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{'item': 'G308 2257705-1'}

Obsah (15)Art 133§ 33§ 14§ 13§ 10§ 9§ 29§ 11§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 24§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlG308 2257705-1 Spruch, G308 2257705-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2022 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

§ 33Abs. 2 i

Vm. §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 01.03.2022 eingestellt wird.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2022 wurde festgestellt, dass die Notstandshilfe für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit ab 01.03.2022 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF am 10.02.2022 die zumutbare Beschäftigung als Küchenhilfe in einem Gasthof mit möglichem Arbeitsbeginn am 01.03.2022 zugewiesen worden sei. Er habe sich beim Dienstgeber nicht telefonisch gemeldet, sondern eine E-Mail geschickt, die eine Bewerbung an einen anderen Dienstgeber enthalten habe. Durch dieses sorglose Bewerbungsverhalten habe der BF eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Daher wäre neuerlich eine Ausschlussfrist zu verhängen. Da der BF jedoch binnen eines Jahres dreimal eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe, sei Arbeitswilligkeit nicht mehr anzunehmen und der Notstandshilfebezug einzustellen.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vom BF persönlich verfasst Beschwerde vom 19.05.2022, welche am selben Tag bei der belangten Behörde einlangte. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er von seinem Betreuer bei der belangten Behörde im Rahmen des Kontrolltermins am 13.04.2022 den Auftrag erhalten habe, ihm den E-Mail-Verkehr mit dem Gasthof vorzulegen, da dem BF eine nicht erfolgte Bewerbung vorgeworfen worden sei. Daraufhin habe der BF zwar eine E-Mail an den Betreuer weitergeleitet, jedoch aus Versehen die falsche E-Mail betreffend die Bewerbung bei einem anderen Dienstgeber weitergeleitet, sodass er nur deswegen acht Wochen vom Notstandshilfebezug gesperrt worden sei. Auch sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr arbeitswillig sei und der Notstandshilfebezug daher endgültig eingestellt werden würde. Mit der Beschwerde wolle er diesen Irrtum richtigstellen und beantrage die Aufhebung des Bescheides. Im Anhang übermittelte der BF sodann die richtige E-Mail an den verfahrensgegenständlichen Gasthof.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und schloss darüber hinaus die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und schloss darüber hinaus die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über Berufserfahrung als Produktionsmitarbeiter, Zusteller, Berufskraftfahrer sowie als Schulbusfahrer verfüge. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis hätte im Zeitraum von 10.06.2008 bis 04.12.2009 bestanden. Danach hätte er ab 04.01.2010 Arbeitslosengeld und seit 16.06.2010 beinahe durchgehend Notstandshilfe bezogen. Unterbrechungen hätten lediglich durch Krankengeldbezüge, wenige tageweise und zwei knapp drei Monate andauernde Dienstverhältnisse bestanden. Der BF sei bereits mehrfach nicht bereit gewesen, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Daher sei die Notstandshilfe bereits für die Zeiträume 25.05.2021 bis 19.07.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 30.07.2021) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 26.11.2021) mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, weil er sich auf eine Stelle als Automateneinsteller nicht beworben habe und eine weitere Stelle als Produktionsmitarbeiter nicht annehmen habe wollen, was jeweils zu Sanktionen nach § 10 AlVG geführt habe. Dennoch habe der BF abermals die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem Gasthof aufzunehmen. Es sei ihm ein näher angeführter Stellenvorschlag übermittelt worden. Demnach sei telefonisch mit der Kontaktperson Kontakt aufzunehmen gewesen oder alternativ hätte der BF Bewerbungsunterlagen auch per Post an die angeführte Adresse zu Handen der Kontaktperson senden können. Am 11.03.2022 sei seitens des Dienstgebers gemeldet worden, dass sich der BF nicht vorgestellt habe. Dazu habe der BF am 13.04.2022 niederschriftlich erklärt, dass er sich am 16.02.2022 vorschriftsmäßig auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Er hätte daran auch Interesse gehabt und sei der Meinung gewesen, dass seitens des Dienstgebers kein Interesse bestanden hätte, da er sich nicht gemeldet habe. Der Bewerbungsnachweis sei an die belangte Behörde per Mailweiterleitung übermittelt worden. Der BF habe im Beschwerdeverfahren den Mailverlauf inklusive Bewerbung und Lebenslauf an eine näher angeführte Mailadresse übermittelt. Dabei handle es sich aber um die Mailadresse für Buchungsanfragen von Gästen und Urlaubern. Laut Homepage werde im Impressum eine andere Mailadresse als Betriebskontakt angeführt. Der BF habe sich daher nicht bzw. auf die nicht vom Dienstgeber gewünschte bzw. geforderte Art und Weise beworben und nicht – wie im Stellenvorschlag gefordert – telefonischen Kontakt aufgenommen. Dadurch habe der BF eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Auch habe der BF nicht beim Dienstgeber nachgefragt, ob die Bewerbungsunterlagen korrekt eingelangt seien oder sich persönlich vorgestellt. In der Niederschrift vom 21.09.2021 sei der BF nachweislich darüber informiert worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Dennoch habe der BF sein Verhalten nicht geändert und sich weiterhin nicht arbeitswillig gezeigt. Der Bezug der Notstandshilfe sei demnach ab 01.04.2022 eingestellt worden. Auch habe der BF in der Zwischenzeit keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF römisch 40 Jahre alt sei, über keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über Berufserfahrung als Produktionsmitarbeiter, Zusteller, Berufskraftfahrer sowie als Schulbusfahrer verfüge. Das letzte länger andauernde Dienstverhältnis hätte im Zeitraum von 10.06.2008 bis 04.12.2009 bestanden. Danach hätte er ab 04.01.2010 Arbeitslosengeld und seit 16.06.2010 beinahe durchgehend Notstandshilfe bezogen. Unterbrechungen hätten lediglich durch Krankengeldbezüge, wenige tageweise und zwei knapp drei Monate andauernde Dienstverhältnisse bestanden. Der BF sei bereits mehrfach nicht bereit gewesen, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Daher sei die Notstandshilfe bereits für die Zeiträume 25.05.2021 bis 19.07.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 30.07.2021) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (aufgrund Krankengeldbezug verlängert bis 26.11.2021) mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, weil er sich auf eine Stelle als Automateneinsteller nicht beworben habe und eine weitere Stelle als Produktionsmitarbeiter nicht annehmen habe wollen, was jeweils zu Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG geführt habe. Dennoch habe der BF abermals die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Er hätte die Möglichkeit gehabt, eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei einem Gasthof aufzunehmen. Es sei ihm ein näher angeführter Stellenvorschlag übermittelt worden. Demnach sei telefonisch mit der Kontaktperson Kontakt aufzunehmen gewesen oder alternativ hätte der BF Bewerbungsunterlagen auch per Post an die angeführte Adresse zu Handen der Kontaktperson senden können. Am 11.03.2022 sei seitens des Dienstgebers gemeldet worden, dass sich der BF nicht vorgestellt habe. Dazu habe der BF am 13.04.2022 niederschriftlich erklärt, dass er sich am 16.02.2022 vorschriftsmäßig auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Er hätte daran auch Interesse gehabt und sei der Meinung gewesen, dass seitens des Dienstgebers kein Interesse bestanden hätte, da er sich nicht gemeldet habe. Der Bewerbungsnachweis sei an die belangte Behörde per Mailweiterleitung übermittelt worden. Der BF habe im Beschwerdeverfahren den Mailverlauf inklusive Bewerbung und Lebenslauf an eine näher angeführte Mailadresse übermittelt. Dabei handle es sich aber um die Mailadresse für Buchungsanfragen von Gästen und Urlaubern. Laut Homepage werde im Impressum eine andere Mailadresse als Betriebskontakt angeführt. Der BF habe sich daher nicht bzw. auf die nicht vom Dienstgeber gewünschte bzw. geforderte Art und Weise beworben und nicht – wie im Stellenvorschlag gefordert – telefonischen Kontakt aufgenommen. Dadurch habe der BF eine Arbeitsaufnahme vereitelt. Auch habe der BF nicht beim Dienstgeber nachgefragt, ob die Bewerbungsunterlagen korrekt eingelangt seien oder sich persönlich vorgestellt. In der Niederschrift vom 21.09.2021 sei der BF nachweislich darüber informiert worden, dass bei einer weiteren Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Jahres die Einstellung des Bezuges mangels Arbeitswilligkeit drohe. Dennoch habe der BF sein Verhalten nicht geändert und sich weiterhin nicht arbeitswillig gezeigt. Der Bezug der Notstandshilfe sei demnach ab 01.04.2022 eingestellt worden. Auch habe der BF in der Zwischenzeit keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugewiesene Stelle beim Gasthof unstrittig den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe, der BF sich aber nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art beworben habe (Verweis auf VwGH 2012/08/0187). Bei tatsächlich ernsthaftem Interesse hätte der BF auch nachfragen können, ob seine Bewerbungsunterlagen eingelangt seien oder sich persönlich bei der Ansprechperson vorstellen können. Aufgrund des andauernd arbeitsunwilligen Verhaltens, welches sich trotz mehrerer Sanktionen

§ 10Al

VG verfestigt habe, hätte die Notstandshilfe

§ 9Al

VG ab 01.03.2022 eingestellt werden müssen.Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugewiesene Stelle beim Gasthof unstrittig den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe, der BF sich aber nicht auf die vom Dienstgeber geforderte Art beworben habe (Verweis auf VwGH 2012/08/0187). Bei tatsächlich ernsthaftem Interesse hätte der BF auch nachfragen können, ob seine Bewerbungsunterlagen eingelangt seien oder sich persönlich bei der Ansprechperson vorstellen können. Aufgrund des andauernd arbeitsunwilligen Verhaltens, welches sich trotz mehrerer Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verfestigt habe, hätte die Notstandshilfe

Paragraph 9, AlVG ab 01.03.2022 eingestellt werden müssen.

  1. Per E-Mail vom 22.07.2022 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte im Wesentlichen nur aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde für ihn „lebenseinschneidend“ sei und er um Nachsicht bitte. Seine und die Zukunft seiner Familie würden davon abhängen. Er bitte nur um diese eine Chance, die er auch nutzen werde, um wieder ein aktives Mitglied der Gesellschaft zu werden. Soweit erkennbar beantragte der BF daher sinngemäß, seiner Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der BF zugleich schriftlich über diesen Umstand informiert.
  3. Per E-Mail vom 03.08.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Dateianhänge der Beschwerde des BF, welche noch am selben Tag per E-Mail der belangten Behörde übermittelt wurden.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.11.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der BF gab dabei auf Befragen zusammengefasst an, er habe sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle als Küchenhilfe beim Gasthof beworben, aber nicht vorher angerufen, sondern aus dem Internet die E-Mail-Adresse herausgesucht und sich per E-Mail beworben. Sein Vorgehen sei auch für ihn eigentlich nicht nachvollziehbar, da er sonst immer anrufe und ihm dann gesagt würde, er solle Bewerbungsunterlagen per E-Mail senden. Er habe eine ganz normale Bewerbung samt Lebenslauf hingeschickt. In der Folge würden sich Unternehmen entweder melden oder eben auch nicht. Es sei nicht richtig, dass er an den Gasthof eine Bewerbung für ein anderes Unternehmen geschickt habe, er habe lediglich der belangten Behörde aus Versehen die falsche Bewerbung weitergeleitet. Dann habe man ihm gesagt, er habe die Bewerbung fälschlicherweise an die Rezeption des Gasthofes und nicht an den „Chef“ geschickt. Grundsätzlich wäre er an der Stelle interessiert gewesen, er sei schon lange zuhause. Es wäre zwar nicht das gewesen, was er eigentlich gesucht habe, aber es spreche ja nichts dagegen, nebenbei etwas anderes zu suchen. Seither habe er leider keine andere Beschäftigung aufnehmen können, obwohl er zig Bewerbungen geschrieben habe. Es komme leider nichts zustande und hätte er inzwischen schon sein Auto verkauft. Die zwei zuvor verhängten Sperren wären gerechtfertigt gewesen, deswegen habe er auch keine Beschwerden erhoben. Er könne gar nicht sagen, wann er zuletzt längerfristig gearbeitet habe, es sei lange her. Er wolle jedoch endlich aus dem Ganzen herauskommen und sei viel schiefgelaufen. Er habe einfach die erste E-Mail-Adresse genommen und das sei ein Fehler gewesen. Er habe nicht darüber nachgedacht oder beim Dienstgeber nachgefragt. Im Nachhinein habe er viele Fehler gemacht, die er sehr bereue. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF war zuletzt von 10.06.2008 bis 04.12.2009 vollversichert als Arbeiter erwerbstätig, bevor er seit 04.01.2010 fast durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, wobei er von 04.01.2010 bis 15.06.2010 Arbeitslosengeld und seit 16.06.2010 Notstandhilfe, unterbrochen durch viele Krankengeldbezüge sowie weitere nachfolgende Unterbrechungen bezog (vgl. aktenkundiger Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf jeweils vom 29.07.2022):1.
  3. Der BF war zuletzt von 10.06.2008 bis 04.12.2009 vollversichert als Arbeiter erwerbstätig, bevor er seit 04.01.2010 fast durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, wobei er von 04.01.2010 bis 15.06.2010 Arbeitslosengeld und seit 16.06.2010 Notstandhilfe, unterbrochen durch viele Krankengeldbezüge sowie weitere nachfolgende Unterbrechungen bezog vergleiche aktenkundiger Bezugsverlauf und Versicherungsverlauf jeweils vom 29.07.2022): - 08.09.2011 bis 19.10.2011 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 08.09.2011 bis 19.10.2011 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 15.07.2014 bis 29.07.2014 Sperrfrist

§ 11Al

VG- 15.07.2014 bis 29.07.2014 Sperrfrist

Paragraph 11, AlVG - 18.09.2015 bis 23.09.2015 Einstellung wegen Kontrollversäumnis - 14.07.2016 bis 07.09.2016 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 14.07.2016 bis 07.09.2016 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 13.05.2019 bis 07.07.2019 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 13.05.2019 bis 07.07.2019 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 08.07.2029 bis 28.07.2019 Einstellung wegen Kontrollversäumnis - 10.07.2020 bis 03.09.2020 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 10.07.2020 bis 03.09.2020 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 25.05.2021 bis 19.07.2021 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 25.05.2021 bis 19.07.2021 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 15.09.2021 bis 09.11.2021 Ausschlussfrist

§ 10Al

VG- 15.09.2021 bis 09.11.2021 Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG - 01.03.2022 Einstellung – Arbeitswilligkeit In diesem Zeitraum war der BF zudem nur von 11.10.2011 bis 21.11.2011, von 08.09.2014 bis 30.09.2014, von 20.09.2016 bis 31.03.2017 und am 29.09.2018 geringfügig beschäftigt sowie von 20.03.2012 bis 01.06.2012 (rund zweieinhalb Monate), von 14.04.2013 bis 16.04.2013 (drei Tage), von 01.10.2014 bis 27.12.2014 (rund drei Monate), von 01.04.2017 bis 28.04.2017 (einen Monat) und von 03.05.2017 bis 12.05.2017 (rund eineinhalb Wochen), von 11.06.2018 bis 15.06.2018 (fünf Tage) und von 17.08.2021 bis 18.08.2021 (zwei Tage) als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Der BF hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert, verfügt über keinen Lehrabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über ein wenig Berufserfahrung als Fahrlehrer, Produktionshelfer, Zahlkellner, Zusteller und Schulbusfahrer sowie über eine Lenkberechtigung D95 sowie als Schülerbuslenker und einen Staplerschein (vgl. aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarungen vom 15.11.2021 und vom 13.04.2022).Der BF hat eine Lehre als Einzelhandelskaufmann absolviert, verfügt über keinen Lehrabschluss und keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über ein wenig Berufserfahrung als Fahrlehrer, Produktionshelfer, Zahlkellner, Zusteller und Schulbusfahrer sowie über eine Lenkberechtigung D95 sowie als Schülerbuslenker und einen Staplerschein vergleiche aktenkundiger Lebenslauf; Betreuungsvereinbarungen vom 15.11.2021 und vom 13.04.2022). 1.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 verloren hat und sich der Zeitraum um in ihm liegende Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere. Nachsicht wurde nicht erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 21.07.2021 iVm. der Niederschrift vom 20.07.2021).1.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 verloren hat und sich der Zeitraum um in ihm liegende Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere. Nachsicht wurde nicht erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 21.07.2021 in Verbindung mit der Niederschrift vom 20.07.2021). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 18.05.2021 eine zumutbare Stelle als Automatenbefüller zugewiesen erhalten habe, sich darauf jedoch nicht beworben und somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung seitens des BF in Rechtskraft (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4).Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung seitens des BF in Rechtskraft vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4). 1.
  3. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.09.2021 bis 16.10.2021 verloren hat und sich der Zeitraum um in ihm liegende Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere. Nachsicht wurde nicht erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 01.10.2021 iVm. der Niederschrift vom 21.09.2021).1.
  4. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2021 wurde ausgesprochen, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 15.09.2021 bis 16.10.2021 verloren hat und sich der Zeitraum um in ihm liegende Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängere. Nachsicht wurde nicht erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 01.10.2021 in Verbindung mit der Niederschrift vom 21.09.2021). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 26.08.2021 eine zumutbare Stelle als Produktionsmitarbeiter zugewiesen erhalten habe, er beim Telefonat mit dem Dienstgeber aber angegeben habe, er würde lieber als Busfahrer arbeiten wollen. Durch diese Aussage sei die Beschäftigung nicht zustande gekommen bzw. liege eine Vereitelung vor. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung seitens des BF in Rechtskraft (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4).Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung seitens des BF in Rechtskraft vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 4). 1.
  5. Zuletzt beantragte der BF am 20.09.2021 mit Geltendmachung zum 21.09.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet (vgl. aktenkundiger Antrag). 1.
  6. Zuletzt beantragte der BF am 20.09.2021 mit Geltendmachung zum 21.09.2021 neuerlich die Notstandshilfe und war zur Arbeitssuche gemeldet vergleiche aktenkundiger Antrag). 1.
  7. Seitens der belangten Behörde wurde mit dem BF am 15.11.2021 eine bis 20.02.2022 geltende, verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Aus dieser ergibt sich auszugsweise [Fehler im Original, Anm.]: „[…] Ihre Ausgangssituation: ● Sie suchen eine neue Arbeitsstelle. Sie haben bisher folgende Schritte gesetzt, um eine Stelle zu finden: Sie haben sich bei einigen Firmen beworben und warten auf Rückmeldung. Die Arbeitssuche war bisher nicht erfolgreich, weil: ● sich die persönliche Situation mittlerweile geändert hat, weil. Sie haben Berufserfahrung als Schulbusfahrer, Verkaufshelfer, Hilfsarbeiter, Produktionsmitarbeiter. Ziel der Betreuung ● Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als Ausführer bzw. Produktionsarbeiter Hilfs- und Anlerntätigkeiten. ● Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar mit dem Neustartbonus bei einer Beschäftigung ab 20 Wochenstunden (Dienstverhältnis muss bis spätestens 31.12.2021 erfolgehn).. ● Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk XXXX , Bezirk XXXX , Bezirk XXXX . Vereinbarter Arbeitsort: Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Bezirk römisch 40 . ● Arbeitsausmaß: Voll-/Teilzeit. Für die vereinbarte Arbeitszeit sind die Betreuungspflichten geregelt. Um Ihren neuen Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Was wir von Ihnen erwarten: ● Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen Über die Rechtsfolgen wurde informiert. ● Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. ● Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil. ● Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (Job-Suchmaschine „alle jobs“ und eJob-Room unter www.ams.at, AMS Job APP, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen). ● Sie reagieren auf Anrufe und E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten. Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise: ● Sie geben im heutigen Gespräch bekannt, dass Sie weiterhin als Busfahrer eine passende Stelle suchen möchten. Sie wurden jedoch informiert, das AMS kann den Berufswunsch nicht weiter verfolgen, solange Sie das Leumundszeugnis nicht aktualieseren lassen. Sie geben an, dass Sie diesbezüglich bereits einen Termin bei Gericht haben. Sollte sich im Rahmen der Bewerbungen ein Bedarf einer Arbeitserprobung ergeben, nehmen Sie umgehend mit dem AMS Kontakt auf, damit vor Beginn der Arbeitserprobung die erforderlichen Unterlagen erstellt werden können. Sie sind informiert, dass das Ende der Ausschlussfrist noch geprüft werden muss, da Sie im Krankenstand waren und mit der ÖGK der Krankengeldanspruch geklärt wird. Die Vereinbarungen werden verbindlich getroffen. Sie wurden nochmals über die Notstandshilfebestimmungen informiert. Ihr Bewerbungsverhalten muss so gegeben sein, dass Sie damit die Arbeitslosigkeit beenden können und wieder ins Erwerbsleben einsteigen. Ihr Ausbildungswunsch in der Pflege kann vom AMS nicht weiter berücksichtigt werden, da die getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. ● Sie können sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalten Sie passende Stellen zugeschickt. […]“ 1.
  8. Am 10.02.2022 wurde dem BF eine Stellenausschreibung des Gasthofes/Feriendomizil XXXX als Küchenhilfskraft ab 01.03.2022 in Vollzeit (40 Wochenstunden) oder Teilzeit (32 Wochenstunden) mit der Wahlmöglichkeit einer Vier- oder Fünf-Tage-Woche zu einem Mindestentgelt von brutto monatlich EUR 1.575,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung übermittelt. Bei den Kontaktdaten ist eine Person mit Namen und Telefonnummer sowie die Postadresse. Weiters ist dort wörtlich angeführt (vgl. aktenkundiges Stellenangebot; darüber hinaus unstrittig):1.
  9. Am 10.02.2022 wurde dem BF eine Stellenausschreibung des Gasthofes/Feriendomizil römisch 40 als Küchenhilfskraft ab 01.03.2022 in Vollzeit (40 Wochenstunden) oder Teilzeit (32 Wochenstunden) mit der Wahlmöglichkeit einer Vier- oder Fünf-Tage-Woche zu einem Mindestentgelt von brutto monatlich EUR 1.575,00 auf Basis Vollzeitbeschäftigung übermittelt. Bei den Kontaktdaten ist eine Person mit Namen und Telefonnummer sowie die Postadresse. Weiters ist dort wörtlich angeführt vergleiche aktenkundiges Stellenangebot; darüber hinaus unstrittig): „Mehr zum Hotel + Feriendomizil: www. XXXX .at“„Mehr zum Hotel + Feriendomizil: www. römisch 40 .at“ Es ist keine E-Mail-Adresse im Stellenangebot angeführt (vgl. aktenkundiges Stellenangebot; darüber hinaus unstrittig).Es ist keine E-Mail-Adresse im Stellenangebot angeführt vergleiche aktenkundiges Stellenangebot; darüber hinaus unstrittig). Der BF rief unstrittig weder beim Dienstgeber an, noch sendete er seine Bewerbungsunterlagen an die angeführte Postadresse. Er rief vielmehr die Internetseite des Gasthofes auf und versendete seine Bewerbungsunterlagen (Anschreiben und Lebenslauf) am 16.02.2022 an die E-Mail-Adresse für Buchungsanfragen für Gäste, konkret an „ XXXX .at“. Im Impressum der Website ist für die Kontaktaufnahme mit dem für den Webseiten-Inhalt Verantwortlichen die Mailadresse „ XXXX .at“ angeführt (vgl. Internetrecherche auf https://www. XXXX .at/info/impressum, Zugriff am 12.12.2022; aktenkundige Screenshots der vom BF am 16.02.2022 versendeten E-Mail und den enthaltenen Beilagen; Niederschrift vor der belangten Behörde vom 13.04.2022; Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 3 ff).Der BF rief unstrittig weder beim Dienstgeber an, noch sendete er seine Bewerbungsunterlagen an die angeführte Postadresse. Er rief vielmehr die Internetseite des Gasthofes auf und versendete seine Bewerbungsunterlagen (Anschreiben und Lebenslauf) am 16.02.2022 an die E-Mail-Adresse für Buchungsanfragen für Gäste, konkret an „ römisch 40 .at“. Im Impressum der Website ist für die Kontaktaufnahme mit dem für den Webseiten-Inhalt Verantwortlichen die Mailadresse „ römisch 40 .at“ angeführt vergleiche Internetrecherche auf https://www. römisch 40 .at/info/impressum, Zugriff am 12.12.2022; aktenkundige Screenshots der vom BF am 16.02.2022 versendeten E-Mail und den enthaltenen Beilagen; Niederschrift vor der belangten Behörde vom 13.04.2022; Verhandlungsniederschrift vom 29.11.2022, S 3 ff). Der BF hat sich nicht in der geforderten telefonischen oder postalischen Form beim Gasthof beworben und auch keine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Bewerbung walten lassen. 1.
  10. Am 13.04.2022 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Er habe sich am 16.02.2022 auf die ausgeschriebene Stelle vorschriftsmäßig beworben, auch Interesse an der Stelle gehabt und sei der Meinung gewesen, der Dienstgeber habe an ihm kein Interesse, da er sich nicht gemeldet habe (vgl. Niederschrift vor der belangten Behörde vom 13.04.2022).1.
  11. Am 13.04.2022 wurde mit der BF sodann seitens der belangten Behörde eine Niederschrift zur Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen. Der BF gab dabei an, weder bezogen auf die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, die Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg oder Betreuungspflichten Einwendungen zu haben. Er habe sich am 16.02.2022 auf die ausgeschriebene Stelle vorschriftsmäßig beworben, auch Interesse an der Stelle gehabt und sei der Meinung gewesen, der Dienstgeber habe an ihm kein Interesse, da er sich nicht gemeldet habe vergleiche Niederschrift vor der belangten Behörde vom 13.04.2022). Der BF gab sonst keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 01.03.2022 eingestellt. Der BF bezieht seither keine Notstandshilfe mehr, geht jedoch auch sonst keiner Erwerbstätigkeit nach und ist seither auch nicht anderweitig krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.12.2022).Daraufhin wurde der Bezug von Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 01.03.2022 eingestellt. Der BF bezieht seither keine Notstandshilfe mehr, geht jedoch auch sonst keiner Erwerbstätigkeit nach und ist seither auch nicht anderweitig krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.12.2022).
  12. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die verfahrensgegenständliche Stelle beim präsumtiven Dienstgeber entsprach jedenfalls den Kenntnissen und Fähigkeiten des BF und hat der BF auch keine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht. Insgesamt hat der BF keine zu berücksichtigenden Einwendungen gegen die übermittelte Stelle vorgebracht und keine Gründe für eine Nachsicht geltend gemacht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Der Sachverhalt ist unstrittig, strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die rechtliche Beurteilung, auf die hiermit verwiesen wird.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind verfahrensgegenständlich relevant: Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte § 7 AlVG idgF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet auszugsweise:Der mit „Voraussetzungen des Anspruches“ betitelte Paragraph 7, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […]
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. […]“ Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte § 9 AlVG idgF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet auszugsweise:Der mit „Arbeitswilligkeit“ betitelte Paragraph 9, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, lautet auszugsweise: „§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.„§ 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […]“ § 10 ASVG idgF BGBl. I Nr. 3/2013 lautet:Paragraph 10, ASVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, lautet: „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“

§ 24Abs. 1 Al

VG idgF BGBl. I Nr. 38/2017 ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch darauf wegfällt.

§ 33Abs. 2 Al

VG idgF BGBl. I Nr. 82/2008 ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008, ist Notstandshilfe nur dann zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 38Al

VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist. 3.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. 10.1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). 3.
  7. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde und er von diesem vollinhaltlich Kenntnis erlangt hatte. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem BF

§ 9Abs. 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.Die angebotene Stelle war dem BF

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar und wurde dieser Umstand auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Der BF hat sich jedoch nicht bzw. jedenfalls nicht in der geforderten Form beworben. Beim präsumtiven Dienstgeber handelt es sich um einen Gastronomiebetrieb, welcher in seiner Stellenausschreibung ausdrücklich eine telefonische oder postalische Kontaktaufnahme gefordert hat. Der BF hat auch eingeräumt, dass er grundsätzlich immer zuerst telefonisch Kontakt mit potenziellen Dienstgebern aufnimmt, und Bewerbungsunterlagen erst auf deren konkrete Aufforderung hin per E-Mail versendet und konnte im gegenständlichen Fall keinen Grund nennen, weshalb er diesmal nicht so vorgegangen ist. Der BF befindet sich – ohne maßgebliche Unterbrechungen – seit Jänner 2010 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit Juni 2010 im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits zwei Mal wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist

§ 11Al

VG und sechs Mal eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme

§ 10Al

VG ausgeschlossen wurde, das der BF auch nicht bestreitet und von sich aus in der Verhandlung angegeben hat, die Sperren wären gerechtfertigt gewesen.Der BF befindet sich – ohne maßgebliche Unterbrechungen – seit Jänner 2010 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit Juni 2010 im Notstandshilfebezug. Seither wurde der Bezug bereits zwei Mal wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist

Paragraph 11, AlVG und sechs Mal eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme

Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen wurde, das der BF auch nicht bestreitet und von sich aus in der Verhandlung angegeben hat, die Sperren wären gerechtfertigt gewesen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass dem BF bereits die endgültige Einstellung seines Notstandshilfebezuges von der belangten Behörde angedroht wurde, konnte vom BF erwartet werden, dass er besondere Sorgfalt bei der Abfassung bzw. Einreichung seiner Bewerbungen walten lässt, was der BF – wie er auch selbst eingeräumt hat – nicht getan hat. Diese Beurteilung deckt sich auch mit der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), der jüngst in seiner Entscheidung vom 27.08.2019, Ra 2019/08/0065, Rn. 12, mit Verweis auf VwGH vom 18.04.2014, 2012/08/0187, wiederholt hat, dass im Sinne dieser Judikatur eine Vereitelung etwa auch darin erkannt wird, dass ein Arbeitsloser die im Stellenangebot vom potentiellen Dienstgeber geforderte Form der Bewerbung nicht eingehalten hat. Das Verhalten des BF ist im gegenständlichen Fall kausal dafür, dass es zu einer Nichteinstellung gekommen ist, da er ohne berücksichtigungswürdige Gründe eine Bewerbung in der erforderlichen Form unterlassen hat. Dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Die vom BF angeführten Erwägungen im gegenständlichen Fall sind wie bereits ausgeführt nicht zu berücksichtigen. Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG lagen gegenständlich somit nicht vor.Der BF hat zudem innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraums keine andere Beschäftigung aufgenommen. Es wurden vom BF auch keinerlei – wie bereits oben in der Judikatur dargelegt – außergewöhnliche Belastungen vorgebracht und sind solche auch nicht anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen gegenständlich somit nicht vor. Der Entscheidung des VwGH vom 18.04.2014, 2012/08/0187, lag zudem ein ähnlicher Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall zugrunde. Die dortige Beschwerdeführerin hatte sich nicht zeitgerecht und per E-Mail statt in der geforderten telefonischen Form beim Dienstgeber beworben und auch nie behauptet, sich in der vorgeschriebenen Form beworben zu haben. Weiters hatte sie – wie auch im gegenständlichen Fall – nicht bestritten, dass eine telefonische (im gegenständlichen Fall auch alternativ eine postalische) Bewerbung erforderlich gewesen ist. Diesbezüglich hielt der VwGH fest, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss gezogen hatte, dass dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu subsumieren sein, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach § 10 AlVG verhängt habe.Der Entscheidung des VwGH vom 18.04.2014, 2012/08/0187, lag zudem ein ähnlicher Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall zugrunde. Die dortige Beschwerdeführerin hatte sich nicht zeitgerecht und per E-Mail statt in der geforderten telefonischen Form beim Dienstgeber beworben und auch nie behauptet, sich in der vorgeschriebenen Form beworben zu haben. Weiters hatte sie – wie auch im gegenständlichen Fall – nicht bestritten, dass eine telefonische (im gegenständlichen Fall auch alternativ eine postalische) Bewerbung erforderlich gewesen ist. Diesbezüglich hielt der VwGH fest, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden könne, wenn sie aus dem dargelegten Verhalten der Beschwerdeführerin den Schluss gezogen hatte, dass dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu subsumieren sein, weshalb die belangte Behörde zu Recht eine Sperrfrist nach Paragraph 10, AlVG verhängt habe. Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG angenommen.Demnach kann im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur auch keine andere Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden und hat die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit zu Recht die Vereitlung einer Beschäftigungsaufnahme durch den BF iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG angenommen. 3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug

§ 10Al

VG verhängt.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde gegen den BF im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) bereits zwei Mal rechtskräftig eine Sperre vom Notstandshilfebezug

Paragraph 10, AlVG verhängt. Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe

§ 33Abs. 2 Al

VG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. § 7 Abs. 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. § 9 Abs. 1 AlVG ist.Voraussetzung für einen (weiteren) Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist jedoch, dass der BF der Arbeitsvermittlung iSd. Paragraph 7, Absatz 2 und 3 AlVG zur Verfügung steht und daher unter anderem auch, dass der BF arbeitswillig iSd. Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist. Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss

§ 10Al

VG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd § 7 AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 24 Abs. 1 AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt

VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 206).Ist Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss

Paragraph 10, AlVG. Hingegen stellt das (vorerst) dauerhafte Fehlen der subjektiven Bereitschaft zur Arbeitsmarktintegration generelle Arbeitsunwilligkeit dar, wobei für die Dauer des Fehlens der Arbeitswilligkeit, die eine primäre Anspruchsvoraussetzung iSd Paragraph 7, AlVG darstellt, der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 24, Absatz eins, AlVG) eintritt. So bringt ein Arbeitsloser, der selbstständig erwerbstätig ist, seine fehlende Arbeitswilligkeit etwa dadurch zum Ausdruck, indem er erklärt, dass er keine zumutbare Beschäftigung ausüben könne (VwGH 14.04.1988, 87/08/0329). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt

VwGH auch dann vor, wenn sich der Arbeitslose weigert, eine andere Beschäftigung als (ausschließlich eine) zB im Gastgewerbe anzunehmen. In diesem Fall ist das Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet, eine Beschäftigung in der gewünschten Branche anzubieten, und kann das Arbeitslosengeld wegen Wegfall der Voraussetzung der Arbeitswilligkeit zur Gänze eingestellt werden (VwGH 05.09.1995, 94/08/0235) vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 206). Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (
  2. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH
  3. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH
  4. 2009, 2009/08/0038 und VwGH
  5. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH
  6. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 207).Generelle Arbeitsunwilligkeit liegt somit jedenfalls dann vor, wenn die Annahme jedweder zumutbaren Beschäftigung abgelehnt wird (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013) oder der Arbeitslose erkennen lässt, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist. Die wieder gegebene Arbeitswilligkeit kann durch den Antritt einer Beschäftigung dokumentiert werden (
  2. Weigerung innerhalb von sechs Monaten; VwGH
  3. 2006, 2005/08/0128; drei Weigerungen innerhalb eines Jahres – VwGH
  4. 2009, 2009/08/0038 und VwGH
  5. 2012, 2012/08/0095; vierzehn Ausschlüsse in den letzten sieben Jahren – VwGH
  6. 2012, 2011/08/0337 und 0338). Von genereller Arbeitsunwilligkeit kann aber nicht schon dann gesprochen werden, wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne mehrere Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt wurden. Zwar kann dieser Umstand ein Indiz für das Fehlen der Arbeitswilligkeit darstellen. Es ist aber jedenfalls eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen, in der auch die vom Arbeitslosen allenfalls gesetzte Eigeninitiative zu berücksichtigen ist, wodurch die Annahme genereller Arbeitsunwilligkeit widerlegt werden kann. Daher sind vom Arbeitsmarktservice vor Annahme dauernder Arbeitsunwilligkeit jedenfalls qualifizierte Erhebungen durchzuführen, anhand derer die Arbeitswilligkeit des Arbeitslosen nachvollziehbar zu beurteilen ist vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (20. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 207). Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen vom Jänner 2010 bis inklusive Februar 2022, somit über zwölf Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt - bereits zwei Mal die Bezüge wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist

§ 11Al

VG und sechs Mal eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme

§ 10Al

VG ausgeschlossen wurde. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde ab 01.03.2022 keine Beschäftigung aufgenommen, nicht nachgewiesen, dass er sich um eine solche in irgendeiner Form nachhaltig bemüht hätte und ist seither auch nicht sonst krankenversichert. Der BF befand sich ohne wesentliche Unterbrechungen vom Jänner 2010 bis inklusive Februar 2022, somit über zwölf Jahre, im Bezug von Arbeitslosengeld und insbesondere Notstandshilfe. Innerhalb dieses Zeitraumes wurden gegen ihn – wie bereits ausgeführt - bereits zwei Mal die Bezüge wegen Kontrollversäumnis eingestellt und gegen ihn insgesamt eine Sperrfrist

Paragraph 11, AlVG und sechs Mal eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG verhängt, wobei er zuletzt im Zeitraum von 25.05.2021 bis 19.07.2021 (verlängert bis 30.07.2021 wegen Krankengeldbezuges) und von 15.09.2021 bis 09.11.2021 (verlängert bis 26.11.2021 wegen Krankengeldbezuges) vom Notstandshilfebezug wegen Vereitelung der Beschäftigungsaufnahme

Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen wurde. Auch hat der BF seit der Einstellung der Notstandshilfe durch die belangte Behörde ab 01.03.2022 keine Beschäftigung aufgenommen, nicht nachgewiesen, dass er sich um eine solche in irgendeiner Form nachhaltig bemüht hätte und ist seither auch nicht sonst krankenversichert. Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF liege keine Arbeitswilligkeit iSd. § 9 AlVG vor, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 24 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgte.Vor diesem Hintergrund kann der Beurteilung der belangten Behörde, beim BF liege keine Arbeitswilligkeit iSd. Paragraph 9, AlVG vor, im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, sodass die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG zu Recht erfolgte. Diesbezüglich bleibt noch anzumerken, dass es dem BF unbenommen ist, durch einen entsprechenden Nachweis über eine allfällig neuerliche oder künftig wieder eintretende Arbeitswilligkeit nicht unbenommen ist, wieder einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erwerben, sofern er dies entsprechend glaubhaft machen kann (vgl. dazu etwa VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2022) zu § 9 AlVG Rz 207 mwN).Diesbezüglich bleibt noch anzumerken, dass es dem BF unbenommen ist, durch einen entsprechenden Nachweis über eine allfällig neuerliche oder künftig wieder eintretende Arbeitswilligkeit nicht unbenommen ist, wieder einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erwerben, sofern er dies entsprechend glaubhaft machen kann vergleiche dazu etwa VwGH vom 21.11.2007, 2006/08/0292; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2022) zu Paragraph 9, AlVG Rz 207 mwN). Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2257705.1.00

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