RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW122 2213989-1 Spruch, W122 2213989-1/48E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX vom 25.07.2018 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt Graz der Telekom Austria Aktiengesellschaft betreffend Arbeitsplatzbewertung aufgrund des Antrags vom 24.08.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 vom 25.07.2018 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Personalamt Graz der Telekom Austria Aktiengesellschaft betreffend Arbeitsplatzbewertung aufgrund des Antrags vom 24.08.2016 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Es wird festgestellt, dass der von XXXX im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.01.2019 besetzte Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 außerhalb einer Dienstzulagengruppe zuzuordnen ist. Es wird festgestellt, dass der von römisch 40 im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.01.2019 besetzte Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 außerhalb einer Dienstzulagengruppe zuzuordnen ist. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 24.08.2016, bei der belangten Behörde am 07.09.2016 eingelangt, beantragte er die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Mit Schreiben vom 25.07.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.07.2018, erhob er Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 31.10.2018) stellte die belangte Behörde im ersten Absatz des Spruchs fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Code XXXX , Planstelle XXXX , im Fachbereich „Infrastructure Management & Construction (IMC)“, Organisationseinheit „Quality Assurance 3“ (Verwendung als „Quality Assurance Technician Basic“) im entscheidungsrelevanten Zeitraum der Antragstellung bis 31.12.2017 in der Verwendungsgruppe PT 5 bewertet war. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 31.10.2018) stellte die belangte Behörde im ersten Absatz des Spruchs fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Code römisch 40 , Planstelle römisch 40 , im Fachbereich „Infrastructure Management & Construction (IMC)“, Organisationseinheit „Quality Assurance 3“ (Verwendung als „Quality Assurance Technician Basic“) im entscheidungsrelevanten Zeitraum der Antragstellung bis 31.12.2017 in der Verwendungsgruppe PT 5 bewertet war. Das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde im zweiten Absatz des Spruches eingestellt. Ein berufskundliches Gutachten wurde nicht eingeholt. 3. Mit Schriftsatz vom 27.11.2018 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass er überwiegend Tätigkeiten mit der Wertigkeit PT 4 verrichte. Eine Bewertung hätte auch nicht nur bis 31.12.2017, sondern bis dato stattfinden müssen. Seine Aufgaben hätten sich trotz Umorganisation kaum bzw. in keinem relevanten Ausmaß geändert. 4. Mit Schriftsatz vom 30.01.2019 (eingelangt am 04.02.2019) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. 5. Mit Beschluss vom 14.08.2019 bestellte das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Berufskunde und Organisation trug ihm die Beantwortung der Fragen auf, welcher Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Fachbereich „Infrastructure Management & Construction (IMC)“, Organisationseinheit „Quality Assurance 3“, (Verwendung als „Quality Assurance Technician Basic“) bis 31.12.2017 zuzuordnen war und welcher Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Fachbereich „Network“, Organisationseinheit „Cable Deployment Süd“ bzw. „Rollout & Docum. Süd“ seit 01.01.2018 bzw. seit 01.02.2018 zuzuordnen ist. 6. Am 25.02.2020 und am 26.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit den Parallelverfahren zu den Zahlen 2213990-1 und 2213991-1, welche jeweils die Bewertung eines gleichen Arbeitsplatzes wie jener des Beschwerdeführers betreffen, eine Befundaufnahme durch den Sachverständigen im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, deren Rechtsvertretung und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. 7. Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 20.05.2020 nach einem Vergleich mit der Richtverwendung „ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale“ nach Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der Telekom-Zuordnungsverordnung 2001 zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sowohl im Zeitraum bis 31.12.2017 als auch im Zeitraum seit 01.01.2018 bzw. seit 01.02.2018 der Verwendungsgruppe PT 5 zuzuordnen war. 8. Am 23.09.2020 wurde eine weitere Verhandlung zusammen mit dem Verfahren zur Zahl 2213990-1 durchgeführt. 9. Mit Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021 stellte der Sachverständige nach einem Vergleich mit der Richtverwendung „Dispatcher Spezialist“ laut Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 und 2021, zugeordnet der Verwendungsgruppe PT 4, abermals eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe PT 5 fest. 10. Der Beschwerdeführer brachte durch seine Rechtsvertretung zu der Begutachtung mehrere Stellungnahmen ein, in welchen er diese als „schwerstens mangelhaft“ und zur Gänze unschlüssig bezeichnete und die Beiziehung eines anderen Sachverständigen beantragte. Auch habe der Sachverständige den Verfahrensgegenstand verkannt und eine Bewertung des Arbeitsplatzes in der Konfiguration ab 1.1.2018 vorgenommen. Verfahrensgegenstand sei aber der Arbeitsplatz in der Konfiguration bis 31.12.2017. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. 1.2. Er absolvierte eine kaufmännische Ausbildung sowie einen Grundkurs der Fernmeldetechnik mit abschließender Fernmeldemonteurprüfung im Rahmen einer internen Fortbildung. 1.3. Mit am 07.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Die belangte Behörde sprach nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag ab. 1.4. Mit am 27.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 30.10.2018 erstmals mit 31.10.2018 zur Abholung bereitgehalten. 1.5. Der Beschwerdeführer wurde vom 01.05.2014 bis 31.12.2017 als „Quality Assurance Technician Basic“ im Fachbereich „Infrastructure Management & Construction (IMC)“ in der Organisationseinheit „Quality Assurance 3, Graz Martinhofstraße“ verwendet. Nach organisatorischen Änderungen wurde er vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 im Fachbereich „Network“ in der Organisationseinheit „Cable Deployment Süd, Graz Martinhofstraße“ und ab 01.02.2018 in der Organisationseinheit „Rollout & Docum. Süd 1, Martinhofstraße“ verwendet. 1.6. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers haben sich durch die Organisationsänderung inhaltlich nicht verändert. 1.7. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.01.2019 der Verwendungsgruppe PT 5 außerhalb einer Dienstzulagengruppe zuzuordnen. Ziele des Arbeitsplatzes sind: ● Sicherstellen der Interessen der Telekom Austria AG durch Einsatz von vordefinierten Checklisten, um hohen Qualitätsstandard sicherzustellen und ein Reporting auf Basis von KPIs (Key Performance Indicators) zu ermöglichen ● Der Mitarbeiter trägt im Umfeld der Baumaßnahmen der A1 zur Steigerung der Kosteneffizienz sowie zur Erreichung der Ziele der Netzqualität bei ● Unternehmensvorgaben zum Umgang mit Dritten werden dabei durch fachliche und wirtschaftliche Kompetenz unterstützt Erforderliche Ausbildung/Berufskenntnisse: ● Abgeschlossene einschlägige Lehre, langjährige (mindestens drei Jahre) Erfahrung mit den A1 TA-Vorschriften und Richtlinien ● Sehr gute Kenntnisse der A1 TA-Bauvorschriften, Montage- und Aufbaurichtlinien und der gesetzlichen Bestimmungen zur Bauausführung und Bauabnahme ● Kenntnis zur Anwendung der MS Office Produktreihe; Anwenden von Analysewerkzeugen (MS Excel oder dergleichen) ● Bereitschaft zur laufenden Weiterbildung der fachspezifischen Qualifikation Aufgaben (Tätigkeiten) nach Aufgabengruppen: Aufgabengruppe 1 (Quantifizierung: 40 %):
- a)Rasche, effiziente, terminliche Abwicklung und Steuerung der zugewiesenen Aufgaben unter Einhaltung der relevanten Vorgaben Bei den in diesem Zusammenhang als „Baukoordination“ beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich um einen systeminternen Begriff und fungierte der Beschwerdeführer nicht als Baukoordinator im Sinne des § 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz. Der Tätigkeitsbereich umfasst die terminliche Steuerung von Firmen in den Bereichen Montage, Spleißerei oder Vermessung im Wesentlichen in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts (etwa einfache Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln) in der monetären Größenordnung von ca. EUR 3.000,00 bis EUR 20.000,00. Bei den in diesem Zusammenhang als „Baukoordination“ beschriebenen Tätigkeiten handelt es sich um einen systeminternen Begriff und fungierte der Beschwerdeführer nicht als Baukoordinator im Sinne des Paragraph 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz. Der Tätigkeitsbereich umfasst die terminliche Steuerung von Firmen in den Bereichen Montage, Spleißerei oder Vermessung im Wesentlichen in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts (etwa einfache Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln) in der monetären Größenordnung von ca. EUR 3.000,00 bis EUR 20.000,00. Der Abwicklung und Steuerung gestaltet sich sowohl bei großen als auch bei kleinen Projekten grundsätzlich gleich. Die Übernahme der Koordinationen erfolgt – ausgenommen eine gelegentliche Übernahme von Kleinstprojekten im Umfang von ca. EUR 5.000,00 bis EUR 10.000,00 vor Ort – auf Weisung des Vorgesetzten. Der Beschwerdeführer disponiert nicht über Personal und es sind ihm keine Mitarbeiter unterstellt. Er übt weniger als 10% Tätigkeiten aus, die mit jenen eines „Dispatcher Spezialist“ gemäß Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 bzw. 2021 vergleichbar wären.
- b)Qualitative Beurteilung der Auftragnehmerleistungen anhand der zentral vorgegebenen Checklisten (VERA)
- c)Im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben werden festgestellte Mängel dokumentiert und einer ordnungsgemäßen Behebung zugeführt Die Qualitätskontrolle erfolgt computerunterstützt nach Plausibilität mittels Checkliste anhand von „Ja- und Nein-Fragen“ und Großteils anhand der technischen Abnahmepläne im Büro. Im Falle der Nichterfüllung der Checkliste ergeht eine automatisierte Meldung an den Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Erledigung und wird allenfalls diesbezüglich vom Beschwerdeführer urgiert. Im Falle der Nichterledigung wird der Vorgesetzte informiert und die Angelegenheit durch diesen weiterverfolgt. Die qualitative Beurteilung der Auftragnehmerleistungen ist die Basis für deren unterschiedliche Einstufung, wonach sich die Höhe der an sie bezahlten Beträge sowie eine Wiederbestellung richten. Der Beschwerdeführer führt lediglich die Mängeldokumentation durch, nicht aber die darauf aufbauende Einstufung der Auftragnehmer nach Mängeln.
- d)Planauskunft auf Auftrag inklusive Dokumentation derselben
- e)Überprüfung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen Eine Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen erfolgt auf Basis eines dem ausführenden Unternehmen ausgehändigten internen Sicherheitsplans, wobei auf offenkundige Verstöße gegen diesen aufmerksam gemacht wird, wenn der Beschwerdeführer gerade vor Ort ist. Je nach Auslastung des Beschwerdeführers sind stichprobenweise Kontrollen vorgesehen, die aber nicht als Verpflichtung einer regelmäßigen ausreichenden Kontrolle ausgestaltet sind. Aufgabengruppe 2 (Quantifizierung: 20 %):
- a)Fachliche Klärung von zeitkritischen, baulichen Änderungen – Troubleshooting und Eskalationshandling
- b)Umsetzung des Lösungsvorschlags unter Berücksichtigung der Compliance-Richtlinien und der Unternehmensziele
- c)Teilnahme an Auftragnehmergesprächen
- d)Teilnahme an Behördengesprächen Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für die belangte Behörde abzugeben. Nur bei rasch und einfach möglichen Lösungen vor Ort verfügt er über ein geringes Pouvoir von bis zu EUR 2.000,00, dies aber in aller Regel nach Abstimmung mit dem Vorgesetzten. Aufgaben im Zusammenhang mit Leitungsrechten und Duldungsentgelten beinhalten nicht die Verhandlung der entsprechenden Verträge, sondern sind die Beträge je Meter vorgegeben und erfolgt die Bezahlung automatisiert über das System. Lediglich die Eingabe der entsprechenden Meteranzahl erfolgt durch den Beschwerdeführer etwa anhand des digitalen Lageplans. Aufgabengruppe 3 (Quantifizierung: 30 %):
- a)Plan-/Ist-Abgleich der Firmenabrechnungen unter Berücksichtigung freigegebener und begründeter Abweichungen
- b)Analyse der Rechnungspositionen auf Rechtmäßigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit bzw. Einhaltung der vorgegebenen Dokumentationsrichtlinien; die Unternehmensvorgaben zu Compliance und Purchasing sind dabei striktest einzuhalten Die Prüfung erfolgt Großteils im Büro anhand der von der Firma übermittelten technischen Abnahmepläne und der zentral vorgegebenen Checklisten (VERA) nach Plausibilität. Die Preise sind im System hinterlegt. Die Freigabe der Rechnungen durch den Beschwerdeführer wird nachfolgend umfassend im Rahmen eines administrativen Abschlusses gegenkontrolliert. Aufgabengruppe 4 (Quantifizierung: 10 %):
- a)Technische Abnahme der Leistungspositionen in den entsprechenden Systemen
- b)Datenerfassung zur Qualitätssicherung und Effizienzsteigerung entsprechend der Unternehmensvorgaben
- c)Sicherstellen der Datenqualität Die technische Abnahme erfolgt fast ausschließlich nach Plausibilitätsprüfung im Sinne eines Soll-/Ist-Vergleichs mit den Planungsunterlagen mittels Checkliste auf Basis von Unterlagen und Fotos. Gelegentlich erfolgen Stichproben. Es sind etwa Bautagesberichte und sonstige Unterlagen zu sammeln und ins System einzuspeisen. Aufgabe des Beschwerdeführers ist es, die Vollständigkeit der Unterlagen (etwa der Prüfberichte) und der Dokumentation von Arbeitsschritten sicherzustellen, nicht aber die Prüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage, etwa des Glasfaserkabels oder des Funkmasts. Die Abnahme seitens des Beschwerdeführers wird nachfolgend im Rahmen eines administrativen Abschlusses gegenkontrolliert. 1.8. Der Beschwerdeführer ist einer von etwa 15 Mitarbeitern eines einem Teamleiter unterstellten Teams. Organisatorisch steht über diesem der Gruppenleiter, dem jeweils fünf bis sechs Teams unterstellt sind, über diesem der Abteilungsleiter, der für jeweils fünf bis sieben Gruppen verantwortlich ist und über diesem der Bereichsleiter, der unmittelbar dem Vorstand unterstellt ist. 1.9. Die Art und die Schwierigkeit sowie die Vielfältigkeit des Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers gehen nicht über ein Qualifikationsniveau hinaus, das mit der Ausbildung des Beschwerdeführers und einigen wenigen Jahren Praxis zu bewältigen ist. Selbständigkeit, Verfügungsberechtigung und Eigenverantwortung bewegen sich in einem klar vorgegebenen Rahmen. 1.10. Abweichungen hinsichtlich der Quantifizierung der vier Aufgabengruppen haben keinen Einfluss auf die erforderliche Qualifikation des Arbeitsplatzinhabers. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als „Quality Assurance Technician Basic“ vom 22.12.2016, die von ihm mitverfasste selbsterstellte und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte alternative Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), das berufskundliche Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Dr. Peter GUSMITS, CMC, vom 20.05.2020, die Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 03.08.2020, sein Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2020 (VH 1), am 26.02.2020 (VH 2) und am 23.09.2020 (VH 3), die Einvernahme des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2213990-1 sowie des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2213991-1, welche ebenfalls die Bewertung eines Arbeitsplatzes als „Quality Assurance Technician Basic“ bei der belangten Behörde betreffen, der Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.06.2020, vom 22.09.2020 und vom 04.11.2021. 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers als „Quality Assurance Technician Basic“ vom 22.12.2016, die von ihm mitverfasste selbsterstellte und im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte alternative Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), das berufskundliche Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Dr. Peter GUSMITS, CMC, vom 20.05.2020, die Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 03.08.2020, sein Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2020 (VH 1), am 26.02.2020 (VH 2) und am 23.09.2020 (VH 3), die Einvernahme des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2213990-1 sowie des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2213991-1, welche ebenfalls die Bewertung eines Arbeitsplatzes als „Quality Assurance Technician Basic“ bei der belangten Behörde betreffen, der Beschwerdeschriftsatz sowie die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.06.2020, vom 22.09.2020 und vom 04.11.2021. 2.2. Die Arbeitsplätze der Beschwerdeführer XXXX und XXXX der genannten Parallelverfahren sind vergleichbar mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (siehe die Ausführung des Sachverständigen, VH 3, S. 3, sowie die Angaben des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren, VH 3, S. 26), weshalb die Angaben der beiden Beschwerdeführer der Parallelverfahren für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführer der Parallelverfahren gemeinsam eine alternative Arbeitsplatzbeschreibung verfassten, welche ihre persönliche Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und Quantifizierung darlegt (VH 1, S. 5, 6, 36 und 45).2.2. Die Arbeitsplätze der Beschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 der genannten Parallelverfahren sind vergleichbar mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (siehe die Ausführung des Sachverständigen, VH 3, S. 3, sowie die Angaben des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren, VH 3, S. 26), weshalb die Angaben der beiden Beschwerdeführer der Parallelverfahren für das gegenständliche Verfahren heranzuziehen sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführer der Parallelverfahren gemeinsam eine alternative Arbeitsplatzbeschreibung verfassten, welche ihre persönliche Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und Quantifizierung darlegt (VH 1, S. 5, 6, 36 und 45). 2.3. Die Ausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der VH (VH 1, S. 48 und 49). 2.4. Dass der Beschwerdeführer vom 01.05.2014 bis 31.12.2017 als „Quality Assurance Technician Basic“ verwendet wurde, ergibt sich aus seinem Antrag vom 24.08.2016, wonach er seit Mai 2014 im Bereich Quality Assurance tätig ist sowie seinem Schreiben vom 06.12.2016 an Herrn XXXX , in welchem er seine Tätigkeiten beschrieb und ausführte, dass er diese bereits seit 01.05.2014 verrichtet (siehe hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren, wonach er seit 01.05.2014 immer „QA 1 Assurance“ gewesen sei, VH 1, S. 45 und VH 3, S. 23, sowie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Verwendung als „Quality Assurance Technician Basic“ bis 31.12.2017).2.4. Dass der Beschwerdeführer vom 01.05.2014 bis 31.12.2017 als „Quality Assurance Technician Basic“ verwendet wurde, ergibt sich aus seinem Antrag vom 24.08.2016, wonach er seit Mai 2014 im Bereich Quality Assurance tätig ist sowie seinem Schreiben vom 06.12.2016 an Herrn römisch 40 , in welchem er seine Tätigkeiten beschrieb und ausführte, dass er diese bereits seit 01.05.2014 verrichtet (siehe hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren, wonach er seit 01.05.2014 immer „QA 1 Assurance“ gewesen sei, VH 1, S. 45 und VH 3, S. 23, sowie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Verwendung als „Quality Assurance Technician Basic“ bis 31.12.2017). 2.5. Die Organisationsänderung ab 01.01.2018 ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der VH. Die Feststellung, dass sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch die Organisationsänderung inhaltlich nicht änderten, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach sich seine bisherigen Aufgaben im Zuge der Organisationsänderung kaum bzw. nicht relevant geändert hätten (Beschwerde, Seite 3). Auch in der VH bestätigte er – ebenso wie der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren – die Angaben des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren, immer die gleichen Aufgaben verrichtet und immer dasselbe gemacht zu haben. Die Namensänderung ab 01.01.2018 habe keinen Unterschied gemacht (VH 1, S. 48; siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren, VH 1, S. 45: „[…] ich mache die gleichen Tätigkeiten wie 2014 bis jetzt. Ob da jetzt ein anderer Code, oder ein anderes Kürzel oben steht …“). Auf die Frage, ob sich nach dem 31.12.2017 auf seinem Arbeitsplatz etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es (quantitativ) „nur immer mehr“ geworden sei, sich ansonsten aber nichts geändert habe (abgesehen von der Erneuerung einiger Arbeitssysteme und der Umstrukturierung, siehe VH 1, S. 36 und 37). Der Behördenvertreter bestätigte ebenfalls die gleichbleibenden Tätigkeiten trotz Änderung der Organisation (VH 1, S. 76).Die Feststellung, dass sich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers durch die Organisationsänderung inhaltlich nicht änderten, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach sich seine bisherigen Aufgaben im Zuge der Organisationsänderung kaum bzw. nicht relevant geändert hätten (Beschwerde, Seite 3). Auch in der VH bestätigte er – ebenso wie der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren – die Angaben des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren, immer die gleichen Aufgaben verrichtet und immer dasselbe gemacht zu haben. Die Namensänderung ab 01.01.2018 habe keinen Unterschied gemacht (VH 1, S. 48; siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren, VH 1, S. 45: „[…] ich mache die gleichen Tätigkeiten wie 2014 bis jetzt. Ob da jetzt ein anderer Code, oder ein anderes Kürzel oben steht …“). Auf die Frage, ob sich nach dem 31.12.2017 auf seinem Arbeitsplatz etwas geändert habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es (quantitativ) „nur immer mehr“ geworden sei, sich ansonsten aber nichts geändert habe (abgesehen von der Erneuerung einiger Arbeitssysteme und der Umstrukturierung, siehe VH 1, S. 36 und 37). Der Behördenvertreter bestätigte ebenfalls die gleichbleibenden Tätigkeiten trotz Änderung der Organisation (VH 1, S. 76). Da der Beschwerdeführer in der VH am 23.09.2020 auf Nachfrage explizit angab, bis 01.02.2019 „Quality Assurance Support“ gewesen zu sein (dies ab 2014, wobei der Arbeitsplatz 2014 noch anders geheißen habe, siehe VH 3, S. 22 und 23), weshalb sich sein Antrag ausschließlich nur auf den Zeitraum vor dem 01.02.2019 beziehen könne (VH 3, S. 22), und es durch die Organisationsänderung zu keiner Änderung der Tätigkeiten kam, waren unter den Punkten 1.5. bis 1.7. die entsprechenden Feststellungen zu treffen (siehe auch das Gutachten, S. 13, wonach es im Rahmen von organisatorischen Veränderungen auch zu einer Änderung der Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers kam). Dies steht auch in Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 27.11.2018, in welcher der Beschwerdeführer bemängelte, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 eine Bewertung nur bis 31.12.2017 und nicht „bis dato“ vorgenommen habe sowie mit dem Beschwerdeantrag, dass der Arbeitsplatz Code XXXX samt seinem aktuellen Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe 4 zu bewerten sei. Da der Beschwerdeführer in der VH am 23.09.2020 auf Nachfrage explizit angab, bis 01.02.2019 „Quality Assurance Support“ gewesen zu sein (dies ab 2014, wobei der Arbeitsplatz 2014 noch anders geheißen habe, siehe VH 3, S. 22 und 23), weshalb sich sein Antrag ausschließlich nur auf den Zeitraum vor dem 01.02.2019 beziehen könne (VH 3, S. 22), und es durch die Organisationsänderung zu keiner Änderung der Tätigkeiten kam, waren unter den Punkten 1.5. bis 1.7. die entsprechenden Feststellungen zu treffen (siehe auch das Gutachten, S. 13, wonach es im Rahmen von organisatorischen Veränderungen auch zu einer Änderung der Bezeichnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers kam). Dies steht auch in Einklang mit den Ausführungen in der Beschwerde vom 27.11.2018, in welcher der Beschwerdeführer bemängelte, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 25.10.2018 eine Bewertung nur bis 31.12.2017 und nicht „bis dato“ vorgenommen habe sowie mit dem Beschwerdeantrag, dass der Arbeitsplatz Code römisch 40 samt seinem aktuellen Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe 4 zu bewerten sei. 2.5. Zur Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung: 2.5.1. Hinsichtlich der vier Aufgabengruppen laut der vom Beschwerdeführer unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 wird eingangs betont, dass sich auf dieser handschriftliche (von vor der Unterfertigung stammende) Vermerke des Beschwerdeführers finden (siehe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.06.2020). Diese betreffen allerdings lediglich die Quantifizierung der Aufgabengruppen 1 und 3 und erfolgte eine Abänderung hinsichtlich der ersten Aufgabengruppe dahingehend, dass diese nur 20% statt 40% laut Arbeitsplatzbeschreibung betrage und hinsichtlich der dritten Aufgabengruppe, dass diese 50% statt nur 30% betrage. Auch erfolgte eine Korrektur der Bewertung von PT 5 auf PT 4. Hinsichtlich der Aufgaben wurden demgegenüber inhaltlich keine Abänderungen vorgenommen. Überdies erstellten der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführer der Parallelverfahren aufgrund ihrer eigenen Einschätzung hinsichtlich Quantifizierung, Wertigkeit und Aufgabenbereiche eine – nicht mit Vorgesetzten abgestimmte – alternative Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage./1), welche ihre persönliche Einschätzung hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche und Quantifizierung wiedergeben (siehe VH 1, S. 5, 6, 36 und 45). Auch hierzu ist festzuhalten, dass diese hinsichtlich der jeweiligen abstrakt formulierten Aufgabengruppen mit der vom Beschwerdeführer unterfertigten Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 inhaltlich übereinstimmt, und lediglich die Aufgaben innerhalb der Aufgabengruppen näher beschrieben und im Vergleich zur Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 anders quantifiziert werden, wobei auch hinsichtlich aller Aufgabengruppen eine Wertigkeit als „B-Tätigkeit“ angenommen wurde. Bereits dies lässt darauf schließen, ebenso wie die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, die die Arbeitsplatzbeschreibung ebenfalls im Sinne der angeführten abstrakten Überpunkte bestätigten, dass die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit jenen laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 übereinstimmen. Auch der in der VH einvernommene Zeuge XXXX , der Vorgesetzte des Beschwerdeführers bis Anfang 2018, bestätigte die grundsätzliche Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung, wobei er das Wort „grundsätzlich“ lediglich auf die Quantifizierung bezog (VH 1, S. 52 und 53). Der Zeuge XXXX , ein Kollege des Beschwerdeführers, bestätigte ebenfalls die Richtigkeit der einzelnen Aufgabengruppen laut Arbeitsplatzbeschreibung (VH 1, S. 65 und 66), ebenso wie der Zeuge XXXX , Gruppenleiter des Beschwerdeführers seit Anfang 2018 (VH 2, S. 14 und 15), und der Zeuge Ing. XXXX , Vorgesetzter des Beschwerdeführers seit 01.02.2018 (VH 2, S. 41 und 43).Auch der in der VH einvernommene Zeuge römisch 40 , der Vorgesetzte des Beschwerdeführers bis Anfang 2018, bestätigte die grundsätzliche Richtigkeit der Arbeitsplatzbeschreibung, wobei er das Wort „grundsätzlich“ lediglich auf die Quantifizierung bezog (VH 1, S. 52 und 53). Der Zeuge römisch 40 , ein Kollege des Beschwerdeführers, bestätigte ebenfalls die Richtigkeit der einzelnen Aufgabengruppen laut Arbeitsplatzbeschreibung (VH 1, S. 65 und 66), ebenso wie der Zeuge römisch 40 , Gruppenleiter des Beschwerdeführers seit Anfang 2018 (VH 2, S. 14 und 15), und der Zeuge Ing. römisch 40 , Vorgesetzter des Beschwerdeführers seit 01.02.2018 (VH 2, S. 41 und 43). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer der Parallelverfahren überdies im Rahmen von drei mündlichen Verhandlungen und führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren mittels ausführlicher Zeugenbefragungen und Befragungen der Beschwerdeführer durch. Auch hier wurde kein Abweichen der vom Beschwerdeführer tatsächlich verrichteten Tätigkeiten von den sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 ergebenden aufgezeigt. Vielmehr erfolgten im Rahmen der mündlichen Verhandlung – ebenso wie in der selbsterstellten alternativen Arbeitsplatzbeschreibung – lediglich Konkretisierungen hinsichtlich der einzelnen Aufgabengruppen, weshalb die Tätigkeiten des Beschwerdeführers anhand der Aufgabengruppen laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 festzustellen waren. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detailliert beschriebenen Tätigkeiten lassen sich zur Gänze unter die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Punkte subsumieren, wobei lediglich einige Konkretisierungen vorzunehmen waren. Dies ergibt sich im Detail aus den nachfolgenden Erwägungen: 2.5.2. Zur Aufgabengruppe 1: 2.5.2.1. In seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Koordinationstätigkeiten sowohl mit Drittunternehmen, JBV-Unternehmen, Vermessungs- und Spleißunternehmen als auch mit Eigenpersonal wie Spleißer und Vermesser (Beschwerde, S. 4). Die Koordinationstätigkeit habe die Bauaufsichtstätigkeit im Jahr 2014 abgelöst. Diese Ausführungen decken sich auch mit der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage./1). Gesteuert würden die Gewerke in Bezug auf Terminlichkeit und Zusammenspiel. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in diesem Zusammenhang immer wieder „Baukoordination“ als Tätigkeitsbereich genannt (siehe etwa VH 1, S. 20, 31 und 33), und führte der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren diesbezüglich etwa aus, sich selbst „unbedingt, mindestens“ als Bauleiter zu sehen. Die Baukoordination könne entweder selbst gemacht oder der Fremdfirma weitergegeben werden; man erhalte eine Ressourcenanfrage vom System und könne zwischen „Baukoordination fremd“ und „Baukoordination eigen“ wählen. Bei der Fremdfirma gebe es einen Bauleiter, der koordiniere und mindestens Ingenieur oder Diplomingenieur sei (VH 1, S. 29 f.). Die Baukoordination betreffe auch den Beschwerdeführer (VH 1, S. 30). Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in diesem Zusammenhang immer wieder „Baukoordination“ als Tätigkeitsbereich genannt (siehe etwa VH 1, S. 20, 31 und 33), und führte der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren diesbezüglich etwa aus, sich selbst „unbedingt, mindestens“ als Bauleiter zu sehen. Die Baukoordination könne entweder selbst gemacht oder der Fremdfirma weitergegeben werden; man erhalte eine Ressourcenanfrage vom System und könne zwischen „Baukoordination fremd“ und „Baukoordination eigen“ wählen. Bei der Fremdfirma gebe es einen Bauleiter, der koordiniere und mindestens Ingenieur oder Diplomingenieur sei (VH 1, S. 29 f.). Die Baukoordination betreffe auch den Beschwerdeführer (VH 1, S. 30). Hierzu war festzuhalten, dass hinsichtlich der „Baukoordination“ von einem bloß systeminternen Begriff auszugehen ist, nicht aber davon, dass der Beschwerdeführer als Baukoordinator im Sinne des § 3 Bauarbeitenkoordinationsgesetz fungierte. Hierzu war festzuhalten, dass hinsichtlich der „Baukoordination“ von einem bloß systeminternen Begriff auszugehen ist, nicht aber davon, dass der Beschwerdeführer als Baukoordinator im Sinne des Paragraph 3, Bauarbeitenkoordinationsgesetz fungierte. So verneinte der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren die Frage, ob es Baustellen gebe, bei denen er als Baukoordinator im Sinne des § 3 BauKG genannt werde (VH 3, S. 6) und er gab explizit an, dass sich der Begriff nicht auf diese Bestimmung beziehe, sondern lediglich intern im Rahmen des Remedy-Systems vorgegeben sei (VH 3, S. 7 und 8; VH 1, S. 33). Die Aufgaben eines Baukoordinators nach dieser Bestimmung kenne er nicht und sei er auch nie dahingehend eingeschult worden. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz konnte er ebenfalls nicht nennen und verwies er lediglich allgemein darauf, dass es intern einen Sicherheitsgefahrenplan gebe (Sicherheitsabstände, Verkehrstafeln und Absperrungen), welcher der ausführenden Firma im Rahmen der Erstellung des Kostenvoranschlags übergeben werde. Er verwies weiters darauf, dass die Firma ja auch die Sorgfaltspflicht habe und sich der Baupolier an den Sicherheitsgefahrenplan halten und diesen auch kennen müsse. Er selbst würde den Fahrplan lediglich übergeben. Bei einer Gefahr auf der Baustelle weise er – wenn er vorbeikomme – allenfalls darauf hin, wenn etwas nicht eingehalten werde (VH 3, S. 8). Er checke etwa vor Ort, ob die Tafeln aufgestellt seien, ob fachgerecht abgesperrt worden sei oder ob die persönliche Schutzausrüstung von der Fremdfirma getragen werde und müsse er auch den Polier aufmerksam machen, wenn er der Compliance nicht entspreche. Zwar gab er an, diesbezüglich verantwortlich zu sein, führte aber auf die Frage, was sei, wenn er nicht vor Ort sei, lediglich aus, dass in diesem Fall der Polier vor Ort selbst verantwortlich sei (VH 1, S. 41). Der Beschwerdeführer bestätigte damit übereinstimmend auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob eine schematisch datumsmäßige oder stundenmäßige Verpflichtung ausreichender Kontrollbesuche auf der Baustelle bestehe, bloße Stichprobenkontrollen je nach Auslastung (VH 3, S. 9 und 10). Auch gab er an, das BauKG nicht zu kennen und ebenso wenig die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (VH 3, S. 8). Abgesehen davon verwies er in seiner Stellungnahme vom 24.06.2020 hinsichtlich § 3 BauKG darauf, nicht behauptet zu haben, als Baukoordinator tätig gewesen zu sein, sondern lediglich die PT 4-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes.So verneinte der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren die Frage, ob es Baustellen gebe, bei denen er als Baukoordinator im Sinne des Paragraph 3, BauKG genannt werde (VH 3, S. 6) und er gab explizit an, dass sich der Begriff nicht auf diese Bestimmung beziehe, sondern lediglich intern im Rahmen des Remedy-Systems vorgegeben sei (VH 3, S. 7 und 8; VH 1, S. 33). Die Aufgaben eines Baukoordinators nach dieser Bestimmung kenne er nicht und sei er auch nie dahingehend eingeschult worden. Die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz konnte er ebenfalls nicht nennen und verwies er lediglich allgemein darauf, dass es intern einen Sicherheitsgefahrenplan gebe (Sicherheitsabstände, Verkehrstafeln und Absperrungen), welcher der ausführenden Firma im Rahmen der Erstellung des Kostenvoranschlags übergeben werde. Er verwies weiters darauf, dass die Firma ja auch die Sorgfaltspflicht habe und sich der Baupolier an den Sicherheitsgefahrenplan halten und diesen auch kennen müsse. Er selbst würde den Fahrplan lediglich übergeben. Bei einer Gefahr auf der Baustelle weise er – wenn er vorbeikomme – allenfalls darauf hin, wenn etwas nicht eingehalten werde (VH 3, S. 8). Er checke etwa vor Ort, ob die Tafeln aufgestellt seien, ob fachgerecht abgesperrt worden sei oder ob die persönliche Schutzausrüstung von der Fremdfirma getragen werde und müsse er auch den Polier aufmerksam machen, wenn er der Compliance nicht entspreche. Zwar gab er an, diesbezüglich verantwortlich zu sein, führte aber auf die Frage, was sei, wenn er nicht vor Ort sei, lediglich aus, dass in diesem Fall der Polier vor Ort selbst verantwortlich sei (VH 1, S. 41). Der Beschwerdeführer bestätigte damit übereinstimmend auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob eine schematisch datumsmäßige oder stundenmäßige Verpflichtung ausreichender Kontrollbesuche auf der Baustelle bestehe, bloße Stichprobenkontrollen je nach Auslastung (VH 3, S. 9 und 10). Auch gab er an, das BauKG nicht zu kennen und ebenso wenig die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (VH 3, S. 8). Abgesehen davon verwies er in seiner Stellungnahme vom 24.06.2020 hinsichtlich Paragraph 3, BauKG darauf, nicht behauptet zu haben, als Baukoordinator tätig gewesen zu sein, sondern lediglich die PT 4-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Aus diesen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Koordinationstätigkeiten die Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf dem jeweiligen Bau hätte oder gar als Baukoordinator im Sinne des § 3 BauKG fungierte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er, sollte er gerade vor Ort sein, lediglich auf offenkundige Verstöße gegen den internen Sicherheitsgefahrenplan aufmerksam macht und je nach Auslastung stichprobenweise Kontrollen vorgesehen sind, die aber nicht als Verpflichtung einer regelmäßigen ausreichenden Kontrolle der Baustellen ausgestaltet ist. Aus diesen Ausführungen kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Koordinationstätigkeiten die Verantwortung für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften auf dem jeweiligen Bau hätte oder gar als Baukoordinator im Sinne des Paragraph 3, BauKG fungierte. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er, sollte er gerade vor Ort sein, lediglich auf offenkundige Verstöße gegen den internen Sicherheitsgefahrenplan aufmerksam macht und je nach Auslastung stichprobenweise Kontrollen vorgesehen sind, die aber nicht als Verpflichtung einer regelmäßigen ausreichenden Kontrolle der Baustellen ausgestaltet ist. Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren, wonach es bei der Baukoordination hauptsächlich um die Steuerung von Gewerken gehe, die er auch nicht vor Ort mache, sondern im System. Er begehe das Ganze einmal mit der Baufirma, das andere seien die Systemverknüpfungen, damit das Ganze laufe (VH 1, S. 32; siehe auch VH 3, S. 11). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab ebenfalls an, keine Aufsicht vor Ort mehr zu machen. Es werde nur teilweise die Kabellegung überprüft, wenn er vorbeikomme (VH 2, S. 13). Dies entspricht auch seinen Angaben in der Beschwerde, wonach die Koordinationstätigkeit die Bauaufsichtstätigkeit im Jahr 2014 abgelöst habe (ebenso die alternative Arbeitsplatzbeschreibung). Der Beschwerdeführer stehe nicht mehr an der Künette und überprüfe Grabentiefen und Verlegerichtlinien, sondern gebe nunmehr vor, wann, wo und wie die Arbeit zu erledigen sei (Beschwerde, Seite 4). Dies bestätigte der Beschwerdeführer nochmals in der VH, wonach er keine Aufsichtstätigkeiten mehr durchführe und lediglich im Nachhinein meistens nach Plausibilität überprüfe, ob es richtiggemacht worden sei (VH 1, S. 7).Dies steht auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren, wonach es bei der Baukoordination hauptsächlich um die Steuerung von Gewerken gehe, die er auch nicht vor Ort mache, sondern im System. Er begehe das Ganze einmal mit der Baufirma, das andere seien die Systemverknüpfungen, damit das Ganze laufe (VH 1, S. 32; siehe auch VH 3, S. 11). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab ebenfalls an, keine Aufsicht vor Ort mehr zu machen. Es werde nur teilweise die Kabellegung überprüft, wenn er vorbeikomme (VH 2, S. 13). Dies entspricht auch seinen Angaben in der Beschwerde, wonach die Koordinationstätigkeit die Bauaufsichtstätigkeit im Jahr 2014 abgelöst habe (ebenso die alternative Arbeitsplatzbeschreibung). Der Beschwerdeführer stehe nicht mehr an der Künette und überprüfe Grabentiefen und Verlegerichtlinien, sondern gebe nunmehr vor, wann, wo und wie die Arbeit zu erledigen sei (Beschwerde, Seite 4). Dies bestätigte der Beschwerdeführer nochmals in der VH, wonach er keine Aufsichtstätigkeiten mehr durchführe und lediglich im Nachhinein meistens nach Plausibilität überprüfe, ob es richtiggemacht worden sei (VH 1, S. 7). Die beschriebenen Aufgaben hinsichtlich der Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen sind ebenso von der Arbeitsplatzbeschreibung der Aufgabengruppe 1 umfasst („Überprüfung der angeordneten Sicherheitsmaßnahmen“). Die konkreten Aufgaben im Zuge der Baukoordination beschrieb der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren derart, dass er die Vermessungsfirma, Monteure, Spleißer und Zeichner koordiniere bzw. den zeitlichen Ablauf steuere (VH 1, S. 31 f.). Auch führte er beispielsweise hinsichtlich der Koordinierungstätigkeiten aus, dass die Baufirma zu ihm sage, dass die Grube jetzt offen und der Verteiler gestellt sei, woraufhin er den Dispatcher anrufe oder dorthin schreibe und zwei Leute zu einem bestimmten Termin anfordere (VH 3, S. 20 und 21). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob er im Rahmen der Baukoordination nur Termine abstimme oder auch auf die technische Ausführung achte, legte er den Schwerpunkt seiner Schilderungen ebenso auf die Koordinierung der Firmen und leitete in der Folge auf die Schilderung der – unten näher beschriebenen – Aufmaßprüfung über (VH 3, S. 11 und 12).Die konkreten Aufgaben im Zuge der Baukoordination beschrieb der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren derart, dass er die Vermessungsfirma, Monteure, Spleißer und Zeichner koordiniere bzw. den zeitlichen Ablauf steuere (VH 1, S. 31 f.). Auch führte er beispielsweise hinsichtlich der Koordinierungstätigkeiten aus, dass die Baufirma zu ihm sage, dass die Grube jetzt offen und der Verteiler gestellt sei, woraufhin er den Dispatcher anrufe oder dorthin schreibe und zwei Leute zu einem bestimmten Termin anfordere (VH 3, S. 20 und 21). Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung, ob er im Rahmen der Baukoordination nur Termine abstimme oder auch auf die technische Ausführung achte, legte er den Schwerpunkt seiner Schilderungen ebenso auf die Koordinierung der Firmen und leitete in der Folge auf die Schilderung der – unten näher beschriebenen – Aufmaßprüfung über (VH 3, S. 11 und 12). Befragt zu Unterschieden zwischen der offiziellen Arbeitsplatzbeschreibung und der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung wich der Beschwerdeführer zunächst aus und konkretisierte erst auf nochmalige Nachfrage, dass zu den Aufgaben betreffend die terminliche Abwicklung die Bauaufsichtstätigkeit gehöre, wobei er ebenfalls auf die terminliche Steuerung der Fremdfirmen verwies. Auf Nachfrage des Sachverständigen bestätigte er nochmals, dass es sich um Terminkoordinierungen zwischen den verschiedenen Gewerken (Montagetrupps, Spleiß-Firmen, Vermessungsfirmen) handle (VH 1, S. 6 und 7). Dies stimmt auch mit der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung überein. Im Speziellen dazu befragt, was das besonders Schwierige oder Herausfordernde bei diesen Arbeiten sei, verwies der Beschwerdeführer erneut auf die Koordinierung und auf nochmalige Nachfrage, ob es hierbei um inhaltliche, fachliche oder terminliche Schwierigkeiten gehe, auf terminliche Probleme (Anhalten der Firma, etwas termingerecht zu erledigen, siehe VH 1, S. 15 und 16). Auf nochmalige Nachfrage, ob das Schwierige und Herausfordernde daher die terminliche Koordination mit den Fremdfirmen sei, machte er unklare Angaben („Ja, nein, nicht nur“) und verwies lediglich auf die Notwendigkeit jahrelanger Erfahrung und dass er den Firmen auch teilweise sagen müsse, wie etwas zu machen sei (VH 1, S. 16). Der Zeuge XXXX verwies ebenfalls auf die terminliche Steuerung (VH 1, S. 56) und gab auch der Zeuge XXXX an, dass die Vorgabe des Bauprojekts bereits grob durch die übergeordnete Gruppe Scheduling & Sourcing erfolgt sei (wann eine Baustelle in die Umsetzung gehe) und die Feinheiten von den Beschwerdeführern gesteuert worden seien, wobei er hier etwa auf Einweisungen vor Ort, Kontrollen und Terminanpassungen bei zeitlichen Verzögerungen verwies (VH 1, S. 68 und 69).Der Zeuge römisch 40 verwies ebenfalls auf die terminliche Steuerung (VH 1, S. 56) und gab auch der Zeuge römisch 40 an, dass die Vorgabe des Bauprojekts bereits grob durch die übergeordnete Gruppe Scheduling & Sourcing erfolgt sei (wann eine Baustelle in die Umsetzung gehe) und die Feinheiten von den Beschwerdeführern gesteuert worden seien, wobei er hier etwa auf Einweisungen vor Ort, Kontrollen und Terminanpassungen bei zeitlichen Verzögerungen verwies (VH 1, S. 68 und 69). Diese Aufgaben sind von der Aufgabengruppe 1 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 umfasst (rasche, effiziente, terminliche Abwicklung und Steuerung der zugewiesenen Aufgaben unter Einhaltung der relevanten Vorgaben), wobei festzustellen war, dass der diesbezügliche Aufgabenbereich die terminliche Steuerung von Firmen in den Bereichen Montage, Spleißerei oder Vermessung betrifft. 2.5.2.2. Die Feststellung hinsichtlich der Übernahme der Baukoordinationen überwiegend in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts und der diesbezüglichen Weisungslage je nach Auftragslage und Auslastung ergibt sich aus den Angaben des Gruppenleiters des Beschwerdeführers, wonach der Mitarbeiter zwar im Ticketing-System hinsichtlich der Übernahme einer Baukoordination die Möglichkeit habe, ja oder nein zu sagen, dies aber nur auf Anweisung der Führungskraft geschehe, welcher die Letztentscheidung obliege (VH 2, S. 24; siehe auch die Angaben des Zeugen XXXX , der ehemalige Abteilungsleiter des Beschwerdeführers, VH 2, S. 28, wonach hinsichtlich der Baukoordination regelmäßige Teambesprechungen stattgefunden hätten). Der Zeuge XXXX gab ebenfalls an, dass im Zuge des Tagesgeschäfts zwar nicht jedes einzelne Projekt hinsichtlich der Koordinierung festgelegt werde, aber eine Vorgabe im Zuge von Besprechungen erfolgt sei (VH 2, S. 42). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab zwar an, selbst zu entscheiden, eine Baukoordination zu übernehmen, und führte aus, eine Systemanfrage zu erhalten und keine Genehmigung des Vorgesetzten zu benötigen. Dies konkretisierte er jedoch übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen dahingehend, dass es generelle Richtlinien seitens des Vorgesetzten gebe (VH 1, S. 32; VH 2, S. 22 f.). 2.5.2.2. Die Feststellung hinsichtlich der Übernahme der Baukoordinationen überwiegend in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts und der diesbezüglichen Weisungslage je nach Auftragslage und Auslastung ergibt sich aus den Angaben des Gruppenleiters des Beschwerdeführers, wonach der Mitarbeiter zwar im Ticketing-System hinsichtlich der Übernahme einer Baukoordination die Möglichkeit habe, ja oder nein zu sagen, dies aber nur auf Anweisung der Führungskraft geschehe, welcher die Letztentscheidung obliege (VH 2, S. 24; siehe auch die Angaben des Zeugen römisch 40 , der ehemalige Abteilungsleiter des Beschwerdeführers, VH 2, S. 28, wonach hinsichtlich der Baukoordination regelmäßige Teambesprechungen stattgefunden hätten). Der Zeuge römisch 40 gab ebenfalls an, dass im Zuge des Tagesgeschäfts zwar nicht jedes einzelne Projekt hinsichtlich der Koordinierung festgelegt werde, aber eine Vorgabe im Zuge von Besprechungen erfolgt sei (VH 2, S. 42). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab zwar an, selbst zu entscheiden, eine Baukoordination zu übernehmen, und führte aus, eine Systemanfrage zu erhalten und keine Genehmigung des Vorgesetzten zu benötigen. Dies konkretisierte er jedoch übereinstimmend mit den Angaben der Zeugen dahingehend, dass es generelle Richtlinien seitens des Vorgesetzten gebe (VH 1, S. 32; VH 2, S. 22 f.). Der in der VH einvernommene Gruppenleiter des Beschwerdeführers gab weiters an, dass es definitiv nicht vorstellbar sei, dass sich der Beschwerdeführer selber aussuchen würde, für welche Bauvorhaben er die Koordination übernehme bzw. wann dies von der Fremdfirma übernommen werde. Es bestünden jährlich verhandelte Rahmenverträge mit den Baufirmen, in welchen die Quote der fremdvergebenen Bauvorhaben festgelegt werde, und liege die Fremdvergabequote bei größeren Projekten in der Regel bei etwa 95%. Selber durchgeführt würden eher die kleineren Baustellen in unmittelbarer Nähe der Dienststellen und werde ansonsten versucht, alles weiter Entfernte oder Komplexe fremdzuvergeben. Auch führte er nachvollziehbar aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Rahmenverträge nicht eingehalten werden, da diesfalls die Auftragnehmer sehr dahinter wären, auf die Einhaltung des Vertrags zu drängen. Bei den übernommenen Koordinationen handle es sich um kleinere Projekte des Tagesgeschäfts, die zu einem sehr großen Anteil noch mit Eigenpersonal abgewickelt würden (etwa das Umlegen einer Leitung auf einem Grundstück im Zuge der Errichtung eines Pools) (VH 2, S. 20 und 21). Der Zeuge XXXX (Teamleiter des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren seit Mai 2019) verwies ebenfalls auf die Fremdvergabe von Großprojekten (VH 2, S. 34 und 35). Die explizite Nachfrage, ob die Baukoordination somit nur hinsichtlich des Tagesgeschäfts erfolge und ansonsten die externe Firma übernehme, bestätigte er (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge XXXX gab an, dass Großprojekte grundsätzlich in Fremdkoordinierung durch die Rahmenvertragsfirma erfolge und dies auch bereits im Vorfeld in Besprechungen festgelegt werde (VH 2, S. 42). Der in der VH einvernommene Gruppenleiter des Beschwerdeführers gab weiters an, dass es definitiv nicht vorstellbar sei, dass sich der Beschwerdeführer selber aussuchen würde, für welche Bauvorhaben er die Koordination übernehme bzw. wann dies von der Fremdfirma übernommen werde. Es bestünden jährlich verhandelte Rahmenverträge mit den Baufirmen, in welchen die Quote der fremdvergebenen Bauvorhaben festgelegt werde, und liege die Fremdvergabequote bei größeren Projekten in der Regel bei etwa 95%. Selber durchgeführt würden eher die kleineren Baustellen in unmittelbarer Nähe der Dienststellen und werde ansonsten versucht, alles weiter Entfernte oder Komplexe fremdzuvergeben. Auch führte er nachvollziehbar aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Rahmenverträge nicht eingehalten werden, da diesfalls die Auftragnehmer sehr dahinter wären, auf die Einhaltung des Vertrags zu drängen. Bei den übernommenen Koordinationen handle es sich um kleinere Projekte des Tagesgeschäfts, die zu einem sehr großen Anteil noch mit Eigenpersonal abgewickelt würden (etwa das Umlegen einer Leitung auf einem Grundstück im Zuge der Errichtung eines Pools) (VH 2, S. 20 und 21). Der Zeuge römisch 40 (Teamleiter des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren seit Mai 2019) verwies ebenfalls auf die Fremdvergabe von Großprojekten (VH 2, S. 34 und 35). Die explizite Nachfrage, ob die Baukoordination somit nur hinsichtlich des Tagesgeschäfts erfolge und ansonsten die externe Firma übernehme, bestätigte er (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge römisch 40 gab an, dass Großprojekte grundsätzlich in Fremdkoordinierung durch die Rahmenvertragsfirma erfolge und dies auch bereits im Vorfeld in Besprechungen festgelegt werde (VH 2, S. 42). Die finanzielle Größenordnung der Tagesgeschäftsprojekte, im Rahmen derer die Baukoordination selbst durchgeführt werde, bezeichnete der Zeuge XXXX als mit „eher klein“ und bezifferte diese mit EUR 5.000,00 bis EUR 15.000,00/EUR 20.000,00 (VH 2, S. 39). Der Zeuge XXXX bezifferte diese mit ca. EUR 3.000,00/EUR 5.000,00/EUR 7.000,00 (VH 2, S. 42), der Zeuge XXXX mit EUR 5.000,00, EUR 10.000,00 oder EUR 20.000,00 (VH 2, S. 21) und der Zeuge XXXX mit EUR 5.000,00 bis EUR 10.000,00 (VH 2, S. 29). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren bestätigte ebenso das Outsourcing größerer Projekte, wobei sich auch das Verhältnis zwischen Tagesgeschäft und Fremdvergabe nach 2018 nur ein bisschen geändert habe (VH 2, S. 21 ff.). Explizit bestätigte er die Conclusio des Sachverständigen, dass bei zeitlicher Möglichkeit die Baukoordination primär bei kleineren Tagesgeschäftsprojekten übernommen werde (VH 2, S. 23 und 24).Die finanzielle Größenordnung der Tagesgeschäftsprojekte, im Rahmen derer die Baukoordination selbst durchgeführt werde, bezeichnete der Zeuge römisch 40 als mit „eher klein“ und bezifferte diese mit EUR 5.000,00 bis EUR 15.000,00/EUR 20.000,00 (VH 2, S. 39). Der Zeuge römisch 40 bezifferte diese mit ca. EUR 3.000,00/EUR 5.000,00/EUR 7.000,00 (VH 2, S. 42), der Zeuge römisch 40 mit EUR 5.000,00, EUR 10.000,00 oder EUR 20.000,00 (VH 2, S. 21) und der Zeuge römisch 40 mit EUR 5.000,00 bis EUR 10.000,00 (VH 2, S. 29). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren bestätigte ebenso das Outsourcing größerer Projekte, wobei sich auch das Verhältnis zwischen Tagesgeschäft und Fremdvergabe nach 2018 nur ein bisschen geändert habe (VH 2, S. 21 ff.). Explizit bestätigte er die Conclusio des Sachverständigen, dass bei zeitlicher Möglichkeit die Baukoordination primär bei kleineren Tagesgeschäftsprojekten übernommen werde (VH 2, S. 23 und 24). Dies alles steht auch nicht im Widerspruch zu den angegebenen Ressourcenanfragen (siehe die Ausführungen weiter oben sowie VH 2, S. 20), welche dahingehend zu verstehen sind, dass grundsätzlich hinsichtlich der nicht bereits fremdvergebenen (Groß-)Projekte beim Beschwerdeführer angefragt wird, ob über eine entsprechende Kapazität verfügt wird, und falls nicht, die Koordination der Tagesgeschäfte abgelehnt bzw. ebenfalls fremdvergeben wird – dies unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Weisung des Vorgesetzten. Es war daher festzustellen, dass die systemintern als „Baukoordination“ bezeichneten Aufgaben die terminliche Steuerung von Fremdfirmen in den Bereichen Montage, Spleißerei oder Vermessung im Wesentlichen in Bezug auf kleine Projekte des Tagesgeschäfts umfassen und einfache Bauarbeiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln in der monetären Größenordnung von ca. EUR 3.000,00 bis EUR 20.000,00 betreffen. Überdies war festzustellen, dass auch bei allenfalls übernommenen größeren Projekten der Ablauf hinsichtlich der Koordinierung der gleiche ist, wie der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren mehrmals angab (VH 1, S. 31; VH 2, S. 22), sodass auch bei einer gelegentlichen Übernahme von Großprojekten im Zuge der nicht fremdvergebenen ca. 5% die Anforderungen an diese Arbeiten vergleichbar sind.Überdies war festzustellen, dass auch bei allenfalls übernommenen größeren Projekten der Ablauf hinsichtlich der Koordinierung der gleiche ist, wie der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren mehrmals angab (VH 1, S. 31; VH 2, S. 22), sodass auch bei einer gelegentlichen Übernahme von Großprojekten im Zuge der nicht fremdvergebenen ca. 5% die Anforderungen an diese Arbeiten vergleichbar sind. Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis ergibt sich aus den Angaben des Teamleiters, dass Entscheidungen hinsichtlich kleiner Projekte des Tagesgeschäfts (z.B. Umlegen eines Verteilers) vor Ort auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Vorgesetzten durchgeführt werden können, wobei der Teamleiter jedoch auch hier darauf verwies, dass dies schon mit der Führungskraft abgesprochen werden müsse (VH 2, S. 34 und 35). Auch lediglich bei sich vor Ort gelegentlich und saisonabhängig ergebenden Kleinstprojekten im Umfang von ca. EUR 5.000,00 bis zu EUR 10.000,00, wenn vor Ort schon alles ausgesprochen sei, obliege die Entscheidung dem Beschwerdeführer, die Koordinationstätigkeit gleich mitzuübernehmen (VH 2, S. 29). Ein Abweichen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 war nicht festzustellen. 2.5.2.3. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde auch immer wieder auf die Ausübung von Tätigkeiten eines Dispatchers verwiesen und gab etwa der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren an, dass sein Arbeitsplatz jenem eines „Dispatcher Spezialist“, laufende Nummer 190 der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019, entspreche (VH 3, S. 20), weshalb diesbezüglich und in Hinblick auf die Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 sowie 2021 ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde.2.5.2.3. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde auch immer wieder auf die Ausübung von Tätigkeiten eines Dispatchers verwiesen und gab etwa der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren an, dass sein Arbeitsplatz jenem eines „Dispatcher Spezialist“, laufende Nummer 190 der Telekom-Zuordnungsverordnung 2019, entspreche (VH 3, S. 20), weshalb diesbezüglich und in Hinblick auf die Telekom-Zuordnungsverordnung 2019 sowie 2021 ein Ergänzungsgutachten eingeholt wurde. Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab an, dass bei Eigenübernahme der Baukoordination bei Eigenmontage etwa der Dispatcher das Montageteam steuere und er mit diesem einen Termin zu vereinbaren habe, etwa wann und wo zu spleißen (Verbindung von Kabeln) sei (VH 1, S. 38), während er bei Eigenübernahme der Baukoordination und Fremdvergabe der Montage selbst Dispatcher sei und die Montagefirma bzw. die Fremdfirma steuere. Er teile dann etwa mit, wann die Kabelverlegung, der Kasten oder die Schaltstelle aufgestellt sei und dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt – den er selbst festsetze – eine Partie brauche, wobei er auf Nachfrage aber explizit angab, keine Personen einzuteilen, sondern lediglich Terminvorgaben zu machen. Ob Arbeitsperson A oder B komme, gebe er nicht vor. Auch bestätigte er, dass er lediglich wegen der von ihm vorgegebenen Termine aus seiner Sicht eine ähnliche Tätigkeit wie ein Dispatcher ausübe und gab er an, dass ein Dispatcher lediglich die Arbeitseinteilung mache, die auch er bei Fremdvergabe des Montageteams mache. Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab ebenfalls an, Dispatching durchzuführen (VH 1, S. 38 ff.). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab an, dass bei Eigenübernahme der Baukoordination bei Eigenmontage etwa der Dispatcher das Montageteam steuere und er mit diesem einen Termin zu vereinbaren habe, etwa wann und wo zu spleißen (Verbindung von Kabeln) sei (VH 1, S. 38), während er bei Eigenübernahme der Baukoordination und Fremdvergabe der Montage selbst Dispatcher sei und die Montagefirma bzw. die Fremdfirma steuere. Er teile dann etwa mit, wann die Kabelverlegung, der Kasten oder die Schaltstelle aufgestellt sei und dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt – den er selbst festsetze – eine Partie brauche, wobei er auf Nachfrage aber explizit angab, keine Personen einzuteilen, sondern lediglich Terminvorgaben zu machen. Ob Arbeitsperson A oder B komme, gebe er nicht vor. Auch bestätigte er, dass er lediglich wegen der von ihm vorgegebenen Termine aus seiner Sicht eine ähnliche Tätigkeit wie ein Dispatcher ausübe und gab er an, dass ein Dispatcher lediglich die Arbeitseinteilung mache, die auch er bei Fremdvergabe des Montageteams mache. Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab ebenfalls an, Dispatching durchzuführen (VH 1, S. 38 ff.). Davon, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten wie ein Dispatcher ausübt, ist jedoch nicht auszugehen, und jedenfalls nicht von einem Überwiegen dieser Tätigkeiten. So führte einerseits der Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbar aus, dass ein Dispatcher die Mitarbeiter aufgrund von umfangreichen Listen hinsichtlich Wissen und Wertigkeit der Mitarbeiter und je nach bestehendem Erfordernis auswähle (VH 3, S. 23 und 24). Die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren etwas Ähnliches mache, verneinte dieser explizit und führte er vielmehr aus, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen, sondern im Team der Fremdfirma den jeweiligen Bauleiter anzurufen und zu sagen, dass er zu einem bestimmten Termin eine bestimmte Anzahl von Leuten für das Gewerk brauche, wobei er hinsichtlich der Steuerung auch erneut auf die Zeitvorgabe verwies (VH 3, S. 24 und 25). Der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gaben weiters an, dass ihnen keine Mitarbeiter unterstellt seien (VH 3, S. 19) und bestätigte auch der Zeuge XXXX , dass der Beschwerdeführer keine Personalführungskompetenz habe (VH 2, S. 18).Davon, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten wie ein Dispatcher ausübt, ist jedoch nicht auszugehen, und jedenfalls nicht von einem Überwiegen dieser Tätigkeiten. So führte einerseits der Vertreter der belangten Behörde nachvollziehbar aus, dass ein Dispatcher die Mitarbeiter aufgrund von umfangreichen Listen hinsichtlich Wissen und Wertigkeit der Mitarbeiter und je nach bestehendem Erfordernis auswähle (VH 3, S. 23 und 24). Die Nachfrage, ob der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren etwas Ähnliches mache, verneinte dieser explizit und führte er vielmehr aus, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen, sondern im Team der Fremdfirma den jeweiligen Bauleiter anzurufen und zu sagen, dass er zu einem bestimmten Termin eine bestimmte Anzahl von Leuten für das Gewerk brauche, wobei er hinsichtlich der Steuerung auch erneut auf die Zeitvorgabe verwies (VH 3, S. 24 und 25). Der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gaben weiters an, dass ihnen keine Mitarbeiter unterstellt seien (VH 3, S. 19) und bestätigte auch der Zeuge römisch 40 , dass der Beschwerdeführer keine Personalführungskompetenz habe (VH 2, S. 18). Im eingeholten Ergänzungsgutachten vom 29.09.2021 hinsichtlich der Vergleichbarkeit des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenem eines „Dispatcher Spezialist“ laut Telekom-Zuordnungsverordnung 2019, laufende Nummer 190, bzw. Telekom-Zuordnungsverordnung 2021, laufende Nummer 219, jeweils bewertet mit PT 4, kam der Sachverständige anhand der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibung eines Dispatchers und Darstellung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach Angabe der herangezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers des Parallelverfahrens zu dem nachfolgenden Ergebnis: „2. Gutachten 2.1. Vergleich der Arbeitsplätze: Vor dem Hintergrund der Kriterien nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 zeigen sich die Unterschiede zwischen den Arbeitsplätzen Quality Assurance Technician Basic und Dispatcher Spezialist deutlich.Vor dem Hintergrund der Kriterien nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 zeigen sich die Unterschiede zwischen den Arbeitsplätzen Quality Assurance Technician Basic und Dispatcher Spezialist deutlich. ● Ziele/Zweck des jeweiligen Arbeitsplatzes Bei den Zielen/dem Zweck des Arbeitsplatzes o Quality Assurance Technician Basic geht es um das Sicherstellen der Interessen der A1, um Beiträge zur Steigerung der Kosteneffizienz, um Einhaltung von Unternehmensvorgaben. Bei jenen des Arbeitsplatzes o Dispatcher Spezialist geht es, neben anderen Zwecken und Zielen vor allem um optimale Arbeitsvorbereitung, Eskalationsbearbeitung und Supportleistung für die Mitarbeiter. Um eine Arbeit vorbereiten zu können, ist es notwendig, diese kennen. Die beste Voraussetzung dafür ist es, diese Tätigkeiten selbst schon ausgeführt zu haben. Die Einstufungen der Techniker in den FF-Business-Teams umfassen PT 5-, PT 5/A-, PT 4- und PT 3/2-Arbeitsplätze. Es ist davon auszugehen, dass ein PT 5-Mitarbeiter erst nach sehr langer Einschulungs-/Einarbeitungszeit die Arbeitsvorbereitung für PT 3/2-Servicetechniker erlernen kann. Jedenfalls signifikant länger als die notwendige Erfahrungsdauer für die Arbeitsplätze Quality Assurance Technician Basic. Eskalationsbearbeitung impliziert, dass es sich sicher nicht um einfache Routine-Geschäftsfälle handelt. Beim Support für einen PT 3/2-Techniker ist von einer PT 4 – Stelle auszugehen. ● Aufgaben des jeweiligen Arbeitsplatzes Auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes Quality Assurance Technician Basic wurde im Gutachten vom 20.04.2020 im Detail eingegangen. Betrachtet man beim Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist die einzelnen Aufgaben, so wird folgendes deutlich: o Aufgabe 1: komplexe Business Kundenaufträge und Lösungen im Bereich von Business-Produkten. Dafür bedarf es eines ausreichend ausgebildeten Mitarbeiters, um komplexe Business Kundenaufträge beurteilen und eine effiziente Auftragsvorbereitung durchführen zu können. Da es sich vor allem auch um fachlich-inhaltliche Beurteilungen und damit um das Disponieren entsprechend fachlich geeigneter Ressourcen handelt, geht diese Aufgabe über das reine Disponieren von Kapazitäten hinaus. Das Erkennen von Kundenbedürfnissen ist auch abhängig von Produktkenntnissen, wofür nach einer Lehre eine entsprechend lange Einschulungszeit erforderlich ist. Lehre und lange Einschulungs-/Einarbeitungszeit bedeutet Maturaniveau und damit PT 4. o Aufgabe 2: Effizientes Eskalationsmanagement. Dafür ist ausgezeichnetes Fachwissen (bis PT 3/2 Servicetechniker-Know-How) samt guter rhetorischer Fähigkeiten erforderlich. Das bedeutet Maturaniveau und damit PT 4. o Aufgabe 3: Erkennen von Mehrfachbestellung, Fokus Businesskunden: Durch die Vielzahl an Business-Produkten ist auch langjährige Erfahrung bei der Abarbeitung der Geschäftsfälle erforderlich – hier auch zur Vermeidung von Mehrfachbestellungen o Aufgabe 4: Sicherstellung der Verfügbarkeit von kundenorientierten Serviceleistungen. Als Serviceline für Kundenanfragen sind gute rhetorische Fähigkeiten ebenso gefragt wie Überblick über offene Geschäftsfälle, um Eskalationsfälle zu vermeiden. o Aufgabe 5: Einhaltung von Kunden SLA’s: Nicht standardisierte Geschäftsfälle müssen zeitgerecht (innerhalt der SLA-Vertragszeiten) abgearbeitet werden, die Verantwortung liegt beim Dispatcher. 2.2. Ergebnis des Vergleichs: Zieht man die Kategorien nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 heran, so erkennt man, beim Vergleich des Arbeitsplatzes Quality Assurance Technician Basic und dem Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist unschwer die Unterschiede, die letztendlich zu einer unterschiedlichen Einstufung führen.Zieht man die Kategorien nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 heran, so erkennt man, beim Vergleich des Arbeitsplatzes Quality Assurance Technician Basic und dem Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist unschwer die Unterschiede, die letztendlich zu einer unterschiedlichen Einstufung führen. Vor allem Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung fallen hinsichtlich Bewertung und damit Einstufung zugunsten des Dispatcher Spezialist aus. Eine kundenorientierte wirtschaftliche Arbeitsvorbereitung von komplexen Business Aufträgen erfordert eine höhere fachliche Qualifikation als die Abwicklung und Steuerung von zugewiesenen Aufgaben. Ähnliches gilt für das Erkennen von Kundenbedürfnissen und dem Fördern des Verkaufs von zusätzlichen Dienstleistungen durch kompetente Beratung – Tätigkeiten, die hinsichtlich Anforderungen über das Klären von Änderungen, Plan-Ist-Abgleich und das Aufzeigen von Änderungen und das Analysieren von Abweichungen hinausgehen. Effizientes Eskalationsmanagement ist mit der Abarbeitung von zugewiesenen Standardaufgaben hinsichtlich nötiger Qualifikation ebenfalls nicht vergleichbar. Vor allem ist die zur Bewältigung der Aufgaben nötige Einschulung und Einarbeitungszeit sowie die Qualifikation beim Arbeitsplatz Dispatcher Spezialist länger bzw. höher, um die Aufgaben bewältigen zu können, als jene für den Arbeitsplatz Quality Assurance Technician Basic. Die Beschwerdeführenden Parteien selbst schätzen den Anteil, den sie bezüglich der Tätigkeiten ihres Arbeitsplatzes mit dem eines Dispatcher Spezialisten als vergleichbar ansehen, mit lediglich 5-10% der Gesamttätigkeit ein. Herangezogen wird dabei auch lediglich ein Teilaspekt der Gesamtaufgaben, nämlich der optimale Einsatz von Technikern durch den Dispatcher Spezialist. Und auch dieser Vergleich ist nicht zutreffend, da der Dispatcher Spezialist die für die jeweiligen Arbeiten der einzuteilenden Techniker die dafür notwendige Qualifikation zu kennen und zu berücksichtigen hat. Im Gegensatz dazu ist bei den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführenden Parteien vorgesehen, Auftragnehmer anzufordern, die ihrerseits für das jeweils notwendige und hinreichend qualifizierte Personal zu sorgen haben. Selbst wenn diese 5-10% der Tätigkeiten komplett vergleichbar wären, was nicht der Fall ist, hätte dieser kleine Anteil an Übereinstimmung allein aufgrund seiner Geringfügigkeit keine Auswirkung auf eine alternative Einstufung. Auf die Fragen des eigenen Rechtsvertreters zum Thema Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze mit jenem des Dispatcher Spezialisten und zum Thema B-Würdigkeit hinsichtlich Einstufung ihres Arbeitsplatzes werden von den Beschwerdeführenden Parteien selbst abermals lediglich quantitative Aspekte (‚Millionenbeträge‘), die bekanntlich keine Auswirkung auf eine Bewertung haben, ins Treffen geführt, jedoch keinerlei inhaltliche Aspekte. Ähnlich wie beim Begriff ‚Baukoordinator‘ dürfte es sich auch beim Gebrauch des Begriffs ‚Dispatcher‘ bzw. ‚Dispatching‘ um eine im Alltag linguistisch unreflektiert vorgenommene Verwendung eines Begriffs handeln, der vermeintlich Gleiches, de facto, im Zusammenhang, jedoch Unterschiedliches zum Inhalt hat. Dieser semantische Irrtum führt in der Folge zu nicht erfüllbaren Erwartungshaltungen hinsichtlich alternativer Einstufungen des Arbeitsplatzes. Um es abschließend nochmals festzuhalten: Es ist durchaus vorstellbar und nachvollziehbar, dass die Qualifikation der Beschwerdeführenden Partei, also des Arbeitsplatzinhabers, nach zig Jahren an Erfahrung höher ist, als dies zum Erfüllen der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes notwendig wäre. Relevant für eine Bewertung sind jedoch stets Tätigkeiten und damit in Zusammenhang stehende Anforderungen eines Arbeitsplatzes und nicht die allenfalls höhere Qualifikation seines Inhabers. 3. Zusammenfassung Der Arbeitsplatz der Beschwerdeführenden Partei in den im Beschluss genannten Zeiträumen ist der Verwendungsgruppe PT 5 (Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) zuzuordnen.“ Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit jenen eines „Dispatchers Spezialist“ verglichen werden können, zumal der „Dispatcher Spezialist“ die für die jeweiligen Arbeiten der einzuteilenden Techniker notwendige Qualifikation zu kennen und zu berücksichtigen hat und der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren explizit ausführte, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen (VH 3, S. 24), sondern lediglich in der Fremdfirma anzurufen und eine bestimmte Anzahl an Leuten zu bestellen. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren ohnehin an, dass er nur zu ca. 5-10% seiner Tätigkeiten dispatche, wobei er dies auch lediglich auf die Terminvereinbarungen bezog (VH 3, S. 21: „Ich rufe die an und sage: ‚Ich brauche da zwei Leute an dem Termin‘ und der Dispatcher macht nichts Anderes“). Dies vermag eine Vergleichbarkeit mit dem Arbeitsplatz eines Dispatchers nicht zu begründen.Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit jenen eines „Dispatchers Spezialist“ verglichen werden können, zumal der „Dispatcher Spezialist“ die für die jeweiligen Arbeiten der einzuteilenden Techniker notwendige Qualifikation zu kennen und zu berücksichtigen hat und der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren explizit ausführte, die Mitarbeiter nicht selbst auszuwählen (VH 3, S. 24), sondern lediglich in der Fremdfirma anzurufen und eine bestimmte Anzahl an Leuten zu bestellen. Abgesehen davon gab der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren ohnehin an, dass er nur zu ca. 5-10% seiner Tätigkeiten dispatche, wobei er dies auch lediglich auf die Terminvereinbarungen bezog (VH 3, S. 21: „Ich rufe die an und sage: ‚Ich brauche da zwei Leute an dem Termin‘ und der Dispatcher macht nichts Anderes“). Dies vermag eine Vergleichbarkeit mit dem Arbeitsplatz eines Dispatchers nicht zu begründen. 2.5.2.4. Hinsichtlich der qualitativen Beurteilung der Auftragsnehmerleistungen anhand der zentral vorgegebenen Checkliste (VERA) laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass diese bzw. die Abnahme nach Plausibilität erfolge und die Qualitätskontrolle vor Ort (so wie früher) jetzt nicht mehr durchgeführt werde. Es gebe Checklisten, wobei es sich um „Ja- oder Nein-Antworten“ handle (VH 1, S. 7 und 9). Es werde nur ab und zu stichprobenweise vor Ort geprüft und Großteils im Büro anhand der technischen Abnahmepläne (VH 1, S. 7 und 12; VH 3, S. 11). In dem Fall, dass etwas nicht in Ordnung sei, gehe dies automatisiert über ein eigenes Computersystem zurück an die betreffende Firma, die den betreffenden Punkt zu erledigen habe (VH 1, S. 9). Der Beschwerdeführer urgiere selbst nochmals, falls keine Erledigung erfolge, und informiere er in der Folge den Vorgesetzten, der die Angelegenheit dann übernehme (VH 1, S. 10). Hinsichtlich des in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen Punktes „Beurteilung unserer Auftragsfirmen“ ist auszuführen, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren in der VH die Beurteilung der Auftragnehmer die Basis für unterschiedliche Einstufungen der Firmen sei, wonach sich die Höhe der an sie bezahlten Beträge sowie eine Wiederbestellung richten würden. Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren führe aber lediglich die qualitative Beurteilung anhand der Checkliste (VERA) durch, nicht aber die darauf aufbauende Zuordnung zu den einzelnen Kategorien A bis D bzw. Einstufung der Firmen nach Mängeln (VH 1, S. 45 und 46). Hinsichtlich des in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung angegebenen Punktes „Beurteilung unserer Auftragsfirmen“ ist auszuführen, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren in der VH die Beurteilung der Auftragnehmer die Basis für unterschiedliche Einstufungen der Firmen sei, wonach sich die Höhe der an sie bezahlten Beträge sowie eine Wiederbestellung richten würden. Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren führe aber lediglich die qualitative Beurteilung anhand der Checkliste (VERA) durch, nicht aber die darauf aufbauende Zuordnung zu den einzelnen Kategorien A bis D bzw. Einstufung der Firmen nach Mängeln (VH 1, S. 45 und 46). Es ist daher auch hinsichtlich dieser Aufgabengruppe nicht vorgekommen, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 übereinstimmen würden. 2.5.3. Zur Aufgabengruppe 2: 2.5.3.1. Der Beschwerdeführer gab hierzu in seiner Beschwerde an, dass im Rahmen des Troubleshootings und Eskalationshandlings eine schnelle Entscheidung vor Ort verlangt werde, wobei Voraussetzungen profundes Wissen von Planungs- und Bautätigkeiten seien (etwa, wenn der Grundeigentümer nicht graben lasse, wenn Einbauten nicht vermerkt seien, bei Materialproblemen, Umplanungen aufgrund von Geländebesonderheiten, etc.). Der Beschwerdeführer konkretisierte hinsichtlich des Troubleshootings in der VH, dass es hier etwa um Gespräche mit dem Grundstückseigentümer gehe, wenn bei Grabungen eine Leitung auftauche und ein Umweg erforderlich sei oder um die Erteilung von Leitungsrechten für die Verlegung eines Kabels, wenn auf dessen Grundstück ausgewichen werden müsse (VH 1, S. 19; siehe hierzu auch die Angaben des Zeugen XXXX , der ebenfalls darauf verwies, dass etwa hinsichtlich des Grabens einer längeren Künette mit dem Grundeigentümer gesprochen werde, wo diese tatsächlich geführt werden könne, VH 1, S. 56). Der Beschwerdeführer konkretisierte hinsichtlich des Troubleshootings in der VH, dass es hier etwa um Gespräche mit dem Grundstückseigentümer gehe, wenn bei Grabungen eine Leitung auftauche und ein Umweg erforderlich sei oder um die Erteilung von Leitungsrechten für die Verlegung eines Kabels, wenn auf dessen Grundstück ausgewichen werden müsse (VH 1, S. 19; siehe hierzu auch die Angaben des Zeugen römisch 40 , der ebenfalls darauf verwies, dass etwa hinsichtlich des Grabens einer längeren Künette mit dem Grundeigentümer gesprochen werde, wo diese tatsächlich geführt werden könne, VH 1, S. 56). Diese Tätigkeiten sind vom Punkt „Troubleshooting“ im Rahmen der Aufgabengruppe 2 umfasst. Wenn der Beschwerdeführer in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung angibt, dass bei „jedweder“ Abweichung vom Plan eine Problemlösung durch den Quality Assurance gefunden werden müsse, so wird auf seine Angaben in der VH verwiesen, wonach eine Lösung – ohne die Rechtsabteilung – lediglich dann eigenständig entschieden werden könne, wenn die Lösung schnell gehe, etwa, wenn der Grundstücksbesitzer gefragt werden könne, ob etwa zwei Meter auf sein Grundstück ausgewichen werden könne und dieser zustimme. Ansonsten sei die Firma abzuziehen und die Angelegenheit gehe zurück an die Planung. Auch gab er an, dass normalerweise schon in der Planung bzw. im Bauauftrag festgelegt sei, dass dort eine Hecke wegkomme sowie die Wiederherstellungskosten, wonach er sich zu richten habe (VH 1, S. 18, 19 und 21). Hinsichtlich seines Pouvoirs gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er bei Kundenwünschen hinsichtlich der Kosten, über die er frei disponieren könne, keine Betragsgrenze habe und nannte „gefühlsmäßig“ einen Betrag von EUR 500,00, bei dessen Überschreitung der Vorgesetzte informiert werden müsse (VH 1, S. 21). Der Zeuge XXXX bestätigte, dass nur bei sehr geringen Änderungen (Beträge von unter EUR 1.000,00) autonom entschieden werden durfte (VH 1, S. 54) und nannte der Zeuge XXXX einen Betrag von bis zu EUR 2.000,00 welcher – in aller Regel in Abstimmung mit dem Teamleiter – selbst freigegeben werden dürfe (VH 2, S. 18). Diesen Betrag bestätigte auch der Zeuge XXXX , der zudem betonte, dass ansonsten bei Änderungen mit finanziellen Auswirkungen immer Rücksprache zu halten sei und bei Auswirkungen in anderen Belangen, etwa hinsichtlich der Zeitdauer, stets mit der Führungskraft zu sprechen sei (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge XXXX nannte diesen Betrag unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit. Der Teamleiter werde aber informiert (VH 2, S. 41 und 44). Hinsichtlich seines Pouvoirs gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er bei Kundenwünschen hinsichtlich der Kosten, über die er frei disponieren könne, keine Betragsgrenze habe und nannte „gefühlsmäßig“ einen Betrag von EUR 500,00, bei dessen Überschreitung der Vorgesetzte informiert werden müsse (VH 1, S. 21). Der Zeuge römisch 40 bestätigte, dass nur bei sehr geringen Änderungen (Beträge von unter EUR 1.000,00) autonom entschieden werden durfte (VH 1, S. 54) und nannte der Zeuge römisch 40 einen Betrag von bis zu EUR 2.000,00 welcher – in aller Regel in Abstimmung mit dem Teamleiter – selbst freigegeben werden dürfe (VH 2, S. 18). Diesen Betrag bestätigte auch der Zeuge römisch 40 , der zudem betonte, dass ansonsten bei Änderungen mit finanziellen Auswirkungen immer Rücksprache zu halten sei und bei Auswirkungen in anderen Belangen, etwa hinsichtlich der Zeitdauer, stets mit der Führungskraft zu sprechen sei (VH 2, S. 38). Auch der Zeuge römisch 40 nannte diesen Betrag unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit. Der Teamleiter werde aber informiert (VH 2, S. 41 und 44). Es ist daher von einem Betrag von ca. EUR 2.000,00 auszugehen, über den der Beschwerdeführer im Sinne einer effizienten Vorgehensweise vor Ort verfügen darf, dies jedoch in aller Regel nach Abstimmung mit dem Vorgesetzten, wobei sich dieser Aufgabenbereich auch mit der Aufgabengruppe 1 (rasche, effiziente, terminliche Abwicklung der zugewiesenen Aufgaben) und 2 (Umsetzung des Lösungsvorschlags unter Berücksichtigung der Compliance-Richtlinien und der Unternehmensziele) deckt. 2.5.3.2. Hinsichtlich des Punktes „Teilnahme an Auftragnehmergesprächen“ laut Arbeitsplatzbeschreibung ergab sich inhaltlich eine Überschneidung mit dem Punkt „Troubleshooting“, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ebenfalls Gespräche mit Grundstückseigentümern nannte, wobei er sich etwa auf die bereits genannten Wiederherstellungsprobleme bezog. Es gehe etwa darum, mit dem Kunden über die Wiederherstellung einer Hecke zu sprechen oder wie zu Asphaltieren sei und verwies er hinsichtlich seiner Rolle dabei auch explizit darauf, dass er an diesen Gesprächen lediglich teilnehme. Auch führte er konkretisierend aus: „Dann fahren wir mit der Firma raus, fahren auch zu den Grundstücken hin, reden mit den Grundstückseigentümern und sagen, dass wir jetzt gerne da rüber graben würden – ob das alles so passt und ob er verständigt ist. Und wenn Fragen da sind vom Grundstückseigentümer, dass wir das dann auch abklären“ (VH 1, S. 20). Es ergaben sich auch hier keine Abweichungen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016. 2.5.3.3. Betreffend die Teilnahme an Behördengesprächen gab der Beschwerdeführer an, dass es hierbei um Gespräche z.B. mit der Gemeinde hinsichtlich der Wiederherstellung gehe bzw. wie zu graben sei, womit ebenfalls eine inhaltliche Überschneidung mit den soeben genannten Aufgabengruppen besteht. Es gebe z.B. eine Begehung mit dem Straßenmeister der Landesstraßen, der mitteilen würde, wo und unter welchen Bedingungen gegraben werden dürfe (VH 1, S. 21). Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer aber auch hierzu an, dass – wenn eine Behörde mit dem Vorhaben nicht einverstanden sei – die Sache an die Rechtsabteilung gehe und die Grabung erst nach der Bewilligung beginne. Wenn nach der Bewilligung jemand mit etwas nicht einverstanden sei, würde die RTR eine Lösung finden (VH 1, S. 22). Die Klarstellung des Sachverständigen, ob dies also heiße, dass der Beschwerdeführer an Behördengesprächen teilnehme und in der Folge weitergebe, dass die Grabung so durchgeführt werde, wie vorgesehen und ansonsten die Rechtsabteilung eingeschaltet werde, bestätigte der Beschwerdeführer (VH 1, S. 22). Hinsichtlich eines beispielhaft genannten aufwendigen Projekts gab der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren zwar an, dass er hier als Vertreter der belangten Behörde dabei gewesen sei (VH 1, S. 23), verwies aber auf Nachfrage, ob er befugt gewesen sei, rechtsverbindliche Erklärungen für die belangte Behörde abzugeben, lediglich darauf, dass es nicht viele Erklärungen gegeben habe und die Rechtsanwältin ebenfalls dort gewesen sei. Unterschrieben habe er ebenso nichts und sei er nur für den Sachverhalt dort gewesen, um den Status betreffend das Leitungsrecht abzugeben und die Übermittlung der neuen Pläne. Im Wesentlichen sei es um das Mitführen, Ausdrucken, Verschicken und Archivieren von Plänen, die Teilnahme und die Erteilung von Auskünften gegangen (VH 1, S. 23 und 24). Hinsichtlich eines beispielhaft genannten aufwendigen Projekts gab der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren zwar an, dass er hier als Vertreter der belangten Behörde dabei gewesen sei (VH 1, S. 23), verwies aber auf Nachfrage, ob er befugt gewesen sei, rechtsverbindliche Erklärungen für die belangte Behörde abzugeben, lediglich darauf, dass es nicht viele Erklärungen gegeben habe und die Rechtsanwältin ebenfalls dort gewesen sei. Unterschrieben habe er ebenso nichts und sei er nur für den Sachverhalt dort gewesen, um den Status betreffend das Leitungsrecht abzugeben und die Übermittlung der neuen Pläne. Im Wesentlichen sei es um das Mitführen, Ausdrucken, Verschicken und Archivieren von Plänen, die Teilnahme und die Erteilung von Auskünften gegangen (VH 1, S. 23 und 24). Der Zeuge XXXX gab damit übereinstimmend an, dass keine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers gegenüber Personen oder Behörden vorgesehen gewesen sei und dieser auch über kein Pouvoir verfügt habe. Die Außenvertretung erfolge durch den Vertrieb bzw. durch den Abteilungsleiter oder andere Funktionalitäten (VH 2, S. 30 und 31). Der Zeuge XXXX gab zwar auf die Frage nach einer Befugnis zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen an, dass es vereinzelt, etwa wenn die Planungseinheit keine Zeit gehabt habe, vorgekommen sei, dass Mitarbeiter zu Behördengesprächen entsandt worden seien (etwa 10 bis 12 Mal insgesamt im Jahr und nicht pro Person). Er führte aber ebenso aus, dass bei etwaigen Kostenbelastungen eine interne Abklärung erforderlich gewesen sei und nicht selbständig habe entschieden werden können (VH 1, S. 59 und 60). Der Zeuge XXXX gab ebenfalls an, dass im Rahmen von Behördenkontakten – z.B. auch bei allfälligen Projektänderungen –eine Absprache mit der Führungskraft erfolgen müsse. Änderungen, die lediglich einer Mitteilung an den Vorgesetzten bedürfen, konkretisierte er dahingehend, dass nur Kleinigkeiten, wie eine kleine Verlegung, selbst mit dem Straßenmeister geklärt werden könnten (VH 2, S. 35 und 36). Der Zeuge römisch 40 gab damit übereinstimmend an, dass keine Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers gegenüber Personen oder Behörden vorgesehen gewesen sei und dieser auch über kein Pouvoir verfügt habe. Die Außenvertretung erfolge durch den Vertrieb bzw. durch den Abteilungsleiter oder andere Funktionalitäten (VH 2, S. 30 und 31). Der Zeuge römisch 40 gab zwar auf die Frage nach einer Befugnis zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen an, dass es vereinzelt, etwa wenn die Planungseinheit keine Zeit gehabt habe, vorgekommen sei, dass Mitarbeiter zu Behördengesprächen entsandt worden seien (etwa 10 bis 12 Mal insgesamt im Jahr und nicht pro Person). Er führte aber ebenso aus, dass bei etwaigen Kostenbelastungen eine interne Abklärung erforderlich gewesen sei und nicht selbständig habe entschieden werden können (VH 1, S. 59 und 60). Der Zeuge römisch 40 gab ebenfalls an, dass im Rahmen von Behördenkontakten – z.B. auch bei allfälligen Projektänderungen –eine Absprache mit der Führungskraft erfolgen müsse. Änderungen, die lediglich einer Mitteilung an den Vorgesetzten bedürfen, konkretisierte er dahingehend, dass nur Kleinigkeiten, wie eine kleine Verlegung, selbst mit dem Straßenmeister geklärt werden könnten (VH 2, S. 35 und 36). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht befugt war, rechtsverbindliche Erklärungen für die belangte Behörde abzugeben, abgesehen von der festgestellten Entscheidungsbefugnis hinsichtlich rasch und einfach möglicher Lösungen vor Ort bei einem geringfügigem Pouvoir von bis zu ca. EUR 2.000,00, womit insgesamt von einem nur geringen finanziellen Entscheidungsspielraum auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angibt, dass er Arbeitsübereinkommen mit der ÖBB unterzeichne und Wasserrechtsverhandlungen führe (Beschwerde, S. 5 und 6), so findet dies keine Deckung in den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern ist hinsichtlich der Behördengespräche von bloßen Teilnahmen des Beschwerdeführers auszugehen, nicht aber davon, dass er tatsächlich etwa Abkommen unterfertigt und verhandelt oder vertretungsbevollmächtigt wäre. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen laut alternativer Arbeitsplatzbeschreibung, wonach unter dem Punkt „Teilnahme an Behördengesprächen“ ausgeführt wird: „Findet Anwendung bei Wasserrechtsverfahren, ÖBB Arbeitsübereinkommen, Straßenerhalter, Gemeinden“. Auch hinsichtlich der Aufgabengruppe 2 legte der Beschwerdeführer damit zusammengefasst keine Abweichungen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 dar. 2.5.4. Zur Aufgabengruppe 3: In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er Rechnungen im Gesamtwert von mehreren Millionen Euro pro Jahr kontrolliere, bestätige und freigebe. Er bestätige durch seine Unterschrift die Richtigkeit der geforderten Leistungen und gebe sie frei. Die meisten Freigaben würden nach Plausibilität erfolgen (Beschwerde, S. 6). Hinsichtlich des Plan-/Ist-Abgleichs der Firmenabrechnungen unter Berücksichtigung freigegebener und begründeter Abweichungen führte der Beschwerdeführer in der VH ebenfalls aus, dass allfällige Abweichungen mit dem vorgegebenen Plan verglichen und auf Plausibilität hin geprüft würden, etwa, falls tiefer gegraben worden sei oder an einer anderen Stelle (VH 1, S. 25). Hauptaufgabe sei die Analyse der Rechnungspositionen hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit bzw. die Prüfung der Einhaltung der vorgegebenen Dokumentationsrichtlinien sowie den Unternehmensvorgaben zu Compliance und Purchasing, somit die Prüfung, ob die Rechnung formell und inhaltlich mit dem Auftrag übereinstimme (VH 1, S. 25). Dies bestätigte auch der Zeuge XXXX , wonach die Prüfung der Rechnung anhand eines Rahmenvertragsmusters entsprechend den einzelnen geplanten oder ungeplanten Positionen erfolge (VH 2, S. 37).Hinsichtlich des Plan-/Ist-Abgleichs der Firmenabrechnungen unter Berücksichtigung freigegebener und begründeter Abweichungen führte der Beschwerdeführer in der VH ebenfalls aus, dass allfällige Abweichungen mit dem vorgegebenen Plan verglichen und auf Plausibilität hin geprüft würden, etwa, falls tiefer gegraben worden sei oder an einer anderen Stelle (VH 1, S. 25). Hauptaufgabe sei die Analyse der Rechnungspositionen hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Plausibilität und Vollständigkeit bzw. die Prüfung der Einhaltung der vorgegebenen Dokumentationsrichtlinien sowie den Unternehmensvorgaben zu Compliance und Purchasing, somit die Prüfung, ob die Rechnung formell und inhaltlich mit dem Auftrag übereinstimme (VH 1, S. 25). Dies bestätigte auch der Zeuge römisch 40 , wonach die Prüfung der Rechnung anhand eines Rahmenvertragsmusters entsprechend den einzelnen geplanten oder ungeplanten Positionen erfolge (VH 2, S. 37). Der Begriff „Aufmaß“ wurde als Leistungsschein der Firma konkretisiert, wobei die Bezahlung nach Bestätigung der Erledigung erfolge. Geprüft werde die Plausibilität der Positionen bzw. die sachliche Richtigkeit der Leistungsscheine, wobei auch eine Prüfung anhand der Kostenvoranschläge vorgenommen werde. Dies erfolge Großteils im Büro anhand der von der Firma mitgeschickten technischen Abnahmepläne, wobei hier etwa ersichtlich sei, wie viele Meter verlegt wurden sowie die Grabungslänge, wobei die Prüfung anhand der Checklisten (VERA) erfolge (VH 1, S. 11 und 12). Auch später in der VH gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass die Prüfung anhand der erhaltenen Pläne erfolge – dies im Vergleich zu Rechnung und Leistungsausmaß (VH 1, S. 25). Die Prüfung umfasse nach dem Zeugen XXXX etwa etwaige Regieleistungen, da immer wieder versucht werde, hohe Kubaturleistungen zu verrechnen (etwa im Zuge einer Kabelsuche, wobei in diesem Fall geprüft werden müsse, ob dies nicht bereits aus den Planungsunterlagen ersichtlich war). Eine Prüfung habe teilweise vor Ort und teilweise mit Bildmaterial zu erfolgen (VH 1, S. 61). Der Begriff „Aufmaß“ wurde als Leistungsschein der Firma konkretisiert, wobei die Bezahlung nach Bestätigung der Erledigung erfolge. Geprüft werde die Plausibilität der Positionen bzw. die sachliche Richtigkeit der Leistungsscheine, wobei auch eine Prüfung anhand der Kostenvoranschläge vorgenommen werde. Dies erfolge Großteils im Büro anhand der von der Firma mitgeschickten technischen Abnahmepläne, wobei hier etwa ersichtlich sei, wie viele Meter verlegt wurden sowie die Grabungslänge, wobei die Prüfung anhand der Checklisten (VERA) erfolge (VH 1, S. 11 und 12). Auch später in der VH gab der Beschwerdeführer nochmals an, dass die Prüfung anhand der erhaltenen Pläne erfolge – dies im Vergleich zu Rechnung und Leistungsausmaß (VH 1, S. 25). Die Prüfung umfasse nach dem Zeugen römisch 40 etwa etwaige Regieleistungen, da immer wieder versucht werde, hohe Kubaturleistungen zu verrechnen (etwa im Zuge einer Kabelsuche, wobei in diesem Fall geprüft werden müsse, ob dies nicht bereits aus den Planungsunterlagen ersichtlich war). Eine Prüfung habe teilweise vor Ort und teilweise mit Bildmaterial zu erfolgen (VH 1, S. 61). All diese Ausführungen finden Deckung in der Arbeitsplatzbeschreibung. Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren führte weiters aus, dass zuletzt der Abschlussadministrator noch einmal „drüber“ schaue, was alles eingefordert, genehmigt und bestätigt worden sei und dass sie alles zurückbekommen würden, bevor es nicht zu 100 % richtig sei (VH 1, S. 27 und 43). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren führte weiters aus, dass zuletzt der Abschlussadministrator noch einmal „drüber“ schaue, was alles eingefordert, genehmigt und bestätigt worden sei und dass sie alles zurückbekommen würden, bevor es nicht zu 100 % richtig sei (VH 1, S. 27 und 43). Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Beschwerdeführers nochmals gegenkontrolliert wird, sodass er für die Freigabe der Rechnungen vor Auszahlung nicht letztverantwortlich ist. Insofern kann den Ausführungen des Beschwerdeführers XXXX im Parallelverfahren, dass er die Verantwortung trage (vgl. etwa VH 1, S. 43), nicht gefolgt werden, da die Letztverantwortung eben gerade nicht beim Beschwerdeführer liegt, auch wenn die Arbeit von ihm – vor der Letztkontrolle – vorerledigt wird. Es ergibt sich daraus auch, dass eine inhaltliche und umfangreiche Gegenkontrolle seitens der Abschlussadministration erfolgt und allfällige Unvollständigkeiten/Unrichtigkeiten auffallen, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Abschlussadministrator die Unterlagen nur „pro forma“ abzeichnet, aber nicht mehr kontrolliert. Es ist daher von einer umfassenden nachprüfenden Kontrolle der Arbeit des Beschwerdeführers auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Beschwerdeführers nochmals gegenkontrolliert wird, sodass er für die Freigabe der Rechnungen vor Auszahlung nicht letztverantwortlich ist. Insofern kann den Ausführungen des Beschwerdeführers römisch 40 im Parallelverfahren, dass er die Verantwortung trage vergleiche etwa VH 1, S. 43), nicht gefolgt werden, da die Letztverantwortung eben gerade nicht beim Beschwerdeführer liegt, auch wenn die Arbeit von ihm – vor der Letztkontrolle – vorerledigt wird. Es ergibt sich daraus auch, dass eine inhaltliche und umfangreiche Gegenkontrolle seitens der Abschlussadministration erfolgt und allfällige Unvollständigkeiten/Unrichtigkeiten auffallen, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Abschlussadministrator die Unterlagen nur „pro forma“ abzeichnet, aber nicht mehr kontrolliert. Es ist daher von einer umfassenden nachprüfenden Kontrolle der Arbeit des Beschwerdeführers auszugehen. Der Zeuge XXXX gab damit übereinstimmend ebenfalls an, dass es sich bei der Freigabe einer Rechnung seitens des Beschwerdeführers um eine rein interne Freigabe handle und selbst bei einer Freigabe des Teamleiters eine nachfolgende – auch fachliche – Prüfung seitens der Stelle „Scheduling und Accounting“ erfolge (VH 2, S. 37; siehe auch die Angaben des Zeugen XXXX , wonach dort die Zahlen geprüft werden sowie eine Prüfung dahingehend erfolge, was angeschafft und gemacht worden sei), wobei der Beschwerdeführer die Rechnung auch nur dann freigeben könne, wenn der Soll-Ist-Vergleich zu 100% stimme, und keine Abweichungen zu Kostenvoranschlägen und Planung bestünden (VH 2, S. 6 und 30 und 37). Bei auch nur irgendeiner kleinen Änderung erfolge je nach Komplexität ein weiterer Prozessablauf und betonte der Teamleiter die sehr, sehr strikte geradlinige Prozesskette, wonach hinter der Rechnungsprüfung die Führungskräfteebene stehe (VH 2, S. 36 und 37). Der Zeuge römisch 40 gab damit übereinstimmend ebenfalls an, dass es sich bei der Freigabe einer Rechnung seitens des Beschwerdeführers um eine rein interne Freigabe handle und selbst bei einer Freigabe des Teamleiters eine nachfolgende – auch fachliche – Prüfung seitens der Stelle „Scheduling und Accounting“ erfolge (VH 2, S. 37; siehe auch die Angaben des Zeugen römisch 40 , wonach dort die Zahlen geprüft werden sowie eine Prüfung dahingehend erfolge, was angeschafft und gemacht worden sei), wobei der Beschwerdeführer die Rechnung auch nur dann freigeben könne, wenn der Soll-Ist-Vergleich zu 100% stimme, und keine Abweichungen zu Kostenvoranschlägen und Planung bestünden (VH 2, S. 6 und 30 und 37). Bei auch nur irgendeiner kleinen Änderung erfolge je nach Komplexität ein weiterer Prozessablauf und betonte der Teamleiter die sehr, sehr strikte geradlinige Prozesskette, wonach hinter der Rechnungsprüfung die Führungskräfteebene stehe (VH 2, S. 36 und 37). Hinsichtlich der in der VH aufgeworfenen Prüfung auch der rechnerischen Richtigkeit seitens des Beschwerdeführers gab der Zeuge XXXX nachvollziehbar an, dass lediglich die Plausibilität der Rechnungslegung geprüft werde, nicht aber der Betrag an sich, da dieser schon Gegenstand der vorab im Rahmenvertrag verhandelten einzelnen Leistungspositionen sei. Die Positionen seien generell im SAP geregelt und würden die entsprechenden Beträge bereits mit Auftragserteilung von der Buchhaltung ins SAP eingespielt. Die Prüfung erfolge in Form einer Gegenüberstellung der Leistungspositionen laut Leistungserfassungsschein und dem Leistungsverzeichnis hinsichtlich Plausibilität. Geprüft werde die sachliche Richtigkeit (VH 1, S. 60 und 61). Der Zeuge XXXX verneinte damit übereinstimmend die Frage, ob durch den Beschwerdeführer auch rechnerisch geprüft werde und führte ebenfalls aus, dass die Kosten aufgrund der Positionen vorgegeben seien. Es werde nicht nachgerechnet. Die Stelle Scheduling & Accounting prüfe die Zahlen (VH 2, S. 41 und 44). Der Zeuge XXXX gab ebenfalls an, dass die Prüfung der Leistungsabnahme mittels Checkliste dahingehend erfolgt sei, ob die Verrechnung dem Leistungsverzeichnis entspreche. Die Preise seien bereits im Gebietsrahmenbauvertrag festgelegt worden und wenn die Menge gestimmt habe, habe sich die Preisberechnung von selbst ergeben (VH 2, S. 27 und 28). Hinsichtlich der in der VH aufgeworfenen Prüfung auch der rechnerischen Richtigkeit seitens des Beschwerdeführers gab der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar an, dass lediglich die Plausibilität der Rechnungslegung geprüft werde, nicht aber der Betrag an sich, da dieser schon Gegenstand der vorab im Rahmenvertrag verhandelten einzelnen Leistungspositionen sei. Die Positionen seien generell im SAP geregelt und würden die entsprechenden Beträge bereits mit Auftragserteilung von der Buchhaltung ins SAP eingespielt. Die Prüfung erfolge in Form einer Gegenüberstellung der Leistungspositionen laut Leistungserfassungsschein und dem Leistungsverzeichnis hinsichtlich Plausibilität. Geprüft werde die sachliche Richtigkeit (VH 1, S. 60 und 61). Der Zeuge römisch 40 verneinte damit übereinstimmend die Frage, ob durch den Beschwerdeführer auch rechnerisch geprüft werde und führte ebenfalls aus, dass die Kosten aufgrund der Positionen vorgegeben seien. Es werde nicht nachgerechnet. Die Stelle Scheduling & Accounting prüfe die Zahlen (VH 2, S. 41 und 44). Der Zeuge römisch 40 gab ebenfalls an, dass die Prüfung der Leistungsabnahme mittels Checkliste dahingehend erfolgt sei, ob die Verrechnung dem Leistungsverzeichnis entspreche. Die Preise seien bereits im Gebietsrahmenbauvertrag festgelegt worden und wenn die Menge gestimmt habe, habe sich die Preisberechnung von selbst ergeben (VH 2, S. 27 und 28). Der Zeuge XXXX gab befragt zur Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit an, dass ein strenges Vier-Augen-Prinzip bestehe und die Führungskraft die rechnerische Prüfung vornehme. Im Bereich der Bautätigkeit gebe es hierfür die Gruppe Scheduling & Sourcing, wobei die rechnerische Prüfung nicht durch das Anhaken „von sachlich und rechnerisch richtig“ geschehe, sondern danach im Zuge der dortigen Weiterbearbeitung (VH 2, S. 15 und 16). Der Zeuge römisch 40 gab befragt zur Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit an, dass ein strenges Vier-Augen-Prinzip bestehe und die Führungskraft die rechnerische Prüfung vornehme. Im Bereich der Bautätigkeit gebe es hierfür die Gruppe Scheduling & Sourcing, wobei die rechnerische Prüfung nicht durch das Anhaken „von sachlich und rechnerisch richtig“ geschehe, sondern danach im Zuge der dortigen Weiterbearbeitung (VH 2, S. 15 und 16). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren verwies jedoch darauf, dass von ihm nicht nur die sachliche, sondern auch die rechnerische Richtigkeit des vorgelegten Leistungsscheins bestätigt werde und die Buchhaltung nur noch den Betrag freigebe (VH 1, S. 25). Auch der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab an, dass seit 2-3 Jahren auch die rechnerische Richtigkeit zu bestätigen sei, wobei dies dahingehend konkretisiert wurde, dass es sich hierbei um über E-Flow einlangende Rechnungen handle (VH 1, S. 47 und 64) und es in einem solchen Fall zwischen der Prüfung seitens des Beschwerdeführers und der Bezahlung keine zwischengeschaltete Gruppe „Scheduling & Sourcing“ gebe (VH 2, S. 9, 10 und 16). Aus einer vorgelegten E-Mail ergibt sich ebenso die Aufforderung an den Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren, die sachliche Bestätigung mit dem Wortlaut „sachlich und rechnerisch richtig“ einzutragen (Beilage ./15).Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren verwies jedoch darauf, dass von ihm nicht nur die sachliche, sondern auch die rechnerische Richtigkeit des vorgelegten Leistungsscheins bestätigt werde und die Buchhaltung nur noch den Betrag freigebe (VH 1, S. 25). Auch der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab an, dass seit 2-3 Jahren auch die rechnerische Richtigkeit zu bestätigen sei, wobei dies dahingehend konkretisiert wurde, dass es sich hierbei um über E-Flow einlangende Rechnungen handle (VH 1, S. 47 und 64) und es in einem solchen Fall zwischen der Prüfung seitens des Beschwerdeführers und der Bezahlung keine zwischengeschaltete Gruppe „Scheduling & Sourcing“ gebe (VH 2, S. 9, 10 und 16). Aus einer vorgelegten E-Mail ergibt sich ebenso die Aufforderung an den Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren, die sachliche Bestätigung mit dem Wortlaut „sachlich und rechnerisch richtig“ einzutragen (Beilage ./15). Der Zeuge XXXX gab jedoch an, dass E-Flow nichts Anderes sei, als dass es quasi in eine SAP-Systemstraße gehe und es über den Zuständigen dahinter wieder zu einer Prüfung komme. Dies werde „sicher“ vom Accounting dahinter geprüft (VH 2, S. 37 und 38). Diese Ausführungen bzw. eine nachfolgende Prüfung auch von E-Flow-Rechnungen erscheinen im Gesamtzusammenhang mit den Angaben des Zeugen XXXX hinsichtlich der genannten strikten Prozesskette insgesamt und des Vier-Augen-Prinzips nachvollziehbar und schlüssig, sodass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine bestimmte Art von Rechnung (E-Flow), wobei sich hier auch lediglich systemimmanente Unterschiede ergaben, keiner nachfolgenden Kontrolle unterliegen sollten. Der Zeuge römisch 40 gab jedoch an, dass E-Flow nichts Anderes sei, als dass es quasi in eine SAP-Systemstraße gehe und es über den Zuständigen dahinter wieder zu einer Prüfung komme. Dies werde „sicher“ vom Accounting dahinter geprüft (VH 2, S. 37 und 38). Diese Ausführungen bzw. eine nachfolgende Prüfung auch von E-Flow-Rechnungen erscheinen im Gesamtzusammenhang mit den Angaben des Zeugen römisch 40 hinsichtlich der genannten strikten Prozesskette insgesamt und des Vier-Augen-Prinzips nachvollziehbar und schlüssig, sodass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine bestimmte Art von Rechnung (E-Flow), wobei sich hier auch lediglich systemimmanente Unterschiede ergaben, keiner nachfolgenden Kontrolle unterliegen sollten. Befragt zu der in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1) genannten Abrechnung des Flurschadens und des Duldungsentgelts mit privaten Grundstückseigentümern gab der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren zunächst an, dass er dies „auszahle“, konkretisierte dies aber auf Nachfrage damit, dass dies automatisiert über E-Flow bzw. die Buchhaltung aufgrund der vom Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren eingegebenen Meteranzahl (anhand des digitalen Lageplans) und des Betrages pro Meter erfolge, wobei auch der Betrag je Meter von der Landwirtschaftskammer vorgegeben sei (VH 1, S. 17). Befragt zu der in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung (Beilage ./1) genannten Abrechnung des Flurschadens und des Duldungsentgelts mit privaten Grundstückseigentümern gab der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren zunächst an, dass er dies „auszahle“, konkretisierte dies aber auf Nachfrage damit, dass dies automatisiert über E-Flow bzw. die Buchhaltung aufgrund der vom Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren eingegebenen Meteranzahl (anhand des digitalen Lageplans) und des Betrages pro Meter erfolge, wobei auch der Betrag je Meter von der Landwirtschaftskammer vorgegeben sei (VH 1, S. 17). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren machte hinsichtlich der Aufgabengruppe 3 keine Ergänzungen (VH 1, S. 48). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren machte hinsichtlich der Aufgabengruppe 3 keine Ergänzungen (VH 1, S. 48). Es konnte daher im Ergebnis auch hinsichtlich der Aufgabengruppe 3 kein Abweichen von der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 festgestellt werden. 2.5.5. Zur Aufgabengruppe 4: In seiner Beschwerde bestätigte der Beschwerdeführer die auch in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 angeführten technischen Abnahmen, wobei er diesbezüglich insbesondere auch die überwiegende PT 5-Wertigkeit nicht bestritt. In der VH führte er hinsichtlich der technischen Abnahme der Leistungspositionen aus, dass diese anhand des von der Firma übermittelten technischen Abnahmeplans erfolge. Es werde zwischen Planung und tatsächlicher Verwendung verglichen (VH 1, S. 34), womit sich auch Überschneidungen mit den Tätigkeiten laut Aufgabengruppe 3 ergaben (Plan-/Ist Abgleich mittels Checkliste, siehe VH 1, S. 36). Beispielhaft gab der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren an, dass anhand des Verlegeplans (tatsächlich verlegte Kabelmenge) und des Spleiß-Nettoplans (das, was abgezwickt und auf das Kabel aufformiert wurde) anhand der im System gebuchten Materialien und Kabel und unter Berücksichtigung von vorgegebenen maximal tolerierten Überlängen gecheckt werde (VH 1, S. 42 und 43). Wenn es Abweichungen gebe, erfolge eine Plausibilitätsprüfung und könnten etwa Materialprobleme die Ursache sein, wobei Abweichungen von der bauausführenden Firma plausibel begründet werden müssten (VH 1, S. 34). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer nochmals die Prüfung auf Plausibilität anhand des Bauabnahmeplans und verdeutlichte dies damit, dass er nicht mehr in die Erde hineinsehen könne, was wirklich verlegt worden sei (VH 1, S. 35). Der in der VH einvernommene Zeuge XXXX bestätigte die Leistungsabnahme fast ausschließlich aufgrund von Unterlagen und Fotos (VH 1, S. 58). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab nochmals hierzu befragt an, dass es beispielsweise hinsichtlich der Minirohre ein eigenes Pflichtenheft und Module als Nachschlagewerk gebe und führte er weiters aus, dass er die Spleißung nicht selber prüfe, sondern dies der Messtechniker mache. Die Messprotokolle sowie Fotos seien im Auftrag enthalten (VH 3, S. 14). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab auch an, dass es keine Vor-Ort-Aufsicht mehr gebe und verwies hinsichtlich der Kabellegung darauf, dass dies von der Firma bereits vorausgesetzt werde, da diese auch das Pflichtenheft habe (VH 2, S. 13). In der VH führte er hinsichtlich der technischen Abnahme der Leistungspositionen aus, dass diese anhand des von der Firma übermittelten technischen Abnahmeplans erfolge. Es werde zwischen Planung und tatsächlicher Verwendung verglichen (VH 1, S. 34), womit sich auch Überschneidungen mit den Tätigkeiten laut Aufgabengruppe 3 ergaben (Plan-/Ist Abgleich mittels Checkliste, siehe VH 1, S. 36). Beispielhaft gab der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren an, dass anhand des Verlegeplans (tatsächlich verlegte Kabelmenge) und des Spleiß-Nettoplans (das, was abgezwickt und auf das Kabel aufformiert wurde) anhand der im System gebuchten Materialien und Kabel und unter Berücksichtigung von vorgegebenen maximal tolerierten Überlängen gecheckt werde (VH 1, S. 42 und 43). Wenn es Abweichungen gebe, erfolge eine Plausibilitätsprüfung und könnten etwa Materialprobleme die Ursache sein, wobei Abweichungen von der bauausführenden Firma plausibel begründet werden müssten (VH 1, S. 34). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer nochmals die Prüfung auf Plausibilität anhand des Bauabnahmeplans und verdeutlichte dies damit, dass er nicht mehr in die Erde hineinsehen könne, was wirklich verlegt worden sei (VH 1, S. 35). Der in der VH einvernommene Zeuge römisch 40 bestätigte die Leistungsabnahme fast ausschließlich aufgrund von Unterlagen und Fotos (VH 1, S. 58). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab nochmals hierzu befragt an, dass es beispielsweise hinsichtlich der Minirohre ein eigenes Pflichtenheft und Module als Nachschlagewerk gebe und führte er weiters aus, dass er die Spleißung nicht selber prüfe, sondern dies der Messtechniker mache. Die Messprotokolle sowie Fotos seien im Auftrag enthalten (VH 3, S. 14). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab auch an, dass es keine Vor-Ort-Aufsicht mehr gebe und verwies hinsichtlich der Kabellegung darauf, dass dies von der Firma bereits vorausgesetzt werde, da diese auch das Pflichtenheft habe (VH 2, S. 13). Die Zusammenfassung des Sachverständigen, ob es somit richtig sei, dass er etwa anhand von Checklisten die Vollständigkeit prüfe, ob die Fotos da seien, ob es plausibel sei, wie viel Kubikmeter gegraben worden seien und wie viele Meter Kabel verlegt worden seien, bejahte der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren (VH 3, S. 14). Weiters gab er in der VH an, dass auch die Bautagesberichte ins System einzuspeisen seien (VH 1, S. 41; so auch Beilage ./1) und führte er aus, dass es bei der technischen Abnahme um den gesamten Zusammenfluss der Unterlagen nach Baubeendigung gehe. Messungen bzw. die Prüfung etwa bei Glasfaser erfolge seitens der Messstelle. Die Messwerte überprüfe er ebenfalls auf Plausibilität anhand der Unterlagen und firmeninternen Vorgaben hinsichtlich der Messwerte (VH 1, S. 42). Ob alles funktioniere, würde sich erst herausstellen, wenn der Kunde eingeschalten wird und liege dies auch in der Sorgfalts- und Gewährleistungspflicht der ausführenden Firma (VH 1, S. 43 und 44). Die Zusammenfassung des Sachverständigen, ob es somit richtig sei, dass er etwa anhand von Checklisten die Vollständigkeit prüfe, ob die Fotos da seien, ob es plausibel sei, wie viel Kubikmeter gegraben worden seien und wie viele Meter Kabel verlegt worden seien, bejahte der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren (VH 3, S. 14). Weiters gab er in der VH an, dass auch die Bautagesberichte ins System einzuspeisen seien (VH 1, S. 41; so auch Beilage ./1) und führte er aus, dass es bei der technischen Abnahme um den gesamten Zusammenfluss der Unterlagen nach Baubeendigung gehe. Messungen bzw. die Prüfung etwa bei Glasfaser erfolge seitens der Messstelle. Die Messwerte überprüfe er ebenfalls auf Plausibilität anhand der Unterlagen und firmeninternen Vorgaben hinsichtlich der Messwerte (VH 1, S. 42). Ob alles funktioniere, würde sich erst herausstellen, wenn der Kunde eingeschalten wird und liege dies auch in der Sorgfalts- und Gewährleistungspflicht der ausführenden Firma (VH 1, S. 43 und 44). Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angestellten Suggestivfragen an den Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren, dass er somit dafür verantwortlich sei, dass das Endergebnis (Glasfaser) funktioniere bzw. die vorgesehene Performance hat, welche dieser schließlich bejahte, widerspricht seinen soeben genannten Angaben, dass hinsichtlich der Funktion der Leitungen ein eigenes Messteam bestehe. Dies bekräftigte der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren in der Folge auf Nachfrage des Richters auch nochmals (VH 3, S. 13). Der Behördenvertreter schloss ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer irgendwelche technischen Überprüfungen dahingehend machen würden, ob das Glasfaserkabel funktioniere oder der Funkmast und bestätigte dies auch der Beschwerdeführer selbst (VH 3, S. 15). Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angestellten Suggestivfragen an den Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren, dass er somit dafür verantwortlich sei, dass das Endergebnis (Glasfaser) funktioniere bzw. die vorgesehene Performance hat, welche dieser schließlich bejahte, widerspricht seinen soeben genannten Angaben, dass hinsichtlich der Funktion der Leitungen ein eigenes Messteam bestehe. Dies bekräftigte der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren in der Folge auf Nachfrage des Richters auch nochmals (VH 3, S. 13). Der Behördenvertreter schloss ebenfalls aus, dass der Beschwerdeführer irgendwelche technischen Überprüfungen dahingehend machen würden, ob das Glasfaserkabel funktioniere oder der Funkmast und bestätigte dies auch der Beschwerdeführer selbst (VH 3, S. 15). Aufgabe des Beschwerdeführers ist es daher zusammengefasst, die Vollständigkeit der Unterlagen, der Prüfunterlagen, der Prüfberichte und der Dokumentation von Arbeitsschritten sicherzustellen. Dies bestätigte der Beschwerdeführer explizit (VH 1, S. 44). Der Beschwerdeführer überprüft aber nicht die Funktionsfähigkeit einer Anlage, etwa des Glasfaserkabels oder des Funkmasts. Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren gab weiters hinsichtlich der technischen Abnahme an, dass zuletzt der Abschlussadministrator noch einmal „drüber schaue“ und den „letzten Check“ mache, was alles eingefordert, genehmigt und bestätigt worden sei. Wenn etwas nicht zu 100 % richtig sei, würden sie es wieder zurückbekommen (VH 1, S. 43). Es ist daher auch diesbezüglich nicht von einer Letztverantwortung des Beschwerdeführers auszugehen (wie auch nicht hinsichtlich der Prüfung der Abrechnungen, siehe die Ausführungen oben). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren gab weiters hinsichtlich der technischen Abnahme an, dass zuletzt der Abschlussadministrator noch einmal „drüber schaue“ und den „letzten Check“ mache, was alles eingefordert, genehmigt und bestätigt worden sei. Wenn etwas nicht zu 100 % richtig sei, würden sie es wieder zurückbekommen (VH 1, S. 43). Es ist daher auch diesbezüglich nicht von einer Letztverantwortung des Beschwerdeführers auszugehen (wie auch nicht hinsichtlich der Prüfung der Abrechnungen, siehe die Ausführungen oben). Der Beschwerdeführer XXXX im Parallelverfahren machte im Rahmen seiner Befragung hinsichtlich der vierten Aufgabengruppe keine Ergänzungen (VH 1, S. 48). Der Beschwerdeführer römisch 40 im Parallelverfahren machte im Rahmen seiner Befragung hinsichtlich der vierten Aufgabengruppe keine Ergänzungen (VH 1, S. 48). Es ist daher als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Abweichen der von ihm tatsächlich verrichteten Aufgaben von den sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 ergebenden aufzeigen konnte, sondern in der VH die Tätigkeiten – wie auch in der alternativen Arbeitsplatzbeschreibung – lediglich konkretisierte, weshalb die in der Arbeitsplatzbeschreibung abstrakt umschriebenen Aufgaben mit den entsprechenden Konkretisierungen festzustellen waren. 2.6. Hinsichtlich der Quantifizierung laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 22.12.2016 ist festzuhalten, dass diese hinsichtlich der vier Aufgabengruppen laut Arbeitsplatzbeschreibung nicht entscheidungsrelevant ist. Das Sachverständigengutachten vom 20.05.2020 kam nicht zu dem Schluss, dass auch nur eine der Aufgabengruppen nicht mit PT 5 bzw. höher zu bewerten wäre. Dies bekräftigte der Sachverständige auch nochmals in seiner Stellungnahme vom 03.08.2020, wonach die quantitative Verteilung der Anteile verschiedener Arbeitsgruppen nur dann einen Einfluss auf die gutachterliche Beurteilu