← Österreich

{'item': 'I421 2259570-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 30§ 6a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlI421 2259570-1 Spruch, I421 2259570-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kauften mit Kaufvertrag vom 19.10.2020 bzw. 03.11.2020 je einen ½-Anteil der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX um den Gesamtkaufpreis von EUR 575.000,

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kauften mit Kaufvertrag vom 19.10.2020 bzw. 03.11.2020 je einen ½-Anteil der Liegenschaft EZ römisch 40 KG römisch 40 um den Gesamtkaufpreis von EUR 575.000,
  2. Über Antrag und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 18.12.2020

§ 30Flurverfassungsgesetz i

Vm § 15 Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag darstellt.Über Antrag und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 18.12.2020

Paragraph 30, Flurverfassungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag darstellt. Mit ERV-Antrag vom 23.12.2020 zu TZ XXXX eingebracht beim Bezirksgericht XXXX stellten die Beschwerdeführer als Antragsteller das Begehren auf Einverleibung des Eigentums in den jeweiligen Einlagezahlen, in denen die oben genannten Grundstücke vorkommen.Mit ERV-Antrag vom 23.12.2020 zu TZ römisch 40 eingebracht beim Bezirksgericht römisch 40 stellten die Beschwerdeführer als Antragsteller das Begehren auf Einverleibung des Eigentums in den jeweiligen Einlagezahlen, in denen die oben genannten Grundstücke vorkommen. In diesem ERV-Antrag wird unter Eintragungsgebühr „Gebührenart: Selbstberechnung“ angegeben und in der Notiz angeführt: „Gebührenbefreiung gem. § 13 GGG iVm § 15 Abs 3 Agrarverfahrensgesetz (Bescheid beiliegend)“. In diesem ERV-Antrag wird unter Eintragungsgebühr „Gebührenart: Selbstberechnung“ angegeben und in der Notiz angeführt: „Gebührenbefreiung gem. Paragraph 13, GGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Agrarverfahrensgesetz (Bescheid beiliegend)“. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 23.12.2020 zu TZ XXXX wurde die beantragte Eigentumsübertragung im begehrten Rang bewilligt.Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 23.12.2020 zu TZ römisch 40 wurde die beantragte Eigentumsübertragung im begehrten Rang bewilligt. Der Kostenbeamte schrieb in der Folge den Beschwerdeführern jeweils die Eintragungsgebühr auf Basis der Wertangabe im Kaufvertrag in der Höhe von je EUR 3.163,00 mit Zahlungsaufforderung vor. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2020 Einwendungen. Aufgrund der klaren Gesetzeslage sei keine Eintragungsgebühr vorzuschreiben. Es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und zu den erhobenen Einwendungen mit Schreiben der Revisorin vom 23.02.2021 zu XXXX ausgeführt, dass nach den bisherigen Ermittlungen dem Antrag keine Folge gegeben werde und forderte die Beschwerdeführer auf, insbesondere Urkunde vorzulegen, die das amtswegige Einschreiten der Agrarbezirksbehörde bescheinige, der Einleitungsbescheid und der Flurbereinigungsplan, allfällige Parteienübereinkommen, Beurkundungen durch die Behörde und Feststellungsbescheide der Agrarbehörde sowie Bescheide über die Begründung und Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt zum Ermittlungsverfahren bis 22.03.2021 Stellung zu nehmen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und zu den erhobenen Einwendungen mit Schreiben der Revisorin vom 23.02.2021 zu römisch 40 ausgeführt, dass nach den bisherigen Ermittlungen dem Antrag keine Folge gegeben werde und forderte die Beschwerdeführer auf, insbesondere Urkunde vorzulegen, die das amtswegige Einschreiten der Agrarbezirksbehörde bescheinige, der Einleitungsbescheid und der Flurbereinigungsplan, allfällige Parteienübereinkommen, Beurkundungen durch die Behörde und Feststellungsbescheide der Agrarbehörde sowie Bescheide über die Begründung und Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt zum Ermittlungsverfahren bis 22.03.2021 Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme führten die Beschwerdeführer aus, dass klar sei, dass kein amtswegig eingeleitetes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe und die Voraussetzungen des § 13 GGG iVm § 15 Abs. 3 AgrVG vorliegen würden. In der Stellungnahme führten die Beschwerdeführer aus, dass klar sei, dass kein amtswegig eingeleitetes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe und die Voraussetzungen des Paragraph 13, GGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG vorliegen würden. In der Folge wurden zu dieser Grundbuchssache Zahlungsaufträge (Mandatsbescheid) vom 19.03.2021 an die Beschwerdeführer erlassen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. In weiterer Folge wurde das Verfahren über die Entscheidung über die Vorstellung bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX (BVwG 18.10.2021, I421 2241317-1/3E) ausgesetzt. In weiterer Folge wurde das Verfahren über die Entscheidung über die Vorstellung bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 (BVwG 18.10.2021, I421 2241317-1/3E) ausgesetzt. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom 05.08.2022 zu XXXX wurde den Beschwerdeführern die Pauschalgebühr in der genannten Grundbuchssache

TP 9 lit b Z 4 GGG in der Höhe von EUR 3.162,-- samt der Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgericht römisch 40 vom 05.08.2022 zu römisch 40 wurde den Beschwerdeführern die Pauschalgebühr in der genannten Grundbuchssache

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der Höhe von EUR 3.162,-- samt der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.08.2022, eingelangt bei der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX am 31.08.2022, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in § 15 Abs. 3 des Agrarverfahrensgesetzes zwar nur auf die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Verfahren Bezug genommen werde, in Abs. 2 analog zu § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ausgesprochen werde, dass diesem Verfahren Flurbereinigungsverträge, wenn die Behörde bescheidmäßig feststelle, dass diese mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmen bzw. zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien, gleichgestellt werden würden. Da die in Abs. 3 normierte Ausnahmebestimmung unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz aufgrund der Aufhebung des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz nicht mehr dem rechtlichen Bestand angehöre, gelte die Gerichtsgebührenbefreiung für die in § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 AgrVG genannten Verfahren und die in den Zielen dieser Verfahren dienenden Flurbereinigungsverträge, sofern eine bescheidmäßige Bestätigung der Behörde vorliege, wie dies gegenständlich der Fall sei. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.08.2022, eingelangt bei der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 am 31.08.2022, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in Paragraph 15, Absatz 3, des Agrarverfahrensgesetzes zwar nur auf die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Verfahren Bezug genommen werde, in Absatz 2, analog zu Paragraph 50, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ausgesprochen werde, dass diesem Verfahren Flurbereinigungsverträge, wenn die Behörde bescheidmäßig feststelle, dass diese mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmen bzw. zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien, gleichgestellt werden würden. Da die in Absatz 3, normierte Ausnahmebestimmung unter Hinweis auf Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz aufgrund der Aufhebung des Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz nicht mehr dem rechtlichen Bestand angehöre, gelte die Gerichtsgebührenbefreiung für die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AgrVG genannten Verfahren und die in den Zielen dieser Verfahren dienenden Flurbereinigungsverträge, sofern eine bescheidmäßige Bestätigung der Behörde vorliege, wie dies gegenständlich der Fall sei. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen. Die Präsidentin des Landesgericht XXXX hat mit Aktenvorlage vom 06.09.2022 die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Akt langte in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 15.09.2022 ein.Die Präsidentin des Landesgericht römisch 40 hat mit Aktenvorlage vom 06.09.2022 die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Akt langte in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 15.09.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der eingangs wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Darüber hinaus waren zur Beurteilung der Beschwerde keine weiteren Feststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich gänzlich aus dem vorgelegten Kostenakt des Grundverfahrens. Widersprüche sind keine hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Eingangs ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gegen die Höhe der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr und Einhebungsgebühr richtet, sondern die Beschwerdeführer vorbringen, das gegenständliche Rechtsgeschäft sei von der Grundbucheintragungsgebühr befreit. Die maßgebliche Bestimmung des Agrarverfahrensgesetzes hiezu findet sich in dessen § 15 mit dem Titel „Befreiung von Abgaben“ und lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Agrarverfahrensgesetzes hiezu findet sich in dessen Paragraph 15, mit dem Titel „Befreiung von Abgaben“ und lautet: „§ 15.

(1)Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
  1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
  2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
  3. in Alpschutzangelegenheiten oder
  4. nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
  5. in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(2)Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
(3)Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.“
(3)Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.“ Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, auf das im vorgenannten Abs. 3 verwiesen wird, ist mit 31.12.2019 außer Kraft getreten. § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz lautete:Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, auf das im vorgenannten Absatz 3, verwiesen wird, ist mit 31.12.2019 außer Kraft getreten. Paragraph 50, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz lautete: „§ 50.
(1)Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
  1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
  2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 301/1976.)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1976,.)
  3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.
  4. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
(2)Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen) zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.“ Der Beschwerdeführer vermeint nunmehr, dass in § 15 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz analog zum aufgehobenen § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ausgesprochen werde, dass diesem Verfahren Flurbereinigungsverträge gleichgestellt werden würde, wenn die Behörde bescheidmäßig feststelle, dass diese mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmen bzw. zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien. Da die in Abs. 3 normierte Ausnahmebestimmung unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz aufgrund der Aufhebung des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz nicht mehr dem rechtlichen Bestand angehöre, gelte die Gerichtsgebührenbefreiung für die in § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 AgrVG genannten Verfahren und die in den Zielen dieser Verfahren dienenden Flurbereinigungsverträge, sofern eine bescheidmäßige Bestätigung der Behörde vorliege, wie dies gegenständlich der Fall sei. Der Beschwerdeführer vermeint nunmehr, dass in Paragraph 15, Absatz 2, Agrarverfahrensgesetz analog zum aufgehobenen Paragraph 50, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ausgesprochen werde, dass diesem Verfahren Flurbereinigungsverträge gleichgestellt werden würde, wenn die Behörde bescheidmäßig feststelle, dass diese mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmen bzw. zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien. Da die in Absatz 3, normierte Ausnahmebestimmung unter Hinweis auf Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz aufgrund der Aufhebung des Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz nicht mehr dem rechtlichen Bestand angehöre, gelte die Gerichtsgebührenbefreiung für die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AgrVG genannten Verfahren und die in den Zielen dieser Verfahren dienenden Flurbereinigungsverträge, sofern eine bescheidmäßige Bestätigung der Behörde vorliege, wie dies gegenständlich der Fall sei. Darauf hinzuweisen ist, dass sich § 15 Abs. 2 AgrVG auf die Gebührenbefreiung von Rechts- und Stempelgebühren bezieht und es sich demgegenüber bei § 15 Abs. 3 AgrVG um die Gebührenbefreiung von Gerichtsgebühren handelt. Darauf hinzuweisen ist, dass sich Paragraph 15, Absatz 2, AgrVG auf die Gebührenbefreiung von Rechts- und Stempelgebühren bezieht und es sich demgegenüber bei Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG um die Gebührenbefreiung von Gerichtsgebühren handelt. Im konkreten Fall kauften und übernahmen die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag über eine Liegenschaft jeweils einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft. Über Antrag und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 18.12.2020

§ 30Flurverfassungsgesetz i

Vm § 15 Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag vom 19.10. bzw. 03.11.2020 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Flurverfassungsgesetz darstellt.Im konkreten Fall kauften und übernahmen die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag über eine Liegenschaft jeweils einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft. Über Antrag und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 18.12.2020

Paragraph 30, Flurverfassungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag vom 19.10. bzw. 03.11.2020 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz darstellt. Ein Verfahren vor der Agrarbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Agrarverfahrensgesetzes wurde aber nicht durchgeführt – dies wurde auch nicht behauptet. Es liegt daher im Gegenständlichen keine Grundbuchseintragung, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind vor, sodass die Gerichtsgebührenbefreiung des § 15 Abs 3 leg. cit. nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu I421 2241317-1, wonach in einem vergleichbaren Sachverhalt eine Erweiterung des Gebührenbefreiungstatbestandes durch das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und des Verweises auf dieses in § 15 Abs. 3 AgrVG verneint wurde. Ein Verfahren vor der Agrarbehörde im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Agrarverfahrensgesetzes wurde aber nicht durchgeführt – dies wurde auch nicht behauptet. Es liegt daher im Gegenständlichen keine Grundbuchseintragung, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind vor, sodass die Gerichtsgebührenbefreiung des Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu I421 2241317-1, wonach in einem vergleichbaren Sachverhalt eine Erweiterung des Gebührenbefreiungstatbestandes durch das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und des Verweises auf dieses in Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG verneint wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die entstandene Pauschalgebühr

TP 9 lit b Z 4 GGG einzuzahlen ist, obwohl in der Begründung auf Seite 10 ausgeführt wird, dass die Pauschalgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG vorzuschreiben ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die entstandene Pauschalgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG einzuzahlen ist, obwohl in der Begründung auf Seite 10 ausgeführt wird, dass die Pauschalgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorzuschreiben ist.

§ 17Vw

GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Vorliegend ist offensichtlich erkennbar, dass der belangten Behörde ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung von „TP 9 lit b Z 4“ statt „TP 9 lit b Z 1“ im Spruch unterlaufen ist. Aus dem Verfahrensgang und der rechtlichen Beurteilung geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine Einverleibung des Eigentumsrechts handelte und es sich bei der belangten Behörde bei Verweis auf „Z 4“ statt auf „Z 1“ um einen offensichtlichen Tippfehler gehandelt hat. Daher war der Spruch entsprechend zu korrigieren. Vorliegend ist offensichtlich erkennbar, dass der belangten Behörde ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung von „TP 9 Litera b, Ziffer 4, statt „TP 9 Litera b, Ziffer eins, im Spruch unterlaufen ist. Aus dem Verfahrensgang und der rechtlichen Beurteilung geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine Einverleibung des Eigentumsrechts handelte und es sich bei der belangten Behörde bei Verweis auf „Z 4“ statt auf „Z 1“ um einen offensichtlichen Tippfehler gehandelt hat. Daher war der Spruch entsprechend zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2259570.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.