Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. „I.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.
Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch zwei.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2020 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2020 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit dem Schreiben vom 27.01.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Am 10.02.2022 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes befragt. Der BF führte aus, in Deutschland bis zum 19. Lebensjahr die Schule besucht zu haben, danach sei er nach Österreich gekommen. Seine Familie bestehend aus Eltern, Schwester, Großeltern, Onkel und Tanten lebe nach wie vor in Deutschland. In Österreich habe er Freunde und Bekannte. Er bereue seine Straftat, habe in der Haft schon einiges mitgemacht und möchte nicht wieder ins Gefängnis. Er absolviere eine Suchttherapie und habe einen erfolgreichen Entzug hinter sich. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er durch seinen ca. 7 3/4 Jahren dauernden Aufenthalt das unionsrechtliche Recht auf „Daueraufenthalt EU“ erworben habe, jedoch wegen der begangenen Verbrechen nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe Schulden in Höhe von EUR 60.000 und sein Unterhalt sei aufgrund seiner prekären finanziellen Situation in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet habe nicht erkannt werden können. Der BF sei erst im Jahr 2014 nach Österreich eingereist, vorher habe er sich in Deutschland aufgehalten, wo er noch Verwandte habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe somit kein schützenswertes Privatleben begründen können. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei geboten, weil der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und daher die Zukunftsprognose negativ sei, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er durch seinen ca. 7 3/4 Jahren dauernden Aufenthalt das unionsrechtliche Recht auf „Daueraufenthalt EU“ erworben habe, jedoch wegen der begangenen Verbrechen nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe Schulden in Höhe von EUR 60.000 und sein Unterhalt sei aufgrund seiner prekären finanziellen Situation in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet habe nicht erkannt werden können. Der BF sei erst im Jahr 2014 nach Österreich eingereist, vorher habe er sich in Deutschland aufgehalten, wo er noch Verwandte habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe somit kein schützenswertes Privatleben begründen können. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei geboten, weil der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und daher die Zukunftsprognose negativ sei, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hilfsweise wird die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2014 durchgehend in Österreich lebe und seine Taten zutiefst bereue. Er mache eine freiwillige Drogentherapie und wolle nach seiner Haft straffrei und drogenfrei leben. Er sei geständig und reumütig. Er arbeite in der Justizanstalt in der Küche. Nach seiner Entlassung wolle der BF seine Bildung nachholen, drogenfrei leben und sich von dieser Szene distanzieren. Der BF sei früher in Österreich berufstätig gewesen und wolle nach der Entlassung einer geregelten Arbeit nachgehen. Insgesamt sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Das siebenjährige Aufenthaltsverbot stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am 30.05.2022 wurde das BVwG von der Übernahme des BF in den elektronisch überwachten Hausarrest verständigt. Der BF legte in der Folge weitere Urkunden vor, insbesondere zur Entwöhnungstherapie und Arbeitsaufnahme. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.12.2022, GZ: G310 2255379-1/8Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Feststellungen: Der BF ist ein in Deutschland geborener Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch und er spricht auch Englisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen bis XXXX .2023 gültigen deutschen Personalausweis. Der BF hat bis zum 19. Lebensjahr die Schule in Deutschland besucht und verfügt über einen Realschulabschluss. Er hat keine Ausbildung absolviert. Seine Familie bestehend aus Eltern, Schwester, Großeltern, Onkel und Tanten lebt nach wie vor in Deutschland. In Österreich hat er Freunde und Bekannte. Der BF ist ein in Deutschland geborener Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch und er spricht auch Englisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen bis römisch 40 .2023 gültigen deutschen Personalausweis. Der BF hat bis zum 19. Lebensjahr die Schule in Deutschland besucht und verfügt über einen Realschulabschluss. Er hat keine Ausbildung absolviert. Seine Familie bestehend aus Eltern, Schwester, Großeltern, Onkel und Tanten lebt nach wie vor in Deutschland. In Österreich hat er Freunde und Bekannte. Der BF weist seit XXXX 2014 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum von XXXX .2014 bis XXXX .2017 sowie seit XXXX .2018 liegen Hauptwohnsitzmeldungen vor. Der BF verfügt seit XXXX .2014 auch über einen Nebenwohnsitz in Österreich.Der BF weist seit römisch 40 2014 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2017 sowie seit römisch 40 .2018 liegen Hauptwohnsitzmeldungen vor. Der BF verfügt seit römisch 40 .2014 auch über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Bislang wurde dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Für die Zeiträume von XXXX .2014 bis XXXX .2016 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2020 weist der BF Beschäftigungszeiten in Österreich auf, in der restlichen Zeit haben entweder seine Eltern den Aufenthalt finanziert bzw. hat der BF auch Geld aus dem Suchtmittelhandel lukriert. Derzeit ist der BF seit XXXX .2022 bei der XXXX GmbH als Handelsvertreter beschäftigt. Für die Zeiträume von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 sowie von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 weist der BF Beschäftigungszeiten in Österreich auf, in der restlichen Zeit haben entweder seine Eltern den Aufenthalt finanziert bzw. hat der BF auch Geld aus dem Suchtmittelhandel lukriert. Derzeit ist der BF seit römisch 40 .2022 bei der römisch 40 GmbH als Handelsvertreter beschäftigt. Der BF war von XXXX .2019 bis XXXX .2020 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVA) versichert. Der BF war von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVA) versichert. Der BF wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden durch die Begehung der Straftaten erlangte Vermögenswerte von EUR 60.000,00 (10.000 g Cannabis à EUR 6,00) für verfallen erklärt. Das urteilsmäßige Strafende ist 26.07.2024 und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am 28.05.2023.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden durch die Begehung der Straftaten erlangte Vermögenswerte von EUR 60.000,00 (10.000 g Cannabis à EUR 6,00) für verfallen erklärt. Das urteilsmäßige Strafende ist 26.07.2024 und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am 28.05.2023. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass A) der BF gemeinsam mit einer Mittäterin anderen Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 23.000 Gramm Cannabis und 2.367 Gramm THCA, sohin insgesamt ca. 61,41 Grenzmengen, überlassen hat, und zwar I. durch Weitergabe des Suchtgifts für den Transport nach XXXX , nämlich
Abs 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit XXXX 2014 im Bundesgebiet auf und ging als Arbeiter einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit römisch 40 2014 im Bundesgebiet auf und ging als Arbeiter einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das
Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Der BF begann bereits ab XXXX 2016 (und damit bereits im zweiten Jahr seines Aufenthalts) Suchtgift (Cannabiskraut und THCA) in großer Menge zu verkaufen und setzte den Suchtgifthandel im Jahr 2021 fort. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist nicht (wie im Bescheid festgestellt) der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anzuwenden, sondern der nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG.Der BF begann bereits ab römisch 40 2016 (und damit bereits im zweiten Jahr seines Aufenthalts) Suchtgift (Cannabiskraut und THCA) in großer Menge zu verkaufen und setzte den Suchtgifthandel im Jahr 2021 fort. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist nicht (wie im Bescheid festgestellt) der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anzuwenden, sondern der nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegen stand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit des BF und der Therapie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und die stabilen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Auch aus dem Umstand, dass dem BF die Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde, lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit des BF und der Therapie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und die stabilen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Auch aus dem Umstand, dass dem BF die Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde, lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF im Entscheidungszeitpunkt noch im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, liegt kein maßgebliches Wohlverhalten vor, da Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung
Vm Art 8 EMRK geht trotz privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF hält sich zwar schon seit 2014 im Bundesgebiet auf, begann hier jedoch ab 2016 Straftaten zu begehen. Der BF geht in Österreich einer Beschäftigung nach und hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er kann die Kontakte zu seinen Freunden bzw. seiner Freundin in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert waren) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Familie lebt und er dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, sodass es ihm zumutbar ist, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geht trotz privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF hält sich zwar schon seit 2014 im Bundesgebiet auf, begann hier jedoch ab 2016 Straftaten zu begehen. Der BF geht in Österreich einer Beschäftigung nach und hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er kann die Kontakte zu seinen Freunden bzw. seiner Freundin in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert waren) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Familie lebt und er dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, sodass es ihm zumutbar ist, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sieben Jahren auf vier Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sieben Jahren auf vier Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden, ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2255379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.