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{'item': 'L501 2257493-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 33§ 4§ 22§ 14§ 24§ 6§ 56§ 59§ 17Art. 130§ 23§ 293§ 25§ 1162§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlL501 2257493-1 Spruch, L501 2257493-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (belangte Behörde; im Folgenden kurz „AMS") aus, dass

§ 33i

Vm den §§ 38, 24 Abs. 1 und 22 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension ab dem 01.06.2022 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz „PVA") die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP") mit Schreiben vom 25.10.2021 darüber informiert habe, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres – Korridorpension – zum Stichtag 01.06.2022 erfülle. Die letzte Beschäftigung der bP zur Firma XXXX (im Folgenden "P. GmbH") habe laut Abmeldung im Dachverband der Sozialversicherungsträger durch „Ende freier Dienstvertrag" geendet. Auf schriftliche Nachfrage des AMS vom 15.03.2022 habe XXXX am 17.03.2022 schriftlich mitgeteilt, dass die bP das freie Dienstverhältnis mit 31.03.2016 auf eigenen Wunsch gekündigt habe. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs. 2 APG stehe dem Anspruch auf Leistungen nach dem Al

VG für den Zeitraum von einem Jahr entgegen, weil die letzte Beschäftigung zur P. GmbH nicht nur durch einen der in § 22 Abs. 1 Z 1 – 6 AlVG genannten Gründe beendet worden sei. Aus diesem Grund sei der Anspruch der bP auf Notstandshilfe

§ 22Abs. 1 Al

VG einzustellen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (belangte Behörde; im Folgenden kurz „AMS") aus, dass

Paragraph 33, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins und 22 Absatz eins, AlVG die Notstandshilfe wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension ab dem 01.06.2022 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz „PVA") die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz „bP") mit Schreiben vom 25.10.2021 darüber informiert habe, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres – Korridorpension – zum Stichtag 01.06.2022 erfülle. Die letzte Beschäftigung der bP zur Firma römisch 40 (im Folgenden "P. GmbH") habe laut Abmeldung im Dachverband der Sozialversicherungsträger durch „Ende freier Dienstvertrag" geendet. Auf schriftliche Nachfrage des AMS vom 15.03.2022 habe römisch 40 am 17.03.2022 schriftlich mitgeteilt, dass die bP das freie Dienstverhältnis mit 31.03.2016 auf eigenen Wunsch gekündigt habe. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG stehe dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG für den Zeitraum von einem Jahr entgegen, weil die letzte Beschäftigung zur P. GmbH nicht nur durch einen der in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, – 6 AlVG genannten Gründe beendet worden sei. Aus diesem Grund sei der Anspruch der bP auf Notstandshilfe

Paragraph 22, Absatz eins, AlVG einzustellen. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 23.05.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie zuletzt mit freiem Dienstvertrag bei der P. GmbH vom 08.11.2011 bis 31.03.2016 beschäftigt gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei ihrerseits gekündigt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses ihrerseits festzustellen. Sie habe im Jahr 2014 ein negatives Einkommen und im Jahr 2015 ein solches von EUR 4.722,05 jährlich, monatlich mithin ein solches von knapp EUR 400,00, gehabt. Ihre finanzielle Lage sei daher äußerst prekär gewesen. Ein Anbot über den Kauf einer Liegenschaft um EUR 390.000,00 hätte ihre finanzielle Situation bei Zustandekommen des Kaufvertrages verbessert. Das Kaufanbot sei jedoch widerrufen worden. Sie sei daher aus finanziellen desaströsen Gründen gezwungen gewesen, das Dienstverhältnis per 31.03.2016 zu beenden. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts habe sie berechtigt das Arbeitsverhältnis beendet und bestehe damit trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Korridorpension ein Anspruch auf Notstandshilfe auch über den 01.06.2022, und zwar für die Dauer eines weiteren Jahres. Die Notstandshilfe möge ihr daher bis 01.06.2023 gewährt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die bP ihr freies Dienstverhältnis zur P. GmbH am 31.03.2016 selbst gelöst habe. Die bP habe angegeben, dieses aufgrund ihrer äußerst prekären finanziellen Lage beendet zu haben. Seit 01.04.2022 (gemeint wohl: 1.4.2016; Anm.) stehe die bP im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des

  1. Lebensjahres – Korridorpension – (frühestmöglich) zum Stichtag 01.06.
  2. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass diese Tatsache alleine bereits einen Tatbestand zum Ausschluss der Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe darstelle und sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 AlVG ergebe. Das freie Dienstverhältnis der bP zur P. GmbH habe die bP am 31.03.2016 selbst beendet. Daher liege auch keine der in § 22 Abs. 1 AlVG aufgezählten Beendigungsarten (Z 1 bis Z 6), welche den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer Korridorpension (vgl. § 4 Abs. 2 APG) ermöglichen würden, vor. Die äußerst prekäre finanzielle Lage der bP vermöge daran nichts zu ändern.

§ 24Abs. 1 Al

VG sei die Notstandshilfe daher ab 01.06.2022 einzustellen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zum Sachverhalt aus, dass die bP ihr freies Dienstverhältnis zur P. GmbH am 31.03.2016 selbst gelöst habe. Die bP habe angegeben, dieses aufgrund ihrer äußerst prekären finanziellen Lage beendet zu haben. Seit 01.04.2022 (gemeint wohl: 1.4.2016; Anmerkung stehe die bP im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des

  1. Lebensjahres – Korridorpension – (frühestmöglich) zum Stichtag 01.06.
  2. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dass diese Tatsache alleine bereits einen Tatbestand zum Ausschluss der Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe darstelle und sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, AlVG ergebe. Das freie Dienstverhältnis der bP zur P. GmbH habe die bP am 31.03.2016 selbst beendet. Daher liege auch keine der in Paragraph 22, Absatz eins, AlVG aufgezählten Beendigungsarten (Ziffer eins bis Ziffer 6,), welche den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen einer Korridorpension vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, APG) ermöglichen würden, vor. Die äußerst prekäre finanzielle Lage der bP vermöge daran nichts zu ändern.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG sei die Notstandshilfe daher ab 01.06.2022 einzustellen. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 21.07.2022 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie brachte ergänzend vor, dass sie bei ihrer Tätigkeit für die P. GmbH nur dann Einkommen lukriert habe, wenn ein Kauf- und/oder Mietvertrag unter ihrer Mitwirkung zustande gekommen sei. Diesfalls habe sie als Verkaufs- bzw. Mietprovision 40 – 45 % von der netto Kundenprovision erhalten. Seit 01.04.2016 habe sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, seit 04.04.2017 habe sie Notstandshilfe erhalten.

§ 22Abs. 1 Al

VG stehe die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, unter anderem nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch berechtigten, vorzeitigen Austritt beendet worden sei. Ein solcher Fall der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses durch berechtigten vorzeitigen Austritt liege gegenständlich vor. Sie habe kein monatliches fixes Einkommen gehabt, nicht einmal ein monatlich etwa gleich hohes Einkommen. Vielmehr sei die Einkommenshöhe schwankend und vom Erfolg ihrer Immobilienmaklertätigkeit abhängig gewesen und habe sich an dem von ihr vermittelten Kundenprovisionseingang für abgeschlossene Kauf- bzw. Mietverträge orientiert. Sie habe mithin, abgesehen von ihren Bemühungen um Vertragsabschlüsse, keinen Einfluss auf ihre Einkommenshöhe gehabt. Der die Provision auslösende Vorgang, nämlich der Vertragsabschluss, sei außerhalb ihrer Einflusssphäre, sondern vielmehr in jeder der (potenziellen) Vertragspartner gelegen. Als ein Angebot über den Kauf einer Liegenschaft um EUR 390.000,00 widerrufen worden sei, habe sie keine Möglichkeit mehr gesehen, ihre schon desaströse finanzielle Situation zu verbessern. Die Fortführung des Dienstverhältnisses sei ihr nicht zumutbar gewesen. Sie habe das Dienstverhältnis deshalb beenden müssen. Die Voraussetzungen eines vorzeitigen Austritts aus dem Dienstverhältnis seien damit erfüllt gewesen. Am Bestehen eines Anspruches auf Notstandshilfe über den 01.06.2022, und zwar für die Dauer eines weiteren Jahres, vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie mittlerweile die Korridorpension beantragt habe. Würde sie nämlich mit diesem Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens zuwarten, wäre sie ab 01.06.2022, mit welchem Tag die Notstandshilfe mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.4.2022 eingestellt worden sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerde ohne jedes Einkommen. Pro Monat verlöre sie sohin rund EUR 1.800,00. Dies sei ihr nicht zumutbar. Die bereits erfolgte Beantragung der Korridorpension dürfe ihr daher nicht zum Nachteil gereichen.Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 21.07.2022 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Sie brachte ergänzend vor, dass sie bei ihrer Tätigkeit für die P. GmbH nur dann Einkommen lukriert habe, wenn ein Kauf- und/oder Mietvertrag unter ihrer Mitwirkung zustande gekommen sei. Diesfalls habe sie als Verkaufs- bzw. Mietprovision 40 – 45 % von der netto Kundenprovision erhalten. Seit 01.04.2016 habe sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, seit 04.04.2017 habe sie Notstandshilfe erhalten.

Paragraph 22, Absatz eins, AlVG stehe die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, unter anderem nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch berechtigten, vorzeitigen Austritt beendet worden sei. Ein solcher Fall der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses durch berechtigten vorzeitigen Austritt liege gegenständlich vor. Sie habe kein monatliches fixes Einkommen gehabt, nicht einmal ein monatlich etwa gleich hohes Einkommen. Vielmehr sei die Einkommenshöhe schwankend und vom Erfolg ihrer Immobilienmaklertätigkeit abhängig gewesen und habe sich an dem von ihr vermittelten Kundenprovisionseingang für abgeschlossene Kauf- bzw. Mietverträge orientiert. Sie habe mithin, abgesehen von ihren Bemühungen um Vertragsabschlüsse, keinen Einfluss auf ihre Einkommenshöhe gehabt. Der die Provision auslösende Vorgang, nämlich der Vertragsabschluss, sei außerhalb ihrer Einflusssphäre, sondern vielmehr in jeder der (potenziellen) Vertragspartner gelegen. Als ein Angebot über den Kauf einer Liegenschaft um EUR 390.000,00 widerrufen worden sei, habe sie keine Möglichkeit mehr gesehen, ihre schon desaströse finanzielle Situation zu verbessern. Die Fortführung des Dienstverhältnisses sei ihr nicht zumutbar gewesen. Sie habe das Dienstverhältnis deshalb beenden müssen. Die Voraussetzungen eines vorzeitigen Austritts aus dem Dienstverhältnis seien damit erfüllt gewesen. Am Bestehen eines Anspruches auf Notstandshilfe über den 01.06.2022, und zwar für die Dauer eines weiteren Jahres, vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie mittlerweile die Korridorpension beantragt habe. Würde sie nämlich mit diesem Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens zuwarten, wäre sie ab 01.06.2022, mit welchem Tag die Notstandshilfe mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.4.2022 eingestellt worden sei, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Beschwerde ohne jedes Einkommen. Pro Monat verlöre sie sohin rund EUR 1.800,00. Dies sei ihr nicht zumutbar. Die bereits erfolgte Beantragung der Korridorpension dürfe ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die bP stand – als letzte Beschäftigung – in einem freien Dienstverhältnis zur P. GmbH und unterlag damit als freie Dienstnehmerin der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

4 ASVG. Sie kündigte dieses freie Dienstverhältnis aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage zum 31.03.2016 (Dienstnehmerkündigung).römisch zwei.1.1. Die bP stand – als letzte Beschäftigung – in einem freien Dienstverhältnis zur P. GmbH und unterlag damit als freie Dienstnehmerin der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Sie kündigte dieses freie Dienstverhältnis aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage zum 31.03.2016 (Dienstnehmerkündigung). II.1.

  1. Ab dem 01.04.2016 bezog die bP – mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ab dem 04.04.2017: Notstandshilfe).römisch zwei.1.
  2. Ab dem 01.04.2016 bezog die bP – mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezug – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ab dem 04.04.2017: Notstandshilfe). II.1.
  3. Die bP erfüllte zum Stichtag 01.06.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs. 2 APG und steht nunmehr seit diesem Zeitpunkt im Pensionsbezug.römisch zwei.1.3. Die b

P erfüllte zum Stichtag 01.06.2022 die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG und steht nunmehr seit diesem Zeitpunkt im Pensionsbezug. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Vöcklabruck und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses zur Dienstgeberin P. GmbH ausgeübte letzte Beschäftigung der bP und deren Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin

§ 4Abs.

4 ASVG ergeben sich einerseits aus dem im Verfahren vorgelegten freien Dienstvertrag vom 31.10.2011 und andererseits dem aktenkundigen Versicherungsverlauf der bP. Die im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses zur Dienstgeberin P. GmbH ausgeübte letzte Beschäftigung der bP und deren Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ergeben sich einerseits aus dem im Verfahren vorgelegten freien Dienstvertrag vom 31.10.2011 und andererseits dem aktenkundigen Versicherungsverlauf der bP. Die bP brachte in der Beschwerde (vgl. S. 2: "Das Dienstverhältnis wurde seitens des Bf gekündigt.") und in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2022 (vgl. S. 2: "Zu den in ihrem Schreiben aufgeworfenen Widersprüchen, darf ich Ihnen mitteilen, dass das freie Dienstverhältnis – wie bereits in der Beschwerde ausführt – vom Beschwerdeführer selbst durch Kündigung beendet wurde.") selbst vor, dass das freie Dienstverhältnis zur P. GmbH von ihr gekündigt wurde. Zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Beendigung des freien Dienstverhältnisses die Voraussetzungen eines berechtigten vorzeitigen Austritts vorgelegen sind (vgl. dazu das ergänzende Vorbringen im Vorlageantrag [S. 3, 4]), wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.3 verwiesen. Als Grund für ihre Kündigung führte die bP im Verfahren finanzielle Gründe – im Wesentlichen ihre prekäre finanzielle Lage und eine zuletzt nicht zustande gekommene Abschlussgelegenheit – ins Treffen (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde [S. 2] und in der Stellungnahme vom 06.07.2022 [S. 2], die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 sowie das Kaufangebot vom 16.03.2016 und dessen Widerruf vom 31.03.2016).Die bP brachte in der Beschwerde vergleiche S. 2: "Das Dienstverhältnis wurde seitens des Bf gekündigt.") und in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2022 vergleiche S. 2: "Zu den in ihrem Schreiben aufgeworfenen Widersprüchen, darf ich Ihnen mitteilen, dass das freie Dienstverhältnis – wie bereits in der Beschwerde ausführt – vom Beschwerdeführer selbst durch Kündigung beendet wurde.") selbst vor, dass das freie Dienstverhältnis zur P. GmbH von ihr gekündigt wurde. Zur Frage, ob zum Zeitpunkt der Beendigung des freien Dienstverhältnisses die Voraussetzungen eines berechtigten vorzeitigen Austritts vorgelegen sind vergleiche dazu das ergänzende Vorbringen im Vorlageantrag [S. 3, 4]), wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.3 verwiesen. Als Grund für ihre Kündigung führte die bP im Verfahren finanzielle Gründe – im Wesentlichen ihre prekäre finanzielle Lage und eine zuletzt nicht zustande gekommene Abschlussgelegenheit – ins Treffen vergleiche dazu die Ausführungen in der Beschwerde [S. 2] und in der Stellungnahme vom 06.07.2022 [S. 2], die vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 sowie das Kaufangebot vom 16.03.2016 und dessen Widerruf vom 31.03.2016). Der festgestellte Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründet sich auf den im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres – Korridorpension – (frühestmöglich) zum Stichtag 01.06.2022 geht aus dem aktenkundigen Schreiben der PVA vom 25.10.2021 hervor. Eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigte, dass die bP seit diesem Zeitpunkt im Pensionsbezug steht. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:Paragraph 22, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet: Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension § 22.

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,

(1)Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

  1. durch Kündigung des Arbeitgebers,
  2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
  3. durch ungerechtfertigte oder sonstige unverschuldete Entlassung,
  4. durch Lösung während der Probezeit,
  5. durch Fristablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem befristeten Arbeitsverhältnis kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, oder
  6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten, beendet wurde.

(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

§ 23Abs. 6 ein.

(2)Für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Absatz eins, genannten Leistung gebührt die Leistung nach diesem Bundesgesetz bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch auf die im Absatz eins, genannte Leistung nur vorläufig. Bedingung für die Inanspruchnahme der vorläufigen Leistung ist eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, dass voraussichtlich eine Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann. Wird eine im Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt, so tritt ein Übergang des Anspruches

Paragraph 23, Absatz 6, ein.

(3)Der Ausschluss des Anspruches

Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.

(3)Der Ausschluss des Anspruches

Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen. § 24 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise:Paragraph 24, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet auszugsweise: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. […] § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet:Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) lautet: Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Notstandshilfe wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs. 2 APG ab dem 01.06.2022 mit der Begründung eingestellt, dass die b

P ihr freies Dienstverhältnis zur P. GmbH zum 31.03.2016 selbst beendet habe. Es liege daher keine der Beendigungsarten vor, welche den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension ermöglichen würde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Notstandshilfe wegen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG ab dem 01.06.2022 mit der Begründung eingestellt, dass die bP ihr freies Dienstverhältnis zur P. GmbH zum 31.03.2016 selbst beendet habe. Es liege daher keine der Beendigungsarten vor, welche den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension ermöglichen würde. Die bP wendet dagegen – unter Bezugnahme auf ihre finanzielle Lage – im Wesentlichen ein, dass ihr eine Fortsetzung des freien Dienstverhältnisses nicht zumutbar gewesen sei und die Voraussetzungen eines berechtigten vorzeitigen Austritts aus dem Dienstverhältnis erfüllt gewesen seien. Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 22Abs. 1 Z 2 Al

VG steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde.

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG steht die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet wurde. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die letzte Beschäftigung – das freie Dienstverhältnis zur P. GmbH – seitens der bP zum 31.03.2016 gekündigt (Dienstnehmerkündigung). Vor dem Hintergrund, dass dem betroffenen Arbeitnehmer keine Nachteile daraus erwachsen sollen, wenn er das Recht zur vorzeitigen Beendigung in einer für den Arbeitgeber schonenderen Weise ausübt als vom Gesetz vorgesehen (vgl. dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, § 22, Rz 15, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zur Wahrung des Anspruchs auf Abfertigung alt, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis trotz Vorliegens eines Austrittsgrundes durch Kündigung beendet [siehe OGH vom 02.09.1992, 9 ObA 158/92]), war im Folgenden – trotz erfolgter Kündigung – auf die Frage einzugehen, ob die bP zum vorzeitigen Austritt aus dem freien Dienstverhältnis zur P. GmbH berechtigt gewesen wäre:Vor dem Hintergrund, dass dem betroffenen Arbeitnehmer keine Nachteile daraus erwachsen sollen, wenn er das Recht zur vorzeitigen Beendigung in einer für den Arbeitgeber schonenderen Weise ausübt als vom Gesetz vorgesehen vergleiche dazu Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 22,, Rz 15, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zur Wahrung des Anspruchs auf Abfertigung alt, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis trotz Vorliegens eines Austrittsgrundes durch Kündigung beendet [siehe OGH vom 02.09.1992, 9 ObA 158/92]), war im Folgenden – trotz erfolgter Kündigung – auf die Frage einzugehen, ob die bP zum vorzeitigen Austritt aus dem freien Dienstverhältnis zur P. GmbH berechtigt gewesen wäre:

§ 1162

ABGB kann das Dienstverhältnis, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Paragraph 1162, ABGB kann das Dienstverhältnis, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden. Die Rechtsprechung (SZ 70/52 uva.) ist der herrschenden Lehre in ihrer Beurteilung dahin gefolgt, dass die Bestimmungen der §§ 1159, 1159a und b aber insbesondere auch der §§ 1162 bis 1162d ABGB auf freie Arbeitsverhältnisse analog anzuwenden sind. Da die sondergesetzlichen Tatbestände (hier insbesondere die nur demonstrativ aufgezählten Entlassungsgründe des § 27 AngG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung der Konkretisierung des „wichtigen Grundes" nach § 1162 ABGB dienen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 1 zu § 1162), besteht kein vernünftiger Grund, der eine analoge Anwendung auch dieser Sonderbestimmungen und der darauf bezüglichen Rechtsprechung hindern würde, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind (vgl. OGH vom 25.06.2003, 9 ObA 15/03a).Die Rechtsprechung (SZ 70/52 uva.) ist der herrschenden Lehre in ihrer Beurteilung dahin gefolgt, dass die Bestimmungen der Paragraphen 1159, 1159 a und b aber insbesondere auch der Paragraphen 1162 bis 1162 d ABGB auf freie Arbeitsverhältnisse analog anzuwenden sind. Da die sondergesetzlichen Tatbestände (hier insbesondere die nur demonstrativ aufgezählten Entlassungsgründe des Paragraph 27, AngG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung der Konkretisierung des „wichtigen Grundes" nach Paragraph 1162, ABGB dienen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 1 zu Paragraph 1162,), besteht kein vernünftiger Grund, der eine analoge Anwendung auch dieser Sonderbestimmungen und der darauf bezüglichen Rechtsprechung hindern würde, soweit davon nicht nur ganz arbeitnehmerspezifische Umstände umfasst sind vergleiche OGH vom 25.06.2003, 9 ObA 15/03a). Grundsätzlich sind nur jene Normen analog anwendbar, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (vgl. OGH vom 26.3.1997, 9 ObA 54/97z). Jene arbeitsrechtlichen Normen, deren innere Zwecksetzung nicht an den Schutz persönlicher Abhängigkeitsverhältnisse, sondern an einem allgemeinen Regelungsbedarf für Dauerschuldverhältnisse anknüpfen, sind allerdings durchaus analogiefähig (vgl. Löschnig in Löschnig10, § 1 AngG, Rz 33, mwN aus der Judikatur).Grundsätzlich sind nur jene Normen analog anwendbar, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen vergleiche OGH vom 26.3.1997, 9 ObA 54/97z). Jene arbeitsrechtlichen Normen, deren innere Zwecksetzung nicht an den Schutz persönlicher Abhängigkeitsverhältnisse, sondern an einem allgemeinen Regelungsbedarf für Dauerschuldverhältnisse anknüpfen, sind allerdings durchaus analogiefähig vergleiche Löschnig in Löschnig10, Paragraph eins, AngG, Rz 33, mwN aus der Judikatur). Für die Auslegung der Generalklausel des § 1162 ABGB ist ebenso wie bei den Regelungen im AngG oder anderen Sondergesetzen entscheidend, ob angesichts der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die betreffende Vertragspartei auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist oder den Ablauf der restlichen vereinbarten Vertragszeit unzumutbar ist. Um dies festzustellen, ist bei § 1162 ebenfalls auf die Konkretisierungen des wichtigen Grundes insb. in §§ 26, 27 AngG oder in §§ 82, 82a GewO 1859 zurückzugreifen (vgl. Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, § 1162d ABGB, Rz 5).Für die Auslegung der Generalklausel des Paragraph 1162, ABGB ist ebenso wie bei den Regelungen im AngG oder anderen Sondergesetzen entscheidend, ob angesichts der Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die betreffende Vertragspartei auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist oder den Ablauf der restlichen vereinbarten Vertragszeit unzumutbar ist. Um dies festzustellen, ist bei Paragraph 1162, ebenfalls auf die Konkretisierungen des wichtigen Grundes insb. in Paragraphen 26, 27, AngG oder in Paragraphen 82, 82 a, GewO 1859 zurückzugreifen vergleiche Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3, Paragraph 1162 d, ABGB, Rz 5). § 26 AngG enthält eine demonstrative Auflistung der Gründe, die den Arbeitnehmer zum (vorzeitigen) Austritt berechtigten (vgl. Pfeil aaO, § 26 AngG, Rz 1). So ist als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, insbesondere anzusehen:

  1. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  2. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  3. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  4. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.Paragraph 26, AngG enthält eine demonstrative Auflistung der Gründe, die den Arbeitnehmer zum (vorzeitigen) Austritt berechtigten vergleiche Pfeil aaO, Paragraph 26, AngG, Rz 1). So ist als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, insbesondere anzusehen:
  5. Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
  6. wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
  7. wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
  8. wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Die bP bringt im gegenständlichen Verfahren vor, dass sie – nach eigenen Angaben – keine Möglichkeit mehr gesehen habe, ihre schon "desaströse finanzielle Situation" zu verbessern, weshalb ihr die Fortsetzung des freien Dienstverhältnisses unzumutbar gewesen sei und sie das freie Dienstverhältnis deshalb beenden habe müssen. Damit zeigt die bP aber nicht auf, dass in ihrem Fall zum Zeitpunkt der Beendigung des freien Dienstverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des § 1162 ABGB vorgelegen ist:Damit zeigt die bP aber nicht auf, dass in ihrem Fall zum Zeitpunkt der Beendigung des freien Dienstverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 1162, ABGB vorgelegen ist: So war insbesondere das Vorliegen eines gesetzlichen Austrittsgrundes im Sinne des § 26 Z 1 – 4 AngG nicht zu erkennen. Zwar enthält § 26 AngG nur eine demonstrative Auflistung von Austrittsgründen; Voraussetzung für einen vorzeitigen Austritt sind aber wichtige, mit den im Gesetz angeführten identische oder gleichwertige Gründe. Diese müssen schwerwiegender Natur sein, mit den persönlichen Verhältnissen der Vertragsteile zueinander bzw. ihrem persönlichen Verhalten oder den von ihnen zu erbringenden Leistungen in einem Zusammenhang stehen (vgl. Mayr, Arbeitsrecht, § 26 AngG, E
  9. – E 2a., mwN aus der Judikatur). In Ansehung des Vorbringens der bP sind diese Voraussetzungen gegenständlich nicht gegeben: Allein die (schlechte) finanzielle Lage eines Dienstvernehmers vermag ein Recht zum Austritt aus einem Dienstverhältnis nicht zu begründen (zumal selbst die Insolvenz des Dienstnehmers für den Bestand eines Dienstverhältnisses grundsätzlich bedeutungslos ist [vgl. OGH vom 12.9.1990, 9 ObS 11/90, mwN], wohingegen dem Dienstnehmer im Falle der Insolvenz des Dienstgebers

§ 25Abs.

1 zweiter Satz IO ein Austrittsrecht zusteht) und ein anderes Ergebnis in einem auffälligen Wertungswiderspruch zum Tatbestand des § 26 Z 2 AngG stünde, welcher für das Bestehen eines Austrittsrechtes ein bestimmtes Verhalten des Dienstgebers – nämlich, dass dieser den Lohn des Dienstnehmers ungebührlich schmälert oder diesem vorenthält – voraussetzen würde. Ein Austrittsgrund liegt daher nicht vor. Im Übrigen hat die bP einen den im Gesetz angeführten Gründen identischen oder gleichwertigen Austrittsgrund nicht dargetan. Die bP war daher im Ergebnis nicht zum vorzeitigen Austritt aus dem freien Dienstverhältnis zur P. GmbH berechtigt.So war insbesondere das Vorliegen eines gesetzlichen Austrittsgrundes im Sinne des Paragraph 26, Ziffer eins, – 4 AngG nicht zu erkennen. Zwar enthält Paragraph 26, AngG nur eine demonstrative Auflistung von Austrittsgründen; Voraussetzung für einen vorzeitigen Austritt sind aber wichtige, mit den im Gesetz angeführten identische oder gleichwertige Gründe. Diese müssen schwerwiegender Natur sein, mit den persönlichen Verhältnissen der Vertragsteile zueinander bzw. ihrem persönlichen Verhalten oder den von ihnen zu erbringenden Leistungen in einem Zusammenhang stehen vergleiche Mayr, Arbeitsrecht, Paragraph 26, AngG, E 2. – E 2a., mwN aus der Judikatur). In Ansehung des Vorbringens der bP sind diese Voraussetzungen gegenständlich nicht gegeben: Allein die (schlechte) finanzielle Lage eines Dienstvernehmers vermag ein Recht zum Austritt aus einem Dienstverhältnis nicht zu begründen (zumal selbst die Insolvenz des Dienstnehmers für den Bestand eines Dienstverhältnisses grundsätzlich bedeutungslos ist [vgl. OGH vom 12.9.1990, 9 ObS 11/90, mwN], wohingegen dem Dienstnehmer im Falle der Insolvenz des Dienstgebers

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz IO ein Austrittsrecht zusteht) und ein anderes Ergebnis in einem auffälligen Wertungswiderspruch zum Tatbestand des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG stünde, welcher für das Bestehen eines Austrittsrechtes ein bestimmtes Verhalten des Dienstgebers – nämlich, dass dieser den Lohn des Dienstnehmers ungebührlich schmälert oder diesem vorenthält – voraussetzen würde. Ein Austrittsgrund liegt daher nicht vor. Im Übrigen hat die bP einen den im Gesetz angeführten Gründen identischen oder gleichwertigen Austrittsgrund nicht dargetan. Die bP war daher im Ergebnis nicht zum vorzeitigen Austritt aus dem freien Dienstverhältnis zur P. GmbH berechtigt. Mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Z 1 – 6 AlVG steht somit aber die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

§ 4Abs.

2 APG ab dem 01.06.2022 einem Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosen-versicherungsgesetz (hier: Notstandshilfe) entgegen.Mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, – 6 AlVG steht somit aber die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension

Paragraph 4, Absatz 2, APG ab dem 01.06.2022 einem Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosen-versicherungsgesetz (hier: Notstandshilfe) entgegen. Die belangte Behörde hat die Notstandshilfe der bP daher zu Recht

§ 24Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG ab dem 01.06.2022 eingestellt.Die belangte Behörde hat die Notstandshilfe der bP daher zu Recht

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ab dem 01.06.2022 eingestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2257493.1.00

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