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{'item': 'L524 2250824-1'}

Obsah (5)§ 10Art. 133§ 38§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlL524 2250824-1 Spruch, L524 2250824-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 10Abs. 3 Al

VG in der Dauer von zwei Wochen erteilt.A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG in der Dauer von zwei Wochen erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 26.11.2021 wurde

§ 38i

Vm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 08.11.2021 bis 02.01.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Vorstellungsgesprächs beim Dienstgeber „ XXXX “ nicht wahrgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 26.11.2021 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 08.11.2021 bis 02.01.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Vorstellungsgesprächs beim Dienstgeber „ römisch 40 “ nicht wahrgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde und führte aus, dass er den von der Firma vorgeschlagenen Termin nicht habe wahrnehmen können und bei diesem Unternehmen bereits einen weiteren Vorstellungstermin vereinbart habe. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.01.2022, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-018850-EE, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2021 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei dem Unternehmen XXXX vereitelt habe, weil er deren Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle „Shop Assistant – Promoter“ nicht wahrgenommen habe und dem Unternehmen unter Hinweis auf eine fixe Beschäftigungszusage in einem anderen Unternehmen schriftlich eine Absage erteilt habe. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 07.01.2022, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2021-0566-4-018850-EE, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2021 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigung bei dem Unternehmen römisch 40 vereitelt habe, weil er deren Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle „Shop Assistant – Promoter“ nicht wahrgenommen habe und dem Unternehmen unter Hinweis auf eine fixe Beschäftigungszusage in einem anderen Unternehmen schriftlich eine Absage erteilt habe. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Mit Schreiben vom 23.02.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wegen eigeninitiativer Bewerbungen im November 2021 eine Einstellungszusage für eine neue Stelle beim XXXX als Bewegungscoach erhalten habe. Diese Stelle werde er am 01.03.2022 antreten. Den Antritt dieses Dienstverhältnisses habe er dem Unternehmen XXXX per e-mail mitgeteilt und sei deshalb nicht zu dem vereinbarten Vorstellungstermin erschienen. Mit Schreiben vom 23.02.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er wegen eigeninitiativer Bewerbungen im November 2021 eine Einstellungszusage für eine neue Stelle beim römisch 40 als Bewegungscoach erhalten habe. Diese Stelle werde er am 01.03.2022 antreten. Den Antritt dieses Dienstverhältnisses habe er dem Unternehmen römisch 40 per e-mail mitgeteilt und sei deshalb nicht zu dem vereinbarten Vorstellungstermin erschienen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 05.07.2020 Leistungen aus der Notstandshilfe. Er verlor bereits von 01.06.2021 bis 03.07.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.10.2021 über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als Shop Assistant – Promoter (Teilzeit, 20 Wochenstunden) des Unternehmens XXXX übermittelt. Zum Aufgabengebiet zählen das Vorstellen der Käsespezialitäten, das Verteilen von Kostproben und der Verkauf. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 22.10.2021 per e-mail für diese Stelle.Dem Beschwerdeführer wurde am 20.10.2021 über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als Shop Assistant – Promoter (Teilzeit, 20 Wochenstunden) des Unternehmens römisch 40 übermittelt. Zum Aufgabengebiet zählen das Vorstellen der Käsespezialitäten, das Verteilen von Kostproben und der Verkauf. Der Beschwerdeführer bewarb sich am 22.10.2021 per e-mail für diese Stelle. Eine Woche später wurde dem Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass aktuell ein Verkäufer (Teilzeit) gesucht wird. Zum Aufgabengebiet zählen der Verkauf von Käsespezialitäten und Champagner, Warendisposition und Präsentation, Dekoration, Entgegennahme der Waren, Regalbestückung, Abwicklung der Zahlung an der Kassa, administrative Tätigkeiten wie Kassaabrechnung, Kontrolle des Warenbestands und der Kassa sowie eine kompetente Beratung und aktiver Verkauf. Dem Beschwerdeführer wurde das diesbezügliche Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber übermittelt und er gleichzeitig eingeladen, sich zwischen

  1. und
  2. November 2021 in der Zeit zwischen 11 und 18 Uhr im Shop des potentiellen Dienstgebers persönlich vorzustellen. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht und erschien auch nicht zum vorgeschlagenen Vorstellungstermin. Wegen eines Lockdowns waren die Geschäftslokale des potentiellen Dienstgebers ab 22.11.2021 geschlossen. Die Vereinbarung von Vorstellungsterminen verschob der potentielle Dienstgeber auf die (zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte) Zeit nach Wiedereröffnung der Geschäftslokale. Der Beschwerdeführer teilte dem potentiellen Dienstgeber am 23.11.2021 mit, dass er zu den vorgeschlagenen Terminen (
  3. bis
  4. November) keine Zeit hatte, erkundigte sich nach der Möglichkeit für Vorstellungstermine während des Lockdowns und ersuchte um Terminvorschläge. Der Beschwerdeführer wurde schließlich vom potentiellen Dienstgeber zu einem Vorstellungsgespräch am 17.12.2021 um 13 Uhr eingeladen. Zwei Tage vor dem Termin teilte der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber mit, dass er an diesem Tag einen Zahnarzttermin hat und über eine fixe Beschäftigungszusage eines anderen Unternehmens verfügt. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Vorstellungstermin. Von 04.03.2022 bis 06.04.2022 war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH beschäftigt. Es handelt sich dabei um jenes Unternehmen, dessentwegen er nicht zum Vorstellungsgespräch erschien. Dieses Beschäftigungsverhältnis kam auf eigene Initiative des Beschwerdeführers zustande.Von 04.03.2022 bis 06.04.2022 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Es handelt sich dabei um jenes Unternehmen, dessentwegen er nicht zum Vorstellungsgespräch erschien. Dieses Beschäftigungsverhältnis kam auf eigene Initiative des Beschwerdeführers zustande. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf. Der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom 01.06.2021 bis 03.07.2021 ergibt sich aus dem Bescheid vom 18.06.2021 (die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2021, L517 2245041-1/6E, als unbegründet abgewiesen). Die Feststellungen zur Übermittlung und zum Inhalt des Stellenangebots ergeben sich unmittelbar aus dem Stellenangebot vom 20.10.
  5. Aus der e-mail des Beschwerdeführers vom 22.10.2021 ergibt sich dessen Bewerbung für diese Stelle. Aus der e-mail des potentiellen Dienstgebers vom 29.10.2021 ergibt sich, dass dieser dem Beschwerdeführer eine Stelle als Verkäufer anbot und ihn gleichzeitig zum Vorstellungsgespräch hierfür einlud. Dass der Beschwerdeführer nicht auf das Schreiben des potentiellen Dienstgebers reagierte und nicht zum vorgeschlagenen Vorstellungstermin erschien, ergibt sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 08.11.2021, wonach sich der Beschwerdeführer bei diesem nicht meldete sowie aus der Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS vom 18.11.2021, wonach ein Vorstellungstermin noch nicht vereinbart worden sei, da er derzeit andere Bewerbungen in Arbeit habe. Die Schließung der Geschäftslokale wegen eines Lockdowns und die Vereinbarung von Vorstellterminen für die Zeit nach der Wiedereröffnung ergibt sich aus einer Mitteilung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 06.12.
  6. Aus der e-mail des Beschwerdeführers an den potentiellen Dienstgeber vom 23.11.2021 ergeben sich dessen Erklärung für das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin, der Nachfrage nach möglichen Terminen während des Lockdowns und dem Ersuchen um Terminvorschläge. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch am 17.12.2021 ergibt sich aus der e-mail des potentiellen Dienstgebers vom 09.12.
  7. Aus der e-mail des Beschwerdeführers vom 15.12.2021 an den potentiellen Dienstgeber ergeben sich die Gründe für das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin. Die Beschäftigung von 04.03.2022 bis 06.04.2022 ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Aus e-mails vom 01.12.201 und vom 22.12.2021 an das AMS ergibt sich, dass es sich dabei um jenes Unternehmen handelt, dessen fixe Beschäftigungszusage er gegenüber dem potentiellen Dienstgeber erwähnte. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS folgt, dass dieses Beschäftigungsverhältnis auf eigene Initiative des Beschwerdeführers zustande kam. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

§ 9Abs. 1 Al

VG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der vom AMS als auch der vom potentiellen Dienstgeber angebotenen Stelle. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass die beiden angebotenen Stellen unzumutbar wären. 2.

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251, uva). Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187).Unter "Vereitelung" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogene Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das – bei Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). 3. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.10.2021 über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als XXXX des Unternehmens XXXX übermittelt. Auf diese Stelle bewarb er sich, erhielt aber als Antwort auf seine Bewerbung vom potentiellen Dienstgeber am 29.10.2021 ein anderes Angebot für eine Stelle als Verkäufer. Die Aufgabengebiete beider Stellen unterscheiden sich deutlich voneinander. 3. Dem Beschwerdeführer wurde am 20.10.2021 über sein eAMS-Konto ein Stellenangebot als römisch 40 des Unternehmens römisch 40 übermittelt. Auf diese Stelle bewarb er sich, erhielt aber als Antwort auf seine Bewerbung vom potentiellen Dienstgeber am 29.10.2021 ein anderes Angebot für eine Stelle als Verkäufer. Die Aufgabengebiete beider Stellen unterscheiden sich deutlich voneinander. Der Beschwerdeführer bewarb sich ordnungsgemäß auf die ihm vom AMS zugewiesene Stelle. Der Bewerbungsprozess hinsichtlich dieser vom AMS zugewiesenen Stelle wurde aber vom potentiellen Dienstgeber nicht fortgesetzt, sondern offerierte dieser dem Beschwerdeführer am 29.10.2021 ein neues Angebot sowie einen Vorstellungstermin für dieses neue Angebot. In Bezug auf diese vom AMS zugewiesene Stelle setzte der Beschwerdeführer somit keine Vereitelungshandlung. Es bleibt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Vereitelung hinsichtlich der vom potentiellen Dienstgeber offerierten Stelle als Verkäufer anzulasten ist. Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075 unter Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075 unter Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/08/0163). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075 unter Hinweis auf. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075 unter Hinweis auf. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). In § 10 AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085, und VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264).In Paragraph 10, AlVG ist die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0075 unter Hinweis auf VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085, und VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Im konkreten Fall kontaktierte der potentielle Dienstgeber den Beschwerdeführer am 29.10.2021 per e-mail, offerierte ihm eine Stelle als Verkäufer sowie ein Vorstellungsgespräch in der Zeit zwischen

  1. und 06.11.
  2. Dem Beschwerdeführer bot sich damit – ohne Vermittlung durch das AMS – eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kommt die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage.Im konkreten Fall kontaktierte der potentielle Dienstgeber den Beschwerdeführer am 29.10.2021 per e-mail, offerierte ihm eine Stelle als Verkäufer sowie ein Vorstellungsgespräch in der Zeit zwischen
  3. und 06.11.
  4. Dem Beschwerdeführer bot sich damit – ohne Vermittlung durch das AMS – eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kommt die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage. Der Beschwerdeführer reagierte vorerst nicht auf das Schreiben des potentiellen Dienstgebers und erschien nicht zum Vorstellungstermin Anfang November
  5. Erst am 23.11.2021 schrieb der Beschwerdeführer an den potentiellen Dienstgeber, dass er im genannten Zeitraum andere Bewerbungen hatte und bat um Terminvorschläge, woraufhin er zum Vorstellungsgespräch am 17.12.2021 eingeladen wurde. Diesen Vorstellungstermin sagte er am 15.12.2021 mit der Begründung ab, dass er bereits von einem anderen Unternehmen eine fixe Beschäftigungszusage erhalten hat und am 17.12.2021 einen Zahnarzttermin hat. Der nicht wahrgenommene Vorstellungstermin Anfang November 2021 war nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, da dem Beschwerdeführer am 09.12.2021 ein neuer Vorstellungstermin vorgeschlagen wurde. Diese Absage des Beschwerdeführers am 15.12.2021 mit Verweis auf eine Einstellungszusage durch ein anderes Unternehmen war ursächlich dafür, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Hätte er diesen Vorstellungstermin wahrgenommen und hätte er nicht auf die Beschäftigungszusage verwiesen, wäre das Unternehmen an seiner Einstellung interessiert gewesen. Damit liegt eine Vereitelungshandlung vor. Dem Beschwerdeführer war es bewusst, dass seine Absage mit Verweis auf eine Einstellzusage durch ein anderes Unternehmen nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist damit Vorsatz im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben. Der Beschwerdeführer verliert

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

§ 10Z 1 bis 4 Al

VG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat bereits vom 01.06.2021 bis 03.07.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Er verliert daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer verliert

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführer hat bereits vom 01.06.2021 bis 03.07.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Er verliert daher für acht Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Vom AMS wurde vom 08.11.2021 bis zum 02.01.2021 ein Anspruchsverlust ausgesprochen. Die hier maßgebliche Vereitelungshandlung, nämlich die Absage per e-mail, wurde vom Beschwerdeführer jedoch am 15.12.2021 gesetzt, so dass der Anspruchsverlust (grundsätzlich) den Zeitraum 15.12.2021 bis 08.02.2022 betrifft. 4.

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

§ 10Abs. 1 Al

VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.4.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Der Verwaltungsgerichtshof sah in ernsthaften, sogleich nach der vorgeworfenen Ablehnung des ersten Beschäftigungsangebots begonnenen und sodann konsequent weiterverfolgten Bemühungen und einer erst rund vier Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts einen berücksichtigungswürdigen Fall, der eine gänzliche Nachsicht rechtfertigte vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer nahm am 04.03.2022 eine Beschäftigung auf. Es handelt sich dabei um eine Stelle, um die sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ bemühte. Die Beschäftigungszusage lag bereits zu Beginn der Ausschlussfrist (am 15.12.2021) vor. Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme erfolgte nur drei Wochen nach dem (richtig berechneten) Ende der Ausschlussfrist am 08.02.2022. Auf Grund dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. § 10 Abs. 3 AlVG vor. Da die Beschäftigung bereits am 06.04.2022 wieder beendet wurde, ist nur eine teilweise Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und eine gewisse zeitliche Nähe zur Weigerung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer nahm am 04.03.2022 eine Beschäftigung auf. Es handelt sich dabei um eine Stelle, um die sich der Beschwerdeführer eigeninitiativ bemühte. Die Beschäftigungszusage lag bereits zu Beginn der Ausschlussfrist (am 15.12.2021) vor. Die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme erfolgte nur drei Wochen nach dem (richtig berechneten) Ende der Ausschlussfrist am 08.02.2022. Auf Grund dieser Umstände liegt ein berücksichtigungswürdiger Fall gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Da die Beschäftigung bereits am 06.04.2022 wieder beendet wurde, ist nur eine teilweise Nachsicht in der Dauer von zwei Wochen gerechtfertigt. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2250824.1.00

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