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{'item': 'G310 2255379-1'}

Obsah (9)§ 67§ 70Art 133§ 18§ 53a§ 51Art 8§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlG310 2255379-1 SpruchG310 2255379-1/9E, G310 2255379-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. „I.

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. II.

§ 70

Abs 3 FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch zwei.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2020 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2020 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit dem Schreiben vom 27.01.2021 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihn auf, sich zu der deshalb beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Am 10.02.2022 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes befragt. Der BF führte aus, in Deutschland bis zum 19. Lebensjahr die Schule besucht zu haben, danach sei er nach Österreich gekommen. Seine Familie bestehend aus Eltern, Schwester, Großeltern, Onkel und Tanten lebe nach wie vor in Deutschland. In Österreich habe er Freunde und Bekannte. Er bereue seine Straftat, habe in der Haft schon einiges mitgemacht und möchte nicht wieder ins Gefängnis. Er absolviere eine Suchttherapie und habe einen erfolgreichen Entzug hinter sich. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er durch seinen ca. 7 3/4 Jahren dauernden Aufenthalt das unionsrechtliche Recht auf „Daueraufenthalt EU“ erworben habe, jedoch wegen der begangenen Verbrechen nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe Schulden in Höhe von EUR 60.000 und sein Unterhalt sei aufgrund seiner prekären finanziellen Situation in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet habe nicht erkannt werden können. Der BF sei erst im Jahr 2014 nach Österreich eingereist, vorher habe er sich in Deutschland aufgehalten, wo er noch Verwandte habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe somit kein schützenswertes Privatleben begründen können. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei geboten, weil der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und daher die Zukunftsprognose negativ sei, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er durch seinen ca. 7 3/4 Jahren dauernden Aufenthalt das unionsrechtliche Recht auf „Daueraufenthalt EU“ erworben habe, jedoch wegen der begangenen Verbrechen nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der BF habe Schulden in Höhe von EUR 60.000 und sein Unterhalt sei aufgrund seiner prekären finanziellen Situation in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Eine tiefgreifende Integration im Bundesgebiet habe nicht erkannt werden können. Der BF sei erst im Jahr 2014 nach Österreich eingereist, vorher habe er sich in Deutschland aufgehalten, wo er noch Verwandte habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich habe somit kein schützenswertes Privatleben begründen können. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei geboten, weil der BF durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und daher die Zukunftsprognose negativ sei, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei. Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hilfsweise wird die Herabsetzung des Aufenthaltsverbots beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er seit 2014 durchgehend in Österreich lebe und seine Taten zutiefst bereue. Er mache eine freiwillige Drogentherapie und wolle nach seiner Haft straffrei und drogenfrei leben. Er sei geständig und reumütig. Er arbeite in der Justizanstalt in der Küche. Nach seiner Entlassung wolle der BF seine Bildung nachholen, drogenfrei leben und sich von dieser Szene distanzieren. Der BF sei früher in Österreich berufstätig gewesen und wolle nach der Entlassung einer geregelten Arbeit nachgehen. Insgesamt sei daher von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Das siebenjährige Aufenthaltsverbot stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Am 30.05.2022 wurde das BVwG von der Übernahme des BF in den elektronisch überwachten Hausarrest verständigt. Der BF legte in der Folge weitere Urkunden vor, insbesondere zur Entwöhnungstherapie und Arbeitsaufnahme. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 20.12.2022, GZ: G310 2255379-1/8Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Feststellungen: Der BF ist ein in Deutschland geborener Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch und er spricht auch Englisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen bis XXXX .2023 gültigen deutschen Personalausweis. Der BF hat bis zum 19. Lebensjahr die Schule in Deutschland besucht und verfügt über einen Realschulabschluss. Er hat keine Ausbildung absolviert. Seine Familie bestehend aus Eltern, Schwester, Großeltern, Onkel und Tanten lebt nach wie vor in Deutschland. In Österreich hat er Freunde und Bekannte. Der BF ist ein in Deutschland geborener Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Deutsch und er spricht auch Englisch. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besitzt einen bis römisch 40 .2023 gültigen deutschen Personalausweis. Der BF hat bis zum 19. Lebensjahr die Schule in Deutschland besucht und verfügt über einen Realschulabschluss. Er hat keine Ausbildung absolviert. Seine Familie bestehend aus Eltern, Schwester, Großeltern, Onkel und Tanten lebt nach wie vor in Deutschland. In Österreich hat er Freunde und Bekannte. Der BF weist seit XXXX 2014 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum von XXXX .2014 bis XXXX .2017 sowie seit XXXX .2018 liegen Hauptwohnsitzmeldungen vor. Der BF verfügt seit XXXX .2014 auch über einen Nebenwohnsitz in Österreich.Der BF weist seit römisch 40 2014 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2017 sowie seit römisch 40 .2018 liegen Hauptwohnsitzmeldungen vor. Der BF verfügt seit römisch 40 .2014 auch über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Bislang wurde dem BF keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Für die Zeiträume von XXXX .2014 bis XXXX .2016 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2020 weist der BF Beschäftigungszeiten in Österreich auf, in der restlichen Zeit haben entweder seine Eltern den Aufenthalt finanziert bzw. hat der BF auch Geld aus dem Suchtmittelhandel lukriert. Derzeit ist der BF seit XXXX .2022 bei der XXXX GmbH als Handelsvertreter beschäftigt. Für die Zeiträume von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2016 sowie von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 weist der BF Beschäftigungszeiten in Österreich auf, in der restlichen Zeit haben entweder seine Eltern den Aufenthalt finanziert bzw. hat der BF auch Geld aus dem Suchtmittelhandel lukriert. Derzeit ist der BF seit römisch 40 .2022 bei der römisch 40 GmbH als Handelsvertreter beschäftigt. Der BF war von XXXX .2019 bis XXXX .2020 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVA) versichert. Der BF war von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 als gewerblich selbständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVA) versichert. Der BF wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und wurde in weiterer Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden durch die Begehung der Straftaten erlangte Vermögenswerte von EUR 60.000,00 (10.000 g Cannabis à EUR 6,00) für verfallen erklärt. Das urteilsmäßige Strafende ist 26.07.2024 und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am 28.05.2023.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurden durch die Begehung der Straftaten erlangte Vermögenswerte von EUR 60.000,00 (10.000 g Cannabis à EUR 6,00) für verfallen erklärt. Das urteilsmäßige Strafende ist 26.07.2024 und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung ist am 28.05.2023. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass A) der BF gemeinsam mit einer Mittäterin anderen Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 23.000 Gramm Cannabis und 2.367 Gramm THCA, sohin insgesamt ca. 61,41 Grenzmengen, überlassen hat, und zwar I. durch Weitergabe des Suchtgifts für den Transport nach XXXX , nämlich

  1. a)am XXXX .2021 in XXXX von 6.000 Gramm Cannabis und 190 Gramm THCA,
  2. b)am XXXX .2021 in XXXX von 21.000 Gramm Cannabis und 2.177 Gramm THCA. A) der BF gemeinsam mit einer Mittäterin anderen Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 23.000 Gramm Cannabis und 2.367 Gramm THCA, sohin insgesamt ca. 61,41 Grenzmengen, überlassen hat, und zwar römisch eins. durch Weitergabe des Suchtgifts für den Transport nach römisch 40 , nämlich
  3. a)am römisch 40 .2021 in römisch 40 von 6.000 Gramm Cannabis und 190 Gramm THCA,
  4. b)am römisch 40 .2021 in römisch 40 von 21.000 Gramm Cannabis und 2.177 Gramm THCA. B) Der BF hat weiters anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar I. im Zeitraum zwischen XXXX 2016 und XXXX 2016 in einer Vielzahl einzelner Teilhandlungen Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Weitergabe von zumindest 7.000 Gramm Cannabis mit zumindest 2 %igen Delta-9-THC- und 5 %igen THCA-Gehalt und 350 Gramm THCA, sohin insgesamt zumindest 15,74 Grenzmengen, an namentlich nicht bekannte Abnehmer; II. im Zeitraum zwischen XXXX .2021 und XXXX .2021 durch Weitergabe von insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabis, sohin insgesamt 7,2 Grenzmengen, wobei dieses Cannabis aus der zu Punkt A) I. an die Mittäterin übergebenen und zu Punkt A) II. rückübernommenen Menge an Cannabis stammte, und zwar
  5. a)zwischen XXXX . bis spätestens XXXX .2021 an unbekannten Orten durch Weitergabe der zu A) II.
  6. a)beschriebenen Menge von insgesamt 2.000 Gramm Cannabis an namentlich nicht bekannte Abnehmer,
  7. b)am XXXX .2021 durch Weitergabe von 1.000 Gramm aus der zu A) II.
  8. b)beschriebenen Menge von insgesamt 21.000 Gramm Cannabis an den abgesondert verfolgten M.K. zu einem Kaufpreis von EUR 6.000,00. B) Der BF hat weiters anderen Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und zwar römisch eins. im Zeitraum zwischen römisch 40 2016 und römisch 40 2016 in einer Vielzahl einzelner Teilhandlungen Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch Weitergabe von zumindest 7.000 Gramm Cannabis mit zumindest 2 %igen Delta-9-THC- und 5 %igen THCA-Gehalt und 350 Gramm THCA, sohin insgesamt zumindest 15,74 Grenzmengen, an namentlich nicht bekannte Abnehmer; römisch zwei. im Zeitraum zwischen römisch 40 .2021 und römisch 40 .2021 durch Weitergabe von insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabis, sohin insgesamt 7,2 Grenzmengen, wobei dieses Cannabis aus der zu Punkt A) römisch eins. an die Mittäterin übergebenen und zu Punkt A) römisch zwei. rückübernommenen Menge an Cannabis stammte, und zwar
  9. a)zwischen römisch 40 . bis spätestens römisch 40 .2021 an unbekannten Orten durch Weitergabe der zu A) römisch zwei.
  10. a)beschriebenen Menge von insgesamt 2.000 Gramm Cannabis an namentlich nicht bekannte Abnehmer,
  11. b)am römisch 40 .2021 durch Weitergabe von 1.000 Gramm aus der zu A) römisch zwei.
  12. b)beschriebenen Menge von insgesamt 21.000 Gramm Cannabis an den abgesondert verfolgten M.K. zu einem Kaufpreis von EUR 6.000,00. C) Des Weiteren hat der BF am XXXX .2021 in XXXX Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt wird, indem er von der unter Punkt A) II.
  13. b)angeführten Cannabismenge nach Abzug der unter Punkt B) II.
  14. b)beschriebenen Verkaufshandlung an M.K. bis zu seiner Festnahme restlich 20.000 Gramm Cannabis und 2.082 Gramm THCA, sohin insgesamt 53,21 Grenzmengen, innehatte.C) Des Weiteren hat der BF am römisch 40 .2021 in römisch 40 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass dieses in Verkehr gesetzt wird, indem er von der unter Punkt A) römisch zwei.
  15. b)angeführten Cannabismenge nach Abzug der unter Punkt B) römisch zwei.
  16. b)beschriebenen Verkaufshandlung an M.K. bis zu seiner Festnahme restlich 20.000 Gramm Cannabis und 2.082 Gramm THCA, sohin insgesamt 53,21 Grenzmengen, innehatte. Bei der Strafbemessung wurden die vollinhaltlich geständige Verantwortung, die Gewöhnung an Suchtmittel, die Sicherstellung des Großteils des Suchtgiftes und der Umstand, dass teilweise Taten im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zur Verurteilung in Deutschland stehen, als mildernd berücksichtigt, hingegen wirkten sich das Zusammentreffen von vier Verbrechen sowie die 2 ½-fache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend aus. Bei der Strafbemessung wurden die vollinhaltlich geständige Verantwortung, die Gewöhnung an Suchtmittel, die Sicherstellung des Großteils des Suchtgiftes und der Umstand, dass teilweise Taten im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB zur Verurteilung in Deutschland stehen, als mildernd berücksichtigt, hingegen wirkten sich das Zusammentreffen von vier Verbrechen sowie die 2 ½-fache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend aus. Vom Vorwurf, er habe zumindest 500 Stück sogenannter Ecstasy-Tabletten mit einem Tablettengewicht von 0,25 Gramm und einem zumindest 25 %igen MDMA Gehalt sowie Kokain unerhobener, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigender, Menge und unerhobenen Cocain-Gehalts, an namentlich nicht bekannt Abnehmer weitergegeben, und hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen, wurde der BF freigesprochen. Vom Vorwurf, er habe zumindest 500 Stück sogenannter Ecstasy-Tabletten mit einem Tablettengewicht von 0,25 Gramm und einem zumindest 25 %igen MDMA Gehalt sowie Kokain unerhobener, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigender, Menge und unerhobenen Cocain-Gehalts, an namentlich nicht bekannt Abnehmer weitergegeben, und hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG begangen, wurde der BF freigesprochen. Am XXXX .2020 wurde der BF in Deutschland vom Amtsgericht XXXX , XXXX , wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmittel verurteilt. Am römisch 40 .2020 wurde der BF in Deutschland vom Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmittel verurteilt. Der BF verbüßte die Strafhaft von XXXX .2021 bis XXXX .2022 in der Justizanstalt XXXX . Seit XXXX .2022 wird die Strafhaft in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests vollzogen. Der BF verbüßte die Strafhaft von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in der Justizanstalt römisch 40 . Seit römisch 40 .2022 wird die Strafhaft in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests vollzogen. Aufgrund der Verfallsentscheidung hat der BF Schulden in Höhe von EUR 60.000. Der BF war während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt auf der Maßnahmenabteilung untergebracht und nahm an der freiwilligen Entwöhnungsbehandlung teil. Er nimmt seit XXXX .2021 regelmäßig an einer Gesprächsgruppe teil. Der BF war während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt auf der Maßnahmenabteilung untergebracht und nahm an der freiwilligen Entwöhnungsbehandlung teil. Er nimmt seit römisch 40 .2021 regelmäßig an einer Gesprächsgruppe teil. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF und den von ihm vorgelegten Urkunden, dem Strafurteil sowie aus den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und der im Gerichtsakt erliegenden Kopie des deutschen Personalausweises des BF. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen in Deutschland und Österreich beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme gegenüber dem BFA, in der schriftlichen Stellungnahme und der Beschwerde. Die Feststellungen zur Schulbildung des BF basieren auf den Angaben gegenüber dem BFA. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen aus den Angaben zu seiner Person in der Beschuldigtenvernehmung und im Strafurteil hervor. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme hervorgekommen sind. Der BF gab gegenüber dem BFA an, einen erfolgreichen Entzug hinter sich zu haben. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und während der Haft in der Küche der Justizanstalt gearbeitet hat. Zudem geht der BF seit XXXX .2022 einer Erwerbstätigkeit nach. Die Feststellungen, wonach der BF von seinen Eltern finanziert worden sei bzw. von Einnahmen aus dem Suchtgifthandel gelebt hat, beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und während der Haft in der Küche der Justizanstalt gearbeitet hat. Zudem geht der BF seit römisch 40 .2022 einer Erwerbstätigkeit nach. Die Feststellungen, wonach der BF von seinen Eltern finanziert worden sei bzw. von Einnahmen aus dem Suchtgifthandel gelebt hat, beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet gehen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) hervor, seine Beschäftigungsverhältnisse im Inland aus dem Versicherungsdatenauszug. Zudem legte der BF ein Arbeitszeugnis seines aktuellen Arbeitgebers vor. Die Versicherungszeiten bei der SVA ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungsdatenauszug. Das Fehlen einer Anmeldebescheinigung ergibt sich daraus, dass kein entsprechender Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) festgestellt werden konnte. Seine Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus der Vollzugsinformation. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Anhaltung in der Justizanstalt XXXX sowie das errechnete Strafende und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 sowie das errechnete Strafende und der nächste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Seine Verurteilung in Deutschland ergibt sich aus dem Strafurteil. Der Bescheid über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes liegt vor. Die Feststellungen zu den Schulden des BF beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA und ergeben sich auch aus dem Strafurteil. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, die über die Feststellungen hinausgeht, sodass dazu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Die Teilnahme an der Entwöhnungsbehandlung in der Justizanstalt sowie der Gesprächstherapie konnte anhand der vorgelegten Bestätigungen belegt werden. , Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

§ 53a

Abs 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger wie den BF, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhält, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Für Unionsbürger, die -

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) heranzuziehen (siehe VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B.

bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit XXXX 2014 im Bundesgebiet auf und ging als Arbeiter einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

§ 53aNAG id

R (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs 3 NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit weniger als zehn Jahren durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hält sich zwar seit römisch 40 2014 im Bundesgebiet auf und ging als Arbeiter einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, hat jedoch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das

Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eines Unionsbürgers kann nämlich dazu führen, dass diesem in Österreich kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) zukommt. Das ist aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen ist, was wiederum voraussetzt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (siehe VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439). Der BF begann bereits ab XXXX 2016 (und damit bereits im zweiten Jahr seines Aufenthalts) Suchtgift (Cannabiskraut und THCA) in großer Menge zu verkaufen und setzte den Suchtgifthandel im Jahr 2021 fort. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist nicht (wie im Bescheid festgestellt) der in § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anzuwenden, sondern der nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG.Der BF begann bereits ab römisch 40 2016 (und damit bereits im zweiten Jahr seines Aufenthalts) Suchtgift (Cannabiskraut und THCA) in großer Menge zu verkaufen und setzte den Suchtgifthandel im Jahr 2021 fort. Dieses Verhalten steht dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts entgegen. Daher ist nicht (wie im Bescheid festgestellt) der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab anzuwenden, sondern der nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

§ 51Abs 1 NAG entgegen stand (vgl. Vw

GH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Der BF wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Da er über einen längeren Zeitraum einen Suchtgifthandel betrieben hat, mit dem er begonnen hatte, bevor er sich fünf Jahre durchgehend in Österreich aufgehalten hat, stellt sein Gesamtverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt. Daher liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor, die dem Fortbestand des Aufenthaltsrechts

Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegen stand vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit des BF und der Therapie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und die stabilen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Auch aus dem Umstand, dass dem BF die Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde, lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl. VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017). Aufgrund der schwerwiegenden Suchtgiftdelinquenz kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, der nunmehrigen Erwerbstätigkeit des BF und der Therapie keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die in der Beschwerde bekundete Reue und die stabilen Lebensverhältnisse nach der Haftentlassung berücksichtigt werden. Suchtgiftdelinquenz stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, sodass es (auch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie) eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens nach dem Strafvollzug bedarf, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 06.05.2022, Ra 2021/01/0377). Auch aus dem Umstand, dass dem BF die Strafverbüßung in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt wurde, lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten vergleiche VwGH vom 01.07.2021, Ra 2021/21/0017). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Da sich der BF im Entscheidungszeitpunkt noch im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, liegt kein maßgebliches Wohlverhalten vor, da Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung

§ 9BFA-VG i

Vm Art 8 EMRK geht trotz privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF hält sich zwar schon seit 2014 im Bundesgebiet auf, begann hier jedoch ab 2016 Straftaten zu begehen. Der BF geht in Österreich einer Beschäftigung nach und hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er kann die Kontakte zu seinen Freunden bzw. seiner Freundin in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert waren) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Familie lebt und er dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, sodass es ihm zumutbar ist, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF muss verhältnismäßig sein. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK geht trotz privater Bindungen im Inland zu seinen Lasten aus. Der BF hält sich zwar schon seit 2014 im Bundesgebiet auf, begann hier jedoch ab 2016 Straftaten zu begehen. Der BF geht in Österreich einer Beschäftigung nach und hat hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Er kann die Kontakte zu seinen Freunden bzw. seiner Freundin in Österreich (die bereits während der Haft deutlich reduziert waren) nach der Ausreise durch Besuche in anderen Staaten sowie durch diverse Kommunikationsmittel (z.B. Telefonate, Internet, soziale Medien) pflegen. Es bestehen aber auch noch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo seine Familie lebt und er dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, sodass es ihm zumutbar ist, dorthin zurückzukehren und sich eine Existenz aufzubauen. Das Aufenthaltsverbot wurde somit dem Grunde nach zu Recht erlassen. Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sieben Jahren auf vier Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.Angesichts der privaten Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung des entsprechenden Eventualantrags in der Beschwerde von der Dauer von sieben Jahren auf vier Jahre zu reduzieren. Eine weitere Reduktion scheitert an der Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und keine besonderen Gründe vorliegen, die seine sofortige Ausreise erfordern würden, ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt ist, dem BF in Bezug auf seine privaten und familiären Anknüpfungen gefolgt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung der Dauer oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, zumal aufgrund der qualifizierten Suchtmitteldelinquenz ein besonders großes öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

§ 9BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe Vw

GH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2255379.1.00

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