RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW228 2258534-1 Spruch, W228 2258534-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er stamme aus Afrin und habe in Syrien für einen Geschäftsmann gearbeitet, welcher sich später mit dem Regime überworfen habe und nach Saudi-Arabien geflüchtet sei, ohne sich um seine Mitarbeiter zu kümmern. Danach hätten die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer zu Hause verhaften wollen, ihn dort aber nicht angetroffen. Als er dies erfahren habe, sei er über Afrin in die Türkei geflüchtet. Am 03.02.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er sei der persönliche Fahrer des Unternehmenschefs gewesen, nach dem gefahndet worden sei. Die Polizei habe alle Angestellten aufgesucht und sich nach dem Unternehmer, der im Jahr 2018 ausgereist sei, erkundigt. Von seiner Tochter habe erfahren, dass die Polizei im April 2021 zweimal in seiner Abwesenheit bei sich zu Hause erschienen, um ihn zu befragen. Aus Angst vor der Festnahme habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung nicht festzustellen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung nicht festzustellen sei. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.08.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist, gemeinsam mit seinen volljährigen Töchtern, Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass ihm aufgrund der engen Zusammenarbeit mit dem geflohenen Geschäftsmann bzw. dessen Familie Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung drohe. Zudem fürchte er Verfolgung als aus Afrin stammender Kurde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.08.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist, gemeinsam mit seinen volljährigen Töchtern, Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass ihm aufgrund der engen Zusammenarbeit mit dem geflohenen Geschäftsmann bzw. dessen Familie Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung drohe. Zudem fürchte er Verfolgung als aus Afrin stammender Kurde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und seiner Töchter und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie seine Töchter ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Kurmandschi; weiters spricht der Beschwerdeführer auch Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt Afrin im syrischen Gouvernement Aleppo geboren, verbrachte den größten Teil seines Lebens in der Stadt Afrin, wo er u.a. mit seinen Töchtern lebte, die ihrerseits in Afrin geboren wurden. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Familie in Afrin kostenlos in einem Haus seines Onkels leben. Nach der Einnahme von Afrin im Jahr 2018 zogen er und seine Töchter in die Stadt Aleppo, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2021 in einer billig gemieteten Wohnung lebten. Im Zuge dessen mussten sie ihre Besitztümer in Afrin aufgeben. Beziehungen zur Stadt Aleppo haben sie nicht aufgebaut und betrachten Afrin weiterhin als ihre Herkunftsregion.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt Afrin im syrischen Gouvernement Aleppo geboren, verbrachte den größten Teil seines Lebens in der Stadt Afrin, wo er u.a. mit seinen Töchtern lebte, die ihrerseits in Afrin geboren wurden. Der Beschwerdeführer konnte mit seiner Familie in Afrin kostenlos in einem Haus seines Onkels leben. Nach der Einnahme von Afrin im Jahr 2018 zogen er und seine Töchter in die Stadt Aleppo, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2021 in einer billig gemieteten Wohnung lebten. Im Zuge dessen mussten sie ihre Besitztümer in Afrin aufgeben. Beziehungen zur Stadt Aleppo haben sie nicht aufgebaut und betrachten Afrin weiterhin als ihre Herkunftsregion. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben im Stadtteil XXXX in Aleppo.Der Beschwerdeführer ist geschieden. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben im Stadtteil römisch 40 in Aleppo. Dem volljährigen Sohn des Beschwerdeführers wurde als Wehrdienstverweigerer bereits mit 28.08.2015 in Österreich den Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt. Weiters hat der Beschwerdeführer zwei volljährige Töchter, die ungefähr zeitgleich mit ihm nach Österreich eingereist sind. Am 05.11.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither in Österreich auf. Mit Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 14.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zur Situation von Kurden in Afrin Im März 2018 nahmen Einheiten der türkischen Armee und der mit ihnen verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) im Rahmen der „Operation Olive Branch“ die zuvor kurdisch kontrollierte Stadt Afrin ein. Bis dahin hatte die türkische Offensive Berichten zufolge bereits den Tod Dutzender Zivilistenn und laut den Vereinten Nationen die Vertreibung Zehntausender zur Folge. Von der Türkei unterstützte bewaffnete Gruppierungen, die mit der FSA in Zusammenhang stehen, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten das Eigentum kurdischer Zivilpersonen in Afrin. Laut UN ist die Menschenrechtssituation u.a. in Afrin schlecht; Gewalt und Kriminalität seien weit verbreitet (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien). Vor der „Operation Olive Branch“ waren 92-96% der Bevölkerung von Afrin kurdisch, während es im Mai 2021 nur noch 25% waren. Mehr als die Hälfte der kurdischen Bevölkerung verließ Afrin, während mit Hilfe der Türkei Vertriebene arabischer und turkmenischer Zugehörigkeit dort angesiedelt wurden (EUAA Targeting 10.2). Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Nachdem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Oktober 2022 verstärkt Einheiten nach Afrin entsandt hatte, berichtete die türkische Regierung im November 2022, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien; Liveuamaps; vgl. LIB, Rechtsschutz/Justizwesen: Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz).Die Gebiete im Norden um die Städte Afrin und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo stehen weiterhin unter der Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen, darunter die Syrische Nationalarmee (SNA), Nachfolgeorganisation der FSA. Nachdem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Oktober 2022 verstärkt Einheiten nach Afrin entsandt hatte, berichtete die türkische Regierung im November 2022, dass die HTS den Großteil ihrer Streitkräfte wieder aus Afrin abgezogen hat. Seit 2018, als die türkischen Streitkräfte in den kurdischen Kanton Afrin einmarschierten, werden die Stadt und ihre Umgebung von der Türkei in Zusammenarbeit mit der SNA kontrolliert (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien; Liveuamaps; vergleiche LIB, Rechtsschutz/Justizwesen: Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz). Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien; vgl. EUAA Sicherheit, 1.5.2).Das Hauptziel der Türkei besteht darin, eine Pufferzone zu den Kräften des syrischen Regimes aufrechtzuerhalten. Es kommt in den türkisch-besetzten Gebieten zu internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der von ihr unterstützten oppositionellen SNA aufrechtzuerhalten, kommt es immer wieder zu Gewaltausbrüchen. Die Kämpfe zwischen den Fraktionen der SNA haben zur allgemeinen Instabilität in den von der Türkei kontrollierten Gebieten in Nordsyrien beigetragen. Die sehr komplexe Gemengelage an (bewaffneten) Gruppen, u.a. YPG und Türkei-nahe Rebellengruppen, die sich auch untereinander bekämpfen, führt zu einer sehr konfliktgeladenen Situation in der Provinz Aleppo und vor allem in deren nördlichem Teil (LIB, Sicherheitslage: Türkische Militäroperationen in Nordsyrien; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.5.2). In seit 2018 bzw. 2019 türkisch kontrollierten Gebieten im Norden Syriens ist es zu Vertreibungen und Drohungen gegen Minderheiten gekommen (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden). Die kurdische Sprache wird aus dem öffentlichen Raum – als Amtssprache, auf Straßenschildern, aus der Schule – verdrängt (EUAA, Targeting, 10.2). Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden; vgl. EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2).Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte SNA, haben während des Jahres 2020 zahlreiche aktivistisch tätige Personen kurdischer Herkunft und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig misshandelt (LIB, Ethnische und religiöse Minderheiten: Kurden; vergleiche EUAA Sicherheit, 1.4.2; EUAA Targeting, 10.2). Auch im Jahr 2021 wurde von zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen von mehrheitlich kurdischen Personen berichtet (EUAA Targeting, 10.2). Kurdische Frauen wurden von SNA-Mitgliedern eingeschüchtert, sodass sie ihre Häuser nicht mehr verließen. Weiters existieren Berichte über willkürliche Verhaftungen kurdischer und jesidischer Frauen, die in der Haft sexualisierte Gewalt und Vergewaltigungen erfahren, sowie über Entführungen und Zwangsverheiratungen (EUAA Targeting, 10.2). Einem Untersuchungsbericht zu Vorgängen im ersten Halbjahr 2020 zufolge hat die SNA in Afrin und Umgebung möglicherweise Kriegsverbrechen, wie Geiselnahme, grausame Behandlung, Folter und Vergewaltigung begangen. In der gleichen Region wurden zahlreiche Zivilpersonen durch große improvisierte Sprengsätze sowie bei Granaten- und Raketenangriffen getötet und verstümmelt. Plünderungen und die Aneignung von Privatland durch die SNA waren weit verbreitet, insbesondere in den kurdischen Gebieten (LIB, Sicherheitslage: Nordwest-Syrien).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren und den Verfahren zu den GZ W228 2258531-1 und W228 2258527-1 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Töchter XXXX und XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.11.
- Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert:Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren und den Verfahren zu den GZ W228 2258531-1 und W228 2258527-1 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Töchter römisch 40 und römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.11.
- Betreffend die Lage im Herkunftsstaat wurden die folgenden Quellen konsultiert: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● EUAA-Länderleitlinien zu Syrien vom Februar 2023 (EUAA) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Security situation“ (EUAA Sicherheit) ● EUAA-Bericht vom September 2022: „Syria: Targeting of Individuals“ (EUAA Targeting) ● Live Universal Awareness Map Syrien, Stand 23.02.2023, https://syria.liveuamap.com/ (Liveuamap) Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit und sein Geburtsort stehen aufgrund des vorgelegten, kriminalpolizeilich auf Echtheit geprüften, syrischen Personalausweises fest. Die weiteren Feststellungen zur Person und zur Familiensituation des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben im bisherigen Verfahren in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug aus dem Scheidungseintrag sowie der Angaben seiner Töchter. Das Vorbringen zur Herkunft des Beschwerdeführers aus Afrin und die Übersiedlung nach Aleppo aufgrund der türkischen Eroberung von Afrin im Jahr 2018 waren angesichts des festgestellten Geburtsortes, den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Töchter sowie den Länderinformationen zur Vertreibung bzw. Flucht eines erheblichen Teils der kurdischen Bevölkerung glaubwürdig. Der Beschwerdeführer sowie seine Töchter gaben jeweils im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu ihrer Herkunft zuvorderst an, aus Afrin zu stammen, was insgesamt konsistent mit ihrem bisherigen Vorbringen war. Auf den Ausweisen der Töchter wird zwar Aleppo als Geburtsort angegeben, doch erklärten dies seine Töchter plausibel damit, dass die Registrierung in der Gouvernementshauptstadt Aleppo erfolgt sei. Wiewohl in einer Zeitspanne von etwa drei Jahren der Beschwerdeführer von Aleppo aus weiter berufstätig war und seine Töchter ihre Bildungswege fortsetzten, entstand beim erkennenden Gericht insgesamt nicht der Eindruck, dass sie dort Fuß gefasst hätten: Vielmehr führten der Beschwerdeführer und seine Töchter in Aleppo das Leben von Binnenvertriebenen, die aufgrund der Eroberung Afrins die Stadt und den dortigen Familienbesitz gezwungenermaßen verlassen und ihre Existenz in Aleppo sichern mussten, jedoch einen weiterhin starken Bezug zur Herkunftsstadt aufweisen. Antragstellung, Status und Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner volljährigen Kinder im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 21.11.
- Zur Situation von Kurden in Afrin Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afrin sowie der Lage der kurdischer Personen vor Ort beruhen auf den u. a. in Klammer zitierten Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der belangten Behörde und ergänzender, auch im Länderinformationsblatt herangezogener Quellen (EUAA, Liveuamaps). Da die im Länderinformationsblatt enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und – soweit gegenständlich maßgeblich – ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild der Lage zeichnen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. In der gemeinsamen Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2022 verwies auch der Beschwerdeführer auf das Länderinformationsblatt in einer – nicht maßgeblich geänderten – Vorversion. Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht (vgl. LIB, Länderspezifische Anmerkungen).Durch Einsichtnahme in die aktuell verfügbare Karte hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen. Hierbei wird nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt nach wie vor ein Informationsdefizit besteht vergleiche LIB, Länderspezifische Anmerkungen).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine beschwerdeführende Person im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der Asylwerbenden die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch die Asylwerbenden (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560).Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass eine beschwerdeführende Person im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen der Asylwerbenden die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch die Asylwerbenden vergleiche VwGH 04.11.1992, 92/01/0560). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde sowie in der Stellungnahme vom 23.11.2022 insbesondere vor, dass Kurden in Afrin nicht nur generell diskriminiert werden, sondern ihre Freiheit, ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Leben besonders gefährdet seien, was sich bei der Einsichtnahme in die Länderberichte im Wesentlichen bestätigte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen die asylwerbende Person nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mit Verweis auf VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen die asylwerbende Person nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, sowie VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mit Verweis auf VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Der Beschwerdeführer und seine Töchter haben den Großteil ihrer Leben in Afrin verbracht und betrachten diese Stadt als ihre Heimat. Nach Aleppo sind sie hingegen nur aufgrund der Eroberung durch die Türkei bzw. mit ihr affiliierter Gruppen gezogen, haben zu dieser Stadt keine nachhaltige Beziehung aufgebaut, sondern im Zustand innerer Vertreibung gelebt. Sohin ist Afrin als maßgebliches Herkunftsgebiet anzusehen. Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann auch in einer „Gruppenverfolgung“ begründet sein, wenn regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die die betreffende Person mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106).Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann auch in einer „Gruppenverfolgung“ begründet sein, wenn regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die die betreffende Person mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106). Wie sich den Länderfeststellungen entnehmen lässt, werden Angehörige der kurdischen Volksgruppe im von der SNA kontrollierten Afrin nicht nur systematisch diskriminiert, sondern sind sie in erheblichen Maß gezielten Gewalthandlungen – Angriffen, Entführung, Verhaftung, Vertreibung, Tötung – ausgesetzt, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dieser Gruppe vorliegt. Auch in den EASO-Länderleitlinien zu Syrien vom Februar 2023 wird zur Gefährdungsanalyse für kurdische Personen aus von der SNA kontrollierten Gebieten ausgeführt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden könne (EUAA, 4.10.2.). Sohin ist es dem Beschwerdeführer gelungen, eine drohende (Gruppen-)Verfolgung als Kurde in seiner von der SNA kontrollierten Herkunftsregion und damit seiner ethnischen Zugehörigkeit glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtvorbringen gegenständlich unterbleiben. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Mit Bescheid vom 14.07.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN).Mit Bescheid vom 14.07.2022 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Anhaltspunkte für eine seither erfolgte wesentliche Änderung der Sachlage im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers haben sich aus den zwischenzeitlich teilweise aktualisierten Länderberichten nicht ergeben. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde folglich im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181, mwN). Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2258534.1.00