← Österreich

{'item': 'W114 2266527-1'}

Obsah (18)Art. 133Art. 2Art. 7Artikel 31Art. 131§ 1Artikel 52Artikel 53Art. 1Art. 3Artikel 30Artikel 28Artikel 21§ 22§ 21§ 13§ 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW114 2266527-1 Spruch, W114 2266527-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 08.03.2021 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  2. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, stellte am 08.03.2021 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
  3. Auch für die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2021 rechtzeitig am 03.03.2021 ein MFA gestellt.
  4. Auch für die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) wurde von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2021 rechtzeitig am 03.03.2021 ein MFA gestellt.
  5. Am 04.06.2021 wurden die sonstigen Rinder der Beschwerdeführerin mit den Ohrenmarkennummern AT 015689674, AT 015703374 und AT 507829268, die sich zuvor im Eigentum von XXXX befanden auf die XXXX aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA dieser am 04.06.2021 auf die XXXX aufgetriebenen drei sonstigen Rinder durch die Bewirtschafterin der XXXX erfolgte ordnungsgemäß am 07.06.
  6. Am 04.06.2021 wurden die sonstigen Rinder der Beschwerdeführerin mit den Ohrenmarkennummern AT 015689674, AT 015703374 und AT 507829268, die sich zuvor im Eigentum von römisch 40 befanden auf die römisch 40 aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA dieser am 04.06.2021 auf die römisch 40 aufgetriebenen drei sonstigen Rinder durch die Bewirtschafterin der römisch 40 erfolgte ordnungsgemäß am 07.06.
  7. Die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge dieser drei sonstigen Rinder durch die Vorbesitzer zum Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 04.06.2021 erfolgte jedoch erst am 20.06.2021 und damit erst nach Ende der sich aus § 6 Abs. 1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 iVm. Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014 und § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, ergebenden siebentägigen Meldefrist.Die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge dieser drei sonstigen Rinder durch die Vorbesitzer zum Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 04.06.2021 erfolgte jedoch erst am 20.06.2021 und damit erst nach Ende der sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit Artikel 53, Absatz 4, der VO (EU) 639 aus 2014, und Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, ergebenden siebentägigen Meldefrist.
  8. Mit Schreiben vom 22.06.2021, AZ II/4-RKZ/2021-18064175010, wurden die Vorbesitzer darüber informiert, dass der Abgang dieser drei sonstigen Rinder am 04.06.2021 bis zum 11.06.2021 zu melden gewesen wäre, und damit auf den Meldeverzug hingewiesen. Die Vorbesitzer dieser drei sonstigen Rinder haben auf diesen Meldeverstoß nicht reagiert und dazu keine Stellungnahme abgegeben.
  9. Mit Bescheid vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19072732010, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden die drei oben bezeichneten sonstigen Rinder mit dem „Ablehnungsgrund 26032“ belegt und in weiterer Folge für diese drei sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt. Eine Sanktion wurde dadurch in dieser Entscheidung nicht verfügt.
  10. Mit Bescheid vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19072732010, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurden die drei oben bezeichneten sonstigen Rinder mit dem „Ablehnungsgrund 26032“ belegt und in weiterer Folge für diese drei sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt. Eine Sanktion wurde dadurch in dieser Entscheidung nicht verfügt. Begründend wurde unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014, § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für diese Rinder eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig hätten berücksichtigt werden können.Begründend wurde unter Hinweis auf Artikel 53, Absatz 4, der VO (EU) 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für diese Rinder eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig hätten berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung wurde der BF am 13.01.2022 zugestellt.
  11. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.01.2022 führte die BF aus, dass ausgehend von einer gemeinsam mit der Bezirksbauernkammer durchgeführten ordentlichen Überprüfung nicht festgestellt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin oder die Almobfrau der XXXX einen Meldefehler begangen hätten. Es sei nur festgestellt worden, dass die Vorbesitzer der drei Tiere die Abgangsmeldung nicht fristgerecht durchgeführt hätten. Kürzungen oder Sanktionen stellten Maßnahmen dar, um ein Fehlverhalten zu sanktionieren. Es solle Auswirkungen haben, wenn jemand Vorschriften nicht einhalte oder die gebotene Sorgfalt nicht an den Tag lege und sich schuldhaft verhalte. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin oder der Almobfrau der XXXX liege nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für die Versäumnisse eines Dritten benachteiligt werde. Sie als Landwirtin habe keine Handhabe darüber, ob bei einem Tierzukauf bzw. –verkauf der Vorbesitzer seiner Meldepflicht nachkomme. Die gekoppelte Stützung für die drei sonstigen Rinder sei ihr jedenfalls zu gewähren. Daher beantrage sie „den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, anderenfalls den angefochtenen Bescheid abzuändern, die oben genannten Tiere als förderfähig zu berücksichtigen und die gekoppelte Stützung neu zu berechnen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“
  12. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.01.2022 führte die BF aus, dass ausgehend von einer gemeinsam mit der Bezirksbauernkammer durchgeführten ordentlichen Überprüfung nicht festgestellt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin oder die Almobfrau der römisch 40 einen Meldefehler begangen hätten. Es sei nur festgestellt worden, dass die Vorbesitzer der drei Tiere die Abgangsmeldung nicht fristgerecht durchgeführt hätten. Kürzungen oder Sanktionen stellten Maßnahmen dar, um ein Fehlverhalten zu sanktionieren. Es solle Auswirkungen haben, wenn jemand Vorschriften nicht einhalte oder die gebotene Sorgfalt nicht an den Tag lege und sich schuldhaft verhalte. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin oder der Almobfrau der römisch 40 liege nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für die Versäumnisse eines Dritten benachteiligt werde. Sie als Landwirtin habe keine Handhabe darüber, ob bei einem Tierzukauf bzw. –verkauf der Vorbesitzer seiner Meldepflicht nachkomme. Die gekoppelte Stützung für die drei sonstigen Rinder sei ihr jedenfalls zu gewähren. Daher beantrage sie „den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, anderenfalls den angefochtenen Bescheid abzuändern, die oben genannten Tiere als förderfähig zu berücksichtigen und die gekoppelte Stützung neu zu berechnen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“
  13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.02.2022 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Es wurde für 2 Kühe und 5 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgten die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge durch den Vorbesitzer ( XXXX ) von 3 sonstigen Rindern am 04.06.2021 erst am 20.06.2021 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 26032 versehen. Ursprünglich wurde gemeldet, dass die Abgänge am 11.06.2021 waren. Da die Rinder aber bereits am 04.06.2021 von der Beschwerdeführerin auf die Alm aufgetrieben wurden, wurde auf Nachfrage der AMA bestätigt, dass die Abgänge bereits am 04.06.2021 waren.Es wurde für 2 Kühe und 5 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgten die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge durch den Vorbesitzer ( römisch 40 ) von 3 sonstigen Rindern am 04.06.2021 erst am 20.06.2021 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 26032 versehen. Ursprünglich wurde gemeldet, dass die Abgänge am 11.06.2021 waren. Da die Rinder aber bereits am 04.06.2021 von der Beschwerdeführerin auf die Alm aufgetrieben wurden, wurde auf Nachfrage der AMA bestätigt, dass die Abgänge bereits am 04.06.2021 waren. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder

Art. 2Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 i

Vm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang wurde national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben

Art. 7Abs.

1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch den Vorbesitzer nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte.Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder

Artikel 2

, Absatz eins, Ziffer 18 Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang wurde national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr.

1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch den Vorbesitzer nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich wird, soll ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssen die Vorgaben der Rinderkennzeichnung- und -registrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein kann. Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich wird, soll ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssen die Vorgaben der Rinderkennzeichnung- und , -registrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein kann. In Österreich ist das der erste Tag der Alpung. Da im vorliegenden Fall die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung einlangte, können diese Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kürzungen

Artikel 31

VO (EU) 640/2014 mangels Verschulden des Antragstellers nicht ausgesprochen wurden.In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kürzungen

Artikel 31VO (EU) 640 aus 2014, mangels Verschulden des Antragstellers nicht ausgesprochen wurden. ...“ 7. Mit Schreiben des BVw

G vom 08.02.2022, GZ W114 2266527-1/2Z, wurde diese „Aufbereitung für das BVwG“ an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Dazu wurde vom BVwG hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Ausführungen in dieser Aufbereitung für das BVwG das BVwG davon ausgehe, dass das Beschwerdebegehren abzuweisen sei. Zudem würde eine mündliche Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Wien eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht ein allfällig entgegenstehendes Vorbringen bis spätestens 23.02.2023 im BVwG einlangend, darzulegen. Abschließend wurde hingewiesen, dass - wenn bis zu diesem Termin keine Stellungnahme einlangen würde – das BVwG auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen entscheiden werde. Innerhalb der der Beschwerdeführerin zugestandenen Frist langte im BVwG keine entgegenstehende Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Am 08.03.2021 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Am 04.06.2021 wurden unter anderem auch drei sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 015689674, AT 015703374 und AT 507829268 auf die XXXX aufgetrieben.Am 04.06.2021 wurden unter anderem auch drei sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 015689674, AT 015703374 und AT 507829268 auf die römisch 40 aufgetrieben. Die Eigentumsverhältnisse dieser drei sonstigen Rinder änderten sich im Antragsjahr
  2. Während diese drei sonstigen Rinder sich Anfang des Jahres 2021 noch im Eigentum von XXXX , befanden, erfolgte der Auftrieb dieser Tiere am 04.06.2021 bereits durch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Tiere.Die Eigentumsverhältnisse dieser drei sonstigen Rinder änderten sich im Antragsjahr
  3. Während diese drei sonstigen Rinder sich Anfang des Jahres 2021 noch im Eigentum von römisch 40 , befanden, erfolgte der Auftrieb dieser Tiere am 04.06.2021 bereits durch die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Tiere. Die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge dieser drei sonstigen Rinder durch XXXX , erfolgte jedoch erst am 20.06.2021 und damit nach Ende der sich aus § 6 Abs. 1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 iVm. Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014 und § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, ergebenden siebentägigen Meldefrist.Die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge dieser drei sonstigen Rinder durch römisch 40 , erfolgte jedoch erst am 20.06.2021 und damit nach Ende der sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Verbindung mit Artikel 53, Absatz 4, der VO (EU) 639 aus 2014, und Paragraph 13, Absatz eins, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, ergebenden siebentägigen Meldefrist. Diesen Meldeverstoß berücksichtigend wurden der Beschwerdeführerin im Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19072732010, für die drei sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 015689674, AT 015703374 und AT 507829268, keine gekoppelte Stützung, und damit Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt.Diesen Meldeverstoß berücksichtigend wurden der Beschwerdeführerin im Bescheid der AMA vom 10.01.2022, AZ II/4-DZ/21-19072732010, für die drei sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 015689674, AT 015703374 und AT 507829268, keine gekoppelte Stützung, und damit Direktzahlungen in der Höhe von EUR römisch 40 gewährt.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen zur Antragstellung des MFA und zur Abgangsmeldung der drei sonstigen Rinder mit Ohrenmarkennummern AT 015689674, AT 015703374 und AT 507829268 im Jahr 2021 ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei, insbesondere auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
  1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  2. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
  3. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen

Artikel 52Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss

Artikel 53Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen

Artikel 52Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss

Artikel 53Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem

Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl

Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem

Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl

Unterabsatz

  1. […].
  2. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als: a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt; b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der

Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. […].“

Art. 1Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000 – schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.08.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760 aus 2000, – schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Art. 3

VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

Artikel 3

, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

  1. a)Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
  2. b)elektronischen Datenbanken,
  3. c)Tierpässen
  4. d)Einzelregistern in jedem Betrieb.

Art. 7Abs.

1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 7

, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen: ─ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand, ─ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]. 18. „ermitteltes Tier“: a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, […].“ „Artikel 15 Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten

Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.“ „Artikel 30 Berechnungsgrundlage

(1)In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(2)Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen

den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3)Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet. […]. Artikel 31 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1)Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30

Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den

Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2)Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen: a) um den

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des

Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte

Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte

Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte

Artikel 30Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der

Artikel 30Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

Artikel 28der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908 aus 2014, verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert. […].

(3)Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert. Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems

Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr.

639/2014 erfüllen.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems

Artikel 21Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.

809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen

Artikel 53Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, erfüllen.

(4)Wird der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte im Rahmen einer Beihilferegelung, einer Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich die die Beihilfefähigkeitsbedingungen erfüllenden Tiere im Betrieb befinden, so wird auch die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße

den Absätzen 1 und 2 festgestellt wurden, anhand der Anzahl der Tage berechnet, an denen sich diese Tiere im Betrieb befinden. Bei potenziell beihilfefähigen Tieren

Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Zahl der Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, anhand der Zahl der Tage berechnet, an denen die Tiere für die Beihilfe oder Stützung infrage kommen.“ Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […]

(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren

Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet auszugsweise: Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, lautet auszugsweise: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.

(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:,
  1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE,
  2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE,
  3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE,
  4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE,
  5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt,
  1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €,
  2. je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen. […]. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise: „Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Art. 7Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13,

(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die

der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.

der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben

Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

§ 22Abs.

5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Art. 2

der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste

Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen

Artikel 2

, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
  1. bei Kühen 124 714 RGVE
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:,
  1. bei Kühen 124 714 RGVE,
  2. bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE,
  3. bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE,
  4. bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“ Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 306/2016, lautet auszugsweise:Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Meldungen durch den Tierhalter § 6.
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
  1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Verbringungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  2. Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
  3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
  4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag

§ 21der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl.

II Nr. 100/2015, in der geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern

LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag

, Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. […]

(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.“
(5)Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins und 2 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.“ b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“). Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung

Art. 21Abs.

4 VO (EU) 809/2014 ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Dabei werden

§ 13Abs.

2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt.Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung

Artikel 21

, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014, ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung. Dabei werden

Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt. Dabei stellt

vgl. Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 iVm § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar. Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie bspw. die gekoppelte Stützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften nicht nur zu erfüllen, sondern auch rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die

§ 6Abs.

1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf § 5 Abs. 3 Z 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Abgang vom jeweiligen Betrieb zu enthalten hat.Dabei stellt

vergleiche Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 auch im Rahmen der gekoppelten Stützung die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung eine Förderungsvoraussetzung dar. Damit für ein bestimmtes Tier in einem bestimmten Antragsjahr Förderungen wie bspw. die gekoppelte Stützung gewährt werden kann, sind daher im betreffenden Jahr sämtliche für dieses Tier zu tätigenden Kennzeichnungsvorschriften nicht nur zu erfüllen, sondern auch rechtzeitig und fristgerecht zu erfüllen. Dies betrifft nicht nur eine allfällige Almauftriebs- bzw. eine Almabtriebsmeldung durch den Bewirtschafter einer Alm, sondern im Besonderen auch die jeweilige Meldung der Verbringung des Tieres in den oder aus dem Betrieb, die

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen vorzunehmen ist. Dabei wird vom erkennenden Gericht auch auf Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 5, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 hingewiesen, wonach die elektronische Datenbank auch den Abgang vom jeweiligen Betrieb zu enthalten hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch eingestanden, dass diese Meldung durch den Vorbesitzer der drei oben genannten sonstigen Rinder im Antragsjahr 2021 verspätet am 20.06.2021 erfolgte und damit im Antragsjahr 2021 ein Meldeverstoß betreffend diese drei sonstigen Rinder vorliegt. Der BF ist beizupflichten, dass ihr diesbezüglich kein Verschulden anzulasten ist. Ein mangelndes Verschulden führt jedoch nicht dazu, dass der Meldeverstoß, der hinsichtlich der betreffenden drei sonstigen Rinder vorliegt, als nicht mehr vorliegend zu betrachten sei. Eine derartige Regelung ist auch dem erkennenden Gericht nicht bekannt, sodass für diese drei sonstigen Rinder im Rahmen der Gewährung der gekoppelten Stützung bzw. im Bereich der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2021 im Ergebnis zu Recht keine Prämie gewährt wurde. Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen

Art. 31der VO(EU) 640/2014 nicht zur Anwendung gelangen, worauf die AMA in ihrer „Aufbereitung für das BVw

G“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat.Vom BVwG wird bestätigt, dass das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass zusätzliche Kürzungen bzw. Sanktionen

Artikel 31, der VO(EU) 640 aus 2014, nicht zur Anwendung gelangen, worauf die AMA in ihrer „Aufbereitung für das BVw

G“ jedoch ohnehin bereits hingewiesen hat. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Entscheidung der AMA nicht zu beanstanden ist und daher das Beschwerdebegehren abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es ergaben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2266527.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.