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{'item': 'G306 2266646-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 76§ 29§ 15§§ 120Art. 130§ 8a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlG306 2266646-1 Spruch, G306 2266646-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 10.02.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner Einreise in Österreich am 21.07.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Bundesgebiet und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2016,

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach seiner Einreise in Österreich am 21.07.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Bundesgebiet und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2016,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Einer Beschwerde des BF gegen die mit besagten Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: W192 2121645-1/7E, vom 20.05.2016 abgewiesen. 2. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der dem BF mit unter Punkt I.1. genannten Bescheid zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem BF mit selbigem Bescheid vom 27.01.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen zuerkannt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der dem BF mit unter Punkt römisch eins.
  2. genannten Bescheid zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die dem BF mit selbigem Bescheid vom 27.01.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Gambia

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen zuerkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Einer vom BF gegen den unter Punkt I.
  2. genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 2121645-2/22E, vom 27.12.2021, abgewiesen.
  3. Einer vom BF gegen den unter Punkt römisch eins.
  4. genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 2121645-2/22E, vom 27.12.2021, abgewiesen.
  5. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, welcher dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt wurde.4. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, welcher dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt wurde.

  1. Am XXXX .2023 wurde der BF aus seiner Schubhaft entlassen und ihm mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2023 die Unterhaltsnahme in der XXXX in Tirol aufgetragen.
  2. Am römisch 40 .2023 wurde der BF aus seiner Schubhaft entlassen und ihm mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2023 die Unterhaltsnahme in der römisch 40 in Tirol aufgetragen.
  3. Mit sogleich in Vollzug gesetztem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am XXXX .2023, um 14:10 Uhr, wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG (neuerlich) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 6. Mit sogleich in Vollzug gesetztem oben im Spruch genannten Mandatsbescheid, dem BF zugestellt am römisch 40 .2023, um 14:10 Uhr, wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG (neuerlich) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.

  1. Gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 06.02.2023 eine Beschwerde beim BVwG ein.
  2. Gegen den oben im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 06.02.2023 eine Beschwerde beim BVwG ein.
  3. Am 10.02.2023 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF, dessen RV, sowie ein Vertreter des BFA teilnahmen. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG dem BF, bzw. dessen RV, ausgefolgt. Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG dem BF, bzw. dessen RV, ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift auf elektronischem Wege am 10.02.2023 übermittelt. Weder der BF noch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter gaben einen Rechtsmittelverzicht ab.

  1. Mit am 15.02.2023 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die RV des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
  2. Mit am 15.02.2023 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz beantragte die Regierungsvorlage des BF – fristgerecht – eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Gambia und gesund. Der BF ist nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder sonstigen Identifikationsdokumentes. Der BF stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am XXXX .2014 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes und wurde ihm mit durch Erkenntnis des BVwG, GZ.: W192 2121645-1/7E, vom 20.05.2016, bestätigten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2016,

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF stellte nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am römisch 40 .2014 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes und wurde ihm mit durch Erkenntnis des BVwG, GZ.: W192 2121645-1/7E, vom 20.05.2016, bestätigten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.01.2016,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 2121645-2/22E, vom 27.12.2021, wurde der Bescheid des BFA bestätigt.Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ferner wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: I415 2121645-2/22E, vom 27.12.2021, wurde der Bescheid des BFA bestätigt. Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX .2022, wurde gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, und der besagte Bescheid dem BF am XXXX .202 um 14:45 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, und der besagte Bescheid dem BF am römisch 40 .202 um 14:45 Uhr zugestellt. Am XXXX .2023, wurde der BF, aufgrund der Unsicherheit die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF erwirken zu können, um 12:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und diesem mit Mandatsbescheid vom XXXX .2023

§§ 57Abs. 1 FPG i

Vm. 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der XXXX in Tirol, XXXX , zu nehmen sowie dem BF eine Frist von drei Tagen eingeräumt, dieser Verpflichtung nachzukommen. Der besagte Bescheid wurde dem BF am XXXX .2023, nachweislich zugestellt. Am römisch 40 .2023, wurde der BF, aufgrund der Unsicherheit die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF erwirken zu können, um 12:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen und diesem mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2023

Paragraphen 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der römisch 40 in Tirol, römisch 40 , zu nehmen sowie dem BF eine Frist von drei Tagen eingeräumt, dieser Verpflichtung nachzukommen. Der besagte Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2023, nachweislich zugestellt. Der BF kam der Verpflichtung zur Unterkunftnahme in der XXXX nicht nach, und wurde am XXXX .2023, nachdem er die Neuausstellung seiner abgelaufenen Aufenthaltskarte beim BFA mit dem Vorwand diese verloren zu haben verlangte, festgenommen. Von einer früheren Festnahme sah die belangte Behörde ab, zumal erst seit 23.01.2023 wieder die Möglichkeit besteht über Online-Interviews mit den gambischen Behörden die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu erwirken. Der BF kam der Verpflichtung zur Unterkunftnahme in der römisch 40 nicht nach, und wurde am römisch 40 .2023, nachdem er die Neuausstellung seiner abgelaufenen Aufenthaltskarte beim BFA mit dem Vorwand diese verloren zu haben verlangte, festgenommen. Von einer früheren Festnahme sah die belangte Behörde ab, zumal erst seit 23.01.2023 wieder die Möglichkeit besteht über Online-Interviews mit den gambischen Behörden die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu erwirken. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf: 1. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018, wegen des Verbrechens des Raubes

§ 15St

GB, § 142 Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. 1. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2018, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen des Verbrechens des Raubes

Paragraph 15, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. 2. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen des Vergehens der Nötigung

§ 15St

GB, § 105 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. 2. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen des Vergehens der Nötigung

Paragraph 15, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Straferkenntnis der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich am XXXX 2022,

§§ 120Abs. 1b FPG i

Vm. 52 FPG iVm. 52a Abs. 2 BFA-VG mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.650,- belegt.Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2022, wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich am römisch 40 2022,

Paragraphen 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit 52 FPG in Verbindung mit 52a Absatz 2, BFA-VG mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.650,- belegt. Der BF weist in den Zeiträumen 11.01.2022 bis 16.09.2022 und 05.01.2023 bis 09.01.2023 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und nahm in besagten Zeiträumen im Verborgenen Unterkunft. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX 2023, 14:10 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im XXXX vollzogen wird. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 2023, 14:10 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im römisch 40 vollzogen wird. Der BF verfügt über keine familiären jedoch über soziale Bezugspunkte in Österreich, und ging von 07.02.2022 bis 19.09.2022 einer Erwerbstätigkeit als Koch in einer Pizzeria in XXXX nach, ohne im Besitz eines zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels zu sein. Der BF verfügt über keine familiären jedoch über soziale Bezugspunkte in Österreich, und ging von 07.02.2022 bis 19.09.2022 einer Erwerbstätigkeit als Koch in einer Pizzeria in römisch 40 nach, ohne im Besitz eines zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels zu sein. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet und verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des BF nach Gambia zu rechnen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen und sich seiner Überstellung entziehen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und abgehaltener mündlicher Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF, beruhen auf den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid, welcher als Ausfertigung im Gerichtsakt einliegt. Der BF trat den besagten Feststellungen bis dato nicht substantiiert entgegen. Vielmehr bestätigte er in der mündlichen Verhandlung die Korrektheit derselben. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Ferner gestand der BF seine Mittellosigkeit, den Versuch der Neuausstellung seiner abgelaufenen Aufenthaltskarte unter Vorwand des Verlustes beim BFA, den Nichtbesitz eines Reisepasses oder eines sonstigen Identifikationsdokumentes, sowie das Fehlen von familiären Bezugspunkten in Österreich in der mündlichen Verhandlung ein. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich die sozialen Bezüge des BF aus seinen konsistenten Angaben, welche sich angesichts seines mittlerweile langjährigen Aufenthalts in Österreichs nachvollziehen lassen. Die verwaltungsstrafrechtliche Belangung des BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses. Die seinerzeit erfolgte Asylantragstellung des BF in Österreich sowie die erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt erfolgter Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA durch das BVwG, lässt sich dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts entnehmen. Ferner findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA vom 09.01.2019, womit gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde im Akt einliegend und ist die erfolgte Abweisung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde beim BVwG protokolliert. Darüber hinaus liegt eine Ausfertigung des ebenfalls oben zitierten Schubhaftbescheides des BFA vom XXXX 2022 im Akt ein und beruht die erfolgte seinerzeitige Entlassung des BF aus selbiger auf einem entsprechenden Entlassungsschein des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX
  5. Die seinerzeit erfolgte Asylantragstellung des BF in Österreich sowie die erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt erfolgter Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA durch das BVwG, lässt sich dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichts entnehmen. Ferner findet sich eine Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des BFA vom 09.01.2019, womit gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde im Akt einliegend und ist die erfolgte Abweisung der vom BF dagegen erhobenen Beschwerde beim BVwG protokolliert. Darüber hinaus liegt eine Ausfertigung des ebenfalls oben zitierten Schubhaftbescheides des BFA vom römisch 40 2022 im Akt ein und beruht die erfolgte seinerzeitige Entlassung des BF aus selbiger auf einem entsprechenden Entlassungsschein des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40
  6. Die bescheidmäßige Anordnung der Wohnsitznahme durch den BF in der XXXX , in Tirol, wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt und liegt eine Ausfertigung des entsprechenden Bescheids des BFA im Akt ein. Dem Melderegister lassen sich ferner keine Eintragungen finden, die darauf schließen ließen, dass der BF in besagter Einrichtung je Unterkunft genommen hätte und gestand der BF zudem in der mündlichen Verhandlung ein, sich nie dorthin begeben zu haben. Die bescheidmäßige Anordnung der Wohnsitznahme durch den BF in der römisch 40 , in Tirol, wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt und liegt eine Ausfertigung des entsprechenden Bescheids des BFA im Akt ein. Dem Melderegister lassen sich ferner keine Eintragungen finden, die darauf schließen ließen, dass der BF in besagter Einrichtung je Unterkunft genommen hätte und gestand der BF zudem in der mündlichen Verhandlung ein, sich nie dorthin begeben zu haben. Die Betretung des BF im Bundesgebiet am XXXX 2022 wurde vom BF in der gegenständlichen Beschwerde eingestanden und lässt sich diese auch aus dem gegen den BF erlassenen Straferkenntnis der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022, womit der BF wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich am XXXX 2022 mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.650,- belangt wurde. Die Betretung des BF im Bundesgebiet am römisch 40 2022 wurde vom BF in der gegenständlichen Beschwerde eingestanden und lässt sich diese auch aus dem gegen den BF erlassenen Straferkenntnis der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2022, womit der BF wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich am römisch 40 2022 mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 1.650,- belangt wurde. Das Unterlassen des BFA den BF vor dem XXXX 2022 trotz deren Kenntnis vom Aufenthalt des BF in Österreich zu verhaften, beruht auf den logisch nachvollziehbaren Angaben des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, dass von einer Festnahme des BF mangels hinreichender Aussicht auf die Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nach dessen – damit begründenden – Entlassung aus seiner seinerzeitigen Schubhaft Abstand genommen worden sei. Erst als das BFA erfahren habe, dass wieder die Möglichkeit bestünde im Rahmen von Online-Interviews die Ausstellung der besagten Zertifikate durch die gambischen Behörden zu erwirken, habe man sich zur Festnahme des BF entschieden. Das Unterlassen des BFA den BF vor dem römisch 40 2022 trotz deren Kenntnis vom Aufenthalt des BF in Österreich zu verhaften, beruht auf den logisch nachvollziehbaren Angaben des Vertreters des BFA in der mündlichen Verhandlung. Dieser gab an, dass von einer Festnahme des BF mangels hinreichender Aussicht auf die Möglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nach dessen – damit begründenden – Entlassung aus seiner seinerzeitigen Schubhaft Abstand genommen worden sei. Erst als das BFA erfahren habe, dass wieder die Möglichkeit bestünde im Rahmen von Online-Interviews die Ausstellung der besagten Zertifikate durch die gambischen Behörden zu erwirken, habe man sich zur Festnahme des BF entschieden. Einem Sozialversicherungsauszug des BF kann dessen oben genannte Erwerbstätigkeit entnommen werden. In den behördlichen Registern finden sich keine Eintragungen darüber, dass dem BF eine Arbeitsbewilligung ausgestellt wurde und wurde der Besitz einer solchen seitens des BF auch nicht behauptet, sondern vielmehr die fehlende Berechtigung einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen eingestanden. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die aktuelle sowie die davor erfolgte Anhaltung des BF in Schubhaft können der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI entnommen werden und scheinen diese zudem im Zentralen Melderegister auf. Aufgrund der von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung dargelegten – und durch ein im Akt einliegendes Informationsmail des BMI vom 17.01.2023 belegten – Umstände, dass seit Jänner Mitte/Ende Jänner 2023 die Möglichkeit besteht mit den gambischen-Behörden über Online-Videokonferenzen Kontakt aufzunehmen und damit die Möglichkeit der Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch besagte Behörden eröffnet ist, ist von einer zeitnahen Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat auszugehen. So wurden bereits in letzter Zeit vier Heimreisezertifikate seitens der High Commission Gambia (London) ausgestellt und Abschiebungen nach Gambia in den Jahren 2021 und 2022 bereits durchgeführt. Ein Interview des BF mit den gambischen Behörden in London ist für Ende Februar oder Anfang März geplant und wird voraussichtlich im März eine „ID-Mission“ in Österreich stattfinden. Angesichts der bereits gesetzten und geplanten Schritte seitens des BFA und der erfolgten Ausstellungen von Heimreisezertifikaten und Abschiebungen nach Gambia zeigen auf, dass mit dem zeitnahen Erhalt eines Heimreisezertifikates für den BF und damit einhergehend mit seiner anschließenden Abschiebung gerechnet werden kann. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens und auch den von ihm gemachten Angaben, kann im Fall der Entlassung des BF auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass sich der BF keinesfalls bis zur geplanten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zur Verfügung hält, sondern ist vielmehr mit einem (neuerlichen) Untertauchen des BF zu rechnen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht zurückkehren, sondern in Österreich verbleiben zu wollen. Um dieses Ziel zu erreichen, werde er auch am Erhalt eines Heimreisezertifikates nicht mitwirken, was erkennen lässt, dass der BF nicht gewillt ist Österreich zu verlassen. Ferner ist der BF nicht nur in Österreich untergetaucht, sondern kam er bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hat er zudem eine behördliche Anordnung hinsichtlich einer Unterkunftnahme in einer konkret benannten Einrichtung missachtet und letztlich entgegen der gültigen Bestimmungen eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufgenommen. Der BF bestreitet dies auch nicht und betonte wiederholt nicht ausreisewillig zu sein.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt I. und II.:3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: 3.1.1.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). 3.1.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043)Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043) Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138) Die Verhängung der Schubhaft darf aber stets nur ultima ratio sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Die Verhängung der Schubhaft darf aber stets nur ultima ratio sein. Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „Die auf den Schubhaftbescheid gegründete Anhaltung in Schubhaft kann binnen sechs Wochen nach deren Beendigung noch in Beschwerde gezogen werden vergleiche VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Zulässig ist die Beschwerde allerdings nur unter der Voraussetzung, dass über den damit bekämpften Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde; sonst wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066).“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121) „In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ (vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066)„In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche etwa VwGH 12.1.2021, Ra 2020/21/0378, Rn. 14, mwN). 3.1.

  1. Der BF befindet sich aktuell seit dem XXXX 2023, in Schubhaft. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen und befand sich der BF zuvor bereits vom XXXX 2022 bis zum XXXX 2023 in Schubhaft, aus welcher er von amtswegen entlassen wurde, da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt davon ausging, kein Heimreisezertifikat für den BF erwirken zu können. Nach seiner Entlassung aus der seinerzeitigen Schubhaft ordnete das BFA mittels Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 1 FPG eine Wohnsitzauflage an, wonach sich der BF in der XXXX in Tirol einfinden hätte müssen. Der BF begab sich jedoch nicht zur zugewiesenen Unterkunft, sondern nahm am 09.01.2023 mit Hauptwohnsitz in XXXX Unterkunft. Der Behörde musste dies bekannt gewesen sein bzw. war ihr dies bekannt, hat sie doch gegen den BF bewusst keine rechtlichen Schritte bezüglich der Weigerung der Unterkunftnahme gesetzt. Erst als sich der BF am XXXX 2023 selbständig und freiwillig zum BFA begab um sich unter dem Vorwand seine Aufenthaltskarte verloren zu haben eine neue Karte zu beschaffen, wurde der BF zuerst fest- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Die Behörde begründete die neuerliche Inschubhaftnahme damit, dass nunmehr von der gambischen Botschaft in London Online-Videotermine vergeben würden sowie, dass eine „ID-Delegation“ im März 2023 nach Österreich kommen würde. 3.1.
  2. Der BF befindet sich aktuell seit dem römisch 40 2023, in Schubhaft. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung erlassen und befand sich der BF zuvor bereits vom römisch 40 2022 bis zum römisch 40 2023 in Schubhaft, aus welcher er von amtswegen entlassen wurde, da die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt davon ausging, kein Heimreisezertifikat für den BF erwirken zu können. Nach seiner Entlassung aus der seinerzeitigen Schubhaft ordnete das BFA mittels Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG eine Wohnsitzauflage an, wonach sich der BF in der römisch 40 in Tirol einfinden hätte müssen. Der BF begab sich jedoch nicht zur zugewiesenen Unterkunft, sondern nahm am 09.01.2023 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 Unterkunft. Der Behörde musste dies bekannt gewesen sein bzw. war ihr dies bekannt, hat sie doch gegen den BF bewusst keine rechtlichen Schritte bezüglich der Weigerung der Unterkunftnahme gesetzt. Erst als sich der BF am römisch 40 2023 selbständig und freiwillig zum BFA begab um sich unter dem Vorwand seine Aufenthaltskarte verloren zu haben eine neue Karte zu beschaffen, wurde der BF zuerst fest- und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Die Behörde begründete die neuerliche Inschubhaftnahme damit, dass nunmehr von der gambischen Botschaft in London Online-Videotermine vergeben würden sowie, dass eine „ID-Delegation“ im März 2023 nach Österreich kommen würde. Fakt ist, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Information den BF in Schubhaft nahm und sich der BF seither in Schubhaft befindet welche aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Das Vorliegen des Fluchtgefahrtatbestandes nach § 76 Abs. 3 Z 3 FPG begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet verfüge und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes auch keine Chancen auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit vorlägen und er nachweislich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ziffer 9 des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wäre daher erfüllt. Des Weiteren begründete die Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF bereits zweimal straffällig geworden und er zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wäre und sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Fakt ist, dass die belangte Behörde aufgrund dieser Information den BF in Schubhaft nahm und sich der BF seither in Schubhaft befindet welche aktuell im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen wird. Das Vorliegen des Fluchtgefahrtatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der BF über keinerlei persönliche Beziehungen oder Bindungen zum Bundesgebiet verfüge und aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes auch keine Chancen auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit vorlägen und er nachweislich einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wäre daher erfüllt. Des Weiteren begründete die Behörde das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass der BF bereits zweimal straffällig geworden und er zudem seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wäre und sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe.

dem im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage herangezogenen § 76 Abs. 2 Z 2 FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG (u.a. einer Rückkehrentscheidung) oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

dem im vorliegenden Fall als Rechtsgrundlage herangezogenen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG (u.a. einer Rückkehrentscheidung) oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76Abs.

5 FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird, und wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Paragraph 76, Absatz 5, FPG gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab dem Zeitpunkt, in dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar wird, und wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Das erkennende Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild über den BF machen und kommt es zum Entschluss – siehe Angaben in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung –, dass der BF nicht vertrauenswürdig ist. Dies begründet sich damit, dass der BF sich wiederholt gegen seine Rückkehr nach Gambia aussprach und sich zudem unwillig zeigt an der Erlangung eines Heimreisezertifikates aktiv mitzuwirken. Trotz seiner Kenntnis um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich und damit einhergehendem Verbot einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, verblieb der BF in Österreich, tauchte im Bundesgebiet unter und ging einer Erwerbstätigkeit nach. Zudem versuchte der BF trotz aberkannten internationalen Schutzes sich eine neue Aufenthaltskarte zu erschleichen und ignorierte er die behördliche Anordnung sich in einer bestimmten Unterkunft einzufinden gänzlich. Ferner wurde der BF wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich verwaltungsstrafrechtlich belangt, was den BF aber auch nicht zur Ausreise verleitete. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Belassung auf freiem Fuß bzw. seiner Entlassung aus der Schubhaft den Fremdenbehörden zur Verfügung hält und mit diesen hinsichtlich der Ermöglichung und Durchführung seiner Abschiebung nach Gambia kooperiert. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF erneut im Bundesgebiet untertauchen und sich durch die Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten versuchen wird seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren. Die vom BF gezeigte Neigung zur Negierung von rechtlichen Vorgaben und behördlichen Anordnungen lässt zudem befürchten, dass der BF zudem erneut in strafrechtlicher Hinsicht in Erscheinung treten könnte, was die Notwendigkeit der Sicherung seiner Abschiebung weiter erhöht. Wie sich bereits gezeigt hat, hat sich ein gelinderes Mittel, hier die Anordnung der Unterkunftnahme in einer bestimmten Einrichtung, beim BF als nicht zielführend erwiesen, und sind aufgrund der erfolgten Wiederaufnahme von Konsultationen mit den gambischen Behörden die Erlangung von Heimreiszertifikaten sowie Abschiebungen nach Gambia zeitnah möglich, weshalb auch mit einer baldigen Abschiebung des BF zu rechnen ist. Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass beim BF Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vorlag und sich die Schubhaft als verhältnismäßig erweist.Im Ergebnis ging die belangte Behörde daher zu Recht davon aus, dass beim BF Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, FPG vorlag und sich die Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Die Beschwerde bezüglich des Schubhaftbescheides sowie bezüglich der bisherigen Anhaltung war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.1.3.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen. Die zuvor angeführten Erwägungen gelten auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert. Diese haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Des Weiteren ist dem BF zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bewusst, dass er nach Gambia rücküberstellt werden wird, zumal die belangte Behörde bereits dahingehend Schritte gesetzt hat und die Kontaktaufnahme mit gambischen Behörden über online-Medien wieder möglich sind, und von diesen bereits Heimreisezertifikate ausgestellt wurden. Auch Abschiebungen nach Gambia wurden in den Jahren 2021 und 2022 vorgenommen. Der BF ist jedoch nicht bereit sich freiwillig zur „ID-Delegation“ zu begeben bzw. gab er auch an, nicht an einer (Online) Zoom/Video-Konferenz teilzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Österreich nicht verlassen will, ist davon auszugehen, dass der BF nicht nur nicht jegliche aktive Mitwirkung an seiner Abschiebung verweigern sondern angesichts der ihm drohenden zeitnahen Abschiebung, sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft absetzen bzw. zumindest jedoch in Österreich untertauchen wird, um seine Abschiebung zu verhindern. Da der BF in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat, nicht nach Gambia zurückkehren zu wollen und er seine Situation in Österreich nicht akzeptiert, ist im Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft durch Untertauchen, sohin durch Flucht, seiner Abschiebung zu entziehen versuchen wird. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2. Zu Spruchpunkt III.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und der BF unterlegene Partei.Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Da die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, waren ihr die im Spruch genannten Kosten zuzusprechen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. (Stattgebe des Antrages auf Verfahrenshilfe):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Stattgebe des Antrages auf Verfahrenshilfe): Gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde hat der BF einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr beantragt. Ein Vermögensbekenntnis (§ 66 ZPO) wurde mit dem Antrag vorgelegt. Gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde hat der BF einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr beantragt. Ein Vermögensbekenntnis (Paragraph 66, ZPO) wurde mit dem Antrag vorgelegt. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

§ 52BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.

Paragraph 52, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten von Amts wegen kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Paragraph 52, BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8 a, VwGVG). Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 idgF.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich allerdings keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist. Da im vorliegenden Fall eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegt die gegenständliche Beschwerde der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit der BuLVwG-Eingabengebührverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014, idgF. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Mit dem vorliegenden Vermögensbekenntnis wurde glaubhaft dargelegt, dass die antragstellende Partei nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und sie daher außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Es war daher

§ 8ai

Vm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.Es war daher

Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2266646.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.