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{'item': 'W173 2266363-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW173 2266363-1 Spruch, , W173 2266363-1/4EW173 2266363-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.Der angefochtene Spruchpunkt „Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung liegen nicht vor: ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ “ des Bescheides vom 28.12.2022 wird behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer genannt) ist seit 28.12.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % und seit 19.06.2017 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
  2. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer genannt) ist seit 28.12.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % und seit 19.06.2017 mit der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
  3. Im Rahmen eines früheren Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten im Jahr 2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) wurde ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Dr. XXXX , eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten vom 12.06.2017 wurde eine chronische Darmstörung nach einer Entfernung großer Darmabschnitte festgestellt. Dieses Leiden wurde vom Sachverständige unter die Positionsnummer 07.04.06 der Einschätzungsverordnung (chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen) subsumiert, wobei der untere Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% herangezogen wurde. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ führte der Sachverständige aus, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden von Niveauunterschieden aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel aus medizinischer Sicht möglich seien.
  4. Im Rahmen eines früheren Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten im Jahr 2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) wurde ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Dr. römisch 40 , eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten vom 12.06.2017 wurde eine chronische Darmstörung nach einer Entfernung großer Darmabschnitte festgestellt. Dieses Leiden wurde vom Sachverständige unter die Positionsnummer 07.04.06 der Einschätzungsverordnung (chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen) subsumiert, wobei der untere Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 50% herangezogen wurde. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ führte der Sachverständige aus, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden von Niveauunterschieden aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel aus medizinischer Sicht möglich seien.
  5. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, wurde ein Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie, Dr. XXXX , eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom 14.07.2019 wurde ausgeführt, dass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen bei einem freien und flüssigen Gang und ausreichend gegebener Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich seien. Der sichere Transport sei gewährleistet, da sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt anhalten könne. Fachärztlich gäbe es keine Hinweise auf eine organisch bedingte Inkontinenz. Der Beschwerdeführer beschreibe, dass er den Stuhlgang spüre und dann sehr schnell eine Toilette benötige. Es wäre eine Einlagenversorgung möglich und sinnvoll. 3. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers im Jahr 2018 auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, wurde ein Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie, Dr. römisch 40 , eingeholt. Im Sachverständigengutachten vom 14.07.2019 wurde ausgeführt, dass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden könnten und das Ein- und Aussteigen bei einem freien und flüssigen Gang und ausreichend gegebener Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich seien. Der sichere Transport sei gewährleistet, da sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt anhalten könne. Fachärztlich gäbe es keine Hinweise auf eine organisch bedingte Inkontinenz. Der Beschwerdeführer beschreibe, dass er den Stuhlgang spüre und dann sehr schnell eine Toilette benötige. Es wäre eine Einlagenversorgung möglich und sinnvoll. 4. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.08.2022 bei der belangten Behörde neben der Neufestsetzung seines Grades der Behinderung erneut die Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Beschwerdeführer legte medizinische Befunde vor.4. Der Beschwerdeführer beantragte am 23.08.2022 bei der belangten Behörde neben der Neufestsetzung seines Grades der Behinderung erneut die Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie in Verbindung damit die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Beschwerdeführer legte medizinische Befunde vor.

  1. Zur Überprüfung des neu eingebrachten Antrags vom 23.08.2022 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 14.11.2022 führte er Folgendes aus:
  2. Zur Überprüfung des neu eingebrachten Antrags vom 23.08.2022 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 14.11.2022 führte er Folgendes aus: „………………… Anamnese: GdB beträgt 50 v. H.: Chronische Darmstörung nach Entfernung großer Darmabschnitte 50% Er habe einen Kurzdarm bei Z.n. perforiertem Blinddarm - Z.n. Appendektomie mit konsekutiver lleozökalresektion und Anastomoseninsuffizienz mit Schlingenabszessen mit protektiver Ileostoma-Anlage und Rechtshemikolektomie - Ileostomie- Rückverlagerung 02/2017 - immer wieder Durchfälle, diese seien sehr akut, plötzlich, er brauche dann dringend ein WC, vor allem brauche er den Eurokey. In der Firma nehme man Rücksicht darauf, und habe ihn einen APL in der Nähe eines WC gegeben. Er habe auch die Arbeitszeit reduziert auf 30 Stunden, 40 Stunden halte er nicht aus. Durchfälle schon, wenn er eine Kleinigkeit esse - er habe heute noch nicht gefrühstückt. Er trage auch eine Windel. Bis zu 10 Stühle am Tag, er könne es nicht zurückhalten. Fotos werden gezeigt, Imodium nehme er täglich - Ileostomie- Rückverlagerung 02 aus 2017, - immer wieder Durchfälle, diese seien sehr akut, plötzlich, er brauche dann dringend ein WC, vor allem brauche er den Eurokey. In der Firma nehme man Rücksicht darauf, und habe ihn einen APL in der Nähe eines WC gegeben. Er habe auch die Arbeitszeit reduziert auf 30 Stunden, 40 Stunden halte er nicht aus. Durchfälle schon, wenn er eine Kleinigkeit esse - er habe heute noch nicht gefrühstückt. Er trage auch eine Windel. Bis zu 10 Stühle am Tag, er könne es nicht zurückhalten. Fotos werden gezeigt, Imodium nehme er täglich Z.n. Hernienop. 2 Netze seien implantiert worden Derzeitige Beschwerden: s. oben Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Imodium, Antibiophilus, Optifibre Sozialanamnese: verh., 2 Kinder, Metallbranche Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Ordensklinikum XXXX v.
  3. 2020: H. cic. M3 W1 und L2W1 links Ordensklinikum römisch 40 v.
  4. 2020: H. cic. M3 W1 und L2W1 links - 10.11.2020: Sublay mit partiellem Transversus-Abdominis-Release links (Progrip 30x20cm); Z.n. Appendektomie mit konsekutiver lleozökalresektion und Anastomoseninsuffizienz mit Schlingenabszessen mit protektiver Ileostoma-Anlage und Rechtshemikolektomie - lleostomie- Rückverlagerung 02/2017; Steatosis hepatis; Cholezystolithiasis; Prostatahyperplasie - 10.11.2020: Sublay mit partiellem Transversus-Abdominis-Release links (Progrip 30x20cm); Z.n. Appendektomie mit konsekutiver lleozökalresektion und Anastomoseninsuffizienz mit Schlingenabszessen mit protektiver Ileostoma-Anlage und Rechtshemikolektomie - lleostomie- Rückverlagerung 02 aus 2017,; Steatosis hepatis; Cholezystolithiasis; Prostatahyperplasie Anamnese/Status bei Aufnahme: normaler Stuhl: tlw auch häufiger + weich Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: normal, Ernährungszustand: normal Größe: 172,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland Cor: HT rein, rhy, normfrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA Abdomen; Hepar am Ribo, Milz n. p, keine Defence oder Druckdolenz; Narbe nach LAP Obere Extremitäten: Schulter- Ellenbogen, Handgelenke Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich Wirbelsäule: im Lot, FBA 30 cm, SN und RT bland, Lasegue neg, Zehen und Fersengang bds möglich Hüftgelenke: bds bland Kniegelenke. bds bland Sprunggelenke frei beweglich in allen Ebenen Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Sonstiges: athletischer Habitus Gesamtmobilität – Gangbild: sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe Status Psychicus: voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Darmstörung bei Zustand nach Appendektomie mit konsekutiver Ileozökalresektion und Anastomoseninsuffizienz mit Schlingenabszessen mit protektiver Ileostoma-Anlage und Rechtshemikolektomie mit Ileostomie- Rückverlagerung 02/2017 Chronische Darmstörung bei Zustand nach Appendektomie mit konsekutiver Ileozökalresektion und Anastomoseninsuffizienz mit Schlingenabszessen mit protektiver Ileostoma-Anlage und Rechtshemikolektomie mit Ileostomie- Rückverlagerung 02 aus 2017, Unterer Rahmensatz, da normaler Ernährungszustand bei Zustand nach erfolgreicher Rückoperation 07.04.06 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Hernienoperation, da gutes Operationsergebnis Steatosis hepatis - da normale Leberwerte Cholezystolithiasis, Prostatahyperplasie - keine Beschwerden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung  Dauerzustand ……………
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine - die Gehfähigkeit ist ausreichend, das Gangbild ist sicher und raumgreifend, eine kurze Wegstrecke ist zu bewältigen, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich, ausreichende Standfestigkeit ist gegeben, die Beugefunktion an den Gelenken ist soweit erhalten, dass eine kurze Wegstrecke und die Überwindung einiger Stufen möglich ist. Eine Schließmuskellähmung ist nicht dokumentiert. Im letzten Befund von 11/2020 wird unter Vegetativum/Sonstiges angegeben: normaler Stuhl: tlw. auch häufiger + weich. Eine massive Stuhlinkontinenz ist nicht dokumentiert. keine - die Gehfähigkeit ist ausreichend, das Gangbild ist sicher und raumgreifend, eine kurze Wegstrecke ist zu bewältigen, sicheres Ein- und Aussteigen sowie sicherer Transport sind möglich, ausreichende Standfestigkeit ist gegeben, die Beugefunktion an den Gelenken ist soweit erhalten, dass eine kurze Wegstrecke und die Überwindung einiger Stufen möglich ist. Eine Schließmuskellähmung ist nicht dokumentiert. Im letzten Befund von 11 aus 2020, wird unter Vegetativum/Sonstiges angegeben: normaler Stuhl: tlw. auch häufiger + weich. Eine massive Stuhlinkontinenz ist nicht dokumentiert.
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  7.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  8. sowie 05.
  9. bis 05.
  10. GdB: 50 v.H. Begründung: Die Benützung öffentlicher VKM ist zumutbar. …………………..“
  11. Mit Schreiben vom 14.11.2022 wurde das eingeholte Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
  12. Mit Bescheid vom 28.12.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Antrag vom 23.08.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wies die belangte Behörde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 14.11.2022.
  13. Mit Bescheid vom 28.12.2022 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Der Antrag vom 23.08.2022 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung werde daher abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen. Die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wies die belangte Behörde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 14.11.
  14. Mit Schreiben vom 26.01.2023, eingegangen am 27.01.2023, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde seinen derzeitigen Zustand verkenne. Er sei sieben Mal am Darm operiert worden, wobei der halbe Dickdarm sowie 45 cm des Dünndarms entfernt worden seien. Er leide an einem imperativen Stuhldrang, der sowohl im Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt als auch durch den Sachverständigen Dr. XXXX und durch seinen Allgemeinmediziner bestätigt worden sei. Er habe bis zu zehn Stuhlgänge pro Tag. Beim Verspüren eines Stuhldrangs müsse er innerhalb kürzester Zeit eine Toilette aufsuchen. Immer wieder komme es bei Nahrungsaufnahme auch zu Durchfällen. Deshalb trage er Windeln. Er verwies dazu auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und beantragte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin und Chirurgie.
  15. Mit Schreiben vom 26.01.2023, eingegangen am 27.01.2023, erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde seinen derzeitigen Zustand verkenne. Er sei sieben Mal am Darm operiert worden, wobei der halbe Dickdarm sowie 45 cm des Dünndarms entfernt worden seien. Er leide an einem imperativen Stuhldrang, der sowohl im Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt als auch durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 und durch seinen Allgemeinmediziner bestätigt worden sei. Er habe bis zu zehn Stuhlgänge pro Tag. Beim Verspüren eines Stuhldrangs müsse er innerhalb kürzester Zeit eine Toilette aufsuchen. Immer wieder komme es bei Nahrungsaufnahme auch zu Durchfällen. Deshalb trage er Windeln. Er verwies dazu auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen und beantragte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin und Chirurgie.
  16. Am 31.01.2023 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A:

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

§ 28Vw

GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits aus den Vorverfahren in den Jahren 2017 und 2019 sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beilegte, ergab sich, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Darmstörung und somit an einer Erkrankung leidet, die dem Fachbereich der Inneren Medizin zuzuordnen ist.Bereits aus den Vorverfahren in den Jahren 2017 und 2019 sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ beilegte, ergab sich, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Darmstörung und somit an einer Erkrankung leidet, die dem Fachbereich der Inneren Medizin zuzuordnen ist. Insbesondere geht aus dem Vorgutachten des Facharztes für Orthopädie, Dr. XXXX , vom 12.06.2017 hervor, dass eine chronische Darmstörung nach einer Entfernung großer Darmabschnitte vorliegt, welche unter der Positionsnummer 07.04.06 der Einschätzungsverordnung - als chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen – einstuft wurde. Insbesondere geht aus dem Vorgutachten des Facharztes für Orthopädie, Dr. römisch 40 , vom 12.06.2017 hervor, dass eine chronische Darmstörung nach einer Entfernung großer Darmabschnitte vorliegt, welche unter der Positionsnummer 07.04.06 der Einschätzungsverordnung - als chronische Darmstörung schweren Grades mit schweren chronischen Schleimhautveränderungen – einstuft wurde. Im Vorgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie, Dr. XXXX , vom 14.07.2019 wurde dahingehend festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Stuhlgang spürt und daraufhin schnell eine Toilette benötigt, wodurch die Verwendung einer Einlagenversorgung möglich und auch sinnvoll ist.Im Vorgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Chirurgie, Dr. römisch 40 , vom 14.07.2019 wurde dahingehend festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Stuhlgang spürt und daraufhin schnell eine Toilette benötigt, wodurch die Verwendung einer Einlagenversorgung möglich und auch sinnvoll ist. Der ärztlichen Bestätigung vom 09.01.2019 sind ein imperativer Stuhlgang, eine Narbenhernie, Adhäsionsbeschwerden sowie ein Zustand nach einer Peritonitis, nach sechs Darmoperationen und nach einer dreimonatigen Colostomie zu entnehmen. Der behandelnde Arzt ging von chronischen Beschwerden aus, die auf Dauer behandlungsbedürftig sind. Auch im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.06.2020 wurde ein imperativer Stuhlgang aufgrund von Darmoperationen festgestellt. Ebenso wurde im Gutachten des Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin, Prim.Dr. XXXX , vom 05.12.2020 auf den imperativen Stuhlgang des Beschwerdeführers Bezug genommen. Auch im ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 22.06.2020 wurde ein imperativer Stuhlgang aufgrund von Darmoperationen festgestellt. Ebenso wurde im Gutachten des Facharztes für Anästhesie und Intensivmedizin, Prim.Dr. römisch 40 , vom 05.12.2020 auf den imperativen Stuhlgang des Beschwerdeführers Bezug genommen. Der belangten Behörde war dies bekannt. Ungeachtet dessen wurde zur Überprüfung des Leidens des Beschwerdefürhers ein Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 14.11.2022 eingeholt. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung, ob auf Grund der schweren Darmerkrankung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mangels Fachkenntnis des begutachtenden Mediziners aus dem genannten Bereich ist zu der internistischen Erkrankung weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten internistischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in dem vorliegenden Gutachten nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich sowohl aus den Vorverfahren als auch aus der Beschwerde vom 26.01.2023 gegen die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im verfahrensgegenständlichen Bescheid und den vorgelegten medizinischen Unterlagen eindeutig, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die dem Fachbereich der Inneren Medizin zuzuordnen ist. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der internistischen Erkrankung des Beschwerdeführers die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der bereits in den Vorgutachten festgestellten internistischen Erkrankung und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel. Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 14.11.2022 ist daher hinsichtlich des internistischen Leidens des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und kann keine taugliche Grundlage zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, bilden. Ein Gutachten, welches Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zusatzeintragung jedenfalls die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner internistischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B (Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2266363.1.00

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