← Österreich

{'item': 'I403 2255633-3'}

Obsah (15)Art. 133§ 55§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 66§ 2§§ 51§ 54§ 8§ 67§ 70§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlI403 2255633-3 SpruchI403 2255633-3/15E, I403 2255633-3/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 21.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Diskriminierung als koptischer Christ begründete und der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Nachdem er am 14.01.2012 kontrolliert und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 15.01.2012, Gz. XXXX Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Für den 08.02.2012 wurde mit der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten ein Termin zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vereinbart, der Beschwerdeführer musste aber am 03.02.2012 wegen Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden.Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 21.05.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Diskriminierung als koptischer Christ begründete und der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2011 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Nachdem er am 14.01.2012 kontrolliert und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 15.01.2012, Gz. römisch 40 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Für den 08.02.2012 wurde mit der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten ein Termin zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vereinbart, der Beschwerdeführer musste aber am 03.02.2012 wegen Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des zweiten Asylantrages wurde abgewiesen (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012, GZ. B2/420625-2/2012). Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer erneut in Schubhaft genommen; im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die BPD XXXX am 26.04.2012 gab er an, nicht freiwillig nach Ägypten zurückzukehren und auch nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirken zu wollen. Er trat erneut in den Hungerstreik. Eine Beschwerde gegen die Verhängung bzw. Fortsetzung der Schubhaft wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 02.05.2012 abgewiesen. Am 10.05.2012 musste der Beschwerdeführer allerdings erneut aufgrund seines schlechten körperlichen Zustandes nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden. Der Beschwerdeführer stellte am 20.03.2012 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des zweiten Asylantrages wurde abgewiesen (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012, GZ. B2/420625-2/2012). Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer erneut in Schubhaft genommen; im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch die BPD römisch 40 am 26.04.2012 gab er an, nicht freiwillig nach Ägypten zurückzukehren und auch nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirken zu wollen. Er trat erneut in den Hungerstreik. Eine Beschwerde gegen die Verhängung bzw. Fortsetzung der Schubhaft wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 02.05.2012 abgewiesen. Am 10.05.2012 musste der Beschwerdeführer allerdings erneut aufgrund seines schlechten körperlichen Zustandes nach einem Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden. Der Beschwerdeführer sollte für den 28.03.2013 mit Ladungsbescheid zur Ägyptischen Botschaft geladen werden, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu ermöglichen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war bzw. an der im Zentralen Melderegister genannten Adresse nie wohnhaft war, konnte der Ladungsbescheid aber nicht zugestellt werden. Am 20.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. In der Folge lud ihn das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) für den 24.06.2014 zu einer Einvernahme im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, doch kam der Beschwerdeführer der Ladung nicht nach. Am 01.07.2014 heiratete der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsbürgerin (im Folgenden: K.S.), die nach der Eheschließung in Österreich zu arbeiten begann und so von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Am 11.09.2014 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde zurück und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Diese ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.06.2015 („Mitteilung

§ 55Abs.

3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“) um die Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass keine aktuellen Nachweise der Beschäftigung von K.S. vorliegen würden. Mit Schreiben vom 21.08.2015 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass aufgrund der geringfügigen Verurteilung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden. Am 04.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltskarte, gültig bis zum 04.09.2020, ausgestellt. Am 01.07.2014 heiratete der Beschwerdeführer eine ungarische Staatsbürgerin (im Folgenden: K.S.), die nach der Eheschließung in Österreich zu arbeiten begann und so von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Am 11.09.2014 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der belangten Behörde zurück und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bei der zuständigen Niederlassungsbehörde. Diese ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 29.06.2015 („Mitteilung

Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“) um die Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass keine aktuellen Nachweise der Beschäftigung von K.S. vorliegen würden. Mit Schreiben vom 21.08.2015 teilte die belangte Behörde der Niederlassungsbehörde mit, dass aufgrund der geringfügigen Verurteilung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen keine Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünden. Am 04.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltskarte, gültig bis zum 04.09.2020, ausgestellt. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Ehefrau K.S. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, Gz. XXXX , rechtskräftig am 25.06.2018, im Einvernehmen geschieden. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Ehefrau K.S. wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Gz. römisch 40 , rechtskräftig am 25.06.2018, im Einvernehmen geschieden. Am 19.08.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Am 17.06.2021 legte die Niederlassungsbehörde die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht XXXX vor. Mit Schreiben vom 18.11.2021 („Mitteilung

§ 55Abs.

3 NAG“) wies das Verwaltungsgericht XXXX die belangte Behörde darauf hin, dass K.S. bereits im Oktober 2016 zurück nach Ungarn gezogen sei und dass darüber hinaus der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe.Am 19.08.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers. Am 17.06.2021 legte die Niederlassungsbehörde die vom Beschwerdeführer erhobene Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht römisch 40 vor. Mit Schreiben vom 18.11.2021 („Mitteilung

Paragraph 55, Absatz 3, NAG“) wies das Verwaltungsgericht römisch 40 die belangte Behörde darauf hin, dass K.S. bereits im Oktober 2016 zurück nach Ungarn gezogen sei und dass darüber hinaus der Verdacht einer Aufenthaltsehe bestehe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn geplant sei, da er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In einer Stellungnahme vom 15.12.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, erwerbstätig sei, über eine ortsübliche Unterkunft verfüge, unbescholten sei und über einen großen Freundeskreis verfüge. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Beigelegt waren der Stellungnahme ein Empfehlungsschreiben seines langjährigen Arbeitgebers sowie Lohnabrechnungen. Am 01.02.2022 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er um eine rasche Erledigung seines Verfahrens ersuchte, da seine Ehefrau und seine Tochter in Ägypten seien und nach Österreich einreisen wollten. Er könne sich ein Leben außerhalb Österreichs nicht mehr vorstellen.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2021 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen ihn geplant sei, da er sein früheres Aufenthaltsrecht durch Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen habe. In einer Stellungnahme vom 15.12.2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhalte, erwerbstätig sei, über eine ortsübliche Unterkunft verfüge, unbescholten sei und über einen großen Freundeskreis verfüge. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Beigelegt waren der Stellungnahme ein Empfehlungsschreiben seines langjährigen Arbeitgebers sowie Lohnabrechnungen. Am 01.02.2022 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er um eine rasche Erledigung seines Verfahrens ersuchte, da seine Ehefrau und seine Tochter in Ägypten seien und nach Österreich einreisen wollten. Er könne sich ein Leben außerhalb Österreichs nicht mehr vorstellen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2022, Gz. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2022, Gz. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die am 01.07.2014 geschlossene Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 02.05.2018 bzw. bis zum Auszug der Ehefrau (im August 2017) mehr als drei Jahre bestanden habe und so auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 gegeben seien. Danach habe der Beschwerdeführer in Ägypten erneut geheiratet und beabsichtige er, seine Ehefrau und Tochter von Ägypten nach Österreich zu holen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nie einvernommen und liege keine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG vor, so dass von keiner Aufenthaltsehe ausgegangen werden könne. Unabhängig von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht komme dem Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes auch ein humanitäres Bleiberecht zu. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer sowie seine geschiedene Ehefrau K.S. zu ihrer Ehe zu befragen, den Bescheid zu beheben und in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, ihm einen „EU-Aufenthaltstitel“ zu erteilen, ihm einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und in eventu auszusprechen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig ist und in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. auf eine angemessene Dauer zu reduzieren bzw. in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.05.2022 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die am 01.07.2014 geschlossene Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 02.05.2018 bzw. bis zum Auszug der Ehefrau (im August 2017) mehr als drei Jahre bestanden habe und so auch die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 gegeben seien. Danach habe der Beschwerdeführer in Ägypten erneut geheiratet und beabsichtige er, seine Ehefrau und Tochter von Ägypten nach Österreich zu holen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nie einvernommen und liege keine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, so dass von keiner Aufenthaltsehe ausgegangen werden könne. Unabhängig von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht komme dem Beschwerdeführer aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes auch ein humanitäres Bleiberecht zu. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Beschwerdeführer sowie seine geschiedene Ehefrau K.S. zu ihrer Ehe zu befragen, den Bescheid zu beheben und in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, ihm einen „EU-Aufenthaltstitel“ zu erteilen, ihm einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und in eventu auszusprechen, dass die Abschiebung nach Ägypten unzulässig ist und in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. auf eine angemessene Dauer zu reduzieren bzw. in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2022 übermittelt. Mit Erkenntnis vom 08.06.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid, da die belangte Behörde zwar zu Recht angenommen habe, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht mehr zukam, sie aber dennoch die gegen den Beschwerdeführer beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Basis der §§ 66 und 67 FPG prüfen hätte müssen.Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2022 übermittelt. Mit Erkenntnis vom 08.06.2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid, da die belangte Behörde zwar zu Recht angenommen habe, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht mehr zukam, sie aber dennoch die gegen den Beschwerdeführer beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Basis der Paragraphen 66 und 67 FPG prüfen hätte müssen. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom 02.11.2022

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht und die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht mehr zu, seit K.S. Österreich im Jahr 2016 verlassen habe. Er führe kein relevantes Familien- oder Privatleben in Österreich. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom 02.11.2022

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht und die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht mehr zu, seit K.S. Österreich im Jahr 2016 verlassen habe. Er führe kein relevantes Familien- oder Privatleben in Österreich. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erklärt, dass K.S. zwar im Oktober 2016 ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, aber weiterhin im ehelichen Haushalt gelebt habe und beim Beschwerdeführer mitversichert gewesen sei. Gegen Ende August 2017 sei es zu Eheproblemen gekommen und habe sich K.S. ab diesem Zeitpunkt immer wieder auch in Ungarn aufgehalten, sei aber immer wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Am 02.05.2018 sei das einvernehmliche Scheidungsverfahren eingeleitet worden und erst im Zuge der Scheidung, damit um den 15.06.2018, sei K.S. ausgezogen und habe sich nach Ungarn begeben. Das Zusammenleben habe mehr als drei Jahre gedauert, weswegen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 gegeben seien und der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Zudem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet abgesprochen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass eine Aufenthaltsbeendigung zu unterbleiben habe bzw. in eventu auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, in eventu dem Beschwerdeführer einen „EU-Aufenthaltstitel“ zu erteilen bzw. in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erklärt, dass K.S. zwar im Oktober 2016 ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, aber weiterhin im ehelichen Haushalt gelebt habe und beim Beschwerdeführer mitversichert gewesen sei. Gegen Ende August 2017 sei es zu Eheproblemen gekommen und habe sich K.S. ab diesem Zeitpunkt immer wieder auch in Ungarn aufgehalten, sei aber immer wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt. Am 02.05.2018 sei das einvernehmliche Scheidungsverfahren eingeleitet worden und erst im Zuge der Scheidung, damit um den 15.06.2018, sei K.S. ausgezogen und habe sich nach Ungarn begeben. Das Zusammenleben habe mehr als drei Jahre gedauert, weswegen die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 gegeben seien und der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Zudem habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet abgesprochen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass eine Aufenthaltsbeendigung zu unterbleiben habe bzw. in eventu auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, in eventu dem Beschwerdeführer einen „EU-Aufenthaltstitel“ zu erteilen bzw. in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zurückzuverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2022 vorgelegt. Am 27.02.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertretung einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum koptischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX und arbeitete vor seiner Ausreise aus Ägypten als Fliesenleger. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum koptischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Er stammt aus römisch 40 und arbeitete vor seiner Ausreise aus Ägypten als Fliesenleger. Der Beschwerdeführer gelangte im Mai 2011 nach Österreich. Er stellte 2011 und 2012 Anträge auf internationalen Schutz, die ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verhinderte seine Abschiebung, indem er nicht an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitwirkte, sich den Behörden entzog, indem er nicht gemeldet war und Ladungen nicht Folge leistete, und zweimal wegen Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen werden musste. Am 29.12.2013 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, weil er versucht hatte, den Inhalt einer Handtasche zu entwenden, und mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.03.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, Gz. XXXX wegen des versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Erschwerend wurde kein Umstand, mildernd dagegen das Geständnis, die Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet. Einer gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 16.07.2014, Gz. XXXX nicht Folge gegeben. Die Verurteilung ist inzwischen getilgt.Am 29.12.2013 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen, weil er versucht hatte, den Inhalt einer Handtasche zu entwenden, und mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.03.2014, rechtskräftig am 16.07.2014, Gz. römisch 40 wegen des versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Erschwerend wurde kein Umstand, mildernd dagegen das Geständnis, die Sicherstellung der Beute und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, gewertet. Einer gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 16.07.2014, Gz. römisch 40 nicht Folge gegeben. Die Verurteilung ist inzwischen getilgt. Seit November 2014 steht der Beschwerdeführer fast durchgehend in Beschäftigungsverhältnissen in Gastronomiebetrieben, wenn auch vor August 2017 immer wieder unter der Geringfügigkeitsgrenze. Von Jänner 2020 bis Juli 2020 hielt sich der Beschwerdeführer in Ägypten auf. In dieser Zeit lernte er nach seinen eigenen Angaben seine jetzige Ehefrau kennen, die er am 15.02.2020 heiratete. Am 06.01.2021 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die der Beschwerdeführer noch nie gesehen hat. Seine Ehefrau und seine Tochter leben in XXXX , seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer unterstützt sie finanziell, ebenso wie den Rest seiner Familie in Ägypten. Von Jänner 2020 bis Juli 2020 hielt sich der Beschwerdeführer in Ägypten auf. In dieser Zeit lernte er nach seinen eigenen Angaben seine jetzige Ehefrau kennen, die er am 15.02.2020 heiratete. Am 06.01.2021 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die der Beschwerdeführer noch nie gesehen hat. Seine Ehefrau und seine Tochter leben in römisch 40 , seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer unterstützt sie finanziell, ebenso wie den Rest seiner Familie in Ägypten. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch, hat viele Freunde im Bundesgebiet gewonnen und wird von seinem Arbeitgeber geschätzt. Er ist gut integriert, auch am Arbeitsmarkt. Familie hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine; alle seine Familienmitglieder, darunter seine Ehefrau und seine Tochter, leben in Ägypten. 2.
  3. Zur Eheschließung mit K.S. Am 01.07.2014 heiratete der Beschwerdeführer die ungarische Staatsbürgerin K.S., um dadurch eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu erlangen. K.S. zog zeitgleich mit der Eheschließung nach XXXX zum Beschwerdeführer, dem in der Folge eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. K.S. selbst wurde am 25.07.2014 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; sie war von 10.07.2014 bis 06.10.2016 (mit kurzen Unterbrechungen und teilweise nur geringfügig) im Bundesgebiet beschäftigt.Am 01.07.2014 heiratete der Beschwerdeführer die ungarische Staatsbürgerin K.S., um dadurch eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu erlangen. K.S. zog zeitgleich mit der Eheschließung nach römisch 40 zum Beschwerdeführer, dem in der Folge eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. K.S. selbst wurde am 25.07.2014 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; sie war von 10.07.2014 bis 06.10.2016 (mit kurzen Unterbrechungen und teilweise nur geringfügig) im Bundesgebiet beschäftigt. K.S. zog im Oktober 2016 wieder nach Ungarn zurück. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer versuchte bewusst über diesen Umstand zu täuschen und leitete das Scheidungsverfahren erst am 02.05.2018 ein, wobei er angab, dass die eheliche Gemeinschaft erst seit August 2017 zerrüttet sei. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.06.2018, Gz. XXXX im Einvernehmen geschieden. Gemeldet blieb K.S. bis 07.11.2018 in der Wohnung des Beschwerdeführers. K.S. ist seit ihrer Geburt im Jahr 1988 durchgehend an der gleichen Adresse in Budapest gemeldet. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ungarischen Ehefrau wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.06.2018, Gz. römisch 40 im Einvernehmen geschieden. Gemeldet blieb K.S. bis 07.11.2018 in der Wohnung des Beschwerdeführers. K.S. ist seit ihrer Geburt im Jahr 1988 durchgehend an der gleichen Adresse in Budapest gemeldet.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Berücksichtigt wird auch die Mitteilung des Verwaltungsgerichts XXXX nach § 55 Abs. 3 NAG vom 18.11.2021 und das Verhandlungsprotokoll vom selben Tag zu GZ. XXXX .Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Berücksichtigt wird auch die Mitteilung des Verwaltungsgerichts römisch 40 nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG vom 18.11.2021 und das Verhandlungsprotokoll vom selben Tag zu GZ. römisch 40 . 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden ägyptischen Reisepasses, ausgestellt am 04.06.2020, gültig bis 03.06.2027, fest. Der koptische Glaube des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben des Koptisch-orthodoxen Patriarchats in XXXX vom 25.11.
  6. Seine Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank, ebenso wie jene seiner früheren Ehefrau K.S.. Durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister wurden die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau K.S. festgestellt. Dass K.S. seit 1988 durchgehend in Ungarn gemeldet ist, ergibt sich aus einer Auskunft der Polizeikooperationsstelle in Nickelsdorf.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden ägyptischen Reisepasses, ausgestellt am 04.06.2020, gültig bis 03.06.2027, fest. Der koptische Glaube des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben des Koptisch-orthodoxen Patriarchats in römisch 40 vom 25.11.
  7. Seine Beschäftigungsverhältnisse ergeben sich aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank, ebenso wie jene seiner früheren Ehefrau K.S.. Durch Auszüge aus dem Zentralen Melderegister wurden die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau K.S. festgestellt. Dass K.S. seit 1988 durchgehend in Ungarn gemeldet ist, ergibt sich aus einer Auskunft der Polizeikooperationsstelle in Nickelsdorf. Die Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, die Geburt seiner Tochter aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Dass der Beschwerdeführer seine Tochter noch nie gesehen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck. Die Freundschaften des Beschwerdeführers, seine Integration im Bundesgebiet und die ihm von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Wertschätzung ergeben sich aus den zahlreichen Unterstützerschreiben. 2.
  8. Zur Eheschließung mit K.S. Die Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie seine Ehescheidung aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 15.06.2018, Gz. XXXX bzw. dem Umstand, dass den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten wurde. Dass seine frühere Ehefrau K.S. von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, ergibt sich unter anderem aus der ihr am 25.07.2014 ausgestellten und im Akt einliegenden Anmeldebescheinigung. Die Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso wie seine Ehescheidung aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 15.06.2018, Gz. römisch 40 bzw. dem Umstand, dass den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten wurde. Dass seine frühere Ehefrau K.S. von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, ergibt sich unter anderem aus der ihr am 25.07.2014 ausgestellten und im Akt einliegenden Anmeldebescheinigung. 2.2.
  9. Zur Frage einer Aufenthaltsehe Dem Verwaltungsgericht XXXX ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit K.S. um eine Aufenthaltsehe handelte: Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Eheschließung, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigte, nach nur zwei persönlichen Begegnungen erfolgte. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage der erkennenden Richterin diesbezüglich ins Treffen, dass er auch seine jetzige Ehefrau sehr rasch geheiratet habe; dennoch ist es wenig wahrscheinlich anzunehmen, dass eine ungarische Staatsbürgerin, die bei einem Wienbesuch einen ägyptischen Staatsbürger, der zu diesem Zeitpunkt in Österreich weder Aufenthaltsstatus noch Anstellung hatte, sondern sich den Behörden entzogen hatte, kennenlernt, dann über soziale Medien mit ihm kommuniziert und nach einem weiteren Treffen ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt und ihn umgehend heiratet. Bereits dies ist ein Indiz dafür, dass diese Ehe nur eingegangen wurde, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dem Verwaltungsgericht römisch 40 ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit K.S. um eine Aufenthaltsehe handelte: Dafür spricht bereits der Umstand, dass die Eheschließung, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigte, nach nur zwei persönlichen Begegnungen erfolgte. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage der erkennenden Richterin diesbezüglich ins Treffen, dass er auch seine jetzige Ehefrau sehr rasch geheiratet habe; dennoch ist es wenig wahrscheinlich anzunehmen, dass eine ungarische Staatsbürgerin, die bei einem Wienbesuch einen ägyptischen Staatsbürger, der zu diesem Zeitpunkt in Österreich weder Aufenthaltsstatus noch Anstellung hatte, sondern sich den Behörden entzogen hatte, kennenlernt, dann über soziale Medien mit ihm kommuniziert und nach einem weiteren Treffen ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt und ihn umgehend heiratet. Bereits dies ist ein Indiz dafür, dass diese Ehe nur eingegangen wurde, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung auch nicht in der Lage, zu erklären, warum er die Familie von K.S. nie kennengelernt habe; sein Argument, dass er sich den Urlaub nicht habe leisten können, ist angesichts der geringen Fahrtkosten von Wien nach Budapest nicht glaubhaft; dies wurde ihm nach Vorhalt selbst bewusst und änderte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sein könnte, dass er keine Zeit gehabt habe. Angesichts der kurzen Fahrtdauer nach Ungarn und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise während aufrechter Ehe auch ohne Beschäftigung war, ist auch dieses Argument entkräftet. K.S. selbst war während der Ehe nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht XXXX etwa sieben Mal für jeweils zwei bis drei Wochen in Ungarn (Verhandlungsprotokoll des VWG XXXX vom 18.11.2021 zu GZ. XXXX ). Letztlich konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, warum er mit K.S. nie nach Ungarn gefahren war bzw. warum sie nie von den ungarischen Verwandten in Wien besucht wurden – was sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber dadurch erklären lässt, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden war. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung auch nicht in der Lage, zu erklären, warum er die Familie von K.S. nie kennengelernt habe; sein Argument, dass er sich den Urlaub nicht habe leisten können, ist angesichts der geringen Fahrtkosten von Wien nach Budapest nicht glaubhaft; dies wurde ihm nach Vorhalt selbst bewusst und änderte er sein Vorbringen dahingehend, dass es sein könnte, dass er keine Zeit gehabt habe. Angesichts der kurzen Fahrtdauer nach Ungarn und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer teilweise während aufrechter Ehe auch ohne Beschäftigung war, ist auch dieses Argument entkräftet. K.S. selbst war während der Ehe nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 etwa sieben Mal für jeweils zwei bis drei Wochen in Ungarn (Verhandlungsprotokoll des VWG römisch 40 vom 18.11.2021 zu GZ. römisch 40 ). Letztlich konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen, warum er mit K.S. nie nach Ungarn gefahren war bzw. warum sie nie von den ungarischen Verwandten in Wien besucht wurden – was sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber dadurch erklären lässt, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden war. Ebenso muss festgehalten werden, dass die beiden Ehepartner keine gemeinsame Sprache hatten, in der sie sich unterhalten hätten können. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, er habe ein paar ungarische Worte verwendet, aber nicht so viele. K.S. habe Englisch beherrscht, er selbst ein paar Worte in dieser Sprache. Wenn er etwas gebraucht habe, habe er es mit Google übersetzt. Dieses Kommunikationsverhalten mag ausreichen, um eine Zweckbeziehung einzugehen, wie es eine Aufenthaltsehe darstellt, lässt es aber wenig plausibel erscheinen, dass die Heirat aus anderen Gründen erfolgte. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass durchaus anzunehmen ist, dass K.S. nach der Eheschließung bis Oktober 2016 beim Beschwerdeführer wohnte, was dazu geführt hatte, dass die LPD XXXX bei im Jahr 2014 in Auftrag gegebenen Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe noch zum Ergebnis gekommen war, dass keine solche vorliege (im Verwaltungsakt einliegender Bericht der LPD XXXX vom 24.09.2014). Allerdings vermag das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes noch nicht die Annahme einer Aufenthaltsehe zu entkräften. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass durchaus anzunehmen ist, dass K.S. nach der Eheschließung bis Oktober 2016 beim Beschwerdeführer wohnte, was dazu geführt hatte, dass die LPD römisch 40 bei im Jahr 2014 in Auftrag gegebenen Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe noch zum Ergebnis gekommen war, dass keine solche vorliege (im Verwaltungsakt einliegender Bericht der LPD römisch 40 vom 24.09.2014). Allerdings vermag das Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes noch nicht die Annahme einer Aufenthaltsehe zu entkräften. Auch die Schilderung des Endes der Beziehung war nicht schlüssig; abgesehen von den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, an dem K.S. wieder nach Ungarn zog (siehe dazu den folgenden Punkt), war er in der Verhandlung auch nicht in der Lage anzugeben, warum es zur Scheidung kam. Es habe nie ein Problem zwischen ihnen gegeben, außer dass K.S. nicht Deutsch lernen wollte; sie habe ihn dann verlassen. Wenn eine Ehe, die nicht als Aufenthaltsehe konzipiert war, geschieden wird, ist normalerweise davon auszugehen, dass es vorher Probleme und Auseinandersetzungen gegeben hat, die wiedergegeben werden können. Das Verwaltungsgericht XXXX merkte an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 18.11.2021 einstudiert und auswendig gelernt wirkten, er sich zugleich hinsichtlich der Trennung und des Wegzuges von K.S. aus Österreich aber nicht mehr erinnern konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023 entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ehe falsche Angaben machte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht XXXX in seiner „Mitteilung

§ 55Abs.

3 NAG“ vom 18.11.2021 zum Ergebnis, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und K.S. um eine Aufenthaltsehe handelte.Das Verwaltungsgericht römisch 40 merkte an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 18.11.2021 einstudiert und auswendig gelernt wirkten, er sich zugleich hinsichtlich der Trennung und des Wegzuges von K.S. aus Österreich aber nicht mehr erinnern konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023 entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ehe falsche Angaben machte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht römisch 40 in seiner „Mitteilung

Paragraph 55, Absatz 3, NAG“ vom 18.11.2021 zum Ergebnis, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und K.S. um eine Aufenthaltsehe handelte. 2.2.

  1. Zum Aufenthalt von K.S. in Österreich Dass K.S. bereits im Oktober 2016 nach Ungarn zurückgezogen ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie nach dem 06.10.2016 in Österreich nicht mehr beschäftigt war. Dafür, dass ihr Aufenthalt in Österreich nicht dauerhaft geplant war, spricht auch der vom Polizeikooperationszentrum erhobene Umstand, dass K.S. ihren Wohnsitz in Ungarn nie aufgegeben hatte. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass K.S. Österreich bereits im Oktober 2016 verlassen habe; er gab an, dass sie keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei, da sie nicht mehr arbeiten wollte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es aber wenig plausibel, dass K.S. keinen Verdienst mehr zum gemeinsamen Haushalt beisteuern wollte, obwohl der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem Verwaltungsgericht XXXX angegeben hatte, „normal bis unterdurchschnittlich“ gelebt zu haben; wahrscheinlicher erscheint, dass sie zu diesem Zeitpunkt wieder nach Ungarn gezogen ist.Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, dass K.S. Österreich bereits im Oktober 2016 verlassen habe; er gab an, dass sie keiner Beschäftigung mehr nachgegangen sei, da sie nicht mehr arbeiten wollte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erscheint es aber wenig plausibel, dass K.S. keinen Verdienst mehr zum gemeinsamen Haushalt beisteuern wollte, obwohl der Beschwerdeführer selbst gegenüber dem Verwaltungsgericht römisch 40 angegeben hatte, „normal bis unterdurchschnittlich“ gelebt zu haben; wahrscheinlicher erscheint, dass sie zu diesem Zeitpunkt wieder nach Ungarn gezogen ist. Zudem machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben, wann K.S. denn nach Ungarn gezogen sei: Die entsprechende Frage der erkennenden Richterin beantwortete er dahingehend, dass dies im Zuge der Scheidung gewesen sei, d.h. um den 15.06.
  2. Auf Vorhalt, dass im Scheidungsantrag die Ehe bereits ab August 2017 als zerrüttet beschrieben worden sei, meinte der Beschwerdeführer dann zunächst, dass K.S. im Jahr 2017 ihre Familie besucht habe, dass sie endgültig aber erst am 15.06.2018 wieder nach Ungarn gezogen sei. Auf neuerlichen Vorhalt änderte der Beschwerdeführer dann sein Vorbringen wiederum und gab er nun wieder an, dass K.S. nur bis Ende August 2017 in seiner Wohnung gelebt habe und dann nach Ungarn gezogen sei. Es handelt sich um einen offensichtlichen Widerspruch, der durch den folgenden Auszug aus der Verhandlungsschrift deutlich wird: „Richterin: Wann ist K.S. endgültig nach Ungarn zurückgezogen? Beschwerdeführer: Das war während der Scheidung, das war am 15.06.
  3. Richterin: Und bis zu diesem Zeitpunkt haben Sie zusammen in einer Wohnung gelebt? Beschwerdeführer: Ja. (…) Richterin: Am 02.05.2018 haben Sie im Scheidungsantrag geschrieben, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2017 nicht mehr bestehe. Heute haben Sie gesagt, dass Sie bis Juni 2018 zusammengelebt haben. Beschwerdeführer: Sie hat ihre Familie im Jahr 2017 besucht, aber sie ist endgültig zurückgekehrt im Jahr 2018, am 15.
  4. Richterin: Wie lange haben Sie zusammengelebt in einer Wohnung? Sie haben heute gesagt bis Juni
  5. Beschwerdeführer: Bis Ende August 2017.“ Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers legen nahe, dass K.S. weder im August 2017 noch im Juni 2018 nach Ungarn verzogen ist, sondern bereits im Oktober
  6. Das Verwaltungsgericht XXXX befragte in der Verhandlung am 18.11.2021 (Verhandlungsprotokoll des VWG XXXX vom 18.11.2021 zu GZ. XXXX ) auch den früheren Vermieter des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau K.S. Dieser gab an, zwischen Mai 2016 und 2018 etwa alle ein bis zwei Monate in der Wohnung gewesen zu sein, da er diese für Termine genützt habe. Er habe immer nur den Beschwerdeführer dort angetroffen, zu Beginn des Mietverhältnisses allerdings noch Damenkleider und Damenschuhe in der Wohnung gesehen, nach einigen Monaten allerdings nicht mehr. Auch dies fügt sich in das Bild, dass K.S. Österreich im Oktober 2016 verlassen hat und nicht bis ins Jahr 2017 oder 2018 dort gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hielt dem in der Verhandlung entgegen, dass der Vermieter sich immer zwei Tage vorher angekündigt und der Beschwerdeführer dann aufgeräumt habe; dies erklärt aber nicht, warum dem Vermieter zunächst offensichtlich noch erkennbar war, dass die Wohnung auch von einer Frau bewohnt wurde, dann aber nicht mehr. Das Verwaltungsgericht römisch 40 befragte in der Verhandlung am 18.11.2021 (Verhandlungsprotokoll des VWG römisch 40 vom 18.11.2021 zu GZ. römisch 40 ) auch den früheren Vermieter des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau K.S. Dieser gab an, zwischen Mai 2016 und 2018 etwa alle ein bis zwei Monate in der Wohnung gewesen zu sein, da er diese für Termine genützt habe. Er habe immer nur den Beschwerdeführer dort angetroffen, zu Beginn des Mietverhältnisses allerdings noch Damenkleider und Damenschuhe in der Wohnung gesehen, nach einigen Monaten allerdings nicht mehr. Auch dies fügt sich in das Bild, dass K.S. Österreich im Oktober 2016 verlassen hat und nicht bis ins Jahr 2017 oder 2018 dort gewohnt hat. Der Beschwerdeführer hielt dem in der Verhandlung entgegen, dass der Vermieter sich immer zwei Tage vorher angekündigt und der Beschwerdeführer dann aufgeräumt habe; dies erklärt aber nicht, warum dem Vermieter zunächst offensichtlich noch erkennbar war, dass die Wohnung auch von einer Frau bewohnt wurde, dann aber nicht mehr. K.S. wurde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Verhandlung am 27.02.2023 geladen, behob aber (wie bereits im Verfahren des Verwaltungsgerichtes XXXX ) die Ladung nicht und erschien nicht zur mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Beweisantrag auf Einvernahme von K.S. stellte. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Polizeikooperationsstelle Nickelsdorf ergab am 02.03.2023, dass Ladungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Ungarn, wo K.S. wohnhaft ist, nicht über die Polizei zugestellt werden können und dass K.S. seit 1988 am selben Wohnsitz in Ungarn gemeldet ist. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht, auch weil das Rechtshilfeübereinkommen zwischen Ungarn und Österreich sich nur auf die Rechtshilfe in Strafsachen beschränkt, daher nicht möglich, ein Erscheinen der im Ausland wohnhaften Zeugin zu erzwingen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts werden die Feststellung einer Aufenthaltsehe und die Feststellung, dass K.S. bereits im Oktober 2016 Österreich verlassen hat, durch die soeben dargelegten Erwägungen aber ausreichend getragen.K.S. wurde vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Verhandlung am 27.02.2023 geladen, behob aber (wie bereits im Verfahren des Verwaltungsgerichtes römisch 40 ) die Ladung nicht und erschien nicht zur mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Beweisantrag auf Einvernahme von K.S. stellte. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Polizeikooperationsstelle Nickelsdorf ergab am 02.03.2023, dass Ladungen des Bundesverwaltungsgerichtes in Ungarn, wo K.S. wohnhaft ist, nicht über die Polizei zugestellt werden können und dass K.S. seit 1988 am selben Wohnsitz in Ungarn gemeldet ist. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht, auch weil das Rechtshilfeübereinkommen zwischen Ungarn und Österreich sich nur auf die Rechtshilfe in Strafsachen beschränkt, daher nicht möglich, ein Erscheinen der im Ausland wohnhaften Zeugin zu erzwingen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts werden die Feststellung einer Aufenthaltsehe und die Feststellung, dass K.S. bereits im Oktober 2016 Österreich verlassen hat, durch die soeben dargelegten Erwägungen aber ausreichend getragen.
  7. Rechtliche Beurteilung: A) 3.
  8. Rechtliche Grundlagen

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
  6. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oderc) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder,
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „§ 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;,
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und,
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;,
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder,
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehend, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.
  1. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
  2. Zur Ausweisung: Der Beschwerdeführer heiratete am 01.07.2014 K.S., die als ungarische Staatsbürgerin bis 06.10.2016 in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm, indem sie sich hier niederließ und einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging. Zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschwerdeführer noch weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Kurz nach dem 06.10.2016 verlegte K.S. ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt von Österreich nach Ungarn. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers macht daher auch nicht mehr von ihrem Recht auf Freizügigkeit im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch. Zur Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen nach dem Wegzug seiner Ehefrau, die im Aufnahmemitgliedsstaat ihre Unionsrechte ausgeübt hatte, noch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat hat, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.07.2015 in der Rechtssache „Singh“ (C-218/14) fest: „[…] Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedsstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn diese davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedsstaat einzureichen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedsstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn diese davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedsstaat einzureichen und sich dort aufzuhalten vergleiche in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten und ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedsstaat bleiben, in der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten und ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedsstaat bleiben, in der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht vergleiche in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39). So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat vergleiche in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64). Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nichtmehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nichtmehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2004/
  3. […]“ Insgesamt ergibt sich daraus, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers sich auf das in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen können, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe eingegangen war, kommt ihm die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger aufgrund des dauerhaften Wegzuges seiner früheren Ehefrau seit Oktober 2016 nicht mehr zu. Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeschriftsatz allerdings geltend, dass die Ehe mehr als drei Jahre gedauert habe, weswegen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 gegeben seien und der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Nachdem K.S. Österreich aber bereits im Oktober 2016 und nicht erst im August 2017 (und somit zu einem Zeitpunkt, als die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hatte), ist jedenfalls ab Oktober 2016 nicht mehr von einer aufrechten Ehe auszugehen. Daher könnte durch den Wegzug von K.S. im Oktober 2016 gegenständlich selbst dann nicht von einer Anwendung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 ausgegangen werden, wenn die Ehe anfänglich nicht in Missbrauchsabsicht geschlossen worden wäre. Von einem rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeschriftsatz allerdings geltend, dass die Ehe mehr als drei Jahre gedauert habe, weswegen die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 gegeben seien und der Beschwerdeführer rechtmäßig in Österreich aufhältig sei. Nachdem K.S. Österreich aber bereits im Oktober 2016 und nicht erst im August 2017 (und somit zu einem Zeitpunkt, als die Ehe noch keine drei Jahre bestanden hatte), ist jedenfalls ab Oktober 2016 nicht mehr von einer aufrechten Ehe auszugehen. Daher könnte durch den Wegzug von K.S. im Oktober 2016 gegenständlich selbst dann nicht von einer Anwendung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005 ausgegangen werden, wenn die Ehe anfänglich nicht in Missbrauchsabsicht geschlossen worden wäre. Von einem rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt kann daher jedenfalls nicht ausgegangen werden. Das erkennende Gericht geht zudem, ebenso wie das Verwaltungsgericht XXXX , davon aus, dass die Ehe mit K.S. nicht geschlossen wurde, um ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen, sondern um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erreichen. Das erkennende Gericht geht zudem, ebenso wie das Verwaltungsgericht römisch 40 , davon aus, dass die Ehe mit K.S. nicht geschlossen wurde, um ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu führen, sondern um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erreichen. Hinsichtlich der Erlassung der Ausweisung ergibt sich gegenständlich Folgendes: Soll ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist

§ 66Abs.

3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zudem normiert § 9 BFA-VG, dass, wenn durch eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Soll ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist

Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Zudem normiert Paragraph 9, BFA-VG, dass, wenn durch eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Ausweisung als verhältnismäßig – auch im Sinne des Art. 8 EMRK – angesehen werden kann:Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob die Ausweisung als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikel 8, EMRK – angesehen werden kann: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 nach Österreich einreiste und sich somit - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses – beinahe 12 Jahre ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält. Dem kommt für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG wesentliche Bedeutung zu. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN).Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Mai 2011 nach Österreich einreiste und sich somit - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses – beinahe 12 Jahre ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält. Dem kommt für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG wesentliche Bedeutung zu. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer schon aufgrund seiner Deutschkenntnisse, seiner Integration am Arbeitsmarkt und der Empfehlungsschreiben nicht zu. Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. wiederum VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 14, mit dem Hinweis auf die beispielhafte Aufzählung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Jedoch ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche wiederum VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 14, mit dem Hinweis auf die beispielhafte Aufzählung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Diesbezüglich ist den Integrationsschritten des Beschwerdeführers insbesondere entgegenzusetzen, dass er den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsberechtigung verbracht hat und sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Er stellte zwei erfolglose Asylanträge, verhinderte seine Abschiebung, indem er in den Hungerstreik trat und so aus der Schubhaft entlassen werden musste, und wirkte am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mit. Diese „Vereitelungshandlungen“ prägten die ersten drei Jahre seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, wobei er im Übrigen auch straffällig wurde - diese Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von sechs Monaten ist allerdings inzwischen getilgt. Wenngleich diese Umstände das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, wären sie aber in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer von 12 Jahren und zur Integration des Beschwerdeführers nicht überzubewerten (vgl. in diesem Sinn VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn 12). Wenngleich diese Umstände das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jedenfalls erhöhen, wären sie aber in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer von 12 Jahren und zur Integration des Beschwerdeführers nicht überzubewerten vergleiche in diesem Sinn VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn 12). Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände sind aber überdies in Hinblick auf die festgestellte Aufenthaltsehe, auf die sich der Beschwerdeführer gegenüber der Niederlassungsbehörde rechtsmissbräuchlich berufen hatte, jedenfalls vertretbar als iSd. Z 7 des § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 wegen des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und dessen Z 8 wegen des deshalb unsicheren Aufenthaltsstatus als maßgeblich relativiert zu erachten (vgl. VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0127; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, ist die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016).Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände sind aber überdies in Hinblick auf die festgestellte Aufenthaltsehe, auf die sich der Beschwerdeführer gegenüber der Niederlassungsbehörde rechtsmissbräuchlich berufen hatte, jedenfalls vertretbar als iSd. Ziffer 7, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 wegen des Verstoßes gegen das Einwanderungsrecht und dessen Ziffer 8, wegen des deshalb unsicheren Aufenthaltsstatus als maßgeblich relativiert zu erachten vergleiche VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0127; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, ist die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus in Österreich, insbesondere dem Eingehen einer Aufenthaltsehe, muss in diesem besonderen Fall trotz der langen Aufenthaltsdauer von fast 12 Jahren von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch noch immer starke Bindungen zu Ägypten, wo er sich 2020 fast ein halbes Jahr aufhielt und wo seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine restliche Familie leben. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung klar, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet für die gesamte Familie relevant sei, weil er seine Verwandten in Ägypten finanziell unterstütze. Dieses wirtschaftliche Interesse reicht aber nicht aus, um eine Ausweisung des Beschwerdeführers als Verletzung des Art. 8 EMRK sehen zu müssen. Zusammengefasst erfolgte die Ausweisung des Beschwerdeführers daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus in Österreich, insbesondere dem Eingehen einer Aufenthaltsehe, muss in diesem besonderen Fall trotz der langen Aufenthaltsdauer von fast 12 Jahren von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden. Zudem hat der Beschwerdeführer auch noch immer starke Bindungen zu Ägypten, wo er sich 2020 fast ein halbes Jahr aufhielt und wo seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine restliche Familie leben. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung klar, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet für die gesamte Familie relevant sei, weil er seine Verwandten in Ägypten finanziell unterstütze. Dieses wirtschaftliche Interesse reicht aber nicht aus, um eine Ausweisung des Beschwerdeführers als Verletzung des Artikel 8, EMRK sehen zu müssen. Zusammengefasst erfolgte die Ausweisung des Beschwerdeführers daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt und ist auch nicht erkennbar, warum die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Dem Beschwerdeführer wurde ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt und ist auch nicht erkennbar, warum die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2255633.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.