4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) kauften mit Kaufvertrag vom 19.10.2020 bzw. 03.11.2020 je einen ½-Anteil der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX um den Gesamtkaufpreis von EUR 575.000,
Vm § 15 Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag darstellt.Über Antrag und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 18.12.2020
Paragraph 30, Flurverfassungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag darstellt. Mit ERV-Antrag vom 23.12.2020 zu TZ XXXX eingebracht beim Bezirksgericht XXXX stellten die Beschwerdeführer als Antragsteller das Begehren auf Einverleibung des Eigentums in den jeweiligen Einlagezahlen, in denen die oben genannten Grundstücke vorkommen.Mit ERV-Antrag vom 23.12.2020 zu TZ römisch 40 eingebracht beim Bezirksgericht römisch 40 stellten die Beschwerdeführer als Antragsteller das Begehren auf Einverleibung des Eigentums in den jeweiligen Einlagezahlen, in denen die oben genannten Grundstücke vorkommen. In diesem ERV-Antrag wird unter Eintragungsgebühr „Gebührenart: Selbstberechnung“ angegeben und in der Notiz angeführt: „Gebührenbefreiung gem. § 13 GGG iVm § 15 Abs 3 Agrarverfahrensgesetz (Bescheid beiliegend)“. In diesem ERV-Antrag wird unter Eintragungsgebühr „Gebührenart: Selbstberechnung“ angegeben und in der Notiz angeführt: „Gebührenbefreiung gem. Paragraph 13, GGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Agrarverfahrensgesetz (Bescheid beiliegend)“. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom 23.12.2020 zu TZ XXXX wurde die beantragte Eigentumsübertragung im begehrten Rang bewilligt.Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom 23.12.2020 zu TZ römisch 40 wurde die beantragte Eigentumsübertragung im begehrten Rang bewilligt. Der Kostenbeamte schrieb in der Folge den Beschwerdeführern jeweils die Eintragungsgebühr auf Basis der Wertangabe im Kaufvertrag in der Höhe von je EUR 3.163,00 mit Zahlungsaufforderung vor. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2020 Einwendungen. Aufgrund der klaren Gesetzeslage sei keine Eintragungsgebühr vorzuschreiben. Es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und zu den erhobenen Einwendungen mit Schreiben der Revisorin vom 23.02.2021 zu XXXX ausgeführt, dass nach den bisherigen Ermittlungen dem Antrag keine Folge gegeben werde und forderte die Beschwerdeführer auf, insbesondere Urkunde vorzulegen, die das amtswegige Einschreiten der Agrarbezirksbehörde bescheinige, der Einleitungsbescheid und der Flurbereinigungsplan, allfällige Parteienübereinkommen, Beurkundungen durch die Behörde und Feststellungsbescheide der Agrarbehörde sowie Bescheide über die Begründung und Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt zum Ermittlungsverfahren bis 22.03.2021 Stellung zu nehmen. Es wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und zu den erhobenen Einwendungen mit Schreiben der Revisorin vom 23.02.2021 zu römisch 40 ausgeführt, dass nach den bisherigen Ermittlungen dem Antrag keine Folge gegeben werde und forderte die Beschwerdeführer auf, insbesondere Urkunde vorzulegen, die das amtswegige Einschreiten der Agrarbezirksbehörde bescheinige, der Einleitungsbescheid und der Flurbereinigungsplan, allfällige Parteienübereinkommen, Beurkundungen durch die Behörde und Feststellungsbescheide der Agrarbehörde sowie Bescheide über die Begründung und Auflösung der Flurbereinigungsgemeinschaft. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt zum Ermittlungsverfahren bis 22.03.2021 Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme führten die Beschwerdeführer aus, dass klar sei, dass kein amtswegig eingeleitetes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe und die Voraussetzungen des § 13 GGG iVm § 15 Abs. 3 AgrVG vorliegen würden. In der Stellungnahme führten die Beschwerdeführer aus, dass klar sei, dass kein amtswegig eingeleitetes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe und die Voraussetzungen des Paragraph 13, GGG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG vorliegen würden. In der Folge wurden zu dieser Grundbuchssache Zahlungsaufträge (Mandatsbescheid) vom 19.03.2021 an die Beschwerdeführer erlassen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. In weiterer Folge wurde das Verfahren über die Entscheidung über die Vorstellung bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX (BVwG 18.10.2021, I421 2241317-1/3E) ausgesetzt. In weiterer Folge wurde das Verfahren über die Entscheidung über die Vorstellung bis zum Einlangen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu römisch 40 (BVwG 18.10.2021, I421 2241317-1/3E) ausgesetzt. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom 05.08.2022 zu XXXX wurde den Beschwerdeführern die Pauschalgebühr in der genannten Grundbuchssache
TP 9 lit b Z 4 GGG in der Höhe von EUR 3.162,-- samt der Einhebungsgebühr
Abs 1 GEG in der Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgericht römisch 40 vom 05.08.2022 zu römisch 40 wurde den Beschwerdeführern die Pauschalgebühr in der genannten Grundbuchssache
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in der Höhe von EUR 3.162,-- samt der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.08.2022, eingelangt bei der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX am 31.08.2022, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in § 15 Abs. 3 des Agrarverfahrensgesetzes zwar nur auf die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Verfahren Bezug genommen werde, in Abs. 2 analog zu § 50 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ausgesprochen werde, dass diesem Verfahren Flurbereinigungsverträge, wenn die Behörde bescheidmäßig feststelle, dass diese mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmen bzw. zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien, gleichgestellt werden würden. Da die in Abs. 3 normierte Ausnahmebestimmung unter Hinweis auf § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz aufgrund der Aufhebung des § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz nicht mehr dem rechtlichen Bestand angehöre, gelte die Gerichtsgebührenbefreiung für die in § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 AgrVG genannten Verfahren und die in den Zielen dieser Verfahren dienenden Flurbereinigungsverträge, sofern eine bescheidmäßige Bestätigung der Behörde vorliege, wie dies gegenständlich der Fall sei. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückverweisen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.08.2022, eingelangt bei der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 am 31.08.2022, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass in Paragraph 15, Absatz 3, des Agrarverfahrensgesetzes zwar nur auf die in Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Verfahren Bezug genommen werde, in Absatz 2, analog zu Paragraph 50, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz ausgesprochen werde, dass diesem Verfahren Flurbereinigungsverträge, wenn die Behörde bescheidmäßig feststelle, dass diese mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmen bzw. zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich seien, gleichgestellt werden würden. Da die in Absatz 3, normierte Ausnahmebestimmung unter Hinweis auf Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz aufgrund der Aufhebung des Paragraph 50, Absatz 2, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz nicht mehr dem rechtlichen Bestand angehöre, gelte die Gerichtsgebührenbefreiung für die in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AgrVG genannten Verfahren und die in den Zielen dieser Verfahren dienenden Flurbereinigungsverträge, sofern eine bescheidmäßige Bestätigung der Behörde vorliege, wie dies gegenständlich der Fall sei. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückverweisen. Die Präsidentin des Landesgericht XXXX hat mit Aktenvorlage vom 06.09.2022 die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Akt langte in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 15.09.2022 ein.Die Präsidentin des Landesgericht römisch 40 hat mit Aktenvorlage vom 06.09.2022 die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Akt des Grundverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Akt langte in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 15.09.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der eingangs wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Darüber hinaus waren zur Beurteilung der Beschwerde keine weiteren Feststellungen zu treffen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich gänzlich aus dem vorgelegten Kostenakt des Grundverfahrens. Widersprüche sind keine hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Eingangs ist festzuhalten, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gegen die Höhe der vorgeschriebenen Eintragungsgebühr und Einhebungsgebühr richtet, sondern die Beschwerdeführer vorbringen, das gegenständliche Rechtsgeschäft sei von der Grundbucheintragungsgebühr befreit. Die maßgebliche Bestimmung des Agrarverfahrensgesetzes hiezu findet sich in dessen § 15 mit dem Titel „Befreiung von Abgaben“ und lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Agrarverfahrensgesetzes hiezu findet sich in dessen Paragraph 15, mit dem Titel „Befreiung von Abgaben“ und lautet: „§ 15.
Vm § 15 Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag vom 19.10. bzw. 03.11.2020 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Flurverfassungsgesetz darstellt.Im konkreten Fall kauften und übernahmen die Beschwerdeführer mit Kaufvertrag über eine Liegenschaft jeweils einen Hälfteanteil an einer Liegenschaft. Über Antrag und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 18.12.2020
Paragraph 30, Flurverfassungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 15, Agrarverfahrensgesetz festgestellt, dass der antragsgegenständliche Kaufvertrag vom 19.10. bzw. 03.11.2020 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und einen Flurbereinigungsvertrag im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz darstellt. Ein Verfahren vor der Agrarbehörde im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Agrarverfahrensgesetzes wurde aber nicht durchgeführt – dies wurde auch nicht behauptet. Es liegt daher im Gegenständlichen keine Grundbuchseintragung, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind vor, sodass die Gerichtsgebührenbefreiung des § 15 Abs 3 leg. cit. nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu I421 2241317-1, wonach in einem vergleichbaren Sachverhalt eine Erweiterung des Gebührenbefreiungstatbestandes durch das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und des Verweises auf dieses in § 15 Abs. 3 AgrVG verneint wurde. Ein Verfahren vor der Agrarbehörde im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Agrarverfahrensgesetzes wurde aber nicht durchgeführt – dies wurde auch nicht behauptet. Es liegt daher im Gegenständlichen keine Grundbuchseintragung, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind vor, sodass die Gerichtsgebührenbefreiung des Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. nicht zur Anwendung kommen kann. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu I421 2241317-1, wonach in einem vergleichbaren Sachverhalt eine Erweiterung des Gebührenbefreiungstatbestandes durch das Außerkrafttreten des Flurverfassungs-Grundsatzgesetz und des Verweises auf dieses in Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG verneint wurde. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die entstandene Pauschalgebühr
TP 9 lit b Z 4 GGG einzuzahlen ist, obwohl in der Begründung auf Seite 10 ausgeführt wird, dass die Pauschalgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG vorzuschreiben ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die entstandene Pauschalgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG einzuzahlen ist, obwohl in der Begründung auf Seite 10 ausgeführt wird, dass die Pauschalgebühr gem. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorzuschreiben ist.
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Vorliegend ist offensichtlich erkennbar, dass der belangten Behörde ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung von „TP 9 lit b Z 4“ statt „TP 9 lit b Z 1“ im Spruch unterlaufen ist. Aus dem Verfahrensgang und der rechtlichen Beurteilung geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine Einverleibung des Eigentumsrechts handelte und es sich bei der belangten Behörde bei Verweis auf „Z 4“ statt auf „Z 1“ um einen offensichtlichen Tippfehler gehandelt hat. Daher war der Spruch entsprechend zu korrigieren. Vorliegend ist offensichtlich erkennbar, dass der belangten Behörde ein solcher Fehler durch irrtümliche Anführung von „TP 9 Litera b, Ziffer 4, statt „TP 9 Litera b, Ziffer eins, im Spruch unterlaufen ist. Aus dem Verfahrensgang und der rechtlichen Beurteilung geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine Einverleibung des Eigentumsrechts handelte und es sich bei der belangten Behörde bei Verweis auf „Z 4“ statt auf „Z 1“ um einen offensichtlichen Tippfehler gehandelt hat. Daher war der Spruch entsprechend zu korrigieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2259570.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.