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{'item': 'G305 2265527-1'}

Obsah (12)Art 133§§ 10§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 7§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlG305 2265527-1 Spruch, G305 2265527-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF),

§§ 10und 38 Al

VG im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, da er nicht bereit gewesen sei, eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF),

Paragraphen 10 und 38 AlVG im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, da er nicht bereit gewesen sei, eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX 2022 über sein eAMS-Konto Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und brachte darin im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er auf Grund zahlreicher Arztbesuche und den damit verbundenen langen Wartezeiten auf einen Termin nicht im Stande gewesen sei, früher ein ärztliches Attest zu erhalten. Weiter heißt es in der Beschwerdeschrift, dass er seine Einschränkung beim Bewerbungsgespräch erwähnt habe, da er schwere Lasten heben hätte müssen, wodurch seine Arbeitswilligkeit in Frage gestellt (seitens Fa. Zgonc und des AMS) und falsch bewertet bzw. falsch geurteilt worden sei. Daher bitte er um eine Neuaufrollung seines Falles, als auch um Berücksichtigung seines ärztlichen Nachweises, aus dem sich seine körperliche Einschränkung ergebe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 2022 über sein eAMS-Konto Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, und brachte darin im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er auf Grund zahlreicher Arztbesuche und den damit verbundenen langen Wartezeiten auf einen Termin nicht im Stande gewesen sei, früher ein ärztliches Attest zu erhalten. Weiter heißt es in der Beschwerdeschrift, dass er seine Einschränkung beim Bewerbungsgespräch erwähnt habe, da er schwere Lasten heben hätte müssen, wodurch seine Arbeitswilligkeit in Frage gestellt (seitens Fa. Zgonc und des AMS) und falsch bewertet bzw. falsch geurteilt worden sei. Daher bitte er um eine Neuaufrollung seines Falles, als auch um Berücksichtigung seines ärztlichen Nachweises, aus dem sich seine körperliche Einschränkung ergebe. Mit seiner Beschwerde brachte der BF ein zum XXXX .2022 datierte ärztliche Bescheinigung Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zur Vorlage.Mit seiner Beschwerde brachte der BF ein zum römisch 40 .2022 datierte ärztliche Bescheinigung Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zur Vorlage.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtenen Bescheide bestätigt werde.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde des BF ab und sprach aus, dass der angefochtenen Bescheide bestätigt werde.
  7. Gegen die dem BF am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser noch am selben Tag über sein eAMS-Konto einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  8. Gegen die dem BF am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob dieser noch am selben Tag über sein eAMS-Konto einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
  9. Im Rahmen eines am XXXX .2023 nachgeschobenen Nachtrages zum Vorlageantrag brachte der BF ergänzend vor, dass er am XXXX .2022 einen Bescheid erhalten hätte, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er den Anspruch auf die Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX .2022 verloren hätte. Ein paar Tage davor sei mit Herrn XXXX beim AMS eine Niederschrift aufgenommen worden, worin er erklärte, dass er gesundheitlich eingeschränkt wäre, aber noch keinen Nachweis darüber hätte, aber ihn schnellstmöglich nachreichen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei aus seiner Sicht eine Beschwerde nicht vonnöten gewesen, da er beweisen wollte, dass tatsächlich eine Einschränkung bestehe. Er habe die Frist nicht einhalten können und das AMS gefragt, ob eine Fristverlängerung möglich wäre. Darauf habe er nie eine Antwort erhalten. Dennoch habe er sich bemüht, notwendige Arztbesuche wahrzunehmen. Auf Grund sehr langer Wartezeiten auf zahlreiche Untersuchungen und Termine bei unterschiedlichen Ärzten, sei es ihm erst am XXXX .2022 möglich gewesen, einen Nachweis zu erbringen, doch leider außerhalb der Frist.
  10. Im Rahmen eines am römisch 40 .2023 nachgeschobenen Nachtrages zum Vorlageantrag brachte der BF ergänzend vor, dass er am römisch 40 .2022 einen Bescheid erhalten hätte, worin ihm mitgeteilt worden sei, dass er den Anspruch auf die Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 .2022 verloren hätte. Ein paar Tage davor sei mit Herrn römisch 40 beim AMS eine Niederschrift aufgenommen worden, worin er erklärte, dass er gesundheitlich eingeschränkt wäre, aber noch keinen Nachweis darüber hätte, aber ihn schnellstmöglich nachreichen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei aus seiner Sicht eine Beschwerde nicht vonnöten gewesen, da er beweisen wollte, dass tatsächlich eine Einschränkung bestehe. Er habe die Frist nicht einhalten können und das AMS gefragt, ob eine Fristverlängerung möglich wäre. Darauf habe er nie eine Antwort erhalten. Dennoch habe er sich bemüht, notwendige Arztbesuche wahrzunehmen. Auf Grund sehr langer Wartezeiten auf zahlreiche Untersuchungen und Termine bei unterschiedlichen Ärzten, sei es ihm erst am römisch 40 .2022 möglich gewesen, einen Nachweis zu erbringen, doch leider außerhalb der Frist.
  11. Am 13.01.2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom XXXX .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  12. Am 13.01.2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  13. Am 06.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF als Partei einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Mit Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er

§§ 10und 38 Al

VG im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, da er nicht bereit gewesen sei, eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX anzunehmen.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er

Paragraphen 10 und 38 AlVG im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, da er nicht bereit gewesen sei, eine ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 anzunehmen. In der in diesem Bescheid enthaltenen und im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. , „Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
  4. das Begehren und
  5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“ 1.
  6. Dieser Bescheid wurde dem BF über sein eAMS-Konto übermittelt und diesem am XXXX 2022, um 05:18 Uhr, zur Abholung bereitgestellt und noch am selben Tag um 06:46 Uhr von ihm gelesen [Mag. XXXX als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 6 unten].1.
  7. Dieser Bescheid wurde dem BF über sein eAMS-Konto übermittelt und diesem am römisch 40 2022, um 05:18 Uhr, zur Abholung bereitgestellt und noch am selben Tag um 06:46 Uhr von ihm gelesen [Mag. römisch 40 als Zeugin in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 6 unten]. 1.
  8. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher mit Ablauf des XXXX .2022, um 24:00 Uhr.1.
  9. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher mit Ablauf des römisch 40 .2022, um 24:00 Uhr. 1.
  10. Am XXXX .2022, sohin lange nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, brachte der BF bei der belangten Behörde die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen diesen, ihm am XXXX .2022 zugestellten Bescheid ein.1.
  11. Am römisch 40 .2022, sohin lange nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, brachte der BF bei der belangten Behörde die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen diesen, ihm am römisch 40 .2022 zugestellten Bescheid ein. Seiner Beschwerde legte er zwar einen zum XXXX .2022 datierten ärztlichen Befund bei, unterließ es jedoch, sie mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und/oder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) zu verbinden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 6 unten].Seiner Beschwerde legte er zwar einen zum römisch 40 .2022 datierten ärztlichen Befund bei, unterließ es jedoch, sie mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und/oder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) zu verbinden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.03.2023, S. 6 unten].
  12. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) und aus den Angaben des BF und der BehV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2023 ergibt. Schon aus der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobenen Beschwerde und aus der Urkundenlage ergibt sich, dass dem BF der Umstand des von ihm verspätet eingebrachten Rechtsmittels bewusst war. Dass er es verabsäumte, seine Beschwerde mit einem Rechtsmittel zu verbinden, ergibt sich aus der Urkundenlage, die von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde. Auch aus dem Nachtrag zum Vorlageantrag ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes bzw. eines Wiederaufnahmegrundes. In der mündlichen Verhandlung hatte der BF angegeben, sein Rechtsmittel gegen den Ausgangsbescheid mit einem Rechtsbehelf nicht verbunden zu haben. Schon aus der gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobenen Beschwerde und aus der Urkundenlage ergibt sich, dass dem BF der Umstand des von ihm verspätet eingebrachten Rechtsmittels bewusst war. Dass er es verabsäumte, seine Beschwerde mit einem Rechtsmittel zu verbinden, ergibt sich aus der Urkundenlage, die von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde. Auch aus dem Nachtrag zum Vorlageantrag ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes bzw. eines Wiederaufnahmegrundes. In der mündlichen Verhandlung hatte der BF angegeben, sein Rechtsmittel gegen den Ausgangsbescheid mit einem Rechtsbehelf nicht verbunden zu haben. Die Feststellung über den Bereitstellungszeitpunkt ( XXXX .2022, 05:18 Uhr) und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den BF ( XXXX .2022, 06:46 Uhr) ergibt sich aus den nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Behördenvertreterin, die sie zudem mit den Angaben aus dem Übermittlungsprotokoll der eAMS-Applikation zu belegen vermochte.Die Feststellung über den Bereitstellungszeitpunkt ( römisch 40 .2022, 05:18 Uhr) und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den BF ( römisch 40 .2022, 06:46 Uhr) ergibt sich aus den nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Behördenvertreterin, die sie zudem mit den Angaben aus dem Übermittlungsprotokoll der eAMS-Applikation zu belegen vermochte. Vor diesem Hintergrund waren daher die Konstatierungen zu treffen.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zuständigkeit:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Paragraph 27, VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A):

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Sie beginnt in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32Abs.

1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.

§ 32Abs.

2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, Rz 12). 3.
  3. Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies: Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , wurde dem BF am XXXX .2022 über sein eAMS-Konto zugestellt. Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2022, VSNR: römisch 40 , wurde dem BF am römisch 40 .2022 über sein eAMS-Konto zugestellt. Somit gilt dieser Tag als fristenauslösendes Ereignis der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, die sohin am XXXX .2022, 24:00 Uhr, endete. Somit gilt dieser Tag als fristenauslösendes Ereignis der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, die sohin am römisch 40 .2022, 24:00 Uhr, endete. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen den obangeführten Bescheid einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen müssen. Tatsächlich brachte der BF gegen den angeführten Bescheid erst am XXXX .2022 Beschwerde über sein eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein und erweist sich diese somit als verspätet. Aus der Beschwerde und aus den Folgeschriftsätzen ergeben sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmegründe und wurden vom BF auch in der mündlichen Verhandlung solche nicht behauptet. Im Übrigen hat es der BF verabsäumt, seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde mit einem Rechtsbehelf zu verbinden.Tatsächlich brachte der BF gegen den angeführten Bescheid erst am römisch 40 .2022 Beschwerde über sein eAMS-Konto bei der belangten Behörde ein und erweist sich diese somit als verspätet. Aus der Beschwerde und aus den Folgeschriftsätzen ergeben sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmegründe und wurden vom BF auch in der mündlichen Verhandlung solche nicht behauptet. Im Übrigen hat es der BF verabsäumt, seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde mit einem Rechtsbehelf zu verbinden. Ebenso vermag in seinem Vorbringen im Nachtrag zum Vorlageantrag, dass er Herrn XXXX bei der Erstellung der Niederschrift gesagt hätte, einen Nachweis über seine Gesundheitseinschränkung „schnellstmöglich nachreichen“ zu wollen, und ihm erst möglich gewesen wäre, die Beschwerde „auf Grund sehr langer Wartezeiten auf zahlreiche Untersuchungen und Termine bei unterschiedlichen Ärzten“ nach Vorliegen des zum XXXX .2022 datierten Arztbriefs einzubringen, kein Grund erblickt zu werden, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte.Ebenso vermag in seinem Vorbringen im Nachtrag zum Vorlageantrag, dass er Herrn römisch 40 bei der Erstellung der Niederschrift gesagt hätte, einen Nachweis über seine Gesundheitseinschränkung „schnellstmöglich nachreichen“ zu wollen, und ihm erst möglich gewesen wäre, die Beschwerde „auf Grund sehr langer Wartezeiten auf zahlreiche Untersuchungen und Termine bei unterschiedlichen Ärzten“ nach Vorliegen des zum römisch 40 .2022 datierten Arztbriefs einzubringen, kein Grund erblickt zu werden, der eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen. , Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2265527.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.