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{'item': 'L504 2267880-1'}

Obsah (10)§ 18Art. 133§ 57§ 52§ 55§ 13§ 53§ 60§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlL504 2267880-1 Spruch, L504 2267880-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENG

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A), Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am

  1. Juni 2022 einen Antrag auf internationalem Schutz. Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass der Vater mit seinem Unternehmen insolvent wurde. Unter Anwendung von kriminellen Methoden würden nun Gläubiger versuchen die Schulden beim Vater einzutreiben. Die beschwerdeführende Partei sei bereits entführt worden und nur gegen Zahlung von Lösegeld freigekommen. Der Vater habe ihr angeraten das Land zu verlassen. Der Vater und andere Familienangehörige seien in der Türkei verblieben. Mit Urteil vom
  2. Jänner 2023, Datum der letzten Tat
  3. Dezember 2022, wurde die beschwerdeführende Partei wegen Suchtgifthandel und dem Besitz von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon Freiheitsstrafe neun Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalem Schutz abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asylgesetz wurde nicht erteilt.

Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG i.V.m. 46 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 13Abs.

2 Z. 1, 2, 3 Asylgesetz hat sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2022 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs.

1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalem Schutz abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, Asylgesetz wurde nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit 46 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, Asylgesetz hat sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2022 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass sie in der Türkei verfolgt werde. Sie sei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie als besonders vulnerabel einzustufen und würde im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Durch die Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verliere die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit

§ 60Abs.

2 FPG zukünftig eine Reduzierung des Einreiseverbotes erfolgreich zu beantragen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes fehle die einzelfallbezogene Gefährdungsprognose. Es würden sämtliche Umstände dafür sprechen, dass die Resozialisierung auch nach der Entlassung aus der Straftat positiv verlaufen werde. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Erlassung des „unbefristeten“ Einreiseverbotes als unrechtmäßig, jedenfalls aber als unverhältnismäßig. Die beschwerdeführende Partei sei zudem unbescholtener Ersttäter.Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen befassen. Hätte die belangte Behörde diese Länderberichte herangezogen, so hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass sie in der Türkei verfolgt werde. Sie sei aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Familie als besonders vulnerabel einzustufen und würde im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten. Durch die Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verliere die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit

Paragraph 60, Absatz 2, FPG zukünftig eine Reduzierung des Einreiseverbotes erfolgreich zu beantragen. Hinsichtlich des Einreiseverbotes fehle die einzelfallbezogene Gefährdungsprognose. Es würden sämtliche Umstände dafür sprechen, dass die Resozialisierung auch nach der Entlassung aus der Straftat positiv verlaufen werde. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Erlassung des „unbefristeten“ Einreiseverbotes als unrechtmäßig, jedenfalls aber als unverhältnismäßig. Die beschwerdeführende Partei sei zudem unbescholtener Ersttäter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. 1. Feststellungen: Die bP ist türkischer Staatsangehöriger. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalem Schutz abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asylgesetz wurde nicht erteilt.

Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG i.V.m. 46 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

§ 13Abs.

2 Z. 1, 2, 3 Asylgesetz hat sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2022 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 53Abs.

1 i.V.m. Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Die bP ist türkischer Staatsangehöriger. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalem Schutz abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, Asylgesetz wurde nicht erteilt. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit 46 FPG wurde die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, Asylgesetz hat sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 3. Dezember 2022 verloren. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichend begründeter Sachverhalt, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich kein hinreichend begründeter Sachverhalt, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 2. Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der zitierten Aktenlage einschließlich der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18 BFA-VGParagraph 18, BFA-VG […]

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. […] Aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich nach Ansicht des BVwG für die bP im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine derartige reale Gefahr einer Verletzung von hier maßgeblichen Grundrechten. Das Bundesamt setzte sich ua. mit dem Vorbringen der bP im Verfahren hinreichend auseinander. Die Beschwerde zeigte keine Gründe in konkreter Weise auf, wonach eine maßgebliche Gefährdung vorliegen würde. Der Beschwerde war somit vom BVwG gem. § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Der Beschwerde war somit vom BVwG gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21

Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2267880.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.