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{'item': 'W147 2249935-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 68§ 351hArt. 139§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW147 2249935-1 Spruch, W147 2249935-1/20EIM NAMEN DER REPUBLIK!W147 2249935-1/20E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird infolge der Zurückziehung des Antrages

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ersatzlos behoben. beschlossen: Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin vertreibt die im Spruch genannte Arzneispezialität, die mit Bescheid des (ehemaligen) Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom
  2. November 2017, VPM-68.1/17/Stv, befristet bis zum
  3. Dezember 2019 in den Erstattungskodex (EKO) aufgenommen wurde.
  4. Über Antrag der Beschwerdeführerin vom
  5. Juni 2019 wurde die im Spruch genannte Arzneispezialität aufgrund des Bescheids des (ehemaligen) Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom
  6. November 2019, VPM-68.1/17/Stv, im Gelben Bereich des Erstattungskodex „belassen“. Dies wiederum befristet bis zum
  7. Dezember
  8. Nunmehriges Verfahren: Am
  9. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich eine nunmehr verfahrensgegenständliche „Änderung der Verwendung“ (ua) dahingehend, dass die Befristung der Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialität entfallen solle. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom
  10. Dezember 2021, VPM-68.1/21/Mos:Hi: Btm/Pba, Abschnitt V-VW/541-2021, wurde der Antrag auf Änderung der Verwendung der im Spruch genannten Arzneispezialität, a) soweit er sich auf den Zeitraum ab
  11. Dezember 2021 bezieht, abgewiesen, b) im Übrigen (die Beschwerdeführerin beantragte die unbefristete Aufnahme rückwirkend mit 2018)

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen.b) im Übrigen (die Beschwerdeführerin beantragte die unbefristete Aufnahme rückwirkend mit 2018)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Der Antrag auf Feststellung, dass für den Fall einer Erhebung einer Beschwerde eine aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 351hAbs.

3 ASVG gegeben ist, wurde zurückgewiesen.Der Antrag auf Feststellung, dass für den Fall einer Erhebung einer Beschwerde eine aufschiebende Wirkung bis zum Ende des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 351 h, Absatz 3, ASVG gegeben ist, wurde zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob das vertriebsberechtigte Unternehmen fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Streichung der verfahrensgegenständlichen Arzneispezialität: Mit der
  2. Änderung des Erstattungskodex, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 77/2021, wurde der EKO geändert und die verfahrensgegenständliche Arzneispezialität mit Wirkung vom
  3. Jänner 2022 aus dem Erstattungskodex (wegen Ablauf der Befristung) gestrichen.Mit der
  4. Änderung des Erstattungskodex, Amtliche Verlautbarung im Internet Nr. 77 aus 2021,, wurde der EKO geändert und die verfahrensgegenständliche Arzneispezialität mit Wirkung vom
  5. Jänner 2022 aus dem Erstattungskodex (wegen Ablauf der Befristung) gestrichen.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  7. März 2022, W147 2249935-1/8Z, wurde

Art. 139Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, an den Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsantrag gestellt. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2022, W147 2249935-1/8Z, wurde

Artikel 139, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, an den Verfassungsgerichtshof ein Normprüfungsantrag gestellt.

  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. November 2022, V 148-149/2022-6, V 1/2022-15, wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung der die im Spruch genannte Arzneispezialität betreffenden Wortfolge in der
  3. Änderung des Erstattungskodex des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abgewiesen. Im Übrigen wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. November 2022, römisch fünf 148-149/2022-6, römisch fünf 1/2022-15, wurde der Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung der die im Spruch genannte Arzneispezialität betreffenden Wortfolge in der
  6. Änderung des Erstattungskodex des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abgewiesen. Im Übrigen wurden die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes waren im Ergebnis nicht berechtigt. So führte der Verfassungsgerichtshof aus: „Der Erstattungskodex ist eine Rechtsverordnung, die im Wesentlichen (mit allgemeiner Wirkung u.a. gegenüber Versicherungsträgern und Versicherten) die Summe aller Aufnahme-, Änderungs- und Streichungsbescheide abbildet (vgl. Rebhahn, Probleme der Normsetzung durch die und in der Sozialversicherung, in: Tomandl/Schrammel [Hrsg.], Sozialversicherungsträger und Hauptverband in einem veränderten Umfeld, 2005, 67 [91]: ´Zusammenfassung der einzelnen Entscheidungen gegenüber den Anbietern´). Im Rahmen der Verfahren zur Erlassung dieser Bescheide hat das vertriebsberechtigte Unternehmen jeweils Parteistellung und Rechtsmittellegitimation.„Der Erstattungskodex ist eine Rechtsverordnung, die im Wesentlichen (mit allgemeiner Wirkung u.a. gegenüber Versicherungsträgern und Versicherten) die Summe aller Aufnahme-, Änderungs- und Streichungsbescheide abbildet vergleiche Rebhahn, Probleme der Normsetzung durch die und in der Sozialversicherung, in: Tomandl/Schrammel [Hrsg.], Sozialversicherungsträger und Hauptverband in einem veränderten Umfeld, 2005, 67 [91]: ´Zusammenfassung der einzelnen Entscheidungen gegenüber den Anbietern´). Im Rahmen der Verfahren zur Erlassung dieser Bescheide hat das vertriebsberechtigte Unternehmen jeweils Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Im vorliegenden Fall lagen dem Erstattungskodex Bescheide (zuletzt jener vom
  7. Mai 2020) zugrunde, welche die Aufnahme der Arzneispezialität XXXX jeweils bloß befristet vorgesehen haben. Dabei ist der Umstand, dass diese Befristung äußerlich als Teil des ´Regeltextes´ der Arzneispezialität (und nicht etwa als gesonderter Spruchpunkt) formuliert worden ist, nicht entscheidend, weil im jeweiligen Bescheidspruch dennoch der klare Bescheidwille zum Ausdruck kommt, die Aufnahme in den Erstattungskodex zu befristen. Damit liegen im Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom
  8. Mai 2020 zugleich die Rechtsgrundlagen zur (wiederholten) Aufnahme in den Erstattungskodex einerseits und zur Streichung aus dem Erstattungskodex nach Ablauf der Befristung andererseits.Im vorliegenden Fall lagen dem Erstattungskodex Bescheide (zuletzt jener vom
  9. Mai 2020) zugrunde, welche die Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 jeweils bloß befristet vorgesehen haben. Dabei ist der Umstand, dass diese Befristung äußerlich als Teil des ´Regeltextes´ der Arzneispezialität (und nicht etwa als gesonderter Spruchpunkt) formuliert worden ist, nicht entscheidend, weil im jeweiligen Bescheidspruch dennoch der klare Bescheidwille zum Ausdruck kommt, die Aufnahme in den Erstattungskodex zu befristen. Damit liegen im Bescheid des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger vom
  10. Mai 2020 zugleich die Rechtsgrundlagen zur (wiederholten) Aufnahme in den Erstattungskodex einerseits und zur Streichung aus dem Erstattungskodex nach Ablauf der Befristung andererseits. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass mit dieser Vorgangsweise das Rechtsschutzsystem des § 351h ASVG und die Vorgaben des Art. 6 der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG (vgl. EuGH 27.11.2001, Rs. C-424/99, Kommission/Österreich) unterlaufen würden, denn das vertriebsberechtigte Unternehmen hatte die Möglichkeit, gegen die Anordnung der (bloß) befristeten Aufnahme in den Erstattungskodex das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und (gegebenenfalls) anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anzurufen (woran nichts ändert, wenn aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Befristung nur gemeinsam mit der Aufnahmeanordnung in Beschwerde gezogen werden kann). In diesem Bescheid liegt damit auch die durch Art. 6 Z 5 der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG gewährleistete ´Entscheidung´, und zwar auch dann, wenn der Umstand der Befristung nicht hinreichend begründet sein sollte, denn auch gegen diesen Mangel steht der Rechtsschutz offen. Wird der Rechtsschutz gegen die Anordnung der Befristung der Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex oder auch nur gegen eine (iSd Art. 6 Z 5 der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG) nicht hinreichende Begründung der Befristung nicht ergriffen, so kann eine darin allenfalls liegende Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht mehr später im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahrens releviert werden.“Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dass mit dieser Vorgangsweise das Rechtsschutzsystem des Paragraph 351 h, ASVG und die Vorgaben des Artikel 6, der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG vergleiche EuGH 27.11.2001, Rs. C-424/99, Kommission/Österreich) unterlaufen würden, denn das vertriebsberechtigte Unternehmen hatte die Möglichkeit, gegen die Anordnung der (bloß) befristeten Aufnahme in den Erstattungskodex das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und (gegebenenfalls) anschließend die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anzurufen (woran nichts ändert, wenn aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Befristung nur gemeinsam mit der Aufnahmeanordnung in Beschwerde gezogen werden kann). In diesem Bescheid liegt damit auch die durch Artikel 6, Ziffer 5, der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG gewährleistete ´Entscheidung´, und zwar auch dann, wenn der Umstand der Befristung nicht hinreichend begründet sein sollte, denn auch gegen diesen Mangel steht der Rechtsschutz offen. Wird der Rechtsschutz gegen die Anordnung der Befristung der Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex oder auch nur gegen eine (iSd Artikel 6, Ziffer 5, der Transparenzrichtlinie 89/105/EWG) nicht hinreichende Begründung der Befristung nicht ergriffen, so kann eine darin allenfalls liegende Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht mehr später im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahrens releviert werden.“
  11. Mit Schreiben vom
  12. Dezember 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen. Die Beschwerdeführerin gab hierauf eine Stellungnahme ab und hielt ihre Anträge aufrecht. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger verschwieg sich.
  13. Mit Schriftsatz vom
  14. Februar 2023 zog die Beschwerdeführerin ihren verfahrenseinleitenden Antrag zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 351hAbs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Gemäß Paragraph 351 h, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

  1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, a. dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (§ 351d Abs. 1) entschieden wurde;b. über dessen Antrag nicht fristgerecht (Paragraph 351 d, Absatz eins,) entschieden wurde;
  2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.

§ 351hAbs.

2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§ 351e Abs. 1 und 2) entschieden wurde.

Paragraph 351 h, Absatz 2, leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Dachverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (Paragraph 351 e, Absatz eins und 2) entschieden wurde.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten nach § 351h ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden (§ 351i Abs. 1 ASVG). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (§ 351i Abs. 2 ASVG). In Angelegenheiten nach Paragraph 351 h, ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden (Paragraph 351 i, Absatz eins, ASVG). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (Paragraph 351 i, Absatz 2, ASVG).

§ 351hAbs.

3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, sind Beschwerden nach Abs. 1 und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Dachverbandes beim Dachverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den §§ 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind unzulässig. Der Dachverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Dem Dachverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach § 351c Abs. 10 Z 1 aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (§ 351c Abs. 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. § 13 Abs. 2 VwGVG ist nicht anzuwenden.

Paragraph 351 h, Absatz 3, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, sind Beschwerden nach Absatz eins und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Dachverbandes beim Dachverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den Paragraphen 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind unzulässig. Der Dachverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Dem Dachverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (Paragraph 351 c, Absatz 2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ist nicht anzuwenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Behebung des Bescheides: Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest.

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH 6. 7. 2016, Ra 2016/08/0041 mwN).

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit

  1. Jänner 2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH
  2. 2016, Ra 2016/08/0041 mwN). Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH
  3. 2014, 2013/07/0235; VwGH
  4. 2014, Ra 2014/22/0016 und VwGH
  5. 2016, Ra 2014/04/0037).Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt somit den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist damit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH
  6. 2014, 2013/07/0235; VwGH
  7. 2014, Ra 2014/22/0016 und VwGH
  8. 2016, Ra 2014/04/0037). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ihren ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Der bekämpfte Bescheid war somit ersatzlos zu beheben. Einstellung des Beschwerdeverfahrens: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter unter anderem auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter unter anderem auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom

  1. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom
  2. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W147.2249935.1.00

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