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{'item': 'G305 2264514-1'}

Obsah (13)Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 4§ 8§ 9§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlG305 2264514-1 Spruch, G305 2264514-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX 2022

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Das AMS begründete diese Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dem am 06.09.2022 eine Beschäftigung als XXXX bei der Firma XXXX (im Folgenden: Dienstgeberin) mit möglichem Arbeitsantritt XXXX .2022 zugewiesen worden sei und er sich laut Rückmeldung der Dienstgeberin zwar auf die Stelle beworben habe, danach für sie telefonisch jedoch nicht mehr erreichbar gewesen sei, da er im Lebenslauf keine aktuelle Telefonnummer angegeben hätte. Er selbst habe keinen Nachweis über die Übermittlung seiner aktuellen Telefonnummer vorgelegt. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 2022

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Das AMS begründete diese Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass dem am 06.09.2022 eine Beschäftigung als römisch 40 bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeberin) mit möglichem Arbeitsantritt römisch 40 .2022 zugewiesen worden sei und er sich laut Rückmeldung der Dienstgeberin zwar auf die Stelle beworben habe, danach für sie telefonisch jedoch nicht mehr erreichbar gewesen sei, da er im Lebenslauf keine aktuelle Telefonnummer angegeben hätte. Er selbst habe keinen Nachweis über die Übermittlung seiner aktuellen Telefonnummer vorgelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX .2022 - innert offener Frist - der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die im Kern damit begründet wurde, dass er seiner Bewerbung seinen, der Beschwerde beigefügten Lebenslauf angefügt habe. Er habe sich angewöhnt, E-Mails sofort nach deren Übermittlung zu löschen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Nachweis über das samt Lebenslauf übermittelte Bewerbungsschreiben zu erbringen. Das Sekretariat der Dienstgeberin sei zudem nicht immer besetzt, was eine Kontaktaufnahme erschwert habe. Am XXXX .2022 sei ihm auf telefonische Anfrage sein Bewerbungsschreiben vom XXXX 2022 samt Lebenslauf retourniert worden. Überdies habe er nach einem am XXXX .2022 erfolgten Kontrolltermin mit seinem AMS-Betreuer, Herrn XXXX , wiederholt seine Kontaktdaten an die Dienstgeberin per Mail übermittelt. Er übermittle bei jeglichen Stellenausschreibungen denselben Lebenslauf an potentielle DienstgeberInnen. Seine Kontaktdaten seien am Ende des DIN-A4-Blattes klar ersichtlich angeführt. Dem Beschwerdeschreiben fügte er den gegenständlichen Mailverlauf mit der Dienstgeberin vom XXXX 2022, welchen er an seinen AMS-Betreuer übermittelt habe, bei.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am römisch 40 .2022 - innert offener Frist - der belangten Behörde übermittelte Beschwerde, die im Kern damit begründet wurde, dass er seiner Bewerbung seinen, der Beschwerde beigefügten Lebenslauf angefügt habe. Er habe sich angewöhnt, E-Mails sofort nach deren Übermittlung zu löschen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Nachweis über das samt Lebenslauf übermittelte Bewerbungsschreiben zu erbringen. Das Sekretariat der Dienstgeberin sei zudem nicht immer besetzt, was eine Kontaktaufnahme erschwert habe. Am römisch 40 .2022 sei ihm auf telefonische Anfrage sein Bewerbungsschreiben vom römisch 40 2022 samt Lebenslauf retourniert worden. Überdies habe er nach einem am römisch 40 .2022 erfolgten Kontrolltermin mit seinem AMS-Betreuer, Herrn römisch 40 , wiederholt seine Kontaktdaten an die Dienstgeberin per Mail übermittelt. Er übermittle bei jeglichen Stellenausschreibungen denselben Lebenslauf an potentielle DienstgeberInnen. Seine Kontaktdaten seien am Ende des DIN-A4-Blattes klar ersichtlich angeführt. Dem Beschwerdeschreiben fügte er den gegenständlichen Mailverlauf mit der Dienstgeberin vom römisch 40 2022, welchen er an seinen AMS-Betreuer übermittelt habe, bei.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtene Bescheid.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtene Bescheid.
  5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte er am XXXX .2022 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  6. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte er am römisch 40 .2022 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
  7. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  8. Am römisch 40 .2022 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  9. Am 06.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin als Zeugen durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der am XXXX .1968 in XXXX (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem XXXX .2018 bis laufend in XXXX gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 03.03.2022; PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 1]. 1.
  12. Der am römisch 40 .1968 in römisch 40 (Deutschland) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (er ist seit dem römisch 40 .2018 bis laufend in römisch 40 gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 03.03.2022; PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 1]. Im Herkunftsstaat erlernte er nach dem Abschluss der Realschule den Beruf des XXXX und schloss diese Lehre zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX mit dem Gesellenbrief ab [Lebenslauf des BF].Im Herkunftsstaat erlernte er nach dem Abschluss der Realschule den Beruf des römisch 40 und schloss diese Lehre zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 mit dem Gesellenbrief ab [Lebenslauf des BF]. 1.
  13. Ausgehend vom XXXX .2015 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen auf:1.
  14. Ausgehend vom römisch 40 .2015 bis laufend scheinen bei ihm im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen auf: XXXX .2015 bis XXXX .2015 XXXX Angestellter römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 römisch 40 Angestellter XXXX .2015 bis XXXX .2016 XXXX Angestellter XXXX . römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016 römisch 40 Angestellter, römisch 40 . XXXX .2017 bis XXXX 2017 XXXX Arbeiter römisch 40 .2017 bis römisch 40 2017 römisch 40 Arbeiter XXXX .2017 bis XXXX .2018 XXXX Arbeiter römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 römisch 40 Arbeiter XXXX .2018 bis XXXX .2019 XXXX Arbeiter römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 römisch 40 Arbeiter Zuvor war er in den Jahren 1988 bis 2014 in seiner Heimat durchgehend in dem von ihm erlernten Beruf als Zahntechniker tätig. Nach Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienstgeberin XXXX hat der BF keine BF keine weitere Beschäftigung mehr aufgenommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 7 Mitte].Nach Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses bei der Dienstgeberin römisch 40 hat der BF keine BF keine weitere Beschäftigung mehr aufgenommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 7 Mitte]. 1.
  15. In den zwischen den in Pkt. 1.
  16. dargestellten Zeiträumen gelegen Zeiten, während denen er in einem nicht selbständigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis stand, bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe), wobei diese Zeiten wiederholt durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen waren. Seit dem XXXX .2015 bis dato steht er im Bezug einer Unfallrente kleiner 50% [HV-Abfrage vom 06.03.2023].Seit dem römisch 40 .2015 bis dato steht er im Bezug einer Unfallrente kleiner 50% [HV-Abfrage vom 06.03.2023]. 1.
  17. Unter weiteren Betreuungsvereinbarungen schloss das AMS am XXXX .2022 eine bis XXXX .2023 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Produktionsarbeiter bzw. XXXX mit Arbeitsort in den Bezirken XXXX und XXXX zu unterstützen. 1.
  18. Unter weiteren Betreuungsvereinbarungen schloss das AMS am römisch 40 .2022 eine bis römisch 40 .2023 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer ab, worin sich das AMS verpflichtete, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Produktionsarbeiter bzw. römisch 40 mit Arbeitsort in den Bezirken römisch 40 und römisch 40 zu unterstützen. In der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass der BF über eine Berufserfahrung als Zahntechniker mit abgeschlossener LAP verfüge. Zusätzlich leide er an Berufsasthma und beziehe eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20%. Er könne seine rechte Hand auf Grund eines Nervenleidens noch nicht richtig bewegen und daher den erlernten Beruf eines Zahntechnikers nicht mehr ausüben [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022, S. 1 Mitte].In der Betreuungsvereinbarung heißt es, dass der BF über eine Berufserfahrung als Zahntechniker mit abgeschlossener LAP verfüge. Zusätzlich leide er an Berufsasthma und beziehe eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20%. Er könne seine rechte Hand auf Grund eines Nervenleidens noch nicht richtig bewegen und daher den erlernten Beruf eines Zahntechnikers nicht mehr ausüben [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022, S. 1 Mitte]. Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF insbesondere dazu, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2022, S. 2 oben].Auf Grund dieser Betreuungsvereinbarung verpflichtete sich der BF insbesondere dazu, selbständig Aktivitäten, wie z.B. Aktivbewerbungen, zu setzen, sich auf ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2022, S. 2 oben]. 1.
  19. Am XXXX .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als XXXX ( XXXX ) bei der Firma XXXX mit einer Entlohnung von brutto EUR 1.900,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung mit einem möglichen Arbeitsantritt am XXXX .2022 [Stellenzuweisung vom XXXX .2022].1.
  20. Am römisch 40 .2022 übermittelte ihm die belangte Behörde eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als römisch 40 ( römisch 40 ) bei der Firma römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto EUR 1.900,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung mit einem möglichen Arbeitsantritt am römisch 40 .2022 [Stellenzuweisung vom römisch 40 .2022]. Auf diese ihm zugewiesene Beschäftigung bewarb sich der BF zwar per E-Mail, dem er einen Lebenslauf anschloss, doch war er für die potentielle Dienstgeberin telefonisch nicht erreichbar, da er über den Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar war [Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX .2022; XXXX , GF. der potentiellen Dienstgeberin als Zeuge in VH-Niederschrift am XXXX .2023].Auf diese ihm zugewiesene Beschäftigung bewarb sich der BF zwar per E-Mail, dem er einen Lebenslauf anschloss, doch war er für die potentielle Dienstgeberin telefonisch nicht erreichbar, da er über den Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar war [Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 .2022; römisch 40 , GF. der potentiellen Dienstgeberin als Zeuge in VH-Niederschrift am römisch 40 .2023]. 1.
  21. Der BF hat sich auch nicht durch Nachfragen um die ihm zugewiesene Beschäftigung proaktiv bemüht. Erst als er von dem für ihn zuständigen Betreuer beim AMS über die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin davon in Kenntnis in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese ihn nicht erreichen konnte und über Aufforderung durch diesen Betreuer, der Dienstgeberin die Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen, bewarb sich der BF am XXXX .2022 ein weiteres Mal.Erst als er von dem für ihn zuständigen Betreuer beim AMS über die Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin davon in Kenntnis in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese ihn nicht erreichen konnte und über Aufforderung durch diesen Betreuer, der Dienstgeberin die Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen, bewarb sich der BF am römisch 40 .2022 ein weiteres Mal. Zwischen der Stellenzuweisung und der weiteren Bewerbung am XXXX .2022 ist der BF auf die potentielle Dienstgeberin nicht zugegangen, um diese nach dem Erfolg seiner Bewerbung zu fragen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 7f].Zwischen der Stellenzuweisung und der weiteren Bewerbung am römisch 40 .2022 ist der BF auf die potentielle Dienstgeberin nicht zugegangen, um diese nach dem Erfolg seiner Bewerbung zu fragen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 7f]. Zum Zeitpunkt seiner zweiten Bewerbung war die ihm am XXXX .2022 zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin Fa. XXXX bereits besetzt [ XXXX als Zeuge in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 4 oben].Zum Zeitpunkt seiner zweiten Bewerbung war die ihm am römisch 40 .2022 zugewiesene Stelle bei der Dienstgeberin Fa. römisch 40 bereits besetzt [ römisch 40 als Zeuge in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 4 oben]. 1.
  22. Anzumerken ist weiter, dass der BF bereits im Vorfeld (im XXXX 2021 und im XXXX 2022), sohin mehrfach für potentielle Dienstgeber nicht erreichbar war und auf diesen Umstand von seinem Betreuer beim AMS hingewiesen wurde [BehV in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 8 oben].1.
  23. Anzumerken ist weiter, dass der BF bereits im Vorfeld (im römisch 40 2021 und im römisch 40 2022), sohin mehrfach für potentielle Dienstgeber nicht erreichbar war und auf diesen Umstand von seinem Betreuer beim AMS hingewiesen wurde [BehV in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 8 oben]. 1.
  24. Am XXXX 2022 wurde er durch ein Organ der belangten Behörde über das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2022, S. 1 Mitte]. 1.
  25. Am römisch 40 2022 wurde er durch ein Organ der belangten Behörde über das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass er gegen die ihm konkret angebotene Entlohnung, wegen der angebotenen beruflichen Verwendung, wegen der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit, wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, wegen etwaiger Betreuungspflichten keine Einwendungen gegen die ihm zugewiesene Beschäftigung als römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 habe [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom römisch 40 .2022, S. 1 Mitte]. Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin über seine Nichterreichbarkeit konfrontiert, gab er an, dass er nicht verstehe, dass diverse Dienstgeber ihn noch immer unter seiner alten Telefonnummer anrufen würden, da er immer seinen Lebenslauf mit der aktuellen Telefonnummer übermittle. Er sei in dem Glauben gewesen, den Lebenslauf mit der aktuellen Telefonnummer per E-Mail übermittelt zu haben. Er wisse zudem nicht, wie er ihn über das eAMS-Konto übermittle. Momentan gehe es ihm gesundheitlich auch nicht gut - er werde mit seiner Ärztin darüber sprechen und seinen aktuellen Lebenslauf bis XXXX .2022 nachreichen [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 27.09.2022, S. 1 unten].Mit der Rückmeldung der Dienstgeberin über seine Nichterreichbarkeit konfrontiert, gab er an, dass er nicht verstehe, dass diverse Dienstgeber ihn noch immer unter seiner alten Telefonnummer anrufen würden, da er immer seinen Lebenslauf mit der aktuellen Telefonnummer übermittle. Er sei in dem Glauben gewesen, den Lebenslauf mit der aktuellen Telefonnummer per E-Mail übermittelt zu haben. Er wisse zudem nicht, wie er ihn über das eAMS-Konto übermittle. Momentan gehe es ihm gesundheitlich auch nicht gut - er werde mit seiner Ärztin darüber sprechen und seinen aktuellen Lebenslauf bis römisch 40 .2022 nachreichen [Niederschrift über das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom 27.09.2022, S. 1 unten].
  26. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie durch die Einvernahme des Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin, XXXX , als Zeugen. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF und dessen Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie durch die Einvernahme des Geschäftsführers der potentiellen Dienstgeberin, römisch 40 , als Zeugen. Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am XXXX .2022 eine Beschäftigung als Warenauslieferer bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung von brutto EUR 1.900,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung zum ehest möglichen Eintritt zugewiesen hatte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Stellenzuweisung vom XXXX .2022 und der dort ebenfalls einliegenden schriftlichen Rückmeldung der Dienstgeberin vom XXXX .2022.Die Feststellung, dass ihm die belangte Behörde am römisch 40 .2022 eine Beschäftigung als Warenauslieferer bei der Dienstgeberin römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto EUR 1.900,00 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und der in der Stellenzuweisung hervorgehobenen Bereitschaft zur Überzahlung zum ehest möglichen Eintritt zugewiesen hatte, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Stellenzuweisung vom römisch 40 .2022 und der dort ebenfalls einliegenden schriftlichen Rückmeldung der Dienstgeberin vom römisch 40 .
  27. Die Konstatierung, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben hat, die ihm zugewiesene Beschäftigung deshalb nicht zustande kam, weil er in der Folge nicht erreichbar war, gründet auf den glaubwürdigen Angaben der potentiellen Dienstgeberin in der Rückmeldung vom XXXX 2022, die auch vom BF anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wurde, sondern dort vielmehr bestätigt wurde. Die Konstatierung, dass sich der BF bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben hat, die ihm zugewiesene Beschäftigung deshalb nicht zustande kam, weil er in der Folge nicht erreichbar war, gründet auf den glaubwürdigen Angaben der potentiellen Dienstgeberin in der Rückmeldung vom römisch 40 2022, die auch vom BF anlässlich seiner PV vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wurde, sondern dort vielmehr bestätigt wurde. Die Konstatierung, dass er für potentielle Dienstgeber bereits mehrfach nicht erreichbar war, konnte anhand der im Akt einliegenden Stellungnahmen und Vermerke vom XXXX 2022 sowie vom XXXX .2022 und vom XXXX 2021 getroffen werden und auf Grund der Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Konstatierung, dass er für potentielle Dienstgeber bereits mehrfach nicht erreichbar war, konnte anhand der im Akt einliegenden Stellungnahmen und Vermerke vom römisch 40 2022 sowie vom römisch 40 .2022 und vom römisch 40 2021 getroffen werden und auf Grund der Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Wenn der BF in seiner gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .10.2022 erhobenen Beschwerde und in der Folge im Vorlageantrag zusammengefasst ausführt, dass er sehr wohl für die potentielle Dienstgeberin erreichbar gewesen und es auch am 05.10.2022 zu einem kurzen Telefongespräch gekommen sei, vermag dies sein Beschwerdevorbringen nicht zu stützen. Diese Behauptung hat der BF im Übrigen auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrechterhalten.Wenn der BF in seiner gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .10.2022 erhobenen Beschwerde und in der Folge im Vorlageantrag zusammengefasst ausführt, dass er sehr wohl für die potentielle Dienstgeberin erreichbar gewesen und es auch am 05.10.2022 zu einem kurzen Telefongespräch gekommen sei, vermag dies sein Beschwerdevorbringen nicht zu stützen. Diese Behauptung hat der BF im Übrigen auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht aufrechterhalten. Ausgehend von einem Vermittlungsversuch am XXXX .2022 und der Information durch die potentielle Dienstgeberin vom XXXX .2022, dass der BF nicht erreichbar gewesen sei, erscheinen diese Angaben der potentiellen Dienstgeberin in hohem Maße glaubwürdig, zumal sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass es nicht das erste Mal war, dass der Beschwerdeführer für potentielle, ihm vom AMS vermittelte DienstgeberInnen nicht erreichbar war. Zudem datiert der erste nachgewiesene Kontakt zwischen ihm und der potentiellen Dienstgeberin just am Tag der Bescheiderlassung ( XXXX .2022). Nachweise über eine vorhergehende Kontaktaufnahme in zeitlicher Nähe zu seiner per E-Mail übermittelten Bewerbung - sohin im XXXX 2022 – brachte der BF nicht zur Vorlage.Ausgehend von einem Vermittlungsversuch am römisch 40 .2022 und der Information durch die potentielle Dienstgeberin vom römisch 40 .2022, dass der BF nicht erreichbar gewesen sei, erscheinen diese Angaben der potentiellen Dienstgeberin in hohem Maße glaubwürdig, zumal sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass es nicht das erste Mal war, dass der Beschwerdeführer für potentielle, ihm vom AMS vermittelte DienstgeberInnen nicht erreichbar war. Zudem datiert der erste nachgewiesene Kontakt zwischen ihm und der potentiellen Dienstgeberin just am Tag der Bescheiderlassung ( römisch 40 .2022). Nachweise über eine vorhergehende Kontaktaufnahme in zeitlicher Nähe zu seiner per E-Mail übermittelten Bewerbung - sohin im römisch 40 2022 – brachte der BF nicht zur Vorlage. Selbst wenn er in seinem eAMS-Konto keine aktuelle Telefonnummer (gehabt) haben sollte und sich seine Bemerkungen im Rahmen der erfolgten Niederschrift am XXXX .2022 nur auf dies bezogen, ist er nicht davon entschuldigt, sich nicht zeitnah erkundigt zu haben, ob seine Bewerbung überhaupt angekommen ist und wie in dieser Angelegenheit weiter vorgegangen werden sollte. Für potentielle Dienstgeber sind die Daten und Fakten einer erhaltenen Bewerbung bedeutend und wird meist anhand dieser Kontakt mit Bewerbern aufgenommen. Unter der Prämisse, dass ausschließlich diese Daten verwendet werden sollten, erscheint es unlogisch, dass Kontaktdaten über den umständlichen Weg des Zugriffes auf die AMS-Plattform abgefragt werden und nicht über die aktuellen, übermittelten, Daten.Selbst wenn er in seinem eAMS-Konto keine aktuelle Telefonnummer (gehabt) haben sollte und sich seine Bemerkungen im Rahmen der erfolgten Niederschrift am römisch 40 .2022 nur auf dies bezogen, ist er nicht davon entschuldigt, sich nicht zeitnah erkundigt zu haben, ob seine Bewerbung überhaupt angekommen ist und wie in dieser Angelegenheit weiter vorgegangen werden sollte. Für potentielle Dienstgeber sind die Daten und Fakten einer erhaltenen Bewerbung bedeutend und wird meist anhand dieser Kontakt mit Bewerbern aufgenommen. Unter der Prämisse, dass ausschließlich diese Daten verwendet werden sollten, erscheint es unlogisch, dass Kontaktdaten über den umständlichen Weg des Zugriffes auf die AMS-Plattform abgefragt werden und nicht über die aktuellen, übermittelten, Daten. Damit erscheint auch die Angabe der potentiellen Dienstgeberin als glaubwürdig, zumal sie mit ihren Angaben, die vom BF nicht in Zweifel gezogen wurden, konsistent und widerspruchsfrei geblieben ist. Es waren daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm am XXXX .2022 bei der Dienstgeberin XXXX zugewiesene Arbeitsstelle als Warenzusteller mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2022 vereitelt hätte, da er für die Dienstgeberin nicht erreichbar gewesen sei.3.2.
  3. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm am römisch 40 .2022 bei der Dienstgeberin römisch 40 zugewiesene Arbeitsstelle als Warenzusteller mit möglichem Arbeitsantritt am römisch 40 .2022 vereitelt hätte, da er für die Dienstgeberin nicht erreichbar gewesen sei. Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des Paragraph 10, AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint. 3.2.
  4. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

§ 7Abs. 1 Al

VG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG 1977 in Verbindung mit mit Paragraph 38, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).

§ 8Abs. 1 erster Satz Al

VG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.

Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 10, AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 10.

(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (Paragraph 38, AlVG). 3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).3.2.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. § 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,Paragraph 9, Absatz eins, AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist, ● eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, ● sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, ● an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, ● von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen ● und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9). und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 9,). 3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solch wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu Paragraph 10, AlVG). Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,

  1. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu Paragraph 10, AlVG). Es genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu Paragraph 10, AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen,
  2. ab)auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass er ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu Paragraph 10, AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129). 3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: Der BF hat sich nach der Stellenzuweisung vom XXXX .2022 bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben, war für diese jedoch nicht erreichbar. In der Folge wurde er nach erfolgter Rückmeldung durch die potentielle Dienstgeberin von seinem Berater beim AMS zu einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gebeten und im Zuge dessen wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er von Dienstgebern nicht erreicht werden konnte. Über Aufforderung durch seinen Betreuer bewarb sich der BF ein zweites Mal bei der potentiellen Dienstgeberin, jedoch blieb diese Bewerbung erfolglos, da die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war.Der BF hat sich nach der Stellenzuweisung vom römisch 40 .2022 bei der potentiellen Dienstgeberin zwar beworben, war für diese jedoch nicht erreichbar. In der Folge wurde er nach erfolgter Rückmeldung durch die potentielle Dienstgeberin von seinem Berater beim AMS zu einer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme gebeten und im Zuge dessen wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass er von Dienstgebern nicht erreicht werden konnte. Über Aufforderung durch seinen Betreuer bewarb sich der BF ein zweites Mal bei der potentiellen Dienstgeberin, jedoch blieb diese Bewerbung erfolglos, da die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war. Das Nichtzustandekommen dieser ihm zugewiesenen Beschäftigung ist jedoch eindeutig der Sphäre des BF zuzurechnen, da er für die Dienstgeberin - wie in einigen anderen vom AMS dokumentierten Fällen zuvor - nicht erreichbar war. Ursächlich für das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen, dem BF zugewiesenen Beschäftigung ist, dass der BF für die Dienstgeberin nicht erreichbar war und er den Zeitraum ab der Zuweisung der Stelle bzw. ab seiner ersten Bewerbung bis zum XXXX .2022 nicht dazu nützte, proaktiv auf die Dienstgeberin zuzugehen und dort den Erfolg seiner Bewerbung zu urgieren. Dies gereicht dem BF zum Vorwurf und vermag schon für sich allein eine Sanktion

§ 10Al

VG zu rechtfertigen.Ursächlich für das Nichtzustandekommen der verfahrensgegenständlichen, dem BF zugewiesenen Beschäftigung ist, dass der BF für die Dienstgeberin nicht erreichbar war und er den Zeitraum ab der Zuweisung der Stelle bzw. ab seiner ersten Bewerbung bis zum römisch 40 .2022 nicht dazu nützte, proaktiv auf die Dienstgeberin zuzugehen und dort den Erfolg seiner Bewerbung zu urgieren. Dies gereicht dem BF zum Vorwurf und vermag schon für sich allein eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG zu rechtfertigen. Anlassbezogen kommt erschwerend hinzu, dass er schon in der Vergangenheit mehrfach für potentielle Dienstgeber, die mit ihm telefonisch Kontakt aufnehmen wollten, nicht erreichbar war. Obwohl er vom AMS mehrfach darauf hingewiesen wurde und bei ihm das Problembewusstsein seiner mangelnden Erreichbarkeit entstehen musste, unternahm der BF nichts, das seine telefonische Erreichbarkeit sichergestellt hätte. Dem BF gereicht nicht nur seine mangelnde Erreichbarkeit, sondern auch der Umstand zum Vorwurf, sich nach erfolgtem Versand der Bewerbung um die ihm zugewiesene Beschäftigung proaktiv nicht bemüht zu haben. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob sich eine arbeitslose Person um die ihr vom AMS zugewiesene Stelle (bloß) beworben hat; es kommt vielmehr darauf an, ob sie sich nach erfolgter Übermittlung der Bewerbungsunterlagen auch proaktiv um diese Stelle bemüht hat. Ein solches proaktives Bemühen lässt sich im Verhalten des Beschwerdeführers nicht erblicken. Dem Beschwerdeführer gereicht nicht nur dieses Verhalten, sondern auch das Faktum zum Vorwurf, sich damit abgefunden zu haben, dass die Stelle bei einem Unterbleiben einer Reaktion von seiner Seite nicht zustande kommen könnte. Damit liegt Vorsatz in seiner leichten Form des „dolus eventualis“ vor; diese Form des Vorsatzes genügt für die Annahme einer Vereitelungshandlung. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängt hat. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängt hat. 3.2.

  1. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:3.2.
  2. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet: „§ 10 […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Unter einer anderen Beschäftigung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234). Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).Im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz 3, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner letzten Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX am XXXX .2019 keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung mehr angenommen. Dies vermag eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht von den Rechtsfolgen

§ 10Al

VG nicht zu rechtfertigen. Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen. Er hat seit der Beendigung seiner letzten Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 am römisch 40 .2019 keine die Arbeitslosigkeit zu beenden geeignete Beschäftigung mehr angenommen. Dies vermag eine (teilweise oder gänzliche) Nachsicht von den Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG nicht zu rechtfertigen. 3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2264514.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.