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{'item': 'W173 2265136-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW173 2265136-1 Spruch, W173 2265136-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX , geboren am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) ist seit 09.12.2020 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 % und seit 19.04.2021 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
  2. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF) ist seit 09.12.2020 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 % und seit 19.04.2021 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
  3. Im Rahmen der Überprüfung des früheren Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) sowie in Verbindung damit auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) holte die belangte Behörde im Jahr 2021 Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX , und einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in XXXX sowie eine Stellungnahme von Dr.in XXXX ein. 2. Im Rahmen der Überprüfung des früheren Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) holte die belangte Behörde im Jahr 2021 Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , und einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr.in römisch 40 sowie eine Stellungnahme von Dr.in römisch 40 ein. 2.

  1. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 01.03.2021 wurde zur Zusatzeintragung auszugsweise Folgendes ausgeführt:2.
  2. Im Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 01.03.2021 wurde zur Zusatzeintragung auszugsweise Folgendes ausgeführt: „………………………………….
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut, ausreichende Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehilfe festgestellt werden. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Es liegt auch keine wesentliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, eine Dauersauerstoff-Therapie ist nicht etabliert, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten, sodass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein/Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert ist.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. ………………………………….“ 2.
  5. Im Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 19.04.2021 wurde zur Zusatzeintragung auszugsweise Folgendes ausgeführt:2.
  6. Im Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 19.04.2021 wurde zur Zusatzeintragung auszugsweise Folgendes ausgeführt: „………………………………….
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können trotz der Beschwerden in den Gelenken benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Es liegen weder Cardio noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Trotz der pulmonalen Einschränkungen ist die Atembreite noch ausreichend um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückzulegen, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert.
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend ………………………………….“ 2.
  9. Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu den Sachverständigengutachten wurde in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 12.05.2021 auszugsweise Folgendes ausgeführt:2.
  10. Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu den Sachverständigengutachten wurde in der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 12.05.2021 auszugsweise Folgendes ausgeführt: „…………………………………. Antwort(en): Erneute Befundvorlage der Fachärztin für Pumologie, 03.05.2021, Dr. XXXX , Dr. XXXX : eine hochgradige Lungenfunktionseinschränkung wird beschrieben. Eine Lungenfunktionsuntersuchung ist diesmal nicht beigelegt. Die letzte Lungenfunktionsuntersuchung betrug die FEV 1 37%, eine Langzeitsauerstofftherapie wurde nicht verordnet. Zur nochmaligen gutachterlichen Überprüfung wäre die Vorlage einer Spirometrie zwingend notwendig. Die Einschätzung im SVGA vom 14.04.2021 wurde somit korrekt getroffen, darüber hinaus können keine Änderungen im SVGA vorgenommen werden. Ebenso keine Änderungen im Hinblick auf die Unzumutbarkeit, die Einschätzung wurde korrekt nach EVO getroffen.Erneute Befundvorlage der Fachärztin für Pumologie, 03.05.2021, Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 : eine hochgradige Lungenfunktionseinschränkung wird beschrieben. Eine Lungenfunktionsuntersuchung ist diesmal nicht beigelegt. Die letzte Lungenfunktionsuntersuchung betrug die FEV 1 37%, eine Langzeitsauerstofftherapie wurde nicht verordnet. Zur nochmaligen gutachterlichen Überprüfung wäre die Vorlage einer Spirometrie zwingend notwendig. Die Einschätzung im SVGA vom 14.04.2021 wurde somit korrekt getroffen, darüber hinaus können keine Änderungen im SVGA vorgenommen werden. Ebenso keine Änderungen im Hinblick auf die Unzumutbarkeit, die Einschätzung wurde korrekt nach EVO getroffen. ………………………………….“ 2.
  11. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorname der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 14.12.2020 mit Bescheid vom 12.5.2021 ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten vom 19.4.2021 und die ergänzende Stellungnahme von Dr.in XXXX , die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.5.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.6.2021, W216 2242812-1/3E, als unbegründet ab. 2.
  13. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorname der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 14.12.2020 mit Bescheid vom 12.5.2021 ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten vom 19.4.2021 und die ergänzende Stellungnahme von Dr.in römisch 40 , die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.5.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.6.2021, W216 2242812-1/3E, als unbegründet ab.
  15. Am 22.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) sowie damit in Verbindung die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Sie legte medizinische Befunde vor.3. Am 22.08.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie damit in Verbindung die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Sie legte medizinische Befunde vor.

  1. Im Zuge der Überprüfung des Antrags zur begehrten Zusatzeintragung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein.
  2. Im Zuge der Überprüfung des Antrags zur begehrten Zusatzeintragung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. 4.
  3. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 10.11.2022, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2022 basierend, auszugsweise Folgendes aus: „………………………………….4.
  4. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 10.11.2022, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2022 basierend, auszugsweise Folgendes aus: , „…………………………………. Anamnese: Letztes Vorgutachten mit internistischer Untersuchung 4/2021: GdB 70%, öffentliche VM zumutbar, internist. Stellungnahme 8/2021: öffentliche VM zumutbar. Aktuell erneut Parkausweis beantragt, keine zwischenzeitlichen schweren Erkrankungen. Derzeitige Beschwerden: Ich bekomme so wenig Luft, wenn ich mich belaste, mit den Knöcheln habe ich starke Probleme an den Händen, die Schultern li>re, Knie, Hüften, Wirbelsäule, die Füße tun vom Vorfuß nach oben weh. Schmerzmittel wirken nicht so richtig - Novalgin, Vimovo, Seractil versucht. Auf Nachfragen nach psychischen Problemen: ich habe Angst, es belastet mich so stark, habe Panikattacken, kann bei Wetterumschwung nicht aufstehen - Angst wegen Luft und Gelenken, ich kann mich nicht belasten. mein Geist will, aber ich kann körperlich nicht. Vormittag koche ich etwas, dann bin ich erschöpft. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodual, Bisoprolol, Calciduran, Cnadeblo plus, Lendorm, Magnonorm, Pantoloc, Sertralin 50 mg, Thyrex, Trajenta, Trimbow, Prolia. Sauerstoff nachts bei Verkühlung oder bei heißen Wetter. wöchentliche Gesprächstherapie telefonisch etabliert. Reha XXXX und anschließend Stationär in XXXX (Pankreatitis?) Berodual, Bisoprolol, Calciduran, Cnadeblo plus, Lendorm, Magnonorm, Pantoloc, Sertralin 50 mg, Thyrex, Trajenta, Trimbow, Prolia. Sauerstoff nachts bei Verkühlung oder bei heißen Wetter. wöchentliche Gesprächstherapie telefonisch etabliert. Reha römisch 40 und anschließend Stationär in römisch 40 (Pankreatitis?) Sozialanamnese: Lungenfunktion wird nachgereicht. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Lunge XXXX 14.10.2022: aufgrund einer hochgrad. Lungenfunktionseinschränkung mit Ventilator. Limitierung und häufigen Exazerbationen ist die Gehstrecke der Pat. deutl. reduziert. es besteht eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wg. chronischer Gesundheitsschädigung. Lunge römisch 40 14.10.2022: aufgrund einer hochgrad. Lungenfunktionseinschränkung mit Ventilator. Limitierung und häufigen Exazerbationen ist die Gehstrecke der Pat. deutl. reduziert. es besteht eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wg. chronischer Gesundheitsschädigung. Diagnosen: Hypoplasie der linken Lunge bei Frühgeburtlichkeit und Zwillingsschwangerschaft, pnalobul. Emphysem, obstruktive Ventilationsstörung, Eagle-Syndrom, Hypertonie, St. p. Fundoplicatio bei Hiatushernie, reaktive Arthritis Osteoporose. CT Thorax 2.2.2022: Landkartenartige Transparenzminderungen abwechselnd mit flächenhaften Aufhellungen der Lungenstruktur, wobei hier teilweise auch der Eindruck einer Rarefizierung des Lungengerüsts besteht. Die Veränderungen im Sinne einer massiven COPD. pleuroperikardiale Fettschwielen. Lungenfunktion - kein Datum ersichtlich - Alter 61, somit 2022 anzunehmen: FEV1 42,4 %. Reha XXXX 22.2.-4.4/2022: Abbruch am 4.4.2022 aus medizinischen Gründen. Reha römisch 40 22.2.-4.4/2022: Abbruch am 4.4.2022 aus medizinischen Gründen. Diagnosen: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode F41.1 Generalisierte Angststörung Essentielle (primäre) Hypertonie Panlobuläres Emphysem mit Hypoplasie der linken Lunge Primäre generalisierte (Osteo-) Arthrose der Fingergelenke Typ Heberden und Bouchard Arzneimittelinduzierte Osteoporose mit pathologischer Fraktur: Sonstige Lokalisationen Rippenserienfrakturen links Eagle-Syndrom Anamnese bei Aufnahme: Bisheriger Krankheitsverlauf: Seit einem Jahr berichtet die Patientin über eine depressive Entwicklung, kombiniert mit vermehrter Angst, wieder durch private Belastung. An Symptomen berichtet sie depressive Stimmungslage, reduzierter Antrieb, gestörte Mnestik und Konzentration, Schlafstörungen mit Gedankenkreisen und erhöhtes Angstniveau. Die Patientin hat ca. vor einem Monat ihre psychopharmakologische Therapie abgesetzt. Dies hatte ihr laut der Patientin ihr Lungenfacharzt geraten. Die Patientin wird ersucht, eine Stellungnahme diesbezüglich von ihrem Lungenfacharzt einzuholen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gering reduziert Ernährungszustand: normal Größe: 159,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Rechtshänderin, HN: Korrigierte Fehlsichtigkeit, übrige altersgemäß HWS Beweglichkeit spontan mit mittelgradiger Einschränkung - soll lt. Arzt keine stärkeren Bewegungen machen OE: MER seitengleich mittellebhaft, Schulter links hochgradig schmerzhaft eingeschränkt, - passiv Abduktion bis 30° möglich. Faustschluss wird wegen Schmerzangabe nicht gezeigt- keine akute Arthritis sichtbar. AVV/FNV sicher. keine trophische Störung Rumpf: FBA 40 cm, WS klopfdolent UE: MER seitengleich mittellebhaft, Stützstrümpfe bds, Lasegue/Babinski neg., Gelenke frei beweglich, kein sensomot. Defizit. Alle Bewegungsübergänge schmerzbetont, Schwindel wird beklagt, Spontan Bewegungen ohne höhergradige Einschränkung (abgesehen linkes Schultergelenk). Gesamtmobilität – Gangbild: Gang gering breitspurig, Schonhinken links mit fehlendem Abrollen links. ausreichend sicher. Romberg sicher. Status Psychicus: Voll orientiert, gut kontaktfähig, Logorrhoe, klagsam, Zukunftsängste. Duktus/Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik/mnestischen Defizite. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 g.z.Hypoplasie der linken Lunge 2 bipolare affektive Störung, Depression, unter Medikation stabil 3 Reaktive Arthritis 4 g.z. Eagle Syndrom 5 g.z. Zustand nach Operation einer Hiatushernie 6 Sicca Syndrom 7 Laktoseintoleranz 8 Schilddrüsenunterfunktion Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 wird hinzugefügt, übrige Leiden unverändert. keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes. Dauerzustand
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die psychiatrischen Symptome sind von ihrer Art und Schwere nicht geeignet eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können trotz der Beschwerden in den Gelenken benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Bei der Untersuchung werden Beschwerden/Schmerzen am gesamten Körper (Wirbelsäule, zahlreiche Gelenke) beklagt, diesbezüglich ist keine Dauertherapie etabliert, es liegen keine Fachbefunde z. B. Orthopädie oder Schmerzambulanz vor. Es besteht jedenfalls Therapiereserve bzgl. der angegebenen Schmerzen. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Es liegen weder Cardio noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Trotz der pulmonalen Einschränkungen ist die Atembreite noch ausreichend um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückzulegen, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Die Lungenfunktion im Vergleich zum Vorgutachten sogar gering verbessert.Die psychiatrischen Symptome sind von ihrer Art und Schwere nicht geeignet eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Hauptdiagnose müssen nach ICD 10 eine Klaustrophobie, Soziophobie oder eine phobische Angststörung vorliegen. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeutische Methoden > 1 Jahr). Dies liegt hier nicht vor. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar. Haltegriffe für den sicheren Transport können trotz der Beschwerden in den Gelenken benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sind möglich, es besteht keine Gehbehinderung. Im Bedarfsfall ist die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Stock) zulässig. Bei der Untersuchung werden Beschwerden/Schmerzen am gesamten Körper (Wirbelsäule, zahlreiche Gelenke) beklagt, diesbezüglich ist keine Dauertherapie etabliert, es liegen keine Fachbefunde z. B. Orthopädie oder Schmerzambulanz vor. Es besteht jedenfalls Therapiereserve bzgl. der angegebenen Schmerzen. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Es liegen weder Cardio noch intellektuelle Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Trotz der pulmonalen Einschränkungen ist die Atembreite noch ausreichend um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min zurückzulegen, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht etabliert. Die Lungenfunktion im Vergleich zum Vorgutachten sogar gering verbessert.,
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………………….“
  7. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 10.11.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu mit E-Mail vom 02.12.2022 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass sie je nach Tagesverfassung und Wetterlage infolge eines Sauerstoffmangels große Probleme habe, einen Weg von 300 Metern zurückzulegen. Sie werde müde und bekomme Gelenksschmerzen. Bei einem Besuch des Lungenfacharztes hätte sie auf einem weit entfernten Parkplatz parken und in der Ordination sofort behandelt werden müssen. Die Ärztin hätte sie nach der Behandlung nicht gleich nachhause fahren lassen, deshalb sei sie erst nach einigen Stunden wieder nachhause gefahren. Es sei auch der ärztliche Entlassungsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt im XXXX nicht berücksichtigt worden.
  8. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 10.11.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab dazu mit E-Mail vom 02.12.2022 eine Stellungnahme ab und führte im Wesentlichen aus, dass sie je nach Tagesverfassung und Wetterlage infolge eines Sauerstoffmangels große Probleme habe, einen Weg von 300 Metern zurückzulegen. Sie werde müde und bekomme Gelenksschmerzen. Bei einem Besuch des Lungenfacharztes hätte sie auf einem weit entfernten Parkplatz parken und in der Ordination sofort behandelt werden müssen. Die Ärztin hätte sie nach der Behandlung nicht gleich nachhause fahren lassen, deshalb sei sie erst nach einigen Stunden wieder nachhause gefahren. Es sei auch der ärztliche Entlassungsbericht zum Rehabilitationsaufenthalt im römisch 40 nicht berücksichtigt worden.
  9. Die belangte Behörde holte aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 06.12.2022 ein, worin diese Folgendes ausführte:
  10. Die belangte Behörde holte aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 06.12.2022 ein, worin diese Folgendes ausführte: „…………………………………. Antwort(en): Einwendungen der Antragstellerin per E-Mail vom 14.11.
  11. keine neue Befundvorlage. Der Rehabericht XXXX wurde im Gutachten 19.10.2022 zitiert und genau wahrgenommen, insbesondere auch der Abbruch vom 4.4.2022 (unmittelbar vor der geplanten Entlassung) aus medizinischen Gründen (zunehmende Atemnot und zunehmendes Druckgefühl im Abdomen bei O2 Sättigung von 95 % mit Transfer ins Krankenhaus), auch im Verlauf wurde immer wieder subjektive Atemnot bei unauffälliger O2 Sättigung dokumentiert. Die vorgelegte aktuelle Lungenfunktion im Vergleich zum Vorbefund (Gutachten XXXX FÄin für Innere Medizin 12.4.2021) gering gebessert. es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie. Gelenksbeschwerden am ganzen Körper Schwerpunkt Hände wurden berichtet - hier liegt keine höhergradige funktionelle Einschränkung vor, es ist keine Dauerschmerzmedikation etabliert, ledigliche Schmerzmittel WHO I bei Bed. Somit ergibt sich keine Änderung des Gutachtens vom 19.10.2022.Einwendungen der Antragstellerin per E-Mail vom 14.11.
  12. keine neue Befundvorlage. Der Rehabericht römisch 40 wurde im Gutachten 19.10.2022 zitiert und genau wahrgenommen, insbesondere auch der Abbruch vom 4.4.2022 (unmittelbar vor der geplanten Entlassung) aus medizinischen Gründen (zunehmende Atemnot und zunehmendes Druckgefühl im Abdomen bei O2 Sättigung von 95 % mit Transfer ins Krankenhaus), auch im Verlauf wurde immer wieder subjektive Atemnot bei unauffälliger O2 Sättigung dokumentiert. Die vorgelegte aktuelle Lungenfunktion im Vergleich zum Vorbefund (Gutachten römisch 40 FÄin für Innere Medizin 12.4.2021) gering gebessert. es besteht keine Langzeitsauerstofftherapie. Gelenksbeschwerden am ganzen Körper Schwerpunkt Hände wurden berichtet - hier liegt keine höhergradige funktionelle Einschränkung vor, es ist keine Dauerschmerzmedikation etabliert, ledigliche Schmerzmittel WHO römisch eins bei Bed. Somit ergibt sich keine Änderung des Gutachtens vom 19.10.
  13. ………………………………….“
  14. Am 06.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ mit Bescheid ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, sowie deren Stellungnahme vom 6.12.2022, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
  15. Am 06.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ mit Bescheid ab. Die belangte Behörde stützte sich auf das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, sowie deren Stellungnahme vom 6.12.2022, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen.
  16. Mit Schreiben vom 02.01.2023, eingelangt am 03.01.2023, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Sachverständige nicht den Zustand der Lungenqualität feststellen hätte wollen. Bei Atemnot bestehe eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Außerdem sei es unverschämt, dass bei der Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter in 10 Minuten von der Sachverständigen festgestellt worden sei, im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe zulässig. Die Beschwerdeführerin verwende sowohl am Tag als auch beim Schlafen einen Sauerstoffkonzentrator. Im Sachverständigengutachten sei auch festgestellt worden, dass auf Anraten des Lungenfacharztes die psychopharmakologische Therapie abgesetzt worden sei, was auf einem Missverständnis beruhe, tatsächlich habe sich der gesundheitliche Zustand in der Rehab XXXX verschlechtert und ihr sei empfohlen worden, das Medikament abzusetzen.
  17. Mit Schreiben vom 02.01.2023, eingelangt am 03.01.2023, erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 06.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Sachverständige nicht den Zustand der Lungenqualität feststellen hätte wollen. Bei Atemnot bestehe eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Außerdem sei es unverschämt, dass bei der Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter in 10 Minuten von der Sachverständigen festgestellt worden sei, im Bedarfsfall sei die Unterstützung durch eine Gehhilfe zulässig. Die Beschwerdeführerin verwende sowohl am Tag als auch beim Schlafen einen Sauerstoffkonzentrator. Im Sachverständigengutachten sei auch festgestellt worden, dass auf Anraten des Lungenfacharztes die psychopharmakologische Therapie abgesetzt worden sei, was auf einem Missverständnis beruhe, tatsächlich habe sich der gesundheitliche Zustand in der Rehab römisch 40 verschlechtert und ihr sei empfohlen worden, das Medikament abzusetzen.
  18. Am 05.01.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Frau XXXX , geboren am XXXX beantragte am 22.08.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.1.
  21. Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 beantragte am 22.08.2022 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. 1.
  22. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 09.12.2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % und seit 19.04.2021 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.1.
  23. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Sie ist seit 09.12.2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % und seit 19.04.2021 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. 1.
  24. Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
  25. Hypoplasie der linken Lunge
  26. bipolare affektive Störung, Depression, unter Medikation stabil
  27. Reaktive Arthritis
  28. Eagle Syndrom
  29. Zustand nach Operation einer Hiatushernie
  30. Sicca Syndrom
  31. Laktoseintoleranz
  32. Schilddrüsenunterfunktion 1.
  33. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Haltegriffe für den sicheren Transport können trotz der Beschwerden in den Gelenken benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in angemessener Zeit sind möglich. Trotz der Einschränkungen die Lunge betreffend ist die Atembreite dafür ausreichend. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht indiziert. Bei Bedarf wird eine Schmerzmedikation eingeleitet, dauerhaft ist diese jedoch nicht angezeigt. Die psychiatrischen Symptome sind nicht geeignet, um eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. 1.
  34. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  35. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihren persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass die Beschwerdeführerin seit 09.12.2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % und seit 19.04.2021 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ ist, basiert ebenfalls auf dem Verwaltungsakt.Dass die Beschwerdeführerin seit 09.12.2020 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 % und seit 19.04.2021 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ ist, basiert ebenfalls auf dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen für Neurologie, Dr.in XXXX , vom 10.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2022, und der Stellungnahme vom 06.12.2022.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenen Gutachten der Sachverständigen für Neurologie, Dr.in römisch 40 , vom 10.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.10.2022, und der Stellungnahme vom 06.12.
  36. In dem eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden der Beschwerdeführerin und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Das eingeholte Gutachten konnte als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und steht im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Haltegriffe für den sicheren Transport können trotz der Beschwerden in den Gelenken benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern sind möglich. Es besteht keine Gehbehinderung, wobei im Bedarfsfall die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Gehstock) zulässig ist. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Haltegriffe für den sicheren Transport können trotz der Beschwerden in den Gelenken benützt werden. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern sind möglich. Es besteht keine Gehbehinderung, wobei im Bedarfsfall die Unterstützung durch eine Gehhilfe (Gehstock) zulässig ist. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige an, dass sie am gesamten Körper Schmerzen habe. Die Sachverständige konnte aber keine diesbezügliche Dauertherapie feststellen. Es lagen dazu auch keine orthopädischen Fachbefunde oder Befunde einer Schmerzambulanz vor. Es besteht damit eine Therapiereserve zu den angegebenen Schmerzen. Bei unterschiedlichen Beschleunigungen in einem öffentlichen Verkehrsmittel – wie etwa beim Anfahren und Bremsen – sind nicht erheblich vermehrte Schmerzen zu erwarten. Was die Gelenksbeschwerden mit Schwerpunkt an den Händen betrifft, liegt keine höhergradige funktionelle Einschränkung vor. Für die selbständige Bewältigung der erforderlichen Gehstrecke von 300 – 400 Meter in angemessener Zeit spricht auch das Gangbild der Beschwerdeführerin, das gering breitspurig, links hinkend mit fehlendem Abrollen, aber ausreichend sicher ist. Die Halswirbelsäule weist eine mittelgradige Einschränkung vor, der Muskeleigenreflex ist mittellebhaft und die linke Schulter ist hochgradig schmerzhaft eingeschränkt, eine passive Abduktion ist aber bis zu 30 Grad möglich. Der Faustschluss wird von der Beschwerdeführerin nicht gezeigt, da sie Schmerzen angibt. Eine akute Arthritis ist aber nicht sichtbar. Der Muskeleigenreflex der unteren Extremitäten ist seitengleich mittellebhaft, die Gelenke sind frei beweglich und es bestehen keine sensomotorischen Defizite. Ansonsten liegen bei spontanen Bewegungen – abgesehen vom linken Schultergelenk - keine höhergradigen Einschränkungen vor. Des Weiteren wies die Sachverständige darauf, dass trotz der Einschränkungen die Lunge betreffend die Atembreite der Beschwerdeführerin ausreichend ist, um 300 bis 400 Meter in 10 Minuten zurückzulegen. Insofern kann auch nicht das Beschwerdevorbringen überzeugen, wonach bei der Beschwerdeführerin bei Atemnot eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestehe. Soweit im Befund von 14.10.2022 von einer deutlichen Reduktion der Gehstrecke bei der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, lässt sich daraus nicht die Distanz der reduzierten Gehstrecke entnehmen. Die Lungenfunktion hat sich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2021 sogar gering verbessert (FEV1 37% - FEV1 42,4%). Damit hat sich die Sachverständige entgegen dem Beschwerdevorbringen auch mit der Lungenfunktion der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es ist auch bei der Beschwerdeführerin behinderungsbedingt keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich. Für eine erforderliche Langzeitsauerstofftherapie fehlt es ebenso an einem medizinischen Befund wie für den Tag und Nacht verwendeten Sauerstoffkonzentrator, auf den die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Bezug nimmt. Überdies stellt die Sachverständige in ihrem Gutachten eine bipolare affektive Störung und Depression, die unter Medikation stabil sind, fest. Diesbezüglich hielt die Sachverständige auch fest, dass die Beschwerdeführerin zwar an Zukunftsängsten leidet, aber voll orientiert und gut kontaktfähig ist. Der Antrieb ist regelrecht und es liegen keine mnestischen Defizite vor. Diese Feststellungen decken sich mit dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 12.04.2022, wonach ein erhöhtes Angstniveau vorliegt, aber das Bewusstsein wach, die Beschwerdeführerin allseits orientiert ist und keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die Sachverständige führte folglich nachvollziehbar aus, dass die vorhandenen psychiatrischen Symptome ihrer Art und Schwere nach nicht geeignet sind, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Dazu merkte die Sachverständige richtigerweise an, dass dafür klaustrophobe, soziophobe oder phobische Angststörungen vorliegen müssten. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass für eine dauernde psychische Erkrankung alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden - wie beispielsweise eine über ein Jahr andauernde nervenärztliche Behandlung mit zielführender Medikation und psychotherapeutischen Behandlungsmethoden - zum Einsatz gekommen und nachgewiesen werden müssten, was hier nicht vorliegt. Sofern die Beschwerdeführerin einwendet, dass von der Sachverständigen fälschlicherweise festgestellt worden sei, dass auf Anraten des Lungenfacharztes die psychopharmakologische Therapie abgesetzt worden sei, wobei sich tatsächlich der gesundheitliche Zustand in der Rehab verschlechtert habe und ihr empfohlen worden sei, das Medikament abzusetzen, ist anzumerken, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10.11.2022 hierbei einen Ausschnitt des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 12.04.2022 korrekt zitierte. Darin ist nachweislich festgehalten: „Die Patientin hat ca. vor einem Monat ihre psychopharmakologische Therapie abgesetzt. Dies hätte ihr laut der Patientin ihr Lungenfacharzt geraten. Die Patientin wird ersucht, eine Stellungnahme diesbezüglich von ihrem Lungenfacharzt einzuholen.“ Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde ausreichend berücksichtigt. Die Stellungnahme und das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Lungenfacharztes fordert, wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes kein Recht auf Beiziehung eines Arztes eines bestimmten Fachbereiches besteht (vgl VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0095). Die Beschwerdeführerin ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Lungenfacharztes fordert, wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes kein Recht auf Beiziehung eines Arztes eines bestimmten Fachbereiches besteht vergleiche VwGH 17.8.2016, Ra 2016/11/0095). Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit der Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
  37. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr.is XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 10.11.2022 sowie eine Stellungnahme vom 6.12.2022 eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr.is römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 10.11.2022 sowie eine Stellungnahme vom 6.12.2022 eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2265136.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.