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{'item': 'W175 2250789-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW175 2250789-1 Spruch, W175 2250789-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des XXXX , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl: 1278235807-210665155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. NEUMANN über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zahl: 1278235807-210665155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er weist im Bundesgebiet nach Festnahme am 17.05.2021 eine erstmalige polizeiliche Meldung am 18.05.2021 in der Justizanstalt XXXX auf (Untersuchungshaft).Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die serbische Staatsangehörigkeit. Er weist im Bundesgebiet nach Festnahme am 17.05.2021 eine erstmalige polizeiliche Meldung am 18.05.2021 in der Justizanstalt römisch 40 auf (Untersuchungshaft). Der BF verfügte zu keiner Zeit über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich. Der BF wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 28.05.2021 (persönlich übernommen am 08.06.2021) darüber informiert, dass das BFA gegen seine Person ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes, der Schubhaft und der Abschiebung eingeleitet habe. Dem BF wurde die Möglichkeit gewährt, hiezu, sowie zu seinen – anhand eines Fragenkataloges aufgelisteten – privaten und familiären Umstände binnen einer Frist von sieben Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Es erging keine Stellungnahme seitens des BF. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 18.11.2021 (rechtskräftig am 18.11.29021) zur Zahl: 064 HV 74/2021a wegen §§ 28a

(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(2)Z. 2, 28a
(4)Z. 3, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3), 28 a
(1)5. Fall, 28 a
(2)Z. 2, 28a
(4)Z. 3 SMG (Datum der letzten Tat: 17.05.2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 18.11.2021 (rechtskräftig am 18.11.29021) zur Zahl: 064 HV 74/2021a wegen Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, 28 a,
(4)Ziffer 3, 28,
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3), 28 a
(1)5. Fall, 28 a
(2)Ziffer 2, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG (Datum der letzten Tat: 17.05.2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er ist gemeinsam mit einer zweiten Person NN schuldig, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,4 % Kokain), Er ist gemeinsam mit einer zweiten Person NN schuldig, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,4 % Kokain), A. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeA. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge I. am 16.05.2021 in XXXX 25 kg brutto aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt zu haben, indem der BF mit dem LKW, in dem das Suchtgift verborgen war, die Grenze passierte und NN als Vorausfahrzeug fungierte;römisch eins. am 16.05.2021 in römisch 40 25 kg brutto aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt zu haben, indem der BF mit dem LKW, in dem das Suchtgift verborgen war, die Grenze passierte und NN als Vorausfahrzeug fungierte; II. Nachgenannten überlassen zu haben und zwarrömisch zwei. Nachgenannten überlassen zu haben und zwar
  1. am 16.05.2021 in XXXX 10 kg brutto an den abgesondert verfolgten XX;
  2. am 16.05.2021 in römisch 40 10 kg brutto an den abgesondert verfolgten römisch zwanzig;
  3. am 17.05.2021 in XXXX 5 kg brutto an den abgesondert verfolgten YY;
  4. am 17.05.2021 in römisch 40 5 kg brutto an den abgesondert verfolgten YY; B. in XXXX und an anderen Orten im Bundesgebiet in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10 kg brutto, mit dem Vorsatz befördert und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. B. in römisch 40 und an anderen Orten im Bundesgebiet in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10 kg brutto, mit dem Vorsatz befördert und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF und NN haben dadurch jeweils Zu A.I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
  5. und
  6. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z.3 SMG;Zu A.I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 3, Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Zu A. II. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  7. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG;Zu A. römisch zwei. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Zu B. das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
  9. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG;Zu B. das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  10. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; begangen und wurden dafür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB jeweils nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen, beim BF wurde ein Betrag von € 170.00 für verfallen erklärt, den er durch den Verkauf von Suchtgift eingenommen hatte. begangen und wurden dafür jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB jeweils nach , Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen, beim BF wurde ein Betrag von € 170.00 für verfallen erklärt, den er durch den Verkauf von Suchtgift eingenommen hatte. In genannten Urteil wurde des Weiteren auf ein Urteil des XXXX vom 27.03.2019, rechtskräftig seit 11.02.2020, verwiesen, mit dem der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalles mit zwei Verletzten zu einer Geldstrafe von € 1.500,- verurteilt worden war. In genannten Urteil wurde des Weiteren auf ein Urteil des römisch 40 vom 27.03.2019, rechtskräftig seit 11.02.2020, verwiesen, mit dem der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalles mit zwei Verletzten zu einer Geldstrafe von € 1.500,- verurteilt worden war. Erschwerend wurde beim BF gewertet, dass er eine einschlägige Vorstrafe hatte, die Verwirklichung von drei Verbrechen, die äußerst große Suchtgiftmenge sowie die zweifache Qualifikation der Taten, mildernd wurden die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das Geständnis gewertet. Mit dem im Gegenstand angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Gegenstand angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, , Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob mit Schreiben vom 03.01.2022 gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Ausgeführt wurde, dass der BF über einen slowenischen Daueraufenthaltstitel verfüge. Seine Ehefrau sowie drei minderjährige Kinder lebten in Slowenien. Der BF besitze eine in Slowenien registrierte Firma, mit der der Lebensunterhalt der Familie gesichert sei. Er arbeite in Österreich als LKW-Fahrer und nutze die visumfreie Zeit, um Waren zu transportieren. Das BFA habe sich vor Bescheiderlassung keinen persönlichen Eindruck vom BF gemacht und nicht berücksichtigt, dass die Entscheidung Auswirkungen auf das Kindeswohl habe, da diese keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem Vater haben könnten. Der BF habe sich legal in Österreich aufgehalten. Eine Rückkehrentscheidung hätte nicht erlassen werden dürfen, er hätte aufgefordert werden müssen, nach Slowenien auszureisen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führte am 05.04.2022 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF wurde in Belgrad geboren und ist serbischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Der BF besuchte in Serbien die Grundschule sowie eine Fachschule für Baugewerbe. Seit seinem einundzwanzigsten Lebensjahr war er in Serbien als Berufsfahrer tätig. Ab dem Jahr 2009 arbeitete er in Slowenien als Berufsfahrer und erwarb dort eine Lizenz als LKW-Fahrer für Internationalen Verkehr. Der BF ist arbeitsfähig, er hat keine gesundheitlichen Probleme oder sonstige psychische oder physische Beeinträchtigungen. Er ist im Besitz eines slowenischen Aufenthaltstitels, gültig bis 08.03.
  12. Der BF spricht unter anderem Serbisch, Slowenisch, Kroatisch, Englisch, Italienisch, Spanisch und Deutsch. Er besitzt seit dem Jahr 2020 eine Transportfirma in Slowenien, welche aufgrund der Verbüßung der Haftstrafe derzeit stillgestellt ist. Aus dieser Firma bezog der BF im Jahr 2021 laut eigenen Angaben ein Kapital von € 1.000,- monatlich plus Taggeld (je nach angefahrener Destination) und hat bei der Bank Schulden in der Höhe von € 10.000,-. Grund dafür waren finanzielle Probleme, da die Firma noch kaum Gewinn abwarf und der BF sie vergrößern wollte. Der BF nahm darüber hinaus einen privaten Kredit auf, dessen hohe Zinsen ihn „dazu veranlasst“ hätten, Suchtgift zu transportieren und zu verkaufen. Inwieweit diese Schulden des BF „getilgt“ sind, ist nicht feststellbar. Der BF besitzt in Serbien ein Haus und eine Wohnung, in der Slowakei verfügt er über eine Mietwohnung, ein Büro und einen LKW-Stellplatz. Der BF ist für vier Kinder sorgepflichtig. Er hat einen 17jährigen Sohn aus erster Ehe. Der Sohn lebt bei seiner Mutter in Serbien und pendelte zwischen Serbien und der Slowakei, um den BF zu besuchen. Weder Mutter noch Sohn haben einen Aufenthaltstitel für Slowenien. Der BF ist verheiratet und hat mit seiner zweiten Ehefrau drei minderjährige Kinder. Die zweite Ehefrau und die Kinder leben ebenfalls in Serbien und hielten sich offiziell lediglich innerhalb der erlaubten sichtvermerkfreien Zeit zu Besuch in Slowenien auf. Seit Haftantritt des BF leben sie durchgehend in Serbien. Weder die Ehefrau noch die Kinder des BF haben einen Aufenthaltstitel für Slowenien. Die Ehefrau des BF arbeitet in Serbien und verdient € 500,- im Monat, weiters bekommt sie Familienbeihilfe in der Höhe von € 400,- und gibt nebenher Klavierunterricht. In Slowenien hat der BF noch einen Cousin, weitere Verwandte leben in Serbien und anderen Mitgliedstaaten. Der BF reiste am 16.05.2021 unter Missachtung der Einreisevoraussetzungen mit einem von ihm gelenkten LKW aus Slowenien kommend in das Bundesgebiet ein, um die sich im LKW befindlichen 25 kg Kokain in Verkehr zu bringen. Am 17.05.2021 überließen er und eine zweite Person, welche als Vorausfahrer fungierte, 15 kg Kokain an zwei weitere Personen im Bundesgebiet. Der BF führte in der Hauptverhandlung vor dem XXXX am 18.11.2021 aus, dass er noch weitere Transporte oder die Begehung sonstiger Straftaten für möglich gehalten habe. Der BF reiste am 16.05.2021 unter Missachtung der Einreisevoraussetzungen mit einem von ihm gelenkten LKW aus Slowenien kommend in das Bundesgebiet ein, um die sich im LKW befindlichen 25 kg Kokain in Verkehr zu bringen. Am 17.05.2021 überließen er und eine zweite Person, welche als Vorausfahrer fungierte, 15 kg Kokain an zwei weitere Personen im Bundesgebiet. Der BF führte in der Hauptverhandlung vor dem römisch 40 am 18.11.2021 aus, dass er noch weitere Transporte oder die Begehung sonstiger Straftaten für möglich gehalten habe. Er geht seit seiner Einreise nach Österreich im Bundesgebiet keiner legalen, geregelten Beschäftigung nach. Der BF hat zu Österreich keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen und war (ausgenommen die Zeit der Haft) nie aufrecht gemeldet oder über ein längeren Zeitraum aufhältig. In Serbien leben entferntere Verwandte des BF, sowie seine Ex- Frau, seine Ehefrau und seine vier Kinder. Der BF weist im Hinblick auf seine zweijährige Aufenthaltsdauer, die er zum Großteil in Haft verbracht hat, keine besonders zu berücksichtigenden Integrationsmerkmale auf. Eine gesellschaftliche und soziale Integration des BF ist als nicht vorhanden festzustellen, und ist des Weiteren in erheblichem Umfang durch die massive Straffälligkeit des BF beeinträchtigt. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind keine Integrationsbemühungen erkennbar, der BF reiste lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet ein. Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom 18.11.2021 (rechtskräftig am 18.11.29021) zur Zahl: 064 HV 74/2021a wegen §§ 28a
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(2)Z. 2, 28a
(4)Z. 3, 28
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3), 28 a
(1)5. Fall, 28 a
(2)Z. 2, 28a
(4)Z. 3 SMG (Datum der letzten Tat: 17.05.2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des römisch 40 vom 18.11.2021 (rechtskräftig am 18.11.29021) zur Zahl: 064 HV 74/2021a wegen Paragraphen 28 a,
(1)2. Fall, 28a
(1)3. Fall, 28a
(2)Ziffer 2, 28 a,
(4)Ziffer 3, 28,
(1)2. Fall, 28
(2), 28
(3), 28 a
(1)5. Fall, 28 a
(2)Ziffer 2, 28 a,
(4)Ziffer 3, SMG (Datum der letzten Tat: 17.05.2021) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Er ist gemeinsam mit einer zweiten Person NN schuldig, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,4 % Kokain), Er ist gemeinsam mit einer zweiten Person NN schuldig, in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 80,4 % Kokain), A. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeA. in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge I. am 16.05.2021 in XXXX 25 kg brutto aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt zu haben, indem der BF mit dem LKW, in dem das Suchtgift verborgen war, die Grenze passierte und NN als Vorausfahrzeug fungierte;römisch eins. am 16.05.2021 in römisch 40 25 kg brutto aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt zu haben, indem der BF mit dem LKW, in dem das Suchtgift verborgen war, die Grenze passierte und NN als Vorausfahrzeug fungierte; II. Nachgenannten überlassen zu haben und zwarrömisch zwei. Nachgenannten überlassen zu haben und zwar
  1. am 16.05.2021 in XXXX 10 kg brutto an den abgesondert verfolgten XX;
  2. am 16.05.2021 in römisch 40 10 kg brutto an den abgesondert verfolgten römisch zwanzig;
  3. am 17.05.2021 in XXXX 5 kg brutto an den abgesondert verfolgten YY;
  4. am 17.05.2021 in römisch 40 5 kg brutto an den abgesondert verfolgten YY; B. in XXXX und an anderen Orten im Bundesgebiet in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10 kg brutto, mit dem Vorsatz befördert und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. B. in römisch 40 und an anderen Orten im Bundesgebiet in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 10 kg brutto, mit dem Vorsatz befördert und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF und NN haben dadurch jeweils Zu A.I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1,
  5. und
  6. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z.3 SMG;Zu A.I. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2 und 3, Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Zu A. II. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  7. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG;Zu A. römisch zwei. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  8. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Zu B. das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
  9. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG;Zu B. das Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  10. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; begangen und wurden dafür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB jeweils nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen, beim BF wurde ein Betrag von € 170.00 für verfallen erklärt, den er durch den Verkauf von Suchtgift eingenommen hatte. begangen und wurden dafür jeweils unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB jeweils nach , Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen, beim BF wurde ein Betrag von € 170.00 für verfallen erklärt, den er durch den Verkauf von Suchtgift eingenommen hatte. In genannten Urteil wurde des Weiteren auf ein Urteil des XXXX vom 27.03.2019, rechtskräftig seit 11.02.2020, verwiesen, mit der der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalles mit zwei Verletzten zu einer Geldstrafe von € 1.500,- verurteilt worden war. In genannten Urteil wurde des Weiteren auf ein Urteil des römisch 40 vom 27.03.2019, rechtskräftig seit 11.02.2020, verwiesen, mit der der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung infolge eines Verkehrsunfalles mit zwei Verletzten zu einer Geldstrafe von € 1.500,- verurteilt worden war. Erschwerend wurde beim BF gewertet, dass er eine einschlägige Vorstrafe hatte, die Verwirklichung von drei Verbrechen, die äußerst große Suchtgiftmenge sowie die zweifache Qualifikation der Taten, mildernd wurden die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie das Geständnis gewertet. Der BF wurde am 07.12.2017 in Deutschland wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von € 1.500,- verurteilt, da er einen Unfall mit dem LKW verursachte, bei dem eine Frau und ein Kind verletzt wurden. In Serbien wurde der BF wegen unerlaubten Waffenbesitz laut eigenen Angaben zu 10 Monaten Hausarrest verurteilt. Laut Auskunft von Interpol Belgrad scheint der BF wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, Gemeingefährdung, illegalem Besitz von Schusswaffen und Sprengstoffen, Verstoßes gegen das Recht auf Rechtsmittel und Drohung mit gefährlichem Werkzeug in einem Raufhandel oder Streit auf. Der BF befindet sich seit 18.05.2021 in Haft. Der Aufenthalt des BF stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sind weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten des BF erkennbar. Zur Lage in Serbien (BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Serbien; aus dem COI-CMS,
  11. Mai 2022 https://www.ecoi.net/de/laender/serbien/coi-cms; Zugriff am
  12. März 2023): Artikel I. COVID-19Artikel römisch eins. COVID-19 Letzte Änderung: 04.05.2022 Mit 8.3.2022 gab es 1.930.437 registrierte Corona-Fälle, davon sind 15.488 an den Folgen des Corona-Virus verstorben. Bisher wurden insgesamt 8.862.846 Personen getestet. Derzeit befinden sich 1.674 Personen aufgrund des Corona-Virus in krankenhäuslicher Behandlung. Davon werden 77 auf Intensivstationen betreut (MHS 8.3.2022). Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik V und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022).Folgende vier Impfstoffe wurden in Serbien zugelassen: BionTech - Pfizer, AstraZeneca, Sputnik römisch fünf und Sinopharm. Mit Stand 23.2.2022 hatte Serbien insgesamt 1.896.575 Erkrankungsfälle. Bis Ende Jänner 2022 wurde 44 % der Bevölkerung vollständig geimpft (Altersgruppe 70+: 70 %, 60-69: 67 %, 50-59: 51 %, 25-49: 35 %, 18-24: 16 %). Großteil der Impfungen sind Drittimpfungen (VB 8.3.2022). Seit 15.9.2021 gilt ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Alle, die nach Serbien einreisen, müssen einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen COVID-19-Ambulanz melden. Die Homepage der serbischen Regierung bietet Informationen zu den Einreisebestimmungen und aktuellen Zahlen. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf (BMEIA 28.1.2022). Die EU‐Kommission hat am 15.11.2021 vier Beschlüsse gefasst, mit denen bestätigt wird, dass unter anderem von Serbien ausgestellte COVID‐19‐Zertifikate dem digitalen Grünen Pass der EU gleichwertig sind. Österreich hat allerdings den in Serbien verbreiteten russischen Impfstoff „Sputnik V“ nicht anerkannt. Auch wenn ein serbischer grüner Pass vorgelegt wird, heißt das nicht automatisch, dass die Einreisebedingungen in ein bestimmtes EU‐Land erfüllt sind (VB 8.3.2022). Während der Covid-19-Pandemie bewährt sich das Gesundheitssystem laut WHO grundsätzlich und erweist sich als pragmatisch und anpassungsfähig (AA 18.10.2021). Serbien wurde zwischen März 2020 und April 2021 stark von der Pandemie betroffen. Der Einsatz des medizinischen Personals wurde im Laufe der Pandemie wegen der hohen Anzahl der infizierten Personen verstärkt. Viele Krankenhäuser wurden zu Corona-Spitälern, was die medizinische Versorgung für Patienten mit anderen Krankheiten verschlechterte. Zahlreiche Operationen mussten wegen Platzmangels verschoben werden. Ein Mangel an medizinischem Personal war besonders in den medizinischen Versorgungszentren festzustellen, weil diese ständig als Covid-Zentren genutzt wurden. Der Druck auf die Krankenhäuser in Serbien lässt nicht nach. Mit Stand 14.2.2022 werden im Durchschnitt 6-7 % der infizierten Personen in die Krankenhäuser aufgenommen. Das Klinische Zentrum „Dr. Dragisa Misovic“ befindet sich nach einer Pause wieder im COVID Regime, sowie auch ein Teil des Klinischen Zentrums „Zvezdara“. Beide Zentren befinden sich in Belgrad (VB 8.3.2022). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert, Empfehlungen zum Umgang gegeben, sowie eine Hotline-Nummer veröffentlicht. Am 11.2.2021 hat die serbische Regierung das dritte Unterstützungspaket für die Wirtschaft im Wert von 249 Mrd. Serbischer Dinar [ein Dinar = 0,0085 EUR; Anm.] verabschiedet. Die neuen Maßnahmen umfassen eine direkte Unterstützung von Unternehmern, Kleinst-, Klein-, Mittel- und diesmal auch Großunternehmen, das Gastgewerbe, Hotels, Reisebüros, Personen- und Straßenverkehr (WKO 18.11.2021). In Bezug auf COVID-19 bestehen seit 7.5.2020 keine Bewegungseinschränkungen mehr, weder am Tag noch in der Nacht. Ab dem 1.6.2021 wurden allen Gastgewerbebetrieben die Arbeitszeiten bis Mitternacht verlängert. Weiters wird der Kauf an den Kiosken durchgehend (00:00 - 24:00 Uhr) wieder möglich und die letzte Filmvorführung in Kinos darf ab 23:00 Uhr starten. An wissenschaftlichen und beruflichen Kongressen in geschlossenen Räumen dürfen sich höchstens 200 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Der serbische Präsident VUCIC erklärte am Abend des 11.3.2021, im Rahmen eines Treffens mit dem Kronprinzen von Abu Dhabi, Muhammad BIN ZAYED AL NAHAYN, dass sein Land mit Hilfe der Vereinigten Arabischen Emirate in die Produktion des chinesischen COVID‐19 Impfstoffs Sinopharm einsteigen werde. Der Beginn der Produktion des chinesischen COVID-19 Impfstoffs ist für März und April 2022 angesagt. Monatlich werden in der neugebauten Fabrik ca. 3 Mio. Sinopharm Impfstoffe produziert werden (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.1.2022): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022 ● MHS - Ministery of Health Serbia [Serbien] (8.3.2022): Latest Information about COVID-19 in the Republic of Serbia, https://covid19.rs/homepage-english/, Zugriff 18.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.11.2021): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html, Zugriff 18.4.2022 Artikel II. Politische LageArtikel römisch zwei. Politische Lage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig baut Serbien seine engen Beziehungen zu Russland und China weiter aus. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berliner Prozess, der die regionale Kooperation, durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“ gemäß Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (Miroslav Lajčák) (AA 6.12.2021a). Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vgl. FAZ 4.4.2022). Serbiens Präsident Aleksandar Vučić hat am 3.4.2022 die Präsidentenwahl laut vorläufigen Daten der Wahlkommission mit 59,5 % der Stimmen für sich entschieden, berichtete die Nachrichtenagentur Reuters. Bei der Parlamentswahl kam die Regierungspartei SNS auf 43,4 %. Vučić schärfster Gegenkandidat, Zdravko Ponoš, kam vorläufigen Prognosen zufolge auf 17 %. Das oppositionelle Parteienbündnis "Vereinigt für den Sieg Serbiens", das Ponoš aufgestellt hatte, kam mit 12,8 % auf den zweiten Platz. Die mitregierenden Sozialisten erhielten 11,6 %. Damit hat das Regierungslager weiterhin eine satte Mehrheit im Parlament. Die Wahlbeteiligung war für serbische Verhältnisse sehr hoch und lag bei knapp 60 % (DS 4.4.2022; vergleiche FAZ 4.4.2022). Serbien verfügt über ein Mehrparteiensystem, das neben der regierenden SNS und der langjährig an der Regierung beteiligten Sozialistischen Partei Serbiens SPS weitere proeuropäische, aber auch nationalistische und prorussisch/anti-europäische Parteien und Minderheitenparteien umfasst, darunter viele weitere meist sehr kleine und auf einzelne Persönlichkeiten zugeschnittene Parteien. Seit den Wahlen vom 21.6.2020 gibt es keine richtige parlamentarische Opposition mehr, da außer wenigen Abgeordneten von nationalen Minderheitenparteien alle Parlamentarierinnen und Parlamentarier Teil der Regierungskoalition sind. Auch nach dem Wechsel des SNS-Vorsitzenden Aleksandar Vučić vom Amt des Ministerpräsidenten ins Amt des Staatspräsidenten 2017 bleibt er faktisch die zentrale politische Figur (AA 18.10.2021). Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich ausgehöhlt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und Organisationen der Zivilgesellschaft ausgeübt (FH 28.2.2022). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Die Parteien müssen mindestens 3 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, um sich für die proportionale Sitzverteilung zu qualifizieren. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Im Dezember 2015 bzw. Juli 2016 wurden die prioritären Kapitel zu Kosovo
(35)und Rechtsstaatlichkeit (23 und 24) eröffnet. Im Jahr 2020 kam es aufgrund nur geringer Fortschritte bei den Rechtsstaatsreformen (auch in Zusammenhang mit Neuwahlen und der Covid-19-Pandemie) erstmals nicht zu weiteren Kapiteleröffnungen. Seit dem 29.6.2017 ist die Regierung unter Premierministerin Brnabić im Amt, nach Neuwahlen am 21.6.2020 wurde sie am 28.10.2020 als Premierministerin bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China. Seit 2012 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen Kosovo und Serbien zur Normalisierung der bilateralen Beziehungen. Der Dialogprozess führte zu einer deutlichen Verbesserung des kosovarisch-serbischen Verhältnisses und zum Abbau von Spannungen in der Region. Entscheidende Übereinkünfte wurden 2013 und 2015 geschlossen. Allerdings steht die Umsetzung einer Reihe von Vereinbarungen nach wie vor aus. Aktuell richten sich die Bemühungen darauf, dem Ziel eines umfassenden Abkommens zur vollständigen Normalisierung näherzukommen, das u. a. auch für den EU-Beitritt erforderlich ist (AA 18.10.2021). Serbien hat am 14.12.2021 vier weitere Verhandlungskapitel auf dem Weg in die EU geöffnet. Es handelt sich dabei um Klimawandel und Umwelt, Energie, Verkehrspolitik und transeuropäisch Infrastruktur. Insgesamt hat Belgrad nun, seit Beginn der Beitrittsgespräche im Jahr 2015, 22 Verhandlungskapitel geöffnet. EU‐Beamte warnen Belgrad jedoch, dass Fortschritte im Prozess noch von weiteren Reformen und der Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo abhängen (VB 8.3.2022). Am 14.12.2021 hat in Brüssel die dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien stattgefunden. Serbiens Fortschritte bei der Vorbereitung auf den Beitritt werden weiterhin entscheidend für das Vorankommen der Verhandlungen sein, wie im Verhandlungsrahmen festgelegt. Fortschritte bei den Kapiteln über Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte sowie bei der Normalisierung der Beziehungen Serbiens zum Kosovo gemäß dem Verhandlungsrahmen sind weiterhin von entscheidender Bedeutung und werden das Gesamttempo der Beitrittsverhandlungen bestimmen (ER 14.12.2021). Serbien ist auf die EU‐Mitgliedschaft mäßig vorbereitet. In Bezug auf die bilateralen Beziehungen wird hervorgehoben, dass die Beziehungen Serbiens zu Montenegro von anhaltenden Spannungen geprägt sind. Es gab anhaltende Spannungen bei Themen und Ereignissen im Zusammenhang mit der serbisch‐orthodoxen Kirche, was zu einer Zunahme nationalistischer Rhetorik führte. Serbien ist auch im Bereich der gemeinsamen Außen‐, Sicherheits- und Verteidigungspolitik mäßig vorbereitet (EK 19.10.2022). Seit 2017 ist Alexander Vucic Präsident Serbiens. Und seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil Vucics demonstriert. Der Vorwurf: Der Präsident hat Serbien in einen Parteistaat verwandelt und habe die wichtigsten Medien des Landes unter seiner Kontrolle. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.). Russlands Krieg gegen die Ukraine spaltet die Meinung der Serben. Viele halten zum Kreml - allein aus Protest gegen die NATO - und ziehen vor die russische Botschaft in Belgrad mit prorussischen Parolen. Serbiens Präsident Aleksandar Vucic verhält sich zwiespältig. Serbien ist EU-Beitrittskandidat, hält aber auch historisch enge Beziehungen zu Russland und ist zudem abhängig von russischem Gas und Öl. Vucic formulierte zwar in einer Rede "volle Unterstützung für die territoriale Integrität der Ukraine", an Sanktionen gegen Russland werde sich Serbien aber nicht beteiligen. Weil im Text der UN-Resolution gegen den russischen Einmarsch in der Ukraine Sanktionen nicht erwähnt werden, stimmte Serbien am 2.3.2022 aber dafür (TS 5.3.2022). Rechtsextreme serbische Organisationen, von denen einige dafür bekannt sind, mit dem Neonazismus zu kokettieren, haben sich zusammengeschlossen, um das Versprechen des Kremls zu unterstützen, die Ukraine zu "entnazifizieren", und haben Applaus von gleichgesinnten Gruppen in Russland erhalten. Die rechtsextreme, migrantenfeindliche Volkspatrouille war eine der Hauptgruppen hinter einem pro-russischen Marsch in der serbischen Hauptstadt Belgrad am 4.3.2022, die die Serben aufforderte, sich hinter "das russische und belarussische Volk in ihrem Kampf gegen die Nazi- und pro-westliche Regierung aus Kiew" zu stellen. Die Menge skandierte die Namen des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des bosnisch-serbischen Kriegskommandanten Ratko Mladic, der eine lebenslange Haftstrafe für Völkermord und andere Kriegsverbrechen während des Bosnienkrieges 1992-95 verbüßt. Unter den Demonstranten waren serbische Mitglieder des berüchtigten, vom Kreml unterstützten Bikerclubs Night Wolves sowie eine Reihe von Personen, die zuvor beschuldigt wurden, an der Seite von russisch unterstützten Separatisten in der Ostukraine gekämpft zu haben. Laut Radio Free Europe organisierte der Verein Eastern Alternative in der bosnischen östlichen Stadt Bratunac, einen kleinen Protest zur Unterstützung Russlands (BI 10.3.2022). Der serbische Innenminister hat im Juli 2021 anlässlich des
  1. Gründungstages seiner Sozialistischen Bewegung, eines kleinen Bündnispartners der regierenden Serbischen Fortschrittlichen Partei (SNS) von Aleksandar Vucic, für die "Errichtung einer serbischen Welt" plädiert. Bei manch einem Beobachter weckte diese Äußerung Erinnerungen an die Groß-Serbien-Idee des Regimes von Slobodan Milosevic. Sowohl in Serbien als auch in der gesamten Region löste diese Äußerung große Besorgnis aus (Die Presse 19.7.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.12.2021a): Serbien, politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 20.4.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● BI - Balkan Insight (10.3.2022): Analysis, At Pro-Russian Balkan Rallies, a Who’s Who of the Far-Right - Protest in support of Russia in Belgrade, https://balkaninsight.com/2022/03/10/at-pro-russian-balkan-rallies-a-whos-who-of-the-far-right/, Zugriff 18.4.2022 ● Die Presse (19.7.2021): Außenpolitik, Serbiens Innenminister Vulin will "serbische Welt" errichten, https://www.diepresse.com/6010123/serbiens-innenminister-vulin-will-serbische-welt-errichten, Zugriff 20.4.2022 ● DS - Der Standard (4.4.2022): International, Europa, Serbien, Vučić gewinnt serbische Präsidentenwahl mit 59,5 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000134643987/serbiens-praesident-vucic-gewinnt-praesidentschaftswahl-mit-59-5-prozent, Zugriff 18.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● ER - Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (14.12.2021): Pressemitteilung, Dreizehnte Tagung der Beitrittskonferenz auf Ministerebene mit Serbien, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2021/12/14/thirteenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level/, Zugriff 18.4.2022 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (4.4.2022): Wahl in Serbien: Vucic erklärt sich zum Sieger, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/serbien-praesident-vucic-steht-laut-hochrechnung-vor-wiederwahl-17932591.html, Zugriff 18.4.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068796.html, Zugriff 11.4.2022 ● LPB - Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 15.4.2022 ● OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022 ● TS - Tagesschau (5.3.2022): Serbien und der Ukraine-Krieg - Ein Land im Zwiespalt, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/proteste-serbien-russland-ukraine-101.html, Zugriff 15.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel III. SicherheitslageArtikel römisch drei. Sicherheitslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Die ohnehin angespannten Beziehungen zwischen Serbien und dem Kosovo hatten sich Mitte September 2021 massiv verschärft, als das Kosovo serbische Autokennzeichen nicht mehr anerkannte. Die Regierung in Pristina verlegte zudem Spezialeinheiten der Polizei in den Norden des Kosovo, wo überwiegend ethnische Serben leben. Serbien schickte daraufhin Panzer an die Grenze. Am 30.9.2021 einigten sich Pristina und Belgrad dann unter Vermittlung der EU auf ein Abkommen. Das Kosovo sagte zu, die Spezialeinheiten der Polizei ab Samstag von der Grenze abzuziehen und Straßensperren aufzuheben. Die NATO-geführte KFOR-Schutztruppe soll für eine "sichere Umgebung und Bewegungsfreiheit" im Grenzgebiet sorgen. In dem Nummernschild-Streit hatte das Kosovo sein Vorgehen als Maßnahme der "Gegenseitigkeit" gerechtfertigt, da kosovarische Fahrzeuge schon seit Jahren gezwungen sind, bei der Einreise nach Serbien vorübergehend serbische Kennzeichen zu verwenden (DS 2.10.2021). Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen (AA 28.1.2022b). Das Land kann als stabil bezeichnet werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 28.1.2022). Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 18.10.2021). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt. Da Serbien den kosovarischen Zollstempel nicht akzeptiert und anerkennt, kann der Kosovo keinerlei Waren nach Serbien exportieren. Auch zwischen Serbien und Kroatien existieren weiterhin ungelöste Grenzfragen. Zwar haben sich die Beziehungen zwischen beiden Ländern in den vergangenen Jahren deutlich verbessert, eine endgültige Lösung der Territorialansprüche und Fragen der Nutzung der Donau ist jedoch noch nicht in Sicht. Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungeklärte Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Nach vier Jahren Verhandlungsstillstand haben beide Staaten im Mai 2010 wieder diplomatische Gespräche aufgenommen. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 12.2021). Kroatische Truppen im Kosovo sorgten für Irritation in Belgrad; der kroatische Präsident versicherte am 8.5.2021, dass die Verstärkung der kroatischen Truppen im Kosovo nicht gegen Serbien gerichtet, sondern ausschließlich der Tatsache der Reduktion der Truppen in Afghanistan und dem Bedarf im Kosovo geschuldet ist. Der serbische Präsident verurteilte zuvor diesen Schritt als weitere Demütigung Serbiens. Die kroatischen Truppen, 130 Soldaten und sechs Soldatinnen wurden am 22.11.2021 offiziell in den Kosovo verabschiedet. Es gab in Serbien keine weiteren Reaktionen seitens der politischen Führungsspitze (VB 8.3.2022). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Auch die integrierte Grenzverwaltungsstrategie und der dazugehörige Aktionsplan wurden weiterhin wirksam umgesetzt (EK 19.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● DS - Der Standard (2.10.2021): International, Serbien, Streit, Kosovo und Serbien geben blockierte Grenzübergänge frei, https://www.derstandard.at/story/2000130133193/kosovo-und-serbien-geben-blockierte-grenzuebergaenge-frei, Zugriff 15.4.2022 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.1.2022): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 18.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel IV. Rechtsschutz / JustizwesenArtikel römisch vier. Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss. Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die serbischen Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassreden oder die Leugnung von Kriegsverbrechen. Im Laufe des Jahres 2021 nahmen verurteilte oder mutmaßliche Kriegsverbrecher gemeinsam mit dem Präsidenten, dem Innenminister, lokalen Regierungsvertretern und Beamten des Innenministeriums an öffentlichen Veranstaltungen teil (USDOS 12.4.2022). Die Mehrheit der WählerInnen stimmt bei einem Referendum für eine unabhängigere Justiz. Die Reform ist Voraussetzung für Serbiens EU-Beitritt. Am Ende stimmten 57,6 % für und 41,4 % gegen die Verfassungsänderung (TAZ 17.1.2022). Das serbische Parlament hat am Abend des 9.2.2022 die Gesetzesentwürfe zur Änderung der Verfassung und des Verfassungsgesetzes verabschiedet. Die Änderungen sehen vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Sie beinhalten die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden auch der Vorsitzende und die Mitglieder der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022). Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021).Es bestehen Defizite insbesondere mit Blick auf die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Verfassungsänderung diesbezüglich wird wieder im Parlament diskutiert, nachdem sie 2018 vorerst auf Eis gelegt worden war. Artikel 4, der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz (AA 18.10.2021). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen Ombudsmann gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justizbehörden (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022&mm=02&dd=09&nav_category=11&nav_id=2102704, Zugriff 18.4.2022 ● TAZ - die Tageszeitung (17.1.2022): Justiz in Serbien: Ja zu einer Reform der Verfassung, https://taz.de/Justiz-in-Serbien/!5826306/, Zugriff 18.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel V. SicherheitsbehördenArtikel römisch fünf. Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind nach wie vor ein Problem, auch wenn es einige Fortschritte dabei gibt, korrupte Polizeibeamte zur Rechenschaft zu ziehen. Im Laufe des Jahres 2021 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen haben. Im gleichen Zeitraum erstattete dieses Büro 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu untersuchen. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts der Korruption erstattet. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 12.2021). Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: Einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter, der im letzten Jahrzehnt deutlich gewachsen ist. Mit dem Beginn der Sicherheitssektorreformen und der damit verbundenen Verkleinerung der Streitkräfte und der Polizei drängten viele Menschen auf den Markt, um ihre Fähigkeiten anzubieten. Schätzungen zufolge gibt es derzeit etwa 3.000 private Sicherheitsunternehmen, die annähernd 30.000 Menschen beschäftigen (BICC 12.2021). Die Tätigkeit der Polizei des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 18.10.2021). Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z.B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel VI. Folter und unmenschliche BehandlungArtikel römisch sechs. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 04.05.2022 Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden vereinzelte Fälle von Misshandlungen von hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtigen durch Angehörige der Polizei bekannt. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen. Einzelne NGOs erhoben in Zusammenhang mit Ausübung unverhältnismäßiger Gewalt von Polizeibeamten bei gewaltsam eskalierten Protesten im Juli 2020 auch Foltervorwürfe gegen die Polizei (AA 18.10.2021). Im Juli 2021 meldete das Belgrader Zentrum für Menschenrechte, dass keine Strafanzeigen gegen Polizisten, die bei den Demonstrationen im Juli 2020 40 Personen verletzt haben, erstattet wurden, da die Polizei die verantwortlichen Beamten nicht ordnungsgemäß identifiziert hatte. Im Dezember 2021 forderte der UN-Ausschuss gegen Folter die Behörden nachdrücklich auf, rechtliche Garantien zum Schutz der Rechte von Gefangenen einzuführen und der Straffreiheit für Folter und Misshandlung ein Ende zu setzen, indem sichergestellt werden soll, dass alle Beschwerden unabhängig untersucht werden (AI 29.3.2022). Am 2.7.2021 forderten Aktivisten und zivilgesellschaftliche Organisationen den sofortigen, unwiderruflichen Rücktritt der serbischen Ministerpräsidentin Ana BRNABIC und der Ministerin für Arbeit und Soziales Darija KISIC TEPAVCEVIC, nachdem ein vernichtender Bericht die systemische Vernachlässigung, mangelnde Hygiene und erzwungene Empfängnisverhütung in Heimen für behinderte Kinder und Erwachsene veröffentlicht wurde. In einer ersten Reaktion des Ministeriums wurden die Vorwürfe zurückgewiesen; mittlerweile wurde eine Expertengruppe ins Leben gerufen, welche den Wahrheitsgehalt der Berichte prüfen soll (VB 8.3.2022). Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter. In den ersten acht Monaten des Jahres 2021 reichte die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums drei Strafanzeigen gegen Polizeibeamte ein wegen des begründeten Verdachts, Misshandlung und Folter begangen zu haben. Im gleichen Zeitraum erstattete das Büro für Interne Kontrolle des Ministeriums 106 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte und zivile Mitarbeiter des Ministeriums. Die Regierung war weniger effektiv, wenn hochrangige Polizeibeamte eines kriminellen Fehlverhaltens beschuldigt wurden (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel VII. KorruptionArtikel römisch sieben. Korruption Letzte Änderung: 04.05.2022 Korruption ist ein weitverbreitetes Phänomen. Ein Beispiel ist das serbische Gesundheitswesen. Zugang zu Behandlungen ist oftmals nur über persönliche Beziehungen oder nach Zahlung finanzieller Zuwendungen möglich oder wird dadurch erheblich beschleunigt oder verbessert (AA 18.10.2021). Die Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor bleiben weiterhin ein großes Problem (BICC 12.2021). Laut EU-Bericht hat Serbien begrenzte Fortschritte bei der Korruptionsprävention- und -bekämpfung während des Berichtszeitraums gemacht. Die Empfehlung zur Korruptionsprävention wurde insofern umgesetzt, als die Rolle der Agentur für Korruptionsprävention durch das neue Gesetz zur Korruptionsprävention gestärkt wurde, das auch von der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) im November 2020 beschlossen wurde. Allerdings kam GRECO auch zu dem Schluss, dass das Gesetz zur Korruptionsprävention 2020 Mängel aufweist, die seine Anwendung gefährden könnte. Neue Änderungen des Gesetzes wurden im September 2021 verabschiedet. Diesbezügliche Empfehlungen des vergangenen Jahres harren allerdings weiterhin der Umsetzung, um die Ziele der Präventions- und Repressionspolitik zu operationalisieren und die Korruption wirksam bekämpfen zu können. Die Zahl der Anklageerhebungen und die Zahl der erstinstanzlichen Verurteilungen in Fällen von Korruption auf höchster Ebene sind im Vergleich zu den Vorjahren weiter zurückgegangen (EK 19.10.2021). Laut Gesetz ist die Beamtenkorruption strafbar. In der Öffentlichkeit herrscht der Eindruck, dass das Gesetz nicht konsequent und systematisch umgesetzt wird und dass einige hochrangige Beamte ungestraft in korrupte Praktiken verwickelt sind. Eine Antikorruptionsabteilung des Innenministeriums wurde eingerichtet, um gegen Korruption und Wirtschaftsverbrechen zu ermitteln. In den ersten acht Monaten des Jahres hat die Abteilung 49 Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Korruptionsstraftaten gestellt. 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption im Regierungsapparat. Die Regierung meldete eine Zunahme der strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen auf unterer bis mittlerer Regierungsebene. Aufsehenerregende Verurteilungen von hochrangigen Regierungsmitgliedern wegen Korruption waren jedoch selten. Korruption ist in vielen Bereichen weit verbreitet und bleibt ein besorgniserregendes Problem (USDOS 12.4.2022). Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index 2021 am
  2. Platz (2020 Platz 94) von 180 Ländern mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● TI - Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2021, Serbia, https://www.transparency.org/en/countries/serbia, Zugriff 18.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 Artikel VIII. NGOs und MenschenrechtsaktivistenArtikel römisch acht. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung: 04.05.2022 Eine Vielzahl unabhängiger nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Institutionen bleibt trotz der Einrichtung des Ministeriums für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog begrenzt. Zivilgesellschaftliche Gruppen sind Kritik, Schikanen, Ermittlungen und Drohungen seitens einiger Behördenvertreter sowie nicht staatlicher Akteure, darunter regierungsnahe Medien, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Ein neu geschaffenes Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte und sozialen Dialog hat eine Reihe von öffentlichen Dialogen eingeleitet. Es sind jedoch noch weitere Anstrengungen erforderlich, um eine systematische Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft zu gewährleisten. Die Institutionen müssen die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft verbessern und sie als wesentlichen Partner bei Reformen und als Garant für wirksame Kontrollen und Gleichgewicht betrachten. Eine nationale Strategie und ein Aktionsplan, die zur Schaffung eines positiven Umfelds für zivilgesellschaftliche Organisationen beitragen sollen, sind immer noch nicht angenommen worden. Ein Rat für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft wurde noch nicht eingerichtet (EK 19.10.2021). Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. Öffentlich gewordene Informationen zu einer Untersuchung des Finanzministeriums gegen regierungskritische NROs im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung führten im Juli 2020 zu deutlicher Kritik der Zivilgesellschaft an dem als Diffamierung und Ausübung politischen Drucks empfundenen Vorgehens. Trotz Verabschiedung eines Code of Conduct hat sich die Situation in Abwesenheit einer Opposition auch im Parlament verschärft, sodass unter anderem NGOs von einzelnen Abgeordneten im Parlament diffamiert werden. NGOs klagen auch über Diskriminierung bei der Vermietung von Veranstaltungsräumen (AA 18.10.2021). NGOs und unabhängige Medien werden von regierungsnahen Politikern und Medien verunglimpft. Im Oktober/November 2021 wurden die Büros der NGO „Frauen in Schwarz“ zweimal mit frauenfeindlichen und nationalistischen Graffiti besprüht (AI 29.3.2022). In ganz Serbien bestehen zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel IX. OmbudsmannArtikel römisch neun. Ombudsmann Letzte Änderung: 04.05.2022 Der Bürgerschutzbeauftragte ist berechtigt, Beschwerden von Bürgern über Menschenrechtsverletzungen durch Verwaltungsbehörden zu prüfen. Der Bürgerschutzbeauftragte überprüfte im Jahr 2021 4.048 Beschwerden. Er schloss 2.988 Fälle ab, während die Prüfung von 1.060 Fällen am Ende des Berichtszeitraums noch nicht abgeschlossen war. Der Bürgerschutzbeauftragte gab im Jahr 2021 341 Empfehlungen ab; 95 davon wurden umgesetzt und neun davon blieben offen. Die Fristen für die Erfüllung von 237 seiner Empfehlungen waren am Ende des Jahres 2021 noch nicht ausgelaufen (BCHR 2022). Die Ombudsperson spielt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung des Rechts der Bürger auf eine gute Verwaltungspraxis und die Behörden sind verpflichtet, über die Umsetzung seiner Empfehlungen zu berichten. Nach Angaben des Ombudsmannes ist der Prozentsatz der Behandlungen seiner Empfehlungen durch die Behörden weiterhin hoch (2019: 95,5 %; 2020: 94,5 %). Bestimmte Empfehlungen, die sich auf das "öffentliche Interesse" beziehen, wurden jedoch immer noch nicht behandelt. Ein neues Ombudsmann-Gesetz und Änderungen des Gesetzes über den Zugang zu Informationen von öffentlicher Bedeutung hat die Regierung am 7.10.2021 verabschiedet (EK 19.10.2021). Seit 2010 gibt es eine/n institutionell unabhängigen Gleichstellungsbeauftragte/n, der/die Bürgerbeschwerden zu Diskriminierungen jeglicher Art entgegennimmt. Einige unabhängige nationale Aufsichtsbehörden [Ombudsperson - 2007 erstmals gewählt, Datenschutzbeauftragter, Regulierungsagentur für elektronische Medien (REM)] klagen über mangelhafte finanzielle wie personelle Ausstattung. Ihre Jahresberichte wurden 2019 und 2020 nach fünf Jahren ohne parlamentarische Befassung wieder vom Parlament zur Kenntnis genommen. Im Zuge der EU-Beitrittsverhandlungen (Rechtsstaatskapitel 23) ändert bzw. ergänzt Serbien die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Minderheitenschutz. Diverse Akteure (Minderheitenvertreter, Ombudsperson, OSZE, etc.) gaben diesbezüglich Empfehlungen ab. Die vollständige Umsetzung steht jedoch noch aus (AA 18.10.2021). In Serbien gibt es eine entsprechende Ombudsstelle auf Staatsebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungsabteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● BCHR - Belgrade Centre for Human Rights
(2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human-Rights-in-Serbia-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel X. Wehrdienst und RekrutierungenArtikel römisch zehn. Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Wehrpflicht wurde im Januar 2011 abgeschafft. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden (CIA 18.1.2022). Am 1.1.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt. Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum
  1. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum
  2. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z. T. auch bei Desertion beinhalten (AA 18.10.2021).Am 1.1.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht in Serbien ausgesetzt. Seitdem gibt es nur noch Berufssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende. Einberufungen zu Wehrübungen sind aber bis zum
  3. Lebensjahr möglich. Wehrstraftaten unterliegen dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitsstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren bestraft wird. Seit 1996 hat Serbien insgesamt 4 Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum
  4. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z. T. auch bei Desertion beinhalten (AA 18.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● CIA [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#military-and-security, Zugriff 18.4.2022 Artikel XI. Allgemeine MenschenrechtslageArtikel römisch elf. Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbiens Verfassung von 2006, die umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten enthält, garantiert Menschenrechte und Grundfreiheiten. Anzeichen für staatliche Repressionen liegen nicht vor. Seit 2020 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte, Minderheitenrechte und Dialog, welches derzeit ein Gesetz zur Anerkennung der Gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erarbeitet. Nach Widerständen v. a. aus Reihen der serbisch-orthodoxen Kirche bleibt abzuwarten, ob es tatsächlich angenommen wird. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht - bei in Teilen bleibenden Defiziten - internationalen Standards (AA 18.10.2021). Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden. Menschenrechtsinstitutionen müssen gestärkt und ihre Unabhängigkeit garantiert werden, auch durch die Bereitstellung der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen (EK 19.10.2021). Seit den Parlamentswahlen 2016 und der Machtübernahme von Aleksandar Vucic in Folge der Präsidentschaftswahlen 2017 hat sich die Menschenrechtslage in Serbien verschlechtert. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht. Auch Übergriffe durch die Polizei und die Androhung von Gewalt sind verbreitet. Die Rechtsstaatlichkeit wird von der Regierung zunehmend untergraben. Jüngste von der Regierung verabschiedete Gesetze machen die Judikative abhängiger von der Regierung und weniger widerstandsfähig gegenüber politischem Druck. Es bestehen weitere Defizite im Bereich Menschenrechte, etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz und den Kampf gegen Diskriminierung. Beim Minderheitenschutz gibt es keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen und in der Praxis sehen sich die betroffenen Gruppen, wie z.B. die Roma und die Rumänen, häufig sozialer Exklusion und ärmlichen Lebensumständen ausgesetzt (BICC 12.2021). Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021).In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022).Das Europäische Parlament hat am 16.12.2021 in einer Entschließung gegenüber Serbien seine Besorgnis geäußert über die durch NGOs in Serbien aufgedeckte Vorwürfe von Zwangsarbeit, Verschleppung sowie deren menschenunwürdige Behandlung und Unterbringung von 500 vietnamesischen Arbeitskräften auf einer Baustelle einer chinesischen Autoreifenfabrik in Zrenjanin (Nordserbien). Des Weiteren kritisiert die Resolution die zunehmende Gewalt extremistischer und randalierender Gruppen sowie das gewaltsame und unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei gegen friedliche Umwelt-demonstrierende im Zusammenhang mit den landesweiten Bürgerprotesten gegen das umstrittene ausländische Investitionsprojekt einer geplanten Lithiummine. Die Proteste prangerten potenziell schädliche Auswirkungen auf die Umwelt an (BN 20.12.2021)., In Serbien gibt es eine entsprechende, unabhängige Ombudsstelle auf Staatsebene als auch Stellen auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen bzw. behaupteten Unrechts wenden können. Daneben bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechtsschutz befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.12.2021): BN - Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw51-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 18.4.2022 ● BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail Artikel XII. Meinungs- und PressefreiheitArtikel römisch zwölf. Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber eine anhaltende Beteiligung der Regierung an Medien, sowie Drohungen gegen und Angriffe auf Journalisten untergraben diese Freiheiten. Unabhängige Medien sind aktiv, werden aber durch die Marktübersättigung der Medien und die staatliche Unterstützung regierungsnaher Medien in ihrer Ausdrucksmöglichkeit einer breiten Meinungsvielfalt eingeschränkt. Der Medienmarkt ist mit mehr als 2.500 registrierten Anbietern übersättigt, von denen viele nicht profitabel sind. Der Unabhängige Journalistenverband Serbiens meldete 95 registrierte Angriffe auf Journalisten im Laufe des Jahres
  5. Zu den Angriffen gehörten ein körperlicher Angriff, ein Angriff auf das Eigentum von Journalisten und die übrigen waren verbale oder Online-Drohungen sowie Einschüchterungen (USDOS 12.4.2022). Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes die Mehrheit der Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Der Staat fördert vor allem regierungsnahe Medien, Staatsunternehmen schalten Anzeigen über wenige politiknahe PR-Pools, vorrangig in regierungsnahen Medien. Dies verzerrt den stark zersplitterten Medienmarkt und trägt in Kombination mit Schmähkampagnen gegen kritische JournalistInnen zu Selbstzensur unter JournalistInnen bei. Unabhängige Medien existieren, leiden aber zumeist unter geringer Auflage/Reichweite. Die Mehrzahl der Bevölkerung informiert sich überwiegend aus dem Fernsehen. JournalistInnen werden schlecht bezahlt - journalistische Standards sind stark ausbaufähig. Der Mediendiskurs ist oft emotional und reißerisch. Politiker werten Kritik(er) / kritische Berichterstattung nicht immer als wichtiges Element eines demokratischen Staats, sondern bisweilen als Angriff. Daher sind wichtige Rahmenbedingungen für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als „Vierter Gewalt“ nicht erfüllt (AA 18.10.2021). Im März 2021 traten fünf Medienorganisationen aus der Arbeitsgruppe für die Sicherheit und den Schutz von Journalisten aus, nachdem die Regierung Kampagnen gegen unabhängige Medien organisiert hatte, darunter auch Anschuldigungen, dass das Kriminalitäts- und Korruptionsmeldenetz (KRIK) mit dem organisierten Verbrechen unter einer Decke steckt. Vier ehemalige Beamte der Staatssicherheit wurden im Dezember 2021 wegen ihrer Beteiligung an der Ermordung des Journalisten Slavko Čuruvija im Jahr 1999 verurteilt (AI 29.3.2022). Der Kurznachrichtendienst Twitter hat am 20.8.2021 die Profile von vielen serbischen Medien mit der Bezeichnung „Medium, welches mit der Regierung Serbiens kooperiert“ gelabelt. Darunter die Rundfunkanstalten „RTS, RTV, Pink, Happy TV“ sowie die Onlineauftritte vieler Zeitungen, wie „Politika, Informer, Srpski Telegraf“. Dies wird künftig bei jedem Tweet angezeigt. „Staatsnah“ bedeutet zufolge Twitter: Medien, bei denen der Staat durch finanzielle Ressourcen, direkten oder indirekten politischen Druck und/oder Kontrolle über die Produktion und Vertrieb und Kontrolle über redaktionelle Inhalte ausübt (VB 8.3.2022). Die Medienlandschaft ist dennoch grundsätzlich pluralistisch. Journalistinnen, Journalisten und Redaktionen sehen sich dabei aber weiterhin Anschuldigungen von Politikern ausgesetzt. Es kommt weiterhin zu vereinzelten physischen, vornehmlich jedoch verbalen Angriffen, inkl. Drohungen. Nur wenige Fälle dieser verbalen Angriffe und Drohungen werden vor Gericht gebracht. Ethische und professionelle Standards der Berichterstattung werden von vielen Medien häufig missachtet. Die Regierung hat gemeinsam mit Zivilgesellschaft und Journalistenverbänden eine neue Medienstrategie sowie einen Aktionsplan zur Umsetzung entwickelt und verabschiedet, die den vorgenannten Defiziten bislang nicht systematisch und nachhaltig entgegengewirkt haben. Allerdings kam es bereits zu Einzelmaßnahmen wie der Einrichtung einer SOS-Hotline für bedrohte Journalistinnen und Journalisten. Trotz Verabschiedung eines Code of Conduct hat sich die Situation in Abwesenheit einer Opposition auch im Parlament verschärft, Journalistinnen und Journalisten, Richterinnen und Richter sowie NGOs werden von einzelnen Abgeordneten im Parlament diffamiert (AA 18.10.2021). Journalisten in Serbien sind zahlreichen physischen Bedrohungen ausgesetzt und werden aufgrund ihrer Arbeit häufig belästigt. Die meisten dieser Angriffe finden online statt, insbesondere auf Plattformen der sozialen Medien, und wirken sich auf die Tätigkeit von Journalisten und unabhängigen Medien in Serbien aus. Während die fehlende oder uneinheitliche Untersuchung dieser Formen von Angriffen angegangen werden sollte, müssen die in den Änderungen des Strafgesetzbuches vorgeschlagenen Lösungen weiter und offen diskutiert werden, um negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit von Journalisten und anderen Personen, die an der öffentlichen Debatte in Serbien teilnehmen, zu verhindern. Die vorgeschlagenen Änderungen sind extrem weit gefasst und basieren auf problematischen Konzepten, einschließlich der Bestrafung von Meinungsäußerungen und strafrechtlichen Sanktionen für "Beleidigung" und ähnlichen Konzepten, die letztlich zu Sanktionen gegen Journalisten führen können (ARTICLE 19 2.12.2021) Aus Protest wurde der
  6. Mai, dem Tag der Medienfreiheit, von den serbischen Journalisten aufgrund der bestehenden schlechten Bedingungen für eine professionelle Ausübung ihrer Tätigkeit, nicht gefeiert. Laut eigenen Angaben sind sie ständig körperlichen Angriffen und politischen Druck, der sich gegen ihre Unabhängigkeit richtet, ausgesetzt. Die körperlichen Angriffe bleiben meistens unbestraft und dies wird als Hauptproblem in Serbien gesehen. Im Mai 2021 wurden ca. 30 telefonische Anzeigen wegen Drohungen und Angriffe auf Journalisten/innen erstattet, wobei nur drei Fälle von der Polizei aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Die serbischen Medien sehen sich zusehends mit politischen und ökonomischem Druck, sowie Zensur und Autozensur, konfrontiert. Serbien ist von Stelle 54 auf Stelle 93 in der Rangliste für Pressefreiheit zurückgefallen. Laut Aussagen der Oppositionsparteien existieren in Serbien keine freien Medien, da sämtliche Medien die Regierung unterstützen (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 18.4.2022 ● ARTICLE 19 (2.12.2021): Serbia: Penal Code amendments require an open and comprehensive debate, https://www.article19.org/resources/serbia-penal-code-amendments-require-an-open-and-comprehensive-debate-2/, Zugriff 20.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail  VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail , Artikel XIII. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, OppositionArtikel römisch dreizehn. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 04.05.2022 Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert, aber die Regierung hat diese Rechte in einigen Fällen eingeschränkt. Die Plattform Drei Freiheiten für die Bewahrung des Spielraums für die Zivilgesellschaft in Serbien hat weiterhin Fälle von angeblichen Verletzungen der Vereinigungsfreiheit, der friedlichen Versammlung und der Meinungsfreiheit registriert und gemeldet. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, werden von höheren Stellen entschieden. Am 27.11.2021 blockierten mehrere tausend Menschen Straßen und Brücken in Belgrad und mehreren anderen Städten, um auf Umweltprobleme aufmerksam zu machen. Es gab einige Berichte über kleinere körperliche Auseinandersetzungen zwischen Polizeibeamten und Demonstranten. Diese Demonstrationen wurden am 4.12.2021 fortgesetzt, als Zehntausende Menschen Straßen und Brücken in Belgrad und in etwa 50 anderen Städten und Gemeinden im ganzen Land blockierten. Die Demonstrationen verliefen friedlich und es gab keine Berichte über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und der Polizei (USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit ist in Serbien grundsätzlich gewährleistet, es ist möglich, Demonstrationen anzumelden. So findet seit 2014 beispielsweise regelmäßig die LGBTI-Demonstration „Pride Parade“ statt (2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgefallen). Die von Ende 2018 bis Mai 2019 wöchentlich veranstalteten Kundgebungen der Opposition unterlagen keinen politischen Einschränkungen. Kritik am COVID-19-Management seitens der Regierung und zuständiger Behörden entlud sich im Juli 2020 in spontanen Demonstrationen in Belgrad, die von der Polizei auch unter Gewaltanwendung aufgelöst wurden, nachdem Demonstrierende kurzzeitig ins Parlament eingedrungen waren (AA 18.10.2021). Die Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neonazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 18.10.2021). Die politische Opposition kann sich weitgehend frei betätigen, auch wenn die meisten Oppositionsparteien u. a. in Folge eines Wahlboykotts seit 2020 nicht mehr im Parlament vertreten sind. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Sie erhält jedoch im Vergleich zu den Regierungsparteien deutlich weniger Raum in den Medien, die Berichterstattung regierungsnaher Medien ist einseitig. Zudem wurde sie während der 2020 endenden Legislaturperiode in der Ausübung der Parlamentsarbeit durch eine Reihe von Geschäftsordnungstricks der Regierungsfraktionen (wenn auch zuletzt leicht rückläufig) eingeschränkt. Die Parteienlandschaft ist zersplittert und programmatisch schwach (AA 18.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 Artikel XIV. HaftbedingungenArtikel römisch vierzehn. Haftbedingungen Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2021 bei 11.451 und die Gefangenenzahl betrug mit Stand August 2021 10.
  7. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, wurde diese durch den Bau neuer Gefängnisse und den verstärkten Einsatz alternativer Sanktionen (z.B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest und andere Maßnahmen) reduziert. Der Anteil der alternativen Maßnahmen zum Freiheitsentzug ist - 35 pro 100.000 der Bevölkerung, einschließlich der elektronisch überwachten Personen - nach wie vor gering. Durch die Renovierung von Gefängnissen an mehreren Standorten wurden Behandlungsmöglichkeiten und die medizinischen Einrichtungen kontinuierlich verbessert (USDOS 12.4.2022; vgl. OMCT 12.2021).Die Haftbedingungen sind aufgrund von Überbelegung, körperlichem Missbrauch, unhygienischen Bedingungen und unzureichender ärztlicher Versorgung schlecht. Nach Angaben des Justizministeriums lag die Gefängniskapazität 2021 bei 11.451 und die Gefangenenzahl betrug mit Stand August 2021 10.
  8. Die Behörden führen ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Vorwürfen wegen Misshandlung durch. Die unabhängige Überwachung der Haftbedingungen ist gesetzlich erlaubt und die Regierung gewährt unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Haftanstalten. Obwohl die Gefängnisse nach wie vor überbelegt sind, wurde diese durch den Bau neuer Gefängnisse und den verstärkten Einsatz alternativer Sanktionen (z.B. bedingte Entlassung, gemeinnützige Arbeit, Hausarrest und andere Maßnahmen) reduziert. Der Anteil der alternativen Maßnahmen zum Freiheitsentzug ist - 35 pro 100.000 der Bevölkerung, einschließlich der elektronisch überwachten Personen - nach wie vor gering. Durch die Renovierung von Gefängnissen an mehreren Standorten wurden Behandlungsmöglichkeiten und die medizinischen Einrichtungen kontinuierlich verbessert (USDOS 12.4.2022; vergleiche OMCT 12.2021). Straflosigkeit und Korruption im Sicherheitssektor sowie die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den Gefängnissen sind in Serbien große Probleme. Immer wieder werden Berichte über korruptes Verhalten der Polizei oder über rechtswidrige Verhaftungen veröffentlicht (BICC 12.2021). Was das Gefängnissystem betrifft, so wurden die Renovierung und Modernisierung mehrerer Gefängnisse, darunter das Gefängniskrankenhaus in Belgrad, im Einklang mit der Strategie zur Verringerung der Überbelegung in Strafanstalten fortgesetzt. Die Überarbeitung und Verbesserung der Behandlungsprogramme in Gefängnissen und medizinischen Einrichtungen in Haftanstalten wird im Einklang mit den CPT-Empfehlungen [CPT - ein Komitee, das Hafteinrichtungen besucht; Anm.] fortgesetzt. Die Einstellung von zusätzlichem Bewährungspersonal ist im Gange. Die Einschränkung von Inhaftierungsmaßnahmen und die verstärkte Anwendung von alternativen Maßnahmen, einschließlich der elektronischen Überwachung, hat zugenommen und ein großer Prozentsatz der Verurteilten befindet sich in Hausarrest. Defizite bestehen weiterhin bei den Unterbringungsbedingungen sowie bei der Gewährung von Rechtsbeistand und Gesundheitsversorgung. Programme für Langzeithäftlinge nach der Entlassung wurden entwickelt, aber die Einrichtungen auf lokaler Ebene benötigen mehr Mittel, um ihre Umsetzung zu gewährleisten (EK 19.10.2021). Quellen: ● BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2021): Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, Länderbericht Serbien, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2021_Serbien.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 18.4.2022 ● OMCT - World Organisation Against Torture (12.2021): OMCT E-Bulletin - November-December 2021, 72nd Session of the Committee against Torture , https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-E-Bulletin-CAT72-ENG.pdf, Zugriff 15.4.2022 OMCT - World Organisation Against Torture (12.2021): OMCT E-Bulletin - November-December 2021, 72nd Session of the Committee against Torture , , https://www.omct.org/site-resources/files/OMCT-E-Bulletin-CAT72-ENG.pdf, Zugriff 15.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 Artikel XV. TodesstrafeArtikel römisch fünfzehn. Todesstrafe Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Gesetzte sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor (AI 4.2021). Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021).Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Artikel 24, Absatz eins,). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 18.10.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● AI - Amnesty International (21.4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 18.4.2022 Artikel XVI. ReligionsfreiheitArtikel römisch sechzehn. Religionsfreiheit Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung garantiert in Artikel 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt praktiziert werden. Das „Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften“ unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es gibt sieben „traditionelle“ Religionsgemeinschaften. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Artikel 44 der Verfassung) genießt in der Praxis die Serbisch-Orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahekommende herausragende Stellung. Etwa 85 % der Bürgerinnen und Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox. Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der serbisch-orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u. a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen. Es gibt keine Anzeichen für eine diskriminierende Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis (AA 18.10.2021). Die Verfassung untersagt die Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen, einschließlich das Recht, die Religion zu wechseln, verbietet die Aufstachelung zum Religionshass und religiöse Diskriminierung. Kleinere nicht-traditionelle religiöse Gruppen erklären, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend ist. Mehrere protestantische Gruppen behaupten weiterhin, dass ihrer Ansicht nach die allgemeine Öffentlichkeit immer noch Misstrauen gegenüber dem Protestantismus hegt, ihn falsch versteht und einige protestantische Glaubensrichtungen als "Sekten" bezeichnet werden. Wegen Anstiftung zur Diskriminierung, zum Hass oder zur Gewalt gegen eine Person oder Gruppe aus religiösen Gründen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von einem bis zehn Jahren vor (USDOS 12.5.2021). Etwa 84,6 % der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken (5 %), Protestanten (1 %), Atheisten (1,1 %), nicht deklarierte oder unbekannte (4,5 %). Etwa 3,1 % der Einwohner sind Muslime (CIA 18.1.2022). Einigen Religionsgemeinschaften, z. B. christlichen Freikirchen, wurde die Registrierung bisher verwehrt. Dies gilt auch für eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der Serbisch-Orthodoxen Kirche steht und die von Staatsorganen in ihrer Betätigung behindert werden (nicht als autokephal anerkannte Mazedonisch- sowie Montenegrinisch-Orthodoxe Kirche). Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (vor allem evangelische Freikirchen) werden von nicht staatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Die kanonisch anerkannte Rumänisch-Orthodoxe Kirche ist nur in der Autonomen Provinz Vojvodina als „traditionelle Religionsgemeinschaft“ anerkannt. Die vom Gesetz privilegierten „traditionellen“ Kirchen/Religionsgemeinschaften sind die Serbisch Orthodoxe Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Slowakisch-Evangelische Kirche, die Reformierte Christliche Kirche, die Evangelische Kirche, die Islamische Gemeinde und die Jüdische Gemeinde. Diese sieben Gruppen sind automatisch im staatlichen Register für Religionsgemeinschaften eingetragen, können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen und haben eigene Militärgeistliche. Auch dürfen sie neue Gebäude für Gottesdienste errichten, Immobilien besitzen, staatliche Subventionen beantragen, Bankkonten eröffnen, Restitutionsansprüche geltend machen und als Arbeitgeber fungieren (AA 18.10.2021). Der Belgrader Patriarch Porfirije (Peric) hat mehrere Hassvorfälle gegen muslimische Bosniaken in der Stadt Priboj im Südwesten Serbiens scharf verurteilt. Porfirije äußerte zudem seine Enttäuschung darüber, dass auch Polizisten, also jene, die derartige Vorfälle eigentlich verhindert sollten, an einer der Aktionen beteiligt gewesen waren. Laut jüngsten Medienberichten sollen mehrere junge Männer in der Christnacht des orthodoxen Weihnachtsfestes (
  9. auf.
  10. Januar 2022) mit Parolen wie „Es ist Weihnachten, schießt auf die Moscheen“ singend durch Priboj gezogen sein. In Facebook-Kommentaren wurde zudem der Imam der Stadt bedroht. In den Tagen zuvor hatte ein im Internet aufgetauchtes Video einer privaten Party von Grenzschutzbeamten bereits für internationale Schlagzeilen gesorgt. Die Männer waren gefilmt worden, als sie mit einem Lied feierten, das den Völkermord von Srebrenica und Kriegsverbrechen in Kroatien verherrlicht. Die Staatsanwaltschaft hat nach eigenen Angaben zu allen Vorfällen Ermittlungen eingeleitet. Der serbische Staatspräsident Aleksandar Vucic reiste kurzerhand zu einem Besuch nach Priboj und traf dort mit Gemeindepolitikern und Vertretern der örtlichen Religionsgemeinschaften zusammen, um sein Respekt gegenüber Muslime und Moscheen persönlich auszudrücken (Vatican News 14.1.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Juli_2021%29%2C18.10.2021.pdf, Zugriff 20.4.2022 ● CIA [USA] (18.1.2022): The World Factbook, Serbia, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/serbia/#people-and-society, Zugriff 18.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051700.html, Zugriff 18.4.2022 ● Vatican News (14.1.2022): Serbien: Patriarch verurteilt Hass gegen Bosniaken, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2022-01/porfirije-patriarch-serbien-hass-bosniaken-christen-muslime.html, Zugriff 18.4.2022 (…) Artikel XVII. BewegungsfreiheitArtikel römisch siebzehn. Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 04.05.2022 Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Fortschritte wurden bei der Rechtsangleichung unter anderem in den Bereichen Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Fortschritte erzielt. Jedoch ist Serbien im Bereich der Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern nur mäßig vorbereitet. Nach den Spannungen im Norden des Kosovo wurde im Rahmen des von der EU geförderten Dialogs am 30.9.2021 eine Vereinbarung zur Deeskalation und eine befristete Maßnahme für Nummernschilder Fragen. Die EU erwartet von den Parteien, dass sich die konstruktiv an diesem Prozess beteiligen, um die Bewegungsfreiheit der Bürger zu gewährleisten (EK 19.10.2021). In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vgl. BMEIA 28.2.2022).In Bezug auf Reiseverbindungen bestehen derzeit keine Einschränkungen. Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden. Die Verkehrswege sowie Ein- und auch Durchreisebestimmungen können derzeit aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang zur Eindämmung von COVID-19 beeinträchtigt sein, bzw. abweichen (AA 28.2.2022b; vergleiche BMEIA 28.2.2022). Ab 23.10.2021 wurde die 3G Regel, bzw. Impfzertifikate für Gastronomie, Kasinos, Wettbüros etc. eingeführt. Diese Regel gilt ab 22 Uhr, bzw. ab dem 8.11.2021 ab 20 Uhr bis zur Sperrstunde. Die Arbeitszeiten der Lokale sind nicht mehr eingeschränkt. Der Schulunterricht wird ab 21.2.2022 wieder unmittelbar, in Schulen abgewickelt. In geschlossenen Räumen, bei Konzerten und verschiedenen Veranstaltungen dürfen sich höchstens 500 Personen versammeln (VB 8.3.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 18.4.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.2.2022): https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 20.4.2022 ● EK - Europäische Kommission (19.10.2021): Serbia 2021 Report, https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/system/files/2021-10/Serbia-Report-2021.pdf, Zugriff 19.4.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 26.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2022): Auskunft des VB, per E-Mail (…) Artikel XVIII. Grundversorgung / WirtschaftArtikel römisch achtzehn. Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 04.05.2022 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert. Dieser sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
(2015)kontinuierlich auf 9 %
(2020)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Das Nettodurchschnittseinkommen hat sich erhöht, bleibt mit 510 Euro 2020 (2019: 465 Euro) jedoch vergleichsweise niedrig. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das monatliche Nettodurchschnittseinkommen lag 2020 bei 510 Euro. Die Durchschnittsrente 2020 lag bei umgerechnet 236 Euro. Die Inflationsrate 2020 betrug 1,3 %. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina (v.a. zweitgrößte Stadt Novi Sad) die Durchschnittseinkommen über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 7 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2019 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen „festen“ Kern der Armen, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 18.10.2021). Das für Dezember 2021 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 102.196,00 RSD (ca. EUR 868,50), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 74.629,00 RSD (ca. EUR 634,00) betrug (RZS 25.2.2022). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im Januar 2022 30.978,00 RSD (ca. EUR 263,00) (PIO RS 2.2022). Im Jahr 2020 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.646,00 US-Dollar. Für das Jahr 2021 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 8.794,00 US-Dollar prognostiziert (Statista 21.1.2022a). Im Jahr 2020 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 9,5 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,3 % prognostiziert (Statista 21.1.2022b). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 26,6 %
(2020)aber weiterhin hoch. Dabei wird einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen. Im Ergebnis werden die Arbeitslosenzahlen inoffiziell höher geschätzt als die oben ausgewiesenen. Vielen Bürgerinnen und Bürgern Serbiens gelingt es nur durch illegale Beschäftigungsverhältnisse, ihre Existenz zu sichern. Aus dem Bereich der arbeitsfähigen Bevölkerung (15-64 Jahre) sind rund 286.000 Personen arbeitslos, davon aus dem Bereich Gastwirtschaft und Tourismus 20.300 (serbisches Arbeitsamt NSZ) (AA 18.10.2021). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 8.3.2022). Quellen: ● A

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