RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW159 2256342-1 Spruch, W159 2256342-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte irregulär am 09.10.2021 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.10.2021 durchgeführten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen der Wehrpflicht und der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Er habe Angst eingezogen zu werden. Außerdem sei er traditionell verheiratet und möchte seine Frau nachholen, welche er noch nie gesehen habe und in Syrien lebe. Sie hätten in Griechenland telefoniert und beschlossen zu heiraten. Das wären alle seine Fluchtgründe. Beim Familienstand hat er ledig angegeben. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor der Wehrpflicht. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gelangte irregulär am 09.10.2021 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 10.10.2021 durchgeführten Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien wegen der Wehrpflicht und der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Er habe Angst eingezogen zu werden. Außerdem sei er traditionell verheiratet und möchte seine Frau nachholen, welche er noch nie gesehen habe und in Syrien lebe. Sie hätten in Griechenland telefoniert und beschlossen zu heiraten. Das wären alle seine Fluchtgründe. Beim Familienstand hat er ledig angegeben. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor der Wehrpflicht. Am 23.02.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Einvernahme an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei am XXXX in XXXX geboren, sei Araber und Moslem/Sunnit. Er legte seinen Personalausweis, ein Militärbuch, einen Einberufungsbefehl, Geburtsurkunden und Personalregisterauszüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einen Familienauszug, eine Heiratsurkunde und eine Heiratseintragung vor. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Er habe seine Frau am 09.05.2019 in der Türkei geheiratet. Er habe damals in einem Restaurant gearbeitet und sie in einer Schneiderei in der Nähe. So hätten sie sich kennengelernt. In der Folge sei auch die Ehe durch die staatlichen Behörden in Syrien registriert worden. Die traditionelle Hochzeit sei in der Türkei in Istanbul gewesen. Er habe dann fünf Monate mit ihr in der Türkei zusammengelebt. Sie lebe jetzt bei ihrer Mutter in Syrien. Er sei mit ihr täglich über WhatsApp in Kontakt, Kinder hätten sie keine. Er sei seit seiner Ausreise im November 2015 nicht mehr in Syrien gewesen. Er habe sich zwei Jahre lang in Griechenland aufgehalten, aber sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Am 23.02.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs der Einvernahme an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, sei Araber und Moslem/Sunnit. Er legte seinen Personalausweis, ein Militärbuch, einen Einberufungsbefehl, Geburtsurkunden und Personalregisterauszüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, einen Familienauszug, eine Heiratsurkunde und eine Heiratseintragung vor. Er sei traditionell und standesamtlich verheiratet. Er habe seine Frau am 09.05.2019 in der Türkei geheiratet. Er habe damals in einem Restaurant gearbeitet und sie in einer Schneiderei in der Nähe. So hätten sie sich kennengelernt. In der Folge sei auch die Ehe durch die staatlichen Behörden in Syrien registriert worden. Die traditionelle Hochzeit sei in der Türkei in Istanbul gewesen. Er habe dann fünf Monate mit ihr in der Türkei zusammengelebt. Sie lebe jetzt bei ihrer Mutter in Syrien. Er sei mit ihr täglich über WhatsApp in Kontakt, Kinder hätten sie keine. Er sei seit seiner Ausreise im November 2015 nicht mehr in Syrien gewesen. Er habe sich zwei Jahre lang in Griechenland aufgehalten, aber sein Asylantrag sei abgelehnt worden. In Syrien habe er sechs Jahre lang die Grundschule besucht, dann habe er als Friseur gearbeitet, in der Türkei auch als Kellner. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester würden in Syrien leben, eine Schwester im Irak und eine Schwester in Deutschland. Sein Bruder arbeite und erhalte die Familie. Er habe Syrien wegen des Militärs, um nicht am Krieg teilzunehmen, verlassen. Er habe seinen Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet. Er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, aber mehrere Aufschübe beantragt und habe ein Bestechungsgeld dafür bezahlt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er entweder getötet oder entführt. Er sei seit langem Dienstverweigerer. In Österreich habe er an einem Deutschkurs teilgenommen, er besuche einen Alphabetisierungskurs. Er verzichtete auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befriste Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2022, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befriste Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, die Beweismittel aufgelistet sowie Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. In der Beweiswürdigung wurde zunächst festgehalten, dass die Identität aufgrund des im Original vorgelegten Personalausweises, welcher überprüft wurde, feststehe, jedoch keine Verfolgung im Heimatland festgestellt werden könne. Zudem könnten sich wehrdienstpflichtige Syrer, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, von der Wehrpflicht gegen Geld befreien lassen und könne auch bei einer Rekrutierung eine Pflicht zur Beteiligung an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Beschwerdeführer sei auch niemals politisch in seiner Heimat aktiv gewesen. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe machen können und würden Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in dem Staat zurückzuführen sein, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer habe eine politische Gesinnung oder gar eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung durch den Wunsch, in Syrien keinen Wehrdienst leisten zu wollen, nicht zum Ausdruck gebracht. Da der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre im Ausland gelebt habe, fehle ihm die Grundlage für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und hätten auch sonst die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil II. hingegen wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Behörde von einer realen Gefahr der Bedrohung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgehe und zwar nicht aufgrund individueller Umstände, sondern wegen der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien. Deswegen sei subsidiärer Schutz und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr in Syrien aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe machen können und würden Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in dem Staat zurückzuführen sein, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer habe eine politische Gesinnung oder gar eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung durch den Wunsch, in Syrien keinen Wehrdienst leisten zu wollen, nicht zum Ausdruck gebracht. Da der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre im Ausland gelebt habe, fehle ihm die Grundlage für die Annahme einer Verfolgungsgefahr und hätten auch sonst die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchteil römisch zwei. hingegen wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Behörde von einer realen Gefahr der Bedrohung der durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgehe und zwar nicht aufgrund individueller Umstände, sondern wegen der allgemeinen schwierigen Sicherheitslage in Syrien. Deswegen sei subsidiärer Schutz und auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur Beschwerde gegen Spruchteil I. Vorgebracht wurde ergänzend, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 bei einem Checkpoint festgenommen worden sei. Obwohl er selbst an keinen Demonstrationen teilgenommen habe, wurde er verhaftet, weil er aus einer Gegend gekommen sei, in der viele Demonstrationen stattgefunden hätten. Er sei im Gefängnis Al Mash gefoltert und misshandelt worden und zwei Monate lang angehalten worden. Das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG sei auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen zu reduzieren und sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da ihm Freunde geraten hätten, dies nicht vorzubringen. Erst durch die Aufklärung durch die Rechtsberaterin habe er von all diesen Vorfällen erzählt. Der Beschwerdeführer fürchte sich bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet vor einer Verfolgung durch das syrische Regime wegen einer (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung und vor einer Einziehung zum syrischen Militär, wodurch er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre. Weiters sei davon auszugehen, dass er beim Wehrdienst zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen würde. Der Beschwerdeführer lehne es jedoch ab, an solchen Handlungen teilzunehmen. Obwohl der Beschwerdeführer eine Eheschließungsurkunde vorgelegt habe, habe das BFA festgestellt, dass der Familienstand nicht feststehe, was nicht nachvollziehbar sei. Die Vorgangsweise, dass eine Ehe zunächst religiös geschlossen werde und erst dann durch das Gericht bestätigt werde und in das Eheregister eingetragen werde, sei, wie sich auch aus den Länderberichten ergebe, durchaus üblich. Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe bereits in Österreich befunden habe, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung, außerdem habe er das Land illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt, wozu die Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. Vorgebracht wurde ergänzend, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 bei einem Checkpoint festgenommen worden sei. Obwohl er selbst an keinen Demonstrationen teilgenommen habe, wurde er verhaftet, weil er aus einer Gegend gekommen sei, in der viele Demonstrationen stattgefunden hätten. Er sei im Gefängnis Al Mash gefoltert und misshandelt worden und zwei Monate lang angehalten worden. Das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG sei auf rechtsmissbräuchliches Vorbringen zu reduzieren und sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da ihm Freunde geraten hätten, dies nicht vorzubringen. Erst durch die Aufklärung durch die Rechtsberaterin habe er von all diesen Vorfällen erzählt. Der Beschwerdeführer fürchte sich bei einer Rückkehr nach Syrien wohlbegründet vor einer Verfolgung durch das syrische Regime wegen einer (zumindest unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung und vor einer Einziehung zum syrischen Militär, wodurch er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre. Weiters sei davon auszugehen, dass er beim Wehrdienst zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen würde. Der Beschwerdeführer lehne es jedoch ab, an solchen Handlungen teilzunehmen. Obwohl der Beschwerdeführer eine Eheschließungsurkunde vorgelegt habe, habe das BFA festgestellt, dass der Familienstand nicht feststehe, was nicht nachvollziehbar sei. Die Vorgangsweise, dass eine Ehe zunächst religiös geschlossen werde und erst dann durch das Gericht bestätigt werde und in das Eheregister eingetragen werde, sei, wie sich auch aus den Länderberichten ergebe, durchaus üblich. Dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Registrierung der Ehe bereits in Österreich befunden habe, ändere nichts an der Gültigkeit der Ehe. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung, außerdem habe er das Land illegal verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt, wozu die Behörde jegliche Ermittlungen unterlassen habe. Zur Möglichkeit des Freikaufes aufgrund eines Auslandsaufenthaltes wurde Folgendes ausgeführt: „Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Auslande geflüchtet sind (AA 13.11.2018)“ „Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020).“ „Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar die „cleansten“ Personen werden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). (Seite 89 LIB Syrien) Den nachfolgend zitierten Angaben ist zu entnehmen, dass „sich Syrer, die sich im Ausland aufhalten nach einem Jahr Auslandsaufenthalt mit 10.000 US-Dollar vom Wehrdienst freikaufen können (nach zwei Jahren mit 9.000, etc. bis 7.000 US-Dollar). Der Prozess ist langwierig und es müssen viele bürokratische Hürden genommen werden. Darüber hinaus muss man zusätzlich Bestechungsgelder zahlen. Es macht einen Unterschied, wo sich die Person aufhält, die sich freikaufen möchte. Im Libanon macht die geographische Nähe zu Syrien es leichter, dafür auf Korruptionsnetzwerke zurückzugreifen. Dieser Weg wird vor allem von Syrern in der Region (Golfstaaten, Türkei, Nordafrika) genutzt. Für Syrer in Europa ist nicht klar, ob diese Option zugänglich ist. Die Meinungen darüber, ob die Entrichtung der Befreiungsgebühr als Wehrdienstverweigerer eine verlässliche Garantie ist, nicht verhaftet oder in die Armee einberufen zu werden ist gehen auseinander.“ (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Wehrdienst,
- Jänner 2022, https/www./ecoi.net/en/file/local/ 2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt (Zugriff am 07.06.2022)). „Laut Ugur Üngör ist die Verlässlichkeit sowohl von Amnestien wie auch des Freikaufs vom Wehrdienst nicht ganz transparent. Es müsste hierzu eine sehr detaillierte Suchte durchgeführt werden. Er erklärt, dass der „Sieg“ des Regimes die Geheimdienste noch mehr ermutigt habe, nach ihren eigenen Regeln zu handeln, selbst wenn es gesetzliche Regelungen gibt. Ihre Logik ist, dass sie die Gebiete von Rebellen „gesäubert“ haben und nun gezielt bestimmen, wer wieder dorthin zurückkehren darf. Es hängt auch vom individuellen Profil ab, ob die Befreiung vom Wehrdienst nach Entrichtung der Gebühr respektiert wird, oder der Betreffende dennoch eingezogen wird. Selbst die Personen, gegen die das Regime scheinbar keinen Einwand haben konnte, wurden schon verhaftet und befragt, weil sie z. B. ein Gewerbe in ihrem Heimatort eröffnen wollten. Dabei stehen junge Männer, vor allem sunnitische, besonders bei den Behörden unter Verdacht. Willkür und Unvorhersehbarkeit spielen eine große Rolle – auch von Seiten der lokalen Bevölkerung. Dabei geht es nicht nur um militärische und politische Angelegenheiten, sondern auch um das ökonomische: Angesichts der schlimmen Wirtschaftslage in Syrien wird „noch der ärmste Flüchtling aus Europa“ als potentielles Ziel für die Wegnahme von Besitz, für die Einforderung von Bestechungsgeld, für Erpressung oder für sonstige Druckausübung gesehen. Eine Rückkehr in ihre Heimatgebiete setzt den Erhalt einer Sicherheitsfreigabe der syrischen Behörden voraus.“ (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Wehrdienst,
- Jänner 2022, Seite 5 https/www./ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE. odt (Zugriff am 10.06.2022)). Zusammenfassend ergibt sich aus dem LIB bzw. den Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass der BF in Syrien jedenfalls wehrdienstpflichtig ist und für Asylantragsteller im Ausland keine Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst durch Bezahlung einer Geldsumme bestehen.“ Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Ehe gemacht zu haben. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung die Aussage gemacht habe, dass er ledig sei und seine Frau noch nicht gesehen habe, weil es vorübergehende Probleme in seiner Ehe gegeben habe. Er habe jedoch in der Einvernahme durch das BFA richtig gestellt, dass er verheiratet sei. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Syrien seinen Wehrdienst leisten müsse. Rechtlich wurde schließlich ausgeführt, dass die Wehrdienstentzieher in Syrien eine eigene Risikogruppe darstellen und dass dem Beschwerdeführer spätestens mit seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei der Rückkehr nach Syrien unterstellt würde, sodass ihm internationaler Schutz zu gewähren wäre. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründet beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.02.2023 an, zu der sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der Bundesbetreuungsagentur erschien. Er legte eingangs der Verhandlung einen Dienstvertrag als Arbeiter bei der Firma XXXX vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass er seine Frau nach Österreich holen möchte. Er führte weiters aus, dass er deswegen etwas ergänzen möchte, weil er vor der Befragung durch das BFA ein Gespräch mit anderen Asylberechtigten gehabt habe, die ihm geraten hätten, nicht über seine Verhaftung in Syrien zu sprechen. Erst der Rechtsberater habe ihm gesagt, dass er offen darüber sprechen könne, auch wenn er keine Beweise dafür habe. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.02.2023 an, zu der sich die belangte Behörde für ihr Nichterscheinen entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters der Bundesbetreuungsagentur erschien. Er legte eingangs der Verhandlung einen Dienstvertrag als Arbeiter bei der Firma römisch 40 vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an, dass er seine Frau nach Österreich holen möchte. Er führte weiters aus, dass er deswegen etwas ergänzen möchte, weil er vor der Befragung durch das BFA ein Gespräch mit anderen Asylberechtigten gehabt habe, die ihm geraten hätten, nicht über seine Verhaftung in Syrien zu sprechen. Erst der Rechtsberater habe ihm gesagt, dass er offen darüber sprechen könne, auch wenn er keine Beweise dafür habe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem und übe seine Religion auch in Österreich aus. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er habe sich in Syrien hauptsächlich in der Umgebung von XXXX aufgehalten. 2015 sei er drei Jahre in die Türkei, dann ein Jahr zu seiner Schwester nach XXXX im Irak, dann wieder zurück in die Türkei und in der Folge nach Griechenland, wo er ein Jahr und acht Monate sich aufgehalten habe. Nach 2015 sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekommen, er würde dies auch nie wagen. Beim BFA habe er nur eine zusammengefasste Version angegeben. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem und übe seine Religion auch in Österreich aus. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er habe sich in Syrien hauptsächlich in der Umgebung von römisch 40 aufgehalten. 2015 sei er drei Jahre in die Türkei, dann ein Jahr zu seiner Schwester nach römisch 40 im Irak, dann wieder zurück in die Türkei und in der Folge nach Griechenland, wo er ein Jahr und acht Monate sich aufgehalten habe. Nach 2015 sei er nicht mehr nach Syrien zurückgekommen, er würde dies auch nie wagen. Beim BFA habe er nur eine zusammengefasste Version angegeben. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und in Syrien als Bodenleger, in der Türkei in einem Restaurant und in einem Frisiersalon gearbeitet und im Irak auf einer Baustelle. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 10) behauptet habe, auch wegen der schlechten Wirtschaftslage aus Syrien geflüchtet zu sein, gab er an, dass dies nicht richtig sei. Er könne sich an eine solche Frage auch nicht erinnern. Er sei religiös und staatlich verheiratet und habe am 09.05.2019 (religiös) geheiratet. Gefragt, warum er bei der Erstbefragung behauptet habe, dass er ledig sei, gab er an, dass er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt habe. Außerdem sei er bei der Erstbefragung sehr müde und erschöpft gewesen, er habe drei Tage lang nicht geschlafen. Mit seiner Frau habe er von Mai 2019 bis Oktober 2019 zusammengelebt, jetzt lebe sie in der Umgebung von XXXX . Nochmals gefragt, warum er bei der Erstbefragung (AS 10) behauptet habe, seine Ehefrau noch nicht zu kennen, führte er nochmals aus, dass er sehr müde und erschöpft gewesen sei und dass er nicht gewusst habe, dass das so einen Unterschied mache. Er sei religiös und staatlich verheiratet und habe am 09.05.2019 (religiös) geheiratet. Gefragt, warum er bei der Erstbefragung behauptet habe, dass er ledig sei, gab er an, dass er Probleme mit seiner Ehefrau gehabt habe. Außerdem sei er bei der Erstbefragung sehr müde und erschöpft gewesen, er habe drei Tage lang nicht geschlafen. Mit seiner Frau habe er von Mai 2019 bis Oktober 2019 zusammengelebt, jetzt lebe sie in der Umgebung von römisch 40 . Nochmals gefragt, warum er bei der Erstbefragung (AS 10) behauptet habe, seine Ehefrau noch nicht zu kennen, führte er nochmals aus, dass er sehr müde und erschöpft gewesen sei und dass er nicht gewusst habe, dass das so einen Unterschied mache. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei schon eines natürlichen Todes gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe in XXXX . Ein Bruder und drei Schwestern würden ebenfalls in der Umgebung von XXXX leben, eine andere in XXXX , eine in Deutschland. Seine Schwester habe einen syrischen Kurden geheiratet und sei dann nach XXXX gezogen. Kinder habe er noch keiner. Sein Vater sei schon verstorben, seine Mutter lebe noch. Sein Vater sei schon eines natürlichen Todes gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter lebe in römisch 40 . Ein Bruder und drei Schwestern würden ebenfalls in der Umgebung von römisch 40 leben, eine andere in römisch 40 , eine in Deutschland. Seine Schwester habe einen syrischen Kurden geheiratet und sei dann nach römisch 40 gezogen. Kinder habe er noch keiner. Seine Familie sei gegen Assad eingestellt, aufgrund von Protesten sei die eine Hälfte seiner Familie verhaftet und auch die andere Hälfte gestorben. Zwei Cousins vs. seien nach Demonstrationen festgenommen worden und im Gefängnis verstorben. Es seien auch weitere Verwandte verstorben. Wegen seines Familiennamens sei auch sein Bruder und verhaftet worden. Er selbst habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Aufgefordert, seine Verhaftung genauer zu schildern, gab er an, dass er damals von der Arbeit nach Hause mit seinem Bruder gemeinsam in einem Taxi unterwegs gewesen sei. Er sei an einem Kontrollposten angehalten worden. Sie hätten sich ausweisen müssen und aus dem Taxi aussteigen müssen. Daraufhin hätten sie sofort die Waffen auf sie gerichtet und die Hände hinter dem Rücken fixiert. Sie seien dann mit Militärbussen abtransportiert worden und zwischendurch geschlagen worden. Er sei zwei Monate lang in einem Gefängnis der Abteilung Verfassungsschutz festgehalten worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er sei Mitglied der FSA, er sei aber nicht verurteilt worden. Sie hätten ihn geschlagen und ausgepeitscht. Er habe auch Stromschläge erhalten. Sie hätten ihn dauernd nach irgendwelchen Namen befragt, unter anderem dann auch nach einem gewissen XXXX , der Mitglied der FSA sei. Er habe behauptet, dass er diesen nicht kenne. Dann wäre er schließlich (ohne die Bezahlung von Schmiergeld) freigelassen worden. Auch sein Bruder sei schließlich freigelassen worden. Er sei mit 75 Personen in einer kleinen Zelle angehalten worden. Sie hätten gar nicht alle zur gleichen Zeit am Boden schlafen können. In der Folge habe er sich dann nur zuhause aufgehalten. Das Militärbuch habe er nur durch Schmiergeld erhalten. Auch das Verlassen Syriens sei ihm durch Schmiergeld ermöglicht worden. Er habe jemanden bezahlt, damit er ins Ausland transportiert werde.Seine Familie sei gegen Assad eingestellt, aufgrund von Protesten sei die eine Hälfte seiner Familie verhaftet und auch die andere Hälfte gestorben. Zwei Cousins vs. seien nach Demonstrationen festgenommen worden und im Gefängnis verstorben. Es seien auch weitere Verwandte verstorben. Wegen seines Familiennamens sei auch sein Bruder und verhaftet worden. Er selbst habe nicht an Demonstrationen teilgenommen. Aufgefordert, seine Verhaftung genauer zu schildern, gab er an, dass er damals von der Arbeit nach Hause mit seinem Bruder gemeinsam in einem Taxi unterwegs gewesen sei. Er sei an einem Kontrollposten angehalten worden. Sie hätten sich ausweisen müssen und aus dem Taxi aussteigen müssen. Daraufhin hätten sie sofort die Waffen auf sie gerichtet und die Hände hinter dem Rücken fixiert. Sie seien dann mit Militärbussen abtransportiert worden und zwischendurch geschlagen worden. Er sei zwei Monate lang in einem Gefängnis der Abteilung Verfassungsschutz festgehalten worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er sei Mitglied der FSA, er sei aber nicht verurteilt worden. Sie hätten ihn geschlagen und ausgepeitscht. Er habe auch Stromschläge erhalten. Sie hätten ihn dauernd nach irgendwelchen Namen befragt, unter anderem dann auch nach einem gewissen römisch 40 , der Mitglied der FSA sei. Er habe behauptet, dass er diesen nicht kenne. Dann wäre er schließlich (ohne die Bezahlung von Schmiergeld) freigelassen worden. Auch sein Bruder sei schließlich freigelassen worden. Er sei mit 75 Personen in einer kleinen Zelle angehalten worden. Sie hätten gar nicht alle zur gleichen Zeit am Boden schlafen können. In der Folge habe er sich dann nur zuhause aufgehalten. Das Militärbuch habe er nur durch Schmiergeld erhalten. Auch das Verlassen Syriens sei ihm durch Schmiergeld ermöglicht worden. Er habe jemanden bezahlt, damit er ins Ausland transportiert werde. Er sei, glaublich, im Jahre 2013 auf seine militärische Tauglichkeit untersucht worden (Musterung), glaublich im November hätten sie festgestellt, dass er tauglich sei. Er habe dann durch die Rekrutierungsstelle auch ein Wehrdienstbuch erhalten, sei aber nicht persönlich dort gewesen. Sein Grundwehrdienst sei dreimal für neun Monate aufgeschoben worden. Dann hätten sie ihm angekündigt, dass er keinen Aufschub erhalten werde. Er habe dann einen Einberufungsbefehl erhalten und wies er ihn im Original vor. Es wurde festgestellt, dass dieser bereits im Akt des BFA (AS 133) übersetzt wurde, allerdings nicht eindeutig vom Militärdienstbuch getrennt. Er habe auch Reiseerlaubnisse mittels Bestechung erhalten. Gefragt, warum er den Grundwehrdienst in Syrien nicht habe leisten wollen, gab er an, dass er gefangen genommen und gefoltert worden sei. Die Regierung habe seine Landsleute getötet und das gesamte Land zerstört. Niemals im Leben würde er einer solchen Regierung dienen. Selbst die Unterstützungen für die erdbebengeplagte Bevölkerung wurde für die eigenen Zwecke verwendet und habe man die Menschen sterben lassen. Er habe Syrien schon im November 2015 verlassen, sein Aufschub sei bis Februar 2016 gültig gewesen. Nach Ablauf dieser Frist seien Vertreter der Militärbehörden zu seiner Familie gekommen und hätten nach ihm verlangt. Er habe Syrien verlassen, weil er gewusst habe, dass er keinen weiteren Aufschub mehr bekomme und dass er sich beim Ablauf der Aufschubfrist bei der Rekrutierungsstelle melden müsse. Er sei zuerst mittels Kraftfahrzeug in den Libanon und vom Libanon mittels Flugzeug in die Türkei geflogen. Sie hätten auch von der Türkei Syrer abgeschoben. Deswegen sei er zunächst in den Irak, dann habe er wieder zurück in die Türkei müssen. Er sei aber dann nach Griechenland weitergewandert. In der Türkei sei seine Verlobte zu ihm gekommen. Sie hätten geheiratet. Er habe nicht versucht, eine Befreiung vom Militärdienst zu erwirken, weil dadurch würde er die Regierung unterstützen und würde die Regierung um dieses Geld weitere Waffen kaufen, um die eigenen Landsleute zu töten. Er möchte diese Regierung auch nicht durch Geld unterstützen. Er habe zu seiner Ehefrau täglich Kontakt und zu seinen Familienangehörigen wöchentlich. Er habe sich in der Zwischenzeit mit seiner Ehefrau wieder versöhnt. Sein Bruder habe seit vier bis fünf Jahren das Haus nicht verlassen. Er werde aufgrund des Reservedienstes gesucht. Sie hätten direkt nach seiner Ausreise nach ihm gefragt. Wenn er angeben hätte, dass er mit XXXX verwandt sei, was richtig sei, hätten sie ihn nicht freigelassen. Dieser sei verschollen, möglicherweise sei er getötet worden. Er habe zu seiner Ehefrau täglich Kontakt und zu seinen Familienangehörigen wöchentlich. Er habe sich in der Zwischenzeit mit seiner Ehefrau wieder versöhnt. Sein Bruder habe seit vier bis fünf Jahren das Haus nicht verlassen. Er werde aufgrund des Reservedienstes gesucht. Sie hätten direkt nach seiner Ausreise nach ihm gefragt. Wenn er angeben hätte, dass er mit römisch 40 verwandt sei, was richtig sei, hätten sie ihn nicht freigelassen. Dieser sei verschollen, möglicherweise sei er getötet worden. Er habe keine aktuellen organischen oder psychischen Probleme. Er sei gesund. Er arbeite bei der Firma XXXX als Koch. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er gerne besser die Sprache lernen und seine Frau nach Österreich holen. Er möchte natürlich weiter arbeiten. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, fürchte er Verhaftung und Folter. Entweder bleibe er lebenslang im Gefängnis oder sie schicken ihn an die Front. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht. Auch der Beschwerdeführervertreter hatte keine weiteren Fragen. Er habe keine aktuellen organischen oder psychischen Probleme. Er sei gesund. Er arbeite bei der Firma römisch 40 als Koch. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er gerne besser die Sprache lernen und seine Frau nach Österreich holen. Er möchte natürlich weiter arbeiten. Wenn er nach Syrien zurückkehren müsste, fürchte er Verhaftung und Folter. Entweder bleibe er lebenslang im Gefängnis oder sie schicken ihn an die Front. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht. Auch der Beschwerdeführervertreter hatte keine weiteren Fragen. Dieser gab auf Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 29.12.2022 folgende Stellungnahme ab: „Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, wehrfähigen Mann aus Syrien, der den Grundwehrdienst nicht absolviert hat und diesen auch aus politischen sowie Gewissensgründen verweigert. Seine Heimatregion steht nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Ein Befreiungs-, Aufschub- oder Ausnahmegrund vom Wehrdienst liegt betreffend den Beschwerdeführer nicht vor. Im Hinblick auf die allgemeine Wehrpflicht in Syrien für Männer zwischen 18 – 42 Jahren und vor dem Hintergrund des akuten und hohen Personalbedarfs der syrischen Armee ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Die Anträge werden aufrecht erhalten, es wird auf die bereits eingebrachte Beschwerde verwiesen.“ Schließlich wurde auch der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verlesen, in dem keine Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und hat bis 2015 in der Umgebung von XXXX gelebt, dann drei Jahre in der Türkei, anschließend ca. ein Jahr in XXXX im Irak. In der Folge ist er wiederum in die Türkei zurückgekehrt und hat dort ca. ein Jahr gelebt und hat dann 2019 dann die Türkei Richtung Europa verlassen, wobei er sich vor der Einreise nach Österreich am 09.10.2021 noch ca. ein Jahr und acht Monate in Griechenland aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und hat dann als Bodenleger, in einem Restaurant, in einem Frisiersalon und auf Baustellen gearbeitet. Er hat am 09.05.2019 religiös geheiratet. Später wurde die Ehe auch staatlich registriert. Mit seiner Frau hatte er von Mai 2019 bis Oktober 2019 in der Türkei zusammengelebt. Später ist seine Frau nach Syrien zurückgekehrt, wo sie nunmehr lebt. Die Familie des Beschwerdeführers ist zur Gänze gegen Assad eingestellt. Zwei Cousins sind nach Verhaftung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen im Gefängnis verstorben, andere weitschichtigere Verwandte ebenso. Der Beschwerdeführer wurde im Winter 2014 willkürlich verhaftet, gefoltert und unmenschlich behandelt und nach zwei Monaten (ohne Zahlung von Schmiergeld) freigelassen. Die willkürliche Anhaltung und die damit verbundenen Umstände haben den Beschwerdeführer in seiner regierungsfeindlichen Haltung bestärkt. Der Beschwerdeführer wurde im November 2013 einer Musterung unterzogen und für tauglich befunden. In der Folge wurde (gegen Bestechungsgeld) der Wehrdienst dreimal aufgeschoben bzw. eine Reiseerlaubnis erteilt, zuletzt bis zum 16.02.
- Dann wurde dem Beschwerdeführer signalisiert, dass kein weiterer Aufschub des Militärdienstes möglich sei. Der Beschwerdeführer verließ jedoch bereits im November 2015 Syrien (zunächst über den Libanon) Richtung Türkei und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufhältig. Er erhielt für den 16.02.2026 einen Einberufungsbefehl, dem er nicht Folge leistete. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von syrischen Militärbehörden unter der Adresse seines Vaters gesucht. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Ehefrau täglichen und zu seinen anderen Familienangehörigen wöchentlichen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten und arbeitet bei der Firma XXXX als Koch.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und hat bis 2015 in der Umgebung von römisch 40 gelebt, dann drei Jahre in der Türkei, anschließend ca. ein Jahr in römisch 40 im Irak. In der Folge ist er wiederum in die Türkei zurückgekehrt und hat dort ca. ein Jahr gelebt und hat dann 2019 dann die Türkei Richtung Europa verlassen, wobei er sich vor der Einreise nach Österreich am 09.10.2021 noch ca. ein Jahr und acht Monate in Griechenland aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grundschule und hat dann als Bodenleger, in einem Restaurant, in einem Frisiersalon und auf Baustellen gearbeitet. Er hat am 09.05.2019 religiös geheiratet. Später wurde die Ehe auch staatlich registriert. Mit seiner Frau hatte er von Mai 2019 bis Oktober 2019 in der Türkei zusammengelebt. Später ist seine Frau nach Syrien zurückgekehrt, wo sie nunmehr lebt. Die Familie des Beschwerdeführers ist zur Gänze gegen Assad eingestellt. Zwei Cousins sind nach Verhaftung aufgrund von Demonstrationsteilnahmen im Gefängnis verstorben, andere weitschichtigere Verwandte ebenso. Der Beschwerdeführer wurde im Winter 2014 willkürlich verhaftet, gefoltert und unmenschlich behandelt und nach zwei Monaten (ohne Zahlung von Schmiergeld) freigelassen. Die willkürliche Anhaltung und die damit verbundenen Umstände haben den Beschwerdeführer in seiner regierungsfeindlichen Haltung bestärkt. Der Beschwerdeführer wurde im November 2013 einer Musterung unterzogen und für tauglich befunden. In der Folge wurde (gegen Bestechungsgeld) der Wehrdienst dreimal aufgeschoben bzw. eine Reiseerlaubnis erteilt, zuletzt bis zum 16.02.
- Dann wurde dem Beschwerdeführer signalisiert, dass kein weiterer Aufschub des Militärdienstes möglich sei. Der Beschwerdeführer verließ jedoch bereits im November 2015 Syrien (zunächst über den Libanon) Richtung Türkei und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Syrien aufhältig. Er erhielt für den 16.02.2026 einen Einberufungsbefehl, dem er nicht Folge leistete. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von syrischen Militärbehörden unter der Adresse seines Vaters gesucht. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Ehefrau täglichen und zu seinen anderen Familienangehörigen wöchentlichen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten und arbeitet bei der Firma römisch 40 als Koch. Feststellungen zum Herkunftsland Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba’ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu „managen“ und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba’ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba’ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba’ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und als „betrügerisch“, und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
- Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“. ] Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozio ökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel „Nordwest-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, ’Ain al-’Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln „Nordwest-Syrien“ sowie „Sicherheitslage“ im Kapitel Sicherheitslage.„Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln „Nordwest-Syrien“ sowie „Sicherheitslage“ im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlas- sen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffi- nierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane (’Ayn al-’Arab), Tal Rifa’at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmer- kung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel „Türkische Militäroffensive in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“ Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022).Zwischen den rivalisierenden Gruppierun- gen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022).Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022).Zwischen den rivalisierenden Gruppierun- gen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht -ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: Is Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: römisch eins s Turkey set for a new military operation in Syria?, https:// www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-electio ns-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020 BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-mid dle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/filea dmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdfZugriff 18.3.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parli ament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.2021 DF - Deutschlandfunk (16.11.2022): Krieg in Syrien. 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Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: Quelle: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022)Quelle: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022), ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg Quelle: UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplät- ze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Irael, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staat- liche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als „Operation Claw-Sword“ bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel „Türkische Militäroperationen in Nordsyrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Inter- essenschwerpunkte in Syrien: Quelle: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra’s al-’Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines „Memorandum of Understanding“ zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Qurai- shi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-An- schläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch- irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Ge- bietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe aufDer IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Qurai- shi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-An- schläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch- irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Ge- bietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel „Nordost-Syrien“ im Kapitel „Sicherheitslage“. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): Quelle: SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: Gouverne- ments Vorfälle 2021 Todesop- fer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Gouverne- ments Vorfälle 2021 Todesop- fer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Rural Damas- cus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Quelle: ACLED o.D. Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staaten- dokumentation basierend auf Daten von ACLED): Quelle: ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundär- quellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf:Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in SyrienDie folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf:, ris-attachment://hauptdokument.img6is.jpg, Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffenein- satz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaf- fenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenüberein- kommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stan d_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deu tschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lag e_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_ 19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data -export-tool/, Zugriff 12.12.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlag en/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf? blob =publicationFile&v=2, Zugriff 7.12.2022 BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) CATS - Centre for Applied Turkey Studies (20.8.2021): Visualizing Turkey’s Foreign Policy Activism, https://www.cats-network.eu/topics/visualizing-turkeys-foreign-policy-activism/#c5850, Zugriff 15.12.2022 CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 29.11.2022 CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.12.2022 DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.p df, Zugriff 9.10.2020 DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https: //www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 17.3.2022 DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/au sland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020 EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. 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Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (26.1.2022): OPCW issues Fact- Finding Mission report on chemical weapons use allegation in Marea, Syria, in September 2015, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/01/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemi cal-weapons-use-allegation, Zugriff 30.11.2022 Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https: //www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020 SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six -victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 13.12.2022 SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021,https://snhr.org/wp-content/pdf/english /1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_ Syria_in_2021_en.pdf, Zugriff 30.11.2022 SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2020): 3,364 Civilians Documented Killed in Syria in 2019, http://sn4hr.org/wp-content/pdf/english/3364_civilians_were_killed_in_Syria_in_2019_en. pdf, Zugriff 10.2.2020 UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2022): Advance Edited Version - Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, Fifty-first session 12 September–7 October 2022, Agenda item 4, Human rights situations that require the Council’s attention, https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/hrbodies/hrcouncil/regularsession/ session51/2022-09-14/A_HRC_51_45_AEV.docx, Zugriff 29.11.2022 UNHRC - United Nations Human Rights Council (14.9.2021): UN Syria Commission: Increasing violence and fighting add to Syria’s woes, making it unsafe for return, https://www.ohchr.org/EN/H RBodies/HRC/Pages/NewsDetail.aspx?NewsID=27456&LangID=E, Zugriff 1.10.2021 UNSC - United Nations Security Council (29.11.2022): Uptick in Violence Threatens Three Years of Relative Calm in Syria, Special Envoy Tells Security Council, Calling for De-Escalation, https: //press.un.org/en/2022/sc15121.doc.htm, Zugriff 9.12.2022 USDOS - 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STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vgl. TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Men- schen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als „settlement agreements“ bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese Versöhnungsabkommen sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Diese Vereinbarungen wurden meist dann unterzeichnet, wenn eine Pattsituation erreicht war, und es dem syrischen Regime nicht gelang, die militärische Macht zu übernehmen (SACD 8.11.2021; vergleiche TIMEP 15.10.2021). Laut der Syrian Association for Citizen’s Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Men- schen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Die Regierung hat vor allem Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den Versöhnungsprozess als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 5.2022). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten. Versöhnungsprozesse scheinen auf Ad-hoc-Basis durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass Unterschiede auftreten und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann (NMFA 5.2022). In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöh- nungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vgl.Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöh- nungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 7.2019; vgl. BS 23.2.2022). Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht und über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger gebrochen (BS 23.2.2022). Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöh- nungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). In neuen Versöhnungsabkommen im Süden Syriens erzwang das Regime die Vertreibung von Zivilisten - ohne Beweise für ihre Beteiligung an den Feindseligkeiten - allein aufgrund ihrer öffentlichen Opposition gegen das Regime oder der Weigerung ehemaliger Oppositionskämpfer, sich den Reihen der Regimetruppen anzuschließen. Die erzwungene Vertreibung in Syrien hat erhebliche Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, da Familien auseinandergerissen werden und die Zivilbevölkerung gezwungen ist, in Vertriebenenlagern zu leben, in denen es an grundlegenden Dingen fehlt (TIMEP 15.10.2021). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Verhaftungen und anderen Verstößen gegen die Abkommen durch die syrischen Behörden dokumentiert (NMFA 5.2022). Die syrischen Behörden und regierungsnahe Milizen verhaften und misshandeln weiterhin willkürlich Menschen, oder lassen sie verschwinden, darunter auch Personen, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vgl. TIMEP 15.10.2021).Soweit bekannt, gibt es auch individuelle Versöhnungsabkommen für Syrer, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehren wollen, bzw. für Vertriebene, die in ein Gebiet unter der Kontrolle der Behörden zurückkehren. Der Abschluss eines individuellen Versöhnungsabkommens ist auch hier kein genau definiertes Verfahren und kann von Person zu Person und von Botschaft zu Botschaft variieren; in der Regel beinhaltet es jedoch die Unterzeichnung eines Dokuments in einer Botschaft, in dem die Person ihre „Straftat“ zugibt. Versöhnungsabkommen bieten allerdings keinen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen (NMFA 5.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). In den letzten Jahren wurden zahlreiche Fälle von Verhaftungen und anderen Verstößen gegen die Abkommen durch die syrischen Behörden dokumentiert (NMFA 5.2022). Die syrischen Behörden und regierungsnahe Milizen verhaften und misshandeln weiterhin willkürlich Menschen, oder lassen sie verschwinden, darunter auch Personen, die sogenannte Versöhnungsabkommen unterzeichnet haben (HRW 13.1.2022; vergleiche TIMEP 15.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.12.2020): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683300/684459/684542/60 38295/22065632/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges_Amt,_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in _der_Arabischen_Republik_Syrien_(Stand_November_2020),_04.12.2020.pdf?nodeid=224799 18&vernum=-2, Zugriff 18.1.2021 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht -ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): Syria Country Report 2022, https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2069699/country_report_2022_SYR.pdf, Zugriff 30.11.2022 EIP - European Insititute of Peace (7.2019): Refugee Return in Syria: Dangers, Security Risks and Information Scarcity, https://www.eip.org/wp-content/uploads/2020/06/EIP-Report-Security-and-R efugee-Return-in-Syria-July.pdf, Zugriff 30.11.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/de/do kument/2066477.html, Zugriff 30.11.2022 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Sy ria.pdf, Zugriff 30.11.2022 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 30.11.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 13.1.2022 SACD - Syrian Association for Citizen’s Dignit (SACD) (8.11.2021): Did Daraa mark the end of reconciliation agreements in Syria?, https://syacd.org/did-daraa-mark-the-end-of-reconciliation-a greements-in-syria/, Zugriff 30.11.2022 STDOK - Staatendokumentation of the BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Bericht Syrien – mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_up load/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-k e.pdf, Zugriff 24.7.2020 TIMEP - The Tahrir Institute for Middle East Policy (15.10.2021): Daraa: Another Example of the Regime’s Failure of Reconciliation, https://timep.org/commentary/analysis/daraa-another-example -of-the-regimes-failure-of-reconciliation/, Zugriff 30.11.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071124.html, Zugriff 30.11.2022 Nordwest-Syrien Letzte Änderung: 29.12.2022 Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: Auf diesem Kartenausschnitt sind die Machtverhältnisse in Nordwest-Syrien eingezeichnet: , ris-attachment://hauptdokument.img7is.jpg Quelle: Zenith 11.2.2022 Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellen- gruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vgl. KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unterstützte Offensive der Regierung auf die Provinz Idlib beendete. Der Waffenstillstand wurde in den letzten zwei Jahren wiederholt verletzt, wobei zahlreiche Menschen getötet und verletzt wurden (VOA 6.11.2022).Während die Assad-Regierung die Kontrolle über etwa 70 % Syriens wiedererlangt oder aufrechterhalten hat, stellt die nordwestliche Region, insbesondere das Gouvernement Idlib, ein bedeutendes Widerstandsgebiet der Rebellen dar (USCIRF 11.2022). In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte verbleibende Hochburg der Opposition. Die Region wird von der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) beherrscht, beherbergt aber auch etablierte Rebellen- gruppen (BBC 15.3.2022). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021). Die Türkei hat die HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Idlib ist bereits seit den Anfängen des Konfliktes eine Oppositionshochburg. Im März 2015 übernahmen oppositionelle Gruppierungen die Kontrolle über die Provinz (CRS 2.1.2019). Im Mai 2017 wurden durch eine Vereinbarung in Astana (Kasachstan) zwischen Russland und Iran (als Verbündete des syrischen Regimes) einerseits, und der Türkei (als Unterstützer der Rebellen) andererseits, vier Deeskalationszonen eingerichtet, die unter anderem ganz Idlib sowie auch Teile der Provinzen Lattakia, Aleppo und Hama umfassten. Einheiten der syrischen Regierung führen jedoch trotz dieser Vereinbarung militärische Operationen in diesem Gebiet durch und eroberten bis Mitte 2018 etwa die Hälfte der Deeskalationszone im Nordwesten zurück (CRS 2.1.2019; vergleiche KAS 6.2020). Im März 2020 wurde ein Waffenstillstand zwischen Russland und der Türkei geschlossen, der eine von Russland unter