RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlL503 2260719-1 Spruch, L503 2260719-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA
§ 12Abs 4 letzter Satz Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSch
EG), BGBl. Nr. 129/1957 idF BGBl. I Nr. 71/2021, als verfassungswidrig aufzuheben.Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,, als verfassungswidrig aufzuheben. , TextBegründung:, Begründung: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
- Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) handelt es sich um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der ÖGK vom 10.5.2022 wurde ausgesprochen, dass die BF Schlechtwetterentschädigungsbeiträge in Höhe von 25.452,57 Euro zu entrichten habe; außerdem wurden Verzugszinsen in Höhe von 754,19 Euro vorgeschrieben.
- In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.5.2022 betonte die BF, dass jene Dienstnehmer, hinsichtlich derer die gegenständliche Nachverrechnung erfolgt sei, ausschließlich an Trockenbaubetriebe, konkret die T. Trockenbau GmbH, überlassen worden seien. Trockenbau- und Stuckateurbetriebe seien nach § 1 Abs 1 BSchEG idF der Novelle BGBl. I Nr. 104/2005 nicht (mehr) vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, sodass diese Betriebe keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten hätten. § 1 Abs 5 BSchEG verweise hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen durch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe auf den Tätigkeitsbereich der in § 2 Abs 1 BUAG aufgezählten Betriebe, was nunmehr aber insofern als Redaktionsversehen anzusehen sei, als das BSchEG und das BUAG früher einen im Wesentlichen identischen Anwendungsbereich gehabt hätten, allerdings seien eben mittlerweile Trockenbau- und Stukkateurbetriebe aus dem Anwendungsbereich des BschEG herausgenommen worden, ohne dass die notwendigen gesetzlichen Anpassungen für Arbeitskräfteüberlasser vorgenommen worden seien.
- In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.5.2022 betonte die BF, dass jene Dienstnehmer, hinsichtlich derer die gegenständliche Nachverrechnung erfolgt sei, ausschließlich an Trockenbaubetriebe, konkret die T. Trockenbau GmbH, überlassen worden seien. Trockenbau- und Stuckateurbetriebe seien nach Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005, nicht (mehr) vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, sodass diese Betriebe keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten hätten. Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG verweise hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen durch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe auf den Tätigkeitsbereich der in Paragraph 2, Absatz eins, BUAG aufgezählten Betriebe, was nunmehr aber insofern als Redaktionsversehen anzusehen sei, als das BSchEG und das BUAG früher einen im Wesentlichen identischen Anwendungsbereich gehabt hätten, allerdings seien eben mittlerweile Trockenbau- und Stukkateurbetriebe aus dem Anwendungsbereich des BschEG herausgenommen worden, ohne dass die notwendigen gesetzlichen Anpassungen für Arbeitskräfteüberlasser vorgenommen worden seien. Aufgrund einer „rechtsirrigen Interpretation“ der gegenständlichen Bestimmungen sei die ÖGK zum Ergebnis gekommen, dass Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu zahlen hätten, auch wenn die Überlassung an Stuckateur- und Trockenbaubetriebe erfolge, die von der Zahlung von Schlechtwetterbeiträgen ausgenommen seien. Tatsächlich ergebe eine am Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelungen und im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks vorgenommene Interpretation, dass, wenn Arbeitskräfte an Betriebe überlassen werden, die selbst nicht schlechtwetterentschädigungsbeitragspflichtig sind, die Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe ebenfalls keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hätten. Die von der ÖGK vorgenommene Differenzierung zwischen Stammarbeitern eines Stuckateur- oder Trockenbaubetriebes und an einen solchen Betrieb überlassenen Arbeitskräften widerspreche dem in Art. 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz. Dieser verbiete willkürliche unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzungen und des Normvollzuges. Mit der Gesetzesinterpretation der ÖGK würde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes einhergehen, da in diesem Fall Gleiches ungleich behandelt werden würde, da nur von den überlassenen Arbeitnehmern Schlechtwetterbeiträge zu leisten wären und nicht von der Stammbelegschaft (Schlechtwetterbeiträge seien sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern zu tragen). Eine Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung liege nicht vor bzw. konterkariere eine solche Interpretation den Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Absichten des Gesetzgebers. Tatsächlich seien somit von der BF keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten.Aufgrund einer „rechtsirrigen Interpretation“ der gegenständlichen Bestimmungen sei die ÖGK zum Ergebnis gekommen, dass Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu zahlen hätten, auch wenn die Überlassung an Stuckateur- und Trockenbaubetriebe erfolge, die von der Zahlung von Schlechtwetterbeiträgen ausgenommen seien. Tatsächlich ergebe eine am Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelungen und im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks vorgenommene Interpretation, dass, wenn Arbeitskräfte an Betriebe überlassen werden, die selbst nicht schlechtwetterentschädigungsbeitragspflichtig sind, die Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe ebenfalls keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hätten. Die von der ÖGK vorgenommene Differenzierung zwischen Stammarbeitern eines Stuckateur- oder Trockenbaubetriebes und an einen solchen Betrieb überlassenen Arbeitskräften widerspreche dem in Artikel 7, B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz. Dieser verbiete willkürliche unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzungen und des Normvollzuges. Mit der Gesetzesinterpretation der ÖGK würde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes einhergehen, da in diesem Fall Gleiches ungleich behandelt werden würde, da nur von den überlassenen Arbeitnehmern Schlechtwetterbeiträge zu leisten wären und nicht von der Stammbelegschaft (Schlechtwetterbeiträge seien sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern zu tragen). Eine Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung liege nicht vor bzw. konterkariere eine solche Interpretation den Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Absichten des Gesetzgebers. Tatsächlich seien somit von der BF keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten.
- Am 10.10.2022 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Mit Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage vom 5.10.2022 führte die ÖGK unter anderem aus, es sei unstrittig, dass es sich beim Beschäftigerbetrieb laut Gewerberegister um ein Trockenbauunternehmen handelt. Weiters sei aus dem Gewerberegister ersichtlich, dass der Beschäftigerbetrieb, die T. Trockenbau GmbH, zudem berechtigt sei, das Gewerbe Wärme-, Kälte-, Schall und Branddämmer auszuüben, eingeschränkt auf Branddämmer. Aus den Überlassungsmitteilungen der BF gehe hervor, dass sämtliche von der Nachverrechnung erfassten Mitarbeiter an die T. Trockenbau GmbH überlassen worden seien. Die ÖGK gehe daher davon aus, dass die T. Trockenbau GmbH Leistungen im Bereich des Trockenbaues sowie in den Bereichen Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung anbiete sowie erbringe und die überlassenen Arbeitnehmer in den genannten Bereichen eingesetzt wurden. In rechtlicher Hinsicht folge aber dennoch – näher dargelegt -, dass die BF als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen für die überlassenen Dienstnehmer Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten habe. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes habe die ÖGK nicht zu prüfen. II. Zur Zulässigkeit des Antrages:römisch zwei. Zur Zulässigkeit des Antrages:
- Anfechtungsberechtigtes Gericht: Das BVwG ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.Das BVwG ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken hegt das BVwG gegen §
§ 12Abs 4 letzter Satz BSch
EG. Das BVwG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig und zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).Derartige Bedenken hegt das BVwG gegen Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz BSchEG. Das BVwG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig und zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).
- Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper: Soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG, § 2 VwGVG; § 6 BVwGG). Zur Antragstellung nach Art. 140 (iVm. Art. 89 Abs. 2) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Mangels abweichender Regelung ist gegenständlich der Einzelrichter zuständig.Soweit die Bundes-oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B-VG, Paragraph 2, VwGVG; Paragraph 6, BVwGG). Zur Antragstellung nach Artikel 140, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2,) B-VG ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei seiner Entscheidung anzuwenden hätte. Mangels abweichender Regelung ist gegenständlich der Einzelrichter zuständig.
- Zur Präjudizialität: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid der ÖGK stützt sich auf §
§ 12Abs 4 letzter Satz BSch
EG, sodass die Präjudizialität außer Frage steht. Im Übrigen sei auch auf die Ausführungen in Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Bedenken verwiesen.Der gegenständlich bekämpfte Bescheid der ÖGK stützt sich auf Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz BSchEG, sodass die Präjudizialität außer Frage steht. Im Übrigen sei auch auf die Ausführungen in Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Bedenken verwiesen. III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch drei. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957 idF BGBl. I Nr. 71/2021, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,, lauten wie folgt: § 1.
(1)Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art:Paragraph eins,
(1)Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art: Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe, Erdbaubetriebe, Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe, Feuerungstechnische Baubetriebe, Demolierungsbetriebe, Zimmereibetriebe, Gipserbetriebe, Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe, Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe, Brunnenmeisterbetriebe. […]
(5)Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(5)Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes. § 12 […]
(4)[…] Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.Paragraph 12, […]
(4)[…] Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 73/2022, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,, lauten wie folgt: § 2.
(1)Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:Paragraph 2,
(1)Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :
- a)Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
- a)Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;
- b)Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;
- b)Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;
- c)Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;
- d)Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
- e)Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;
- e)Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;
- f)Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;
- f)Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Parkettlegerbetriebe;
- g)Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;
- g)Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f fallen;
- h)Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.
- h)Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden. […] IV. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken:römisch vier. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken: Bei der BF handelt es sich um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und wurden ihre Dienstnehmer, soweit hier verfahrensgegenständlich, an die T. Trockenbau GmbH überlassen. Was nun die Frage anbelangt, ob hierfür seitens der BF Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten sind, so verwies die ÖGK zutreffend auf § 1 Abs 5 BSchEG, wonach Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes [des BSchEG] fallen. § 2 Abs. 1 lit. h BUAG verweist hinsichtlich der Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe wiederum auf den Tätigkeitsbereich der in § 2 Abs 1 lit a bis g BUAG aufgezählten Betriebe. Hinsichtlich der Frage, ob Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nach dem BSchEG zu entrichten haben, wird somit nicht auf eine Tätigkeit der überlassenen Personen in einem der in § 1 Abs 1 BSchEG definierten Betriebe, sondern auf eine Tätigkeit in einem der in § 2 Abs 1 BUAG definierten Betriebe abgestellt. Dies ist insofern von Relevanz, als die in § 1 Abs 1 BSchEG definierten Betriebe nicht bzw. nicht mehr deckungsgleich mit jenen sind, die in § 2 Abs 1 BUAG definiert werden; vielmehr ist die Aufzählung in § 2 Abs 1 BUAG umfassender als jene in § 1 Abs 1 BSchEG. Konkret etwa hat der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2005 die seinerzeit noch im BSchEG genannten „Stukkateurbetriebe“ (wobei es sich laut Wirtschaftskammer beim „Stuckateur und Trockenausbauer“ um ein- und dasselbe Berufsbild handelt) bewusst aus dem Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen (vgl. auch RV 972 der Beilagen XXII. GP, Seite 9), während hingegen „Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe“ (weiterhin) explizit gemäß § 2 Abs 1 lit e BUAG unter den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Zudem fehlt es etwa den in § 2 Abs 1 lit e BUAG genannten „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben“ an einem Pendant in § 1 Abs 1 BSchEG, sodass diese ebenfalls nur unter den Anwendungsbereich des BUAG, nicht jedoch des BSchEG, fallen.Bei der BF handelt es sich um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und wurden ihre Dienstnehmer, soweit hier verfahrensgegenständlich, an die T. Trockenbau GmbH überlassen. Was nun die Frage anbelangt, ob hierfür seitens der BF Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten sind, so verwies die ÖGK zutreffend auf Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG, wonach Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes [des BSchEG] fallen. Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, BUAG verweist hinsichtlich der Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe wiederum auf den Tätigkeitsbereich der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis g BUAG aufgezählten Betriebe. Hinsichtlich der Frage, ob Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nach dem BSchEG zu entrichten haben, wird somit nicht auf eine Tätigkeit der überlassenen Personen in einem der in Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG definierten Betriebe, sondern auf eine Tätigkeit in einem der in Paragraph 2, Absatz eins, BUAG definierten Betriebe abgestellt. Dies ist insofern von Relevanz, als die in Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG definierten Betriebe nicht bzw. nicht mehr deckungsgleich mit jenen sind, die in Paragraph 2, Absatz eins, BUAG definiert werden; vielmehr ist die Aufzählung in Paragraph 2, Absatz eins, BUAG umfassender als jene in Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG. Konkret etwa hat der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005, die seinerzeit noch im BSchEG genannten „Stukkateurbetriebe“ (wobei es sich laut Wirtschaftskammer beim „Stuckateur und Trockenausbauer“ um ein- und dasselbe Berufsbild handelt) bewusst aus dem Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen vergleiche auch Regierungsvorlage 972 der Beilagen römisch 22 . GP, Seite 9), während hingegen „Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe“ (weiterhin) explizit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG unter den Anwendungsbereich des BUAG fallen. Zudem fehlt es etwa den in Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, BUAG genannten „Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetrieben“ an einem Pendant in Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG, sodass diese ebenfalls nur unter den Anwendungsbereich des BUAG, nicht jedoch des BSchEG, fallen. Der Verweis in § 1 Abs 5 BSchEG auf das BUAG führt vor dem Hintergrund des eben Gesagten im konkreten Fall nun dazu, dass die BF als Arbeitskräfteüberlasserin für ihre Dienstnehmer Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, obwohl diese in einem Betrieb zum Einsatz kommen, der für seine „eigenen“ Dienstnehmer keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, weil der Betrieb (Trockenbau) gar nicht unter den Anwendungsbereich des BSchEG fällt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung erschließt sich dem BVwG nicht; sie widerspricht dem Gleichheitsgebot, zumal sie offensichtlich jeder sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Vielmehr wäre umgekehrt eine Regelung dergestalt zulässig (oder möglicherweise gar geboten), dass Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unabhängig von der „Einsatzart“ ihrer Mitarbeiter (generell) von der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen ausgenommen werden; zweifellos erscheint es jedoch unzulässig - wie gegenständlich -, die Stammarbeiter (hier: eines Trockenausbaubetriebs) gesetzlich von der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen auszunehmen, gleichzeitig aber für dort im Wege der Arbeitskräfteüberlassung tätige Dienstnehmer eine solche Verpflichtung zu statuieren (vgl. dazu auch VfGH vom 9.3.1989, Zl. B375/87, VfSlg 12.005, wobei der VfGH betont, dass das Risiko von Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht im Auftreten von Schlechtwetter, sondern im Unterbleiben der Nachfrage nach Bereitstellung von Arbeitskräften liege; dieses Unterbleiben der Nachfrage könne zwar auch wetterbedingt sein, aber auch ganz andere Ursachen haben; überdies könne der Unternehmer durch unternehmerische Disposition Folgen eines Schlechtwetters für sein Unternehmen dadurch verringern, dass er diesfalls die auf den vom Schlechtwetter betroffenen Baustellen nicht einsetzbaren Arbeitnehmer Unternehmern überlässt, die diese Arbeitnehmer für andere Arbeiten anfordern).Der Verweis in Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG auf das BUAG führt vor dem Hintergrund des eben Gesagten im konkreten Fall nun dazu, dass die BF als Arbeitskräfteüberlasserin für ihre Dienstnehmer Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, obwohl diese in einem Betrieb zum Einsatz kommen, der für seine „eigenen“ Dienstnehmer keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, weil der Betrieb (Trockenbau) gar nicht unter den Anwendungsbereich des BSchEG fällt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung erschließt sich dem BVwG nicht; sie widerspricht dem Gleichheitsgebot, zumal sie offensichtlich jeder sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Vielmehr wäre umgekehrt eine Regelung dergestalt zulässig (oder möglicherweise gar geboten), dass Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unabhängig von der „Einsatzart“ ihrer Mitarbeiter (generell) von der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen ausgenommen werden; zweifellos erscheint es jedoch unzulässig - wie gegenständlich -, die Stammarbeiter (hier: eines Trockenausbaubetriebs) gesetzlich von der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen auszunehmen, gleichzeitig aber für dort im Wege der Arbeitskräfteüberlassung tätige Dienstnehmer eine solche Verpflichtung zu statuieren vergleiche dazu auch VfGH vom 9.3.1989, Zl. B375/87, VfSlg 12.005, wobei der VfGH betont, dass das Risiko von Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen nicht im Auftreten von Schlechtwetter, sondern im Unterbleiben der Nachfrage nach Bereitstellung von Arbeitskräften liege; dieses Unterbleiben der Nachfrage könne zwar auch wetterbedingt sein, aber auch ganz andere Ursachen haben; überdies könne der Unternehmer durch unternehmerische Disposition Folgen eines Schlechtwetters für sein Unternehmen dadurch verringern, dass er diesfalls die auf den vom Schlechtwetter betroffenen Baustellen nicht einsetzbaren Arbeitnehmer Unternehmern überlässt, die diese Arbeitnehmer für andere Arbeiten anfordern). Eine – wie vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF in seiner Beschwerde sinngemäß angeregte – „verfassungskonforme Interpretation“ von § 1 Abs 5 BSchEG dergestalt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, dass Arbeitskräfte an einen Betrieb überlassen werden, der selbst nicht schlechtwetterentschädigungspflichtig ist, Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe ebenfalls keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten hätten, kommt im Übrigen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht in Betracht.Eine – wie vom rechtsfreundlichen Vertreter der BF in seiner Beschwerde sinngemäß angeregte – „verfassungskonforme Interpretation“ von Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG dergestalt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, dass Arbeitskräfte an einen Betrieb überlassen werden, der selbst nicht schlechtwetterentschädigungspflichtig ist, Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe ebenfalls keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten hätten, kommt im Übrigen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts nicht in Betracht. V. Zum Umfang der Anfechtung:römisch fünf. Zum Umfang der Anfechtung: Zum Anfechtungsumfang ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorliegt – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (VfSlg. 13.739/1994).Zum Anfechtungsumfang ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu führen soll, die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit – wenn sie tatsächlich vorliegt – zu beseitigen, dass aber der nach Aufhebung verbleibende Teil des Gesetzes möglichst nicht mehr verändert werden soll als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist. Es sollen also keine oder möglichst wenige Regelungen aufgehoben werden, gegen die sich die vorgebrachten Bedenken nicht richten (VfSlg. 13.739 aus 1994,). Im konkreten Fall erweist sich zunächst die (gänzliche) Aufhebung von § 1 Abs 5 BSchEG als erforderlich, zumal diese Bestimmung hinsichtlich der Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen auf das BUAG verweist und somit zur oben dargestellten, unsachlichen Differenzierung führt. Zwar könnte die Verfassungswidrigkeit allenfalls dadurch beseitigt werden, dass in § 1 Abs 5 BSchEG nicht mehr auf die Betriebe nach dem BUAG, sondern auf die Betriebe nach § 1 Abs 1 BSchEG verwiesen wird, allerdings käme diese Befugnis nur dem Gesetzgeber zu. Die Regelung des § 12 Abs 4 letzter Satz BSchEG („Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten“) steht in untrennbarem Zusammenhang mit § 1 Abs 5 BSchEG und gelangte im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung, sodass auch diese Regelung mit Verfassungswidrigkeit behaftet und folglich ebenfalls angefochten wird.Im konkreten Fall erweist sich zunächst die (gänzliche) Aufhebung von Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG als erforderlich, zumal diese Bestimmung hinsichtlich der Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen auf das BUAG verweist und somit zur oben dargestellten, unsachlichen Differenzierung führt. Zwar könnte die Verfassungswidrigkeit allenfalls dadurch beseitigt werden, dass in Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG nicht mehr auf die Betriebe nach dem BUAG, sondern auf die Betriebe nach Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG verwiesen wird, allerdings käme diese Befugnis nur dem Gesetzgeber zu. Die Regelung des Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz BSchEG („Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten“) steht in untrennbarem Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG und gelangte im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung, sodass auch diese Regelung mit Verfassungswidrigkeit behaftet und folglich ebenfalls angefochten wird. Aus den dargelegten Gründen erscheint nach Auffassung des BVwG die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten. Folglich wird gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG in Verbindung mit Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 1 Abs 5 („Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“) und § 12 Abs 4 letzter Satz („Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten“) Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957 idF BGBl. I Nr. 71/2021, als verfassungswidrig aufzuheben.Aus den dargelegten Gründen erscheint nach Auffassung des BVwG die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten. Folglich wird gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph eins, Absatz 5, („Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes“) und Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz („Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten“) Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,, als verfassungswidrig aufzuheben. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L503.2260719.1.00