. Seither habe er sich nicht mehr dort aufgehalten und die syrischen Behörden weder im In- noch im Ausland persönlich kontaktiert. Die Ausstellung des Reisepasses sei von seinem Vater übernommen worden. In Syrien werde er wegen des Militärdienstes verfolgt und laufe Gefahr, als Reservist eingezogen zu werden. Er habe dort noch Onkel, Tanten und zwei Geschwister. Seine Eltern würden in den USA leben und hätten sich von Anfang 2020 bis „kurz vorher“ zu Besuchszwecken in Syrien aufgehalten. Er habe etwa einmal pro Woche über WhatsApp Kontakt zu seinen Angehörigen. In Österreich habe er weder eine Ausbildung noch Fortbildungen absolviert. Er sei seit 2017 durchgehend erwerbstätig, habe in Österreich keine Familienangehörigen und leide an Diabetes. Seine Freizeit verbringe er mit seinen Freunden, mit denen er Diskotheken, Restaurants und Kulturveranstaltungen besuche. Er habe zuletzt die Deutschprüfung auf Sprachniveau A2 absolviert und beabsichtige, die Prüfung auf Sprachniveau B1 abzulegen. In Österreich habe er bisher lediglich Strafen wegen Falschparkens erhalten, da er zuvor als Taxifahrer gearbeitet habe. Seit 2019 sei er in einer Beziehung. Mit Bescheid vom 23.12.2021 erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten
G 2005 ab und stellte
G fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
G die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 23.12.2021 erkannte das BFA dem BF den Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihm damit die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass dem BF im Jahr 2020 ein Reisepass ausgestellt worden sei, aus dem hervorgehe, dass er in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist sei. Die Reisepassausstellung und dessen Verwendung würden grundsätzlich für die Annahme, dass sich der BF freiwillig unter den Schutz seines Heimatsstaates gestellt habe, genügen. Besondere Umstände, die dieser Annahme entgegenstünden, seien nicht hervorgekommen. Es sei nicht hervorgekommen, dass der BF die Ausstellung des syrischen Reisepasses nicht selbst beabsichtigt habe und sei dies von ihm auch nicht behauptet worden. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass auf Seite 48 seines syrischen Reisepasses vermerkt sei, dass der Pass seinen Verwandten übergeben worden sei, da er sich selbst außerhalb des Landes aufhalte. Das BFA habe es verabsäumt, den BF persönlich einzuvernehmen und dadurch den für die Erlassung des Bescheides notwendigen Sachverhalt zu ermitteln. Im Zuge der Einvernahme hätte der BF die Umstände, die zur Ausstellung des syrischen Reisepasses geführt hätten, angeben können. Der BF habe sich bei der Ausstellung des Reisepasses aufgrund der Trennung von seinen Eltern in einer Zwangslage befunden. Das BFA habe sich auch nicht mit den Angaben des BF im Zuge des Asylverfahrens auseinandergesetzt. Dem BF drohe im Falle der Rückkehr die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung und/oder der zwangsweisen Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee, wobei er als Wehrdienstleistender zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wäre und im Falle einer Weigerung allenfalls mit Exekution, jedenfalls aber einer Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, bestraft werden würde. Für die Aberkennung wegen Wegfalls fluchtauslösender Umstände komme es darauf an, ob die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und ob er es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, dass auf Seite 48 seines syrischen Reisepasses vermerkt sei, dass der Pass seinen Verwandten übergeben worden sei, da er sich selbst außerhalb des Landes aufhalte. Das BFA habe es verabsäumt, den BF persönlich einzuvernehmen und dadurch den für die Erlassung des Bescheides notwendigen Sachverhalt zu ermitteln. Im Zuge der Einvernahme hätte der BF die Umstände, die zur Ausstellung des syrischen Reisepasses geführt hätten, angeben können. Der BF habe sich bei der Ausstellung des Reisepasses aufgrund der Trennung von seinen Eltern in einer Zwangslage befunden. Das BFA habe sich auch nicht mit den Angaben des BF im Zuge des Asylverfahrens auseinandergesetzt. Dem BF drohe im Falle der Rückkehr die Gefahr der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung und/oder der zwangsweisen Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee, wobei er als Wehrdienstleistender zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wäre und im Falle einer Weigerung allenfalls mit Exekution, jedenfalls aber einer Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen, bestraft werden würde. Für die Aberkennung wegen Wegfalls fluchtauslösender Umstände komme es darauf an, ob die Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht mehr bestünden und ob er es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Mit Schreiben vom 29.08.2022 verständigte das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG)
G 2005 die zuständige Niederlassungsbehörde vom gegen den BF anhängigen Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten.Mit Schreiben vom 29.08.2022 verständigte das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG)
Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 die zuständige Niederlassungsbehörde vom gegen den BF anhängigen Verfahren betreffend die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Am 13.10.2022 sowie am 01.02.2023 erkundigte sich das BVwG bei der zuständigen Niederlassungsbehörde nach dem Stand des Verfahrens. Am 23.02.2023 teilte die Niederlassungsbehörde mit, dass das Verfahren noch offen und der Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (infolge: NAG) bisher nicht erteilt worden sei.Am 23.02.2023 teilte die Niederlassungsbehörde mit, dass das Verfahren noch offen und der Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz 8, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (infolge: NAG) bisher nicht erteilt worden sei.
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (infolge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid von Amts wegen abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (infolge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Abschnitt C Z 1 GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt.
Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK wird diese auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnitts A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes stellt.
G 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates (vgl. dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).
Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates vergleiche dazu jüngst VwGH 13.09.2022, Ra 2022/19/0186, Rn. 11, mwN).
G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. Im vorliegenden Fall ist der BF unbescholten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA erfolgte mit Bescheid vom 23.12.2021 und damit unstrittig mehr als fünf Jahre nach der mit Bescheid vom 27.03.2014 vorgenommenen Asylzuerkennung. Die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 lagen somit nicht vor.Im vorliegenden Fall ist der BF unbescholten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA erfolgte mit Bescheid vom 23.12.2021 und damit unstrittig mehr als fünf Jahre nach der mit Bescheid vom 27.03.2014 vorgenommenen Asylzuerkennung. Die Voraussetzungen für die Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 lagen somit nicht vor. Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen
G 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
8 NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung des BFA oder des BVwG
G 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach § 45 Abs. 8 NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN).Wurde ein Fremder nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig.
Paragraph 45, Absatz 8, NAG ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt nach der letztgenannten Bestimmung lediglich eine Verständigung des BFA oder des BVwG
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN). Das BFA hielt im Aktenvermerk vom 27.09.2021 ausdrücklich fest, dass die Zuerkennung des Asylstatus gegenständlich vor mehr als fünf Jahren erfolgte, Straffälligkeit nicht vorliegt, die Niederlassungsbehörde zu verständigen ist und die Aberkennung erst nach rechtskräftiger Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ möglich ist (vgl. AS 15). Allerdings ist weder im Verwaltungsakt noch im Zentralen Fremdenregister dokumentiert, dass das BFA eine Verständigung der Niederlassungsbehörde nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 vorgenommen hätte und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür.Das BFA hielt im Aktenvermerk vom 27.09.2021 ausdrücklich fest, dass die Zuerkennung des Asylstatus gegenständlich vor mehr als fünf Jahren erfolgte, Straffälligkeit nicht vorliegt, die Niederlassungsbehörde zu verständigen ist und die Aberkennung erst nach rechtskräftiger Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ möglich ist vergleiche AS 15). Allerdings ist weder im Verwaltungsakt noch im Zentralen Fremdenregister dokumentiert, dass das BFA eine Verständigung der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 vorgenommen hätte und ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür. Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 – infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. – ist damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. In dieser Konstellation ist das BVwG – unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – demnach schon im Grunde des § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN).Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 – infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. – ist damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst. In dieser Konstellation ist das BVwG – unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – demnach schon im Grunde des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, mwN). Dieser Verpflichtung ist das BVwG auch nachgekommen und hat die seitens des BFA unterbliebene Verständigung der Aufenthaltsbehörde nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 nachgeholt.Dieser Verpflichtung ist das BVwG auch nachgekommen und hat die seitens des BFA unterbliebene Verständigung der Aufenthaltsbehörde nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 nachgeholt. Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass das BFA dem BF gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, wobei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich weder aberkannt noch sonst weggefallen ist. Der BF wäre daher selbst bei rechtskräftiger Aberkennung des Asylstatus aufgrund des ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der nach dem NAG zuständigen Behörde ist daher
2 Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Der angefochtene Bescheid ist sohin zur Gänze zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 8 NAG erteilt (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17 zur Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005) und allenfalls neuerlich über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.Fallbezogen ist jedoch zu berücksichtigen, dass das BFA dem BF gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, wobei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zwischenzeitlich weder aberkannt noch sonst weggefallen ist. Der BF wäre daher selbst bei rechtskräftiger Aberkennung des Asylstatus aufgrund des ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der nach dem NAG zuständigen Behörde ist daher
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels verwehrt. Der angefochtene Bescheid ist sohin zur Gänze zu beheben, damit ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG erteilt vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17 zur Mitteilungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005) und allenfalls neuerlich über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten abgesprochen werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. 4.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Wie beweiswürdigend dargelegt stand schon aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF unbescholten ist, die Asylaberkennung durch das BFA mehr als fünf Jahre nach der Asylzuerkennung erfolgte, die Verständigung der Aufenthaltsbehörde seitens des BFA unterblieben ist und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
GVG unterbleiben.Wie beweiswürdigend dargelegt stand schon aufgrund der Aktenlage fest, dass der BF unbescholten ist, die Asylaberkennung durch das BFA mehr als fünf Jahre nach der Asylzuerkennung erfolgte, die Verständigung der Aufenthaltsbehörde seitens des BFA unterblieben ist und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilungspflicht nach § 59 Abs. 4 AsylG 2005 ergangen ist, wurde diese bereits im Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, auf die Verständigungspflicht nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 übertragen und war daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenständlich zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehen.Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mitteilungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 ergangen ist, wurde diese bereits im Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2022, Ra 2020/01/0301, auf die Verständigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 übertragen und war daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenständlich zur rechtlichen Beurteilung heranzuziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W278.2252779.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.