RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW235 2254596-1 Spruch, W235 2254596-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2022, Zl. 1282590403-211136113, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2022, Zl. 1282590403-211136113, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2022 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus der syrischen Provinz Dair az-Zaur (auch: Deir ez-Zour), sei verheiratet, Araber und Student. Seine Eltern, ein Bruder, sieben Schwestern und seine Ehefrau würden noch in Syrien leben, ein weiterer Bruder sei in Griechenland aufhältig. Der Beschwerdeführer sei im Dezember 2016 aus Syrien ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil hier ein Cousin lebe. In der Folge habe er fünf Jahre in der Türkei gelebt und sei dann über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist, wobei er in Serbien vier Monate aufhältig gewesen sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zum Militärdienst einberufen worden sei, als er mit der Matura fertig gewesen sei und auf die Universität habe gehen wollen. Er habe sein Studium nicht beginnen können und habe sich daher dazu entschlossen, das Land Richtung Türkei zu verlassen. In der Türkei habe er nicht weiter studieren können. Das Leben des Beschwerdeführers sei durch den Krieg in Syrien zerstört. Bei einer Rückkehr nach Syrien hätte er Angst vor dem Gefängnis. 1.
- Am 18.10.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, er sei völlig gesund. Im Krieg sei der Beschwerdeführer bei einem Bombenangriff an der rechten Hand schwer verletzt worden. Er sei Rechtshänder. Das sei am XXXX .2013 gewesen. Der Angriff habe sich bei ihm zuhause ereignet und seine Mutter und sein Bruder seien auch verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei in einem militärischen Krankenhaus in XXXX operiert worden. Was genau gemacht worden sei, wisse er nicht. In Österreich sei er bei einem Hausarzt gewesen, der ihm eine Überweisung gegeben habe. Der Beschwerdeführer hätte ein Krankenhaus aufsuchen sollen, sei jedoch nicht ins Krankenhaus gegangen, weil er keinen Aufenthaltstitel habe. Der Hausarzt habe gesagt, dass der Beschwerdeführer eine Operation brauche, aber er glaube, mit „normaler Sozialversicherungskarte“ bekomme er keine. 1.
- Am 18.10.2021 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, er sei völlig gesund. Im Krieg sei der Beschwerdeführer bei einem Bombenangriff an der rechten Hand schwer verletzt worden. Er sei Rechtshänder. Das sei am römisch 40 .2013 gewesen. Der Angriff habe sich bei ihm zuhause ereignet und seine Mutter und sein Bruder seien auch verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei in einem militärischen Krankenhaus in römisch 40 operiert worden. Was genau gemacht worden sei, wisse er nicht. In Österreich sei er bei einem Hausarzt gewesen, der ihm eine Überweisung gegeben habe. Der Beschwerdeführer hätte ein Krankenhaus aufsuchen sollen, sei jedoch nicht ins Krankenhaus gegangen, weil er keinen Aufenthaltstitel habe. Der Hausarzt habe gesagt, dass der Beschwerdeführer eine Operation brauche, aber er glaube, mit „normaler Sozialversicherungskarte“ bekomme er keine. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, Araber, sunnitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehegattin sei seine Cousine, nämlich die Tochter seiner Tante väterlicherseits. Sie hätten am XXXX eine traditionelle Ehe geschlossen. Damals sei der Beschwerdeführer in der Türkei, seine „Ehegattin“ in Syrien gewesen. Die Ehe sei durch Vertreter geschlossen worden; der Beschwerdeführer sei nicht persönlich anwesend gewesen. Vor ca. 15 Tagen sei die Ehe auch registriert worden. Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, Araber, sunnitischer Moslem und verheiratet. Seine Ehegattin sei seine Cousine, nämlich die Tochter seiner Tante väterlicherseits. Sie hätten am römisch 40 eine traditionelle Ehe geschlossen. Damals sei der Beschwerdeführer in der Türkei, seine „Ehegattin“ in Syrien gewesen. Die Ehe sei durch Vertreter geschlossen worden; der Beschwerdeführer sei nicht persönlich anwesend gewesen. Vor ca. 15 Tagen sei die Ehe auch registriert worden. Von seiner Geburt an bis 2013 habe der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX gelebt und sei dann nach XXXX in der Provinz Al Hasaka gezogen, wo er bis 2014 bzw. bis seine Hand verheilt sei geblieben sei. Im Dezember 2016 habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist. Dort habe er bei seinem Bruder in Istanbul gewohnt, der danach Asylstatus in Griechenland bekommen habe und in weiterer Folge nach Deutschland gereist sei, wo er nunmehr lebe. Ein Onkel und eine Schwester des Beschwerdeführers würden auch in Deutschland leben. Ein Cousin mütterlicherseits sei in Innsbruck aufhältig. Der Beschwerdeführer habe Matura. Seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern würden aktuell in Damaskus leben. Er hätte sich bei der Rekrutierungsstelle melden und ein Wehrdienstbuch abholen sollen. Das habe der Beschwerdeführer nicht gemacht und habe deshalb nicht studiert. Er hätte Elektroingenieur werden wollen. Von seiner Geburt an bis 2013 habe der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 gelebt und sei dann nach römisch 40 in der Provinz Al Hasaka gezogen, wo er bis 2014 bzw. bis seine Hand verheilt sei geblieben sei. Im Dezember 2016 habe er Syrien verlassen und sei in die Türkei gereist. Dort habe er bei seinem Bruder in Istanbul gewohnt, der danach Asylstatus in Griechenland bekommen habe und in weiterer Folge nach Deutschland gereist sei, wo er nunmehr lebe. Ein Onkel und eine Schwester des Beschwerdeführers würden auch in Deutschland leben. Ein Cousin mütterlicherseits sei in Innsbruck aufhältig. Der Beschwerdeführer habe Matura. Seine Eltern, ein Bruder und sechs Schwestern würden aktuell in Damaskus leben. Er hätte sich bei der Rekrutierungsstelle melden und ein Wehrdienstbuch abholen sollen. Das habe der Beschwerdeführer nicht gemacht und habe deshalb nicht studiert. Er hätte Elektroingenieur werden wollen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe das Regime seine Wohngegend in Al Hasaka unter Kontrolle gehabt. Es habe aber Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den Kurden gegeben, da diese dort hätten einmarschieren wollen. Der Beschwerdeführer habe nie Kontakt zu Konfliktparteien gehabt. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers [Anm.: der in Deutschland lebende] habe den Militärdienst abgeleistet und 2011 beendet. Sein jüngerer Bruder besuche jetzt die letzte Klasse der Schule. In Syrien sei der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und habe auch keine strafbaren Delikte begangen. Der Beschwerdeführer werde in Syrien von den Behörden gesucht, weil er den Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er sei von den Behörden niemals festgenommen worden und habe auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Beschwerdeführer sei in Syrien niemals wegen einer politischen Tätigkeit oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Er habe nie Probleme in Syrien gehabt. Wegen der Sicherheitslage bzw. wegen des Krieges in Syrien habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Der Beschwerdeführer sei in Syrien auch weder wegen seine Religionszugehörigkeit noch wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Dezidiert zu seinen Ausreisegründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien geboren sei und dort auch studieren habe wollen, was nicht funktioniert habe. Er habe in Syrien studieren wollen, aber das sei wegen des Krieges nicht mehr möglich gewesen. Auch die Armut und die Lebensbedingungen hätten sich immer mehr verschlechtert. Es habe keinen Strom, Wasser oder Internet gegeben. Es habe keine Zukunft mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe ausreisen müssen, weil er zur Rekrutierungsstelle hätten gehen müssen, um ein Wehrdienstbuch zu beantragen. Er sei in einer religiösen Familie aufgewachsen und habe nicht in den Krieg gehen und kämpfen wollen. Deshalb habe er Syrien verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit auch den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten müssen, da sein Vater einen Schlaganfall gehabt habe. Es sei nicht mehr möglich gewesen, den Lebensunterhalt zu verdienen. Im Fall einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer eingezogen und müsse kämpfen. Das wolle er nicht. Konkrete Hinweise, dass ihm unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe bei einer Rückkehr drohen würden, gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe alle Ausreisegründe vollständig vorbringen können. Auf die Frage, wann und wo seine militärische Dienstfähigkeit festgestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Wehrdienstbuch beantragt; er sei nicht hingegangen. Auf die folgende Frage, woher er dann wisse, ob er überhaupt tauglich für den Wehrdienst sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in Syrien sei alles geändert worden. Egal, ob man verletzt sei oder nicht. Alle würden sich bei der Wehrdienststelle melden müssen. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Wehrdienst geleistet. Die Möglichkeit, sich durch Bezahlung einer Befreiungsgebühr vom regulären Wehrdienst zu befreien, gebe es nicht. Sie hätten nur in Armut gelebt und kein Geld zum Bezahlen gehabt. Der Beschwerdeführer sei niemals zwangsrekrutiert worden. Auch aus seinem Verwandten-, Bekannten- oder Freundeskreis sei nie jemand zwangsrekrutiert worden. Niemand aus den genannten Personenkreisen habe auf Seiten der Regierungsgegner gedient. Die meisten seiner Angehörigen seien Angestellte. Auch auf Regierungsseite habe niemand gedient. Der Beschwerdeführer habe sein Leben riskiert, dass er hierherkomme. Er sei nicht in Nachbarländer gegangen, weil dort gebe es islamische Vorschriften und das wolle er nicht. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt und er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden. 1.
- Im Verwaltungsakt finden sich nachstehende, offenbar vom Beschwerdeführer vorgelegte Unterlagen (in deutscher Übersetzung): ● Bestätigung für die Ausstellung eines Personalausweises, beantragt vom Beschwerdeführer am XXXX .09.2014 in der Provinz Dair az-Zaur und Bestätigung für die Ausstellung eines Personalausweises, beantragt vom Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2014 in der Provinz Dair az-Zaur und ● Zeugnis über den Allgemeinbildenden Sekundarschulabschluss (= Maturazeugnis) des Beschwerdeführers vom XXXX .01.2016, ausgestellt von der Bildungsdirektion in XXXX Zeugnis über den Allgemeinbildenden Sekundarschulabschluss (= Maturazeugnis) des Beschwerdeführers vom römisch 40 .01.2016, ausgestellt von der Bildungsdirektion in römisch 40
- Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2022 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltliche Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren und in einer religiösen Familie aufgewachsen sei. Er habe mit seiner Familie in XXXX bis 2013 gelebt und hätten sie danach in XXXX gewohnt. Im Alter von ungefähr 15 Jahren sei der Beschwerdeführer bei einem Bombenangriff an der rechten Hand verletzt und operiert worden. Er habe Schwierigkeiten eine Faust fest zuzumachen, sei aber ansonsten gesund. Nach Abschluss der Schule hätte sich der Beschwerdeführer bei der Rekrutierungsstelle melden und ein Wehrdienstbuch abholen müssen, um studieren zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gebiet, in welchem der Beschwerdeführer gelebt habe, von ISIS kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer stamme aus einer religiösen Familie und habe nicht zum Militär gehen wollen. Er habe auch nicht für andere Gruppen und Milizen kämpfen wollen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer geflohen. Seine Eltern, ein jüngerer Bruder, sieben Schwestern und seine Ehegattin würden weiterhin in Syrien leben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 20.04.2022 im Wege seiner nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen inhaltliche Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren und in einer religiösen Familie aufgewachsen sei. Er habe mit seiner Familie in römisch 40 bis 2013 gelebt und hätten sie danach in römisch 40 gewohnt. Im Alter von ungefähr 15 Jahren sei der Beschwerdeführer bei einem Bombenangriff an der rechten Hand verletzt und operiert worden. Er habe Schwierigkeiten eine Faust fest zuzumachen, sei aber ansonsten gesund. Nach Abschluss der Schule hätte sich der Beschwerdeführer bei der Rekrutierungsstelle melden und ein Wehrdienstbuch abholen müssen, um studieren zu können. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gebiet, in welchem der Beschwerdeführer gelebt habe, von ISIS kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer stamme aus einer religiösen Familie und habe nicht zum Militär gehen wollen. Er habe auch nicht für andere Gruppen und Milizen kämpfen wollen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer geflohen. Seine Eltern, ein jüngerer Bruder, sieben Schwestern und seine Ehegattin würden weiterhin in Syrien leben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verletzung bei einer Musterung für den Militärdienst in Syrien als untauglich angesehen werden würde. Allerdings sei der tatsächliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar bei Ärzten und in Krankenhäusern gewesen, um die Verletzung der Hand untersuchen zu lassen, habe jedoch die entsprechenden Unterlagen nicht erhalten. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, trotz der Verletzung einberufen zu werden. Als der Beschwerdeführer seine Schulausbildung beendet habe, sei sein Wohngebiet von ISIS kontrolliert worden. Somit habe ihn sein Einberufungsbefehl nicht erreicht. Hätte er versucht zu studieren, hätte er in von der Regierung kontrollierte Gebiete fahren müssen, wo er jedenfalls eingezogen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht riskieren wollen, ein Militärbuch zu beantragen und sei geflohen. Er hätte auch nicht die finanziellen Mittel gehabt, um eine Befreiungsgebühr zu bezahlen und dem Militärdienst zu entgehen. Das Verweigern des Militärdienstes, der Aufenthalt in einem von der syrischen Regierung nicht kontrolliertem Gebiet und das Verlassen Syriens würden allesamt für sich selbst Handlungen darstellen, durch die eine oppositionelle und politische Gesinnung durch die syrische Regierung unterstellt werde. Die Behörde stütze ihre Länderfeststellungen zur Situation in Syrien teilweise auf unvollständige Länderberichte und habe die eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet. In der Folge zitierte die Beschwerde aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Untauglichkeit aus medizinischen Gründen“ vom 16.06.2021, aus einem Bericht von USDOS zur Menschenrechtslage in Syrien vom 12.04.2022, aus dem Jahresbericht von Amnesty International vom 29.03.2022 sowie aus einem UNHCR-Bericht vom April 2017 und führte zusammengefasst aus, dass aus diesen Berichten eindeutig hervorgehe, dass eine Rückkehr nach Syrien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, da ihm aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst zu leisten, begründete Furcht vor Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe gleichbleibend angegeben, vor der Einberufung zum Militärdienst geflohen zu sein. Im Hinblick auf sein Alter bei der Flucht und die Situation in Syrien stelle diese Gefahr eine Tatsache dar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Eigenschaft als junger Mann der Gefahr ausgesetzt zum Militärdienst einberufen zu werden. Aus den dargelegten Berichten gehe hervor, dass unklar sei, unter welchen Umständen eine Untauglichkeit festgestellt werde. Unter Zitierung von Teilen der Länderberichte im angefochtenen Bescheid wurde weiters ausgeführt, dass diese Berichte die Willkür und Ausweitung in Hinsicht auf Einberufungen belegen würden. Der Beschwerdeführer falle unter das UNHCR Risikoprofil „Oppositionelle, Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben“. Er wolle auch nicht am – allgemein als völkerrechtswidrig eingestuften – Krieg des syrischen Regimes teilnehmen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime festgenommen, gefoltert oder getötet werden könne. Ebenso bestehe die Gefahr der Zwangsrekrutierung. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien über die internationalen Flughäfen unter Kontrolle der syrischen Regierung oder beim Passieren von Checkpoints die Festnahme drohe. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung legte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem syrischen Personenregister betreffend seine Ehefrau und sich selbst in deutscher Übersetzung vor. Ferner legte er seine Geburtsurkunde, die seiner Ehegattin sowie die Eheschließungsurkunde und einen Auszug aus dem Familienregister syrischer Bürger (ebenfalls in deutscher Übersetzung) vor. Ein Vorbringen wurde zu diesen Unterlagen nicht erstattet.
- Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung mit Schriftsatz vom 03.11.2022 eine Stellungnahme ein, der verfahrenswesentlich zu entnehmen ist, dass die belangte Behörde vollkommen unbegründet davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer früheren Verletzung im Kindesalter für den Militärdienst in Syrien als untauglich angesehen werden würde. Das Bundesamt unterstelle dem syrischen Regime Überlegungen, die jeglicher fundierter Faktenlage entbehren, sondern nur auf subjektiven Überlegungen des zuständigen Referenten basieren würden. Richtigerweise sei der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann im wehrfähigen Alter. Im Fall einer legalen Einreise nach Syrien würde er ins Ziel der Behörden geraten und zum Militär eingezogen werden. Ferner kämen im Fall des Beschwerdeführers die illegale Ausreise, mit der er sich dem Wehrdienst entzogen habe, sowie die Asylantragstellung in Europa, weswegen er als oppositionell angesehen werden würde, erschwerend hinzu. Aktuelle Länderberichte würden die Willkür in Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg dokumentieren. Die Regeln und Vorschriften für den Militärdienst – einschließlich der Verfahren für den Aufschub und die Befreiung vom Wehrdienst – würden seit 2011 zunehmend willkürlich angewandt und Korruption greife um sich. Der EuGH habe betont, dass es nicht erst der Gefahr der unmittelbaren Begehung von Kriegsverbrechen bedürfe um einen Schutzbedarf festzustellen, sondern dass vielmehr schon eine Beteiligung an solchen Handlungen in hinreichend unmittelbarer Weise ausreiche um das Vorliegen einer Verfolgungshandlung zu bejahen, weshalb auch militärisches Personal erfasst sei, das etwa im Logistikbereich oder sonst unterstützend tätig sei.
- Am 11.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, an der der Beschwerdeführer und seine Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 30.09.2022 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Syrien zur Kenntnis gebracht. In diesem Zusammenhang verwies die Vertreterin des Beschwerdeführers auf die Stellungnahme vom 03.11.
- Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die Niederschriften vor der Polizei und vor dem Bundesamt, zwar nicht wortwörtlich jedoch rückübersetzt worden seien, er vor der Polizei und vor dem Bundesamt Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden habe. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen und lebe auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er habe auch keine Freundin. Aktuell mache er in Österreich einen Staplerkurs und besuche einen Deutschkurs. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm gut gehe, er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Betreffend die erlittene Verletzung an der rechten Hand gab er an, dass Anfang 2013 das Haus seiner Familie angegriffen worden sei und er, seine Mutter und sein Bruder verletzt worden seien. Seine oberflächlichen Verletzungen seien genäht worden und der Beschwerdeführer habe einen Gips bekommen. Es sei zwar alles nur provisorisch gemacht worden, aber ihm gehe es gut. Er könne seine Hand sehr gut bewegen; sie sei vollkommen funktionsfähig. Damals bei der Verletzung habe man seine Hand zwar nicht röntgen können und daher sei sein rechter Ringfinger angewinkelt, was man operativ korrigieren könne. Das sei jedoch nicht notwendig. Schmerzen habe er in dieser Hand nicht. Zu seiner Identität, seinen Wohnorten, Familienangehörigen und zu seinem Leben in Syrien gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit sei. Bevor er Syrien verlassen habe, sei der Beschwerdeführer als Sunnit von Iranern, die Schiiten seien und in seinem Gebiet präsent gewesen seien, diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer selbst habe deshalb keine persönlichen Probleme gehabt, aber „sie“ hätten Probleme mit Sunniten. Am XXXX habe er seine Verwandte, eine Cousine väterlicherseits, geheiratet. Damals sei er in der Türkei und sie sei in Syrien gewesen. Es sei eine Stellvertreter-Ehe gewesen und habe der Vater des Beschwerdeführers den Ehevertrag unterzeichnet. Registrieren lassen habe man die Ehe im Nachhinein. Bei der Registrierung seien der Rechtsanwalt, die Frau des Beschwerdeführers und ihre Mutter anwesend gewesen. Die Frau des Beschwerdeführers halte sich in XXXX , in XXXX , auf. Kinder hätten sie keine. Die Eltern des Beschwerdeführers, einer seiner Brüder und zwei seiner Schwestern würden in Damaskus leben. Weitere drei Schwestern seien in XXXX wohnhaft und eine weitere Schwester sowie die Frau des Beschwerdeführers würden in XXXX leben. Ferner seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland aufhältig. Gemeinsam mit seiner Familie habe der Beschwerdeführer in XXXX in einem Dorf namens XXXX gewohnt. Vor seiner Flucht sei er in XXXX gewesen und zwar in der Stadt XXXX im Bezirk XXXX . Der Beschwerdeführer sei in der Stadt XXXX geboren und in der Folge mit seiner Familie nach XXXX gezogen. Von dort aus seien sie nach XXXX umgezogen. Da die Situation für junge Männer nicht sehr berauschend gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in die Stadt XXXX gezogen, wo er ca. 2015 die Matura gemacht habe. Damals habe er nicht in Regierungsgebiete gekonnt, da er sonst seinen Grundwehrdienst hätte absolvieren müssen. Daher sei er in die Türkei gereist. Aktuell habe der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Angehörigen. Es gehe ihnen gut. Seine Schulausbildung habe der Beschwerdeführer bis zur Matura gemacht und habe in der Türkei als Schmied, Schneider und Maler gearbeitet. Er habe auch Deckenleuchten montiert. Syrien habe der Beschwerdeführer ca. Ende 2016 verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er sich die nächsten vier Jahre aufgehalten habe. Danach sei er über Griechenland, Albanien, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm gut gehe, er sich nicht in medizinischer Behandlung befinde und keine Medikamente nehme. Betreffend die erlittene Verletzung an der rechten Hand gab er an, dass Anfang 2013 das Haus seiner Familie angegriffen worden sei und er, seine Mutter und sein Bruder verletzt worden seien. Seine oberflächlichen Verletzungen seien genäht worden und der Beschwerdeführer habe einen Gips bekommen. Es sei zwar alles nur provisorisch gemacht worden, aber ihm gehe es gut. Er könne seine Hand sehr gut bewegen; sie sei vollkommen funktionsfähig. Damals bei der Verletzung habe man seine Hand zwar nicht röntgen können und daher sei sein rechter Ringfinger angewinkelt, was man operativ korrigieren könne. Das sei jedoch nicht notwendig. Schmerzen habe er in dieser Hand nicht. Zu seiner Identität, seinen Wohnorten, Familienangehörigen und zu seinem Leben in Syrien gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit sei. Bevor er Syrien verlassen habe, sei der Beschwerdeführer als Sunnit von Iranern, die Schiiten seien und in seinem Gebiet präsent gewesen seien, diskriminiert worden. Der Beschwerdeführer selbst habe deshalb keine persönlichen Probleme gehabt, aber „sie“ hätten Probleme mit Sunniten. Am römisch 40 habe er seine Verwandte, eine Cousine väterlicherseits, geheiratet. Damals sei er in der Türkei und sie sei in Syrien gewesen. Es sei eine Stellvertreter-Ehe gewesen und habe der Vater des Beschwerdeführers den Ehevertrag unterzeichnet. Registrieren lassen habe man die Ehe im Nachhinein. Bei der Registrierung seien der Rechtsanwalt, die Frau des Beschwerdeführers und ihre Mutter anwesend gewesen. Die Frau des Beschwerdeführers halte sich in römisch 40 , in römisch 40 , auf. Kinder hätten sie keine. Die Eltern des Beschwerdeführers, einer seiner Brüder und zwei seiner Schwestern würden in Damaskus leben. Weitere drei Schwestern seien in römisch 40 wohnhaft und eine weitere Schwester sowie die Frau des Beschwerdeführers würden in römisch 40 leben. Ferner seien ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland aufhältig. Gemeinsam mit seiner Familie habe der Beschwerdeführer in römisch 40 in einem Dorf namens römisch 40 gewohnt. Vor seiner Flucht sei er in römisch 40 gewesen und zwar in der Stadt römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei in der Stadt römisch 40 geboren und in der Folge mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen. Von dort aus seien sie nach römisch 40 umgezogen. Da die Situation für junge Männer nicht sehr berauschend gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in die Stadt römisch 40 gezogen, wo er ca. 2015 die Matura gemacht habe. Damals habe er nicht in Regierungsgebiete gekonnt, da er sonst seinen Grundwehrdienst hätte absolvieren müssen. Daher sei er in die Türkei gereist. Aktuell habe der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Angehörigen. Es gehe ihnen gut. Seine Schulausbildung habe der Beschwerdeführer bis zur Matura gemacht und habe in der Türkei als Schmied, Schneider und Maler gearbeitet. Er habe auch Deckenleuchten montiert. Syrien habe der Beschwerdeführer ca. Ende 2016 verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er sich die nächsten vier Jahre aufgehalten habe. Danach sei er über Griechenland, Albanien, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er den Grundwehrdienst nicht habe ableisten wollen. Dann hätte er nämlich Waffen gegen Zivilisten einsetzen und Personen verletzen müssen, was er nicht gewollt habe. Um den Grundwehrdienst aufzuschieben könne man während der Ausbildung Aufschübe beantragen. Der Beschwerdeführer habe nicht in Regierungsgebiete gekonnt und habe deshalb den Entschluss gefasst zu fliehen. Er könne nur sagen, dass sie kein Geld und auch keine Netzwerke gehabt hätten. Das Leben sei miserabel gewesen. Um seine Familie nicht verhungern zu lassen, habe der Beschwerdeführer beschlossen in die Türkei zu reisen, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe in einem Teil von XXXX gelebt, der von den Kurden kontrolliert worden sei. Allerdings habe er nicht ins Zentrum von XXXX fahren können, da dieser Teil durch die Regierung kontrolliert worden sei. Er habe auch nicht in XXXX leben können, da dort viele Angriffe stattgefunden hätten. In den Dörfern von XXXX habe die FSA die Kontrolle gehabt. Der Beschwerdeführer habe mit den Oppositionellen nicht sympathisieren und sich ihnen nicht anschließen wollen. Er unterstütze niemanden, der Unschuldige töte und auch keinen, der Waffen gegen andere richte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Syrien verlassen habe, da er sein Studium nicht habe beginnen können, gab er an, dass er in Regierungsgebiete hätte fahren müssen, um sich für ein Studium anzumelden oder um Aufschübe zu beantragen. Er habe auch täglich gesehen wie miserabel es seiner Familie gehe und er habe auch gesehen, dass Kinder Waffen getragen hätten. Der Beschwerdeführer habe Elektrotechniker werden wollen. Auf Vorhalt, es bestünden Ausnahmen für Studenten vom Wehrdienst, gab der Beschwerdeführer an, wenn die Regierung Männer benötige und Krieg herrsche, sei das nicht so. Vorher hätten sie Ausbildungsaufschübe genehmigt. Aber zur Zeit des Beschwerdeführers hätten sie Rekruten gebraucht und keine Aufschübe genehmigt. Hätte man bei der Rekrutierungsstelle um Aufschub gebeten, hätten sie einen sofort eingezogen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Einberufungsbefehl bekommen und sei auch nicht von Militärangehörigen verfolgt und/oder aufgesucht worden. Das habe er vermieden. Als er im Jahr 2015 seine Matura gemacht habe, hätte sich der Beschwerdeführer bei der Rekrutierungsstelle in XXXX melden sollen. Das sei Pflicht. An jedem Checkpoint werde einem mitgeteilt, dass man einen Aufschub benötige, um weiterfahren zu können und man müsse sich bei der Rekrutierungsstelle melden. Bei der Ausreise sei der Beschwerdeführer nicht an Checkpoints vorbeigekommen, die von der Regierung bewacht worden seien. Damals habe die FSA die Checkpoints bewacht und sei ihm sohin die weitere Flucht gelungen. Die Checkpoints in Al Raqqa, Aleppo und Idlib seien durch die FSA bewacht worden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er den Grundwehrdienst nicht habe ableisten wollen. Dann hätte er nämlich Waffen gegen Zivilisten einsetzen und Personen verletzen müssen, was er nicht gewollt habe. Um den Grundwehrdienst aufzuschieben könne man während der Ausbildung Aufschübe beantragen. Der Beschwerdeführer habe nicht in Regierungsgebiete gekonnt und habe deshalb den Entschluss gefasst zu fliehen. Er könne nur sagen, dass sie kein Geld und auch keine Netzwerke gehabt hätten. Das Leben sei miserabel gewesen. Um seine Familie nicht verhungern zu lassen, habe der Beschwerdeführer beschlossen in die Türkei zu reisen, um seine Familie finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe in einem Teil von römisch 40 gelebt, der von den Kurden kontrolliert worden sei. Allerdings habe er nicht ins Zentrum von römisch 40 fahren können, da dieser Teil durch die Regierung kontrolliert worden sei. Er habe auch nicht in römisch 40 leben können, da dort viele Angriffe stattgefunden hätten. In den Dörfern von römisch 40 habe die FSA die Kontrolle gehabt. Der Beschwerdeführer habe mit den Oppositionellen nicht sympathisieren und sich ihnen nicht anschließen wollen. Er unterstütze niemanden, der Unschuldige töte und auch keinen, der Waffen gegen andere richte. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Syrien verlassen habe, da er sein Studium nicht habe beginnen können, gab er an, dass er in Regierungsgebiete hätte fahren müssen, um sich für ein Studium anzumelden oder um Aufschübe zu beantragen. Er habe auch täglich gesehen wie miserabel es seiner Familie gehe und er habe auch gesehen, dass Kinder Waffen getragen hätten. Der Beschwerdeführer habe Elektrotechniker werden wollen. Auf Vorhalt, es bestünden Ausnahmen für Studenten vom Wehrdienst, gab der Beschwerdeführer an, wenn die Regierung Männer benötige und Krieg herrsche, sei das nicht so. Vorher hätten sie Ausbildungsaufschübe genehmigt. Aber zur Zeit des Beschwerdeführers hätten sie Rekruten gebraucht und keine Aufschübe genehmigt. Hätte man bei der Rekrutierungsstelle um Aufschub gebeten, hätten sie einen sofort eingezogen. Der Beschwerdeführer habe nie einen Einberufungsbefehl bekommen und sei auch nicht von Militärangehörigen verfolgt und/oder aufgesucht worden. Das habe er vermieden. Als er im Jahr 2015 seine Matura gemacht habe, hätte sich der Beschwerdeführer bei der Rekrutierungsstelle in römisch 40 melden sollen. Das sei Pflicht. An jedem Checkpoint werde einem mitgeteilt, dass man einen Aufschub benötige, um weiterfahren zu können und man müsse sich bei der Rekrutierungsstelle melden. Bei der Ausreise sei der Beschwerdeführer nicht an Checkpoints vorbeigekommen, die von der Regierung bewacht worden seien. Damals habe die FSA die Checkpoints bewacht und sei ihm sohin die weitere Flucht gelungen. Die Checkpoints in Al Raqqa, Aleppo und Idlib seien durch die FSA bewacht worden. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer nicht in der Türkei geblieben sei, gab er an, er habe weder Unterlagen noch eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Im Fall einer Erkrankung hätte er sich nicht behandeln lassen können. Ohne Aufenthaltsberechtigung habe er in der Türkei kein normales Leben führen können. Er habe nicht studieren, eine Ausbildung machen oder heiraten können. Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, dass er in der Türkei geheiratet habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwar seine Cousine geheiratet, habe aber keine Familienzusammenführung beantragen können, um sie in die Türkei zu bringen. Das habe er damit gemeint. Bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien wäre er sicher, dass man ihn zwangsrekrutieren würde. Dieser Zwangsrekrutierung würde er sich widersetzen und eine weitere Flucht planen. Er sei im wehrdienstpflichtigen Alter und gesund. Auf die Frage, wieso der Beschwerdeführer unbedingt Asyl wolle, obwohl er subsidiären Schutz habe, gab er an, dass subsidiärer Schutz Ablehnung von Asyl sei. Es sei eine befristete Aufenthaltsberechtigung, mit der man keinen Anspruch auf die Staatsbürgerschaft habe. Er wolle ein normales Leben führen und seine Ehefrau nachholen. Das könne man mit subsidiärem Schutz nicht, da man mit subsidiärem Schutz erst nach drei Jahren eine Familienzusammenführung beantragen könne. Der Beschwerdeführer finde es nicht gerechtfertigt, dass er noch drei Jahre warten müsse, bis er seine Ehefrau holen könne. Er habe zwar den subsidiären Schutz, aber mit diesem könne der Beschwerdeführer in Österreich nicht Fuß fassen und kein normales Leben führen. Am Ende der Verhandlung verwies die Vertreterin auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2021/18/0250, in welchem ausgeführt worden sei, dass bei wehrfähigen jungen Männern Befreiungsgründe sehr genau geprüft werden müssten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für eine allfällige Ausbildung einen Aufschub oder eine Befreiung vom Militärdienst erhalten würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der syrischen Provinz Dair az-Zaur, wo er in der XXXX Stadt geboren ist. Im Jahr 2013 zog der Beschwerdeführer in die Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz und schloss dort seine Schulausbildung im Jahr 2015 mit Matura ab. Im Dezember 2016 verließ der Beschwerdeführer Syrien und zog in die Türkei zu einem seiner Brüder nach Istanbul. In der Türkei war der Beschwerdeführer als Schmied, Schneider und Maler berufstätig. 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien, arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der syrischen Provinz Dair az-Zaur, wo er in der römisch 40 Stadt geboren ist. Im Jahr 2013 zog der Beschwerdeführer in die Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz und schloss dort seine Schulausbildung im Jahr 2015 mit Matura ab. Im Dezember 2016 verließ der Beschwerdeführer Syrien und zog in die Türkei zu einem seiner Brüder nach Istanbul. In der Türkei war der Beschwerdeführer als Schmied, Schneider und Maler berufstätig. Am XXXX „heiratete“ der Beschwerdeführer eine Cousine väterlicherseits in Form einer „Stellvertreter-Ehe“, da sich der Beschwerdeführer im Eheschließungszeitpunkt in der Türkei, seine Ehefrau hingegen in Syrien aufhielt. Aktuell befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in XXXX in der syrischen Provinz Al Hasaka. In der Provinz Al Hasaka lebt auch eine Schwester des Beschwerdeführers. Seine Eltern, einer seiner Brüder und zwei weitere Schwestern sind in Damaskus wohnhaft und wieder drei (andere) Schwestern leben in der Provinz Dair az-Zaur. Der Wohnort des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX befindet sich im Nordosten Syriens und ist zum Großteil unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Am römisch 40 „heiratete“ der Beschwerdeführer eine Cousine väterlicherseits in Form einer „Stellvertreter-Ehe“, da sich der Beschwerdeführer im Eheschließungszeitpunkt in der Türkei, seine Ehefrau hingegen in Syrien aufhielt. Aktuell befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in römisch 40 in der syrischen Provinz Al Hasaka. In der Provinz Al Hasaka lebt auch eine Schwester des Beschwerdeführers. Seine Eltern, einer seiner Brüder und zwei weitere Schwestern sind in Damaskus wohnhaft und wieder drei (andere) Schwestern leben in der Provinz Dair az-Zaur. Der Wohnort des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 befindet sich im Nordosten Syriens und ist zum Großteil unter Kontrolle der kurdischen Streitkräfte. Nach einem Aufenthalt von mehr als vier Jahren verließ der Beschwerdeführer die Türkei und begab sich über Griechenland, Albanien, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 14.08.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Militärdienst nicht geleistet. Er hat bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien vor seiner Ausreise nicht persönlich bedroht oder verfolgt. Er ist in Syrien nicht vorbestraft und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ferner wurde er niemals festgenommen und hatte auch keine sonstigen Probleme mit den syrischen Behörden. Dem Beschwerdeführer droht weder in seiner Herkunftsprovinz Dair az-Zaur noch in der Provinz Al Hasaka asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung oder den Kurden. Ihm droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Hinzu kommt, dass die syrische Armee keine Personen aus den von den Kurden kontrollierten Gebieten (selbst in ihren dort kontrollierten wenigen Enklaven) einberuft und auch nicht in den von den kurdischen Behörden kontrollierten Autonomiegebieten rekrutiert. Auch von kurdischer Seite in den kurdischen Autonomiegebieten hat der Beschwerdeführer nichts zu befürchten, weil er das dortige Wehrdienstalter schon überschritten hat. Ferner droht dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer hat Syrien wegen der Sicherheits- und wegen der allgemeinen schlechten Lage – auch in wirtschaftlicher Hinsicht – und aufgrund des Umstandes, dass es ihm nicht möglich war zu studieren verlassen. Die Türkei verließ der Beschwerdeführer, da er dort keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen hat und aufgrund dessen nicht studieren konnte. Das Ziel seiner Asylantragstellung in Österreich war, seine Ehefrau so schnell wie möglich nach Österreich nachholen zu können. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer ohnehin rein hypothetischen Rückkehr nach Syrien aus Gründen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund seines Glaubensbekenntnisses zum sunnitischen Islam oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
- Zur verfahrensrelevanten Situation in Syrien: 1.2.
- Politische Lage: Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat (USDOS 12.4.2022). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten (FH 4.3.2020). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (FH 4.3.2020). 1.2.1.
- Gebietskontrolle: Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und "terroristische" Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib (BS 29.4.2020). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). 1.2.1.
- Nordost-Syrien: 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird mittlerweile von der Türkei und von mit ihr alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird mittlerweile von der Türkei und von mit ihr alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, weil die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind. Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich (BS 29.4.2020). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt nämlich als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a).Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind. Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich (BS 29.4.2020). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt nämlich als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). 1.2.
- Sicherheitslage: Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a) (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Türkische Militäroperationen gegen die PKK umfassten auch gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am 2.2.2022 fand eine Luftwaffenoperation mit simultanen Angriffen auf die syrische Stadt Derik sowie die Gebiete Sinjar und Makhmour im Irak statt (ICG 2.2022). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung lebt in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Die Konfliktintensität hat weiter abgenommen; die Sicherheitslage stellt sich jedoch nach wie vor volatil und instabil dar. Dies trifft auch auf die von der Regierung kontrollierten Gebiete zu (ÖB 1.10.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landeseine besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der CoI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonieren und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurayshi starb mutmaßlich durch Selbstsprengung bei einem US-Angriff auf ihn in Syrien. Sein Nachfolger ist Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (DS 10.3.2022). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben auch im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt jedoch weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Deshalb zieht es der IS laut Fabrice Balanche vor, im Regimegebiet zu agieren. Der Schätzung des "Institute for the Study of War" zufolge verfügt der IS über bis zu 15.000 Kämpfer in Syrien und dem Irak. Der Organisation gelingt es, eine neue Generation zu rekrutieren, die frustriert ist, ohne Hoffnung, ohne Zukunft und ohne Arbeit (Zenith 11.2.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten wie auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). 1.2.2.
- „Versöhnungsabkommen“ (auch „Beilegungsabkommen“): Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese "Versöhnungsvereinbarungen" sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den "Versöhnungsprozess" als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die sogenannten "Versöhnungsabkommen" sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" bezeichnet] folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese "Versöhnungsvereinbarungen" sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den "Versöhnungsprozess" als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022).Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara'a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 12.4.2022). 1.2.2.
- Nordost-Syrien: Mit Stand Ende Dezember 2021 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (Liveuamap 20.12.2021; vgl. EASO 7.2021).Mit Stand Ende Dezember 2021 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa'at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (Liveuamap 20.12.2021; vergleiche EASO 7.2021). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen [Anm.: s. Abschnitt zu den türkischen Militäroperationen] (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 4.12.2020). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Russland weitete seine Präsenz aus (ÖB 1.10.2021). Die kurdischen, sogenannten "Selbstverteidigungseinheiten" (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog. Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 4.12.2020). Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vgl. USDOD 4.11.2021). Von Tal Abyad und Ra's Al-'Ayn aus hält der Beschuss kurdischer Stellungen laut Fabrice Balanche an, ebenso die Angriffe im äußersten Nordosten der von den SDF gehaltenen Gebiete, nahe der Grenze zum Irak. Die Türkei will das Vertrauen in die Autonomieverwaltung in Nordost-Syrien zerstören. Die Offensive fordert bislang zwar nur wenige Todesopfer. Aber es geht der Türkei darum, Angst zu schüren, Menschen zur Flucht zu drängen und Investitionen zu blockieren. Vor vier Jahren war Kobane demnach noch eine dynamische Stadt, in welcher der Wiederaufbau lief. Die Menschen kamen aus Irakisch-Kurdistan zurück, weil es Arbeitsplätze gab. Jetzt ist Kobane laut Balanche eine sterbende Stadt. Wegen des türkischen Beschusses haben die Menschen Angst und fliehen. Die Türkei profitiert auch von der Destabilisierung durch IS-Angriffe (Zenith 11.2.2022).Das militärische Eingreifen der Türkei entlang der syrisch-türkischen Grenze im Herbst 2019 hat sich destabilisierend auf die in den vorangegangenen Jahren vergleichsweise stabilere Lage in Nordostsyrien ausgewirkt (AA 4.12.2020). Die Türkei stützte sich bei der Militärinvasion auch auf Rebellengruppen, die in der Syrian National Army (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insb. auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB 1.10.2021). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra's al-'Ayn sowie südlich von Tal Abyad (AA 4.12.2020; vergleiche USDOD 4.11.2021). Von Tal Abyad und Ra's Al-'Ayn aus hält der Beschuss kurdischer Stellungen laut Fabrice Balanche an, ebenso die Angriffe im äußersten Nordosten der von den SDF gehaltenen Gebiete, nahe der Grenze zum Irak. Die Türkei will das Vertrauen in die Autonomieverwaltung in Nordost-Syrien zerstören. Die Offensive fordert bislang zwar nur wenige Todesopfer. Aber es geht der Türkei darum, Angst zu schüren, Menschen zur Flucht zu drängen und Investitionen zu blockieren. Vor vier Jahren war Kobane demnach noch eine dynamische Stadt, in welcher der Wiederaufbau lief. Die Menschen kamen aus Irakisch-Kurdistan zurück, weil es Arbeitsplätze gab. Jetzt ist Kobane laut Balanche eine sterbende Stadt. Wegen des türkischen Beschusses haben die Menschen Angst und fliehen. Die Türkei profitiert auch von der Destabilisierung durch IS-Angriffe (Zenith 11.2.2022). Die von Präsident Erdogan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen" (IFK 8.2022). ACLED verzeichnete von 1.4.2022 bis 30.Juni 355 Konfliktereignisse zwischen verschiedenen bewaffneten kurdischen Gruppen und türkischen Streitkräften bzw. von der Türkei unterstützten Organisationen - eine Steigerung von 52 % im Vergleich zum
- Quartal
- Sicherheitsrelevante Vorfälle umfassten Granatbeschuss, Luftbombardements und Gefechte - 104 im April, 170 im Mai und 81 im Juni. 297 - 84 % - dieser Ereignisse machten Granatbeschuss oder Luftbombardements durch türkische Streitkräfte oder durch mit ihnen verbündete Gruppen aus. Der größte Kreis auf der Karte repräsentiert 42 Konfliktereignisse (CC 5.8.2022). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020; siehe dazu auch weiter unten). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (ICG 18.11.2021), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar (AA 4.12.2020; siehe dazu auch weiter unten). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS gewesen (ICG 18.11.2021), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EASO 7.2021). Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt (ÖB 1.10.2021), jedoch setzten der IS und seine Schläferzellen 2021 ihre Angriffe in den von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrollierten Gebieten fort und verübten mehrere Anschläge und Attentatsversuche (SOHR 26.12.2021). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vgl. USDOD 4.11.2021). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vgl. ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte im Jahr 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der Selbstverwaltung], der YPG, YPJ und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR 26.12.2021). Dem IS gelang es unterdessen, das arabische Viertel von al-Hassakah zu infiltrieren, und die dortige Bevölkerung meldete dies nicht der Polizei (Zenith 11.2.2022).Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, "mit diesen Zellen zu verkehren" (SOHR 26.12.2021; vergleiche USDOD 4.11.2021). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021; vergleiche ICG 18.11.2021, COAR 28.5.2021) und Einrichtungen der Selbstverwaltung (COAR 28.5.2021). Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). SOHR dokumentierte im Jahr 2021 [Anm.: bis zum 26.12.2021] neben 135 getöteten Angehörigen der SDF, Asayish [Anm.: die internen Sicherheitskräfte der Selbstverwaltung], der YPG, YPJ und anderer von den SDF unterstützten militärischen Formationen auch 93 zivile Todesopfer bei IS-Anschlägen (SOHR 26.12.2021). Dem IS gelang es unterdessen, das arabische Viertel von al-Hassakah zu infiltrieren, und die dortige Bevölkerung meldete dies nicht der Polizei (Zenith 11.2.2022). Am 20.1.2022 griffen Kämpfer des IS das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah an (ANI 26.1.2022). Im Sina'a-Gefängnis befanden sich geschätzte 3.500 inhaftierte IS-Kämpfer wie auch rund 700 Minderjährige, darunter 150 ausländische Staatsbürger, die von ihren Eltern in das selbsternannte Kalifat gebracht worden waren. Vertreter der SDF gaben an, dass IS-Kämpfer, die sich in einem Teil des Gefängnisses verschanzt hatten, Minderjährige als menschliche Schutzschilde verwendet hätten (NYT 25.1.2022). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer, die in den vergangenen Jahren administrative und militärische Positionen in den vom IS kontrollierten Gebieten in Syrien innegehabt hatten (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen BewohnerInnen durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Mit Stand 4.2.2022 war noch nicht bekannt, wieviele Insassen des Sina'a-Gefängnis - einschließlich der Minderjährigen - sich noch in Händen der SDF befanden (HRW 4.2.2022). Rund 550 mutmaßliche IS-Kämpfer waren von den SDF mit Stand 25.1.2022 wieder gefangen genommen worden (MEE 25.1.2022).Der Angriff löste tödliche Zusammenstöße zwischen den SDF und den IS-Kämpfern aus. Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Die Kämpfe zwischen der von den USA unterstützten kurdisch geführten Miliz und IS-Kämpfern weiteten sich auf Stadtteile rund um das Gefängnis im Nordosten Syriens aus. US-Truppen begannen am 24.1.2022, aus der Luft und auch am Boden einzugreifen. US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von al-Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS. In den zehn Tagen andauernden Gefechten starben laut SDF über 500 Menschen, Dreiviertel davon IS-Kämpfer (TWP 24.2.2022). Die geflohenen BewohnerInnen durften danach zurückkehren, wobei es jedoch auch im Zuge der Kampfhandlungen und der Suche nach verschanzten IS-Kämpfern zu Zerstörungen von Privathäusern und Geschäften gekommen war (MPF 8.2.2022). Mit Stand 4.2.2022 war noch nicht bekannt, wieviele Insassen des Sina'a-Gefängnis - einschließlich der Minderjährigen - sich noch in Händen der SDF befanden (HRW 4.2.2022). Rund 550 mutmaßliche IS-Kämpfer waren von den SDF mit Stand 25.1.2022 wieder gefangen genommen worden (MEE 25.1.2022). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in al-Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nützt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z.B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung (bezüglich IS) zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Der IS verübte zuletzt mehrere koordinierte und ausgeklügelte Anschläge in Syrien und im Irak, was von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen wird, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol mit knapp 60.000 Insassen (85 % syrische und irakische Staatsangehörige sowie 9.000 aus anderen Ländern inkl. Österreich) (ÖB 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen. Die Kurden möchten gemäß Fabrice Balanche nicht länger ohne Unterstützung und unter Lebensgefahr für den Westen deren Terroristen in Schach halten (Zenith 11.2.2022). Human Rights Watch dokumentierte nach eigenen Angaben die Bedingungen in den Unterkünften für ausländische Insassen in al-Hol und Roj, die einer grausamen, erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung gleichkamen, und kritisierte die unbefristete und willkürliche Inhaftierung (HRW 23.3.2021). Hinzukommen steigende Spannungen innerhalb der Lager. Allein in al-Hol gab es im Jahr 2021 mehr als 90 Morde und 40 Mordversuche (OHCHR 9.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022).Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Die Grenze zu Irakisch-Kurdistan und damit eine wichtige Handelsroute für Nordost-Syrien wurde geschlossen (Zenith 11.2.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie steigende Treibstoffpreise protestiert (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (Zenith 11.2.2022). 1.2.2.
- Provinz Deir ez-Zour / Syrisch-irakisches Grenzgebiet: Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Iran größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). In den Wochen davor hatten bereits Tausende IS-Kämpfer aufgegeben und sich den SDF-Truppen gestellt. Gleichzeitig sind mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in dem von Kurden kontrollierten Lager Al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019)Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zour fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und des Iran größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zour führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den SDF eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). In den Wochen davor hatten bereits Tausende IS-Kämpfer aufgegeben und sich den SDF-Truppen gestellt. Gleichzeitig sind mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet in dem von Kurden kontrollierten Lager Al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019) Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernement Deir Ez-Zour, in dem hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017; vgl. EASO 7.2021).Das Gouvernement Deir Ez-Zour ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zour, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (JfS 6.1.2021). Die wichtigsten Ölfelder Syriens befinden sich in dem von den SDF kontrollierten östlichen Teil des Gouvernement Deir Ez-Zour, in dem hauptsächlich US-Truppen präsent sind (WI 17.8.2017; vergleiche EASO 7.2021). […] Die Bemühungen der Regierung Syriens, in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz National Defense Force (NDF) freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den lokalen Nationalen Verteidigungskräften (NDF) verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit dem Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der Regierung von Syrien in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zour begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019; vgl. DIS 29.6.2020, AM 17.6.2021) und von denen nach wie vor eine Gefahr ausgeht (FAZ 22.3.2019; vgl. AA 4.12.2020). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten. Im
- Quartal 2022 gab es einen Rückgang bei Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 179 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Viele der Zwischenfälle ereigneten sich in der Provinz Deir ez-Zour, welche sowohl für die SDF als auch die Regierungsstreitkräfte schwer zu sichern ist. Laut Einschätzung von Gregory Waters sind die IS-Aktivitäten gering angesichts fehlender neuer Offensiven der syrischen Streitkräfte. Das steht im Gegensatz zu den IS-Aktivitäten im Irak. Gleichwohl führte der IS bei relativ wenigen Operationen mehr ausgefeilte Angriffe auf syrische Streitkräfte und deren Verbündete durch. Da legt nahe, dass der IS sich weiterhin reorganisiert und Vergeltung vermeiden möchte (CC 5.8.2022).Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019; vergleiche DIS 29.6.2020, AM 17.6.2021) und von denen nach wie vor eine Gefahr ausgeht (FAZ 22.3.2019; vergleiche AA 4.12.2020). Der IS hat großteils darauf verzichtet, die Verantwortung für seine Angriffe zu übernehmen, und widersprüchliche Berichte erschweren die Verifizierung von IS-Aktivitäten. Im
- Quartal 2022 gab es einen Rückgang bei Sicherheitsvorfällen in Zusammenhang mit dem IS - 179 sicherheitsrelevante Ereignisse statt 185 im vorherigen Quartal. Viele der Zwischenfälle ereigneten sich in der Provinz Deir ez-Zour, welche sowohl für die SDF als auch die Regierungsstreitkräfte schwer zu sichern ist. Laut Einschätzung von Gregory Waters sind die IS-Aktivitäten gering angesichts fehlender neuer Offensiven der syrischen Streitkräfte. Das steht im Gegensatz zu den IS-Aktivitäten im Irak. Gleichwohl führte der IS bei relativ wenigen Operationen mehr ausgefeilte Angriffe auf syrische Streitkräfte und deren Verbündete durch. Da legt nahe, dass der IS sich weiterhin reorganisiert und Vergeltung vermeiden möchte (CC 5.8.2022). Schläferzellen des IS sind in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, und besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vgl. AM 17.6.2021). Das Gebiet von Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der sogenannte IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) (UNSC 3.2.2021; vgl. AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021).Schläferzellen des IS sind in Syrien weiterhin aktiv, sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, und besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu (AA 4.12.2020; vergleiche AM 17.6.2021). Das Gebiet von Deir ez-Zour gilt als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Das Tal des Mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir Ez-Zour werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020). Der sogenannte IS nutzt die Gebiete in der syrischen Wüste im Gouvernement Deir ez-Zour als sicheren Zufluchtsort und als Basis für Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) (UNSC 3.2.2021; vergleiche AM 29.12.2021) sowie auf iranische Milizen und russische Streitkräfte. Auch wurde von Angriffen auf Arbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet (AM 29.12.2021). Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wird durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und zuletzt heftigen Kämpfen mit diesen (NPA 13.11.2021; vgl. Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021), wie auch Angriffen des IS gegen die SDF und Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vgl. K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021), die Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vgl. AM 22.2.2021) und durch die mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements beeinträchtigt (AnA 13.1.2021; vgl. ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EASO 7.2021). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022).Die Sicherheitslage in Deir Ez-Zour wird durch Angriffe des IS gegen Regierungstruppen und zuletzt heftigen Kämpfen mit diesen (NPA 13.11.2021; vergleiche Asharq 30.8.2021, USDOS 16.12.2021), wie auch Angriffen des IS gegen die SDF und Operationen der SDF gegen den IS, z.T. unter Beteiligung von US-Streitkräften (MEMO 29.12.2021; vergleiche K24 23.9.2021, BAMF 20.12.2021, USDOD 3.11.2021), die Stammesproteste in den von den SDF kontrollierten Teilen von Deir Ez-Zour (AM 30.5.2021; vergleiche AM 22.2.2021) und durch die mit dem Iran zusammenhängenden Sicherheitsvorfälle (hauptsächlich US-amerikanische und israelische Luftangriffe) in den von der Regierung Syriens kontrollierten Teilen des Gouvernements beeinträchtigt (AnA 13.1.2021; vergleiche ACLED 13.10.2021, AC 18.5.2021, EASO 7.2021). Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) „weiterhin möglich“: „Im Gegensatz zu früheren Operationen (z.B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen“ (IFK 8.2022). 1.2.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen: 1.2.3.
- Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Die Umsetzung: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Reservedienst: Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
- Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erh