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{'item': 'G315 2264886-1'}

Obsah (16)Art 133§ 66§ 70§ 52§ 55§§ 51§ 54§ 8§ 53Artikel 5§ 61§ 67Art. 8§ 9§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlG315 2264886-1 Spruch, G315 2264886-1/2EG315 2264883-1/2EG315 2264886-1/2E, G315 2264883-1/2E, IM NAMEN DER REPUB

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
  2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils vom 29.11.2022 wurden die Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils vom 29.11.2022 wurden die Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen zur Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei, und die Erstbeschwerdeführerin seit 30.09.2022 bzw. der Zweitbeschwerdeführer seit 05.10.2020 über eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügen. Die Beschwerdeführer wären seit 04.01.2022 jeweils im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin (Erstbeschwerdeführerin) bzw. als Familienangehöriger (Zweitbeschwerdeführer). Der Lebenspartner der Erstbeschwerdeführerin, Herr XXXX [sic!; tatsächlich der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, Anm.] wäre bis 26.07.2022 als Arbeitnehmer erfasst, verfüge aber seit 13.09.2022 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin habe mittels einer Notiz auf dem in Kopie am 03.10.2022 überbrachten Mietvertrag angeführt, dass sich der Lebenspartner [sic!] nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Die Erstbeschwerdefüherin sei bis 05.04.2022 als geringfügig beschäftigte Erwerbstätige erfasst gewesen und beziehe nach Arbeitslosengeld nunmehr Nostandshilfe. Ihr Einkommen aus öffentlichen Mitteln belaufe sich auf insgesamt EUR 1.014,

  1. Am 27.06.2022 habe die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausbezahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Bei vorhandenem Bankguthaben von durchschnittlich EUR 1.440,00 würden ihre monatlichen Mietausgaben EUR 1.129,76 betragen. Die Erstbeschwerdeführerin (und deshalb auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer) würden nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie nicht in der Lage seien, ihren Aufenthalts selbstständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher finanzieller Mittel wie Notstandshilfe/bedarfsorientierter Mindestsicherung zu bestreiten. Es sei auch nicht festzustellen, dass ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und des § 9 BFA-VG darstelle. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wie die Erstbeschwerdeführerin. Ihr Lebenspartner verfüge in Österreich nicht mehr über einen Wohnsitz [sic!], sodass sich das Familienleben der Beschwerdeführer aufeinander beschränke.Begründend wurde im Wesentlichen zur Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, dass sie die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei, und die Erstbeschwerdeführerin seit 30.09.2022 bzw. der Zweitbeschwerdeführer seit 05.10.2020 über eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügen. Die Beschwerdeführer wären seit 04.01.2022 jeweils im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin (Erstbeschwerdeführerin) bzw. als Familienangehöriger (Zweitbeschwerdeführer). Der Lebenspartner der Erstbeschwerdeführerin, Herr römisch 40 [sic!; tatsächlich der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, Anm.] wäre bis 26.07.2022 als Arbeitnehmer erfasst, verfüge aber seit 13.09.2022 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Die Erstbeschwerdeführerin habe mittels einer Notiz auf dem in Kopie am 03.10.2022 überbrachten Mietvertrag angeführt, dass sich der Lebenspartner [sic!] nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Die Erstbeschwerdefüherin sei bis 05.04.2022 als geringfügig beschäftigte Erwerbstätige erfasst gewesen und beziehe nach Arbeitslosengeld nunmehr Nostandshilfe. Ihr Einkommen aus öffentlichen Mitteln belaufe sich auf insgesamt EUR 1.014,
  2. Am 27.06.2022 habe die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Ausbezahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Bei vorhandenem Bankguthaben von durchschnittlich EUR 1.440,00 würden ihre monatlichen Mietausgaben EUR 1.129,76 betragen. Die Erstbeschwerdeführerin (und deshalb auch der minderjährige Zweitbeschwerdeführer) würden nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie nicht in der Lage seien, ihren Aufenthalts selbstständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher finanzieller Mittel wie Notstandshilfe/bedarfsorientierter Mindestsicherung zu bestreiten. Es sei auch nicht festzustellen, dass ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 9, BFA-VG darstelle. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer sei im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen wie die Erstbeschwerdeführerin. Ihr Lebenspartner verfüge in Österreich nicht mehr über einen Wohnsitz [sic!], sodass sich das Familienleben der Beschwerdeführer aufeinander beschränke. Die Erstbeschwerdeführer sei weder Arbeitnehmerin noch selbstständig erwerbstätig. Sie verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und würde Notstandshilfe beziehen. Der Lebensgefährt sei kein Arbeitnehmer mehr im Bundesgebiet und hier auch nicht mehr aufhältig. Die unionsrechtlichen Vorgaben der §§ 51 und 52 NAG wären durch die Erstbeschwerdeführerin (und damit auch durch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Kleinkindalter) nicht erfüllt, sodass beide aus dem Bundesgebiet auszuweisen seien, zumal hier sonst kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK vorliege. Die Erstbeschwerdeführer sei weder Arbeitnehmerin noch selbstständig erwerbstätig. Sie verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und würde Notstandshilfe beziehen. Der Lebensgefährt sei kein Arbeitnehmer mehr im Bundesgebiet und hier auch nicht mehr aufhältig. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Paragraphen 51 und 52 NAG wären durch die Erstbeschwerdeführerin (und damit auch durch den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Kleinkindalter) nicht erfüllt, sodass beide aus dem Bundesgebiet auszuweisen seien, zumal hier sonst kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK vorliege. Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.11.2022 wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständlichen Bescheide sowie die Verfahrensanordnungen wurden der Erstbeschwerdeführerin am 06.12.2022 zugestellt. 2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.12.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist [sic!]; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des tatsächlichen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin als Zeugen anberaumen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei im Februar 2022 während ihrer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma schwanger geworden, habe das Kind jedoch bald darauf verloren. Im März 2022 habe sie von ihrer erneuten Schwangerschaft erfahren. Da es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe, habe sie auf Anraten ihrer Gynäkologin ihre Tätigkeit in der Reinigungsfirma mit 05.04.2022 beendet. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich derzeit im achten Monat ihrer Schwangerschaft und beziehe aktuell Wochengeld. Errechneter Geburtstermin sei der 11.01.2023. Sie lebe gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem tatsächlichen Lebensgefährten bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie des erwarteten Kindes, Herrn XXXX , im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Entgegen den unbegründeten Annahmen des Bundesamtes handle es sich bei XXXX um den Bruder und nicht um den Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin. Insofern sei das Bundesamt von völlig falschen Prämissen ausgegangen und habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei serbischer Staatsangehöriger, der in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht-EU verfüge. Die Beziehung bestehe seit fünf Jahren. Der Lebensgefährte verfüge über ausreichende Existenzmittel und komme auch für die Miete auf. Weiters handle es sich weder beim Bezug von Notstandshilfe noch von Wochengeld um Sozialhilfeleistungen. Dies wären Versicherungsleistungen aus der Arbeits- bzw. Krankenversicherung. Es liege daher einerseits sehr wohl ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Erstbeschwerdeführerin und damit auch des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Österreich vor, und andererseits verletze die gegenständliche Ausweisung das Recht der Beschwerdeführer auf ein gemeinsames Familienleben mit dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Lebensgefährten/Vater. Weiters erwarte die Erstbeschwerdeführerin in kürze das zweite gemeinsame Kind. Die Ausweisungen würden sich daher jedenfalls als unzulässig erweisen.Begründend wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin sei im Februar 2022 während ihrer Beschäftigung bei einer Reinigungsfirma schwanger geworden, habe das Kind jedoch bald darauf verloren. Im März 2022 habe sie von ihrer erneuten Schwangerschaft erfahren. Da es sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt habe, habe sie auf Anraten ihrer Gynäkologin ihre Tätigkeit in der Reinigungsfirma mit 05.04.2022 beendet. Die Erstbeschwerdeführerin befinde sich derzeit im achten Monat ihrer Schwangerschaft und beziehe aktuell Wochengeld. Errechneter Geburtstermin sei der 11.01.2023. Sie lebe gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem tatsächlichen Lebensgefährten bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie des erwarteten Kindes, Herrn römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Entgegen den unbegründeten Annahmen des Bundesamtes handle es sich bei römisch 40 um den Bruder und nicht um den Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin. Insofern sei das Bundesamt von völlig falschen Prämissen ausgegangen und habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei serbischer Staatsangehöriger, der in Österreich über ein Daueraufenthaltsrecht-EU verfüge. Die Beziehung bestehe seit fünf Jahren. Der Lebensgefährte verfüge über ausreichende Existenzmittel und komme auch für die Miete auf. Weiters handle es sich weder beim Bezug von Notstandshilfe noch von Wochengeld um Sozialhilfeleistungen. Dies wären Versicherungsleistungen aus der Arbeits- bzw. Krankenversicherung. Es liege daher einerseits sehr wohl ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht der Erstbeschwerdeführerin und damit auch des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Österreich vor, und andererseits verletze die gegenständliche Ausweisung das Recht der Beschwerdeführer auf ein gemeinsames Familienleben mit dem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Lebensgefährten/Vater. Weiters erwarte die Erstbeschwerdeführerin in kürze das zweite gemeinsame Kind. Die Ausweisungen würden sich daher jedenfalls als unzulässig erweisen. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen in Kopie vorgelegt: - Abstammungsgutachten („Vaterschaftstest“) des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, wonach der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sein Vater ist (vgl. AS 179 ff);- Abstammungsgutachten („Vaterschaftstest“) des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, wonach der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin sein Vater ist vergleiche AS 179 ff); - Kopien von Meldebestätigungen der BeschwerdeführeHerrr vom 03.03.2022 (AS 183

  1. ff)bzw. des Lebensgefährten vom 08.03.2022 (vgl. AS 191);- Kopien von Meldebestätigungen der BeschwerdeführeHerrr vom 03.03.2022 (AS 183
  2. ff)bzw. des Lebensgefährten vom 08.03.2022 vergleiche AS 191); - Wochengeldbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 19.12.2022 über ein tägliches Wochengeld der Erstbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 52,72 (vgl. AS 187 f);- Wochengeldbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 19.12.2022 über ein tägliches Wochengeld der Erstbeschwerdeführerin in Höhe von EUR 52,72 vergleiche AS 187 f); - Mitteilung über den Leistungsanspruch des Lebensgefährten durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vom 29.11.2022 (vgl. AS 193);- Mitteilung über den Leistungsanspruch des Lebensgefährten durch das Arbeitsmarktservice (AMS) vom 29.11.2022 vergleiche AS 193); - Kopie Mutter-Kind-Pass über aktuelle Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin mit Geburtstermin laut Ultraschall am 11.01.2023 (vgl. AS 195)- Kopie Mutter-Kind-Pass über aktuelle Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin mit Geburtstermin laut Ultraschall am 11.01.2023 vergleiche AS 195) 3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 02.01.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist unstrittig die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind rumänische Staatsangehörige (vgl. etwa Ausweisdaten im Zentralen Melderegisterauszug vom 23.02.2023 oder dem Fremdenregister vom 23.02.2023; Sozialversicherungsdatenauszug des Zweitbeschwerdeführers vom 23.02.2023, aus dem seine Angehörigeneigenschaft zur Erstbeschwerdeführerin hervorgeht).1.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist unstrittig die leibliche Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide sind rumänische Staatsangehörige vergleiche etwa Ausweisdaten im Zentralen Melderegisterauszug vom 23.02.2023 oder dem Fremdenregister vom 23.02.2023; Sozialversicherungsdatenauszug des Zweitbeschwerdeführers vom 23.02.2023, aus dem seine Angehörigeneigenschaft zur Erstbeschwerdeführerin hervorgeht). Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und zugleich mehrjähriger Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin ist Herr XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger (vgl. Abstammungsgutachten, AS 179 ff). Dem Lebensgefährten/Kindesvater kommt in Österreich der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu (vgl. Fremdenregisterauszug zum Lebensgefährten/Kindesvater vom 23.02.2023).Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und zugleich mehrjähriger Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin ist Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger vergleiche Abstammungsgutachten, AS 179 ff). Dem Lebensgefährten/Kindesvater kommt in Österreich der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu vergleiche Fremdenregisterauszug zum Lebensgefährten/Kindesvater vom 23.02.2023). Am 18.01.2023 wurde in Österreich zudem das zweite gemeinsame Kind der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , geboren (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2023; Beschwerdevorbringen, AS 164 ff).Am 18.01.2023 wurde in Österreich zudem das zweite gemeinsame Kind der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , geboren vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2023; Beschwerdevorbringen, AS 164 ff). Bei XXXX handelt es sich entgegen der Annahme des Bundesamtes tatsächlich um den Bruder der Erstbeschwerdeführerin, nicht um deren Lebensgefährten, und hält sich dieser aktuell nicht mehr im Bundesgebiet auf (vgl. etwa handschriftlicher Vermerk auf der Kopie des Mietvertrages, AS 107; Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie Beschwerdevorbringen, AS 164 ff).Bei römisch 40 handelt es sich entgegen der Annahme des Bundesamtes tatsächlich um den Bruder der Erstbeschwerdeführerin, nicht um deren Lebensgefährten, und hält sich dieser aktuell nicht mehr im Bundesgebiet auf vergleiche etwa handschriftlicher Vermerk auf der Kopie des Mietvertrages, AS 107; Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie Beschwerdevorbringen, AS 164 ff). 1.2. Die Beschwerdeführer leben mit dem Lebensgefährten bzw. Kindesvater sowie mit der inzwischen weiteren neugeborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung an der Adresse XXXX , XXXX , wobei die Beschwerdeführer dort seit 03.03.2022, der Lebensgefährte seit 08.03.2022 und die neugeborene Tochter seit 01.02.2023 jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet sind (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2023).1.2. Die Beschwerdeführer leben mit dem Lebensgefährten bzw. Kindesvater sowie mit der inzwischen weiteren neugeborenen Tochter im gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , wobei die Beschwerdeführer dort seit 03.03.2022, der Lebensgefährte seit 08.03.2022 und die neugeborene Tochter seit 01.02.2023 jeweils mit Hauptwohnsitz gemeldet sind vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.02.2023). Aus der vorliegenden auszugsweisen Kopie des Mietvertrages für die aktuelle Wohnung ergibt sich, dass der Mietbeginn am 01.03.2022 gewesen ist, der Vertrag auf fünf Jahre befristet ist und der monatliche Mietzins brutto EUR 1.129,76 beträgt (vgl. AS 107).Aus der vorliegenden auszugsweisen Kopie des Mietvertrages für die aktuelle Wohnung ergibt sich, dass der Mietbeginn am 01.03.2022 gewesen ist, der Vertrag auf fünf Jahre befristet ist und der monatliche Mietzins brutto EUR 1.129,76 beträgt vergleiche AS 107). 1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist unstrittig seit 30.09.2020 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. etwa aktenkundiger Melderegisterauszug vom 28.06.2022, AS 15 ff), der Zweitbeschwerdeführer seit 05.10.2020 (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.01.2023).1.3. Die Erstbeschwerdeführerin ist unstrittig seit 30.09.2020 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche etwa aktenkundiger Melderegisterauszug vom 28.06.2022, AS 15 ff), der Zweitbeschwerdeführer seit 05.10.2020 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.01.2023). Die Erstbeschwerdeführerin stellte bereits am 05.07.2021 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich ihrer Anmeldebescheinigung. Diese wurde ihr schließlich aber erst am 04.01.2022 für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt und zugleich dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer für den Zweck „Familienangehöriger“ (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister jeweils vom 03.01.2023).Die Erstbeschwerdeführerin stellte bereits am 05.07.2021 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich ihrer Anmeldebescheinigung. Diese wurde ihr schließlich aber erst am 04.01.2022 für den Zweck „Arbeitnehmer“ ausgestellt und zugleich dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer für den Zweck „Familienangehöriger“ vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister jeweils vom 03.01.2023). Die Erstbeschwerdeführerin ging zeitweise mehreren Erwerbstätigkeiten in Österreich gleichzeitig nach. Bei ihr liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten in Österreich vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.02.2023):Die Erstbeschwerdeführerin ging zeitweise mehreren Erwerbstätigkeiten in Österreich gleichzeitig nach. Bei ihr liegen nachfolgende Sozialversicherungszeiten in Österreich vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.02.2023): - 20.11.2020 bis 28.02.2021 Arbeiterin - 23.11.2020 bis 30.11.2020 Arbeiterin - 01.12.2020 bis 31.12.2020 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 24.02.2021 bis 03.09.2021 Arbeiterin - 06.09.2021 bis 12.02.2022 Arbeiterin - 15.02.2022 bis 19.04.2022 Arbeitslosengeld - 14.03.2022 bis 05.04.2022 geringfügig beschäftigte Arbeiterin - 25.04.2022 bis 21.05.2022 Arbeitslosengeld - 22.05.2022 bis 27.09.2022 Krankengeld, Sonderfall - 28.09.2022 bis 10.11.2022 Arbeitslosengeld - 11.11.2022 bis 15.11.2022 Notstandshilfe - 16.11.2022 bis laufend Wochengeld, Sonderfall Zusammengefasst war die Erstbeschwerdeführerin daher in einem Zeitraum von 20.11.2020 bis 12.02.2022 durchgehend vollversichert erwerbstätig und ging zudem nebenbei noch weiteren vollversicherten oder geringfügigen Beschäftigungen im selben Zeitraum nach. Ab 15.02.2022 bis 15.11.2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von überwiegend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für fünf Tage, war jedoch im Zeitraum von 14.03.2022 bis 05.04.2022 zusätzlich geringfügig beschäftigt und bezog von 22.05.2022 bis 27.09.2022 Krankengeld. Seit 16.11.2022 bezieht die Erstbeschwerdeführerin bis laufend Wochengeld in Höhe von täglich netto EUR 52,72 (vgl. Sozialversicherungsdaten vom 23.02.2023; Wochengeldbescheinigung vom 19.12.2022, AS 187 f).Zusammengefasst war die Erstbeschwerdeführerin daher in einem Zeitraum von 20.11.2020 bis 12.02.2022 durchgehend vollversichert erwerbstätig und ging zudem nebenbei noch weiteren vollversicherten oder geringfügigen Beschäftigungen im selben Zeitraum nach. Ab 15.02.2022 bis 15.11.2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von überwiegend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für fünf Tage, war jedoch im Zeitraum von 14.03.2022 bis 05.04.2022 zusätzlich geringfügig beschäftigt und bezog von 22.05.2022 bis 27.09.2022 Krankengeld. Seit 16.11.2022 bezieht die Erstbeschwerdeführerin bis laufend Wochengeld in Höhe von täglich netto EUR 52,72 vergleiche Sozialversicherungsdaten vom 23.02.2023; Wochengeldbescheinigung vom 19.12.2022, AS 187 f). Die Erstbeschwerdeführerin ist somit durch ihre Erwerbstätigkeit und dem nachfolgenden Bezug der Versicherungsleistungen aus der Arbeitslosen- sowie Krankenversicherung zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vollumfänglich bei der ÖGK krankenversichert. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ÖGK aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zur Erstbeschwerdeführerin aktuell ebenso aufrecht krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug des Zweitbeschwerdeführers vom 23.02.2023, aus dem seine Angehörigeneigenschaft zur Erstbeschwerdeführerin hervorgeht).Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ÖGK aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zur Erstbeschwerdeführerin aktuell ebenso aufrecht krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug des Zweitbeschwerdeführers vom 23.02.2023, aus dem seine Angehörigeneigenschaft zur Erstbeschwerdeführerin hervorgeht). Wenngleich die Erstbeschwerdeführerin am 27.06.2022 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt haben mag, hat sie solche – ihren Versicherungsdaten nach – bisher aber nie bezogen (vgl. Sozialversicherungsdaten vom 23.02.2023) und wurde dergleichen vom Bundesamt auch nicht festgestellt (vgl. angefochtener Bescheid). Wenngleich die Erstbeschwerdeführerin am 27.06.2022 Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt haben mag, hat sie solche – ihren Versicherungsdaten nach – bisher aber nie bezogen vergleiche Sozialversicherungsdaten vom 23.02.2023) und wurde dergleichen vom Bundesamt auch nicht festgestellt vergleiche angefochtener Bescheid). Durchschnittlich erhält die Erstbeschwerdeführerin derzeit EUR 1.581,60 an Wochengeld pro Monat (EUR 52,72 Wochengeld täglich x 30 Tage). 1.4. Der Lebensgefährte bzw. Kindesvater geht zum Entscheidungszeitpunkt seit 01.12.2022 durchgehend einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nach und erwirtschaftet daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 496,82. Zugleich bezieht er aktuell seit 16.12.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe in Höhe von monatlich EUR 1.302,00 brutto (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 23.02.2023 und 24.02.2023). Netto entspricht das bei einem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,65 % daher rund EUR 1.202,40 monatlich, in Summe somit (geringfügiges Einkommen plus Notstandshilfe netto) rund EUR 1.700,00.1.4. Der Lebensgefährte bzw. Kindesvater geht zum Entscheidungszeitpunkt seit 01.12.2022 durchgehend einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nach und erwirtschaftet daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 496,82. Zugleich bezieht er aktuell seit 16.12.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe in Höhe von monatlich EUR 1.302,00 brutto vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 23.02.2023 und 24.02.2023). Netto entspricht das bei einem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,65 % daher rund EUR 1.202,40 monatlich, in Summe somit (geringfügiges Einkommen plus Notstandshilfe netto) rund EUR 1.700,00. Der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten stehen in Summe aktuell rund EUR 3.282,00 monatlich zur Verfügung. Bei einer monatlichen Brutto-Miete von rund EUR 1.130,00 verbleiben ihnen monatlich somit rund 2.152,00 für den Lebensunterhalt für sich und ihre gemeinsamen Kinder. 1.5. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 03.01.2023).1.5. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 03.01.2023). 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich der Beschwerdeführer, der nachgeborenen Tochter und des Lebensgefährten Einsicht in das Zentrale Melderegister, hinsichtlich der Beschwerdeführer und dem Lebensgefährten auch in das Fremdenregister und die Sozialversicherungsdaten sowie hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin auch in das Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft und der Vaterschaft des Lebensgefährten zum minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem unter einem vorgelegten Abstammungstest. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt sonst einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von den Beschwerdeführern bzw. ihrer Rechtsvertretung gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und nicht bestritten wurden. Der Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall fest. Strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG idgF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet auszugsweise: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie […]
  1. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; […]“

§ 53Abs. 1 NAG idg

F BGBl. I Nr. 68/2013 haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind

§ 53Abs.

2 NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

Paragraph 53, Absatz eins, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, haben sich EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sind

Paragraph 53, Absatz 2, NAG ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie

  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbstständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. […]
  6. […]
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  8. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  9. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  10. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  11. […]
  12. […] vorzulegen. Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise:Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“ betitelte Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise: „

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. […]“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Beschwerdeführer sind rumänische Staatsangehörige und kommt ihnen damit die Unionsbürgerschaft zu bzw. sind sie im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist dabei unstrittig das leibliche Kind der Erstbeschwerdeführerin (zumal ihm ja bereits eine Anmeldebescheinigung als Angehöriger zur Erstbeschwerdeführerin ausgestellt wurde) und damit Familienangehöriger iSd. § 52 Abs. 1 Z 2 NAG iVm. § 53 Abs. 1 Z 5 NAG.Die Beschwerdeführer sind rumänische Staatsangehörige und kommt ihnen damit die Unionsbürgerschaft zu bzw. sind sie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist dabei unstrittig das leibliche Kind der Erstbeschwerdeführerin (zumal ihm ja bereits eine Anmeldebescheinigung als Angehöriger zur Erstbeschwerdeführerin ausgestellt wurde) und damit Familienangehöriger iSd. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, NAG. Das Bundesamt ist der Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführerin und damit auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§§ 51

und 52 NAG nicht mehr zukommt, sodass sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und daher

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet auszuweisen seien.Das Bundesamt ist der Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführerin und damit auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51 und 52 NAG nicht mehr zukommt, sodass sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und daher

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet auszuweisen seien. Damit ist das Bundesamt nicht im Recht: 3.1.2.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer verfügen seit 30.09.2020 bzw. 05.10.2020 über durchgehende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und verfügten auch über zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ausgestellte Anmeldebescheinigungen, die nach entsprechenden Verlängerungsanträgen am 04.01.2022 für beide erneut (mit dem Zweck Arbeitnehmer für die Erstbeschwerdeführerin und den Zweck Familienangehöriger für den Zweitbeschwerdeführer) ausgestellt wurden. Die Erstbeschwerdeführerin war in einem Zeitraum von 20.11.2020 bis 12.02.2022, somit in der Dauer von einem Jahr, durchgehend vollversichert erwerbstätig und ging zudem nebenbei noch weiteren vollversicherten oder geringfügigen Beschäftigungen im selben Zeitraum nach. Ab 15.02.2022 bis 15.11.2022 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von überwiegend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe für fünf Tage, war jedoch im Zeitraum von 14.03.2022 bis 05.04.2022 zusätzlich geringfügig beschäftigt und bezog von 22.05.2022 bis 27.09.2022 Krankengeld. Seit 16.11.2022 bezieht die Erstbeschwerdeführerin bis laufend Wochengeld in Höhe von täglich netto EUR 52,72, durchschnittlich gerechnet auf 30 Tage pro Monat daher rund EUR 1.582,
  2. Sie hat offensichtlich am 27.06.2022 einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt, diese aber unstrittig nie bezogen. Das Bundesamt ist der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen des Antrags auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw. Krankenversicherung ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbtätige

§ 51Abs. 1 Z 1 NAG verloren hat und auch nicht sonst über ausreichende Unterhaltsmittel i

Sd. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügen würde, sodass ihr im Bundesgebiet kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukäme, was auch auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer durchschlage, der sein Aufenthaltsrecht in Österreich von seiner Mutter abgeleitet habe. Auch bestünde nur untereinander ein schützenswertes Familienleben, da der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bereits nach Rumänien zurückgekehrt sei (diesbezüglich handelt es sich tatsächlich aber um den Bruder der Erstbeschwerdeführerin und ging das Bundesamt auch hier von einer falschen Prämisse aus). Das Bundesamt ist der Ansicht, dass die Erstbeschwerdeführerin wegen des Antrags auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosen- bzw. Krankenversicherung ihr Aufenthaltsrecht als Erwerbtätige

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verloren hat und auch nicht sonst über ausreichende Unterhaltsmittel iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügen würde, sodass ihr im Bundesgebiet kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukäme, was auch auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer durchschlage, der sein Aufenthaltsrecht in Österreich von seiner Mutter abgeleitet habe. Auch bestünde nur untereinander ein schützenswertes Familienleben, da der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin bereits nach Rumänien zurückgekehrt sei (diesbezüglich handelt es sich tatsächlich aber um den Bruder der Erstbeschwerdeführerin und ging das Bundesamt auch hier von einer falschen Prämisse aus). Beim Bezug von Leistungen wie Arbeitslosengeld und Notstandhilfe, aber auch beim Bezug von Krankengeld oder Wochengeld, handelt es sich – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – um Versicherungsleistungen und keine Sozialhilfeleistungen (vgl. etwa VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0532). Beim Bezug von Leistungen wie Arbeitslosengeld und Notstandhilfe, aber auch beim Bezug von Krankengeld oder Wochengeld, handelt es sich – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – um Versicherungsleistungen und keine Sozialhilfeleistungen vergleiche etwa VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0532). Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bezug von Krankengeld bzw. Wochengeld Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, so ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nicht nur eine (selbst geringfügige) unselbstständige Beschäftigung, sondern auch schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. dazu abermals VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0532).Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bezug von Krankengeld bzw. Wochengeld Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, so ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass nicht nur eine (selbst geringfügige) unselbstständige Beschäftigung, sondern auch schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche dazu abermals VwGH vom 18.03.2021, Ra 2020/21/0532). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist Erstbeschwerdeführerin daher ihre Eigenschaft als Arbeitnehmerin auch nicht durch den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. dem vorübergehenden Bezug von Leistungen der Krankenversicherung verloren gegangen. Bezogen auf die Arbeitnehmereigenschaft beim Bezug von Wochengeld und allfällig nachfolgender Karenz hat der VwGH zudem folgendes ausgeführt (vgl. VwGH vom 11.08.2017, Ro 2015/10/0019) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Bezogen auf die Arbeitnehmereigenschaft beim Bezug von Wochengeld und allfällig nachfolgender Karenz hat der VwGH zudem folgendes ausgeführt vergleiche VwGH vom 11.08.2017, Ro 2015/10/0019) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „[…]16 Unstrittig ist, dass die Revisionswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (August 2014) keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Aus § 51 Abs. 2 NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt.17 Im Revisionsfall ist die Frage zu klären, ob die Revisionswerberin ihre Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin infolge ihrer Karenz (im Sinne des § 15 MSchG) verloren hat oder ihr diese Eigenschaft ungeachtet der Karenz erhalten geblieben ist.18 Der EuGH hat sich in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom

  1. Juni 2014 mit der Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie befasst. Der Entscheidung lag in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde, dass eine französische Staatsangehörige ihre Beschäftigung als Leiharbeitnehmerin in einem englischen Kindergarten im Spätstadium ihrer Schwangerschaft aufgab und drei Monate nach der (vorzeitigen) Geburt ihres Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm.19 In den Entscheidungsgründen führte der EuGH aus:„[…], 16 Unstrittig ist, dass die Revisionswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (August 2014) keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Aus Paragraph 51, Absatz 2, NAG ergibt sich, dass die Beendigung der Ausübung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zum Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger führt, sofern die Erwerbstätigeneigenschaft nicht aus besonderen Gründen erhalten bleibt., 17 Im Revisionsfall ist die Frage zu klären, ob die Revisionswerberin ihre Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin infolge ihrer Karenz (im Sinne des Paragraph 15, MSchG) verloren hat oder ihr diese Eigenschaft ungeachtet der Karenz erhalten geblieben ist., 18 Der EuGH hat sich in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Urteil vom
  2. Juni 2014 mit der Auslegung des Begriffs "Arbeitnehmer" im Sinne des Artikel 45, AEUV und Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie befasst. Der Entscheidung lag in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde, dass eine französische Staatsangehörige ihre Beschäftigung als Leiharbeitnehmerin in einem englischen Kindergarten im Spätstadium ihrer Schwangerschaft aufgab und drei Monate nach der (vorzeitigen) Geburt ihres Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm., 19 In den Entscheidungsgründen führte der EuGH aus: […] 47 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne dieser Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet. ...‘20 Der EuGH geht demnach zwar davon aus, dass - als Konsequenz der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des Art 45 AEUV - über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie hinaus weitere (als die von den Tatbeständen der lit. a bis d erfassten) Fälle denkbar sind, in denen die Erwerbstätigen- bzw. Arbeitnehmereigenschaft trotz Nichtausübung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt (Rn. 38). Im gegebenen Zusammenhang knüpft der EuGH die Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft allerdings ausdrücklich an die besondere Schutzbedürftigkeit von Frauen, die sich infolge der Schwangerschaft zu einer "auch noch so kurzzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit" veranlasst sehen (Rn. 44 f). In Anbetracht eines "wichtigen Ereignisses wie der Schwangerschaft oder Niederkunft" könnten körperliche Belastungen während der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft führen (Rn. 46). Entscheidend für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft ist nach Auffassung des EuGH schließlich, dass die Frau "innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt" die Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Stelle finde (Rn. 47; argum "die Arbeitnehmereigenschaft behält, sofern ...").21 Bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG liegen diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 und 5 MSchG vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des § 5 leg. cit. wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz im Sinne des § 15 MSchG unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der §§ 3 und 5 MSchG - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen.22 Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht vom Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft der Revisionswerberin im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG iVm Art 7 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie ausgegangen, zumal sich diese im maßgeblichen Zeitraum (August 2014) bereits ca. zehn Monate in Karenz befand.23 Entgegen der Revisionsauffassung vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis im Sinn des § 15 Abs. 4 MSchG während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, daran nichts zu ändern.47 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Artikel 45, AEUV dahin auszulegen ist, dass eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitsuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium ihrer Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes aufgibt, die "Arbeitnehmereigenschaft" im Sinne dieser Vorschrift behält, sofern sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt ihres Kindes ihre Beschäftigung wieder aufnimmt oder eine andere Stelle findet. ...‘, 20 Der EuGH geht demnach zwar davon aus, dass - als Konsequenz der weiten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs des Artikel 45, AEUV - über den Wortlaut des Artikel 7, Absatz 3, der Unionsbürgerrichtlinie hinaus weitere (als die von den Tatbeständen der Litera a bis d erfassten) Fälle denkbar sind, in denen die Erwerbstätigen- bzw. Arbeitnehmereigenschaft trotz Nichtausübung der Erwerbstätigkeit erhalten bleibt (Rn. 38). Im gegebenen Zusammenhang knüpft der EuGH die Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft allerdings ausdrücklich an die besondere Schutzbedürftigkeit von Frauen, die sich infolge der Schwangerschaft zu einer "auch noch so kurzzeitigen Aufgabe der Erwerbstätigkeit" veranlasst sehen (Rn. 44 f). In Anbetracht eines "wichtigen Ereignisses wie der Schwangerschaft oder Niederkunft" könnten körperliche Belastungen während der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt des Kindes, die eine Frau zur vorübergehenden Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zwingen, nicht zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft führen (Rn. 46). Entscheidend für den Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft ist nach Auffassung des EuGH schließlich, dass die Frau "innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt" die Beschäftigung wieder aufnehme oder eine andere Stelle finde (Rn. 47; argum "die Arbeitnehmereigenschaft behält, sofern ...")., 21 Bezogen auf die Rechtslage nach dem MSchG liegen diese - vom EuGH eng gefassten - Voraussetzungen der Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach den Paragraphen 3 und 5 MSchG vor, sofern die Betroffene nach Ablauf der Schutzfrist des Paragraph 5, leg. cit. wieder eine Beschäftigung aufnimmt. Die Beibehaltung der Arbeitnehmerschaft kommt hingegen nicht in Betracht, wenn die Wiederaufnahme bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der Inanspruchnahme der Karenz im Sinne des Paragraph 15, MSchG unterbleibt: Zum einen bezweckt die Karenz - im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten der Paragraphen 3 und 5 MSchG - nicht die Hintanhaltung von körperlichen Belastungen der Mutter, die aus der Schwangerschaft oder der Geburt resultieren. Zum anderen steht die - an die Zeiträume des Mutterschutzes - anschließende Karenz auch der Voraussetzung einer bloß "kurzzeitigen" Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. dem Erfordernis der Wiederaufnahme der Beschäftigung innerhalb eines "angemessenen Zeitraumes nach der Geburt" entgegen., 22 Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht vom Verlust der Erwerbstätigeneigenschaft der Revisionswerberin im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 3, Unionsbürgerrichtlinie ausgegangen, zumal sich diese im maßgeblichen Zeitraum (August 2014) bereits ca. zehn Monate in Karenz befand., 23 Entgegen der Revisionsauffassung vermag der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph 15, Absatz 4, MSchG während der Dauer der Karenz aufrecht bleibt, daran nichts zu ändern. […]“ Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich aktuell im gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz und bezieht die Versicherungsleistung des Wochengeldes aus der Krankenversicherung. Zum Entscheidungszeitunkt ist daher (noch) davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor die Eigenschaft als Arbeitnehmerin iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten weiterhin zukommt und damit abgeleitet auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer.Zum Entscheidungszeitunkt ist daher (noch) davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor die Eigenschaft als Arbeitnehmerin iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und damit ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten weiterhin zukommt und damit abgeleitet auch dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. 3.1.2.
  3. Unabhängig davon, dass der Erstbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt noch die Arbeitnehmereigenschaft zukommt, lägen bei den Beschwerdeführern aber auch die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausreichende Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz) vor:3.1.2.
  4. Unabhängig davon, dass der Erstbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt noch die Arbeitnehmereigenschaft zukommt, lägen bei den Beschwerdeführern aber auch die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ausreichende Existenzmittel sowie umfassender Krankenversicherungsschutz) vor: Die Erstbeschwerdeführerin ist aufrecht und vollumfänglich nach österreichischem Recht bei der ÖGK krankenversichert und ist der minderjährige Zweitbeschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft bei der Erstbeschwerdeführerin mitversichert. Seit 16.11.2022 bezieht die Erstbeschwerdeführerin bis laufend Wochengeld in Höhe von täglich netto EUR 52,72, durchschnittlich gerechnet auf 30 Tage pro Monat daher rund EUR 1.582,
  5. Sie lebt mit ihrem Lebensgefährten, einem daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte/Kindesvater geht zum Entscheidungszeitpunkt seit 01.12.2022 durchgehend einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nach und erwirtschaftet daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 496,
  6. Zugleich bezieht er aktuell seit 16.12.2022 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Form von Notstandshilfe in Höhe von monatlich EUR 1.302,00 brutto bzw. netto rund EUR 1.202,00, in Summe somit (geringfügiges Einkommen plus Notstandshilfe netto) rund EUR 1.700,
  7. Der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten stehen in Summe aktuell rund EUR 3.282,00 monatlich aus Versicherungsleistungen und Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Bei einer monatlichen Brutto-Miete von rund EUR 1.130,00 verbleiben ihnen monatlich somit rund 2.152,00 für den Lebensunterhalt für sich und ihre gemeinsamen Kinder, was jedenfalls den in § 293 ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen entspricht.Der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten stehen in Summe aktuell rund EUR 3.282,00 monatlich aus Versicherungsleistungen und Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Bei einer monatlichen Brutto-Miete von rund EUR 1.130,00 verbleiben ihnen monatlich somit rund 2.152,00 für den Lebensunterhalt für sich und ihre gemeinsamen Kinder, was jedenfalls den in Paragraph 293, ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen entspricht. Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass entsprechende Überlegungen, die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG an den in § 293 ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen zu messen, die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlagen außer Betracht lässt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was auch bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222, mit Verweis auf etwa VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0034). Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass entsprechende Überlegungen, die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG an den in Paragraph 293, ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen zu messen, die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlagen außer Betracht lässt. Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was auch bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222, mit Verweis auf etwa VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0034). Da die Erstbeschwerdeführerin schließlich keine Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen hat und die Familie in Summe sogar die Vorgaben des § 293 ASVG zu erfüllen scheint, auf die sich das Bundesamt bei Unionsbürgern gar nicht absolut stützen dürfte, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG vor.Da die Erstbeschwerdeführerin schließlich keine Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen hat und die Familie in Summe sogar die Vorgaben des Paragraph 293, ASVG zu erfüllen scheint, auf die sich das Bundesamt bei Unionsbürgern gar nicht absolut stützen dürfte, liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vor. 3.1.2.
  8. Schließlich steht zudem auch die Erlassung einer Ausweisung

§ 66FPG unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG.

Demnach ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).3.1.2.3. Schließlich steht zudem auch die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Demnach ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff).Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die Beschwerdeführer leben seit Ende September/Anfang Oktober 2020 durchgehend im Bundesgebiet und hielten sich hier den obigen Ausführungen nach auch rechtmäßig im Sinne eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet auf. Die Erstbeschwerdeführerin führt eine bereits mehrjährige Lebensgemeinschaft mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers sowie ihrer in Österreich vor wenigen Wochen nachgeborenen weiteren gemeinsamen Tochter. Der Lebensgefährte/Vater ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Drittstaatsangehöriger und kein Unionsbürger. Er verfügt in Österreich über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ und lebt die Familie im gemeinsamen Haushalt. Die Feststellung des Bundesamtes, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nach Rumänien ausgereist sei, erwies sich als falsch, da es sich dabei tatsächlich um ihren Bruder handelte. Die Beschwerdeführer führen daher in Österreich mit ihrem Lebensgefährten/Kindesvater und der nachgeborenen Tochter/Schwester jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Ein Mitumziehen des Lebensgefährten/Kindesvaters nach Rumänien kommt angesichts des Umstandes, dass er kein Unionsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger ist, nicht ohne weiteres in Betracht.Die Beschwerdeführer führen daher in Österreich mit ihrem Lebensgefährten/Kindesvater und der nachgeborenen Tochter/Schwester jedenfalls ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK. Ein Mitumziehen des Lebensgefährten/Kindesvaters nach Rumänien kommt angesichts des Umstandes, dass er kein Unionsbürger, sondern Drittstaatsangehöriger ist, nicht ohne weiteres in Betracht. Auch im Sinne des Kindeswohl des rund viereinhalbjährigen Zweitbeschwerdeführers und der nachgeborenen, wenige Wochen alten, Tochter der Erstbeschwerdeführerin wäre selbst bei Nichtvorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls vom Überwiegen der persönlichen Interessen an der Fortführung des Privat- und Familienlebens in Österreich im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auszugehen. Die Ausweisungen würden sich daher auch aus diesem Gesichtspunkt

§ 9BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK insgesamt als rechtswidrig erweisen. Die Ausweisungen würden sich daher auch aus diesem Gesichtspunkt

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK insgesamt als rechtswidrig erweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2264886.1.00

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