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§ 3Art. 133§ 68§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.03.2023 GeschäftszahlW248 2191423-3 Spruch, W248 2191423-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am XXXX übermittelte Frankreich ein Wiederaufnahmeersuchen.
- Am römisch 40 übermittelte Frankreich ein Wiederaufnahmeersuchen.
- Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus Frankreich nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne Stellungnahme ein von einer Freien Christengemeinde ausgestelltes Taufzeugnis des Beschwerdeführers vom XXXX vorgelegt.
- Am römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ohne Stellungnahme ein von einer Freien Christengemeinde ausgestelltes Taufzeugnis des Beschwerdeführers vom römisch 40 vorgelegt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und
§ 55Abs.
2 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 55, Absatz 2, FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der Erstbefragung am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, Christ zu sein. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban fürchte er, dass die Taliban ihn im Falle einer Rückkehr töten würden. Er habe bereits in der Vergangenheit mit den Taliban Probleme gehabt.
- Im Zuge der Erstbefragung am römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, Christ zu sein. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban fürchte er, dass die Taliban ihn im Falle einer Rückkehr töten würden. Er habe bereits in der Vergangenheit mit den Taliban Probleme gehabt.
- Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt.
- Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer gab an, ursprünglich Sunnite gewesen zu sein. Im Iran habe er seine Religion gewechselt und sei Schiite geworden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei er Christ, er kenne sich jedoch im Christentum nicht aus und könne diesbezüglich keine Fragen beantworten. Er liebe alle Religionen. In XXXX sei er mit anderen jungen Männern in eine Kirche gegangen, da ihn die Musik neugierig gemacht und ihn in die Kirche gezogen habe. Für das Christentum missionieren würde der Beschwerdeführer allerdings keinesfalls. Weder lebe er das Christentum aus, noch habe sich sein Leben seit seiner Konversion verändert. Der Beschwerdeführer gab an, ursprünglich Sunnite gewesen zu sein. Im Iran habe er seine Religion gewechselt und sei Schiite geworden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei er Christ, er kenne sich jedoch im Christentum nicht aus und könne diesbezüglich keine Fragen beantworten. Er liebe alle Religionen. In römisch 40 sei er mit anderen jungen Männern in eine Kirche gegangen, da ihn die Musik neugierig gemacht und ihn in die Kirche gezogen habe. Für das Christentum missionieren würde der Beschwerdeführer allerdings keinesfalls. Weder lebe er das Christentum aus, noch habe sich sein Leben seit seiner Konversion verändert. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Situation in Afghanistan durch die Machtübernahme der Taliban verschlechtert habe. Die Taliban würden den Uskeben die Felder wegnehmen und sie auffordern, nach Usbekistan zurückzukehren. Im Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer von einem Talib bedroht worden, da er Musik gehört habe. Im Jahr 2014 habe er eine Diskussion mit einem Mullah aus seinem Herkunftsdorf gehabt, wobei dieser den Beschwerdeführer aufgefordert habe sich nicht zu rasieren. Der Beschwerdeführer brachte explizit vor, dass die Taliban eine Gefahr für alle und nicht nur für ihn selbst seien.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs.
1 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 12. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass eine Konversion zum christlichen Glauben nicht glaubhaft sei. Die bisherigen Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seien mangels glaubwürdigen Vorbringens abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zudem in sämtlichen Befragungen angeführt, Moslem zu sein. Erst nach Erhalt des zweiten negativen Bescheides habe er dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ohne weiteren Kommentar einen Taufschein einer Freien Christengemeinde vom XXXX vorgelegt. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer lediglich sein Taufzeugnis erlangt habe, um ein Bleiberecht in Österreich zu erschleichen. In der Befragung habe er zudem angegeben, dass er keinerlei Wissen über das Christentum habe und keinerlei Angaben machen könne. Weder habe sich das Leben des Beschwerdeführers verändert, seit er Christ geworden sei, noch würde er das Christentum ausleben. Daher könne im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer aus innerer Überzeugung getragenen Konversion zum Christentum gesprochen werden. Da er sich auch weiterhin als Moslem sehe und keinerlei Probleme mit dem Islam habe, könne er auch weiterhin die Moschee besuchen. Der Beschwerdeführer sei daher in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und habe eine solche auch zukünftig nicht zu befürchten. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Usbeken einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass eine Konversion zum christlichen Glauben nicht glaubhaft sei. Die bisherigen Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz seien mangels glaubwürdigen Vorbringens abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe zudem in sämtlichen Befragungen angeführt, Moslem zu sein. Erst nach Erhalt des zweiten negativen Bescheides habe er dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ohne weiteren Kommentar einen Taufschein einer Freien Christengemeinde vom römisch 40 vorgelegt. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer lediglich sein Taufzeugnis erlangt habe, um ein Bleiberecht in Österreich zu erschleichen. In der Befragung habe er zudem angegeben, dass er keinerlei Wissen über das Christentum habe und keinerlei Angaben machen könne. Weder habe sich das Leben des Beschwerdeführers verändert, seit er Christ geworden sei, noch würde er das Christentum ausleben. Daher könne im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer aus innerer Überzeugung getragenen Konversion zum Christentum gesprochen werden. Da er sich auch weiterhin als Moslem sehe und keinerlei Probleme mit dem Islam habe, könne er auch weiterhin die Moschee besuchen. Der Beschwerdeführer sei daher in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und habe eine solche auch zukünftig nicht zu befürchten. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Usbeken einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 zugestellt.
- Mit Schreiben vom XXXX erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und legte eine Vollmacht für die genannte Organisation vor. Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die protestantische Kirche ( XXXX ) in XXXX und bezeichne sich selbst als Christ. Im Falle einer Rückkehr wäre er daher als Christ einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Als Analphabet und juristischer Laie habe er die Bedeutung seiner Konversion für sein Asylverfahren nicht erkennen können. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr für Andersgläubige dramatisch erhöht. Der Beschwerdeführer befürchte ebenfalls Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken sowie aufgrund seiner Eigenschaft als „Europarückkehrer“. Die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner dualen Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Moslem, sondern als Christ wahrgenommen werden würde.Der Beschwerdeführer besuche regelmäßig die protestantische Kirche ( römisch 40 ) in römisch 40 und bezeichne sich selbst als Christ. Im Falle einer Rückkehr wäre er daher als Christ einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Als Analphabet und juristischer Laie habe er die Bedeutung seiner Konversion für sein Asylverfahren nicht erkennen können. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Gefahr für Andersgläubige dramatisch erhöht. Der Beschwerdeführer befürchte ebenfalls Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken sowie aufgrund seiner Eigenschaft als „Europarückkehrer“. Die belangte Behörde habe völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner dualen Religionszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Moslem, sondern als Christ wahrgenommen werden würde.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX , mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 , mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Namensberichtigung. Sein Vor- und Nachname sei von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren falsch festgestellt worden. Sein richtiger Name laute XXXX . Zum Beweis übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskira.
- Mit Schreiben vom römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Namensberichtigung. Sein Vor- und Nachname sei von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren falsch festgestellt worden. Sein richtiger Name laute römisch 40 . Zum Beweis übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Taskira.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer erneut sein Taufzeugnis vom XXXX und eine Bestätigung der Freien Christengemeinde aus XXXX sowie eine Bestätigung der Freien Christengemeinde – XXXX aus XXXX .
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer erneut sein Taufzeugnis vom römisch 40 und eine Bestätigung der Freien Christengemeinde aus römisch 40 sowie eine Bestätigung der Freien Christengemeinde – römisch 40 aus römisch 40 .
- Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
- Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, Kontakt zu seinen Kindern, jedoch nicht zu seiner Ehefrau zu haben, da sie sich mehrmals von ihm getrennt habe. Er nehme Medikamente gegen Stress, könne dazu jedoch keine näheren Angaben machen. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er mit den Taliban in der Vergangenheit Probleme gehabt habe, als er noch als Hirte gearbeitete habe, da sie ihm Schafe weggenommen hätten. Auch der Mullah aus seiner Moschee habe ihn bedroht und gefragt, weshalb der Beschwerdeführer nicht zum Beten in die Moschee komme. Weitere Probleme habe er nicht. Über weiteres, konkretes Befragen gab der Beschwerdeführer an, in seinem Dorf sei den Usbeken ihr Hab und Gut genommen worden und sie seien aufgefordert worden, nach Usbekistan zurückzukehren. Befragt zu seinem Taufzeugnis, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht mehr ein Moslem habe sein wollen. Im Iran seien alle Schiiten, daher sei der Beschwerdeführer zu einem Mullah gegangen und habe diesem mitgeteilt, dass er Sunnit sei und nun Schiit werden wolle. Dieser Religionswechsel sei ganz einfach gewesen. Im Islam werde getötet und man müsse fünfmal täglich das Gebet verrichten und sich dafür waschen. Der Beschwerdeführer wolle jede Religion kennenlernen und anschließend überlegen, welcher Religion er sich anschließen wolle. Das Christentum sei besser für ihn als der Islam, da man im Christentum nur einmal pro Woche beten müsse. Die Vertretung des Beschwerdeführers führte ergänzend zu den Ausführungen des Beschwerdeführers an, dass berücksichtigt werden müsse, dass der Beschwerdeführer nicht nur Analphabet, sondern auch allgemein intellektuell „einfach strukturiert“ sei. Entscheidend sei, dass er vom Islam abgefallen sei und sich weigere dem Islam erneut zu folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahmen, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, die Vorverfahren zu XXXX und XXXX , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht mit hinreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Stellungnahmen, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, die Vorverfahren zu römisch 40 und römisch 40 , das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und wurde als sunnitischer Moslem geboren. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist bzw. war verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, welche bei der Mutter in Afghanistan leben. 2.1.1 Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und wurde als sunnitischer Moslem geboren. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist bzw. war verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, welche bei der Mutter in Afghanistan leben. 2.1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches sich im Distrikt Sancharak, in der afghanischen Provinz Sar-e-Pol befindet. Die Eltern des Beschwerdeführers und ein Bruder sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte in Afghanistan. 2.1.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , welches sich im Distrikt Sancharak, in der afghanischen Provinz Sar-e-Pol befindet. Die Eltern des Beschwerdeführers und ein Bruder sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte in Afghanistan. 2.1.3 Der Beschwerdeführer ist Analphabet und verfügt über keine Schulbildung. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Hirte, Hilfsarbeiter auf Baustellen sowie als Maler und Schweißer. 2.1.4 Der Beschwerdeführer nimmt seit August 2022 regelmäßig an psychologischen Einzelgesprächen des XXXX teil. Er ist hinreichend gesund und arbeitsfähig. 2.1.4 Der Beschwerdeführer nimmt seit August 2022 regelmäßig an psychologischen Einzelgesprächen des römisch 40 teil. Er ist hinreichend gesund und arbeitsfähig. 2.1.5 Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 2.1.6 Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.6 Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am XXXX von einer Freien Christengemeinde in XXXX getauft. 2.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 von einer Freien Christengemeinde in römisch 40 getauft. 2.2.2 Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und er keine christliche Glaubensüberzeugung ernsthaft angenommen hat, die ein Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Der Beschwerdeführer hat das Christentum nicht verinnerlicht und auch nicht in seinen Alltag integriert. Er verfügt nur über marginale christliche Grundkenntnisse und bezeichnet sich selbst abwechselnd als Moslem und/oder als Christ. Der Beschwerdeführer besucht seit März 2022 regelmäßig den Gottesdienst der Freien Christengemeinde XXXX in XXXX , er kann diesem jedoch nicht folgen.2.2.2 Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und er keine christliche Glaubensüberzeugung ernsthaft angenommen hat, die ein Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Der Beschwerdeführer hat das Christentum nicht verinnerlicht und auch nicht in seinen Alltag integriert. Er verfügt nur über marginale christliche Grundkenntnisse und bezeichnet sich selbst abwechselnd als Moslem und/oder als Christ. Der Beschwerdeführer besucht seit März 2022 regelmäßig den Gottesdienst der Freien Christengemeinde römisch 40 in römisch 40 , er kann diesem jedoch nicht folgen. 2.2.3 Der Beschwerdeführer wendete sich in Österreich auch nicht vom islamischen Glauben ab. Keiner der vom Beschwerdeführer angeführten Religionswechsel war von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen. 2.2.4 Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig und beabsichtigt auch nicht, dies in Zukunft zu sein. 2.2.5 Der Beschwerdeführer wäre auch nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Usbeke einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. 2.2.6 Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner persönlichen Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre. 2.2.7 Der Beschwerdeführer wäre im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung oder Bedrohung durch die Taliban, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) bedroht. 2.3 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 10.08.2022 (LIB), - EUAA Country Guidance (Jänner 2023) - EUAA – Afghanistan Targeting of Individuals (August 2022) - UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (Februar 2022) - UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan (August 2021) - Dossier der Staatendokumentation – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur
(2016)- https://minorityrights.org/minorities/uzbeks-and-turkmens/ (abgerufen am 18.01.2023) 2.3.1 Politische Lage Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.08.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB, Kapitel Politische Lage). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen. Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am
- September,
- September und
- Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari- Schura, besser bekannt als Quetta-Schura. Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB, Kapitel Politische Lage). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB, Kapitel Politische Lage). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab (LIB, Kapitel Politische Lage). Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst, dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern. Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (LIB, Kapitel Politische Lage).Die Taliban halten weiterhin Fahrzeuge an und durchsuchen sie. Am 26.12.2021 erließ das Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters eine Richtlinie, die es Frauen nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten erlaubt, weiter als 72 Kilometer zu reisen. Der Erlass riet Taxifahrern außerdem, nur Frauen zu befördern, die einen islamischen Hidschab oder ein Kopftuch tragen (LIB, Kapitel Erreichbarkeit).Im Juni 2022 berichtet der UN-Sicherheitsrat, dass sich die Taliban mit einer wachsenden Zahl von Problemen bei der Staatsführung und Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, unter anderem mit Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bewegung selbst, dem Auftauchen weiterer bewaffneter Oppositionsgruppen, erneuten Angriffen des Islamischen Staats und Grenzspannungen mit mehreren Nachbarländern. Die Taliban haben die Umstrukturierung staatlicher Einrichtungen auch 2022 fortgesetzt und ehemaliges Regierungspersonal durch Taliban-Mitglieder ersetzt, wobei sie häufig versuchten, verschiedenen Gruppen entgegenzukommen und durch diese Ernennungen interne Spannungen zu lösen. Am 4.5.2022 wurden die Unabhängige Menschenrechtskommission, die Kommission für die Überwachung der Umsetzung der Verfassung und die Sekretariate von Ober- und Unterhaus des Parlaments aufgelöst. Trotz der Forderungen der Afghanen, der Länder in der Region und der internationalen Gemeinschaft nach größerer ethnischer, politischer und geografischer Vielfalt sowie der Einbeziehung von Frauen in die Verwaltungsstrukturen der Taliban blieben das 25-köpfige Kabinett (bestehend aus 21 Paschtunen, drei Tadschiken und einem Usbeken) und die 34 durch die Taliban ernannten Provinzgouverneure (27 Paschtunen, vier Tadschiken und je ein Usbeke, Turkmene und Paschayi) alle männlich und den Taliban verbunden. Am 29.4.2022, zum Eid al-Fitr, dem Ende des heiligen Monats Ramadan, gab der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada eine Erklärung ab, in der er das Engagement der Taliban-Behörden für „alle Scharia-Rechte von Männern und Frauen“ darlegte und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, die Sicherheit, die Bemühungen um einen gleichberechtigten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung sowie die Rückkehr von Afghanen aus dem Ausland und die Bemühungen um die nationale Einheit hervorhob. Am 11.5.2022 leitete der stellvertretende Ministerpräsident Kabir die erste Sitzung der Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten und politischen Persönlichkeiten, die daraufhin ihr Mandat annahm und die Absicht ankündigte, eine Loya Jirga einzuberufen. Am 18.5.2022 trafen sich Vertreter der bislang zersplitterten politischen Opposition aus verschiedenen ethnischen Gruppen in der Türkei unter dem Dach des Hohen Rates des Nationalen Widerstands zur Rettung Afghanistans und forderten die Taliban auf, sich zu Verhandlungen bereit zu erklären (LIB, Kapitel Politische Lage)., Die Taliban halten weiterhin Fahrzeuge an und durchsuchen sie. Am 26.12.2021 erließ das Ministerium für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters eine Richtlinie, die es Frauen nur in Begleitung eines engen männlichen Verwandten erlaubt, weiter als 72 Kilometer zu reisen. Der Erlass riet Taxifahrern außerdem, nur Frauen zu befördern, die einen islamischen Hidschab oder ein Kopftuch tragen (LIB, Kapitel Erreichbarkeit). 2.3.2 Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan.
einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (LIB, Kapitel Sicherheitslage). Die Gesamtzahl der konfliktbedingten Sicherheitsvorfälle und der zivilen Opfer ist im Vergleich zum Vergleichszeitraum im Jahr 2021 zurückgegangen: Zwischen dem
- Jänner und dem
- Mai 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang um 467 Prozent gegenüber den 11.945 Vorfällen im gleichen Zeitraum 2021 entspricht. Die verfügbaren Daten zeigen, dass bewaffnete Zusammenstöße von 6.463 auf 164 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe von 508 auf 5, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen von 1.147 auf 123 und Attentate von 465 auf 122 zurückgingen. Infolge der sich verschlechternden wirtschaftlichen und humanitären Lage blieb die Zahl der sicherheitsrelevanten Straftaten konstant hoch: 474 Vorfälle wurden gemeldet, verglichen mit 525 Straftaten im gleichen Zeitraum des Jahres
- Auf die westlichen, östlichen, zentralen und südlichen Regionen entfielen 66 Prozent aller registrierten Vorfälle, wobei Herat, Nangarhar, Kabul und Kandahar die am stärksten betroffenen Provinzen waren. Laut dem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom Juni 2022 hat die Präsenz bewaffneter Gruppen, die gegen die Taliban kämpfen, zugenommen. Ihre Mitgliederzahl und ihre Fähigkeiten seien allerdings schwer einzuschätzen (ACCORD-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan vom 10.08.2022). Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB, Kapitel Sicherheitslage). 2.3.3 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals am 31.12.2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, ohne Krankenhausaufenthalt, bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich, allerdings benötigen diese Personen Sauerstoffzufuhr. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 11.10.2022). Mit Stand 29.7.2022 wurden 185.272 COVID-19 Fälle offiziell bestätigt. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (LIB, Kapitel COVID-19). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Mit Stand 4.4.2022 wurden insgesamt 5.872.684 Impfdosen verabreicht. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben. Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Von den 40 COVID-19-Krankenhäusern in ganz Afghanistan bieten mit Stand März 2022 21 Krankenhäuser eine COVID-19-Behandlung an, 19 weitere wurden nach der Machtübernahme der Taliban wegen fehlender Finanzierung geschlossen. Mit Stand April 2022 gibt es in Afghanistan keine Restriktionen im Hinblick auf COVID-19 (LIB, Kapitel COVID-19). 2.3.4 Taliban Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik einer eventuellen Regierung der Machtteilung, die die Taliban einschließt, zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB, Kapitel Taliban). Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an. Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-
- Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation.
einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB, Kapitel Taliban – Struktur und Führung). Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände.
einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen (LIB, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht. Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten
einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können. Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle. Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Landverwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen. Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB, Kapitel Sicherheitslage – Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten). 2.3.5 Rechtsschutz/Justizwesen und allgemeine Menschenrechtslage: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Beim Übergang der Taliban von einem Aufstand zu einer Regierung fehlten dem afghanischen Justizsystem eine offizielle Verfassung und offizielle Gesetze. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme im August 2021 an, dass zukünftig eine islamische Regierung von islamischen Gesetzen angeleitet werden soll, das Regierungssystem solle auf der Scharia basieren. Sie blieben dabei allerdings sehr vage bezüglich der konkreten Auslegung. „Scharia“ bedeutet auf Arabisch „der Weg“ und bezieht sich auf ein breites Spektrum an moralischen und ethischen Grundsätzen, die sich aus dem Koran sowie aus den Aussprüchen und Praktiken des Propheten Mohammed ergeben. Die Grundsätze variieren je nach der Auslegung verschiedener Gelehrter, die Denkschulen gegründet haben, denen die Muslime folgen und die sie als Richtschnur für ihr tägliches Leben nutzen. Die Auslegung der Scharia ist in der muslimischen Welt Gegenstand von Diskussionen. Jene Gruppen und Regierungen, die ihr Rechtssystem auf die Scharia stützen, haben dies auf unterschiedliche Weise getan. Wenn die Taliban sagen, dass sie die Scharia einführen, bedeutet das nicht, dass sie dies auf eine Weise tun, der andere islamische Gelehrte oder islamische Autoritäten zustimmen würden. Bereits vor der Machtübernahme unterhielten die Taliban Schattengerichte unter strikter Auslegung der Scharia in den von ihnen kontrollierten Gebieten, die von der Bevölkerung zum Teil als effizienter und verlässlicher als das korruptionsbelastete Justizsystem der Republik empfunden wurden. Aktuell gibt es Berichte, wonach die Taliban auf lokaler Ebene gegen Kriminalität vorgehen und Täter öffentlich bestrafen. Darüber, was im Anschluss weiter mit den Tätern passiert, liegen keine Erkenntnisse vor (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Die Auslegung des islamischen Rechts durch die Taliban entstammt nach Angaben eines Experten dem Deobandi-Strang der Hanafi-Rechtsprechung - einem Zweig, der in mehreren Teilen Südostasiens, darunter Pakistan und Indien, anzutreffen ist - und der eigenen gelebten Erfahrung als überwiegend ländliche und stammesbezogene Gesellschaft. Als die Taliban 1996 an die Macht kamen, setzten sie strenge Kleidervorschriften für Männer und Frauen durch und schlossen Frauen weitgehend von Arbeit und Bildung aus. Die Taliban führten auch strafrechtliche Bestrafungen (hudood) im Einklang mit ihrer strengen Auslegung des islamischen Rechts ein, darunter öffentliche Hinrichtungen von Menschen, die von Taliban-Richtern des Mordes oder des Ehebruchs für schuldig befunden wurden, und Amputationen für diejenigen, die aufgrund von Diebstahl verurteilt wurden (LIB, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen). Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (LIB, Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung). Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen. Im Juni 2022 wurde berichtet, dass einige der Männer, die in der britischen Botschaft in Afghanistan arbeiteten und im Land geblieben waren, geschlagen und gefoltert wurden. UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (LIB, Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage). 2.3.6 Regionen Afghanistans 2.3.6.1 Nordafghanistan (LIB, Kapitel NordAfghanistan) Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er-Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen. Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen: [...] 2022 [...] Im Juni 2022 hat sich der bisher einzige Taliban-Kommandeur aus der Ethnie der Hazara, Maulawi Mehdi, laut Meldungen von den Taliban losgesagt und ist in seinen Heimatdistrikt Balkhab in der Provinz Sar-e Pul zurückgekehrt (dort war er vor der Machtübernahme seit 2018 Schattengouverneur der Taliban gewesen). Er hat sich laut lokalen Beobachtern mit ca. 500-1.000 Soldaten in Balkhab verschanzt und wird von ca. 3.000 Taliban belagert. Mit Ende Juni nahmen die Kämpfe an Intensität zu. 2.3.7 Ethnische Gruppen In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%). Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu. Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (LIB, Kapitel Ethnische Gruppen). 2.3.7.1 Usbeken Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. Die Usbeken haben Stammesidentitäten, die immer noch weitgehend die Strukturen innerhalb ihrer jeweiligen Gesellschaft bestimmen, was sich sowohl in ihrem sozialen als auch in ihrem politischen Leben widerspiegelt (LIB, Kapitel Usbeken). Usbeken (Selbstbezeichnung uzbak, özbek) siedeln traditionell in den nördlichen Landesteilen, die bis zum Ende des 19. Jahrhunderts als Afghanisch-Turkestan bekannt waren und enge kulturelle und wirtschaftliche Verflechtungen mit Nachbarregionen in Russisch-Turkestan sowie im Emirat von Buchara aufwiesen. Nach der Errichtung der Sowjetmacht in Russisch-Turkestan
(1919)wurden diese Verbindungen unterbrochen und viele Usbeken flohen vor allem in den Jahren der Kollektivierung (1928-1938) von dort nach Afghanistan, wo sie als mohājerin ‚Emigranten‘ galten, um sie von den als watani ‚einheimisch‘ bezeichneten, alteingesessenen Usbeken zu unterscheiden. Einige Gruppen tragen noch heute Namen, die auf ihre ursprünglichen Siedlungsgebiete nördlich des Amu-Darja hinweisen (bukharai, farghanachi u.a.). Eine Stammesgliederung mit genealogischer Tradition ist für das ethnische Selbstverständnis der Usbeken Afghanistans nicht entscheidend (Dossier der Staatendokumentation: Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, Kapitel Usbeken). Usbeken sind Sunniten und siedeln sowohl im ländlichen Raum wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, ebenso Kabul, Kandahar, Laschkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden sind Usbeken zweisprachig. Sie beherrschen neben dem Usbekischen auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. Usbekisch gehört zur Gruppe der Turksprachen. Eine geschriebene Sprachform existierte seit dem 15. Jahrhundert, als sich mit dem Chaghatai eine Hochsprache mit einer klassischen literarischen Tradition entwickelte. In späterer Zeit wurde die Schriftsprache oft einfach als torki bezeichnet. Ungeachtet der häufigen Zweisprachigkeit spielt die usbekische Sprache eine wichtige Rolle für das ethnische Selbstverständnis der Usbeken. Heutige Verschriftungsbemühungen für das Usbekische in Afghanistan basieren auf dem arabisch-persischen Alphabet. In Usbekistan wurden in sowjetischer Zeit zunächst ein latein- und später ein kyrillischbasiertes Schriftsystem verwendet. Seit der Unabhängigkeit Usbekistans ist dort eine Hinwendung zu einem Lateinalphabet zu beobachten (Dossier der Staatendokumentation: Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur, Kapitel Usbeken). 2.3.8 Religionsfreiheit (LIB, Kapitel Religionsfreiheit) Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht. Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. Nach Dafürhalten des USCIRF sind trotz anfänglicher Erklärungen der Taliban, dass sie einige Elemente ihrer Ideologie reformiert hätten, Afghanen, die der strengen Auslegung des sunnitischen Islams durch die Taliban nicht folgen, sowie Anhänger anderer Glaubensrichtungen oder Überzeugungenin großer Gefahr. Berichten zufolge verfolgen die Taliban weiterhin religiöse Minderheiten und bestrafen die Bewohner der von ihnen kontrollierten Gebiete
ihrer extremen Auslegung des islamischen Rechts. USCIRF liegen glaubwürdige Berichte vor, wonach religiöse Minderheiten, darunter auch Nichtgläubige und Muslime mit anderen Überzeugungen als die Taliban, schikaniert und ihre Gebetsstätten geschändet wurden. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. 2.3.8.1 Schiiten (LIB, Kapitel Schiiten) Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 19 % geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.
Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentierte mindestens 20 Angriffe auf schiitische Hazaras in der ersten Jahreshälfte 2021. Auch nach der Machtübernahme der Taliban ging der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) gezielt gegen Schiiten vor, mit Angriffen in Kabul, Jalalabad, Herat, Kandarhar und Kunduz. Im Juli 2021 berichtete AI (Amnesty International) über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. AI nimmt an, dass diese Tötungen nur einen winzigen Bruchteil der gesamten Todesopfer durch die Taliban darstellen, da die Gruppe in vielen Gebieten, die sie kürzlich erobert hat, die Mobilfunkverbindung gekappt hat und kontrolliert, welche Fotos und Videos aus diesen Regionen verbreitet werden. Im Oktober kam es zu Anschlägen auf schiitische Moscheen in Kandarhar und Kunduz bei denen viele Menschen getötet wurden. Nach diesen Angriffen versprachen die Taliban die Sicherheitsmaßnahmen vor schiitischen Moscheen zu erhöhen. Human Rights Watch (HRW) berichtet, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. HRW verwies auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober Hunderte von Hazara-Familien vertrieben, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan wurden im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. 2.3.8.2 Apostasie, Blasphemie, Konversion Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren. In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Presseberichte nach der Machtübernahme der Taliban ließen befürchten, dass die Gruppe christliche Konvertiten als Abtrünnige betrachten würde. Diese Berichte in Verbindung mit Erklärungen einiger Taliban-Führer, die sich ab August 2021 das Recht vorbehielten, harte Strafen für Verstöße gegen die strenge Auslegung der Scharia durch die Gruppe zu verhängen, führten dazu, dass sich einige christliche Konvertiten noch stärker versteckten, so die NGO International Christian Concern (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist
hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan. Christliche Konvertiten in Afghanistan praktizierten ihren Glauben im Verborgenen aus Angst vor Repressalien und Drohungen seitens der Taliban und separat vom Islamischen Staat Provinz Khorasan (ISKP) (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erziehungsberechtigter, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LIB, Kapitel Apostasie, Blasphemie, Konversion). USDOS berichtete im Juni 2022 von der Festnahme von 22 Anhänger·innen der islamischenAhmadiyya-Strömung im Jahr 2021, darunter Minderjährige. Laut internationalen Ahmadiyya-Organisationen hätten Taliban-Mitglieder manche der Festgenommenen körperlich misshandelt undgezwungen, eine ISKP-Anhängerschaft zu gestehen. Mit Jahresende 2021 wurden 10 entlassen, während 18 weiterhin in Haft waren (ACCORD – Themendossier zu Afghanistan vom 13.06.2022). Laut einem Bericht der US- Commission on International Religious Freedom (USCIRF) sindAfghan·innen, die nicht der strikten Interpretation des sunnitischen Islam der Taliban folgen oderanderen Glaubensgruppen angehören oder Atheist·innen sind, großer Gefahr ausgesetzt. VieleGruppen, wie Konvertit·innen zum Christentum, Baha’i oder Ahmadiyya-Muslime üben laut USCIRFaus Furcht vor den Taliban und vor dem ISKP ihren Glauben im Geheimen aus (ACCORD – Themendossier zu Afghanistan vom 13.06.2022). 2.3.8.3 Todesstrafe (LIB, Kapitel Todesstrafe) Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war die Todesstrafe in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Und zwar für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen u.a. Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Talibanregimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage einer strikten Auslegung der Scharia sieht die Todesstrafe vor. 2.3.9 Auszug aus der EUAA Country Guidance von Jänner 2023: 3.
- Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD).This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). COI summary The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s constitution and announced a review of the compliance of existing Afghan laws with sharia. However, as of early 2022, the applicable legal framework remained unclear. Apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. Reportedly, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, unless the individual repents. Property may also be confiscated, and apostates can be prevented from inheriting property. The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. Blasphemy was reportedly also a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘anti-Islamic writings or speech’. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan. One source pointed out that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ostracization and the threat of honour killings by family and village members’. Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’. Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). For individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, including converts, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile is highly likely to be for reasons of religion. 3.
- Individuals perceived to have transgressed religious, moral and/or societal norms This profile refers to individuals whose actions, behaviours, or practices are seen as transgressing religious, moral and/or societal norms, irrespective of whether the perceived transgression of norms occurred in Afghanistan or abroad. Practices perceived as a transgression of these norms depend on several factors such as local context, actors involved and their interpretation of these norms. COI summary Afghanistan’s highly diverse society includes urban, rural and tribal segments, each having norms and mechanisms to settle disputes. Islamic values, concepts and practices influence many social and behavioural norms throughout society. Customs and customary law also continue to play an important role in Afghan society. It is a widely held perception among Afghans that customary laws are in line with the sharia. Transgression of a moral and/or societal norm may lead to honour-based violence, especially but not exclusively against women, which is a common occurrence in Afghanistan Afghanistan’s highly diverse society includes urban, rural and tribal segments, each having norms and mechanisms to settle disputes. Islamic values, concepts and practices influence many social and behavioural norms throughout society. Customs and customary law also continue to play an important role in Afghan society. römisch eins t is a widely held perception among Afghans that customary laws are in line with the sharia. Transgression of a moral and/or societal norm may lead to honour-based violence, especially but not exclusively against women, which is a common occurrence in Afghanistan The Taliban’s view of sharia is based on the Sunni Hanafi school of jurisprudence, but it is also influenced by local traditions and tribal codes. The implementation of sharia differed among areas controlled by the Taliban during their time as an insurgency, with a tendency to gradually implement stricter interpretation as they gained influence in the area. After the takeover, the Taliban announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values’. They also re-established the MPVPV which has increased the enforcement of a wide range of directives related to extramarital relationships, dress code, attendance at prayers, and music. As of 15 June 2022, UNAMA had recorded at least 30 instances of ‘cruel, inhuman and degrading treatment and punishments’ including public flogging, beatings and verbal abuse of persons failing to comply with issued rules and directives since the takeover. The Taliban have been reported to punish individuals for not adhering to the expected religious practices. For example, UNAMA recorded cases of physical punishment of individuals not attending prayers, including the beating of shopkeepers in Lashkar Gah City, Helmand Province. As of January 2022, the Taliban had reportedly announced a requirement for all men to attend congregational prayers at mosques in parts of Kabul and Takhar provinces. In the mosques of the capital, the Taliban have ordered clerics to hold a roll call and report those who did not show up. First absence could be sanctioned with a fine, and a repeat offender could be ‘punished’. Furthermore, residents of Takhar’s Rustaq District reported that ‘those who do not attend prayers are fined and beaten’ and referred to a recent incident where two men who had failed to attend prayers were beaten by Taliban fighters. The text below provides an non-exhaustive list of actions, behaviours, or practices which can be perceived as potential transgression of religious, moral and/or societal norms by different actors in Afghanistan. Incidents mentioned below are illustrative examples and are not exhaustive. Zina Zina concerns illicit sexual relations, adultery, pre-marital sex and can also be imputed to a woman in case of rape or sexual assault. In case of zina, several instances of killings, stoning, beatings, arrests, lashings or whippings have been committed by the Taliban or others against women and men. On 11 December 2021, the Afghan newspaper Hasht-e Subh reported on the arrest of 18 people, including nine women, who were accused of immoral behaviour, namely prostitution. In January 2022, Taliban fighters reportedly gang-raped eight women they had previously arrested in Mazar-e Sharif. Some of the women were killed by their families ‘in the name of honour’ after being released from custody. Between January and February 2022, four Taliban punishments were reported for cases of zina against women as well as men, including public lashing, arrest, and death by stoning. On 1 April 2022, a woman and a male colleague riding in a car together were reportedly stopped, interrogated and arrested at a checkpoint in Mazar-e Sharif by officials of the Taliban MPVPV. The following day, their dead and mutilated bodies were found. On 13 May 2022, a boy and a girl were shot by a relative of the girl for having sexual relations outside of marriage in Ghazni Dress code The Taliban took restrictive measures regarding the dress code of Afghan men and women. In May 2022, the Taliban issued a decree obliging Afghan women to be fully covered from head to toe (including their faces) when appearing in public. The decree stipulated a list of punishments for violations, including warnings and summons to a government office of a male head of the household, and in the case of repeated offences short-term imprisonment and eventually a court case with further punishments for the male guardian. The compliance with the decree differed across the country, and some women who were not covering their faces could be seen in some urban areas. It is also reported that female patients without a hijab should be denied healthcare, while vehicle drivers were also instructed not to pick up female passengers without a hijab covering their hair. In other cases, men were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or shaving beards. In late September 2021, Taliban officials reportedly banned barbers from shaving or cutting beards in Helmand and Uruzgan Provinces, and warned that those violating the rule would be punished. In January 2022, male employees of Taliban officials in Uruzgan Province were reportedly ordered to stop trimming and wear a turban at work.römisch eins t is also reported that female patients without a hijab should be denied healthcare, while vehicle drivers were also instructed not to pick up female passengers without a hijab covering their hair. In other cases, men were reportedly stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or shaving beards. In late September 2021, Taliban officials reportedly banned barbers from shaving or cutting beards in Helmand and Uruzgan Provinces, and warned that those violating the rule would be punished. In January 2022, male employees of Taliban officials in Uruzgan Province were reportedly ordered to stop trimming and wear a turban at work. Alcohol and drugs The Taliban have taken certain measures against alcohol and drug users. On 3 April 2022, the de facto government issued a decree banning poppy cultivation, a plant which is, inter alia, used to produce opium. The decree reads that crops should be burned, and farmers punished under sharia. It further banned the production, use or transportation of other illicit drugs, including alcoholic beverages, heroin, ‘Tablet K’, and hashish. Since the takeover, Taliban fighters have rounded up drug addicts across Afghanistan and brought them to clinics or prisons to receive treatment. They used force, sometimes with whips and gun barrels, and the ensuing treatment lacked methadone and oftentimes counselling. In Kabul, the Taliban were also reported to sometimes inflict physical punishments on smokers, based on the group’s general disapproval of smoking. Moreover, in April 2022, seven men were flogged and sentenced to imprisonment by the Taliban Supreme Court, inter alia for drinking alcoholThe Taliban have taken certain measures against alcohol and drug users. On 3 April 2022, the de facto government issued a decree banning poppy cultivation, a plant which is, inter alia, used to produce opium. The decree reads that crops should be burned, and farmers punished under sharia. römisch eins t further banned the production, use or transportation of other illicit drugs, including alcoholic beverages, heroin, ‘Tablet K’, and hashish. Since the takeover, Taliban fighters have rounded up drug addicts across Afghanistan and brought them to clinics or prisons to receive treatment. They used force, sometimes with whips and gun barrels, and the ensuing treatment lacked methadone and oftentimes counselling. In Kabul, the Taliban were also reported to sometimes inflict physical punishments on smokers, based on the group’s general disapproval of smoking. Moreover, in April 2022, seven men were flogged and sentenced to imprisonment by the Taliban Supreme Court, inter alia for drinking alcohol Music Regarding arts, even if the Taliban did not officially ban music after the takeover, they disapproved it at weddings and other public events. On 26 December 2021, the Taliban MPVPV instructed vehicle drivers to refrain from playing music in their cars. Several incidents targeting artists have been recorded, including arrests, physical aggression, destruction of music instruments or house searches. In Kapisa Province, representatives of the local department of the Taliban MPVPV were cited as saying that playing music was ‘strongly forbidden’ and considered as a crime. The ministry’s local director, Jamaluddin Mazhari, was quoted saying that artists singing in Kapisa would be ‘dealt with harshly’. Other activities considered immoral Gender segregation between men and women was imposed in Taliban government ministry offices, education and health facilities, and recreational areas. In November 2021, the Taliban issued media restrictions, which barred women from appearing in television dramas, soap operas and entertainment shows. Subsequently, in March 2022, foreign drama series were prohibited. A decision reportedly issued by the de facto government in December 2021 called on the Kabul municipality to remove all photos of women from signboards in shops and business centres in the capital. In the same month, shop owners were ordered to remove the heads of mannequins in Herat City, as they were considered ‘idols’ and thus ‘un-Islamic’. Some shopkeepers complied with the orders and sawed off the heads of their mannequins. Citizens celebrated Valentine’s Day on 14 February 2022 in Kabul City. Taliban fighters reportedly marched through the streets but did not stop Valentine’s sales, although shopkeepers were asked to keep a low profile. Nonetheless, there were instances of Taliban fighters popping balloons, ransacking flower shops and closing celebration venues. It was also reported that the Taliban detained young men selling heart-shaped flowers.Citizens celebrated Valentine’s Day on 14 February 2022 in Kabul City. Taliban fighters reportedly marched through the streets but did not stop Valentine’s sales, although shopkeepers were asked to keep a low profile. Nonetheless, there were instances of Taliban fighters popping balloons, ransacking flower shops and closing celebration venues. römisch eins t was also reported that the Taliban detained young men selling heart-shaped flowers. On 21 April 2022, the de facto government instructed the Taliban Ministry of Communications and Information Technology to restrict access to the social media platform TikTok and an online battle royale game, and to close channels with ‘immoral programs’. Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. imprisonment, corporal punishment, honour-based violence and killing). When the acts in question are restrictions on the exercise of certain rights of less severe nature or (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. For individuals perceived to have committed zina well-founded fear of persecution would in general be substantiated. For other individuals perceived to have transgressed moral and/or societal norms in Afghanistan or abroad, the individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: gender (the risk is higher for women), profession (especially artists, barbers), area of origin and conservative environment, visibility of the applicant and the transgression (also when the transgression took place abroad), etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of religion and/or (imputed) political opinion or membership of a particular social group. The latter could be based on shared characteristic, such as a common background which cannot be changed (perceived past behaviour) and a distinct identity in the context of Afghanistan, linked to their stigmatisation by the surrounding society, or a belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it (opposition to cultural, social or religious norms and the unwillingness to comply with them). 3.
- Individuals perceived as ‘Westernised’ This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which may be seen as non-Afghan or non-Muslim. It may also include those who return to Afghanistan after having spent time in Western countries.This profile refers to persons who are perceived as ‘Westernised’ due, for example, to their activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which may be seen as non-Afghan or non-Muslim. römisch eins t may also include those who return to Afghanistan after having spent time in Western countries. COI summary Although Taliban officials repeatedly called on Afghans to return to Afghanistan, their views on persons leaving Afghanistan for Western countries remain ambiguous. On the one hand, the Taliban said that people flee due to poverty and that it has nothing to do with any fear of the Taliban, adding they were attracted by the economically better life in West. The other narrative was about the elites that left, they were not seen as ‘Afghans’, but as corrupt ‘puppets’ of the ‘occupation’, who lacked ‘roots’ in Afghanistan. This narrative could also include, for example, activists, media workers and intellectuals, and not only former government officials. According to the source that described this, these narratives also existed among the general population, as there was an anger towards the previous government and elites due to corruption and failures. An anonymous organisation with presence in Afghanistan stated that sometimes people were targeted when they returned to Afghanistan, but the source did not see any clear connections simply to the fact that these individuals had left the country. Rather, the targeting seemed to be connected to the reason for their initial departure from Afghanistan. Similarly, another source noted that it was not his impression that Afghans returning from the West would be subject to targeting by the Taliban, unless it was a result of a personal dispute or vendetta. On the other hand, the Taliban have openly criticized individuals leaving for Western countries. On 8 December 2021, the Taliban supreme leader issued a statement in which he addressed difficulties facing persons who left Afghanistan and added that these persons’ ‘beliefs ethics, and ways of thinking’, were jeopardised ‘based on some biased programs’ and that they were obliged ‘to create scandals against Islam and the Islamic System’ to receive asylum. On 27 February 2022, Taliban spokesperson Zabihullah Mujahid stated that persons leaving Afghanistan had ‘no excuse’ and that the Taliban were preventing them from leaving. On 1 March 2022, Mujahid clarified on social media that he had meant that persons with legal documents and invitations could travel from and return to Afghanistan. The Taliban deputy Minister for Refugees and Repatriations also stated that it was not ‘appropriate’ for Western nations to facilitate Afghans’ departure by inviting them and promising asylum. Although the Taliban did not systematically restrict migration at overland crossing, the Taliban appeared to stop Afghans trying to leave the country by road, while the case of 40 individuals arrested when trying to leave Afghanistan by air from Mazar-e Sharif has also been reported. Already before the Taliban takeover in 2021, several accounts of a stigma of being returned were reported, and a common perception that a person must have committed a crime to be deported, or that people returning from Europe were ‘loaded with money’. Out of fear of being harassed or robbed, some did not disclose that they were returnees. Sources noted that individuals seen as ‘Westernised” may be threatened by the Taliban, relatives or neighbours. In some cases, men were reportedly harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or attacked in public because they were seen as ’traitors’ or ’unbelievers’. Women could be seen as ‘Westernised’ when they worked outside the home, took part in public life, or had higher education. Other links to the Western countries, such as the teaching and learning of English language could also lead to violence by the de facto authorities. On 18 August 2021, two students were reportedly beaten by the Taliban while attempting to go to English classes, as it was considered ‘infidels language’. In January 2022, Afghan teachers employed at the British Council in Helmand Province were reportedly hiding from the Taliban out of fear of reprisals Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. violence by family members, conservative elements in society, Taliban). When the acts in question are restrictions on the exercise of certain rights of less severe nature or (solely) discriminatory measures, the individual assessment of whether they could amount to persecution should take into account the severity and/or repetitiveness of the acts or whether they occur as an accumulation of various measures. The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as: the behaviour adopted by the applicant, visibility of the applicant, area of origin and conservative environment, gender (the risk is higher for women), age (it may be difficult for children of certain age to (re-)adjust to Afghanistan’s social restrictions), duration of stay in a western country, etc. Nexus to a reason for persecution Available information indicates that persecution of this profile may be for reasons of religion and/or (imputed) political opinion or membership of a particular social group. The latter could be based on shared characteristic, such as a common background which cannot be changed (perceived past behaviour) and a distinct identity in the context of Afghanistan, linked to their stigmatisation by the surrounding society, or a belief that is so fundamental to identity or conscience that they should not be forced to renounce it (opposition to cultural, social or religious norms and the unwillingness to comply with them). 2.3.10 Auszug aus der EUAA - Country of Origin Information Afghanistan – Targeting of Individuals von August 2022 1.
- Implemented sharia and cultural norms in everyday life 1.3.
- General implementation and the nature of restrictions The Taliban MPVPV is mandated to enforce the Taliban’s interpretation of sharia. According to UNAMA the mandate consists of ‘a mix of policy setting, advice, monitoring, complaints management, and enforcement authority on a range of issues’. An international organisation told Landinfo in March and April 2022 that there was little concrete information about how the ministry operated. Ministry inspectors wear gown-like white uniforms and, according to Sabawoon Samim, political analyst and guest author of the Afghanistan Analysts Network (AAN), it consists of three directorates. The first directorate has staff in each police district and provides advice to individuals at checkpoints, as well as at ceremonies, shops and other public places. The second directorate provides ‘amnesty’ or ‘pardon’ cards to former government officials and is tasked with ensuring their safety. The third directorate is a military unit that monitors the Taliban’s own ranks and addresses complaints against members. An international analyst told EUAA that the ministry has formal roles in education, mentoring and training of the military. According to Samim, the ministry is not fully operational, and its staffing is incomplete. In June 2022, some provinces lacked directors and other provinces lacked staff. In many areas Taliban commanders and other officials still intervened ‘in matters of behaviour and dress’. Moreover, the ministry was stronger and more organised in the cities stated Samim. The international analyst also mentioned staffing issues, and said that the ministry is authorised to recruit 15 000 persons, but could not reach this number since they could not afford it. The Taliban stated that decrees issued by the Taliban MPVPV were only recommendations, but they were enforced in many areas, sometimes violently. In an interview to CNN, the Taliban Minister of Interior said that hijab is not compulsory, and that the Taliban do not force women to wear it, but solely advise and preach. But he also said that wearing it is ‘an Islamic order that everyone should implement’. There were guidelines for ministry staff to make recommendations and not to use force. These guidelines, however, set different stages for how to respond to prohibited acts, which included the use of force. According to Samim, the Taliban acting minister, Sheikh Muhammad Khalid Hanafi, is ‘less conservative’ and ministry staff members suggested that he aims to recruit individuals well-trained in sharia and enforcing it by advising or ‘gentle cajoling’. This is a ‘softer’ approach than in the ministry’s previous versions, but Samim also emphasised different views within the ministry and the Taliban in general on how some restrictions shall be implemented. Regional norms continued to impact attitudes ‘significantly’, according to Samim, who mentioned southern Afghanistan as an area where social norms have changed less in the past 20 years, in contrast to parts of eastern, south-eastern, central and northern Afghanistan. The UNSG reported in June 2022 that the Taliban MPVPV had increased the enforcement of a wide range of directives related to extramarital relationships, dress code, attendance at prayers and music. As of 15 June 2022, UNAMA had recorded at least 30 instances of ‘cruel, inhuman and degrading treatment and punishments’ including public flogging, beatings and verbal abuse of persons failing to comply with issued rules and directives since the takeover. USDOS reported that apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. According to USDOS, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, ‘unless the individual repents’. Property may also be confiscated and apostates can be prevented from inheriting property. Blasphemy was reportedly also a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘anti-Islamic writings or speech’. According to the US Commission on International Religious Freedom (USCIRF), apostasy is punishable by death according to the Taliban’s interpretation of sharia. The same source stated that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ‘ostracization and the threat of honour killings by family and village members’. On 7 June 2022, social media influencer Ajmal Haqiqi and three colleagues were arrested by the Taliban GDI for ‘insulting Islam’ in a recent video on the video-sharing site YouTube in which Haqaqi laughs while his colleague recites Koranic verses in a comical voice. They later appeared in a confession video, released by the Taliban, wearing handcuffs, prison uniforms and with bruises. Haqaqi apologised for ‘insulting’ the Koran and said that his channel promoted ‘moral corruption’ and was supported by the former government. The video had been criticised by religious scholars and other YouTubers, and two days before the arrest Haqiqi apologised in another video. On 29 June 2022, one of the four was reportedly released. [...] 6.
- Religious freedom under Taliban rule Shortly after the takeover, the Taliban stated, although not specifying religious freedom, that human rights in general would be respected in Afghanistan ‘within the framework of Islamic law’. However, the Taliban did not elaborate on what such limits would look like in practice, and during the reporting period the situation remained unclear. USCIRF reported that ‘religious freedom conditions in Afghanistan worsened´ after the Taliban takeover and claimed that ‘Afghans who do not adhere to the Taliban’s harsh and strict interpretation of Sunni Islam and adherents of other faiths or beliefs are at risk of grave danger.’ Sharia allows for different interpretations and varies between different schools of thought. The Taliban’s view of sharia is based on the Sunni Hanafi school of jurisprudence and rooted in the late-19th -century Deobandi movement. It is also influenced by local traditions and tribal codes making it different from the interpretation and implementation of sharia in other countries with justice systems under Islamic law. During the peace negotiations held in 2020–2021 between the government of Afghanistan and the Taliban there was disagreement over which interpretation of sharia should be followed in cases of any potential disputes. The Taliban insisted Sunni Hanafi school to be used as a sole source of interpretation. This was contradictory to the 2004 constitution of Afghanistan that provided as reference points both Sunni Hanafi and Shia Jafari jurisprudence.1267 Shia jurisprudence was applicable only in family law, however. According to analyst Ali Yawar Adili, this dispute continued throughout the negotiations and the Taliban never accepted the use of Shia jurisprudence. They announced after the takeover that they will refer to some provisions of the 1964 constitution of Afghanistan that does not recognise Shia jurisprudence. However, they have not provided any written constitution during the reporting period, instead they have relied on rulings from Hanafi fiqh [figh refers to jurisprudence of Islamic scholars]. Likewise, a representative of an anonymous organisation interviewed by EUAA for this report was not aware of any specific Taliban policies targeting minority or religious communities as such. However, the presentative noted that the current situation, as of May 2022, might not stay the same as policies may change. The source further explained that because the decision making of the Taliban is not ‘particularly transparent’, the situation could ‘be different in six months or one year, or even one month’. If there were new policies enacted in this regard, they will be found in action, according to the source, rather than being officially announced.Sharia allows for different interpretations and varies between different schools of thought. The Taliban’s view of sharia is based on the Sunni Hanafi school of jurisprudence and rooted in the late-19th -century Deobandi movement. römisch eins t is also influenced by local traditions and tribal codes making it different from the interpretation and implementation of sharia in other countries with justice systems under Islamic law. During the peace negotiations held in 2020–2021 between the government of Afghanistan and the Taliban there was disagreement over which interpretation of sharia should be followed in cases of any potential disputes. The Taliban insisted Sunni Hanafi school to be used as a sole source of interpretation. This was contradictory to the 2004 constitution of Afghanistan that provided as reference points both Sunni Hanafi and Shia Jafari jurisprudence.1267 Shia jurisprudence was applicable only in family law, however. According to analyst Ali Yawar Adili, this dispute continued throughout the negotiations and the Taliban never accepted the use of Shia jurisprudence. They announced after the takeover that they will refer to some provisions of the 1964 constitution of Afghanistan that does not recognise Shia jurisprudence. However, they have not provided any written constitution during the reporting period, instead they have relied on rulings from Hanafi fiqh [figh refers to jurisprudence of Islamic scholars]. Likewise, a representative of an anonymous organisation interviewed by EUAA for this report was not aware of any specific Taliban policies targeting minority or religious communities as such. However, the presentative noted that the current situation, as of May 2022, might not stay the same as policies may change. The source further explained that because the decision making of the Taliban is not ‘particularly transparent’, the situation could ‘be different in six months or one year, or even one month’. römisch eins f there were new policies enacted in this regard, they will be found in action, according to the source, rather than being officially announced. According to Javid Ahmad, a senior fellow with the Atlantic Council, in the Taliban’s view of Islam, the religion dictates every aspect of daily life, and saw a need of ‘re-Islamization’ of the Afghan society as it was ‘insufficiently Islamic’ under the rule of the republic. Obaidullah Baheer, a Kabul-based academic and grandson of Afghan warlord Gulbuddin Hekmatyar, described to RFE/RL that the Taliban have been seeing ‘any challenge to [its] policies as a challenge to the faith itself.’ Although many of the decrees issued by the Taliban, have been claimed to be only recommendations, its fighters have enforced them sometimes violently. Furthermore, the religious clerics who serve as the movement’s source of interpretation were described to be originalists, seeing Islam as their vanguard and the Quran as their constitution, rather than pragmatists. The Taliban also reinstated the Taliban MPVPV in September 2021, which has been enforcing policies based on their interpretation of Islamic law. USCIRF reported in April 2022 that ‘the Taliban continue to persecute religious minorities and punish residents in areas under their control in accordance with their extreme interpretation of Islamic law.’ USCIRF also reported, although not providing details, that they had obtained credible reports on the Taliban harassing and desecrating houses of worship of religious minorities, including nonbelievers and Muslims that do not adhere to the Taliban’s interpretation of Islam. According to an article by RFE/RL of 6 January 2022, the Taliban have required all men to attend congregational prayers at mosques in parts of Kabul and Takhar provinces. A Kabul resident told RFE/RL that the requirement to attend prayers was ‘recently’ announced by officials from the Taliban MPVPV at the Abu Hanifa Mosque located in central Kabul. In Kabul mosques, the Taliban have ordered clerics to hold a roll call and report those who did not show up. First absence reportedly could be sanctioned with a fine, and a repeat offendercould be ‘punished’. Moreover, residents of Takhar’s Rustaq District reported that ‘those who do not attend prayers are fined and beaten’ and referred to a recent incident where two men who had failed to attend prayers were beaten by Taliban fighters. These incidents couldnot be corroborated by other sources. During Ramadan 2022, the Taliban interpretation of when the Ramadan should end was different than in other Sunni-majority countries, like Saudi Arabia, and as observed by Shias. According to an article by the New York Times of 10 May 2022, Shias in Kunduz Province held Eid al-Fitr prayers (following Ramadan) on the day the Taliban had declared, but ‘theycontinued their daylong Ramadan fast and refrained from celebrating in their homes’, out of fear of possible repercussions from the Taliban. Asian News International (ANI), an Indian news agency covering South Asian affairs, reported, based on a social media statement by Afghan journalist Mossoud Houssaini, that the Taliban had ‘prohibited’ several Shia mosques from holding prayers in Herat and Kabul during Eid al-Fitr holiday in May
- The journalist also claimed that the Taliban had forced ‘some Shia followers’ to break their Ramadan fast prior to the Shia clerics’ announcement of its end. 3 Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die Vorakten sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 3.1 Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: 3.1.1 Betreffend die Identität des Beschwerdeführers vermochte dieser nicht, geeignete Dokumente vorzulegen, um eine eindeutige Identifizierung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer führte in seinen Asylverfahren mehrfach unterschiedliche Namen an, sodass er im Verfahren XXXX mit XXXX , alias XXXX und im Verfahren XXXX mit XXXX auch XXXX geführt wurde. In der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus „ XXXX “ mit Vornamen und „ XXXX “ mit Nachnamen zu heißen. In der Einvernahme führte er erstmals aus „ XXXX “ zu heißen, wobei die nunmehr angeführte Schreibweise des Nachnamens, wie aus den Vorverfahren ersichtlich ist, erstmals in dieser Form angeführt wurde.3.1.1 Betreffend die Identität des Beschwerdeführers vermochte dieser nicht, geeignete Dokumente vorzulegen, um eine eindeutige Identifizierung vornehmen zu können. Der Beschwerdeführer führte in seinen Asylverfahren mehrfach unterschiedliche Namen an, sodass er im Verfahren römisch 40 mit römisch 40 , alias römisch 40 und im Verfahren römisch 40 mit römisch 40 auch römisch 40 geführt wurde. In der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus „ römisch 40 “ mit Vornamen und „ römisch 40 “ mit Nachnamen zu heißen. In der Einvernahme führte er erstmals aus „ römisch 40 “ zu heißen, wobei die nunmehr angeführte Schreibweise des Nachnamens, wie aus den Vorverfahren ersichtlich ist, erstmals in dieser Form angeführt wurde. Die Taskira des Beschwerdeführers, welche bereits in der Einvernahme vorgelegt wurde, war nicht geeignet, um den Namen des Beschwerdeführers feststellen zu können. Diesbezüglich wird auf die Angaben der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung verwiesen, wonach der Vorname mit „ XXXX “ angeführt und die Rubrik für den Nachnamen nicht ausgefüllt wurde. Betreffend das Geburtsdatum wird in der Taskira angeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX Jahre alt gewesen sei. Demnach wäre der Beschwerdeführer auch nicht im Jahr XXXX , sondern bereits 7 Jahre früher, im Jahr XXXX geboren. Befragt zu der erheblichen Altersdifferenz führte der Beschwerdeführer an, dass die Taskira – wie alles in Afghanistan - falsch sei. Er habe dem Beamten bei der Ausstellung der Taskira gesagt hätte, dass er XXXX Jahre alt sei, der Beamte habe jedoch XXXX Jahre geschrieben. Der Beschwerdeführer konnte daher mit der vorgelegten Taskira weder seinen Namen noch sein tatsächliches Geburtsdatum nachweisen, sodass seine Identität nicht festgestellt werden konnte. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten daher ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Taskira des Beschwerdeführers, welche bereits in der Einvernahme vorgelegt wurde, war nicht geeignet, um den Namen des Beschwerdeführers feststellen zu können. Diesbezüglich wird auf die Angaben der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung verwiesen, wonach der Vorname mit „ römisch 40 “ angeführt und die Rubrik für den Nachnamen nicht ausgefüllt wurde. Betreffend das Geburtsdatum wird in der Taskira angeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Demnach wäre der Beschwerdeführer auch nicht im Jahr römisch 40 , sondern bereits 7 Jahre früher, im Jahr römisch 40 geboren. Befragt zu der erheblichen Altersdifferenz führte der Beschwerdeführer an, dass die Taskira – wie alles in Afghanistan - falsch sei. Er habe dem Beamten bei der Ausstellung der Taskira gesagt hätte, dass er römisch 40 Jahre alt sei, der Beamte habe jedoch römisch 40 Jahre geschrieben. Der Beschwerdeführer konnte daher mit der vorgelegten Taskira weder seinen Namen noch sein tatsächliches Geburtsdatum nachweisen, sodass seine Identität nicht festgestellt werden konnte. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum gelten daher