Obsah (13)
Art 133Art. 64§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 7§ 32§ 33§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlG305 2267595-1 Spruch, G305 2267595-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Notstandshilfe vom XXXX .2022
Art. 64Abs. 2 i
Vm. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht im Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004 abgelehnt werde und begründete dies im damit, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Slowenien aufrechterhalten habe und bestehe ein Anspruch in Österreich erst wieder, nachdem er eine Beschäftigung im Ausmaß von 28 Wochen in Österreich habe. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass der Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2022
Artikel 64
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht im Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004 abgelehnt werde und begründete dies im damit, dass er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 in Slowenien aufrechterhalten habe und bestehe ein Anspruch in Österreich erst wieder, nachdem er eine Beschäftigung im Ausmaß von 28 Wochen in Österreich habe.
- Gegen diesen, dem BF am XXXX .2022 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid brachte dieser am XXXX .2023 über sein eAMS-Konto eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
- Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2022 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid brachte dieser am römisch 40 .2023 über sein eAMS-Konto eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , dem BF am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , dem BF am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde als verspätet zurück.
- Gegen die ihm am XXXX .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob der BF am XXXX .2023 über sein eAMS-Konto einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
- Gegen die ihm am römisch 40 .2023 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob der BF am römisch 40 .2023 über sein eAMS-Konto einen Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge. Begründend brachte er vor, dass er sich am XXXX .2022 zur Therapie befunden hätte. Darüber brachte er mit seinem Vorlageantrag eine Bestätigung eines Instituts für TCM in XXXX zur Vorlage, aus dem sich ergibt, dass der BF dort am XXXX .2022 um 14:30 Uhr zur Behandlung war. Am XXXX .2022 habe er aus der Steiermark, wo er sich für die Schisaison vorbereiten müsse, den Brief abgeholt. Er denke, dass er rechtzeitig Beschwerde eingereicht hätte. Auch solle die Kommission berücksichtigen, dass er sich auf die Schisaison vorbereiten müsse und sein Ziel war, nicht mehr arbeitslos zu sein.Begründend brachte er vor, dass er sich am römisch 40 .2022 zur Therapie befunden hätte. Darüber brachte er mit seinem Vorlageantrag eine Bestätigung eines Instituts für TCM in römisch 40 zur Vorlage, aus dem sich ergibt, dass der BF dort am römisch 40 .2022 um 14:30 Uhr zur Behandlung war. Am römisch 40 .2022 habe er aus der Steiermark, wo er sich für die Schisaison vorbereiten müsse, den Brief abgeholt. Er denke, dass er rechtzeitig Beschwerde eingereicht hätte. Auch solle die Kommission berücksichtigen, dass er sich auf die Schisaison vorbereiten müsse und sein Ziel war, nicht mehr arbeitslos zu sein.
- Am XXXX .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023, GZ: XXXX , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom XXXX .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am römisch 40 .2023 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , den dagegen erhobenen Vorlageantrag vom römisch 40 .2023 und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am XXXX .2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe ein.1.
- Am römisch 40 .2022 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe ein. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Notstandshilfe vom XXXX .2022
Art. 64Abs. 2 i
Vm. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht im Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004 abgelehnt werde und begründete dies im Kern damit, dass ein Anspruch in Österreich erst wieder bestehe, wenn er eine Beschäftigung im Ausmaß von 28 Wochen in Österreich habe.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des BF auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2022
Artikel 64
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht im Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004 abgelehnt werde und begründete dies im Kern damit, dass ein Anspruch in Österreich erst wieder bestehe, wenn er eine Beschäftigung im Ausmaß von 28 Wochen in Österreich habe. In der in diesem Bescheid enthaltenen und im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen vier Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. „Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;
- die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;
- das Begehren und
- Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“ 1.
- Dieser Bescheid wurde dem BF mit RSb-Brief am XXXX .2022 durch Hinterlegung bei dem für ihn zuständigen Postamt zugestellt. 1.
- Dieser Bescheid wurde dem BF mit RSb-Brief am römisch 40 .2022 durch Hinterlegung bei dem für ihn zuständigen Postamt zugestellt. 1.
- Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete mit Ablauf des XXXX 2022, 24:00 Uhr.1.
- Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete mit Ablauf des römisch 40 2022, 24:00 Uhr. 1.
- Am XXXX 2023, sohin nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, brachte der BF bei der belangten Behörde über sein eAMS-Konto Beschwerde ein. Darin brachte er im Kern vor, dass er am XXXX .2022 von 11:30 Uhr bis 12:10 Uhr einen Gerichtstermin an einem Gericht in XXXX und am XXXX .2022 um 14:30 Uhr eine Therapie gehabt hätte. Weitere Gründe, weshalb er die Frist für die Einbringung der Beschwerde nicht einhalten konnte, nannte er nicht. Der BF verabsäumte es, seine Beschwerde mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu verbinden.1.
- Am römisch 40 2023, sohin nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, brachte der BF bei der belangten Behörde über sein eAMS-Konto Beschwerde ein. Darin brachte er im Kern vor, dass er am römisch 40 .2022 von 11:30 Uhr bis 12:10 Uhr einen Gerichtstermin an einem Gericht in römisch 40 und am römisch 40 .2022 um 14:30 Uhr eine Therapie gehabt hätte. Weitere Gründe, weshalb er die Frist für die Einbringung der Beschwerde nicht einhalten konnte, nannte er nicht. Der BF verabsäumte es, seine Beschwerde mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiederaufnahme; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu verbinden. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurück.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurück. 1.
- Der BF war von vom XXXX .2018 bis XXXX .2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet und ist seit dem XXXX .2022 bis laufend an der Anschrift XXXX gemeldet.1.
- Der BF war von vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet und ist seit dem römisch 40 .2022 bis laufend an der Anschrift römisch 40 gemeldet.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde. Das Zustelldatum durch Hinterlegung ( XXXX .2022) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde. Ds Datum der Übermittlung der Beschwerde ergibt sich aus dem Zeitstempel der eAMS-Applikation. Dass er es verabsäumte, seine Beschwerde mit einem Rechtsbehelf zu verbinden, ergibt sich aus der Urkundenlage, die von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde. Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde. Das Zustelldatum durch Hinterlegung ( römisch 40 .2022) ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren Beweiskraft von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde. Ds Datum der Übermittlung der Beschwerde ergibt sich aus dem Zeitstempel der eAMS-Applikation. Dass er es verabsäumte, seine Beschwerde mit einem Rechtsbehelf zu verbinden, ergibt sich aus der Urkundenlage, die von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde. Vor diesem Hintergrund waren daher die Konstatierungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Anlassbezogen hat der Senat zu entscheiden.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
Paragraph 27, VwGVG (er legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit., zu verweisen. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A):
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
Art 130Abs.
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art 130Abs.
2 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Sie beginnt in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Sie beginnt in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die für die Zustellung durch Hinterlegung relevante Bestimmung des § 17 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 205/2022 wörtlich wie folgt:Die für die Zustellung durch Hinterlegung relevante Bestimmung des Paragraph 17, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, wörtlich wie folgt: „Hinterlegung § 17.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
§ 32Abs.
1 leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll.
§ 32Abs.
2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33Abs.
3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (
- Ausgabe 2014) § 32 AVG, Rz 12).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
- Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, Rz 12). 3.
- Für den gegenständlichen Anlassfall bedeutet dies: Der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2022, GR: XXXX , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm am XXXX .2022 bei dem für ihn zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellt.Der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2022, GR: römisch 40 , wurde an den BF noch am selben Tag ausgefertigt und ihm am römisch 40 .2022 bei dem für ihn zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Somit gilt dieser Tag ( XXXX .2022) auch unter Bedachtnahme auf § 17 ZustG als fristenauslösendes Ereignis der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, die sohin am XXXX .2022 um 24:00 Uhr endete. Somit gilt dieser Tag ( römisch 40 .2022) auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, ZustG als fristenauslösendes Ereignis der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, die sohin am römisch 40 .2022 um 24:00 Uhr endete. Spätestens an diesem Tag hätte ein gegen den obangeführten Bescheid einzubringendes Rechtsmittel bei der belangten Behörde einlangen müssen bzw. bis zum Ablauf dieses Tages zur Post gegeben werden müssen. Tatsächlich brachte der BF gegen den angeführten Bescheid erst am XXXX .2023, sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, über sein eAMS-Konto Beschwerde ein. Sie erweist sich deshalb als verspätet. Aus der Beschwerde und aus den Folgeeingaben des BF ergeben sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf das Vorliegen von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmegründen. Hinzu kommt, dass er es auch verabsäumt hat, seine Beschwerde mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) zu verbinden.Tatsächlich brachte der BF gegen den angeführten Bescheid erst am römisch 40 .2023, sohin nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist, über sein eAMS-Konto Beschwerde ein. Sie erweist sich deshalb als verspätet. Aus der Beschwerde und aus den Folgeeingaben des BF ergeben sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf das Vorliegen von Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmegründen. Hinzu kommt, dass er es auch verabsäumt hat, seine Beschwerde mit einem Rechtsbehelf (Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens) zu verbinden. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er am XXXX .2022 nicht in Österreich sein konnte, weil er im November und Dezember kein eigenes Auto gehabt hätte und es nicht geschafft hätte, mit dem Zug nach Österreich zu kommen, vermochte er damit keinen tauglichen Grund zu nennen, der ihn an der Behebung des bei dem für ihn zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellten Bescheides gehindert hätte. Schließlich ist er seit dem XXXX .2022 bis laufend durchgehend an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er am römisch 40 .2022 nicht in Österreich sein konnte, weil er im November und Dezember kein eigenes Auto gehabt hätte und es nicht geschafft hätte, mit dem Zug nach Österreich zu kommen, vermochte er damit keinen tauglichen Grund zu nennen, der ihn an der Behebung des bei dem für ihn zuständigen Postamt durch Hinterlegung zugestellten Bescheides gehindert hätte. Schließlich ist er seit dem römisch 40 .2022 bis laufend durchgehend an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er am XXXX .2022 einen Gerichtstermin bei einem Gericht in XXXX (Slowenien) und am XXXX .2022 einen Therapietermin ebendort wahrzunehmen gehabt hätte, vermochte er damit keinen Grund aufzuzeigen, der ihn an der Behebung des am XXXX .2022 zugestellten Bescheides und an der fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hätte. Diese Termine liegen vor der Zustellung des Bescheides. Der BF hätte vom XXXX .2022 bis zum Zustellzeitpunkt ( XXXX .2022) ausreichend Zeit gehabt, zu seiner Hauptwohnsitzadresse in Österreich zu kommen. Dazu wäre er auch verpflichtet gewesen, da er auf Grund seiner Antragstellung auf Notstandshilfe vom XXXX .2022 mit der Übermittlung eines behördlichen Schriftstücks rechnen musste und weil er sich als Antragsteller der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung stellen hätte müssen.Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er am römisch 40 .2022 einen Gerichtstermin bei einem Gericht in römisch 40 (Slowenien) und am römisch 40 .2022 einen Therapietermin ebendort wahrzunehmen gehabt hätte, vermochte er damit keinen Grund aufzuzeigen, der ihn an der Behebung des am römisch 40 .2022 zugestellten Bescheides und an der fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hätte. Diese Termine liegen vor der Zustellung des Bescheides. Der BF hätte vom römisch 40 .2022 bis zum Zustellzeitpunkt ( römisch 40 .2022) ausreichend Zeit gehabt, zu seiner Hauptwohnsitzadresse in Österreich zu kommen. Dazu wäre er auch verpflichtet gewesen, da er auf Grund seiner Antragstellung auf Notstandshilfe vom römisch 40 .2022 mit der Übermittlung eines behördlichen Schriftstücks rechnen musste und weil er sich als Antragsteller der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung stellen hätte müssen. Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 erhobene Beschwerde als verspätet.Aus den angeführten Gründen erweist sich die gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2022 erhobene Beschwerde als verspätet. 3.
- Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen und war die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verfristet eingebracht anzusehen ist und sich aus diesem Grund als verspätet erweist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verfristet eingebracht anzusehen ist und sich aus diesem Grund als verspätet erweist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2267595.1.00