4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang wurde national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch den Vorbesitzer nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte.Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder
, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang wurde national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch den Vorbesitzer nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich wird, soll ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssen die Vorgaben der Rinderkennzeichnung- und -registrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein kann. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich wird, soll ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssen die Vorgaben der Rinderkennzeichnung- und , -registrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein kann. In Österreich ist das der erste Tag der Alpung. Da im vorliegenden Fall die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung einlangte, können diese Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kürzungen
VO (EU) 640/2014 mangels Verschulden des Antragstellers nicht ausgesprochen wurden.In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kürzungen
G vom 08.02.2022, GZ W114 2266527-1/2Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurde vom BVwG hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen in dieser Aufbereitung für das BVwG das BVwG davon ausgehe, dass das Beschwerdebegehren abzuweisen sei. Zudem würde eine mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Wien eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht ein allfällig entgegenstehendes Vorbringen bis spätestens 23.02.2023 im BVwG einlangend, darzulegen. Abschließend wurde hingewiesen, dass - wenn bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangen würde – das BVwG auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden werde. Innerhalb der der Beschwerdeführerin zugestandenen Frist langte im BVwG keine entgegenstehende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen
1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem
Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl
Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem
Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl
Unterabsatz
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der
Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. […].“
1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000 – schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.08.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, – schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: ─ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, ─ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]. 18. „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […].“ „Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten
Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.“ „Artikel 30 Berechnungsgrundlage
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen
639/2014 erfüllen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems
809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen
den Absätzen 1 und 2 festgestellt wurden, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden. Bei potenziell beihilfefähigen Tieren
Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, anhand der Zahl der Tage berechnet, an denen die Tiere für die Beihilfe oder Stützung infrage kommen.“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […]
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
II Nr. 100/2015, in der geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
, Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. […]
4 VO (EU) 809/2014 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Dabei werden
2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt.Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung
, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Dabei werden
Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt. Dabei stellt
vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar. Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie bspw. die gekoppelte Stützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften nicht nur zu erfüllen, sondern auch rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die
1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf § 5 Abs. 3 Z 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Abgang vom jeweiligen Betrieb zu enthalten hat.Dabei stellt
vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar. Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie bspw. die gekoppelte Stützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften nicht nur zu erfüllen, sondern auch rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Abgang vom jeweiligen Betrieb zu enthalten hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch eingestanden, dass diese Meldung durch den Vorbesitzer der drei oben genannten sonstigen Rinder im Antragsjahr 2021 verspätet am 20.06.2021 erfolgte und damit im Antragsjahr 2021 ein Meldeverstoß betreffend diese drei sonstigen Rinder vorliegt. Der BF ist beizupflichten, dass ihr diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist. Ein mangelndes Verschulden führt jedoch nicht dazu, dass der Meldeverstoß, der hinsichtlich der betreffenden drei sonstigen Rinder vorliegt, als nicht mehr vorliegend zu betrachten sei. Eine derartige Regelung ist auch dem erkennenden Gericht nicht bekannt, sodass für diese drei sonstigen Rinder im Rahmen der Gewährung der gekoppelten Stützung bzw. im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 im Ergebnis zu Recht keine Prämie gewährt wurde. Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen
G“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat.Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen
G“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2266527.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.