RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlI417 1439146-5 Spruch, I417 1439146-5/40E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Fried
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2020 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wurde ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2020 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022, Zl. I417 1439146-5/33E, wurde die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2020, Zl. 830765507-180931718 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Beim rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis am 16.05.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022, Zl. I417 1439146-5/33E, wurde die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2020, Zl. 830765507-180931718 als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Beim rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis am 16.05.2022 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022, Zahl E 1709/2022-9, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt III.).
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022, Zahl E 1709/2022-9, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Schriftsatz vom 20.02.2023 stellte der Antragsteller im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Gleichzeitig erhob der Antragsteller Revision. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers Folgendes vor: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde dem Revisionswerber seitens des Verfassungsgerichthofes mit Beschluss vom 19.09.2022 zu GZ E1709/2022-5, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der vorstehende Beschluss ist der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers – wie nunmehrige Recherchen ergeben haben – am 17.10.2022, 14:36:41, per ERV bereitgestellt worden. Tatsächlich hat die Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers und sohin auch der Revisionswerber selbst von der Zustellung des Beschlusses aufgrund von technischen Problemen in der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung keine Kenntnis erlangt, sondern wurde dem Revisionswerber vielmehr anlässlich seines Besuches beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2023 mitgeteilt, dass die Ausstellung des beantragten neuen Ausweises nicht möglich sei, da die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof am 19.09.2022 abgelehnt worden sei und die Revisionsfrist von sechs Wochen bereits längst verstrichen sei. Die Ablehnung würde nicht nur dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Traiskirchen sondern auch der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers zugestellt worden sein. Der Revisionswerber hat vom vorstehenden Umstand umgehend seinen rechtlichen Vertreter verständigt und hat dieser aus den ERV-Zustellprotokollen entnehmen können, dass der gegenständliche Beschluss des Verfassungsgerichtshofes tatsächlich dem Rechtsvertreter am 17.10.2022, 14:35:41, bereitgestellt und von der Kanzlei am 17.10.2022, 21:07:32, ausgedruckt bzw. empfangen worden sein muss. Nachdem an Werktagen nach 17:00 Uhr kein Kanzleibetrieb stattfindet und nach 21:00 Uhr tatsächlich weder der Rechtsvertreter des Revisionswerbers noch dessen Sekretärin in der Kanzlei anwesend ist, hat der Rechtsvertreter Erhebungen durchgeführt und ist letztlich zum Ergebnis gelangt, dass am 17.10.2022, 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr – es handelt sich hiebei um einen Montag – ein EDV-Fachmann im Auftrag der gegenständlichen Kanzlei aufgrund von technischen Problemen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten durchführte und im Zuge dieser Wartungs- und Installationsarbeiten und durch den beauftragten EDV-Speziallisten von diesem möglicherweise unabsichtlich offensichtlich einen Teil des ERV-Rückverkehrs ausgelesen bzw. allenfalls auch ausgedruckt worden sein muss. Tatsache ist, dass im Zeitraum 17.10.2022, 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr, ausschließlich der EDV-Spezialist, XXXX , an diesem einzigen Arbeitsplatz, an welchem ERV-Rückverkehr ausgelesen bzw. ausgedruckt werden kann, befindlich war, sohin auch am 17.10.2022 um 21:07:32, zu welchem Zeitpunkt der gegenständliche Beschluss des Verfassungsgerichtshofes empfangen worden sein soll.Nachdem an Werktagen nach 17:00 Uhr kein Kanzleibetrieb stattfindet und nach 21:00 Uhr tatsächlich weder der Rechtsvertreter des Revisionswerbers noch dessen Sekretärin in der Kanzlei anwesend ist, hat der Rechtsvertreter Erhebungen durchgeführt und ist letztlich zum Ergebnis gelangt, dass am 17.10.2022, 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr – es handelt sich hiebei um einen Montag – ein EDV-Fachmann im Auftrag der gegenständlichen Kanzlei aufgrund von technischen Problemen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten durchführte und im Zuge dieser Wartungs- und Installationsarbeiten und durch den beauftragten EDV-Speziallisten von diesem möglicherweise unabsichtlich offensichtlich einen Teil des ERV-Rückverkehrs ausgelesen bzw. allenfalls auch ausgedruckt worden sein muss. Tatsache ist, dass im Zeitraum 17.10.2022, 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr, ausschließlich der EDV-Spezialist, römisch 40 , an diesem einzigen Arbeitsplatz, an welchem ERV-Rückverkehr ausgelesen bzw. ausgedruckt werden kann, befindlich war, sohin auch am 17.10.2022 um 21:07:32, zu welchem Zeitpunkt der gegenständliche Beschluss des Verfassungsgerichtshofes empfangen worden sein soll. Tatsache ist weiters, dass seitens der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers am 18.10.2022 um 09:14 Uhr die am 17.10.2022 tagsüber eingelangten, aufgrund der technischen Probleme jedoch nicht ausgedruckten Dokumente, ausgedruckt wurden, dies durch Anklicken des Textfeldes „schließen“, wodurch sämtliche bereitgestellten und noch nicht ausgedruckten Dokumente ausgedruckt wurden. Das vom IT-Fachmann am 17.10.2022 um 17.10.2022 um 21: 07 Uhr möglicherweise ausgelesene Dokument des Verfassungsgerichtshofes wurde durch den Druckbefehl am 15.10.2022 nicht neuerlich ausgedruckt, zumal dieses bereits al empfangen im System abgelegt worden war. Der Umstand, dass durch den EDV-Fachmann bewusst oder unbewusst lediglich ein Teil der bereitgestellt gewesenen Dokumente als empfangen und aktiviert bzw. ausgedruckt wurde, ist für die Kanzlei des Vertreters des Revisionswerbers bis heute nicht nachvollziehbar, zumal mit der Bestätigung des Druckauftrages im Regelfall sämtliche offenen, dh. noch nicht ausgedruckten Dokumente, mit dem einen Befehl ausgedruckt werden. Es wäre sohin aus technischer Sicht zu erwarten gewesen, dass im Falle eines Druckauftrages durch den EDV-Fachmann am 17.10.2022, 21:07 Uhr sämtliche am 17.10.2022 vor 21:07 Uhr bereitgestellten Dokumente ausgedruckt worden sein mussten. Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal am 18.10.2022 um 09:14 Uhr im Zuge des regulären Kanzleibetriebes mehrere am 17.10.2022 auch vor 21:07 Uhr per ERV bereitgestellten Dokumente ausgedruckt wurden. Tatsache ist, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022 bereitgestellt dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 17.10.2022, 14:35 Uhr. dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht zur Kenntnis gelangt ist und von diesem oder einem Kanzleimitarbeiter auch nicht persönlich ausgedruckt konnte, zumal an diesem Arbeitsplatz am 17.10.2022 von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr der kanzleifremde EDV-Spezialist XXXX tätig war. Welcher an der Bearbeitung der technischen Probleme, insbesondere im Bereich des Internets am Haupt-PC gearbeitet hat, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022 ist in Papierform weder im Drucker der Kanzlei noch sonst wo im Bereich des Haupt-PCs oder des gesamten Sekretariats aufzufinden gewesen.Tatsache ist, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022 bereitgestellt dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 17.10.2022, 14:35 Uhr. dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht zur Kenntnis gelangt ist und von diesem oder einem Kanzleimitarbeiter auch nicht persönlich ausgedruckt konnte, zumal an diesem Arbeitsplatz am 17.10.2022 von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr der kanzleifremde EDV-Spezialist römisch 40 tätig war. Welcher an der Bearbeitung der technischen Probleme, insbesondere im Bereich des Internets am Haupt-PC gearbeitet hat, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022 ist in Papierform weder im Drucker der Kanzlei noch sonst wo im Bereich des Haupt-PCs oder des gesamten Sekretariats aufzufinden gewesen. Aufgrund des technischen Defektes in der EDV bzw. im Bereich des Hauptrechners, möglicherweise aufgrund der während der Behebungsarbeiten durch den EDV-Spezialisten XXXX erfolgte Auslesung eines Teiles der per ERV bereitgestellt gewesen aber noch nicht ausgedruckten Urkunden, Ausdrucke dieser als am 17.10.2022, 21:07 Uhr, empfangen registrierten Urkunden waren in der Kanzlei nie vorgefunden worden, war es dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht möglich, im Zuge der standardisierten Kanzleiabläufe bezüglich des Ausdruckes der per ERV bereitgestellten Urkunden, Kenntnis von dem Beschluss des Verfassungsgerichtes vom 19.09.2022 zu erhalten.Aufgrund des technischen Defektes in der EDV bzw. im Bereich des Hauptrechners, möglicherweise aufgrund der während der Behebungsarbeiten durch den EDV-Spezialisten römisch 40 erfolgte Auslesung eines Teiles der per ERV bereitgestellt gewesen aber noch nicht ausgedruckten Urkunden, Ausdrucke dieser als am 17.10.2022, 21:07 Uhr, empfangen registrierten Urkunden waren in der Kanzlei nie vorgefunden worden, war es dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers nicht möglich, im Zuge der standardisierten Kanzleiabläufe bezüglich des Ausdruckes der per ERV bereitgestellten Urkunden, Kenntnis von dem Beschluss des Verfassungsgerichtes vom 19.09.2022 zu erhalten. Das durch den Verfassungsgerichtshof per ERV am 17.10.2022 bereitgestellte Schriftstück ist tatsächlich aufgrund der technischen Probleme bzw. aufgrund der durch den EDV-Spezialisten vorgenommenen Reparaturarbeiten nicht in Evidenz gelangt und somit für die Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers verloren gegangen. Von der Existenz dieses Beschlusses vom 19.09.2022 hat der Revisionswerber erstmals am 08.02.2023 im Zuge dessen Vorsprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Traiskirchen Kenntnis erhalten. Eine frühere Kenntnisnahme war dem Revisionswerber aufgrund der nachgewiesenen technischen Probleme im EDV-Bereich der Kanzlei des Rechtsvertreters des Revisionswerbers bzw. aufgrund des Umstandes, dass offensichtlich im Zuge der Reparaturarbeiten durch den EDV-Spezialisten am 17.10.2022 zwischen 20:30 und 22:00 Uhr. konkret um 21:07 Uhr, vom EDV-Fachmann bewusst oder unbewusst ein kleiner Teil des bereitgestellten ERV-Rückverkehrs möglicherweise ausgelesen und als ausgedruckt markiert wurde, nicht möglich.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und dessen Ausführungen werden zu Feststellungen erhoben. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2022 zu E 1709/2022-9 wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 17.10.2022 um 14:35:41 Uhr via ERV bereitgestellt und gelangte so in den elektronischen Wirkungskreis des Rechtsvertreters des Antragstellers. Aufgrund technischer Probleme führte ein EDV-Fachmann an der EDV-Anlage in der Rechtsanwaltskanzlei des Rechtsvertreters des Antragstellers am 17.10.2022 in der Zeit von 20:30 bis 22:00 Uhr Reparatur- und Wartungsarbeiten durch. Nicht festgestellt werden kann, ob sich der EDV-Fachmann am 17.10.2022 in der Zeit von 20:30 bis 22:00 Uhr als Einziger in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters des Antragstellers aufgehalten hat. Die Anbieter von Programmen, die einen Zugang zum ERV ermöglichen, haben auch die Möglichkeit geschaffen, über das jeweilige Programm Protokolle über Ein- und Ausgänge des ERV für selbst zu definierende Zeiträume abzurufen. Protokolle über die Posteingänge, die im Verlauf eines beliebigen Tages via ERV bei einem ERV-Anwender zugegangen sind, können vom jeweiligen Anwender ohne großen Aufwand jederzeit abgerufen werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und dessen Ausführungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. Ebenso unstrittig und dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass zum einen der Beschluss des VfGH vom 19.09.2022 zu E 1709/2022-9 am 17.10.2023 dem Rechtsvertreter des Antragstellers bereitgestellt worden ist und zum anderen, dass am 17.10.2023 in der Zeit von 20:30 bis 22:00 Uhr Wartungs- und Reparaturarbeiten an der EDV-Anlage in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters des Antragstellers durchgeführt worden sind. Letzteres ergibt sich vor allem aus der Rechnung des XXXX vom 18.10.2022, welche dem Wiedereinsetzungsantrag als Beweismittel beigelegt worden ist. Der erkennende Richter sieht darin eine unbedenkliche Urkunde.Ebenso unstrittig und dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass zum einen der Beschluss des VfGH vom 19.09.2022 zu E 1709/2022-9 am 17.10.2023 dem Rechtsvertreter des Antragstellers bereitgestellt worden ist und zum anderen, dass am 17.10.2023 in der Zeit von 20:30 bis 22:00 Uhr Wartungs- und Reparaturarbeiten an der EDV-Anlage in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters des Antragstellers durchgeführt worden sind. Letzteres ergibt sich vor allem aus der Rechnung des römisch 40 vom 18.10.2022, welche dem Wiedereinsetzungsantrag als Beweismittel beigelegt worden ist. Der erkennende Richter sieht darin eine unbedenkliche Urkunde. Die Negativfeststellung hinsichtlich der anwesenden Personen in der Zeit von 20:30 bis 22:00 Uhr am 17.10.2022 in den Kanzleiräumlichkeiten des Rechtsvertreters des Antragstellers ergibt sich daraus, dass für dieses Beweisthema keine entsprechenden Beweise vorgelegt worden sind, auf die eine Feststellung wurzeln könnte. Es wäre nämlich am Antragsteller bzw. dessen Rechtsvertreter gelegen gewesen, zum Beispiel eine eidesstattliche Erklärung des in der Kanzlei tätigen EDV-Fachmannes beizubringen, der eben dieses Vorbringen bestätigt. So verbleibt dieses Vorbringen ein bloßes Parteienvorbringen, dem ohnehin keine wesentliche Bedeutung – wie unten aufgezeigt werden wird – zukommt. Zur Feststellung, dass Protokolle über ERV-Eingänge jederzeit und ohne großen Aufwand vom jeweiligen Nutzer abgefragt werden können, ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Richters aus eigener persönlicher Erfahrung.
- Rechtliche Beurteilung 1.
- § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:1.
- Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46.
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46,
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt. 1.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).“ „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).“ Ein beruflicher rechtskundlicher Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt (VwGH 17.07.2008, 2008/20/0305 u.a.) und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH 21.06.2018 Ra 2018/07/0355 u.a.) Dabei ist durch richtigen Einsatz von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern und durch hinreichende, wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschlossen werden (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; u.a). (RZ 61 zu § 71 AVG in „AVG 1991“, Hengstschläger/Leeb; Manz März 2020)Ein beruflicher rechtskundlicher Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt (VwGH 17.07.2008, 2008/20/0305 u.a.) und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH 21.06.2018 Ra 2018/07/0355 u.a.) Dabei ist durch richtigen Einsatz von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern und durch hinreichende, wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschlossen werden (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222; u.a). (RZ 61 zu Paragraph 71, AVG in „AVG 1991“, Hengstschläger/Leeb; Manz März 2020) In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsystemen einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222;
- ua)RZ 65 zu § 71 AVG in „AVG 1991“, Hengstschläger/Leeb; Manz März 2020)In Kanzleien, in denen sich die Mitarbeiter eines EDV-Systems bedienen, sind speziell darauf abgestellte Kontrollsystemen einzurichten, die Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen, weil auch in diesem Bereich Fehler infolge einer falschen Bedienung des Systems durch Kanzleiangestellte vorkommen können (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222;
- ua)RZ 65 zu Paragraph 71, AVG in „AVG 1991“, Hengstschläger/Leeb; Manz März 2020) 1.3 Anwendung auf den gegenständlichen Fall Der Antragsteller räumt ein, dass aufgrund des technischen Defektes in der EDV bzw. im Bereich des Hauptrechners Behebungsarbeiten am 17.10.2022 von 20:30 Uhr bis 22:00 Uhr durch einen kanzleifremden EDV-Spezialisten durchgeführt werden mussten. Am 18.10.2022 um 09:14 Uhr im Zuge des regulären Kanzleibetriebes wären mehrere am 17.10.2022 auch vor 21:07 Uhr per ERV bereitgestellten Dokumente ausgedruckt wurden. Das durch den Verfassungsgerichtshof per ERV am 17.10.2022 bereitgestellte Schriftstück sei tatsächlich aufgrund der technischen Probleme bzw. aufgrund der durch den EDV-Spezialisten vorgenommenen Reparaturarbeiten nicht in Evidenz gelangt und somit für die Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Revisionswerbers verloren gegangen. Von der Existenz dieses Beschlusses vom 19.09.2022 habe der Revisionswerber erstmals am 08.02.2023 im Zuge der Vorsprache beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Traiskirchen Kenntnis erhalten. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Mangels gegenteiligem Vorbringen geht der erkennende Richter davon aus, dass die EDV-Anlage des Rechtsvertreters des Antragstellers am 18.10.2022 wieder voll einsatzbereit war. Davon ist jedenfalls auszugehen, da der Wiedereinsetzungswerber selbst vorbringt, dass „ … am 18.10.2022 um 09:14 Uhr die am 17.10.2022 tagsüber eingelangten aufgrund der technischen Probleme jedoch noch nicht ausgedruckten Dokumente ausgedruckt wurden …“. Gerade aber, wenn bekannt ist, dass am Vortag Probleme in der EDV-Anlage vorgelegen sind, die behoben werden mussten, wäre es im Rahmen der üblichen Sorgfalt geboten gewesen, ein Sendeprotokoll über sämtliche ERV-Eingänge dieses Tages – des 17.10.2022 – abzufragen. Dies wurde jedoch unterlassen. Es wurden lediglich die „noch nicht ausgedruckten Dokumente“ ausgedruckt. Von den Anbietern der entsprechenden „Rechtsanwaltsprogramme“ sind Möglichkeiten gegeben, dass ein „Protokoll“ - so auch ein Tagesprotokoll - der ERV- Eingänge jederzeit abgefragt werden kann. Folglich hätte sich der Rechtsvertreter des Antragstellers im Rahmen der ihm obliegenden Kontrolle seines Kanzleibetriebes bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt durch Kontrolle des Eingangsprotokolls der ihm am 17.10.2022 übermittelten Dokumente am nächsten Tag nach der Wartung seiner EDV veranlasst sehen müssen. Da dies jedoch unterlassen wurde, liegt in dieser Unterlassung ein grobes Organisationsverschulden des Rechtsvertreters des Antragstellers, weshalb im Licht der vorzitierten Rechtsprechung des VwGH im vorliegenden Fall von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden kann. Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch, dass der Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag auf Wiedereinsetzung daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I417.1439146.5.00