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L504 2216085-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlL504 2216085-1 Spruch, L504 2216085-1/41E Schriftliche Ausfertigung des am 07.11.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1093752107-151692353, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zl. 1093752107-151692353, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach libanesischer Staatsangehöriger ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Meine Schwester XXXX hatte Probleme mit Schiiten. Diese wollten sie mitnehmen, da sie sie verdächtigten Waffen und dergleichen an Sunniten weitergegeben zu haben. Sie sind bewaffnet uns nach Hause gekommen. Meine Schwester römisch 40 hatte Probleme mit Schiiten. Diese wollten sie mitnehmen, da sie sie verdächtigten Waffen und dergleichen an Sunniten weitergegeben zu haben. Sie sind bewaffnet uns nach Hause gekommen. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte die bP, dass die Schwester mitgenommen oder getötet werden könnte. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass der bP bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie die Frage. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Meine Schwester XXXX hat freiwillig für das Rote Kreuz in der Küche gearbeitet. Das war in XXXX , das ist an der syrisch-libanesischen Grenze liegt. Sie arbeitete dort für ca. vier Monate. Anhänger der Hisbollah verlangten von meiner Schwester, dass sie Informationen über die syrischen Flüchtlinge und die Bewaffnung der Leute in dem Lager gibt. Das erste Mal hat sie deren Aufforderung nicht akzeptiert. Danach haben sie es ihr unter Einsatz von Druck nochmal gesagt. Meine Schwester verständigte meine Familie. Diese sagten, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten sollte. Daraufhin kamen Angehörige der Hisbollah zu uns nach Hause. Sie waren zu fünft, bewaffnet und kamen mit einem Auto. Sie wollten meine Schwester XXXX mitnehmen. Mein Vater hat meine Schwester verteidigt. Sie haben die Waffen auf die ganze Familie gerichtet. Mein Vater holte das Jagdgewehr, dass wir zu Hause hatten. Mein Vater sagte zu diesen Männern, dass sie entweder gehen sollten oder er würde auf sie schießen. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn er die Waffe nicht niederlegt. Mein Vater legte das Gewehr zu Boden. Dann gingen auch die Männer wieder. Zwei Tage später fanden wir einen Zettel auf dem stand, dass meine Schwester XXXX nach Wardaniye kommen soll. Sie sollte das keinem sagen, dass sie dort hingehe und dann Informationen besorgen soll. Es stand auf dem Zettel auch, dass sie, wenn sie sich weigert, mitgenommen wird und auf meinem Vater geschossen wird, wenn er sie schützt. Wir hatten Angst, weil wir an der Grenze zu Wardaniye lebten. Wardaniye ist bekannt im Libanon, weil es dort Waffen gibt. Deshalb sind wir zu meiner Tante nach Shatila im Beirut. Meine Brüder wohnten in XXXX , aber nach dem Vorfall blieben sie in Beirut.Meine Schwester römisch 40 hat freiwillig für das Rote Kreuz in der Küche gearbeitet. Das war in römisch 40 , das ist an der syrisch-libanesischen Grenze liegt. Sie arbeitete dort für ca. vier Monate. Anhänger der Hisbollah verlangten von meiner Schwester, dass sie Informationen über die syrischen Flüchtlinge und die Bewaffnung der Leute in dem Lager gibt. Das erste Mal hat sie deren Aufforderung nicht akzeptiert. Danach haben sie es ihr unter Einsatz von Druck nochmal gesagt. Meine Schwester verständigte meine Familie. Diese sagten, dass sie der Aufforderung nicht Folge leisten sollte. Daraufhin kamen Angehörige der Hisbollah zu uns nach Hause. Sie waren zu fünft, bewaffnet und kamen mit einem Auto. Sie wollten meine Schwester römisch 40 mitnehmen. Mein Vater hat meine Schwester verteidigt. Sie haben die Waffen auf die ganze Familie gerichtet. Mein Vater holte das Jagdgewehr, dass wir zu Hause hatten. Mein Vater sagte zu diesen Männern, dass sie entweder gehen sollten oder er würde auf sie schießen. Sie haben zu meinem Vater gesagt, dass sie ihn töten würden, wenn er die Waffe nicht niederlegt. Mein Vater legte das Gewehr zu Boden. Dann gingen auch die Männer wieder. Zwei Tage später fanden wir einen Zettel auf dem stand, dass meine Schwester römisch 40 nach Wardaniye kommen soll. Sie sollte das keinem sagen, dass sie dort hingehe und dann Informationen besorgen soll. Es stand auf dem Zettel auch, dass sie, wenn sie sich weigert, mitgenommen wird und auf meinem Vater geschossen wird, wenn er sie schützt. Wir hatten Angst, weil wir an der Grenze zu Wardaniye lebten. Wardaniye ist bekannt im Libanon, weil es dort Waffen gibt. Deshalb sind wir zu meiner Tante nach Shatila im Beirut. Meine Brüder wohnten in römisch 40 , aber nach dem Vorfall blieben sie in Beirut. (…)“ Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 22.01.2020 hat das Bundesamt der bP wegen Straffälligkeit gem. § 13 Abs 2 Z 1 AsylG ab dem 15.10.2019 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet aberkannt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 22.01.2020 hat das Bundesamt der bP wegen Straffälligkeit gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem 15.10.2019 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet aberkannt. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Am 07.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht über Antrag der bP in deren Anwesenheit sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, gab die bP Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Ich glaube nicht, dass ich im Libanon wieder leben kann, ich war jung als ich nach Europa kam. Ich persönlich glaube nicht, dass ich mit den Schiiten große Probleme hätte. Unser Stamm heißt Leeb. Das Problem meiner kleinen Familie hat mit der Arbeit meiner Schwester XXXX begonnen, als sie beim Roten Kreuz zu arbeiten begann. Meine Familie hat mit der Hisbollah Probleme. Die Probleme die ich beim Bundesamt geschildert habe, bestehen noch immer.Ich glaube nicht, dass ich im Libanon wieder leben kann, ich war jung als ich nach Europa kam. Ich persönlich glaube nicht, dass ich mit den Schiiten große Probleme hätte. Unser Stamm heißt Leeb. Das Problem meiner kleinen Familie hat mit der Arbeit meiner Schwester römisch 40 begonnen, als sie beim Roten Kreuz zu arbeiten begann. Meine Familie hat mit der Hisbollah Probleme. Die Probleme die ich beim Bundesamt geschildert habe, bestehen noch immer. (…)“ Am Ende der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Das Informationsblatt zur Rückkehrberatung wurde mit der Verhandlungsschrift ausgefolgt. Am 09.11.2022 langte von der bP der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden gerichtlichen Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum stehen nicht fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Libanon. Es wurde für sie ein libanesischer Reisepass ausgestellt. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Von 2006 bis zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2015 absolvierte sie im Libanon die Schule. Sie wohnte vor ihrer Ausreise aus dem Libanon im Ort XXXX in einer Mietwohnung gemeinsam mit den Eltern. Aktuell wird diese von ihrer Mutter bewohnt. XXXX liegt etwa 5,5 Kilometer nördlich von Sidon und 37 Kilometer südlich von Libanons Hauptstadt Beirut. Die Einwohnerzahl beträgt etwa 3.300. XXXX ist eine Gemeinde im XXXX . Der XXXX ist eine der religiös vielfältigsten Regionen im Libanon. Sie wohnte vor ihrer Ausreise aus dem Libanon im Ort römisch 40 in einer Mietwohnung gemeinsam mit den Eltern. Aktuell wird diese von ihrer Mutter bewohnt. römisch 40 liegt etwa 5,5 Kilometer nördlich von Sidon und 37 Kilometer südlich von Libanons Hauptstadt Beirut. Die Einwohnerzahl beträgt etwa 3.300. römisch 40 ist eine Gemeinde im römisch 40 . Der römisch 40 ist eine der religiös vielfältigsten Regionen im Libanon. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die Familie der bP gehört im Libanon dem Stamm „Lheeb“ an. Die Mutter lebt in ihrer Mietwohnung in XXXX . Diese stellte wie die bP auch am 04.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, dass sie wegen Probleme der Tochter XXXX ausgereist ist. Das Bundesamt hat den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Schutzbedürfnisses abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Mutter am 21.06.2019, unter Zuerkennung von Rückkehrhilfe, wieder freiwillig in den Libanon nach XXXX zurückgekehrt wo sie unverfolgt lebt. Der Vater ist 2018 während des laufenden Asylverfahrens in Österreich verstorben.Die Familie der bP gehört im Libanon dem Stamm „Lheeb“ an. Die Mutter lebt in ihrer Mietwohnung in römisch 40 . Diese stellte wie die bP auch am 04.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte vor, dass sie wegen Probleme der Tochter römisch 40 ausgereist ist. Das Bundesamt hat den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Schutzbedürfnisses abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung getroffen. Während des Beschwerdeverfahrens ist die Mutter am 21.06.2019, unter Zuerkennung von Rückkehrhilfe, wieder freiwillig in den Libanon nach römisch 40 zurückgekehrt wo sie unverfolgt lebt. Der Vater ist 2018 während des laufenden Asylverfahrens in Österreich verstorben. Brüder der bP leben im Libanon in Beirut, jeweils in einer Mietwohnung. Einer arbeitet in einer Tankstelle, ein anderer als Chauffeur. Verwandte leben ebenso in Beirut. Diese werden nicht verfolgt und haben keine existenzgefährdenden Probleme. Das Verhältnis der bP zu ihren Familienangehörigen im Libanon ist gut und besteht regelmäßig Kontakt. 1.4. Ausreisemodalitäten: Die bP war zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig und verließ mit Familienangehörigen 2015 den Libanon. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP ist gesund und bedarf keiner medizinischen Behandlung. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet. Mit der am 04.11.2015 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Mit Bescheid vom 22.01.2020 wurde ihr gem. § 13 AsylG wegen Straffälligkeit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit Wirkung 15.10.2019 aberkannt.Mit Bescheid vom 22.01.2020 wurde ihr gem. Paragraph 13, AsylG wegen Straffälligkeit das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit Wirkung 15.10.2019 aberkannt. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Eine Schwester und ein Bruder leben in Österreich. Gelegentliche Besuche finden statt. Eine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Geschwistern bestehende Bindung ist nicht gegeben. Die bP wird von diesen auch nicht finanziell unterstützt. Darüber hinaus hat die bP keine als Familienleben zu wertenden Kontakte. Grad der Integration Die bP hat die ersten 5 Jahre ihres Lebens in Deutschland verbracht und spricht daher gut Deutsch. Seit Asylantragstellung am 04.11.2015 befindet sie sich als Asylwerber in Österreich. Sie war nicht ehrenamtlich tätig. Auf Wunsch der bP stellte ein Estrich-Fassaden-Unternehmen am 04.11.2022 ein Schreiben aus, wonach sie die bP „gerne in diesem Betrieb übernehmen“ würden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Unternehmen kennt die bP als zuverlässigen, sympathischen und pflichtbewussten jungen Menschen. Das AMS hat dem Antrag des Unternehmens auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abgewiesen. Die bP ist seit Einreise wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Die bP hat im Zeitraum 2016 bis 2019 die HBLA in Kufstein besucht ohne zu einem Abschluss zu gelangen. Die bP wurde in Österreich wiederholt straffällig. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei hat die überwiegende Zeit ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Sie absolvierte dort ihre Schulzeit. Sie informiert sich über die dortige Lage. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und Angehörige ihres Stammes. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen/Taten In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen 2 Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf: 1. LG Innsbruck, rk. 15.10.2019 §§ 142 Abs 1, 142 Abs 2 StGB (Schwerer Raub)Paragraphen 142, Absatz eins, 142, Absatz 2, StGB (Schwerer Raub) Datum der Tat: 14.02.2019 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 300 Tags zu je 4 Euro, im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; junger Erwachsener - Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre (BG Kufstein) - Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 07.09.2021 Die beschwerdeführende Partei wurde für schuldig befunden im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gegen drei Opfer dadurch, dass sie zwei Opfer erfasste und deren Geld forderte, während der andere Mittäter ein geöffnetes Butterflymesser gegen ein Opfer richtete und diesen aufforderte ihm sein Geld zu geben und mit einem Fußtritt und einem Faustschlag gegen den Kopf versuchte, ihn vom Weglaufen abzuhalten, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von insgesamt € 95 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub von der beschwerdeführenden Partei ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog, der Raub des anderen Täters jedoch unter Verwendung einer Waffe begangen wurde. Mildernd wurde die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit, die erfolgte Schadenswiedergutmachung und das Alter unter 21 Jahren gewertet. Erschwerend spielten die Täter-und die Opfermehrheit eine Rolle. 2. BG Kufstein, rk. 03.10.2020 § 127 StGB (Diebstahl)Paragraph 127, StGB (Diebstahl) Datum der Tat: 05.03.2020 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4 Euro, im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, junger Erwachsener 3. Die bP war gegenüber der Polizei geständig, zwischen Dezember 2018 und März 2019 in Kufstein und Innsbruck mehrfach kleine Mengen Suchtmittel in Form von Marihuana auf der Straße besorgt, anschließend besessen und letztendlich konsumiert zu haben. (OZ 7) 4. Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte die Polizei am 24.07.2020 fest, dass die bP widerrechtlich im Besitz von Suchtgift in Form von Cannabiskraut/Marihuana (o,7 Gramm netto) war. Sie war geständig dies widerrechtlich erworben und konsumiert zu haben. (OZ 20) 5. Anlässlich polizeilicher Ermittlungen (Vorfallszeit 06.06.2020 – 13.10.2020) zeigte sich die bP gegenüber der Polizei geständig, regelmäßig Suchtmittel in Form von Cannabiskraut zu konsumieren. Sie konsumierte täglich 0,5 – 0.6 Gramm. (OZ 22) 6. Von der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde am 15.09.2022 mitgeteilt, dass gegen die bP Anklage wegen § 136 StGB erhoben wurde. Sie ist geständig am 18. August 2022, in der Zeit von 17:00 Uhr bis 17:55 Uhr, ein Firmenfahrzeug, welches bei der Baustelle besagter Firma abgestellt war, unbefugt in Betrieb genommen zu haben, in dem sie in das unverschlossene Fahrzeug einstieg und das Fahrzeug mit den darin befindlichen Schlüsseln startete und wegfuhr. Dies wurde von der Polizei im Zuge einer Verkehrskontrolle.6. Von der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde am 15.09.2022 mitgeteilt, dass gegen die bP Anklage wegen Paragraph 136, StGB erhoben wurde. Sie ist geständig am 18. August 2022, in der Zeit von 17:00 Uhr bis 17:55 Uhr, ein Firmenfahrzeug, welches bei der Baustelle besagter Firma abgestellt war, unbefugt in Betrieb genommen zu haben, in dem sie in das unverschlossene Fahrzeug einstieg und das Fahrzeug mit den darin befindlichen Schlüsseln startete und wegfuhr. Dies wurde von der Polizei im Zuge einer Verkehrskontrolle. Da die beschwerdeführende Partei auch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, wurde sie der Bezirkshauptmannschaft wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung angezeigt. (OZ 29) Die bP hat diese Taten in der Beschwerdeverhandlung nicht bestritten.Die bP hat diese Taten in der Beschwerdeverhandlung nicht bestritten., Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt. , Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a) und versuchte somit durch Täuschung über Tatsachen einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche §15 Absatz eins, Z1 AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,) und versuchte somit durch Täuschung über Tatsachen einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen., Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.11.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 01.02.2019. Nach eingebrachter Beschwerde erging mit mdl. verkündetem Erkenntnis am 07.11.2022 die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:

  1. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Es ist nicht glaubhaft, dass die bP, wie von ihr im Verfahren geschildert, vor der Ausreise von Akteuren verfolgt wurde oder, dass im Falle der Rückkehr von diesen eine entscheidungsrelevante Gefahr real bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Aus der derzeitigen allgemeinen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  2. b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die existentiellen Grundbedürfnisse der bP sind im Falle der Rückkehr hinreichend gesichert. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, 31.10.2021 Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020).Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: • die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte 8. März Koalition und • die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte 14. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl.Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) ein eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020).Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (HaaretzBezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember 2020. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021).Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember 2020. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Quellen: Sicherheitslage Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, alAqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al- Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam- Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel 6. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel 6. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021). Quellen: Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung. Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren, fallen (AA 4.1.2021). Die 15 konfessionellen Gerichtsbarkeiten diskriminieren durchwegs Frauen und zwar in Bezug auf die Ehe, das Sorgerecht für Kinder, das Erbrecht und die Scheidung (HRW 2021). [Anm.: Nähere Ausführungen hierzu sind dem Abschnitt „17. Frauen" zu entnehmen.] Eine Strafverfolgungs- und Strafbemessungspraxis, die nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität diskriminiert, ist im Libanon nicht gegeben. Allgemeine kriminelle Delikte werden im Rahmen feststehender straf- bzw. strafprozessrechtlicher Vorschriften nach insgesamt weitgehend rechtsstaatlichen Prinzipien verfolgt und geahndet (AA 4.1.2021). Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt (AA 4.1.2021). Personen, die an zivil- und strafrechtlichen Routineverfahren beteiligt waren, baten manchmal um die Unterstützung prominenter Personen, um den Ausgang ihrer Verfahren zu beeinflussen (USDOS 30.3.2021). Politische Führer versuchten zeitweise, die richterliche Behandlung politisch aufgeladener Fälle zu beeinflussen, und gegensätzliche politische und konfessionelle Fraktionen werfen sich jeweils unzulässige Einflussnahme vor (USDOS 11.3.2020). Im Fall der Explosion vom 4.8.2020 wurde bisher keine einzige Person zur Verantwortung gezogen. Dabei handelte es sich um eine der größten nicht-nuklearen Detonationen der Geschichte. Es starben mindestens 216 Menschen (genaue Zahl unbekannt) und mehr als 6.500 Personen wurden verletzt. Hunderttausende Menschen wurden obdachlos und 85.744 Gebäude wurden beschädigt. Eine Handvoll hoher Amtsträger aus Politik, Justiz, Sicherheit, Militär und Zoll wusste von den explosiven Materialien im Hafen – darunter Präsident Michel Aboun und der frühere Premierminister Hassan Diab. Sie unternahmen nichts, um die Materialien entfernen zu lassen. Eine gerichtliche Untersuchung ist im Gang, aber wenige LibanesInnen erwarten eine Benennung der Schuldigen, weil sie politische Einmischung befürchten. Der erste beauftragte Richter wurde wegen „Voreingenommenheit“ entfernt, nachdem er Diab und frühere Minister wegen Fahrlässigkeit anklagte, und zwei der Minister sich beschwerten. Ähnliche Versuche gab es, den zweiten Richter Tarek Bitar zu entfernen – bisher vergeblich. Besonders die Hizbollah und ihre Verbündeten sind aktiv und lösten im Oktober 2021 gewaltsame Proteste aus, bei denen mindestens sechs Menschen starben. Viele Libanesinnen wünschen sich eine internationale Untersuchung der Explosion (NYT 28.10.2021). [Anm.: Über die neuestes politisch-rechtliche Abmachung bzgl. der Untersuchung der Explosion siehe Abschnitt 2 – Politische Lage.] Das Rechtssystem unterscheidet im Strafrechtsbereich zwischen ordentlichen und Militärgerichten (AA 4.1.2021). Die Militärgerichte sind zuständig für Fälle, an denen Militär-, Polizei- und Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Regierungsbeamte beteiligt sind, sowie für Fälle, in denen Zivilpersonen oder Militärs der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes, der Wehrpflichtverletzung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021). Dabei werden die Zuständigkeiten der Militärgerichtsbarkeit oftmals extensiv ausgelegt, vor allem beim Vorwurf des Terrorismus (AA 4.1.2021). Militärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil deMilitärgerichte verurteilen auch Zivilpersonen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 4.1.2021), beispielsweise wegen terroristischer Delikte mit islamistischem Hintergrund, oft in Schnellverfahren ohne ausreichenden Rechtsbeistand. Seit Jahren (allerdings ohne greifbare Fortschritte) wird erwogen, alle Militärverfahren, wenngleich unter Beibehaltung der prozeduralen Besonderheiten, ordentlichen Gerichten zu übertragen. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates („Conseil de Justice“) kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Dieses mit fünf Richtern des Kassationsgerichtshofs besetzte Gericht urteilt auf Beschluss des Ministerrates in Strafverfahren, die die nationale Sicherheit betreffen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft (AA 4.1.2021). Zivilgerichte können zwar auch über Militärangehörige verhandeln, aber das Militärgericht verhandelt diese Fälle häufig auch bei nicht mit dem offiziellen Militärdienst in Zusammenhang stehenden Anklagen. Menschenrechtsaktivisten befürchten, dass solche Verfahren das Potenzial für Straflosigkeit schaffen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz in den palästinensischen Lagern ist sehr unterschiedlich. Palästinensische Gruppen betreiben in den Flüchtlingslagern ein autonomes Justizsystem, das für Außenstehende meist undurchsichtig ist und dass sich der Kontrolle des Staates entzieht. Beispielsweise versuchen lokale Volkskomitees in den Lagern, Streitigkeiten durch informelle Vermittlungsmethoden zu schlichten, verweisen aber gelegentlich die betroffenen Personen im Falle schwerwiegenderer Vergehen (wie z.B. Mord und Terrorismus) für Gerichtsverfahren an die staatlichen Behörden Die meisten Lager stehen unter der Kontrolle von gemeinsamen palästinensischen Sicherheitskräften, die mehrere Fraktionen vertreten (USDOS 30.3.2021). Quellen: Sicherheitsbehörden Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht. Alle Institutionen und Dienste kooperieren seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt miteinander, gleichwohl sind ihre Kompetenzen nicht scharf voneinander abgegrenzt. Die Zuordnung von Institutionen zu einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager beeinflusst teilweise spürbar ihre Zusammenarbeit (AA 4.1.2021). Das Verhältnis zwischen den Bürgern und den staatlichen Sicherheitsbehörden, einschließlich der Internal Security Forces (ISF) und der General Security (GS) ist nicht immer vertrauensvoll. Es wird beklagt, dass die Sicherheitsinstitutionen wie viele andere Staatsorgane von dem selben Klientelismus betroffen sind, der den Libanon als Ganzes durchzieht. Dieser Umstand stellt die Unparteilichkeit der Polizei in Frage. Auf der anderen Seite hat der Strategische Plan 2018-2022 des ISF die Organisation zu einem allgemeinen Wechsel zu mehr Verantwortlichkeit und Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Die Verwirklichung solcher Ambitionen wird einige Zeit in Anspruch nehmen und nicht ganz reibungslos vor sich gehen (MEI 23.1.2019). Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheits- und Streitkräfte der Regierung. Allerdings befanden sich die palästinensischen Sicherheitskräfte und Milizen sowie die als Terrorgruppe eingestufte Hizbollah [Anm.: EU-weit nur der militärische Arm der Hizbollah] und andere extremistische Gruppen außerhalb ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Die ISF sind die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie werden durch einen sunnitischen General geleitet und stehen dem (ebenfalls sunnitischen) geschäftsführenden Innenminister nahe (AA 4.1.2021). Die schiitisch geprägte General Security hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet (AA 4.1.2021). Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichtendienstlich tätige Sicherheitsbehörden: Amn ad-Daula (State Security); Amn al-Dschaisch (Military Security); Sicherheitsdienst der ISF; Nachrichtendienstliche Abteilung der General Security (AA 4.1.2021). Die Lebanese Armed Forces (LAF), unter der Führung des Verteidigungsministeriums, sind für die äußere Sicherheit verantwortlich, aber auch zur Festnahme von Verdächtigen aus Gründen der nationalen Sicherheit befugt. Sie inhaftierten auch mutmaßliche Drogenhändler, führten die Überwachung von Protesten durch, setzten Bauvorschriften im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften durch und intervenierten, um Gewalt zwischen rivalisierenden politischen Fraktionen zu verhindern (USDOS 30.3.2021). Sie nimmt in Libanon auch Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z.B. an den weit verbreiteten Kontrollpunkten (AA 4.1.2021). Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen (AA 4.1.2021). Ende 2021 ist das libanesische Militär mehrfachen Herausforderungen ausgesetzt: - das Sichern der Grenze zu Syrien in Form des Eindringens von Mitgliedern von Terrorgruppen des Islamischen Staates (IS) und von al-Qaida, - die Aufrechterhaltung von Stabilität an der Grenze zu Israel, wo die vom Iran unterstützte Hizbollah im Jahr 2006 einen Krieg mit Israel führte. Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich. - Die Finanzkrise und die Regierungsschulden hintertreiben das volle Auszahlen von Gehältern und die Versorgung des Personals, was im Libanon und im Ausland Befürchtungen auslöste, dass die Streitkräfte auseinanderfallen könnten (CIA 20.10.2021). Im Juni 2021 warnte der Kommandant der LAF, Joseph Aoun, vor dem Kollaps der staatlichen Institutionen einschließlich der libanesischen Streitkräfte, wenn die Wirtschafts- und Finanzkrise ungebremst anhalte (CRS 10.8.2021). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört (AA 4.1.2021). Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager. Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die Hizbollah Hochburgen in den südlichen Vororten Beiruts, für die schiitischen Siedlungsgebiete in Teilen der Bekaa-Ebene und in Teilgebieten des Südens des Landes, in denen die Hizbollah Druck auf staatliche Institutionen ausübt und faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden übernimmt. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen, wie jene der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen, die etwa der Kataeb-Partei oder der griechisch-orthodoxen Kirche nahestehennd die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 4.1.2021). Quellen: Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet den Einsatz von Gewalttaten zur Erlangung eines Geständnisses oder von Informationen über ein Verbrechen (USDOS 30.3.2021). Im März 2019 ernannte das Kabinett – wie im Anti-Folter-Gesetz von 2017 gefordert - die fünf Mitglieder des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism - NPM), ein Gremium innerhalb des zehnköpfigen Nationalen Menschenrechtsinstituts (National Human Rights Institute – NHRI), das die Aufgabe hat, die Menschenrechtssituation im Land zu überwachen. Hierzu werden Gesetze, Dekrete und Verwaltungsentscheidungen überprüft, es wird Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen nachgegangen und es werden regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Arbeiten herausgegeben. Das NPM beaufsichtigt die Umsetzung des AntiTerrorgesetzes. Es ist befugt, regelmäßig unangekündigte Besuche an allen Haftorten durchzuführen, den Einsatz von Folter zu untersuchen und Empfehlungen zur Verbesserung der Behandlung von Gefangenen abzugeben. Bis September 2020 hatte es noch nicht die Arbeit aufgenommen (USDOS 30.3.2021). Der Einsatz von Folter durch Mitarbeiter der Exekutive, des Militärs und der Staatssicherheit findet trotzdem weiterhin statt (FH 3.3.2021). Auch Vorwürfe von NGOs von Misshandlungen auf bestimmten Polizeistationen sind bekannt. Die Regierung leugnete den systematischen Einsatz von Folter, obwohl die Behörden einräumten, dass es bei Voruntersuchungen auf Polizeistationen oder in militärischen Einrichtungen, bei denen Beamte Verdächtige ohne Anwalt verhörten, manchmal zu gewalttätigen Misshandlungen kam (USDOS 30.3.2021). Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Foltervorwürfen sind bisher nur in Einzelfällen bekannt geworden. Jedwede Form „systematischer Folter“ streitet die Regierung ab. Es handele sich um „Exzesse Einzelner“, gegen die man noch stärker auf strafrechtlicher Grundlage vorgehen werde (AA 4.1.2021). Die interne Untersuchung von Foltervorwürfen in den LAF-Gefängnissen in Sidon und Tripoli nach lokalen Protesten wurden eingestellt. Es mangelte an formalen Anklagen der Opfer, und der ursprüngliche Richter legte sein Amt zurück. So blieben die Fälle offen, wenngleich die LAF in mehreren Fällen von Foltervorwürfen die höchstmöglichen Strafen des Militärstrafrechts verhängte. Gleichzeitig räumte die LAF ein, dass für eine Bestrafung über Verwaltungsstrafen hinweg ein Gerichtsurteil nötig wäre. Die Untersuchungen zum Tod des Gefangenen Hassan Diqa im Mai 2019 sind noch nicht abgeschlossen. In einem anderen Fall, in welchem der Schauspieler Ziad Itani zwei Mitarbeiter des Geheimdienstes der Staatssicherheit der Folter beschuldigte, wurde dieser im Rahmen einer Anzeige wegen Verleumdung durch die Beschuldigten durch einen Untersuchungsrichter befragt (USDOS 30.3.2021). Obwohl Menschenrechtsorganisationen einige Verbesserungen bei der Behandlung von Häftlingen im Laufe des Jahres 2019 einräumten, berichteten diese Organisationen und ehemalige Häftlinge weiterhin, dass Drogenkonsumenten, Prostituierte und LGBTI-Personen durch Beamte der Internal Security Force (ISF) - unter anderem durch Androhung längerer Haft und Preisgabe ihrer Identität gegenüber Familie oder Freunden - misshandelt wurden, insbesondere in Haftanstalten außerhalb Beiruts. Analuntersuchungen von Männern, die der gleichgeschlechtlichen sexuellen Aktivität verdächtigt werden, sind in den Polizeidienststellen Beiruts zwar verboten, werden aber in Tripoli und anderen Städten außerhalb der Hauptstadt weiterhin durchgeführt (USDOS 30.3.2021). Menschenrechtsorganisationen haben, anders als das Internationale Komitee des Roten Kreuzes seit 2007, keinen Zutritt zu den Militärgefängnissen und zum Verhörzentrum im Verteidigungsministerium (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 gab der damals amtierende Innenminister im Fernsehen zu, während des Bürgerkriegs [1975-1990] zwei Menschen getötet zu haben. Der aktuelle Präsident Michel Aoun habe ihn vor Konsequenzen geschützt. Das Geständnis fiel zeitlich mit Misshandlungen durch Sicherheitskräfte unter der Kontrolle des Innenministers zusammen. Im August 2020 haben Sicherheitskräfte zum Beispiel Bürger, welche den Präsidenten beleidigt hatten oder nach der Explosion im Hafen von Beirut an Protesten teilnahmen, angegriffen und schikaniert (FH 3.3.2021). Quellen: Korruption Klientelismus, politische und bürokratische Korruption sind im Libanon weit verbreitet (GIZ 3.2020; vgl. DW 23.10.2019). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, wird aber von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 30.1.2021). Amtsmissbrauch wird nur selten strafrechtlich verfolgt. Das Fehlen einer nennenswerten rechtlichen, administrativen und politischen Aufsicht führt zu einer sehr starken Wahrnehmung von Korruption (BTI 29.4.2020). Gemäß Transparency International‘s Corruption Perceptions Index 2020 liegt der Libanon im Jahr 2020 in Bezug auf Korruption auf Platz 149 von insgesamt 180 Staaten (TI 2020).Klientelismus, politische und bürokratische Korruption sind im Libanon weit verbreitet (GIZ 3.2020; vergleiche DW 23.10.2019). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, wird aber von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 30.1.2021). Amtsmissbrauch wird nur selten strafrechtlich verfolgt. Das Fehlen einer nennenswerten rechtlichen, administrativen und politischen Aufsicht führt zu einer sehr starken Wahrnehmung von Korruption (BTI 29.4.2020). Gemäß Transparency International‘s Corruption Perceptions Index 2020 liegt der Libanon im Jahr 2020 in Bezug auf Korruption auf Platz 149 von insgesamt 180 Staaten (TI 2020). Beamte gingen Berichten zufolge ungestraft und in großem Umfang korrupten Praktiken nach (USDOS 30.1.2021). Selbst unter führenden Politikern sind Bestechungen im großen Stil keine Seltenheit. In ihrem Schutz bildeten sich weit verästelte Netzwerke organisierter Korruption. Mangelnde Transparenz und Korruption sind eine wesentliche Ursache für die missliche Lage des Landes (GIZ 3.2020). Über die Jahre ersetzte das Prinzip des konfessionellen Klientelismus – „muhassassa“ – mit Quoten für Konfessionen Kompetenzanforderungen. Politiker entscheiden, wer eingestellt wird, und schaffen sich so ihre Einflussbereiche in Staatsinstitutionen, indem sie die Stellen an ihre Anhänger vergeben. BürgerInnen mit „wasta“ [Anm: Verbindungen, Einfluss] sind im Vorteil, auch wenn es weiterhin viele kompetente und unbestechliche („clean“) Angestellte im öffentlichen Dienst gibt (NYT 28.10.2021). Die verbreitetsten Formen von Korruption umfassen politische Vetternwirtschaft/Patronage, justizielles Versagen, besonders in Ermittlungen von Fehlverhalten von Amtspersonen, und Bestechung auf vielen Ebenen innerhalb der nationalen und munizipalen Verwaltungen. Eine Anzahl von Fällen wurde an die Justiz weitergeleitet, darunter der Fall von Treibstoffspekulation durch die nationale Elektrizitätsproduktionsstelle. Minister und Direktoren wurden befragt und mehr als 20 Personen angeklagt. Außerdem wurde der Direktor für Finanztransaktionen der Zentralbank wegen Manipulation des Wechselkurses festgenommen und auf Kaution wieder freigelassen. Die Ermittlungen liefen noch mit Stand 8.9.2020 (USDOS 30.3.2021). Journalisten, die in Korruptionsfällen recherchieren, werden immer wieder zu Geldstrafen verurteilt (GIZ 3.2020). Das Central Inspection Board (CIB), ein Aufsichtsorgan innerhalb des Amtes des Premierministers, ist für die Überwachung der Verwaltungsabteilungen, einschließlich Beschaffung und finanzielle Maßnahmen, zuständig und blieb weitgehend unabhängig von politischer Einflussnahme. Das CIB kann Mitarbeiter der nationalen und kommunalen Regierung inspizieren und ist berechtigt, ihre Absetzung zu beantragen oder Fälle zur Strafverfolgung weiterzuleiten. Die Befugnisse des CIB erstrecken sich allerdings nicht auf Kabinettsminister oder kommunale Führungskräfte. Der Sozialversicherungsfonds und der Rat für Entwicklung und Wiederaufbau, öffentliche Einrichtungen, die große Finanzströme verwalteten, liegen ebenfalls außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der CIB (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz von 1959 wurde seither nur dahingehend geändert, Stellen von der Zuständigkeit des CIB auszuschließen. Unter den zahlreichen Stellen, welche das CIB nicht überprüfen darf, ist auch der Hafen von Beirut. Dem CIB sind auch nur weniger als halb so viele Angestellte zugeteilt wie eigentlich seit 1959 gesetzlich vorgesehen, obwohl sich seither die Zahl der Angestellten im öffentlichen Sektor (ohne Sicherheitsapparat) mindestens verzehnfacht hat (NYT 28.10.2021). Die Korruption in der Regierung und im öffentlichen Sektor waren einer der Auslöser für die massiven Proteste, die am 17.10.2019 begannen. Innerhalb des ersten Monats nach Beginn der Proteste nahm die Zahl der korruptionsbezogenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu, aber im Jahr 2020 kam es zu keiner einzigen Verurteilung von hochrangigen Beamten. Nach der Explosion im Hafen von Beirut, welche viele LibanesInnen der systemisches Korruption und Nachlässigkeit der Regierung die Schuld gaben, forderten zehntausende Protestierende am 8.8.2020 den Rücktritt der zweiten Regierung in weniger als einem Jahr und forderten eine Entfernung der politischen Elite von der Macht und ein zur Verantwortung Ziehen für die Explosion (USDOS 30.3.2021). Quellen: NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Sie können grundsätzlich frei arbeiten (AA 4.1.2021). NGOs müssen das in Grundzügen seit 1909 bestehende Vereinsgesetz und andere anwendbare Gesetze in Bezug auf Arbeit, Finanzen und Einwanderung einhalten. Auch ist eine Registrierung beim Innenministerium erforderlich, womit unter Umständen ein Genehmigungsverfahren verbunden ist (FH 3.3.2021). Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Funktionäre auf (AA 4.1.2021). Das Innenministerium kann gegen Gründer, Funktionäre und Mitarbeiter einer NGO ermitteln (FH 3.3.2021). Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Zahlreiche NGOs arbeiten offiziell mit staatlichen Stellen bei der Aus- und Fortbildung von Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten zusammen, deren Arbeit Auswirkungen auf die Menschenrechtslage haben können. Vertreterinnen und Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert so wie lokale NGOs regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land. Auch eine Delegation des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) ist im Libanon vertreten und befasst sich mit der Situation in den Gefängnissen. Ihm ist auch der Zugang zu den Gefängnissen der Armee und des Verteidigungsministeriums gestattet (AA 4.1.2021). Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung von NGOs durch politische Institutionen oder nicht-staatliche Akteure kommen vor (AA 4.1.2021). In Gebieten unter Hizbollah-Einfluss sind unabhängige NGOs Schikanen und Einschüchterung ausgesetzt, einschließlich sozialem, politischem und finanziellem Druck (USDOS 30.3.2021). [Anm.: Zur Ermordung des HizbollahKritikers Lokman Slim siehe Abschnitt 2 Politische Lage.] Die manchmal vorkommenden bürokratischen Verhinderungs- und Einschüchterungsaktionen durch Sicherheitskräfte hängen von der Art der Arbeit der NGOs oder ihren Initiativen ab. Gruppen mit Schwerpunkt auf Angelegenheiten mit Syrien-Bezug oder mit syrischen Flüchtlingen als MitarbeiterInnen sind besonders anfällig für Prüfungen und Einmischungen (FH 3.3.2021) Der Libanon hat nach mehrjährigen Vorarbeiten im Herbst 2016 den Aufbau einer nationalen Menschenrechtsinstitution beschlossen, die seit Mai 2018 mit zehn Mitgliedern besetzt ist, jedoch bislang über kein eigenes Budget verfügt (AA 4.1.2021). Quellen: Wehrdienst und Rekrutierungen Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt. Der Zugang zum Militärdienst ist nicht an ethnische oder religiöse Kriterien gebunden (AA 4.1.2021). Im Alter von 17 bis 25 Jahre können Männer und Frauen im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten (CIA 20.10.2021). Laut dem US-Ministerium für Arbeit beträgt das Mindestalter für den Eintritt in den freiwilligen Wehrdienst 18 Jahre (USDOL 29.9.2021). Fahnenflüchtigen drohen nach Art. 107 ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Art. 110 lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 4.1.2021). Fahnenflüchtigen drohen nach Artikel 107, ff. des Militärstrafgesetzbuches Haftstrafen. Für Offiziere bzw. in Spannungszeiten erhöht sich das Strafmaß empfindlich. Auf Fahnenflucht mit Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe (Artikel 110, lib. MilitärStGB). Dem Auswärtigen Amt ist allerdings kein Fall bekannt, in der diese vollstreckt wurde (AA 4.1.2021). Die Vereinten Nationen (UN) bestätigen für das Jahr 2019 die Rekrutierung und den Einsatz von 43 in der Mehrzahl palästinensischen Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen elf und 17 Jahren durch folgende Organisationen: Bilal Badr (zehn), Fatah al-Islam (neun), Hizbollah und AlNasri Front (je zwei) sowie verschiedene nicht identifizierte bewaffnete Gruppen

(20). Fünf Kinder wurden als Kombattanten rekrutiert und 38 wurden in Unterstützungsrollen eingesetzt (UNGA 9.6.2020). Für das Jahr 2020 meldeten die Vereinten Nationen folgende Zahlen für die Rekrutierung und den Einsatz von neun Kindern – acht Buben und ein Mädchen durch folgende Organisationen: - Jund Ansar Allah (drei), - nicht identifizierte Gruppe, Fatah al-Islam und IS Islamischer Staat (je zwei). Davon wurden drei Kinder als Kämpfer eingesetzt. Kinder wurden weiterhin unter der Militärjurisdiktion wegen Sicherheitsvergehen verhaftet und angeklagt, darunter Terrorismus. In zwei Fällen ist die Haft von zwei Buben belegt. Mit Stand Dezember 2020 befanden sich drei weitere Buben in Haft (UNGA 6.5.2021). Die Hisbollah rekrutierte im Jahr 2020 weiterhin Jugendliche. Ein Betroffener berichtet dem Magazin „The Arab Weekly“, dass viele der Jugendlichen der Partei aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen beigetreten wären; andere wären gewaltsam bzw. durch psychologischen Druck rekrutiert worden. In Gebieten unter Kontrolle der Hizbollah wäre es schwer, sich deren Einfluss zu entziehen (TAW 30.6.2020). Quellen: Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991. Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 4.1.2021). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, schwerwiegende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit und Einmischung in die Justiz. Darüber hinaus gibt es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI). Außerdem kommt es zu Refoulement [Anm.: [Anm.: Non-Refoulement - ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] von Flüchtlingen. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genießen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren werden umgangen oder beeinflusst (USDOS 30.3.2021). Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. 2019 ernannte das Kabinett die fünf Mitglieder für den Ausschuss für Folterprävention des NHRI. Mit Stand 8.9.2021 hat das NHRI noch nicht mit seiner Arbeit begonnen (USDOS 30.3.2021). Quellen: Meinungs- und Pressefreiheit (…) Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Demonstrationsfreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen. Gelegentlich werden Demonstrationen – insbesondere aus dem salafistischen Spektrum – aus Sicherheitsgründen untersagt (AA 4.1.2021). Im Allgemeinen erlaubten es die Sicherheitskräfte den Demonstranten friedlich zu demonstrieren und zeigten sich im Umgang mit diesen überwiegend zurückhaltend und professionell (USDOS 30.3.2021). Dies gilt auch für die seit dem 17.10.2019 stattfindenden landesweiten Protesten (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 4.1.2021). Dabei kamen z.T. hunderttausende Teilnehmer zusammen. Demonstranten sperrten Straßen mit brennenden Reifen und forderten den Rücktritt der gesamten herrschenden Elite, z.T. inklusive der Hisbollah. Die Versammlungen liefen überwiegend friedlich ab, obwohl es einzelne Gewaltexzesse (Gummigeschosse, Tränengas), Festnahmen und Todesfälle gab. Die Armee sorgte weitgehend für den Schutz der Demonstranten vor Drohangriffen einzelner Konfessionsvertreter, setzte aber auch Gewalt gegen Demonstranten ein und löste u. a. auch Straßensperren unter Einsatz unmittelbaren Zwangs auf (AA 4.1.2021). Eingegriffen wurde vor allem dann, wenn Demonstranten Sachbeschädigungen verursachten oder Zusammenstöße zwischen gegnerischen Demonstranten ausbrachen. Das Militär setzte in einigen Fällen ebenfalls Gewalt ein, um Demonstranten zu zerstreuen, die sich den Bemühungen um die Räumung wichtiger Durchgangsstraßen widersetzten. Amnesty International und Human Rights Watch berichteten über fallweise exzessive Gewalt (USDOS 30.3.2021). Z.B. griffen Sicherheitskräfte BürgerInnen an, welche den Präsidenten beleidigten oder an den Protesten nach der Explosion im Hafen von Beirut vom 4.8.2020 teilnahmen (FH 3.3.2021). Sporadisch kam es bei den Demonstrationen [Anm.: seit Oktober 2019] auch zu Konflikten zwischen Protestierenden und Unterstützern der Hizbollah und die Sicherheitskräfte versuchten mit variierendem Erfolg die beiden Seiten von einander zu trennen (USDOS 30.3.2021). Bei Neugründung von Vereinigungen – darunter fallen sowohl NGOs als auch Parteien – ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren beim Innenministerium einzuhalten, welches 2008 vereinfacht wurde. Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer (AA 4.1.2021). Zur Gründung einer Vereinigung ist zwar keine Vorabgenehmigung nötig, es ist aber um eine nachträgliche Anerkennung anzusuchen: Das Innenministerium prüft, ob moralische Bedenken oder Bedenken hinsichtlich öffentlicher Bestimmungen oder der Staatssicherheit gegeben sind. Das Ministerium hat in manchen Fällen uneinheitliche zusätzliche Beschränkungen und Anforderungen eingeführt und die Genehmigung zurückgehalten. Die Organisationen müssen Repräsentanten des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei der über eine Satzungsänderung oder über die Mitglieder im Aufsichtsrat abgestimmt wird. Das Ministerium muss dann die Wahl bestätigen. Ein Verstoß kann die Auflösung der Organisation durch ein Dekret des Ministerrats zur Folge haben (USDOS 30.3.2021). Politische Parteien benötigen eine Lizenz vom Kabinett (USDOS 30.3.2021). Quellen: Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen und sind teilweise katastrophal. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und geschultem Gefängnispersonal. Die Haftbedingungen in polizeilichen Zellentrakten sind weiterhin prekär, da sie häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang verfügen. Seit August 2016 verfügt die General Security (GS) über eine neue Haftanstalt, so dass sich die Haftbedingungen für Ausländer, die abgeschoben oder ausgeliefert werden sollen, erheblich verbessert haben (AA 4.1.2021). Vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie befanden sich ca. 10.000 Personen (darunter rund ein Drittel SyrerInnen) in den Haftanstalten. Die Regierung hat glaubhaften NGO-Berichten zufolge die Belegung im Zuge der Anti-Corona-Maßnahmen um ca. 25 % reduziert, was aber nicht ausreichend ist, weil die Haftanstalten nur auf ca. 3.500 Inhaftierte ausgelegt sind und bereits bei planmäßiger Belegung die internationalen Mindestanforderungen nicht erfüllt wären (AA 4.1.2021). Es gibt in den Justizvollzugsanstalten eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen. Die Untersuchungshaft ist langwierig. Geschätzte 80 % der Gefängnisinsassen befinden sich in Untersuchungshaft (AA 4.1.2021). Untersuchungshäftlinge werden von den Behörden oftmals zusammen mit verurteilten Häftlingen festgehalten (USDOS 30.3.2021). Die Statistiken der Internal Security Forces (ISF) zeigten, dass in den Gefängnissen 150 Minderjährige und 224 Frauen inhaftiert waren. Die ISF halten Frauen in vier speziellen Frauengefängnissen (Baabda, Beirut, Zahle und Tripoli) gefangen (USDOS 30.3.2021) Die ISF berichteten, dass im Laufe des Jahres sieben Personen in ihren Haftanstalten starben, sechs davon wegen medizinischer Probleme und eine wegen eines Stromschlags aufgrund fehlerhafter Elektroleitungen. Einige NGOs beschwerten sich über die Nachlässigkeit der Behörden und das Versäumnis, Gefangene angemessen medizinisch zu versorgen, was möglicherweise zu einigen Todesfällen beigetragen hat. Die ISF berichteten, dass keiner der Häftlinge an Misshandlungen durch die Polizei starb (USDOS 30.3.2021). Nach Angaben des ISF-Menschenrechtsreferats wurden auf Beschwerden Disziplinarmaßnahmen, bis hin zu Entlassungen, gegen Offiziere ergriffen, die für Misshandlungen für schuldig befunden wurden. Aber Informationen dazu werden nicht veröffentlicht (USDOS 30.3.2021). Die Regierung gestattete eine unabhängige Überwachung der Gefängnis- und Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschenrechtsgruppen und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) (USDOS 30.3.2021). Auch nichtstaatliche Organisationen wie die Hizbollah und palästinensische Milizen betreiben Berichten zufolge inoffizielle Gefängnisse (USDOS 30.3.2021). , Quellen: Todesstrafe Die Todesstrafe wird weiterhin verhängt; es besteht aber seit 2004 ein Vollstreckungsmoratorium. Der Libanon hat nicht das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von 1991 ratifiziert (AA 4.1.2021). In Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB):
  1. a)Hochverrat und ähnliche Delikte (Art. 273, 274, 275 u. 276),In Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts (lib. StGB):
  2. a)Hochverrat und ähnliche Delikte (Artikel 273, 274, 275, u. 276),
  3. b)Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Art. 308),
  4. b)Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Artikel 308,),
  5. c)Terrorismus in besonders schweren Fällen (Art. 315),
  6. c)Terrorismus in besonders schweren Fällen (Artikel 315,),
  7. d)Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Art. 336),
  8. d)Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Artikel 336,),
  9. e)Totschlag mit Vorsatz (Art. 549),
  10. e)Totschlag mit Vorsatz (Artikel 549,),
  11. f)Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Art. 599) sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts (lib MilitärStGB):
  12. g)Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Art. 110),
  13. f)Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Artikel 599,) sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts (lib MilitärStGB):
  14. g)Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Artikel 110,),
  15. h)Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Art. 121),
  16. h)Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Artikel 121,),
  17. i)Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Art. 123, 124 und 130),
  18. i)Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Artikel 123, 124 und 130),
  19. j)Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Art. 152),
  20. j)Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Artikel 152,),
  21. k)Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Art. 168) (AA 4.1.2021).
  22. k)Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Artikel 168,) (AA 4.1.2021). Im Januar 2004 fanden trotz heftiger Proteste der Öffentlichkeit und der EU – nach jahrelangem Moratorium – drei Hinrichtungen statt. 2017 waren nach NGO-Angaben 75 Personen in Haft, gegen welche die Todesstrafe verhängt wurde (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 wurde mindestens einmal die Todesstrafe verhängt, während es im Jahr zuvor noch 23 Urteile waren (AI 4.2021). Seit 2004 ist es jedoch zu keinen weiteren Vollstreckungen gekommen (AA 4.1.2021). Im Jahr 2011 hatte das libanesische Parlament einer Gesetzesänderung bzgl. der Todesstrafe zugestimmt und schuf einen formalen Status für Personen, die zum Tode verurteilt wurden, ohne hingerichtet zu werden (TDS 10.10.2014). In Libanon sind keine extralegalen Tötungen durch libanesische Staatsorgane bekannt geworden. Extralegale Hinrichtungen können aber für militärische Kampfhandlungen in Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Antiterroreinsatz der libanesischen Armee in der Gegend von Arsal am 30.6.2017 wurden 350 Personen vorübergehend festgenommen, mindestens vier starben im Gewahrsam der Armee - nach Armeeangaben in Folge bereits bestehender gesundheitlicher Probleme. Menschenrechtsgruppen fordern seither erfolglos eine Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse (AA 4.1.2021). , Quellen: Religionsfreiheit Der Libanon sieht keine Staatsreligion vor, und die Glaubensfreiheit ist in Artikel 9 der Verfassung verankert (BTI 29.4.2020). Die freie Ausübung religiöser Riten ist für alle religiösen Gruppen garantiert, sofern sie die öffentliche Ordnung nicht stören. Statistics Lebanon schätzt, dass insgesamt 67,6 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens sind (31,9 % Sunniten, 31 % Schiiten und je ein kleiner Prozentsatz von Alawiten und Ismailiten) und 32,4 % Christen, wobei die Maroniten die größte christliche Gruppe bilden, gefolgt von den Griechisch-Orthodoxen (USDOS 12.5.2021). Der Anteil der Drusen beläuft sich auf lediglich 4,52 % der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020). Aber diese Gruppe spielt aber eine wichtige Rolle für die Ausgewogenheit der politischen Bündnisse (BTI 29.4.2020). Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die GriechischOrthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vgl. CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021).Das in der Verfassung garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit wird jedoch auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften beschränkt: vier muslimische Glaubensrichtungen (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), zwölf christliche Gemeinschaften (Maroniten, Assyrer, Chaldäer, Kopten und Protestanten sowie die GriechischOrthodoxe, die Griechisch-Katholische, die Armenisch-Orthodoxe, die Armenisch-Katholische, die Syrisch-Orthodoxe, die Syrisch-Katholische und die Römisch-Katholische Kirche). Weitere Religionsgemeinschaften sind die Drusen und Juden (AA 4.1.2021; vergleiche CIA 25.10.2021, GIZ 6.2020a). Zu den nicht anerkannten Religionsgemeinschaften gehören u.a. Bahais, Buddhisten und mehrere protestantische Gruppierungen (USDOS 12.5.2021). Die 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften verfügen über die ausschließliche Macht über das Personenstandsrecht und kontrollieren teilweise die sozialen Dienste, einschließlich der Bildung (BTI 29.4.2020). Laut Gesetz erlaubt die Regierung anerkannten religiösen Gruppen, ihre eigenen Regeln in Familien- und Personenstandsangelegenheiten - einschließlich Ehe-, Scheidungs- und Sorgerecht für Kinder sowie Erbschaftsrecht - anzuwenden. Schiitische, sunnitische, anerkannte christliche und drusische Gruppen haben staatlich ernannte, von der Regierung subventionierte religiöse Gerichte, die das Familien- und Personenstandsrecht verwalten. Während die Religionsgerichte gesetzlich dazu verpflichtet sind, die Bestimmungen der Verfassung einzuhalten, hat das Kassationsgericht, das höchste Zivilgericht im Justizsystem, nur eine sehr begrenzte Aufsicht über religiöse Gerichtsverfahren und Entscheidungen. Gemäß Verfassung können anerkannte Religionsgemeinschaften ihre eigenen Schulen betreiben, vorausgesetzt, sie befolgen die für öffentliche Schulen erlassenen allgemeinen Regeln, die auch besagen, dass Schulen nicht zu konfessioneller Zwietracht aufstacheln oder die nationale Sicherheit bedrohen dürfen. Angehörige aller Konfessionen können im Militär, im Nachrichten- und Sicherheitsdienst dienen (USDOS 12.5.2021). Nicht anerkannten religiösen Gruppierungen ist es entsprechend untersagt, eigene Gerichte zu betreiben und Personenstandsangelegenheiten zu regeln. Hierzu müssen staatliche Strukturen genützt werden. Sie können jedoch Eigentum besitzen, sich zum Gottesdienst versammeln und religiöse Riten frei durchführen. Allerdings dürfen sie keine rechtlich anerkannten Heirats- oder Scheidungsverfahren durchführen und sie haben auch kein Recht, über Erbschaftsfragen zu entscheiden. Zudem sind Mitglieder nicht anerkannter religiöser Gruppen von der Bekleidung bestimmter Regierungspositionen ausgenommen (USDOS 10.6.2020). Es gibt keine formalisierten Verfahren für Zivilehen oder Scheidungen. Die Regierung erkennt außerhalb des Landes durchgeführte standesamtliche Eheschließungen unabhängig von der Religionszugehörigkeit der einzelnen Ehepartner an. Während einige christliche und muslimische Religionsbehörden interreligiöse Eheschließungen durchführen, verlangen Kleriker, Priester oder religiöse Gerichte von dem Partner mit anderer Religion häufig, dass er sich verpflichtet, seine Kinder in der Religion des Partners zu erziehen und/oder im Falle einer Scheidung auf bestimmte Rechte wie z.B. Erbschafts- oder Sorgerechtsansprüche zu verzichten (USDOS 12.5.2021). Interkonfessionelle Ehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann (AA 4.1.2021). Religiöse Führer greifen regelmäßig in politische Fragen ein und bewegen sich dabei oft an der Grenze zwischen religiöser und politischer Führung. Ungeachtet ihres Einflusses tendieren sie dazu, die institutionellen, politischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gruppe zu schützen, anstatt der Gesellschaft als Ganzes eine religiöse Agenda aufzuzwingen (BTI 29.4.2020). Führer muslimischer und christlicher Gemeinden betonen die freundschaftlichen Beziehungen zwischen einzelnen Mitgliedern verschiedener religiöser Gruppen (USDOS 12.5.2021). Interreligiöser Dialog hat im Libanon einen festen Platz und findet teilweise in institutionalisierter Form auf hoher Ebene statt. Wiederholt haben die drei höchsten religiösen Repräsentanten gemeinsame Erklärungen zu politischen Themen abgegeben (AA 4.1.2021). Blasphemie Das Strafgesetzbuch sieht eine maximale Gefängnisstrafe von einem Jahr für Personen vor, die wegen „öffentlicher Gotteslästerung" verurteilt wurden, ohne diesen Tatbestand näher zu definieren. Verleumdung und Missachtung der Religion werden mit einer maximalen Gefängnisstrafe von drei Jahren geahndet (USDOS 12.5.2021). , Konversion Laut Gesetz steht es einer Person frei, zu einer anderen Religion zu konvertieren, wenn ein örtlicher hochrangiger Beamter der religiösen Gruppe, der die Person beitreten möchte, dem Wechsel zustimmt. Die neu beigetretene Religionsgruppe stellt ein Dokument aus, in dem die neue Religion des Konvertiten bestätigt wird und das dem Konvertiten erlaubt, seine neue Religion bei der Direktion für Personenstand des Innenministeriums anzumelden. Die neue Religion wird danach in die von der Regierung ausgestellten Personenstandsurkunden aufgenommen. Die Bürger haben das Recht, den üblichen Vermerk ihrer Religion aus den von der Regierung ausgestellten Meldeunterlagen zu entfernen oder die Art der Eintragung zu ändern. Für die Änderung der Dokumente ist keine Genehmigung der religiösen Amtsträger erforderlich (USDOS 12.5.2021). In der Praxis kommen Konversionen nur in Ausnahmefällen vor, zumal Konvertiten nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen können und allenfalls auch der Gefahr physischer Bedrohung ausgesetzt sind. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt (AA 4.1.2021). Quellen: Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung des Libanon von geschätzten 5.261.372 Menschen besteht zu 95 % aus Arabern, 4 % Armeniern und 1 % sonstiger Ethnien (CIA o.D). Es besteht keine ethnisch oder religiös diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige. Allerdings unterliegen palästinensische und syrische Flüchtlinge gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen (AA 4.1.2021) [Anm.: Siehe Kapitel 20.1. Syrische Flüchtlinge und 20.2. Palästinensische Flüchtlinge]. Es gibt ebenso keine Anhaltspunkte für gezielte staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wiederum ausgenommen palästinensische und syrische Flüchtlinge. Die ca. 100.000 Personen umfassende kurdischstämmige Bevölkerung türkischen oder irakischen Ursprungs wird nicht als Minderheit anerkannt, unterliegt aber auch keiner Repression. Nach wie vor ist ein kleiner Teil dieser Bevölkerungsgruppe (ca. 1.000-1.500 Personen) staatenlos und hat damit keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen, insbesondere zu staatlichen Schulen und zum Gesundheitssystem (AA 4.1.2021). Quellen: Beduinen – al-Ashaer, bzw. al-Arabiya (…) Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Lebenssituation der Frauen im Libanon ist insgesamt besser als in den meisten Staaten der Region. Allerdings sind Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Seit 1953 haben Frauen das aktive und passive Wahlrecht, konnten jedoch erst 2004 Ministerinnen im Kabinett stellen. Die [Anm.: im September 2021 abgelöste] Übergangsregierung bestand zu einem Drittel aus Frauen, darunter die Verteidigungsministerin. Unter den 2018 neugewählten 128 Abgeordneten befinden sich jedoch nur sechs Frauen. Damit liegt das Land unter dem Durchschnitt der arabischen Staaten (AA 4.1.2021). Der Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 4.1.2021). Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter (AA 4.1.2021). Anders als Männer können libanesische Frauen ihre Staatsangehörigkeit auch nicht an ausländische Ehemänner und Kinder weitergeben (HRW 13.1.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht weiterhin ein patriarchalisches System, was den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 4.1.2021). Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ist ein verbreitetes Problem (GIZ 3.2020; vgl. AAInnerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht weiterhin ein patriarchalisches System, was den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 4.1.2021). Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ist ein verbreitetes Problem (GIZ 3.2020; vergleiche AA 4.1.2021).. Grobe Verstöße gegen kulturelle Normen können im Namen der „Familienehre", der Tradition oder gar der Religion sanktioniert werden. In Extremfällen kann dies die Betroffenen das Leben kosten (GIZ 3.2020). Frauenrechtsorganisationen des Landes versuchen seit Jahren Frauen vor Gewalt zu schützen (GIZ 3.2020). Die Abteilung für Frauenangelegenheiten im Ministerium für Soziale Angelegenheiten und mehrere NGOs leiten Projekte, die das Thema sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt ansprechen – etwa durch Beratung und Unterkünfte für Opfer (USDOS 30.3.2021). Seit 2014 ist ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, unter welchen Umständen eine Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist; außerdem ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe. 2017 wurde auch durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall, dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete (AA 4.1.2021). Es verblieb jedoch eine Gesetzeslücke bezüglich minderjähriger Opfer (15-17 Jahre) und bezüglich Sex mit einem jungfräulichen Mädchen, dem die Heirat versprochen wurde (HRW 13.1.2021). Gemäß Art. 487 -489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer (AA 4.1.2021)Gemäß Artikel 487, -489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer (AA 4.1.2021) Alle 18 anerkannten religiösen Gruppen haben jeweils ihre eigenen Personenstandsgerichte, und die Gesetze sind je nach religiöser Gruppe unterschiedlich. Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise – wie im islamischen Ehe- und Erbrecht, aber auch im christlich-maronitischen Aufenthaltsbestimmungsrecht - zur Diskriminierung von Frauen führen (AA 4.1.2021). Das religiöse Recht begünstigt z.B. in Fragen des Sorgerechts für Kinder - unabhängig von der Religion - in den meisten Fällen den Vater (USDOS 30.3.2021). Zur Diskriminierung gehören auch Ungleichheiten beim Zugang zu Scheidung sowie Erbschafts- und Eigentumsrechten. Es gibt kein einheitliches Mindestalter für die Eheschließung. Einige religiöse Gerichte erlauben Eheschließungen von Mädchen unter 15 Jahren (HRW 13.1.2021). Alle Religionsgemeinschaften erlauben Heiraten unter 18 Jahre. Am 8.3.2021 forderten hunderte Protestierende ein Mindestalter für die Eheschließung von 18 Jahren (USDOS 30.3.2021). Quellen: Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.] (USDOS 30.3.2021). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Die libanesischen Behörden behalten bestimmte COVID-19-Einschränkungen sowie die internationalen Einreisebeschränkungen mit Stand Ende Oktober bei – mutmaßlich bis 30.11.2021. Während die meisten Einschränkungen in den letzten Wochen aufgehoben wurden, wird weiterhin eine Erlaubnis von der IMPACT-Website der Regierung benötigt, um Aktivitäten an stark frequentierten Orten nachzugehen, z.B. der Besuch von Supermärkten oder Banken (GW 27.10.2021). , Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 4.1.2021). Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas (PFLP) verhinderten den Zugang zu einem Grenzgebiet unter ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Innerhalb der Familien üben die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränken (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Quellen: IDPs und Flüchtlinge Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat aber durch ein „Memorandum of Understanding“ in Absprache mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) seit September 2003 ein faktisches und verlängerbares Bleiberecht von höchstens einem Jahr für Flüchtlinge geschaffen, das allerdings nicht für Altfälle gilt. Ferner duldet die Regierung den vorübergehenden Aufenthalt von Asylsuchenden – bei Betreuung durch UNHCR - bis zu einer Dauer von sechs Monaten (AA 4.1.2021). Der Libanon beheimatet pro Kopf die meisten Flüchtlinge weltweit (KAS 20.2.2019). Es leben bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 5,8 Millionen nach Schätzungen des UNHCR und anderer Organisationen 1,3 Millionen Flüchtlinge im Land (USDOS 30.3.2021; vgl. GIZ 6.2020a). 880.414 Personen davon sind beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge. Der UNHCR musste auf Anordnung der libanesischen Regierung Anfang 2015 die Registrierung von Flüchtlingen aus Syrien einstellen. Später im Libanon eintreffende SyrerInnen sind somit nicht in der Zahl erfasstDer Libanon beheimatet pro Kopf die meisten Flüchtlinge weltweit (KAS 20.2.2019). Es leben bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 5,8 Millionen nach Schätzungen des UNHCR und anderer Organisationen 1,3 Millionen Flüchtlinge im Land (USDOS 30.3.2021; vergleiche GIZ 6.2020a). 880.414 Personen davon sind beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge. Der UNHCR musste auf Anordnung der libanesischen Regierung Anfang 2015 die Registrierung von Flüchtlingen aus Syrien einstellen. Später im Libanon eintreffende SyrerInnen sind somit nicht in der Zahl erfasst (USDOS 30.3.2021) [Anm.: Näheres zu syrischen Flüchtlingen entnehmen Sie bitte dem Unterkapitel 20.1. Syrische Flüchtlinge]. Hinzukommen palästinensische Flüchtlinge. Diese sind in den meisten Fällen überwiegend sunnitische, aber auch christliche Nachkommen von Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen (USDOS 12.5.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzte Anfang 2019, dass von den insgesamt über 470.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen tatsächlich etwa 180.000 im Libanon aufhältig waren (UNRWA o.D.; vgl. KAS 20.2.2019) [Anm.: Näheres zu palästinensischen Flüchtlingen siehe Unterkapitel 20.2. Palästinensische Flüchtlinge].(USDOS 30.3.2021) [Anm.: Näheres zu syrischen Flüchtlingen entnehmen Sie bitte dem Unterkapitel 20.1. Syrische Flüchtlinge]. Hinzukommen palästinensische Flüchtlinge. Diese sind in den meisten Fällen überwiegend sunnitische, aber auch christliche Nachkommen von Flüchtlingen, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen (USDOS 12.5.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzte Anfang 2019, dass von den insgesamt über 470.000 registrierten palästinensischen Flüchtlingen tatsächlich etwa 180.000 im Libanon aufhältig waren (UNRWA o.D.; vergleiche KAS 20.2.2019) [Anm.: Näheres zu palästinensischen Flüchtlingen siehe Unterkapitel 20.2. Palästinensische Flüchtlinge]. Außerdem sind bei UNHCR etwa 14.000 irakische Flüchtlinge registriert. Die Flüchtlinge und ausländischen Migranten aus dem Irak sind vor allem sunnitische Kurden, sunnitische und schiitische Muslime sowie Chaldäer. Es gab auch koptische Christen aus Ägypten und dem Sudan. Nach Angaben der NGO Syriac League, die sich für die assyrischen Christen im Land einsetzt, leben etwa 10.000 irakische Christen aller Konfessionen und 3.000 bis 4.000 koptische Christen im Land. Derselben NGO zufolge ist die Mehrheit der irakischen christlichen Flüchtlinge nicht beim UNHCR registriert und wird daher nicht in ihre Zählung einbezogen. Die Zahl der Christen aus dem Iraq ging aufgrund der Wirtschaftskrise im Libanon seit 2019 um 60 % durch Emigration zurück (USDOS 12.5.2021). Zudem gibt es mit Stand 31.7.2020 2.282 bei UNHCR registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende aus dem Sudan sowie weitere andere Flüchtlinge (USDOS 30.3.2021). Um Flüchtlinge dazu zu bewegen, sich um einen Aufenthaltsstatus zu beantragen, bzw. diesen zu verlängern, werden seit 2017 keine diesbezüglichen Gebühren für jene Flüchtlinge verlangt, die sich vor 2015 bei UNHCR registriert hatten. Diese Regelung schließt Flüchtlinge aus, die nicht registriert sind. Die Anwendung dieser Regelung ist jedoch inkonsistent und der Anteil der Flüchtlinge mit legalem Aufenthaltsstatus hat sich trotzdem nur minimal verbessert. Nach Angaben der UNO hatten im Juli 2020 nur 28 % der Flüchtlingsbevölkerung einen legalen Aufenthaltsstatus. Die Mehrheit der syrischen Flüchtlinge konnte ihre Rechtsdokumente nicht erneuern, was deren Bewegungsfreiheit wegen der Möglichkeit von Festnahmen an Kontrollpunkten, insbesondere für erwachsene Männer erheblich beeinträchtigte (USDOS 30.3.2021). Einige Kinder unter den Flüchtlingen leben und arbeiten auf der Straße. Angesichts des schlechten wirtschaftlichen Umfelds, der eingeschränkten Bewegungsfreiheit und der geringen Möglichkeiten für Erwachsene, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, verlassen sich viele syrische Flüchtlingsfamilien oft auf Kinder, um Geld für die Familie zu verdienen, unter anderem durch Betteln oder den Verkauf kleiner Gegenstände auf der Straße. Diese Kinder sind in Bezug auf Ausbeutung, geschlechtsspezifische Gewalt und Kinderarbeit einem größeren Risiko ausgesetzt als libanesische Kinder, da sie im Vergleich zu ihren Eltern, die oft keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, eine größere Bewegungsfreiheit haben (USDOS 30.3.2021). Quellen: Palästinensische Flüchtlinge Die palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlinge, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen. Sie sind meist sunnitische Muslime, manchmal aber auch Christen (USDOS 10.6.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzt mit Stand vom 1.1.2019, dass von insgesamt über 470.000 registrierten Flüchtlingen etwa 180.000 tatsächlich im Libanon aufhältig sind, wovon wiederum etwa 45 % in und um zwölf Flüchtlingslager leben (UNRWA o.D.a). Eine gemeinsame Zählung der libanesischen und palästinensischen Statistikämter 2017 hat ergeben, dass sich die Zahl der Palästinenser im Libanon auf 174.000 Personen beläuft (PCBS 21.12.2017; vgl. SpiegelDie palästinensischen Flüchtlinge sind meist Nachkommen jener Flüchtlinge, die in den 1940er und 1950er Jahren ins Land kamen. Sie sind meist sunnitische Muslime, manchmal aber auch Christen (USDOS 10.6.2020). Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) schätzt mit Stand vom 1.1.2019, dass von insgesamt über 470.000 registrierten Flüchtlingen etwa 180.000 tatsächlich im Libanon aufhältig sind, wovon wiederum etwa 45 % in und um zwölf Flüchtlingslager leben (UNRWA o.D.a). Eine gemeinsame Zählung der libanesischen und palästinensischen Statistikämter 2017 hat ergeben, dass sich die Zahl der Palästinenser im Libanon auf 174.000 Personen beläuft (PCBS 21.12.2017; vergleiche Spiegel 29.7.2019). UNRWA Die humanitären Dienste der UNRWA umfassen die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur und der Lager, Mikrofinanzierung und Notfallmaßnahmen, auch in Situationen bewaffneter Konflikte (UNRWA o.D.b). Die humanitären Dienste der UNRWA umfassen die Grund- und Berufsausbildung, die medizinische Grundversorgung, Hilfs- und Sozialdienste, die Verbesserung der Infrastruktur und der Lager, Mikrofinanzierung und Notfallmaßnahmen, auch in Situationen bewaffneter Konflikte (UNRWA o.D.b). , Rechtliche Lage der palästinensischen Flüchtlinge Die meisten Palästinenser im Libanon sind staatenlos, mit Ausnahme von etwa 30.000 Christen, die 1948 ankamen, und die libanesische Staatsbürgerschaft erhielten (UNHCR 2.2016). UNRWAregistrierte palästinensische Flüchtlinge werden von Gesetzes wegen als AusländerInnen gesehen (USDOS 30.3.2021). Palästinensische Flüchtlinge können nicht die Staatsbürgerschaft erhalten mit Ausnahme von palästinensischen Ehefrauen von libanesischen Staatsbürgern nach einem Jahr Ehe (USDOS 30.3.2021). Doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gelegt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes) (AA 4.1.2021). Von den staatenlosen Palästinensern hat der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) vier Unterkategorien identifiziert (UNHCR 2.2016): [Anm.: Für Informationen zu Staatenlosigkeit siehe auch Abschnitt 19.3.] • „Registrierte" Flüchtlinge („Palästina-Flüchtlinge") – vormals ca. 470.000 Personen Diese Flüchtlinge sind bei UNRWA und den libanesischen Behörden registriert, wobei sich die Zahl der tatsächlich im Land aufhältigen registrierten Palästina-Flüchtlinge laut UNRWA nunmehr auf etwa 180.000 Personen belaufen dürfte (UNRWA o.D.a.) Es handelt sich hierbei vor allem um palästinensische Flüchtlinge, die in der Zeit vom 1.7.1946 bis 15.5.1948 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Palästina hatten und durch den Konflikt von 1948 sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNHCR 2.2016; vgl. UNRWA o.D.c).Wohnsitz in Palästina hatten und durch den Konflikt von 1948 sowohl ihre Heimat als auch ihre Lebensgrundlage verloren haben (UNHCR 2.2016; vergleiche UNRWA o.D.c). • Nicht bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge - 35.000-40.000 Personen Diese sind nicht beim UNRWA, sondern bei den libanesischen Behörden registriert und besitzen ebenfalls den vom Directorate General of Political and Refugees Affairs (DPRA) ausgestellten „Ausweis für Palästina-Flüchtlinge", erhalten jedoch ein anderes Reisedokument (Laissez Passer) (UNHCR 2.2016). • "Non-ID-Palestinians" - 3.000 – 5.000 Personen Die meisten dieser Flüchtlinge zogen nach der Vertreibung der Palestine Liberation Organization (PLO) aus Jordanien 1971 in den Libanon. Sie sind weder beim UNRWA noch bei den libanesischen Behörden registriert und daher auch als „undokumentierte Palästinenser“ bekannt (UNHCR 2.2016; vgl. UK 6.2018). Auch wenn undokumentierte Palästinenser nicht unmittelbar(UNHCR 2.2016; vergleiche UK 6.2018). Auch wenn undokumentierte Palästinenser nicht unmittelbar Anspruch darauf haben, bot das UNRWA doch in den meisten Fällen medizinische Grundversorgung, Bildung und Berufsausbildung an. Die Mehrheit der undokumentierten Palästinenser waren Männer, viele von ihnen verheiratet mit UNRWA-registrierten Flüchtlingen oder libanesischen Bürgerinnen, die den Flüchtlingsstatus oder die Staatsbürgerschaft nicht auf ihre Ehemänner oder Kinder übertragen konnten (USDOS 30.1.2021). Die Lage der „undokumentierten“ PalästinenserInnen ist besonders schwierig. Sie laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 4.1.2021). Lebensbedingungen Auch wenn Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit nicht bekannt sind, ist die Lage der palästinensischen Flüchtlinge prekär. Politische und wirtschaftliche Rechte werden ihnen verwehrt. Sie dürfen, anders als andere AusländerInnen, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben. Auch wenn einige Berufe den PalästinenserInnen zugänglich gemacht wurden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von PalästinenserInnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden. Der Besuch staatlicher Schulen ist ihnen untersagt. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NGOs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab. Die in den Lagern lebenden PalästinenserInnen benötigen keine spezielle Erlaubnis, um diese zu verlassen. Die General Security (GS) stellt registrierten palästinensischen Flüchtlingen Reisedokumente (Documents de Voyage) aus (AA 4.1.2020). Zahlreiche diskriminierende Maßnahmen werden nicht zuletzt deshalb gesetzt, weil die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der - meist sunnitischen - Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährden könnte. Im Sommer 2019 startete die Regierung eine Kampagne gegen „illegale ausländische Arbeitskräfte", die sich zum einen gegen die Hunderttausenden syrischen Kriegsflüchtlinge und zum anderen gegen die Palästinenser richtete. Unternehmen erhielten einen Monat lang Zeit, Arbeitsgenehmigungen für ausländische Angestellte zu beantragen. Nach Ablauf der Frist schlossen die Behörden erste Geschäfte, die Palästinenser ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigten (Spiegel 29.7.2019). Flüchtlingslager Knapp über die Hälfte der Palästina-Flüchtlinge lebt in den folgenden zwölf anerkannten PalästinaFlüchtlingslagern: in der Nähe von Beirut (Mar Elias, Burj el-Barajneh, Bbayeh, Shatila), von Tripoli (Nahr el-Bared, Beddawi), von Sidon (Saïda) (Ein el-Hilweh), Mieh Mieh), von Sur (Tyros) (ElBuss, Rashidieh, Burj el-Shemali) und von Baalbek (Wavell) (UNRWA o.D.a; vgl. GIZ 6.2020a). [Anm.: Auf andere in den Lagern aufhältige Personen wie z.B. verarmte LibanesInnen, syrische Flüchtlinge u.a. wird in diesem Abschnitt nicht näher eingegangen.](Nahr el-Bared, Beddawi), von Sidon (Saïda) (Ein el-Hilweh), Mieh Mieh), von Sur (Tyros) (ElBuss, Rashidieh, Burj el-Shemali) und von Baalbek (Wavell) (UNRWA o.D.a; vergleiche GIZ 6.2020a). [Anm.: Auf andere in den Lagern aufhältige Personen wie z.B. verarmte LibanesInnen, syrische Flüchtlinge u.a. wird in diesem Abschnitt nicht näher eingegangen.] Die UNRWA-Verantwortlichkeiten in den Lagern beschränken sich auf Leistungen und Verwaltung ihrer Anlagen. UNRWA besitzt weder die Lager noch verwaltet sie diese. Sie ist auch nicht als Polizei aktiv. Das ist die Aufgabe der Gaststaaten. Das Land, auf dem die offiziellen Flüchtlingslager stehen wurde meist vom Gaststaat von lokalen Landbesitzern gepachtet. Die Flüchtlinge „besitzen“ das Land nicht, haben aber das Nutzungsrecht für das Grundstück für eine Wohnunterkunft (UNRWA o.D.c). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 4.1.2021). Terroristische Gruppen wie die Hamas, die Volksfront für die Befreiung Palästinas, das Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah al-Intifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-Azzam-Brigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die Bedingungen in den Lagern sind sehr schlecht und durch Überbelegung, schlechte Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit, Armut und mangelnden Zugang zur Justiz gekennzeichnet (UNRWA o.D.a). Die Lager sind der staatlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Deren Sicherheit wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Eine Ausnahme stellt das Lager Nahr el-Bared dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich hierbei jedoch auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung (AA 24.1.2020). Sporadische bewaffnete Zusammenstöße unterbrachen Bildungs- und Gesundheitsdienste und führten zur vorübergehenden Schließung von Schulen und Krankenhäusern. Sicherheitsbedenken schränkten auch die Tätigkeit humanitärer Akteure ein (UNGA 9.6.2020). Es kommt immer wieder zu teils schweren Auseinandersetzungen in den Palästinenser-Lagern bzw. Ansiedelungen, z.T. mit Todesopfern (u. a. in den Lagern Ain El-Hilweh sowie Mieh-Mieh). Terroristische Gruppen, die die Lager als Rückzugsraum nutzen, stehen unter hohem Verfolgungsdruck der Sicherheitskräfte (AA 4.1.2021). Die Fläche, die den zwölf offiziellen palästinensischen Flüchtlingslagern im Land zugeteilt wurde, hat sich seit 1948 trotz einer Vervierfachung der Bevölkerung nur geringfügig verändert. Folglich leben die meisten palästinensischen Flüchtlinge in übervölkerten Lagern, von denen einige zudem während der vergangenen Konflikte schwer beschädigt wurden (USDOS 30.3.2021). Alle Lager sind von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig, deren Lage sich seit Mitte 2018 durch die massive Kürzung der zuvor substanziellen US-Unterstützung noch weiter zugespitzt hat. Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mieh-Mieh und Ain el-Hilweh zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen, per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen (AA 4.1.2021). Quellen: Grundversorgung und Wirtschaft Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vgl. DailyStar 6.11.2019).Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vergleiche DailyStar 6.11.2019). 69 % des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 % durch den Agrarsektor und 23 % durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b). Am 17.10.2020 jährte sich der Ausbruch von Protesten und Demonstrationen, die ein Ende von Korruption und klientelistischer Misswirtschaft forderten. Dahinter stand jedoch jahrelang aufgestaute Frustration über den von den politischen Eliten zu verantwortenden wirtschaftlichen Niedergang Libanons. Dieser hatte sich mit dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien seit 2012 stetig verschärft. Die Proteste, die weitestgehend friedlich abliefen, und durch die Verwendung nationaler Symbole gekennzeichnet waren, führten schließlich zum Rücktritt des damaligen Premierministers Saad Hariri. Die Proteste hatten aber auch einen weiteren Effekt: sie haben die sich bereits anbahnende Wirtschaftskrise des Libanon verschärft. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering" der Zentralbank zu einem letztlich betrügerischen Pyramidensystem entwickelt. Im Ergebnis wurden rund 2,5 Mio. Konten von Sparern und Anlegern ohne gesetzliche Grundlage „eingefroren". Dieser Zustand hält - mangels gesetzlicher Kapitalverkehrskontrollen - bis heute an. Maßnahmen der Regierung im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben die wirtschaftliche Notlage weiter verschärft (AA 4.1.2021). Die Währung hat mehr als 90 % ihres Werts verloren. Die LibanesInnen sind nun mit einer der weltweit ärgsten Wirtschaftskrisen der letzten 150 Jahre konfrontiert, welche die Weltbank als „absichtliche Depression“ verursacht durch die Regierenden bezeichnet (NYT 28.10.2021). Laut ESCWA befindet sich bereits 82 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Gehälter von Staatsangestellten haben nur noch etwa ein Zehntel ihres früheren Werts [Anm.: vor Oktober 2019] (ÖB 1.9.2021). Die Hyperinflation liegt im dreistelligen Bereich, und die Lebensmittelpreise stiegen seit 2019 um 550 %. Die Arbeitslosigkeit steigt, Firmen schließen und zehntausende Menschen emigrieren. (NYT 28.10.2021). Es bestehen Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, elektrischem Strom, Treibstoff, Trinkwasser und anderen Gütern. In den Warteschlangen an den Tankstellen kann es zu Aggressionen kommen, die einen Einsatz der Polizei oder der Armee erfordern (EDA 15.10.2021). Wenn sich der Trend in Bezug auf Treibstoffknappheit fortsetzt, laufen zwei Drittel der Bevölkerung in Gefahr, ohne Wasserversorgung zu sein (ÖB 1.9.2021). Die Stromausfälle können nämlich Tage dauern (NYT 28.10.2021). Der Währungsverlust und die steigenden Preise verringern den Zugang zu Lebensmitteln, Obdach und Gesun

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