Vm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2023, W228 2260245-1/9E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Arabischen Übersetzung anstelle von „ XXXX “ nunmehr „ XXXX “ zu lauten hat.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2023, W228 2260245-1/9E, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Arabischen Übersetzung anstelle von „ römisch 40 “ nunmehr „ römisch 40 “ zu lauten hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 09.02.2023, W228 2260245-1/9E, betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022, Zl. XXXX , hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
G 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Entscheidung vom 09.02.2023, W228 2260245-1/9E, betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022, Zl. römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In dem Erkenntnis unterlief insofern ein Schreibfehler, als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Arabischen Übersetzung fälschlicherweise „ XXXX “, anstatt richtigerweise „ XXXX “, lauteteIn dem Erkenntnis unterlief insofern ein Schreibfehler, als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Arabischen Übersetzung fälschlicherweise „ römisch 40 “, anstatt richtigerweise „ römisch 40 “, lautete II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Berichtigung: Aufgrund eines Schreibfehlers lautete das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Arabischen Übersetzung „ XXXX “, anstatt richtigerweise „ XXXX “. Das Erkenntnis war daher zu berichtigen.Aufgrund eines Schreibfehlers lautete das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in der Arabischen Übersetzung „ römisch 40 “, anstatt richtigerweise „ römisch 40 “. Das Erkenntnis war daher zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2260245.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.