RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW202 2196696-2 Spruch, W202 2196696-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorverfahren 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe für das in Innenministerium gearbeitet. Sein Büro habe mit der ausländischen Besatzung zusammengearbeitet. Von dieser Besatzung habe er sein Gehalt bekommen. Die Taliban hätten ihn in seiner Heimatstadt bedroht, weil er für die ausländische Besatzung gearbeitet und von ihnen sein Gehalt bezogen habe. Er habe mehrmals Drohungen bzw. Morddrohungen von den Taliban bekommen, deshalb sei sein Leben in Gefahr. Aus diesem Grund habe er die Flucht ergriffen. 1.
- Am 12.07.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei 18 Monate bei einer Firma namens XXXX , im Gebiet der Biometrie, beschäftigt gewesen. Diese Firma sei von den Amerikanern unterstützt worden und habe für das Innenministerium bzw. den afghanischen Geheimdienst gearbeitet. Das erste Jahr habe es keine Probleme gegeben, jedoch sei er eines Tages in seinem Dorf von einer Person namens XXXX , der Informationen für die Taliban gesammelt und weitergeleitet habe, angesprochen worden. Er sei gefragt worden, ob er für die afghanische Regierung arbeite. Dies habe er verneint und erklärt, für die Universität der Stadt tätig zu sein. Er sei verdächtigt worden und habe am Abend einen Freund, der auch ein Geheimdienstmitglied gewesen sei, angerufen, der XXXX verraten habe, der am darauffolgenden Tag von der Exekutive festgenommen und vier Monate inhaftiert worden sei. Nach diesem Vorfall seien regelmäßig Taliban in deren Dorfmoschee gekommen und hätten gegenüber seinem Vater geäußert, dass der BF für die Regierung arbeite und ein Verräter sei. Zudem hätten sie gedroht, den BF zu erschießen. Daraufhin habe er seine Arbeit gekündigt und eine neue Firma gefunden, wo es darum gegangen sei, an einer XXXX zu arbeiten, wobei die Leute nicht aufgehört hätten, ihn auf seine Geheimdienstarbeit anzusprechen. Er sei Jahre in Kabul geblieben, habe sich an einem sicheren Ort ein Zimmer gemietet und wäre nur mehr sehr selten in sein Dorf gekommen. Nach insgesamt drei Jahren sei ihm von seinem Mitbewohner erzählt worden, dass er von drei bis vier Personen mit Bart und Turban gesucht worden sei. Daraufhin habe er, da er gewusst habe, dass das Taliban gewesen seien, die Adresse gewechselt. Ein bis zwei Tage, bevor er Afghanistan verlassen habe wollen, sei er mit dem Auto unterwegs nachhause gewesen, als ein Motorradfahrer mit Beifahrer mit einem Schalldämpfer auf ihn geschossen habe. Glücklicherweise habe er nicht den BF, sondern das Autofenster getroffen, weil er seinen Kopf eingezogen habe. Nach diesem Vorfall habe er seinen Vater angerufen, seine Familie getroffen und entschieden, seine Heimat zu verlassen. Er habe Afghanistan im Geheimen verlassen, sein Kollege habe für ihn eine Krankenbestätigung geschrieben. Daher stimme auch das Datum auf dem letzten Arbeitszeugnis nicht überein, da sein Kollege für ihn gekündigt habe. Vor zweieinhalb Monaten habe er Kontakt zu seiner Familie gehabt und erfahren, dass es zu ein paar Besuchen gekommen wäre, wo nach ihm gefragt worden sei. Die Besucher hätten nicht gewusst, dass er seine Heimat verlassen habe. Am gleichen Tag sei ein Freund des BF und dessen Sohn im Auto attackiert worden. Seine Familie habe auch das Dorf verlassen.1.
- Am 12.07.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei 18 Monate bei einer Firma namens römisch 40 , im Gebiet der Biometrie, beschäftigt gewesen. Diese Firma sei von den Amerikanern unterstützt worden und habe für das Innenministerium bzw. den afghanischen Geheimdienst gearbeitet. Das erste Jahr habe es keine Probleme gegeben, jedoch sei er eines Tages in seinem Dorf von einer Person namens römisch 40 , der Informationen für die Taliban gesammelt und weitergeleitet habe, angesprochen worden. Er sei gefragt worden, ob er für die afghanische Regierung arbeite. Dies habe er verneint und erklärt, für die Universität der Stadt tätig zu sein. Er sei verdächtigt worden und habe am Abend einen Freund, der auch ein Geheimdienstmitglied gewesen sei, angerufen, der römisch 40 verraten habe, der am darauffolgenden Tag von der Exekutive festgenommen und vier Monate inhaftiert worden sei. Nach diesem Vorfall seien regelmäßig Taliban in deren Dorfmoschee gekommen und hätten gegenüber seinem Vater geäußert, dass der BF für die Regierung arbeite und ein Verräter sei. Zudem hätten sie gedroht, den BF zu erschießen. Daraufhin habe er seine Arbeit gekündigt und eine neue Firma gefunden, wo es darum gegangen sei, an einer römisch 40 zu arbeiten, wobei die Leute nicht aufgehört hätten, ihn auf seine Geheimdienstarbeit anzusprechen. Er sei Jahre in Kabul geblieben, habe sich an einem sicheren Ort ein Zimmer gemietet und wäre nur mehr sehr selten in sein Dorf gekommen. Nach insgesamt drei Jahren sei ihm von seinem Mitbewohner erzählt worden, dass er von drei bis vier Personen mit Bart und Turban gesucht worden sei. Daraufhin habe er, da er gewusst habe, dass das Taliban gewesen seien, die Adresse gewechselt. Ein bis zwei Tage, bevor er Afghanistan verlassen habe wollen, sei er mit dem Auto unterwegs nachhause gewesen, als ein Motorradfahrer mit Beifahrer mit einem Schalldämpfer auf ihn geschossen habe. Glücklicherweise habe er nicht den BF, sondern das Autofenster getroffen, weil er seinen Kopf eingezogen habe. Nach diesem Vorfall habe er seinen Vater angerufen, seine Familie getroffen und entschieden, seine Heimat zu verlassen. Er habe Afghanistan im Geheimen verlassen, sein Kollege habe für ihn eine Krankenbestätigung geschrieben. Daher stimme auch das Datum auf dem letzten Arbeitszeugnis nicht überein, da sein Kollege für ihn gekündigt habe. Vor zweieinhalb Monaten habe er Kontakt zu seiner Familie gehabt und erfahren, dass es zu ein paar Besuchen gekommen wäre, wo nach ihm gefragt worden sei. Die Besucher hätten nicht gewusst, dass er seine Heimat verlassen habe. Am gleichen Tag sei ein Freund des BF und dessen Sohn im Auto attackiert worden. Seine Familie habe auch das Dorf verlassen. 1.
- Am 06.04.2018 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, von den Taliban verfolgt zu werden. Es habe insgesamt fünf Bedrohungen gegeben. Die erste Bedrohung habe auf einem Volleyballplatz stattgefunden, wo er angesprochen und gefragt worden sei, ob er für die Regierung arbeite. Zudem sei sein Vater zweimal von den Taliban in der Moschee angesprochen worden, die ihm gesagt hätten, dass der BF aufhören solle, für die Regierung zu arbeiten, weil er sonst bestraft werden könnte. Die Taliban seien in seinem Zimmer gewesen, wobei er nicht anwesend gewesen sei. Sein Freund habe ihm davon berichtet, dass vier Männer da gewesen seien. Dies sei die vierte Bedrohung gewesen. Die fünfte Bedrohung habe sich einen Tag vor seiner Ausreise ereignet. Er sei am Abend mit dem Auto auf dem Heimweg gewesen. Er sei von einem Motorrad verfolgt worden, der Hintere habe eine Waffe gezogen. Er habe sich geduckt und die Splitter seien auf ihn herabgefallen. Er wisse nicht, wie sie geflüchtet seien, aber die Scheibe sei zerbrochen. Er habe seinen Vater angerufen und ihm von dem Vorfall erzählt. Er sei nach Hause gefahren und habe sich mit seinem Vater beraten, der gesagt habe, dass sie ihn umbringen würden. Sein Vater habe dann mit einem Schlepper gesprochen, woraufhin er am nächsten Tag ausgereist sei. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.04.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt sowie eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt. 1.
- Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren (I.2.) von Bedeutung - ausgeführt, der BF habe aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und gesteigerten Angaben keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können:Begründend wurde - soweit für das gegenständliche Verfahren (römisch eins.2.) von Bedeutung - ausgeführt, der BF habe aufgrund seiner widersprüchlichen, unplausiblen und gesteigerten Angaben keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können: Der BF habe zwar von 2011-2013 als Vertragsbediensteter bei der Firma XXXX , welche auch Aufträge vom Innenministerium für die Erfassung von Daten von Polizisten bekommen habe, gearbeitet. Dabei habe es sich jedoch um einen zivilen Beruf gehandelt, der BF sei kein Mitglied des Geheimdienstes oder Polizist gewesen. Seine Aufgaben hätten hauptsächlich in der Datenerfassung bestanden. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise bei der „ XXXX “ gearbeitet. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine beruflichen Tätigkeiten ins Visier der Taliban geraten ist. Der BF habe zwar von 2011-2013 als Vertragsbediensteter bei der Firma römisch 40 , welche auch Aufträge vom Innenministerium für die Erfassung von Daten von Polizisten bekommen habe, gearbeitet. Dabei habe es sich jedoch um einen zivilen Beruf gehandelt, der BF sei kein Mitglied des Geheimdienstes oder Polizist gewesen. Seine Aufgaben hätten hauptsächlich in der Datenerfassung bestanden. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise bei der „ römisch 40 “ gearbeitet. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine beruflichen Tätigkeiten ins Visier der Taliban geraten ist. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der BF, wie erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, bei IOM gearbeitet habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, im Gegensatz zu seinen anderen Tätigkeiten, dies mit geeigneten Bescheinigungen zu belegen. Schließlich sei der BF weder aufgrund seines Aufenthalts in Europa noch aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. 1.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2020 wurde eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 1.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2020 wurde eine gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Der BF stellte am 18.10.2021 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt: Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Vater habe als Dorfältester bei einer Entscheidung zwischen zwei Personen wegen Grundstücksstreitigkeiten mitgewirkt. Die Person, die sich benachteiligt gefühlt habe, habe sich an seinem Vater rächen und ihn töten wollen. Er habe jedoch seinen jüngeren Bruder erwischt und diesen im Oktober 2008 getötet. Die Mörder seines Bruders seien dann zu 16 Jahren Haft verurteilt worden und hätten schon damals zu den Taliban gehört. Nach der Einnahme Afghanistans durch die Taliban seien diese Leute freigelassen worden, bei seinem Vater gewesen und hätten nach dem BF gefragt. Sie würden sich an ihm rächen wollen, da er der älteste Sohn seines Vaters sei und sie wegen der Familie des BF eine Haftstrafe verbüßen hätten müssen. Diese Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm seit dem 25.09.2021 bekannt. 2.
- Am 22.11.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil ihre Feinde, die seinen Bruder getötet hätten, aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Die Taliban hätten alle Gefangenen freigelassen. Am 25.09.2021 seien sie auch bei ihnen im Dorf gewesen und hätten seinen Vater geschlagen. Er sei sogar im Koma gewesen, seine Brüder seien am selben Tag geflüchtet. Seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder seien am 10.11.2021 geflüchtet, das sei das letzte Mal gewesen, dass er mit ihnen gesprochen habe. Die Feinde seien selbst Mitglieder der Taliban. Sie würden die ganze Gegend kontrollieren. Außerdem habe er Angst, weil er auch hier in Österreich gegen die Taliban demonstriert habe und die Videos bzw. Bilder bei den Taliban gelandet seien. Weil die Taliban jetzt das Land kontrollieren würden, hätten sie auch Zugriff auf seine Daten. Sie könnten einsehen, dass er für die Regierung gearbeitet habe. Er habe jetzt 6 Jahre in Österreich gelebt, werde von den Taliban als Ungläubiger bezeichnet und deshalb von ihnen getötet. 2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 war hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.10.2021 war hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.11.2021 habe der BF im Vergleich zu seinem Vorverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht bzw. seine Fluchtgründe in unglaubwürdiger Weise erweitert. Es sei aufgrund der derzeit zahlreichen stattfindenden Demonstrationen gegen die Taliban nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der BF ins Visier der Taliban geraten sein soll. Schließlich habe der BF keine nachvollziehbaren und konkreten Gründe angeben können, warum er aufgrund seines Aufenthaltes in Europa einer Gefährdung unterliegen sollte. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erscheine jedoch derzeit nicht zumutbar bzw. würde eine Rückführung des BF nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat erscheine jedoch derzeit nicht zumutbar bzw. würde eine Rückführung des BF nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen. 2.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 03.01.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. 2.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF am 03.01.2022 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. So werde der BF einerseits wegen eines Konflikts aus dem Jahr 2008 asylrelevant verfolgt. Im Jahr 2008 sei der Vater des BF als Dorfältester als Entscheidungsinstanz zu einem Grundstücksstreit beigezogen worden. Die in diesem Verfahren unterlegene Partei habe sich am Vater des BF rächen wollen und einen Hinterhalt organisiert, in welchem aber der jüngere Bruder des BF lebensgefährlich verletzt worden sei. Der Bruder sei wenig später auf der Intensivstation verstorben, die Täter hätten dingfest gemacht werden können und seien zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, wofür u.a. das Mitwirken des BF ursächlich gewesen sei. Der BF habe hierzu eine Kopie des Gerichtsakts bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Jahr 2021 vorgelegt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban seien die damaligen Täter aus dem Gefängnis entlassen worden. Diese Täter seien nach Wissen des BF selbst Taliban. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei der greise Vater des BF von diesen aufgesucht und misshandelt, jedoch nicht getötet worden. Bei diesem Übergriff sei der Vater des BF allerdings explizit nach dem Verbleib des BF befragt worden, da sich die damaligen Täter nunmehr am BF rächen wollen würden. Der BF habe den Sachverhalt aus dem Jahr 2008 im ersten Verfahren nicht vorgebracht, da er diesen Konflikt durch die von ihm damals vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als überlagert und nebensächlich eingestuft habe, zumal sich die damaligen Täter in Haft befunden hätten und er zum damaligen Zeitpunkt keine Verfolgung befürchtet habe. Nunmehr sei durch die Machtübernahme der Taliban diese Verfolgung allerdings wieder aktuell und asylrelevant. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch diese Gruppe aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von einer Blutfehde betroffenen Personen asylrelevante Verfolgung. Ebenso drohe die reale Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen, da es sich bei den damaligen Tätern um Mitglieder der Taliban handle. Dem privaten Konflikt würde also von den Tätern jedenfalls auch eine politische Dimension beigemengt und dem BF somit eine oppositionelle Haltung unterstellt werden, welche im Übrigen schon aufgrund der übrigen im Rahmen dieser Beschwerde vorgebrachten Sachverhalte anzunehmen sei. Abgesehen von diesem Sachverhalt habe sich der BF in Österreich politisch in Opposition gegen das Taliban-Regime betätigt, indem er an einer Demonstration gegen die Machtübernahme der Taliban teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban jedenfalls einen „Background Check“ hinsichtlich der Aktivitäten des BF im Ausland durchführen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf diese Aktivitäten aufmerksam werden, weshalb ihm die Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen drohe. Schließlich habe der BF nunmehr neue Beweise betreffend seines ursprünglichen Fluchtvorbringens beischaffen können, da er mit einem ehemaligen US-Navy Lieutnant Commander (LCDR), mit dem er in seiner Funktion bei der XXXX zusammengearbeitet habe, Kontakt aufnehmen habe können. Eine entsprechende Bestätigung sowie zahlreiche Fotos würden der Beschwerde beiliegen. Anders als vom Sachverständigen im Erstverfahren fälschlich angenommen, habe der BF direkt mit dem US-Militär und der afghanischen Armee zusammengearbeitet. Aus diesem Grund sei der BF Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen ausgesetzt. Schließlich habe der BF nunmehr neue Beweise betreffend seines ursprünglichen Fluchtvorbringens beischaffen können, da er mit einem ehemaligen US-Navy Lieutnant Commander (LCDR), mit dem er in seiner Funktion bei der römisch 40 zusammengearbeitet habe, Kontakt aufnehmen habe können. Eine entsprechende Bestätigung sowie zahlreiche Fotos würden der Beschwerde beiliegen. Anders als vom Sachverständigen im Erstverfahren fälschlich angenommen, habe der BF direkt mit dem US-Militär und der afghanischen Armee zusammengearbeitet. Aus diesem Grund sei der BF Verfolgungshandlungen aus politischen Gründen ausgesetzt. 2.
- Am 07.01.2022 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 2.
- Am 25.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Paschtu.Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF arbeitete in Afghanistan von 2011-2013 als Vertragsbediensteter bei der Firma XXXX im Bereich der Erfassung von biometrischen Daten, wobei es sich um einen zivilen Beruf handelte, er war kein Mitglied des Geheimdienstes oder Polizist. Anschließend war er bis zu seiner Ausreise bei der „ XXXX “ tätig. Er arbeitete nicht für IOM.Der BF arbeitete in Afghanistan von 2011-2013 als Vertragsbediensteter bei der Firma römisch 40 im Bereich der Erfassung von biometrischen Daten, wobei es sich um einen zivilen Beruf handelte, er war kein Mitglied des Geheimdienstes oder Polizist. Anschließend war er bis zu seiner Ausreise bei der „ römisch 40 “ tätig. Er arbeitete nicht für IOM. Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Kabul und lebte bis zu seiner Ausreise durchgehend in Kabul. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftssaat Afghanistan zuerkannt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen Der BF konnte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen. Er ist wegen seiner beruflichen Tätigkeiten nicht ins Visier der Taliban geraten. Ebenso wenig ist er Verfolgungshandlungen aufgrund einer Blutfehde ausgesetzt. Schließlich droht dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weder aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in Österreich noch aufgrund seines Aufenthaltes in Europa asylrelevante Verfolgung. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.3.
- Auszug aus dem COI-CMS Afghanistan vom 10.08.2022, Version 8: Länderspezifische Anmerkungen […] Machtübernahme der Taliban im August 2021 Im Zuge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 mussten die hier vorliegenden Länderinformationen komplett überarbeitet werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die aktuelle Lage von einer nicht absehbaren Dynamik und plötzlichen und abrupten Veränderungen gekennzeichnet ist, womit manche Informationen sehr rasch veralten können. Die Staatendokumentation des BFA wird darauf, wie gehabt, mit einem Update der Länderinformationen im COI-CMS oder einer Kurzinformation (KI) reagieren. Sicherheitslage […] Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021).Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (AI 9.2021). Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vgl. BBC 31.8.2021).Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin (HRW 13.1.2022). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021). Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren (AI 9.2021; vergleiche BBC 31.8.2021). […] Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren (AA 21.10.2021), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (FP 23.8.2021). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vgl. ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen (INS 17.8.2021) bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden (ROW 20.8.2021). Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht (BBC 6.9.2021; vergleiche ROW 20.8.2021, SKN 27.8.2021). Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vgl. MMM 20.8.2021).Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus (GO 20.8.2021, BBC 6.9.2021). Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können (GO 20.8.2021, vergleiche MMM 20.8.2021). Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle (HRW 30.3.2022). Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vgl. HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vgl. SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vgl. FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021).Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE ("Handheld Interagency Identity Detection Equipment")-Geräte] (TIN 18.8.2021; vergleiche HO 8.9.2021, SKN 27.8.2021). Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten (HRW 30.3.2022). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben (HRW 30.3.2022). Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenminsteriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden (HO 8.9.2021; vergleiche SKN 27.8.2021). Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter (HRW 30.11.2021; vergleiche FP 29.10.2021) und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen (FP 29.10.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine "wahre Fundgrube an Informationen" für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien "wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber" (TT 4.9.2021). Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten (SKN 27.8.2021). Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine "Todesliste" gesetzt (POL 26.8.2021), wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden (NYP 26.8.2021). Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (HRW 30.11.2021). Zentrale Akteure Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vgl. AP 25.6.2021).Die Geschichte Afghanistans ist seit Langem von der Interaktion lokaler Kräfte mit dem [Zentral-] Staat geprägt - von der Kooptation von Stammeskräften durch dynastische Herrscher über die Entstehung von Partisanen- und Mudschaheddin-Kräften nach der sowjetischen Invasion bis hin zu den anarchischen Milizkämpfern, die in den 1990er-Jahren an die Stelle der Politik traten. Das Erbe der letzten Jahrzehnte der Mobilisierung und Militarisierung, der wechselnden Loyalitäten und der Umbenennung (sog. "re-hatting": wenn eine bewaffnete Gruppe einen neuen Schirmherrn oder ein neues Etikett erhält, aber ihre Identität und Kohärenz beibehält) ist auch heute noch einer der stärksten Faktoren, die die afghanischen Kräfte und die damit verbundene politische Dynamik prägen. Die unmittelbar nach 2001 durchgeführten Reformen des Sicherheitssektors und die Demobilisierungswellen haben diese nie wirklich aufgelöst. Stattdessen wurden sie zu neuen Wegen, um die Parteinetzwerke und Klientelpolitik zu rehabilitieren oder zu legitimieren, oder in einigen Fällen neue sicherheitspolitische Akteure und Machthaber zu schaffen (AAN 1.7.2020). Angesichts des Truppenabzugs der US-Streitkräfte haben verschiedene Machthaber Afghanistans, wie zum Beispiel Mohammad Ismail Khan (von der Partei Jamiat-e Islami), Abdul Rashid Dostum (Jombesh-e Melli Islami), Mohammad Atta Noor (Vorsitzender einer Jamiat-Fraktion), Mohammad Mohaqeq (Hezb-e Wahdat-e Mardom) und Gulbuddin Hekmatyar (Hezb-e Islami), im Sommer 2021 zum ersten Mal seit 20 Jahren wieder öffentlich über die Mobilisierung bewaffneter Männer außerhalb der afghanischen Armee- und Regierungsstrukturen gesprochen. Während die Präsenz von Milizen für viele Afghanen seit Jahren eine lokale Tatsache ist, wurde [in der Ära der afghanischen Regierungen 2001-15.8.2021] doch noch nie so deutlich öffentlich die Notwendigkeit einer Mobilisierung gesprochen oder der Wunsch, autonome Einflusssphären zu schaffen, geäußert (AAN 4.6.2021; vergleiche AP 25.6.2021). Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021).Mitte August 2021 formierte sich die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). In Afghanistan sind unterschiedliche Gruppierungen aktiv, welche der [bis August 2021 im Amt befindlichen] Regierung feindlich gegenüber standen - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan war eine Zufluchtsstätte für Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP), Al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan (USDOD 12.2020), sowie Islamic Movement of Uzbekistan und Eastern Turkistan Movement (CRS 17.8.2021). Im ersten Halbjahr 2021 waren - damals noch als "regierungsfeindliche Elemente" bezeichnete - Gruppierungen wie die Taliban, ISKP und nicht näher definierte Elemente insgesamt für 64 % der zivilen Opfer verantwortlich. 39 % aller zivilen Opfer entfielen davon auf die Taliban, 9 % auf den ISKP und 16 % auf nicht näher definierte regierungsfeindliche Elemente. Vor der Machtübernahme der Taliban als "regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen" bezeichnete Akteure waren im selben Zeitraum für 2 % der von UNAMA erfassten zivilen Opfer verantwortlich. Auf Handlungen der [damals] regulären Streitkräfte der Afghan National Security and Defense Forces (ANDSF) wurden dagegen 23 % der zivilen Opfer zurückgeführt (UNAMA 26.7.2021). […] Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021).Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha (NYT 26.5.2020), im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben (NYT 29.2.2020), wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen (DP 31.8.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021). Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte (DW 31.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung (NZZ 7.9.2021). Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vgl. RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten (EASO 8.2020c; vergleiche RFE/RL 27.4.2020). Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen "Werte" betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab (Ruttig 3.2021). Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (FA 23.8.2021). Struktur und Führung Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vgl. BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vgl. USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.; vergleiche BBC 15.4.2021). Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020), die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb (EASO 8.2020c; vergleiche USIP 11.2019; BBC 15.4.2021). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an (NZZ 17.8.2021). Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001 (IT 16.8.2021). Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte (UNSC 1.6.2021), sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras (RFE/RL 6.8.2021). Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als "Ministerien" fungierten (IT 16.8.2021). Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021). Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vgl. TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vgl. VOA 31.10.2021).Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021). Er ist seit 2016 der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen", ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde (FR 18.8.2021). Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura) (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a, AA 21.10.2021). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha (RFE/RL 6.8.2021), wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der "Gesucht" Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi (BBC 7.9.2021). Haibatullah Akhunzada wird sich als "Oberster Führer" auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021; vergleiche TN 3.9.2021). In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt (France 24 31.10.2021; vergleiche VOA 31.10.2021). Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vgl. TG 4.11.2021).Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban (UNSC 1.6.2021). Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet (HT 5.9.2021; BAMF 6.9.2021), was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde (DS 6.9.2021). Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die "gegen den Willen der Regierung arbeiten" (AJ 4.11.2021; vergleiche TG 4.11.2021). Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vgl. NYT 26.5.2020).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation (TWN 20.4.2020). Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken) (GN 31.8.2021). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (EASO 8.2020c; vergleiche NYT 26.5.2020). Widerstand gegen die Taliban Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vgl. ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panjshir (France 24 5.10.2021).Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF), die von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], und Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten afghanischen Streitkräfte der Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjshir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Massoud kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021; vergleiche ANI 9.9.2021). Nach Angaben eines hochrangigen Mitglieds der NRF Angang Oktober 2021, kontrolliert die NRF entgegen Angaben der Taliban mehr als die Hälfte von Panjshir (France 24 5.10.2021). Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vgl. NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der NRF und anderen militanten Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021).Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF unter anderem in den Provinzen Parwan, Baghlan (IP 13.11.2021; vergleiche NR 15.10.2021) und Samangan berichtet (IP 1.12.2021). Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der NRF und anderen militanten Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (IP 13.11.2021). Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vgl. BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme, laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021). Am 1.11.2021 wurde berichtet, dass die NRF ein Verbindungsbüro in Washington DC eröffnet hat, nachdem sie beim US-Justizministerium registriert wurde, um Lobbyarbeit bei verschiedenen in der Stadt tätigen Politikern zu betreiben (VOA 1.11.2021; vergleiche BBC 29.10.2021). Am 4.12.2021 veröffentlichte die NRF auf ihrem offiziellen Twitteraccount eine Stellungnahme, laut derer sie bereit ist, mit der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, um das Leid der Menschen in Afghanistan zu lindern (NRF 4.12.2021). Am 24.
- und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vgl. 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre Toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen. Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigt eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpfe in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vgl. RFE/RL 29.1.2022).Am 24.
- und 25.1.2022 gab es in der Provinz Baghlan Zusammenstöße zwischen den Taliban und der NRF. Nach unbestätigten Aussagen eines Vertreters der NRF sind dabei 20 Kämpfer der Taliban und sechs Kämpfer der Widerstandsfront getötet worden (BAMF 31.1.2022; vergleiche 8am 25.1.2022). Die Kämpfe sollen drei Tage angedauert haben und die Taliban hätten als Vergeltung für ihre Toten Familienmitglieder der Widerstandskämpfer als Geiseln genommen. Der außenpolitische Sprecher der NRF kündigt eine Offensive gegen die Taliban an, sobald der Winter zu Ende sei. Die NRF kämpfe in den Provinzen Baghlan, Balkh, Faryab und Badakhshan gegen die Taliban (BAMF 31.1.2022; vergleiche RFE/RL 29.1.2022). Zwischen dem 27.
- und dem 3.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022). In Baghlan wurden elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 29.3.2022). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vgl. 8am 3.4.2022).Zwischen dem 27.
- und dem 3.4.2022 kam es zu mehreren Zusammenstößen zwischen der NRF und den Taliban in Baghlan, Panjshir und Badakhshan (BAMF 4.4.2022). In Baghlan wurden elf bis 13 Taliban getötet und 18 weitere verletzt; zwei Widerstandskämpfer wurden ebenfalls getötet (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 29.3.2022). In Panjshir wurden nach dem dritten Tag der Kämpfe drei Taliban getötet und fünf weitere Kämpfer verletzt. Es liegen keine Informationen über NRF-Opfer vor (BAMF 4.4.2022). Einer anderen Quelle zufolge wurden in Panjshir acht Taliban-Mitglieder und acht NRF-Kämpfer bei Zusammenstößen getötet (ACLED 3.3.2022). In Badakhshan traf eine Landmine das Auto eines Taliban-Kommandeurs, verletzte ihn und tötete zwei seiner Leibwächter (BAMF 4.4.2022; vergleiche 8am 3.4.2022). Am 5.5.2022 schlug der Anführer der NRF, Ahmad Massoud, die Bildung eines Hohen Rates der NRF vor, der offenbar alle zersplitterten Widerstandsgruppen vereinen soll (8am 5.5.2022a; vgl. BAMF 9.5.2022) Bei einem Treffen verschiedener ehemaliger afghanischer Politiker (darunter Abdul Raschid Dostum, Mohammed Mohaqiq, Abdul Rasul Sayyaf, Atta Mohammed Noor), am 17.5.2022 in Ankara (Türkei) (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 18.5.2022), haben diese in einem Statement einen „Obersten Rat des nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans“ ausgerufen. Die Deklaration ruft zum Widerstand gegen die Taliban in den nördlichen Provinzen auf (BAMF 1.7.2022; vgl. FP 14.6.2022).Am 5.5.2022 schlug der Anführer der NRF, Ahmad Massoud, die Bildung eines Hohen Rates der NRF vor, der offenbar alle zersplitterten Widerstandsgruppen vereinen soll (8am 5.5.2022a; vergleiche BAMF 9.5.2022) Bei einem Treffen verschiedener ehemaliger afghanischer Politiker (darunter Abdul Raschid Dostum, Mohammed Mohaqiq, Abdul Rasul Sayyaf, Atta Mohammed Noor), am 17.5.2022 in Ankara (Türkei) (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 18.5.2022), haben diese in einem Statement einen „Obersten Rat des nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans“ ausgerufen. Die Deklaration ruft zum Widerstand gegen die Taliban in den nördlichen Provinzen auf (BAMF 1.7.2022; vergleiche FP 14.6.2022). Am 8.5.2022 kämpften die NRF und die Nationale Befreiungsfront (NLF) in der Provinz Baghlan zum ersten Mal gemeinsam gegen die Taliban (8am 8.5.2022; vgl. BAMF 9.
- 2022), während die Kämpfe zwischen NRF und Taliban beispielsweise in den Provinzen Takhar (8am 5.5.2022b; vgl. BAMF 9.5.2022, RY 10.5.2022), Badakhshan und Panjshir (RY 10.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022) andauern. Am 8.5.2022 kämpften die NRF und die Nationale Befreiungsfront (NLF) in der Provinz Baghlan zum ersten Mal gemeinsam gegen die Taliban (8am 8.5.2022; vergleiche BAMF 9.
- 2022), während die Kämpfe zwischen NRF und Taliban beispielsweise in den Provinzen Takhar (8am 5.5.2022b; vergleiche BAMF 9.5.2022, RY 10.5.2022), Badakhshan und Panjshir (RY 10.5.2022; vergleiche BAMF 9.5.2022) andauern. Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des
- Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh bekannt (BAMF 1.7.2022; vgl. KP 20.5.2022).Tahreek-e-Azadi Afghanistan (die Afghanische Freiheitsbewegung) hat sich am 19.5.2022 zu einem Anschlag auf einen Konvoi des
- Al-Fath-Taliban-Korps in Mazar-e-Sharif in der Provinz Balkh bekannt (BAMF 1.7.2022; vergleiche KP 20.5.2022). Mit Juni 2022 nehmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjshir zwischen den Taliban und der NRF zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vgl. RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjshir unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vgl. 8am 5.6.2022).Mit Juni 2022 nehmen die Kämpfe in den Provinzen Baghlan und Panjshir zwischen den Taliban und der NRF zu. Auf beiden Seiten gibt es Tote und Verletzte. Viele Einwohner wurden in den umkämpften Gebieten von den Taliban aus ihren Häusern vertrieben, um diese als Basen zu benutzen. Einige von ihnen wurden aufgrund möglicher Verbindungen zur NRF von den Taliban verhaftet, gefoltert oder auch getötet (BAMF 1.7.2022; vergleiche RFE/RL 7.6.2022). Die Taliban sollen zudem mit biometrischen Geräten an Checkpoints in Panjshir unter den Passierenden nach ehemaligen Soldaten suchen (BAMF 1.7.2022; vergleiche 8am 5.6.2022). Im Juni 2022 hat sich außerdem der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hat sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wird von ca. 3.000 Taliban belagert. Am 23.6.2022 haben die Kämpfe zugenommen, bisher gibt es kaum Meldungen über Opfer. Mehdi war nach der Machtübernahme zunächst Chef des Taliban-Geheimdienstes für die mehrheitlich von Hazaras bewohnte Provinz Bamyan gewesen, hatte sich dort aber geweigert, Maßnahmen der Taliban gegen die Hazara durchzusetzen und wurde deswegen erst nach Kabul beordert, um dann auszuscheiden. Da die Taliban nicht noch mehr paschtunische Kämpfer bei der Bekämpfung von Aufständen verlieren wollen, versuchen sie derzeit erstmalig, Kämpfer des Islamischen Staats der Provinz Khorasan (ISKP) gegen Mehdi und seine Kämpfer zu mobilisieren (BAMF 1.7.2022;). Rechtsschutz/Justizwesen Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (EASO 1.2022). Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze (EASO 1.2022; vgl. FH 28.10.2022). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vgl. NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021).Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (EASO 1.2022). Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze (EASO 1.2022; vergleiche FH 28.10.2022). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. "Scharia" bedeutet auf Arabisch "der Weg" und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen (AJ 23.8.2021; vergleiche NYT 19.8.2021). Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden (NYT 19.8.2021). Sogar in Afghanistan haben sowohl die Taliban, die das Land zwischen 1996 und 2001 regierten, als auch die Regierung von Ashraf Ghani behauptet, das islamische Recht zu wahren, obwohl sie unterschiedliche Rechtssysteme hatten (AJ 23.8.2021). Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen (AA 21.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetze (FP 28.10.2022; vgl. EASO 1.2022). Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen (AA 21.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 21.10.2021). Während des Übergangs der Taliban von Aufständischen zu einer Regierung fehlte es dem afghanischen Justizsystem an einer offiziellen Verfassung und offiziellen Gesetze (FP 28.10.2022; vergleiche EASO 1.2022). Nach der Absetzung der gewählten Regierung im August 2021 übernahmen die Taliban die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und ernannten Richter an Zivil- und Militärgerichten (FH 28.2.2022). Es wurden ein Justizminister und ein Oberster Richter und Leiter des Obersten Gerichtshofs durch die Taliban ernannt. Der geltende Rechtsrahmen ist nach wie vor unklar, obwohl eine Überprüfung der Vereinbarkeit der bestehenden Rechtsvorschriften mit dem mit dem islamischen Recht läuft. Am 16.12.2022 erließ die Taliban-Führung ein Dekret zur Ernennung von 32 Direktoren, Abteilungsleitern, Richtern und anderen wichtigen Beamten im Zusammenhang mit dem Obersten Gerichtshof. Am 25.12.2022 wurde ein Generalstaatsanwalt ernannt, der sich zur Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit seines Amts nach der Scharia verpflichtet (UNGASC 28.1.2022). Richter, die unter der ehemaligen Regierung gedient haben, insbesondere Richterinnen, sind arbeitslos; eine beträchtliche Anzahl ist untergetaucht (FH 28.2.2022). Während in den Provinzen zahlreiche Richterstellen neu besetzt wurden, wurden ehemalige Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte nicht in das Justizsystem der Taliban-Behörden integriert. Frauen sind nach wie vor von der Arbeit im Justizsektor ausgeschlossen (UNGASC 28.1.2022). Unter der Republik waren informelle Rechtssysteme, die sich auf Varianten des Gewohnheitsrechts und der Scharia stützten, zur Schlichtung von Streitigkeiten weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, einige lokale Streitbeilegungsverfahren zu kontrollieren (FH 28.2.2022). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vgl. WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vgl. VOA 24.8.2021).Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft (AJ 23.8.2021; vergleiche WTN 3.9.2021). Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (AJ 23.8.2021; vergleiche VOA 24.8.2021). Sicherheitsbehörden […] Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (UNGASC 28.1.2022; vgl. AI 9.2021, USDOS 12.4.2022). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vgl. BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021).Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse (AA 21.10.2021). Obwohl die Taliban eine "Generalamnestie" für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben (UNGASC 28.1.2022; vergleiche AI 9.2021, USDOS 12.4.2022). Es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten (CNN 8.9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Es gibt weitere Berichte wonach ehemalige Polizisten (PAJ 21.10.2021) oder Dolmetscher getötet wurden (ABC News 20.10.2021). Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vgl. TD 10.11.2021).Während im Oktober afghanische Militärpiloten noch berichteten, dass ihre in Afghanistan verbliebenen Verwandten mit dem Tod bedroht würden, sollten sie nicht zurückkehren (RFE/RL 23.10.2021), forderte der Sprecher der Talibanregierung diese auf, im Land zu bleiben bzw. zurückzukehren. Sie würden durch eine Amnestie geschützt und nicht verhaftet werden. Dies geschah, nachdem Dutzende von in den USA ausgebildeten afghanischen Piloten Tadschikistan im Rahmen einer von den USA vermittelten Evakuierung verlassen hatten, wohin sie zuvor geflüchtet waren (AP 10.11.2021; vergleiche TD 10.11.2021). Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom November 2021 wurden seit der Machtübernahme der Taliban mehr als 100 ehemalige Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter in nur vier Provinzen (Ghazni, Helmand, Kandahar, and Kunduz) exekutiert oder waren gewaltsamem "Verschwindenlassen" ausgesetzt (HRW 30.11.2021). Angaben des amtierenden Oberbefehlshabers der Taliban Qari Fasihuddin zufolge planen die Taliban den Aufbau einer regulären Armee unter Einbeziehung bisheriger Sicherheitskräfte, deren gute Ausbildung man nutzen wolle. Gleiches soll auch für die Polizei gelten. Erkenntnisse über die Umsetzung dieser Planungen liegen bisher nicht vor (AA 21.10.2021). Nach Angaben von BBC Pashto erließen die Taliban am 8.11.2021 einen Erlass, der die Namen der bisherigen Armeekorps (Qol-e Ordou) wie folgt änderte (BBC 8.11.2022; vgl. KP 8.11.2022, EASO 1.2022):Nach Angaben von BBC Pashto erließen die Taliban am 8.11.2021 einen Erlass, der die Namen der bisherigen Armeekorps (Qol-e Ordou) wie folgt änderte (BBC 8.11.2022; vergleiche KP 8.11.2022, EASO 1.2022): Folter und unmenschliche Behandlung Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vgl. AA 16.7.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Obwohl die Verfassung von 2004 und die Gesetze der früheren Regierung solche Praktiken untersagten, gab es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Behörden von Haftanstalten und die Polizei (USDOS 12.4.2022).Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten (UNAMA 2.2021b; vergleiche AA 16.7.2021). Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 4.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Obwohl die Verfassung von 2004 und die Gesetze der früheren Regierung solche Praktiken untersagten, gab es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Behörden von Haftanstalten und die Polizei (USDOS 12.4.2022). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.5.2019; vgl. USDOS 12.4.2022). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vgl. HRW 8.9.2021).Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt (AA 21.10.2021). Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus (UNAMA 26.5.2019; vergleiche USDOS 12.4.2022). Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (AA 21.10.2021; vergleiche HRW 8.9.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen (AA 21.10.2021). Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden (FH 28.2.2022). Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (AI 21.3.2022). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vgl. AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden (BBC 16.7.2022, AN 16.7.2022).Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 23.8.2021; vergleiche AA 21.10.2021, USDOS 12.4.2022), wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen (AA 21.10.2021). Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet (HRW 30.11.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten (USDOS 12.4.2022). Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten (BBC 20.8.2021), und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban (AI 21.3.2022) sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (AA 21.10.2021). Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden (BBC 16.7.2022, AN 16.7.2022). UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (USDOS 12.4.2022). Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vgl. WP 28.7.2021), ein Folksänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vgl. RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vgl. BBC 5.9.2021).Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet (AI 9.2021; vergleiche WP 28.7.2021), ein Folksänger von den Taliban erschossen (AI 9.2021; vergleiche RFE/RL 29.8.2021) und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen (AI 9.2021; vergleiche BBC 5.9.2021). Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vgl. REU 3.9.2021).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (MPI 2.9.2021; vergleiche REU 3.9.2021). Meinungs- und Pressefreiheit Internet und Mobiltelefonie […] Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv und nutzen diese zur Außenkommunikation (BBC 6.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Viele afghanische Bürger, die für internationale Streitkräfte, Organisationen und Medien gearbeitet haben, wie auch andere Personen, die sich in den sozialen Medien kritisch über die Taliban äußerten, deaktivierten nach der Machtübernahme der Taliban ihre Konten, da sie befürchteten, dass die Informationen dazu verwendet werden könnten, sie ins Visier zu nehmen (BBC 6.9.2021).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv und nutzen diese zur Außenkommunikation (BBC 6.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Viele afghanische Bürger, die für internationale Streitkräfte, Organisationen und Medien gearbeitet haben, wie auch andere Personen, die sich in den sozialen Medien kritisch über die Taliban äußerten, deaktivierten nach der Machtübernahme der Taliban ihre Konten, da sie befürchteten, dass die Informationen dazu verwendet werden könnten, sie ins Visier zu nehmen (BBC 6.9.2021). 1.3.
- Auszug aus der EUAA Country-Guidance Afghanistan, Stand April 2022: Risikoprofile Personen, die mit der ehemaligen afghanischen Regierung verbunden sind Risikoanalyse: Widersprüchliche und begrenzte Informationen bezüglich der Politik der Taliban und Unterschiede in Bezug auf die Umsetzung von Befehlen der zentralen Taliban-Führung durch Taliban-Fußsoldaten sowie Unterschiede auf regionaler Ebene erschweren eine Einschätzung des Risikos für Personen mit diesem Profil. Basierend auf früheren Verfolgungen und Berichten über fortgesetzte gezielte Angriffe hätten Personen, die als vorrangiges Ziel der Taliban angesehen werden, einschließlich Personen in zentralen Positionen in ehemaligen Militär-, Polizei- und Ermittlungseinheiten sowie Angehörige der Justiz, im Allgemeinen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Für andere Personen unter diesem Profil sollte bei der individuellen Überprüfung, ob für den Antragsteller eine hinreichende Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen besteht, risikoerhöhende Umstände in Betracht gezogen werden, etwa Herkunftsregion Geschlecht Persönliche Feindschaften Involvierung in lokale Konflikte Möglicher Zusammenhang: (unterstellte) politische Gesinnung Personen, die für fremde Militärtruppen gearbeitet haben oder von denen angenommen wird, dass sie fremde Militärtruppen unterstützen Risikoanalyse: Basierend auf Informationen bezüglich Verfolgungen in der Vergangenheit und Berichten von anhaltenden Angriffen der Taliban kann angenommen werden, dass Übersetzer generell einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung unterliegen. Es gibt begrenzte Informationen bezüglich der Praktiken der Taliban hinsichtlich anderer Personen, die mit fremden Militärtruppen zusammengearbeitet haben. Allerdings haben andere Personen mit unterstellten Verbindungen zu fremden Truppen, unter Berücksichtigung der negativen Wahrnehmung der Taliban ihnen gegenüber und früherer Verfolgungsmuster, wahrscheinlich eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Möglicher Zusammenhang: (unterstellte) politische Gesinnung In Blutfehden involvierte Personen Risikoanalyse bezüglich Männer, die direkt in Blutfehden involviert sind: Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann generell angenommen werden. Risikoanalyse hinsichtlich Frauen, Kinder und Männer, die von der Fehde weiter entfernt sind: Nicht alle Personen sind einem derartig hohen Risiko ausgesetzt, das erforderlich ist, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Risikoerhöhende Umstände können beinhalten: Intensität der Blutfehde Herkunft aus Gegenden mit schwacher Rechtsstaatlichkeit Möglicher Zusammenhang: Die individuellen Umstände des Antragstellers müssen in Betracht gezogen werden, um zu beurteilen, ob ein Zusammenhang zu einem Grund für Verfolgung nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel können in eine Blutfehde involvierte Familienmitglieder einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe unterliegen.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen hinsichtlich des Namens des BF, seines Geburtsdatums, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie seiner Muttersprache werden anhand seiner dahingehend übereinstimmenden Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens getroffen. Die Feststellungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeiten des BF und seiner Herkunftsprovinz gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020, W272 2196696-1 (S 8), ebenso wie die Feststellung, dass der BF nicht für IOM gearbeitet hat (S 86 f). Die Feststellung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 30.11.
- Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtgründen Der BF konnte im Zuge des gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen Angaben keine drohende asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen. Anhand seines Aussageverhaltens geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die geschilderten Bedrohungssituationen den Tatsachen entsprechen. Vielmehr besteht der Eindruck, dass der BF einen vermeintlich asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht: Zur Verfolgungsgefahr aufgrund der beruflichen Tätigkeit des BF Sofern der BF im gegenständlichen Verfahren auf die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren verweist, ist darauf hinzuweisen, dass über diese Fluchtgründe bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der BF zwar von 2011-2013 als Vertragsbediensteter bei der Firma XXXX , welche auch Aufträge vom Innenministerium für die Erfassung von Daten von Polizisten bekommen habe, gearbeitet habe. Dabei habe es sich jedoch um einen zivilen Beruf gehandelt, der BF sei kein Mitglied des Geheimdienstes oder Polizist gewesen. Seine Aufgaben hätten hauptsächlich in der Datenerfassung bestanden. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise bei der „ XXXX “ gearbeitet. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine beruflichen Tätigkeiten ins Visier der Taliban geraten ist. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der BF bei IOM gearbeitet habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, im Gegensatz zu seinen anderen Tätigkeiten, dies mit geeigneten Bescheinigungen zu belegen (BVwG 29.01.2020, W272 2196696-1, S 8 und 86 f). Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung nicht an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leidet (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/18/0278-5). Sofern der BF im gegenständlichen Verfahren auf die Fluchtgründe aus seinem Vorverfahren verweist, ist darauf hinzuweisen, dass über diese Fluchtgründe bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020 rechtskräftig negativ abgesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass der BF zwar von 2011-2013 als Vertragsbediensteter bei der Firma römisch 40 , welche auch Aufträge vom Innenministerium für die Erfassung von Daten von Polizisten bekommen habe, gearbeitet habe. Dabei habe es sich jedoch um einen zivilen Beruf gehandelt, der BF sei kein Mitglied des Geheimdienstes oder Polizist gewesen. Seine Aufgaben hätten hauptsächlich in der Datenerfassung bestanden. Anschließend habe er bis zu seiner Ausreise bei der „ römisch 40 “ gearbeitet. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der BF durch seine beruflichen Tätigkeiten ins Visier der Taliban geraten ist. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der BF bei IOM gearbeitet habe, da er nicht in der Lage gewesen sei, im Gegensatz zu seinen anderen Tätigkeiten, dies mit geeigneten Bescheinigungen zu belegen (BVwG 29.01.2020, W272 2196696-1, S 8 und 86 f). Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren vorgenommene Beweiswürdigung nicht an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leidet (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/18/0278-5). Der BF ist demnach vor seiner Ausreise aus Afghanistan nicht ins Visier der Taliban geraten. An dieser Einschätzung vermag auch das ergänzende Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF, anders als vom Sachverständigen im Erstverfahren fälschlich angenommen, direkt mit dem US-Militär und der afghanischen Armee zusammengearbeitet habe, was auch ein ehemaliger US-Navy Lieutnant Commander (LCDR) bestätigen könne (Beschwerde S 3 f), nichts zu ändern. Den mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen bzw. Schreiben kommt nämlich lediglich geringer Beweiswert zu, zumal darin, im Gegensatz zu einem Gutachten, für dessen Inhalt der Gutachter verantwortlich ist, alles Mögliche sanktionslos behauptet werden kann. Zudem ging der Gutachter seinerzeit ohnedies davon aus, dass der BF bei XXXX tätig war und womöglich eine Finanzierung der Firma durch Ausländer erfolgte und wurden bereits damals die mit der nunmehrigen Beschwerde vorgelegten Fotos betreffend seine damalige Tätigkeit ebenfalls schon vorgelegt, weswegen hier kein neuer Sachverhalt vorliegt, der eine andere Einschätzung als im Erstverfahren in diesem Zusammenhang möglich machte. Den mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen bzw. Schreiben kommt nämlich lediglich geringer Beweiswert zu, zumal darin, im Gegensatz zu einem Gutachten, für dessen Inhalt der Gutachter verantwortlich ist, alles Mögliche sanktionslos behauptet werden kann. Zudem ging der Gutachter seinerzeit ohnedies davon aus, dass der BF bei römisch 40 tätig war und womöglich eine Finanzierung der Firma durch Ausländer erfolgte und wurden bereits damals die mit der nunmehrigen Beschwerde vorgelegten Fotos betreffend seine damalige Tätigkeit ebenfalls schon vorgelegt, weswegen hier kein neuer Sachverhalt vorliegt, der eine andere Einschätzung als im Erstverfahren in diesem Zusammenhang möglich machte. Zusammengefasst ist der BF wie schon im Erstverfahren festgestellt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten vor seiner Ausreise niemals ins Visier der Taliban geraten und kann nun aufgrund der vorgelegten Schreiben vom 05.10.2021 und 10.10.2021 eine Gefährdung des BF für seine Tätigkeit vom 14.11.2011 bis 14.05.2013, also einer Tätigkeit, die nunmehr nahezu 10 Jahre zurückliegt, nichts Anderes erkannt werden. Zwar erfolgte mittlerweile eine Machtübernahme der Taliban, doch ist nicht ersichtlich, warum nun die Taliban gegen den BF aufgrund dieser Jahre zurückliegenden Tätigkeit, die seinerseits wie im Erstverfahren festgestellt bereits damals keine Gefährdung durch die Taliban erkennen ließ, vorgehen sollten. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nie behauptete, dass seine Familie nach der Machtübernahme der Taliban in diesem Zusammenhang von diesen aufgesucht worden wäre. Zur Verfolgungsgefahr aufgrund der behaupteten Blutfehde Es kann letztlich dahinstehen, ob die Ausführungen des BF, wonach sein Vater im Jahr 2008 in Grundstücksstreitigkeiten involviert gewesen sei, anschließend sein jüngerer Bruder getötet worden sei und es daraufhin ein Gerichtsverfahren gegeben habe, in welchem die Täter zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, glaubhaft ist, da das Bundesverwaltungsgericht anhand der in diesem Zusammenhang in zentralen Punkten widersprüchlichen Angaben des BF davon ausgeht, dass die im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vorgebrachte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, weshalb auch nicht ersichtlich ist, warum der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein sollte: So war der BF bereits hinsichtlich des Zeitpunkts, in welchem ihm die Änderungen seiner Fluchtgründe im Vergleich zu seinem Vorverfahren bekannt geworden seien, nicht in der Lage, übereinstimmende Angaben zu machen: Während er bei seiner Erstbefragung dezidiert ausführte, ihm seien die Änderungen seit dem 25.09.2021 bekannt (AS 13), erklärte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er habe davon erst im November erfahren. Auffallend dabei ist, dass der BF beim BVwG zunächst befragt zu seiner Demonstrationsteilnahme im Bundesgebiet angab, dass er von seinem Bruder erfahren habe, dass diesen eine unbekannte Person angerufen habe und ihn bedroht hätte, warum der BF im Ausland an den Bewegungen gegen die Taliban teilnehme. Nachgefragt, wann er mit seinem Bruder darüber gesprochen habe, gab er an, am 10.11.
- Nachgefragt, worüber damals noch gesprochen worden sei, antwortete er, am 10.
- habe er ihn deswegen angerufen, um ihm Bescheid zu geben, dass sie vor hätten zu flüchten und er sich keine Sorgen machen solle. Erst über nochmalige Nachfrage gibt er dann zu Protokoll, dass auch über den Vorfall vom 25.09.2021 gesprochen worden sei. Angesichts dessen, dass es sich um den zentralen Punkt seines neuerlichen Antrags gehandelt hat, kann nicht nachvollzogen werden, dass er dies erst über mehrere Nachfragen erwähnt. Weiters verstrickte sich der BF zur angeblichen Flucht seiner Familie in massive Widersprüche: So erklärte er im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.11.2021, der Vorfall, als sein Vater aufgesucht worden sei, habe sich am 25.09.2021 zugetragen, seine Brüder seien noch am selben Tag, seine Eltern, seine Ehefrau und seine Kinder jedoch erst am 10.11.2021 geflüchtet (AS 48). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF hingegen an, sein Bruder, seine Eltern, seine Ehefrau und sein anderer Bruder hätten sich am 10.11.2021 in Kabul befunden und würden gemeinsam flüchten wollen (VH-Protokoll S 4). Der BF konnte auch keine plausible Erklärung für die zuvor aufgezeigten Widersprüche liefern (VH-Protokoll S 6). Zudem behauptete der BF in der Erstbefragung, dass sie beim Vorfall am 25.09.2021 nach dem BF gefragt hätten, da der BF der älteste Sohn seines Vaters sei, wogegen er beim BVwG nachgefragt, was genau ihm über den Vorfall vom 25.09.2021 berichtet worden sei, nichts davon dargetan hat. Erst über Vorhalt seiner Aussage bei der Erstbefragung behauptete er dann, dass diese Personen seinen Vater nach dem Aufenthalt seiner Kinder gefragt hätten. Auch in der Beschwerde wurde behauptet, dass der Vater explizit nach dem Verbleib des BF befragt worden sei sowie dass das Mitwirken des BF ursächlich für die Verurteilung der Täter zu langjährigen Haftstrafen gewesen sei, wogegen er beim BVwG über Nachfrage seines Vertreters, warum sein Name im Urteil nicht vorkomme, wenn er doch etwas zum Verfahren beigetragen habe, aussagte, dass sein Vater das Oberhaupt der Familie sei, er habe den ganzen Prozess geleitet, der BF sei mit der Schule beschäftigt gewesen. Insgesamt wirkte das Vorbringen des BF zu einer Bedrohungssituation nicht in sich konsistent sondern konstruiert, weswegen nicht von einer konkreten Bedrohungssituation in diesem Zusammenhang auszugehen ist. Zur Verfolgungsgefahr aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es aufgrund der mit der Beschwerde vorgelegten Fotos zwar als glaubhaft, dass der BF in Österreich an zumindest einer Demonstration in der Nähe der pakistanischen Botschaft in Wien teilgenommen hat, jedoch vermag allein dieser Umstand keine drohende asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan zu begründen: In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie zuvor ausführlich dargelegt, weder der BF noch seine Familie in der Vergangenheit ins Visier der Taliban geraten ist. Der BF legte zwar in diesem Zusammenhang Fotos vor, doch stellte er nicht konkret dar, dass diese an die Öffentlichkeit gelangt wären. Zwar gab er an, dass auf Facebook viele Videos geteilt worden wären, doch dass er darauf zu sehen sei, konnte er nicht belegen. Vor diesem Hintergrund ist es, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taliban nach den Länderinformationen gezielt in sozialen Medien aktiv sind, nicht ausreichend wahrscheinlich, dass, wie vom BF vor dem Bundesamt behauptet, Videos und Bilder der Demonstration bei den Taliban gelandet seien, sie Zugriff auf seine Daten hätten und einsehen könnten, dass er für die Regierung gearbeitet habe (AS 48). Bezeichnender Weise blieb der BF auch in seinen Aussagen, wonach er von seinem Bruder erfahren habe, dass Unbekannte seinen Bruder angerufen hätten und diese mitgeteilt hätten, dass diese wüssten, dass der BF gegen die Taliban demonstriert hätte, widersprüchlich, wenn er beim BFA angab, dass der BF dies einen Tag nach der Demo am
- oder
- August durch einen Telefonanruf erfahren habe, wogegen er beim BVwG ausführte, einen Telefonanruf diesbezüglich von seinem Bruder am 10.11.2021 erhalten zu haben, über Nachfrage eines sonstigen diesbezüglichen Anrufes behauptete er, dass es einen solchen gegeben habe, vielleicht eine Woche vorher. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher als nicht glaubwürdig. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Zuge seiner Erstbefragung am 18.10.2021 seine Teilnahme an Demonstrationen mit keinem Wort erwähnt hat, obwohl ihm, zumindest nach seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt (AS 49), der Umstand, dass die Taliban auf ihn aufmerksam geworden seien, durch den Anruf seines Bruders bereits bekannt gewesen sein müsste. Zudem besteht der Eindruck, dass sich der BF durch seine Aussagen in eine deutlich exponiertere Stellung bringen will, als dies in der Realität der Fall ist. So erklärte er, es habe hier „sehr viele Anti-Taliban-Demonstrationen“ gegeben, an denen er „immer teilgenommen“ habe. Auf Nachfrage konnte der BF jedoch nur eine weitere Demonstration nennen, selbst beim Datum war er sich unsicher. Auf diesen Widerspruch angesprochen entgegnete der BF, er habe „an jeder Demonstration teilgenommen“, konnte jedoch erneut lediglich zwei Demonstrationen aufzählen (darunter die bereits zuvor genannte), um anschließend zu erklären, dass er sich an weitere Demonstrationen nicht erinnern könne (VH-Protokoll S 3). Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF aufgrund seiner Aktivitäten in Österreich keiner asylrelevanten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Zur Verfolgungsgefahr aufgrund des Aufenthalts des BF in Europa Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der BF lediglich aufgrund seines Aufenthaltes in Europa und eines damit verbundenen westlichen Lebensstils im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal er sich selbst als sunnitischen Muslim bezeichnet (AS 47) und nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich von der in Afghanistan vorherrschenden traditionell-konservativen Lebensweise entfernt hat. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass den Taliban auch nicht bekannt ist, dass der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zumal es