Obsah (8)
Art. 12§ 3Art 133§ 6Art. 1§ 11§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2023 GeschäftszahlW293 2222203-1 Spruch, W293 2222203-1/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 12Abs.
1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ipso facto
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Rates vom 13. Dezember 2011 (Status-RL) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, der früher XXXX arbeitete, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 11.03.2019 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe sein Land zunächst wegen der Berufsausbildung verlassen. Er habe aber zu dem Zeitpunkt bereits gewusst, dass sein Heimatland Syrien nicht sicher sei und er nicht mehr zurückkehren möchte. Er habe nicht sofort um Asyl angesucht, weil er Angst gehabt habe, seine Familie nie wieder sehen zu können. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass es bei den Städten an der Grenze noch immer Milizen und Schläferzellen gäbe. Auf Grund seiner Arbeit könne er sich jedoch nicht aussuchen, wo er arbeiten werde. Er befürchte, wieder an die Grenzstadt XXXX geschickt zu werden und habe große Angst um sein Leben. Zu seiner Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, legal mit dem PKW am 17.02.2019 von Syrien in den Libanon gereist zu sein. Die Durchreise habe ca. 2-3 Stunden gedauert. Vom Flughafen sei er in die Türkei und von dort nach Österreich geflogen.
- Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, der früher römisch 40 arbeitete, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.03.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 11.03.2019 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe sein Land zunächst wegen der Berufsausbildung verlassen. Er habe aber zu dem Zeitpunkt bereits gewusst, dass sein Heimatland Syrien nicht sicher sei und er nicht mehr zurückkehren möchte. Er habe nicht sofort um Asyl angesucht, weil er Angst gehabt habe, seine Familie nie wieder sehen zu können. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass es bei den Städten an der Grenze noch immer Milizen und Schläferzellen gäbe. Auf Grund seiner Arbeit könne er sich jedoch nicht aussuchen, wo er arbeiten werde. Er befürchte, wieder an die Grenzstadt römisch 40 geschickt zu werden und habe große Angst um sein Leben. Zu seiner Fluchtroute befragt gab der Beschwerdeführer an, legal mit dem PKW am 17.02.2019 von Syrien in den Libanon gereist zu sein. Die Durchreise habe ca. 2-3 Stunden gedauert. Vom Flughafen sei er in die Türkei und von dort nach Österreich geflogen.
- Am 07.05.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Vor diesem gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen befragt an, er habe in XXXX gelebt und gearbeitet, die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, die Hälfte sei von staatlicher Seite regiert und der Rest von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen gewesen. Die Situation sei sehr gefährlich gewesen, besonders für ihn als UNO Mitarbeiter. Im Sommer 2018 habe in XXXX ein großer Konflikt bestanden, er habe einen Anruf von einer politischen Sicherheitsstation in XXXX bekommen. Diese Person habe ihn treffen wollen, habe ihm aber zuerst nicht gesagt, worum es ginge. Beim Treffen am 25.07.2018 habe ihm diese Person allgemeine Fragen gestellt, er habe die Informationen bekommen, dass er und seine Vorgesetzten Hilfspakete zu anderen Gruppierungen verteilen würde, er würde damit die Gegner unterstützen. Er habe gefragt, wer das erzählt hätte, und die Person habe ihm gesagt, es sei XXXX . Seine Vorgesetzte habe mit seinem Chef in XXXX gesprochen, dieser habe ihn nach XXXX geordert. Nach einer Woche in XXXX sei er wieder zurück nach XXXX gegangen und habe dort wieder normal gearbeitet. Danach habe es eine Versammlung von der UNO mit den Regierungsleuten gegeben, zu dieser sei auch XXXX gekommen und habe mit der Hand auf ihn gezeigt und gesagt, dass der Beschwerdeführer den östlichen Bezirk unterstützt hätte. In diesem Bezirk habe eine bewaffnete Gruppierung gelebt. Nach dieser Versammlung habe ganz XXXX gewusst, dass er für die UNO arbeite. Er sei danach drei Wochen im Urlaub bei seiner Familie in XXXX gewesen. Sein Wunsch, in einen anderen Bezirk versetzt zu werden, sei von seinem Vorgesetzten abgelehnt worden. Er habe Angst gehabt, weil XXXX sehr gefährlich sei, deshalb habe er einen Asylantrag gestellt.
- Am 07.05.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Vor diesem gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen befragt an, er habe in römisch 40 gelebt und gearbeitet, die Sicherheitslage sei sehr schlecht gewesen, die Hälfte sei von staatlicher Seite regiert und der Rest von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen gewesen. Die Situation sei sehr gefährlich gewesen, besonders für ihn als UNO Mitarbeiter. Im Sommer 2018 habe in römisch 40 ein großer Konflikt bestanden, er habe einen Anruf von einer politischen Sicherheitsstation in römisch 40 bekommen. Diese Person habe ihn treffen wollen, habe ihm aber zuerst nicht gesagt, worum es ginge. Beim Treffen am 25.07.2018 habe ihm diese Person allgemeine Fragen gestellt, er habe die Informationen bekommen, dass er und seine Vorgesetzten Hilfspakete zu anderen Gruppierungen verteilen würde, er würde damit die Gegner unterstützen. Er habe gefragt, wer das erzählt hätte, und die Person habe ihm gesagt, es sei römisch 40 . Seine Vorgesetzte habe mit seinem Chef in römisch 40 gesprochen, dieser habe ihn nach römisch 40 geordert. Nach einer Woche in römisch 40 sei er wieder zurück nach römisch 40 gegangen und habe dort wieder normal gearbeitet. Danach habe es eine Versammlung von der UNO mit den Regierungsleuten gegeben, zu dieser sei auch römisch 40 gekommen und habe mit der Hand auf ihn gezeigt und gesagt, dass der Beschwerdeführer den östlichen Bezirk unterstützt hätte. In diesem Bezirk habe eine bewaffnete Gruppierung gelebt. Nach dieser Versammlung habe ganz römisch 40 gewusst, dass er für die UNO arbeite. Er sei danach drei Wochen im Urlaub bei seiner Familie in römisch 40 gewesen. Sein Wunsch, in einen anderen Bezirk versetzt zu werden, sei von seinem Vorgesetzten abgelehnt worden. Er habe Angst gehabt, weil römisch 40 sehr gefährlich sei, deshalb habe er einen Asylantrag gestellt.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.) sowie eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt VI). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Er sei im Herkunftsgebiet bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA registriert und habe für die Ausreise über einen Reisepass und ein Visum für Österreich verfügt.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.) sowie eine Frist für seine freiwillige Ausreise bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wäre. Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Er sei im Herkunftsgebiet bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA registriert und habe für die Ausreise über einen Reisepass und ein Visum für Österreich verfügt.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, seit Juni 2015 bei der UNRWA als „ XXXX “ für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten in XXXX beschäftigt gewesen zu sein. Er sei beschuldigt worden, die gegnerischen Truppen verbotenerweise mit Hilfspaketen versorgt zu haben. Die Beschuldigungen seien auch auf einer größeren Versammlung ausgesprochen worden. Dadurch habe neben dem Sicherheitsdienst auch der Bürgermeister davon Kenntnis erlangt, weswegen sich der Beschwerdeführer in großer Gefahr vor Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung befinde. Seine Eltern würden seit seiner Ausreise massiv unter Druck gesetzt worden seien, ihn zu verraten. Er sei zudem als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert, es sei daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund
§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 bzw.
Art. 1
Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliege oder ob der Beschwerdeführer
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL ipso facto Schutz der Richtlinie genieße. Bei der asylrechtlich relevanten Situation des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates handle es sich um Gründe, die vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig gewesen seien. Diese Gründe hätten ihn dazu gezwungen, seine Heimat zu verlassen und sei es UNRWA nicht möglich gewesen, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen würden. Der Beschwerdeführer genieße daher ipso facto Schutz
Art. 12lit. a Status-RL, weil der Schutz durch UNRWA in der Vergangenheit bestanden habe und aus „irgendeinem Grund“ i
Sd Status-RL nicht mehr gewährt werde. Der Beschwerdeführer würde von der Regierung als politischer Oppositioneller gesehen werden. Ihm drohe zumindest bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefahr für das Leben bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weshalb ihm in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer übermittelte als Beilage unter anderem eine E-Mail-Korrespondenz mit seiner Vorgesetzten samt Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie UNRWA Familienregistrierungskarten vom 04.01.2018 bzw. 05.05.20194. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er im Wesentlichen aus, seit Juni 2015 bei der UNRWA als „ römisch 40 “ für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten in römisch 40 beschäftigt gewesen zu sein. Er sei beschuldigt worden, die gegnerischen Truppen verbotenerweise mit Hilfspaketen versorgt zu haben. Die Beschuldigungen seien auch auf einer größeren Versammlung ausgesprochen worden. Dadurch habe neben dem Sicherheitsdienst auch der Bürgermeister davon Kenntnis erlangt, weswegen sich der Beschwerdeführer in großer Gefahr vor Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung befinde. Seine Eltern würden seit seiner Ausreise massiv unter Druck gesetzt worden seien, ihn zu verraten. Er sei zudem als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert, es sei daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw.
Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vorliege oder ob der Beschwerdeführer
Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL ipso facto Schutz der Richtlinie genieße.
Bei der asylrechtlich relevanten Situation des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates handle es sich um Gründe, die vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig gewesen seien. Diese Gründe hätten ihn dazu gezwungen, seine Heimat zu verlassen und sei es UNRWA nicht möglich gewesen, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen würden. Der Beschwerdeführer genieße daher ipso facto Schutz
Artikel 12, Litera a, Status-RL, weil der Schutz durch UNRWA in der Vergangenheit bestanden habe und aus „irgendeinem Grund“ i
Sd Status-RL nicht mehr gewährt werde. Der Beschwerdeführer würde von der Regierung als politischer Oppositioneller gesehen werden. Ihm drohe zumindest bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefahr für das Leben bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weshalb ihm in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer übermittelte als Beilage unter anderem eine E-Mail-Korrespondenz mit seiner Vorgesetzten samt Übersetzung in die deutsche Sprache, sowie UNRWA Familienregistrierungskarten vom 04.01.2018 bzw. 05.05.2019
- Mit Schreiben vom 05.08.2019 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 12.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte III. bis VI. ersatzlos behoben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Mit rechtzeitig einlangendem Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
- Am 12.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. In Erledigung der Beschwerde wurden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. ersatzlos behoben. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Mit rechtzeitig einlangendem Schriftsatz wurde vom Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
- Am 09.05.2022 erging die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
- Gegen Spruchpunkt I. des Erkenntnisses richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses richtete der Beschwerdeführer eine Beschwerde gem. Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
- Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 19.09.2022, E 1644/2022-9 Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Möglichkeit (gehabt) hätte, in den Libanon einzureisen, um sich dort dem Schutz oder Beistand des UNRWA zu unterstellen und in Sicherheit aufzuhalten, sein Erkenntnis mit Willkür belastet. Der Beschwerdeführer sei dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
- Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 19.09.2022, E 1644/2022-9 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses auf. Begründend führte er im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Beurteilung, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Möglichkeit (gehabt) hätte, in den Libanon einzureisen, um sich dort dem Schutz oder Beistand des UNRWA zu unterstellen und in Sicherheit aufzuhalten, sein Erkenntnis mit Willkür belastet. Der Beschwerdeführer sei dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
- Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.11.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Am 10.01.2023 wurde den Parteien Parteiengehör hinsichtlich der aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, Stand: 29.12.2022, gewährt. Mit Schreiben vom 24.01.2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und brachte vor, dass dieses keine für den vorliegenden Fall wesentlichen Änderungen enthalte und auf das bisherige Vorbringen verwiesen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Palästinenser aus Syrien. Seine Identität steht fest. Seine Muttersprache ist arabisch. Er ist ledig und kinderlos. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und sieben Jahre studiert. Im Anschluss war er in der Privatwirtschaft tätig, später arbeitete er für die UNO in XXXX sowie in XXXX .Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und sieben Jahre studiert. Im Anschluss war er in der Privatwirtschaft tätig, später arbeitete er für die UNO in römisch 40 sowie in römisch 40 . Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , das sich in der Hand des syrischen Regimes befindet. Er lebte überwiegend in XXXX , einige Zeit verbrachte er in Saudi-Arabien. Zuletzt lebte und arbeitete er ca. zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise in XXXX . Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , das sich in der Hand des syrischen Regimes befindet. Er lebte überwiegend in römisch 40 , einige Zeit verbrachte er in Saudi-Arabien. Zuletzt lebte und arbeitete er ca. zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise in römisch 40 . Er ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten registriert (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East – UNRWA) als palästinensischer Flüchtling registriert. Der Beschwerdeführer reiste am 17.02.2019 legal aus Syrien in den Libanon. Im Libanon verbrachte er jedoch nur wenige Stunden, weil er den Libanon binnen 24 Stunden verlassen musste. Er hat den Libanon nicht freiwillig verlassen. Wegen der existentiellen Bedrohung des Beschwerdeführers war er gezwungen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, sodass ihm der Beistand durch UNRWA nicht mehr gewährt wird. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation der staatenlosen Palästinenser in Syrien: Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, Stand: 29.12.2022 Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1.6.1946 und 15.5.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (STDOK 8.2017). Im Dezember 2019 beschloss die UN-Generalversammlung eine Verlängerung des UNRWA-Mandats bis 2023 (UNRWA 16.11.2019). In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind, und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht. Die Unterteilung in verschiedene Kategorien hat Auswirkungen auf die Art des Reisedokumentes, im Besitz dessen Palästinenser in Syrien sind (ÖB 1.10.2021). Die größte Gruppe (rund 85 % der Palästinenser vor Ausbruch der Krise) bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen waren sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, dem Innehaben öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) registriert (ÖB 1.10.2021). Für jene Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Berichtet wurde, dass Angehörige dieser Gruppe von der PLO rekrutiert werden und sich sonstigen regimetreuen bewaffneten Gruppierungen anschließen. Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Die genannten Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 1.10.2021). Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen (unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen waren). Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten (unterschieden wird in Syrien in vielen Bereichen zwischen syrischen Staatsbürgern, Staatsbürgern arabischer Staaten und sonstigen ausländischen Staatsbürgern) behandelt. Sie können ihre Aufenthaltsgenehmigungen in Syrien alle zehn Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 1.10.2021). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (STDOK 8.2017). Obwohl die syrische Verfassung die Bewegungsfreiheit für syrische Bürger und GAPAR-registrierte Palästinenser garantiert, hat die Regierung seit Beginn des Konflikts Gebiete, darunter auch die Palästinenserlager in der Umgebung von Damaskus, durch die Einrichtung bemannter und unbemannter Kontrollpunkte voneinander getrennt. Die syrische Regierung hat außerdem Militärpersonal und physische Grenzen eingesetzt, um die Abgrenzung der Gebiete zu verstärken. Die Zahl der Kontrollpunkte in Damaskus wurde seit 2018 reduziert; es gibt jedoch immer noch Kontrollpunkte in Damaskus und an den Hauptstraßen, die verschiedene Gebiete miteinander verbinden, auch in der Nähe der Lager, sowie an den Hauptstraßen nach Damaskus. Palästinenser müssen viele Kontrollpunkte passieren, wenn sie sich in Gebieten zwischen den Lagern bewegen. Einige Palästinenser, die nicht bei der GAPAR registriert sind, müssen mit weiteren Bewegungseinschränkungen rechnen, weil die Dokumente in ihrem Besitz nicht an allen Kontrollpunkten akzeptiert werden. Nach Einschätzung einer internationalen Organisation laufen sie Gefahr, inhaftiert zu werden, weil ihr Aufenthalt in Syrien als illegal angesehen werden könnte (DIS 10.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Hinzukommen regierungstreue Milizen wie die PFLP-GC (Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command), die schon vor 2011 existierte, sowie die Liwa al-Quds (Quds Brigade), die mit geschätzten 3,500 bis 5,000 Kämpfern die größte palästinensische Miliz auf Seiten der Regierung darstellt (EASO 10.2019).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Hinzukommen regierungstreue Milizen wie die PFLP-GC (Popular Front for the Liberation of Palestine – General Command), die schon vor 2011 existierte, sowie die Liwa al-Quds (Quds Brigade), die mit geschätzten 3,500 bis 5,000 Kämpfern die größte palästinensische Miliz auf Seiten der Regierung darstellt (EASO 10.2019). Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. A, UN 14.3.2019). Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben (USDOS 12.4.2022). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017).Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. A, UN 14.3.2019). Laut UN-Schätzung aus dem Jahr 2019 wurden seit 2011 mindestens 120.000 Palästinenser aus Syrien vertrieben (USDOS 12.4.2022). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien und davon mehr als 80 % in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017). Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (STDOK 8.2017). Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu bleiben (NOREF 24.1.2017). Mittlerweile sind die Palästinenser zwischen den Konfliktparteien gespalten (STDOK 8.2017). Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden vonseiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt - also mit Misstrauen, wobei es Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession, und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Geheimdienste (Mukhabarat) und der Sicherheitskräfte erhalten, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Dass Palästinenser den Wohnsitz bei den Geheimdiensten registrieren müssen, führt dazu, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (STDOK 8.2017). Allgemein gesprochen, sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (STDOK 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, zählen nun zu einer der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfacher Vertreibung betroffen (STDOK 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurückzuführen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensischen Flüchtlingslager und Nachbarschaften oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen unter Zivilisten führte (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte darüber, dass Palästinenser während des gesamten Konflikts in ganz Syrien, auch in den beiden Gouvernements Damaskus und Rif Dimashq, ins Visier der syrischen Behörden geraten sind. Palästinenser, die beispielsweise in Gebieten südlich von Damaskus leben, wurden an Kontrollpunkten kontrolliert und erpresst. Es kam zu Verhaftungen von Einzelpersonen ohne bekannten Grund sowie zu Verhaftungen von Personen, die zum Militärdienst eingezogen werden sollten. Es wurde von nicht-explodierten Kampfmittelrückständen (unexploded ordnances, UXOs) in manchen palästinensischen Flüchtlingslagern berichtet. Im Lager Yarmouk kam es zu groß angelegten Plünderungen durch regierungsnahe Milizen und syrische Regierungstruppen, während es in den anderen Lagern keine Plünderungen in ähnlichem Ausmaß gab (DIS 10.2021). Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vgl. DIS 10.2021). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens (SD 4.3.2019; vergleiche DIS 10.2021). Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus (STDOK 8.2017; UNRWA o.D. B), der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (STDOK 8.2017). Die meisten Einrichtungen von UNRWA befinden sich in den Flüchtlingslagern. UNRWA unterhält jedoch teils auch Schulen, Gesundheitszentren und Verteilungszentren in Gebieten außerhalb der offiziellen Lager. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung - auch denen, die nicht in den Lagern leben (UNRWA o.D. B). UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Diese liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D. A). Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen (UNRWA o.d. D). Mehr als die Hälfte der UNRWA-Klassenräume sind durch den Konflikt verloren gegangen (UNRWA o.D. E). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vgl. UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt, und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018).Die meisten UNRWA-Schulen befinden sich in den palästinensischen Flüchtlingslagern selbst. Schulen haben unter dem Konflikt gelitten, viele wurden geschlossen (UNRWA o.d. D). Mehr als die Hälfte der UNRWA-Klassenräume sind durch den Konflikt verloren gegangen (UNRWA o.D. E). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden, und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (STDOK 8.2017; vergleiche UNRWA o.D. A). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt, und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen wie z.B. Mauern eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, ist Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft. Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es zudem schwierig, sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (STDOK 8.2017). Etwa 254.000 Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vgl. UNRWA o.D. C). 40 % der palästinensischen Flüchtlinge sind prolongiert innerhalb Syriens Vertriebene. Yarmouk, Dara'a und Ein el Tal, wo früher mehr als ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge Syriens lebte, sind beinahe vollständig zerstört. Seit Ende 2020 dürfen palästinensische Flüchtlinge unter der Vorbedingung einer offiziellen Genehmigung nach Yarmouk zurückkehren. Die syrische Regierung stellte bisher über 2.000 Genehmigungen aus. Die noch nicht vollständig wiederhergestellte Grundinfrastruktur für einen sicheren Zugang zu Wasser und Elektrizität hindert mehr Familien an der Rückkehr, und dies verzögert Pläne für die Wiederherstellung der UNRWA-Einrichtungen (UN OCHA 22.2.2022).Etwa 254.000 Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben (UNRWA 5.12.2018; vergleiche UNRWA o.D. C). 40 % der palästinensischen Flüchtlinge sind prolongiert innerhalb Syriens Vertriebene. Yarmouk, Dara'a und Ein el Tal, wo früher mehr als ein Drittel der palästinensischen Flüchtlinge Syriens lebte, sind beinahe vollständig zerstört. Seit Ende 2020 dürfen palästinensische Flüchtlinge unter der Vorbedingung einer offiziellen Genehmigung nach Yarmouk zurückkehren. Die syrische Regierung stellte bisher über 2.000 Genehmigungen aus. Die noch nicht vollständig wiederhergestellte Grundinfrastruktur für einen sicheren Zugang zu Wasser und Elektrizität hindert mehr Familien an der Rückkehr, und dies verzögert Pläne für die Wiederherstellung der UNRWA-Einrichtungen (UN OCHA 22.2.2022). 2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA (IO A 1.4.2019; vgl. MEE 20.2.2020). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist (UN OCHA 22.2.2022). Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen, das sind 35 %, gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UN OCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben sie Priorität: 28.622 Personen erhalten z.B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten (ReliefWeb 7.3.2022). Aktuell erhalten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022).2019 kam es aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu Reduzierungen der Leistungen durch UNRWA (IO A 1.4.2019; vergleiche MEE 20.2.2020). Mit Stand Mai 2021 lebten einer UNRWA-Studie zufolge 82 % der Personen in den befragten 503 Haushalten von weniger als 1,9 USD am Tag - inklusive allfälliger UNRWA-Finanzunterstützung - um 8 % mehr Personen als bei der letzten Studie 2017/18. 48 % der Haushaltsausgaben entfielen auf Lebensmittel, was auf die Schwere der Lage der Familien hinweist (UN OCHA 22.2.2022). Etwa 96 % der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung von ungefähr 420.000 Menschen hängt von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. 145.000 von ihnen, das sind 35 %, gelten als am meisten vulnerabel: Haushalte mit weiblichen Vorständen, Familien mit Mitgliedern mit Behinderungen, Familien mit älteren Familienoberhäuptern sowie unbegleitete Minderjährige und Waisen (UN OCHA 22.2.2022). Bei der Vergabe von Nothilfe haben sie Priorität: 28.622 Personen erhalten z.B. zwecks Hilfe bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse wie Lebensmittel, Obdach oder Heizung 14 USD (11,86 EUR) pro Monat über einen Zeitraum von fünf Monaten (ReliefWeb 7.3.2022). Aktuell erhalten circa 145.000 palästinensische Flüchtlinge, die in die vulnerabelsten Kategorien fallen, eine finanzielle Unterstützung (UNRWA 25.3.2022). Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser Je nach rechtlichem Status unterscheidet sich auch die Art der Reisedokumente der in Syrien lebenden Palästinenser. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind, d.h. nur jene, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, erhalten ein von syrischen Behörden ausgestelltes Reisedokument. Alle anderen Palästinenser, d.h. jene, die ab 1957 nach Syrien gekommen sind, hatten/haben in Abhängigkeit nach deren Herkunft (Westbank, Gaza) in der Regel von anderen Staaten ausgestellte Dokumente, meistens von Jordanien oder Ägypten. Viele leben daher bis heute mit abgelaufenen jordanischen oder ägyptischen Dokumenten. In Einzelfällen anerkennt Syrien zwar auch nach 1956 eingereiste Palästinenser als Flüchtlinge und stattet sie mit dem Status
dem Gesetz 260 aus 1956 aus; dies erfolgt jedoch nur im Ermessen des Staates und einzelfallorientiert (ÖB 1.11.2021). Nach der Unterzeichnung des Oslo-Abkommens 1993 erhielt die Palästinensische Autonomiebehörde das Recht, Reisedokumente auszustellen (erfolgt in der Praxis seit 1995). Ausstellungsort dieser durch die Palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokumente ist stets Ramallah, auch dann, wenn die Antragstellung an einer palästinensischen Vertretung im Ausland erfolgt (eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich) (ÖB 1.10.2021). Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG vorweisen:Zusammenfassend ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich der unterschiedlichen Reisedokumente, die Palästinenser aus Syrien bei einer Antragstellung auf Familienzusammenführung gem. Paragraph 35, AsylG vorweisen:
- Palästinenser, die als Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind: Dies betrifft Palästinenser, die bis 1956 nach Syrien gekommen sind. Diese Personen sind mit von syrischen Behörden ausgestellten Reisedokumenten ausgestattet. Blaue Reisedokumente mit der Bezeichnung „Travel Document for Palestinian Refugees“ (Nummer beginnend mit „P“)
- Palästinenser, die von Syrien nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren: Diese Personen haben in Syrien den Status als „Arabs in Syria“ und erhalten keine Reisedokumente durch Syrien. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie bei der Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Schwarze Reisedokumente, ausgestellt von der „Palestinian Authority“ mit der Bezeichnung „Passport – Travel Document“; Ausstellungsort Ramallah (ÖB 1.10.2021). Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (STDOK 8.2017). Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber z.B. im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (STDOK 8.2017). Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger, als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten sowie folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (STDOK 8.2017).
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 11.03.2019) und dem Bundesamt (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 07.05.2019), die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2021), auf die Beschwerde, die vorgelegten Unterlagen sowie auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) des Beschwerdeführers, zu seiner Staatenlosigkeit bzw. zu seiner Herkunft aus Syrien ergeben sich aus dem Akt. Der Beschwerdeführer wies sich diesbezüglich durch seinen Reisepass aus. Die Identität wurde bereits durch das Bundesamt festgestellt. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation und zu seiner Berufstätigkeit gründen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren. Es bestehen keine Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, basiert auf seinen glaubwürdigen Aussagen, dass sein Herkunftsort unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus einer Nachschau in die Karte https://syria.liveuamap.com [abgefragt am 27.02.2023].Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt, basiert auf seinen glaubwürdigen Aussagen, dass sein Herkunftsort unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, ergibt sich aus einer Nachschau in die Karte https://syria.liveuamap.com [abgefragt am 27.02.2023]. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2019 legal in den Libanon gereist ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme durch das Bundesamt (Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2021, S. 8 f.). Dass der Beschwerdeführer den Libanon binnen weniger Stunden verlassen hat, ergibt sich aus seinem Reisepass, dem ein entsprechender Sichtvermerk entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer führte dies auch vor dem Bundesverwaltungsgericht näher aus (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2021, S. 8).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2019 legal in den Libanon gereist ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme durch das Bundesamt (Einvernahme durch das Bundesamt, S. 4) sowie in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2021, S. 8 f.). Dass der Beschwerdeführer den Libanon binnen weniger Stunden verlassen hat, ergibt sich aus seinem Reisepass, dem ein entsprechender Sichtvermerk entnommen werden kann. Der Beschwerdeführer führte dies auch vor dem Bundesverwaltungsgericht näher aus vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2021, S. 8). Dass der Beschwerdeführer bei UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hat gut leserliche Kopien der Registrierung bei UNRWA vorgelegt. Aus diesem Beweismittel ergibt sich eindeutig, dass der namentlich auf der Registrierung genannte Beschwerdeführer bei UNRWA registriert ist. Es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, daran zu zweifeln. Die Feststellung, dass Libanon zu den Operationsgebieten der UNRWA gehört, stützt sich auf offizielle Informationen der UNRWA (siehe z.B. unter https://www.unrwa.org [abgefragt am 27.02.2023]). Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz des Schutzes durch UNRWA nie dauerhaft im Libanon gelebt hat und keine Unterstützung von UNRWA in Anspruch nehmen konnte. Es mussten keine Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getroffen werden, weil für die Zuerkennung des ipso facto Schutzes keine Verfolgung glaubhaft zu machen ist, sondern dieser von anderen Voraussetzungen abhängig ist (siehe dazu bei der rechtlichen Beurteilung). 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: Die zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie den weiteren angeführten Berichten. Zu diesen wurden in der Beschwerde bzw. im Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation keine substantiierten Zweifel vorgebracht. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht kein Anlass, an der Aktualität, Relevanz und Verlässlichkeit dieser Berichte zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
§ 3Asyl
G 2005 ist einem Fremden auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.3.1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen, wenn ein Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 vorliegt.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen, wenn ein Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Art. 1
Abschnitt D GFK genießt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Nach Art 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grund weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.Nach Artikel eins, Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grund weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig
den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. 3.2.
Art. 12Abs.
1 lit. a Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Art. 1Abschnitt D GFK genießt.
Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. 3.2.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen
den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Art. 12Abs.
1 lit. b Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Artikel 12
, Absatz eins, Litera b, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Art. 12Abs.
2 Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 Charte der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.
Artikel 12
, Absatz 2, Status-RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
- a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
- b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
- c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 Charte der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. 3.3. Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Bei UNWRA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL als auch § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen – insbesondere im Hinblick auf die Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten – einen angemessenen Standard zu ermöglichen.Bei UNWRA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL als auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen. Primärer Zweck von UNRWA ist es, Palästina-Flüchtlingen – insbesondere im Hinblick auf die Versorgungslage und Ausbildungsmöglichkeiten – einen angemessenen Standard zu ermöglichen. Personen, die unter dem Schutz und Beistand des UNWRA stehen, sind zwar von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen; sie genießen aber
der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL bzw.
GFK dann ipso facto den Schutz, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird.Personen, die unter dem Schutz und Beistand des UNWRA stehen, sind zwar von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen; sie genießen aber
der unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL bzw.
GFK dann ipso facto den Schutz, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird. Dieser „ipso facto“ Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als dass für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Verfolgung iSd in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen ist. Es reicht, wenn der Asylwerber einerseits unter dem Schutz des UNRWA gestanden ist und andererseits dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist.Dieser „ipso facto“ Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung, als dass für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Verfolgung iSd in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen ist. Es reicht, wenn der Asylwerber einerseits unter dem Schutz des UNRWA gestanden ist und andererseits dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen, dass er bei UNRWA registriert ist und die Hilfe von UNRWA in Syrien auch tatsächlich in Anspruch genommen hat (vgl. zu dieser Anwendungsvoraussetzung Art. 12 Abs. 1 lit a Status RL, EuGH 17.06.2010, Rs C-31/09, Nawras Bolbol, Rn 52).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen, dass er bei UNRWA registriert ist und die Hilfe von UNRWA in Syrien auch tatsächlich in Anspruch genommen hat vergleiche zu dieser Anwendungsvoraussetzung Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status RL, EuGH 17.06.2010, Rs C-31/09, Nawras Bolbol, Rn 52). 3.
- Der EuGH hat klargestellt, dass mit Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Ab. 1 lit. a Status-RL verweist, von den Unterzeichnerstaaten der GFK angesichts der besonderen Situation von palästinensischen Flüchtlingen für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, die unter dem Schutz einer von Art. 1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern nach Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall dieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott u.a., Rn. 66 ff.).3.
- Der EuGH hat klargestellt, dass mit Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Ab. 1 Litera a, Status-RL verweist, von den Unterzeichnerstaaten der GFK angesichts der besonderen Situation von palästinensischen Flüchtlingen für diese gezielt eine privilegierte Rechtsstellung geschaffen wurde. Asylwerber, die unter dem Schutz einer von Artikel eins, Abschnitt D GFK erfassten Organisation oder Institution stehen, sind im Gegensatz zu anderen Asylwerbern nach Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, genießen jedoch bei Wegfall dieses Schutzes oder Beistands „aus irgendeinem Grund“ „ipso facto“ den Schutz der Status-RL vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott u.a., Rn. 66 ff.). Die Wendung „genießt […] den Schutz dieser Richtlinie“
Art. 12Abs.
1 lit. a zweiter Satz Status-RL bezieht sich dabei als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rn. 66 ff.). Eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzung für den „ipso facto“-Schutz sind bloß die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt.Die Wendung „genießt […] den Schutz dieser Richtlinie“
Artikel 12
, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL bezieht sich dabei als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft als subsidiär Schutzberechtigter (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rn. 66 ff.). Eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzung für den „ipso facto“-Schutz sind bloß die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt. 3.
- In seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 706/2012 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Österreich Art. 12 Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als § 6 AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, die die „ipso facto“-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen ist, Anordnung würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichthof gelangte sodann zum Ergebnis, dass es sich bei Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung in Österreich innerhalb der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL aus (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274).3.
- In seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 706 aus 2012, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Österreich Artikel 12, Status-RL zwar insoweit in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, als Paragraph 6, AsylG 2005 normiert, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, eine ausdrückliche innerstaatliche Regelung, die die „ipso facto“-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand einer Organisation wie von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ weggefallen ist, Anordnung würde, zu treffen. Der Verfassungsgerichthof gelangte sodann zum Ergebnis, dass es sich bei Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handle, welche mangels innerstaatlicher Umsetzung in Österreich innerhalb der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich dieser Rechtsansicht an und geht ebenso von einer unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL aus vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274). Somit ist für die fragliche Zuerkennung des „ipso facto“-Schutzes maßgeblich, ob der Beistand von UNRWA im Sinne der Status-RL als weggefallen anzusehen ist. 3.
- Für die dafür erforderliche Feststellung, ob dieser Beistand oder der Schutz tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebietes zwingen und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott, Rn 61). Das bloße oder freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht dafür nicht aus. Der Wegzug aus diesem Gebiet muss vielmehr durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall, die – von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende – Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel des Art. 1 Abschnitt D GFK, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie verweist, konkret die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage entsprechend den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Zieles ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott, Rn 59 ff.).Das bloße oder freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA reicht dafür nicht aus. Der Wegzug aus diesem Gebiet muss vielmehr durch vom Betroffenen nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe, die ihn dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall, die – von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende – Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel des Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie verweist, konkret die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage entsprechend den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Zieles ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott, Rn 59 ff.). Unter Hinweis auf diese Entscheidung führt UNHCR in seiner „Note on UNHCR’s Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12
(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection“ aus Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein werde, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie z.B. bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen. Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53).Die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, müssen alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen, sofern diese Organisation imstande ist, ihm diesen in dem fraglichen Operationsgebiet zu gewähren (EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, Rn 59). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (EuGH 03.03.2022, C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Departement, Rn 53). 3.7. Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr dem Schutz des UNRWA im Libanon unterstellen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diesem im Libanon nur ein Aufenthalt für einen Zeitraum von 24 Stunden gewährt wurde. Er war verpflichtet, das Land binnen dieses Zeitraumes zu verlassen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Libanon keine abgelehnten staatenlosen Palästinenser aus Syrien aus einem Drittland aufnimmt. Diese dürfen nicht in den Libanon einreisen, unabhängig davon, ob sie zwangsweise oder freiwillig zurückgeschickt werden. Ein früherer Aufenthalt hat dabei keinen Einfluss auf die Möglichkeit, einzureisen oder eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Staatenlose Palästinenser aus Syrien ohne legalen Status sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere aufgrund drohender Verhaftung. Sie sind im Libanon einer Quelle zufolge eine extrem vulnerable Gemeinschaft, weil ihr fehlender Status zu Geldstrafen und Abschiebung führen kann. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Fall auf den Wegzug aus dem Libanon keinen Einfluss und war dieser daher von seinem Willen unabhängig. Es liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vom Beschwerdeführer zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe dafür vor, dass UNRWA nicht länger in der Lage ist, dem Beschwerdeführer Beistand zu leisten. Nachdem weiters kein Ausschlussgrund
Art 12Abs.
1 lit. b oder Abs. 2 oder 3 Status-RL vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher
Art. 12Abs.
1 lit a Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.Nachdem weiters kein Ausschlussgrund
Artikel 12
, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, oder 3 Status-RL vorliegt, genießt der Beschwerdeführer daher
Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL „ipso facto“ den Schutz dieser Richtlinie.
Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet der UNWRA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNWRA in Anspruch zu nehmen. Wie oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im Libanon der Schutz verwehrt. Dies deckt sich mit den Länderinformationen, wonach die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken können, und es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. 3.8. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL „ipso facto“ der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.8. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL „ipso facto“ der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2222203.1.00