Obsah (6)
§ 22aArt. 133§ 76§ 80§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlG312 2254830-10 SpruchG312 2254830-10/5E, G312 2254830-10/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: FN)
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: FN)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 24.02.2023 wurde vom BFA, RD XXXX , der Akt
§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw
G zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 24.02.2023 wurde vom BFA, RD römisch 40 , der Akt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Stellungnahme zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 01.03.2023 wurde dem RV des FN im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 01.03.2023 wurde dem Regierungsvorlage des FN im Rahmen des Parteiengehörs diese Stellungnahme sowie die Aktenvorlage zur amtswegigen Schubhaftprüfung zur Kenntnis gebracht und ihn seinerseits unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Am 03.03.2023 ging die schriftliche Stellungnahme des FN über seine RV ein. Am 03.03.2023 ging die schriftliche Stellungnahme des FN über seine Regierungsvorlage ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- FN führt/e die im Spruch angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger von Algerien und 64 Jahre alt. Er ist abgesehen von Bluthochdruck gesund und haftfähig. FN besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. FN besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
- FN beantragte am XXXX erstmalig in Österreich internationalen Schutz.1.
- FN beantragte am römisch 40 erstmalig in Österreich internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme erklärte FN algerischer Staatsangehöriger zu sein, im November 2000 über den Luftweg aufgrund eines französischen Visums nach Paris gekommen zu sein. Nach ca. 8 Monaten habe er sich nach Norwegen begeben, um 2001 Asyl anzusuchen. Er sei dort 2 Jahre aufhältig gewesen und dann nach Frankreich zurückgekehrt. Dort habe er in weiterer Folge 4 Jahre illegal gelebt und im Februar 2008 habe er sich nach Deutschland begeben, um dort internationalen Schutz zu beantragen. Im Juli 2008 sei er nach Norwegen und schließlich am 29.07.2008 nach Algerien abgeschoben worden. Im Dezember 2009 sei er neuerlich auf dem Luftweg ausgereist und sei nach Istanbul geflogen, illegal nach Bulgarien über die Grenze, wo er festgenommen worden sei. Er sei 3 Monate inhaftiert gewesen und habe am 07.04.2010 Asyl beantragt, dieser sei negativ entschieden worden. Im März 2013 habe er sich von Griechenland aus nach Albanien, Montenegro, Serbien und Ungarn begeben, wo er neuerlich von der Polizei festgenommen worden sei. In Ungarn habe er wieder Asyl beantragt; am 30.06.2013 sei er in Wien angekommen. Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wurden drei Eurodac Treffer erzielt: BRD XXXX , Bulgarien XXXX und Ungarn XXXX . Es wurde das Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet und von Bulgarien am 09.07.2013 akzeptiert.Bei seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wurden drei Eurodac Treffer erzielt: BRD römisch 40 , Bulgarien römisch 40 und Ungarn römisch 40 . Es wurde das Konsultationsverfahren mit Bulgarien eingeleitet und von Bulgarien am 09.07.2013 akzeptiert. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des FN aufgrund seiner Beschwerde gab er an, seit 13 Jahren in Europa zu sein, dies sei ein großes Problem, er habe keine Arbeit, jedoch würden seine Kinder Unterstützung benötigen und er würde ständig abgeschoben werden. In Österreich sei man versichert und erhalte Unterstützung, man müsse nicht – wie in Bulgarien – auf der Straße schlafen. Man habe ihm aus dem Camp entlassen, ihn auf der Straße lassen, er sei 3 Tage versorgt worden und sei sich dann selbst überlassen worden. Er habe kein Geld gehabt, nichts zu essen. Er sei dann 5 bis 6 Monate in einer Betreuungseinrichtung gewesen und habe auf den Negativbescheid gewartet. Er habe, da die Versorgung so gering gewesen sei, schwarz als Schweißer gearbeitet. Dann habe er die Negativentscheidung erhalten und das Land verlassen, um nicht inhaftiert zu werden. Mit Erkenntnis vom 05.03.2014, W105 1436759-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In weiterer Folge wurde zwar Bulgarien um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht, jedoch erging mit 21.06.2018 die Mitteilung über die Erlöschung der Zuständigkeit von Bulgarien. Am XXXX wurde FN aus Deutschland rückübernommen, da er offenbar vor dem 19.11.2021 illegal nach Deutschland weitergereist war. Es wurde das Konsultationsverfahren seitens Deutschland aufgenommen, Österreich stimmte der Rückübernahme zu und erfolgte die Überstellung des FN nach Österreich mit XXXX . Am römisch 40 wurde FN aus Deutschland rückübernommen, da er offenbar vor dem 19.11.2021 illegal nach Deutschland weitergereist war. Es wurde das Konsultationsverfahren seitens Deutschland aufgenommen, Österreich stimmte der Rückübernahme zu und erfolgte die Überstellung des FN nach Österreich mit römisch 40 . Mit XXXX beantragte FN in Österreich neuerlich internationalen Schutz, am 25.01.2022 erfolgte die Asyleinvernahme vor dem BFA. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Rückkehr wurde nicht eingeräumt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2022, I406 2252255-1/3E, als unbegründet abgewiesen. Mit römisch 40 beantragte FN in Österreich neuerlich internationalen Schutz, am 25.01.2022 erfolgte die Asyleinvernahme vor dem BFA. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Rückkehr wurde nicht eingeräumt. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 09.03.2022, I406 2252255-1/3E, als unbegründet abgewiesen. FN war seit 26.02.2022 unbekannten Aufenthaltes, er wurde mit diesem Datum von der Betreuungseinrichtung abgemeldet; er ist bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Am 28.03.2022 erfolgte die Obdachlosenmeldung bei XXXX in Wien. FN war seit 26.02.2022 unbekannten Aufenthaltes, er wurde mit diesem Datum von der Betreuungseinrichtung abgemeldet; er ist bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Am 28.03.2022 erfolgte die Obdachlosenmeldung bei römisch 40 in Wien. Am 30.04.2022 versuchte FN neuerlich sich illegal nach Deutschland zu begeben, ihm wurde die Einreise in die BRD verweigert. Mit Bescheid vom XXXX wurde über FN die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über FN die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der vom BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlungen räumte FN ein, dass er nicht immer richtige Angaben gemacht habe, er sei XXXX und am XXXX geboren. Sein Zielland sei Norwegen gewesen, er habe immer wieder versucht, nach Norwegen zu fahren. Er möchte aber mittlerweile weder nach Norwegen noch nach Deutschland. Er habe lange Zeit in Frankreich, von 2013 bis 2021, gelebt. Er habe unter vielen verschiedenen Alias Identitäten gelebt und falschen Staatsbürgerschaften, da er Angst gehabt habe, nach Algerien zurückgeschickt zu werden. Er habe Algerien im Jahr 1981 verlassen, sei nie mehr zurückgekehrt. Er sei nie straffällig gewesen. Seit dieser Zeit sei er in Europa aufhältig gewesen, Spanien, Italien, Schweden, Norwegen, Dänemark und Deutschland. 1982 sei er erstmalig nach Deutschland eingereist. Er habe immer wieder als Mechaniker gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten. Er sei immer Asylwerber gewesen und habe mehrere Anträge gestellt, 2001 in Norwegen, 2008 in Deutschland und 2013 in Österreich. Er habe schwarzgearbeitet, um überleben zu können. Er sei vor seiner Einreise nach Deutschland drei Monate in Österreich gewesen, er sei von der Caritas unterstützt worden. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörige, eine jüngere Schwester lebe in Frankreich und sei französische Staatsbürgerin. Er verfüge über keine Unterkunft in Österreich und über keine finanziellen Mittel. In der vom BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlungen räumte FN ein, dass er nicht immer richtige Angaben gemacht habe, er sei römisch 40 und am römisch 40 geboren. Sein Zielland sei Norwegen gewesen, er habe immer wieder versucht, nach Norwegen zu fahren. Er möchte aber mittlerweile weder nach Norwegen noch nach Deutschland. Er habe lange Zeit in Frankreich, von 2013 bis 2021, gelebt. Er habe unter vielen verschiedenen Alias Identitäten gelebt und falschen Staatsbürgerschaften, da er Angst gehabt habe, nach Algerien zurückgeschickt zu werden. Er habe Algerien im Jahr 1981 verlassen, sei nie mehr zurückgekehrt. Er sei nie straffällig gewesen. Seit dieser Zeit sei er in Europa aufhältig gewesen, Spanien, Italien, Schweden, Norwegen, Dänemark und Deutschland. 1982 sei er erstmalig nach Deutschland eingereist. Er habe immer wieder als Mechaniker gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten. Er sei immer Asylwerber gewesen und habe mehrere Anträge gestellt, 2001 in Norwegen, 2008 in Deutschland und 2013 in Österreich. Er habe schwarzgearbeitet, um überleben zu können. Er sei vor seiner Einreise nach Deutschland drei Monate in Österreich gewesen, er sei von der Caritas unterstützt worden. Er verfüge in Österreich über keine Familienangehörige, eine jüngere Schwester lebe in Frankreich und sei französische Staatsbürgerin. Er verfüge über keine Unterkunft in Österreich und über keine finanziellen Mittel. Er führte in der Beschwerde weiters an, dass er in Österreich einen entfernten Verwandten habe, konnte jedoch keine weiteren Angaben zu ihm (abgesehen vom Namen) tätigen. Eine ZMR Anfrage zu diesem Namen verlief negativ. Das BVwG stellte mit Erkenntnis L510 2254830-1/18Z vom 17.05.2022 (mündlich verkündet) fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Im Stande der Schubhaft beantragte FN am 19.05.2022 neuerlich internationalen Schutz, mit Aktenvermerk vom 20.05.2022 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Am 31.05.2022 wurde der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 07.06.2022, I421 2252255-2/3E, abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2022, W112 2254830-2/36E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis G309 2254830-3/15E vom 28.09.2022 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis G313 2254830-4/7E vom 25.10.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis G306 2254830-5/7E vom 22.11.2022 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 27.10.2022 wurde die Schubhaft
§ 80Abs.
3 und 7 FPG für höchstens 18 Monate für zulässig erklärt. Am 27.10.2022 wurde die Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 3 und 7 FPG für höchstens 18 Monate für zulässig erklärt. Am 01.12.2022 erhob FN eine Schubhaftbeschwerde, diese wurde mit Erkenntnis G306 2254830-6/6E vom 06.12.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Erkenntnis G303 2254830-7/8E vom 14.12.2022 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis G309 2254830-8/8Z vom 11.01.2023 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis G312 2254830-9/6E vom 07.02.2023 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 1.
- Am 25.06.2022 wurde FN wegen Körperverletzung gegen einen Insassen des AHZ Vordernberg angezeigt. Mit 29.07.2022 wurde FN durch das BG Leoben 3U 70/22h-9 verurteilt. 1.
- Die Behörde leitete am 10.03.2022 ein HRZ-Verfahren mit Algerien ein und beantragte am 17.03.2022 die Ausstellung eines HRZ. Es erfolgten laufende Urgenzen unter anderem am 09.05.2022, 03.06.2022, 20.07.2022, 18.08.2022, 08.09.2022, 17.10.2022, 03.11.2022, 21.11.2022, 05.12.2022, 27.12.2022 und 17.01.2023 hinsichtlich Ausstellung eines HRZ bei der algerischen Botschaft. Am 13.05.2022 wurde FN der algerischen Botschaft vorgeführt, seine algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt. Die Ausstellung des HRZ wurde mit Einlangen der Antwort aus Algerien in Aussicht gestellt. Am 23.09.2022 erfolgte die Identifizierung des FN durch Interpol als XXXX . 1.
- Die Behörde leitete am 10.03.2022 ein HRZ-Verfahren mit Algerien ein und beantragte am 17.03.2022 die Ausstellung eines HRZ. Es erfolgten laufende Urgenzen unter anderem am 09.05.2022, 03.06.2022, 20.07.2022, 18.08.2022, 08.09.2022, 17.10.2022, 03.11.2022, 21.11.2022, 05.12.2022, 27.12.2022 und 17.01.2023 hinsichtlich Ausstellung eines HRZ bei der algerischen Botschaft. Am 13.05.2022 wurde FN der algerischen Botschaft vorgeführt, seine algerische Staatsangehörigkeit wurde bestätigt. Die Ausstellung des HRZ wurde mit Einlangen der Antwort aus Algerien in Aussicht gestellt. Am 23.09.2022 erfolgte die Identifizierung des FN durch Interpol als römisch 40 . Auch wenn die Identifizierung vor Ort in Algerien mehrere Monate in Anspruch nimmt, ist aufgrund der Bestätigung als algerischer Staatsangehöriger bei Vorführung der Botschaftsdelegation sowie der Identifizierung durch Interpol nach Antwort aus Algerien umgehend und noch innerhalb der gesetzlichen Frist mit der Ausstellung des HRZ zu rechnen. Entgegen seines Vorbringens in der schriftlichen Stellungnahme werden seitens der algerischen Botschaft HRZ ausgestellt und Abschiebungen nach Algerien durchgeführt. Im Jahr 2022 wurden 27 HRZ ausgestellt, 20 Personen nach Algerien abgeschoben und im Jahr 2023 sind bisher 3 HRZ ausgestellt worden. 1.
- FN verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche Kontakte, über keine gesicherte, private und nicht nur vorübergehende Unterkunft sowie über keine ausreichenden Barmittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes. Er zeigte sich in der Vergangenheit unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er verwendete eine Vielzahl Aliasnamen, um sich in Europa aufzuhalten und hat bereits in mehreren Ländern erfolglos internationalen Schutz beantragt. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Das Asylverfahren in Österreich ist negativ abgeschlossen und rechtskräftig. Ungeachtet dessen weigert sich FN Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Er versuchte trotz aufrechtem Verfahren in Österreich sich illegal nach Deutschland zu begeben, es wurde ihm jedoch die Einreise in die BRD verweigert. Auch dies zeigt, dass FN nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel kann daher auch aus diesem Grund nicht eingesetzt werden. FN weigert sich beharrlich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und wirkt beim Verfahren zum Erhalt eines HRZ nicht mit, im Gegenteil versucht er dies aktiv zu verhindern bzw. zu verzögern. Obwohl er die Schubhaft aus eigenem beenden könnte, zB durch die Vorlage entsprechender Identitätsdokumente, da dadurch sofort ein HRZ ausgestellt werden könnte, wirkt er nicht mit. Zuletzt erklärte FN in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.01.2023 nicht bereit zu sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Das BFA hat das Verfahren zur Identifizierung, wie auch zur Erreichung des HRZ seit 01.05.2022 effizient geführt. Es wird laufend das HRZ bei der algerischen Botschaft urgiert und ist nach Antwort aus Algerien zeitnah, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist, die HRZ Ausstellung zu erwarten, die letzte Urgenz erfolgte am 17.01.
- Es finden entgegen dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.03.2023 – wie bereits oben festgestellt - laufend Abschiebungen nach Algerien statt, im Jahr 2022 wurden 27 HRZ ausgestellt, 20 Personen nach Algerien abgeschoben und im Jahr 2023 bereits 3 HRZ ausgestellt. Damit ist aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gegeben. Es steht fest, dass FN bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirkt und sich unkooperativ zeigt. Er zeigt sich unwillig, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Durch sein Verhalten resultiert sich die lange Schubhaftdauer. Der BF könnte die Schubhaft sofort durch Vorlage geeigneter Dokumente zur Identifizierung verkürzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass FN neuerlich untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist. Ein gelinderes Mittel, wie FN durch seine RV vorbringt, kann aufgrund seines Gesamtverhaltens und der mangelnden Vertrauenswürdigung nicht angeordnet werden. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor. Ein gelinderes Mittel, wie FN durch seine Regierungsvorlage vorbringt, kann aufgrund seines Gesamtverhaltens und der mangelnden Vertrauenswürdigung nicht angeordnet werden. Es liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft weiterhin vor.
- Beweiswürdigung: Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des HB ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die im Spruch angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des FN beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in den mehreren mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in den abweisenden Erkenntnissen des BVwG, sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des FN ergibt sich vor allem seinem bisherigen Gesamtverhalten, seiner Unkooperation sowie seiner Weigerung der Ausreiseverpflichtung nachzukommen, seiner Illegalen Weiterreise in ein anderes EU Land, seinem unkooperativen und aggressiven Verhalten im AHZ sowie seine Unkooperation zur Erreichung einer HRZ. Die Feststellungen zur den bisherigen Urgenzen des BF an die algerische Botschaft, den ausgestellten HRZ durch diese Botschaft, den durchgeführten Abschiebungen nach Algerien im Jahr 2022 sowie ausgestellten HRZ im Jahr 2023 gründet sich auf dem Amtswissen des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A):
§ 76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
§ 22aAbs.
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
- Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.
- Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 10.01.2023, G312 2254830-9/6E, dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren des BVwG (G309 2254830-8/10E, G303 2254830-7/7Z, G303 2254830-6/10Z, G306 2254830-5/10Z, G313 2254830-4/7E, G309 2254830-3/13Z, W112 2254830-2/ 36E, L510 2254830-1).Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 10.01.2023, G312 2254830-9/6E, dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt, wie auch den Erwägungen aus den vorherigen Verfahren , des BVwG (G309 2254830-8/10E, G303 2254830-7/7Z, G303 2254830-6/10Z, G306 2254830-5/10Z, G313 2254830-4/7E, G309 2254830-3/13Z, W112 2254830-2/ 36E, L510 2254830-1). FN hat sich in den bisherig nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und ist bis dato, wie oben bereits dargelegt, nicht kooperativ. Er hält sich illegal im Bundesgebiet auf, ignoriert die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, er verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Kontakte. Er verhält sich im AHZ aggressiv und unkooperativ, verletzte einen anderen Insassen im AHZ. In der schriftlichen Stellungnahme vom 03.03.2023 führte FN über seine RV aus, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, da der Sicherungszweck nicht erreicht werden könnte. Die Erlangung des HRZ erscheine aussichtslos, die Urgenzen des BFA seien bis dato unbeantwortet geblieben, wodurch sich die tatsächliche Abschiebung des BF als unrealistisch zeige. Es würden kaum HRZ ausgestellt werden und noch weniger Abschiebungen durchgeführt werden. Bloße Bemühungen der Behörde würden nicht ausreichen, diese müssten zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein. Die bisherige Schubhaftdauer liege nicht im Verhalten des FN. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da diese nicht zur Klärung des Sachverhaltes diene, sondern auch für das Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfragen. Zudem sei bis dato kein gelinderes Mittel gegen FN angeordnet worden, obwohl dies sehr wohl möglich wäre.In der schriftlichen Stellungnahme vom 03.03.2023 führte FN über seine Regierungsvorlage aus, dass die Schubhaft rechtswidrig sei, da der Sicherungszweck nicht erreicht werden könnte. Die Erlangung des HRZ erscheine aussichtslos, die Urgenzen des BFA seien bis dato unbeantwortet geblieben, wodurch sich die tatsächliche Abschiebung des BF als unrealistisch zeige. Es würden kaum HRZ ausgestellt werden und noch weniger Abschiebungen durchgeführt werden. Bloße Bemühungen der Behörde würden nicht ausreichen, diese müssten zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein. Die bisherige Schubhaftdauer liege nicht im Verhalten des FN. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da diese nicht zur Klärung des Sachverhaltes diene, sondern auch für das Rechtsgespräch und der Erörterung der Rechtsfragen. Zudem sei bis dato kein gelinderes Mittel gegen FN angeordnet worden, obwohl dies sehr wohl möglich wäre. Dem ist jedoch nicht zu folgen. FN zeigte sich in der Vergangenheit unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst nicht legal verlassen. Er bewegt sich seit Jahren illegal durch Europa, und zwar unter Verwendung zahlreicher Alias, gerade um die Abschiebung nach Algerien zu verhindern. Dementsprechend ist die lange Schubhaft zum einen sehr wohl dem Verhalten des FN geschuldet, zum anderen kann gegen ihn daher auch mangels Vertrauenswürdigkeit kein gelinderes Mittel zum Einsatz kommen. Entgegen der Ansicht des FN werden von Algerien HRZ ausgestellt und finden Abschiebungen statt. FN selbst hat in seinen bisherigen Verfahren selbst vorgebracht, schon einmal nach Algerien abgeschoben worden zu sein. FN ist nicht vertrauenswürdig und weigert sich standhaft in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Trotz fehlender Reisedokumente begab er sich trotz aufrechtem Verfahren in Österreich illegal nach Deutschland, wobei ihm jedoch die Einreise verweigert wurde und er den österreichischen Behörden übergeben wurde. Dies zeigt, dass FN nicht bereit ist, sich an die Rechtsordnungen zu halten. Er ist hoch mobil und ist dem BFA zuzustimmen, dass erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel kann daher nicht eingesetzt werden. Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des AHZ Vordernberg ergibt sich, dass FN zwar an Bluthochdruck leidet, jedoch haftfähig ist. FN gab in den bisherigen, zahlreichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG jeweils an, nicht nach Algerien zurückzuwollen, er werde freiwillig nicht zurückkehren. Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits fast 10 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall die Dauer von FN zu verantwortet ist, er bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, mit der Ausstellung eines HRZ durch die algerische Botschaft – nach Antwort aus Algerien – zu rechnen, die Schubhaftverhängung ebenso unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass sich FN im Falle einer Haftentlassung der Rückführung nach Algerien entzieht und untertaucht bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begibt. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Verfahren G309 2254830-8/8E am 11.01.2023, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des FN ist im Ergebnis festzustellen, dass sich FN als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Er ist offensichtlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es besteht gravierende Fluchtgefahr beim FN, da aus dem bisherigen Verhalten davon auszugehen ist, dass er eine Freilassung zum Untertauchen und zur Flucht nutzen wird, weshalb auch kein gelinderes Mittel möglich und die weitere Anhaltung dringend geboten ist. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des HB vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Rückführungen nach Algerien finden laufend statt und kann eine solche, nach Rückantwort aus Algerien, umgehend durchgeführt werden. Im Jahr 2022 erfolgten bereits 20 Abschiebungen, 27 HRZ wurden ausgestellt und im Jahr 2023 bereits 3 HRZ. Somit kann auch diesbezüglich den Angaben des FN in seiner Stellungnahme nicht gefolgt werden. Die Abschiebung ist unter diesem Aspekt möglich und kann der Sicherungszweck erreicht werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlichen Frist möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache FN auch bewusst ist. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass FN nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Aglerien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des FN gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des FN vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G312 2254830-9/6E, G309 2254830-8/10E, G303 2254830-7/7Z, G303 2254830-6/10Z, G306 2254830-5/10Z, G313 2254830-4/7E, G309 2254830-3/13Z, W112 2254830-2/ 36E, L510 2254830-1, mehrmals mündlich verkündet) sowie nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen geklärt ist, konnte
§ 21Abs. 7 BFAVG i
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung – Abklärung der Wahrscheinlichkeit der HRZ Ausstellung mit zeugenschaftlicher Einvernahme eines BFA Vertreters sowie Abklärung der Anwendung eines gelinderen Mittels – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. In zahlreichen mündlichen Verhandlungen wurde nicht nur der Sachverhalt zur Gänze geklärt, es wurden Rechtsgespräche sowie die bestehenden Rechtsfragen ausführlich erörtert; es wurde die Ausstellung der HRZ durch die algerische Botschaft abgeklärt sowie die Kooperationswilligkeit des FN erhoben - weitere sind auch aus dieser Sicht derzeit nicht erforderlich. Es erfolgte keine Änderung der Rechtslage in entscheidungswesentlichen Punkten und hatte FN bereits ausführlich und mehrfach die Möglichkeit zu Äußerungen, zuletzt am 11.01.2023 vor dem BVwG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des FN vor der belangten Behörde sowie in den Verfahren vor dem BVwG (G312 2254830-9/6E, G309 2254830-8/10E, G303 2254830-7/7Z, G303 2254830-6/10Z, G306 2254830-5/10Z, G313 2254830-4/7E, G309 2254830-3/13Z, W112 2254830-2/ 36E, L510 2254830-1, mehrmals mündlich verkündet) sowie nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen geklärt ist, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem sich auch keine Änderungen im festgestellten Sachverhalt ergeben haben. Trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung – Abklärung der Wahrscheinlichkeit der HRZ Ausstellung mit zeugenschaftlicher Einvernahme eines BFA Vertreters sowie Abklärung der Anwendung eines gelinderen Mittels – kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. In zahlreichen mündlichen Verhandlungen wurde nicht nur der Sachverhalt zur Gänze geklärt, es wurden Rechtsgespräche sowie die bestehenden Rechtsfragen ausführlich erörtert; es wurde die Ausstellung der HRZ durch die algerische Botschaft abgeklärt sowie die Kooperationswilligkeit des FN erhoben - weitere sind auch aus dieser Sicht derzeit nicht erforderlich. Es erfolgte keine Änderung der Rechtslage in entscheidungswesentlichen Punkten und hatte FN bereits ausführlich und mehrfach die Möglichkeit zu Äußerungen, zuletzt am 11.01.2023 vor dem BVwG. 3.4. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2254830.10.00