4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2022 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
Vm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 01.03.2022 eingestellt wird.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2022 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 01.03.2022 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 10.02.2022 die zumutbare Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Gasthof mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.03.2022 zugewiesen worden sei. Er habe sich beim Dienstgeber nicht telefonisch gemeldet, sondern eine E-Mail geschickt, die eine Bewerbung an einen anderen Dienstgeber enthalten habe. Durch dieses sorglose Bewerbungsverhalten habe der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Daher wäre neuerlich eine Ausschlussfrist zu verhängen. Da der BF jedoch binnen eines Jahres dreimal eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe, sei Arbeitswilligkeit nicht mehr anzunehmen und der Notstandshilfebezug einzustellen.
GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss darüber hinaus die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
GVG aus.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss darüber hinaus die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über Berufserfahrung als Produktionsmitarbeiter, Zusteller, Berufskraftfahrer sowie als Schulbusfahrer verfüge. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis hätte im Zeitraum von 10.06.2008 bis 04.12.2009 bestanden. Danach hätte er ab 04.01.2010 Arbeitslosengeld und seit 16.06.2010 beinahe durchgehend Notstandshilfe bezogen. Unterbrechungen hätten lediglich durch Krankengeldbezüge, wenige tageweise und zwei knapp drei Monate andauernde Dienstverhältnisse bestanden. Der BF sei bereits mehrfach nicht bereit gewesen, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Daher sei die Notstandshilfe bereits für die Zeiträume 25.05.2021 bis 19.07.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 30.07.2021) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 26.11.2021) mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, weil er sich auf eine Stelle als Automateneinsteller nicht beworben habe und eine weitere Stelle als Produktionsmitarbeiter nicht annehmen habe wollen, was jeweils zu Sanktionen nach § 10 AlVG geführt habe. Dennoch habe der BF abermals die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem Gasthof aufzunehmen. Es sei ihm ein näher angeführter Stellenvorschlag übermittelt worden. Demnach sei telefonisch mit der Kontaktperson Kontakt aufzunehmen gewesen oder alternativ hätte der BF Bewerbungsunterlagen auch per Post an die angeführte Adresse zu Handen der Kontaktperson senden können. Am 11.03.2022 sei seitens des Dienstgebers gemeldet worden, dass sich der BF nicht vorgestellt habe. Dazu habe der BF am 13.04.2022 niederschriftlich erklärt, dass er sich am 16.02.2022 vorschriftsmäßig auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Er hätte daran auch Interesse gehabt und sei der Meinung gewesen, dass seitens des Dienstgebers kein Interesse bestanden hätte, da er sich nicht gemeldet habe. Der Bewerbungsnachweis sei an die belangte Behörde per Mailweiterleitung übermittelt worden. Der BF habe im Beschwerdeverfahren den Mailverlauf inklusive Bewerbung und Lebenslauf an eine näher angeführte Mailadresse übermittelt. Dabei handle es sich aber um die Mailadresse für Buchungsanfragen von Gästen und Urlaubern. Laut Homepage werde im Impressum eine andere Mailadresse als Betriebskontakt angeführt. Der BF habe sich daher nicht bzw. auf die nicht vom Dienstgeber gewünschte bzw. geforderte Art und Weise beworben und nicht – wie im Stellenvorschlag gefordert – telefonischen Kontakt aufgenommen. Dadurch habe der BF eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Auch habe der BF nicht beim Dienstgeber nachgefragt, ob die Bewerbungsunterlagen korrekt eingelangt seien oder sich persönlich vorgestellt. In der Niederschrift vom 21.09.2021 sei der BF nachweislich darüber informiert worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Dennoch habe der BF sein Verhalten nicht geändert und sich weiterhin nicht arbeitswillig gezeigt. Der Bezug der Notstandshilfe sei demnach ab 01.04.2022 eingestellt worden. Auch habe der BF in der Zwischenzeit keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF römisch 40 Jahre alt sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über Berufserfahrung als Produktionsmitarbeiter, Zusteller, Berufskraftfahrer sowie als Schulbusfahrer verfüge. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis hätte im Zeitraum von 10.06.2008 bis 04.12.2009 bestanden. Danach hätte er ab 04.01.2010 Arbeitslosengeld und seit 16.06.2010 beinahe durchgehend Notstandshilfe bezogen. Unterbrechungen hätten lediglich durch Krankengeldbezüge, wenige tageweise und zwei knapp drei Monate andauernde Dienstverhältnisse bestanden. Der BF sei bereits mehrfach nicht bereit gewesen, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Daher sei die Notstandshilfe bereits für die Zeiträume 25.05.2021 bis 19.07.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 30.07.2021) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 26.11.2021) mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, weil er sich auf eine Stelle als Automateneinsteller nicht beworben habe und eine weitere Stelle als Produktionsmitarbeiter nicht annehmen habe wollen, was jeweils zu Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG geführt habe. Dennoch habe der BF abermals die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem Gasthof aufzunehmen. Es sei ihm ein näher angeführter Stellenvorschlag übermittelt worden. Demnach sei telefonisch mit der Kontaktperson Kontakt aufzunehmen gewesen oder alternativ hätte der BF Bewerbungsunterlagen auch per Post an die angeführte Adresse zu Handen der Kontaktperson senden können. Am 11.03.2022 sei seitens des Dienstgebers gemeldet worden, dass sich der BF nicht vorgestellt habe. Dazu habe der BF am 13.04.2022 niederschriftlich erklärt, dass er sich am 16.02.2022 vorschriftsmäßig auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Er hätte daran auch Interesse gehabt und sei der Meinung gewesen, dass seitens des Dienstgebers kein Interesse bestanden hätte, da er sich nicht gemeldet habe. Der Bewerbungsnachweis sei an die belangte Behörde per Mailweiterleitung übermittelt worden. Der BF habe im Beschwerdeverfahren den Mailverlauf inklusive Bewerbung und Lebenslauf an eine näher angeführte Mailadresse übermittelt. Dabei handle es sich aber um die Mailadresse für Buchungsanfragen von Gästen und Urlaubern. Laut Homepage werde im Impressum eine andere Mailadresse als Betriebskontakt angeführt. Der BF habe sich daher nicht bzw. auf die nicht vom Dienstgeber gewünschte bzw. geforderte Art und Weise beworben und nicht – wie im Stellenvorschlag gefordert – telefonischen Kontakt aufgenommen. Dadurch habe der BF eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Auch habe der BF nicht beim Dienstgeber nachgefragt, ob die Bewerbungsunterlagen korrekt eingelangt seien oder sich persönlich vorgestellt. In der Niederschrift vom 21.09.2021 sei der BF nachweislich darüber informiert worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Dennoch habe der BF sein Verhalten nicht geändert und sich weiterhin nicht arbeitswillig gezeigt. Der Bezug der Notstandshilfe sei demnach ab 01.04.2022 eingestellt worden. Auch habe der BF in der Zwischenzeit keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugewiesene Stelle beim Gasthof unstrittig den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe, der BF sich aber nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art beworben habe (Verweis auf VwGH 2012/08/0187). Bei tatsächlich ernsthaftem Interesse hätte der BF auch nachfragen können, ob seine Bewerbungsunterlagen eingelangt seien oder sich persönlich bei der Ansprechperson vorstellen können. Aufgrund des andauernd arbeitsunwilligen Verhaltens, welches sich trotz mehrerer Sanktionen
VG verfestigt habe, hätte die Notstandshilfe
VG ab 01.03.2022 eingestellt werden müssen.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugewiesene Stelle beim Gasthof unstrittig den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe, der BF sich aber nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art beworben habe (Verweis auf VwGH 2012/08/0187). Bei tatsächlich ernsthaftem Interesse hätte der BF auch nachfragen können, ob seine Bewerbungsunterlagen eingelangt seien oder sich persönlich bei der Ansprechperson vorstellen können. Aufgrund des andauernd arbeitsunwilligen Verhaltens, welches sich trotz mehrerer Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verfestigt habe, hätte die Notstandshilfe
Paragraph 9, AlVG ab 01.03.2022 eingestellt werden müssen.
GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG- 08.09.2011 bis 19.10.2011 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 15.07.2014 bis 29.07.2014 Sperrfrist
VG- 15.07.2014 bis 29.07.2014 Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG - 18.09.2015 bis 23.09.2015 Einstellung wegen Kontrollversäumnis - 14.07.2016 bis 07.09.2016 Ausschlussfrist
VG- 14.07.2016 bis 07.09.2016 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 13.05.2019 bis 07.07.2019 Ausschlussfrist
VG- 13.05.2019 bis 07.07.2019 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 08.07.2029 bis 28.07.2019 Einstellung wegen Kontrollversäumnis - 10.07.2020 bis 03.09.2020 Ausschlussfrist
VG- 10.07.2020 bis 03.09.2020 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 25.05.2021 bis 19.07.2021 Ausschlussfrist
VG- 25.05.2021 bis 19.07.2021 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 15.09.2021 bis 09.11.2021 Ausschlussfrist
VG- 15.09.2021 bis 09.11.2021 Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG - 01.03.2022 Einstellung – Arbeitswilligkeit In diesem Zeitraum war der BF zudem nur von 11.10.2011 bis 21.11.2011, von 08.09.2014 bis 30.09.2014, von 20.09.2016 bis 31.03.2017 und am 29.09.2018 geringfügig beschäftigt sowie von 20.03.2012 bis 01.06.2012 (rund zweieinhalb Monate), von 14.04.2013 bis 16.04.2013 (drei Tage), von 01.10.2014 bis 27.12.2014 (rund drei Monate), von 01.04.2017 bis 28.04.2017 (einen Monat) und von 03.05.2017 bis 12.05.2017 (rund eineinhalb Wochen), von 11.06.2018 bis 15.06.2018 (fünf Tage) und von 17.08.2021 bis 18.08.2021 (zwei Tage) als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Der BF hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert, verfügt über keinen Lehrabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über ein wenig Berufserfahrung als Fahrlehrer, Produktionshelfer, Zahlkellner, Zusteller und Schulbusfahrer sowie über eine Lenkberechtigung D95 sowie als Schülerbuslenker und einen Staplerschein (vgl. aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarungen vom 15.11.2021 und vom 13.04.2022).Der BF hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert, verfügt über keinen Lehrabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über ein wenig Berufserfahrung als Fahrlehrer, Produktionshelfer, Zahlkellner, Zusteller und Schulbusfahrer sowie über eine Lenkberechtigung D95 sowie als Schülerbuslenker und einen Staplerschein vergleiche aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarungen vom 15.11.2021 und vom 13.04.2022). 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.
VG idgF BGBl. I Nr. 82/2008 ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die angebotene Stelle war dem BF
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der BF hat sich jedoch nicht bzw. jedenfalls nicht in der geforderten Form beworben. Beim präsumtiven Dienstgeber handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb, welcher in seiner Stellenausschreibung ausdrücklich eine telefonische oder postalische Kontaktaufnahme gefordert hat. Der BF hat auch eingeräumt, dass er grundsätzlich immer zuerst telefonisch Kontakt mit potenziellen Dienstgebern aufnimmt, und Bewerbungsunterlagen erst auf deren konkrete Aufforderung hin per E-Mail versendet und konnte im gegenständlichen Fall keinen Grund nennen, weshalb er diesmal nicht so vorgegangen ist. Der BF befindet sich – ohne maßgebliche Unterbrechungen – seit Jänner 2010 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit Juni 2010 im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits zwei Mal wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist
VG und sechs Mal eine Ausschlussfrist
VG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme
VG ausgeschlossen wurde, das der BF auch nicht bestreitet und von sich aus in der Verhandlung angegeben hat, die Sperren wären gerechtfertigt gewesen.Der BF befindet sich – ohne maßgebliche Unterbrechungen – seit Jänner 2010 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit Juni 2010 im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits zwei Mal wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG und sechs Mal eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme
Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen wurde, das der BF auch nicht bestreitet und von sich aus in der Verhandlung angegeben hat, die Sperren wären gerechtfertigt gewesen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass dem BF bereits die endgültige Einstellung seines Notstandshilfebezuges von der belangten Behörde angedroht wurde, konnte vom BF erwartet werden, dass er besondere Sorgfalt bei der Abfassung bzw. Einreichung seiner Bewerbungen walten lässt, was der BF – wie er auch selbst eingeräumt hat – nicht getan hat. Diese Beurteilung deckt sich auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), der jüngst in seiner Entscheidung vom 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH vom 18.04.2014, 2012/08/0187, wiederholt hat, dass im Sinne dieser Judikatur eine Vereitelung etwa auch darin erkannt wird, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat. Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da er ohne berücksichtigungswürdige Gründe eine Bewerbung in der erforderlichen Form unterlassen hat. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Der Entscheidung des VwGH vom 18.04.2014, 2012/08/0187, lag zudem ein ähnlicher Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall zugrunde. Die dortige Beschwerdeführerin hatte sich nicht zeitgerecht und per E-Mail statt in der geforderten telefonischen Form beim Dienstgeber beworben und auch nie behauptet, sich in der vorgeschriebenen Form beworben zu haben. Weiters hatte sie – wie auch im gegenständlichen Fall – nicht bestritten, dass eine telefonische (im gegenständlichen Fall auch alternativ eine postalische) Bewerbung erforderlich gewesen ist. Diesbezüglich hielt der VwGH fest, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss gezogen hatte, dass dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren sein, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach § 10 AlVG verhängt habe.Der Entscheidung des VwGH vom 18.04.2014, 2012/08/0187, lag zudem ein ähnlicher Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall zugrunde. Die dortige Beschwerdeführerin hatte sich nicht zeitgerecht und per E-Mail statt in der geforderten telefonischen Form beim Dienstgeber beworben und auch nie behauptet, sich in der vorgeschriebenen Form beworben zu haben. Weiters hatte sie – wie auch im gegenständlichen Fall – nicht bestritten, dass eine telefonische (im gegenständlichen Fall auch alternativ eine postalische) Bewerbung erforderlich gewesen ist. Diesbezüglich hielt der VwGH fest, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss gezogen hatte, dass dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu subsumieren sein, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach Paragraph 10, AlVG verhängt habe. Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG angenommen.Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG angenommen. 3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug
VG verhängt.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug
Paragraph 10, AlVG verhängt. Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe
VG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. § 7 Abs. 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. § 9 Abs. 1 AlVG ist.Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist. Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss
VG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt
VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 206).Ist Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss
Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt
VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
VG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 207). Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen vom Jänner 2010 bis inklusive Februar 2022, somit über zwölf Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt - bereits zwei Mal die Bezüge wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist
VG und sechs Mal eine Ausschlussfrist
VG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme
VG ausgeschlossen wurde. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde ab 01.03.2022 keine Beschäftigung aufgenommen, nicht nachgewiesen, dass er sich um eine solche in irgendeiner Form nachhaltig bemüht hätte und ist seither auch nicht sonst krankenversichert. Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen vom Jänner 2010 bis inklusive Februar 2022, somit über zwölf Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt - bereits zwei Mal die Bezüge wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG und sechs Mal eine Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme
Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen wurde. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde ab 01.03.2022 keine Beschäftigung aufgenommen, nicht nachgewiesen, dass er sich um eine solche in irgendeiner Form nachhaltig bemüht hätte und ist seither auch nicht sonst krankenversichert. Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF liege keine Arbeitswilligkeit iSd. § 9 AlVG vor, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe
Vm. § 24 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgte.Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF liege keine Arbeitswilligkeit iSd. Paragraph 9, AlVG vor, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgte. Diesbezüglich bleibt noch anzumerken, dass es dem BF unbenommen ist, durch einen entsprechenden Nachweis über eine allfällig neuerliche oder künftig wieder eintretende Arbeitswilligkeit nicht unbenommen ist, wieder einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erwerben, sofern er dies entsprechend glaubhaft machen kann (vgl. dazu etwa VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2257705.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.