RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW129 2262543-2 Spruch, W129 2262543-1/3EW129 2262543-2/2EW129 2262543-1/3E, W129 2262543-2/2E, BESCHLUSS Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. A) Die Beschwerde gegen den gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.07.2022 wird gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21.07.2022 wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Aufgrund einer am 03.03.2022 eingebrachten Aufsichtsbeschwerde von sechs Mandatarinnen und Mandataren der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als XXXX der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft leitete das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Ermittlungsverfahren ein. Nach Einholung zweier Stellungnahmen der Beschwerdeführerin erging am 21.07.2022 der verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtdurchführung eines bestimmten, in der Sitzung der Bundesvertretung vom 12.03.2021 gefassten Beschlusses gem. § 63 Abs 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat.
- Aufgrund einer am 03.03.2022 eingebrachten Aufsichtsbeschwerde von sechs Mandatarinnen und Mandataren der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gegen die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als römisch 40 der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft leitete das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Ermittlungsverfahren ein. Nach Einholung zweier Stellungnahmen der Beschwerdeführerin erging am 21.07.2022 der verfahrensgegenständliche Bescheid mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch die Nichtdurchführung eines bestimmten, in der Sitzung der Bundesvertretung vom 12.03.2021 gefassten Beschlusses gem. Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat. Die Zustellung erfolgte am 27.07.2022 durch Hinterlegung.
- Mit Schriftsatz vom 30.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
- Mit Begleitschreiben vom 17.11.2022 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin (im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung) die offenkundige Verspätung der Einbringung der Beschwerde vorgehalten.
- Mit Schriftsatz vom 05.12.2022 nahm die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zusammengefasst dahingehend Stellung, dass sie zum Zeitpunkt des Zustellversuches (26.07.2022) bzw. der Hinterlegung (27.07.2022) ortsabwesend gewesen sei. Sie habe vom Zustellvorgang erst am 02.08.2022 von einer Mitbewohnerin erfahren, sei jedoch zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub im Ausland gewesen. Somit sei die Hinterlegung nicht als Zustellung zu werten. Aus Gründen äußerster anwaltlicher Vorsicht werde auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen
- Mit Bescheid vom 21.07.2022 stellte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gem. § 63 HSG 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtdurchführung eines bestimmten, in der Sitzung der Bundesvertretung vom 12.03.2021 gefassten Beschlusses gem. § 63 Abs 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat.
- Mit Bescheid vom 21.07.2022 stellte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gem. Paragraph 63, HSG 2014 fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtdurchführung eines bestimmten, in der Sitzung der Bundesvertretung vom 12.03.2021 gefassten Beschlusses gem. Paragraph 63, Absatz 4 und 6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat.
- Nach erfolglosem Zustellversuch (26.07.2022) an der Adresse XXXX Wien, wurde der Bescheid am 27.07.2022 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt.
- Nach erfolglosem Zustellversuch (26.07.2022) an der Adresse römisch 40 Wien, wurde der Bescheid am 27.07.2022 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt.
- Die Beschwerdeführerin weilte im Zeitraum 17.
- bis 24.07.2022 auf einer Studienreise außerhalb Wiens bzw. befand sich auf der ÖH-Sommerklausur.
- Im Zeitraum vom 24.
- bis 01.08.2022 übernachtete sie in der Wohnung ihres Freundes XXXX (hauptgemeldet seit 11.05.2004 in XXXX Wien) und verbrachte den Tag in den Räumlichkeiten der ÖH. Sie mied ihre Wohnung, da ihre Mitbewohnerin den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vorbereitete.
- Im Zeitraum vom 24.
- bis 01.08.2022 übernachtete sie in der Wohnung ihres Freundes römisch 40 (hauptgemeldet seit 11.05.2004 in römisch 40 Wien) und verbrachte den Tag in den Räumlichkeiten der ÖH. Sie mied ihre Wohnung, da ihre Mitbewohnerin den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vorbereitete.
- Im Zeitraum
- bis 19.08.2022 befand sich die Beschwerdeführerin auf Urlaubsreise mit ihrem Freund. Am 02.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mitbewohnerin vom Zustellvorgang in Kenntnis gesetzt. Am 19.08.2022 befand sich die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden in Wien an der Wohnadresse ihres Freundes. Noch am 19.08.2022 reiste sie zur Bundesvorstandsklausur des Verbands XXXX StudentInnen, von welcher sie erst in der Nacht vom
- auf den 22.08.2022 nach Wien zurückkehrte. Am 19.08.2022 befand sich die Beschwerdeführerin nur wenige Stunden in Wien an der Wohnadresse ihres Freundes. Noch am 19.08.2022 reiste sie zur Bundesvorstandsklausur des Verbands römisch 40 StudentInnen, von welcher sie erst in der Nacht vom
- auf den 22.08.2022 nach Wien zurückkehrte. Am 22.08.2022 erhielt sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid physisch. Dieser war bereits am 02.08.2022 ihrer Mitbewohnerin (rechtswidrig, da ohne Vollmacht) ausgehändigt worden.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen basieren auf der Aktenlage, insbesondere auf den im Wesentlichen glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 05.12.
- Rechtliche Beurteilung Zu I. A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu römisch eins. A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.
- Zunächst ist zu prüfen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 21.07.2022 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Zustellversuch vom 26.07.2022 erfolgte am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im XXXX Wiener Gemeindebezirk. Dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich die Empfängerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 17 Abs 1 ZustG) wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet; ebenso wenig wurde behauptet, dass keine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung hinterlassen worden wäre (zumal die Mitbewohnerin sonst nicht auf das Schriftstück aufmerksam geworden wäre und dieses am 02.08.2022 – wenngleich rechtswidrig – nicht hätte abholen können).Der Zustellversuch vom 26.07.2022 erfolgte am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im römisch 40 Wiener Gemeindebezirk. Dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich die Empfängerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet; ebenso wenig wurde behauptet, dass keine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung hinterlassen worden wäre (zumal die Mitbewohnerin sonst nicht auf das Schriftstück aufmerksam geworden wäre und dieses am 02.08.2022 – wenngleich rechtswidrig – nicht hätte abholen können). Zu prüfen ist daher im Sinne des § 17 Abs 3 ZustG, ob die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Zu prüfen ist daher im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, ob die Beschwerdeführerin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass die Empfängerin wegen ihrer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; 26.6.2014, 2013/03/0055; 25.4.2014, 2012/10/0060).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass die Empfängerin wegen ihrer Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0094; 21.12.2016, Ra 2016/10/0138; 5.10.2016, Ra 2016/10/0080; 25.6.2015, Ro 2014/07/0107; 26.6.2014, 2013/03/0055; 25.4.2014, 2012/10/0060). Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn die Empfängerin dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die „berufliche“ Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit.Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn die Empfängerin dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die „berufliche“ Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit. Nach § 17 Abs. 3 ZustG kommt es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. (VwGH 30.9.2014, 2013/22/0369; 1.4.2008, 2006/06/0243).Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG kommt es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von einem Zustellvorgang, sondern auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. (VwGH 30.9.2014, 2013/22/0369; 1.4.2008, 2006/06/0243). Die Beschwerdeführerin befand sich sowohl am Tag des Zustellversuches (Dienstag, 26.07.2022) als auch an den ersten drei Tagen der Abholfrist in Wien und verbrachte den Tag in den ÖH-Räumlichkeiten und den Abend bzw. die Nacht in der Wohnung ihres Freundes im XXXX (und somit benachbarten) Bezirk. Die Beschwerdeführerin befand sich sowohl am Tag des Zustellversuches (Dienstag, 26.07.2022) als auch an den ersten drei Tagen der Abholfrist in Wien und verbrachte den Tag in den ÖH-Räumlichkeiten und den Abend bzw. die Nacht in der Wohnung ihres Freundes im römisch 40 (und somit benachbarten) Bezirk. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht im Sinne der obzitierten Judikatur kein Zweifel daran, dass für die Beschwerdeführerin nach dem Zustellversuch (26.07.2022) bzw. vor dem Aufbruch in ihren Auslandsurlaub (01.08.2022) im ausreichenden Ausmaß die Möglichkeit hatte, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen: Es bestand sowohl in der Früh als auch am späteren Nachmittag die Möglichkeit, auf dem Weg zwischen der Wohnung des Freundes (im benachbarten Wiener Gemeindebezirk) und den ÖH-Räumlichkeiten wenigstens kurz im Briefkasten oder in der eigenen Wohnung nach der Post zu sehen, da zwischen der eigenen Wohnung und der Wohnung des Freundes lediglich 3 Busstationen mit der Linie XXXX oder ein Fußweg von etwa 20 Minuten (1,7 Kilometer Entfernung) liegen und diese Entfernung nicht als unzumutbar erachtet werden kann.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht im Sinne der obzitierten Judikatur kein Zweifel daran, dass für die Beschwerdeführerin nach dem Zustellversuch (26.07.2022) bzw. vor dem Aufbruch in ihren Auslandsurlaub (01.08.2022) im ausreichenden Ausmaß die Möglichkeit hatte, vom Zustellvorgang Kenntnis zu erlangen: Es bestand sowohl in der Früh als auch am späteren Nachmittag die Möglichkeit, auf dem Weg zwischen der Wohnung des Freundes (im benachbarten Wiener Gemeindebezirk) und den ÖH-Räumlichkeiten wenigstens kurz im Briefkasten oder in der eigenen Wohnung nach der Post zu sehen, da zwischen der eigenen Wohnung und der Wohnung des Freundes lediglich 3 Busstationen mit der Linie römisch 40 oder ein Fußweg von etwa 20 Minuten (1,7 Kilometer Entfernung) liegen und diese Entfernung nicht als unzumutbar erachtet werden kann. Somit ist der verfahrensgegenständliche Bescheid mit Wirkung des 27.07.2022 als zugestellt iSd § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG zu betrachten.Somit ist der verfahrensgegenständliche Bescheid mit Wirkung des 27.07.2022 als zugestellt iSd Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG zu betrachten. 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde mit dem Tag der Verkündung.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer mündlich verkündet wurde mit dem Tag der Verkündung. Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG, mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Zur Berechnung der Beschwerdefrist hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine nach Wochen bestimmte Frist ist, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG, mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071). Ausgehend vom Mittwoch, 27.07.2022, berechnet sich das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist somit mit dem Ablauf des Mittwochs, 24.08.
- Somit erweist sich die am 30.08.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist in weiterer Folge der mit Schriftsatz vom 05.12.2022 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen. 3.
- Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.
- Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Gemäß § 33 Abs. 2 VwGVG ist in den Fällen des § 33 Abs. 1 VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des § 33 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag binnen zwei Wochen (1.) nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. (2.) nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist in den Fällen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag binnen zwei Wochen (1.) nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. (2.) nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von der Behörde zu entscheiden ist. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausführt, dass über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von der Behörde zu entscheiden ist. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058).Ein Wiedereinsetzungswerber hat konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags zu erkennen ist. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Zeitpunkt, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht ausdrücklich genannt (als solcher qualifiziert) wird, sich allerdings aus einer verständigen Würdigung der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag ergibt vergleiche VwGH 22.11.2016, Ra 2016/03/0058). Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, zu welchem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG und § 33 Abs 1 VwGVG sein kann (Rz 34 f, 68 ff), erkennt (VwGH
- 2001, 2000/01/0409).Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit dem Wegfall des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses, das zur Versäumung geführt hat, wobei als fristauslösendes Ereignis etwa auch der Zeitpunkt in Betracht kommt, zu welchem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG sein kann (Rz 34 f, 68 ff), erkennt (VwGH
- 2001, 2000/01/0409). 3.
- Ein „Ereignis“ iSd § 33 VwGVG ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 27.06.1985, 85/16/0032; 15.09.2005, 2004/07/0135).3.
- Ein „Ereignis“ iSd Paragraph 33, VwGVG ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 27.06.1985, 85/16/0032; 15.09.2005, 2004/07/0135). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096; VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096; VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). 3.
- Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin unverschuldet oder nur aufgrund minderen Verschuldens durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre: Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides um die XXXX der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gegen die Beschwerdeführerin lief ein Aufsichtsverfahren des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wobei sie sich am 04.04.2022 sowie am 23.05.2022 schriftlich äußerte.Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich zum Zeitpunkt der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides um die römisch 40 der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gegen die Beschwerdeführerin lief ein Aufsichtsverfahren des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, wobei sie sich am 04.04.2022 sowie am 23.05.2022 schriftlich äußerte. Der Beschwerdeführerin musste somit aufgrund ihrer Stellung bewusst gewesen sein, dass zeitnahe zur letzten Äußerung ein Bescheid nach § 63 HSG ergehen wird. Obwohl sie verabsäumte, der Aufsichtsbehörde die teils wochenlangen Ortsabwesenheiten bekannt zu geben, kam ihr zunächst der glückliche Zufall zugute, dass der Zustellversuch genau in jener Woche erfolgte, in welcher sie ohnehin wieder in Wien weilte. Es mag auf den ersten Blick zunächst verständlich sein, dass sie in dieser Woche ihre Wohnung aufgrund der bevorstehenden Übersiedlung ihrer Mitbewohnerin meiden wollte und daher die Tagesstunden in den ÖH-Räumlichkeiten und die Abend- und Nachtstunden bei ihrem Freund verbrachte, dessen Wohnung sich im benachbarten Wiener Gemeindebezirk befindet. Dennoch wäre es sowohl aufgrund ihrer Stellung als XXXX der ÖH-Bundesvertretung im Allgemeinen und aufgrund des laufenden Aufsichtsverfahren im Besonderen zu erwarten gewesen, gerade in den wenigen Tagen, die sie in Wien weilte, zumindest den Posteingang persönlich zu kontrollieren oder zumindest telefonisch von ihrer Mitbewohnerin in Erfahrung zu bringen, ob amtliche Schriftstücke zugestellt bzw. hinterlegt wurden. wenn schon keine Information der Aufsichtsbehörde erfolgte (zB Mitteilung über die Ortsabwesenheiten sowie eine Mitteilung, in der Woche 25.07.2022 – 29.07.2022 an jene ÖH-Adresse zuzustellen, an welcher sich die Beschwerdeführerin tagsüber aufhielt).Der Beschwerdeführerin musste somit aufgrund ihrer Stellung bewusst gewesen sein, dass zeitnahe zur letzten Äußerung ein Bescheid nach Paragraph 63, HSG ergehen wird. Obwohl sie verabsäumte, der Aufsichtsbehörde die teils wochenlangen Ortsabwesenheiten bekannt zu geben, kam ihr zunächst der glückliche Zufall zugute, dass der Zustellversuch genau in jener Woche erfolgte, in welcher sie ohnehin wieder in Wien weilte. Es mag auf den ersten Blick zunächst verständlich sein, dass sie in dieser Woche ihre Wohnung aufgrund der bevorstehenden Übersiedlung ihrer Mitbewohnerin meiden wollte und daher die Tagesstunden in den ÖH-Räumlichkeiten und die Abend- und Nachtstunden bei ihrem Freund verbrachte, dessen Wohnung sich im benachbarten Wiener Gemeindebezirk befindet. Dennoch wäre es sowohl aufgrund ihrer Stellung als römisch 40 der ÖH-Bundesvertretung im Allgemeinen und aufgrund des laufenden Aufsichtsverfahren im Besonderen zu erwarten gewesen, gerade in den wenigen Tagen, die sie in Wien weilte, zumindest den Posteingang persönlich zu kontrollieren oder zumindest telefonisch von ihrer Mitbewohnerin in Erfahrung zu bringen, ob amtliche Schriftstücke zugestellt bzw. hinterlegt wurden. wenn schon keine Information der Aufsichtsbehörde erfolgte (zB Mitteilung über die Ortsabwesenheiten sowie eine Mitteilung, in der Woche 25.07.2022 – 29.07.2022 an jene ÖH-Adresse zuzustellen, an welcher sich die Beschwerdeführerin tagsüber aufhielt). Somit muss im Endergebnis festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer verantwortungsvollen Stellung als ÖH- XXXX auffallend sorglos verhielt, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist.Somit muss im Endergebnis festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin trotz ihrer verantwortungsvollen Stellung als ÖH- römisch 40 auffallend sorglos verhielt, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist. 3.
- Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt, in Verbindung mit dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.3.
- Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag erweist sich gemäß Paragraph 24, VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage als nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt, in Verbindung mit dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages hinreichend geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätetZu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet 3.
- Wie bereits unter Punkt 3.1 und 3.
- dargelegt wurde, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid am Mittwoch, 27.07.2022, zugestellt. Daraus berechnet sich das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist mit dem Ablauf des Mittwochs, 24.08.
- Somit erweist sich die am 30.08.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist daher zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
- Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
- Fall VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich auf die unter I. und II. A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich auf die unter römisch eins. und römisch zwei. A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2262543.2.00