4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für die auf deren Beitragskonto aushaftenden Beiträge in Höhe von EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im
Vm. § 746 Abs. 4 ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38 % p.a. aus EUR 73.055,63 hafte und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für die auf deren Beitragskonto aushaftenden Beiträge in Höhe von EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 746, Absatz 4, ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38 % p.a. aus EUR 73.055,63 hafte und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum 08/2016 bis 01/2017 sowie aus einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in der Höhe von insgesamt EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß berechnet bis zum 01.09.2022. Die Beiträge wären angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigt und die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst einzubekennen gehabt habe. Die Beiträge wären in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem Betrag seien die Quote und die Zahlung
IESG bzw. § 153c StGB sowie Zahlung auf die Haftung
4 ASVG (GZ XXXX ) bereits berücksichtigt worden. Trotz gerichtlicher Betreibung habe die ausgewiesene Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei am 21.02.2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 24.02.2022 rechtskräftig
Die Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei ab 25.02.2002 bis zur Insolvenzeröffnung zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt gewesen. Mit Schreiben vom 10.06.2022 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen gegen die persönliche Haftung des Vertreters zu erheben. Der Beschwerdeführer habe zwar nach Fristverlängerung diverse Unterlagen vorgelegt, jedoch auch eingeräumt, dass eine Auflistung aller Zahlungen an Gläubiger im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.07.2017 faktisch nicht möglich sei, da in dem betreffenden Zeitraum nicht gebucht worden sei. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine Prüfung der Gleichbehandlung somit nicht möglich gewesen.
der ständigen Rechtsprechung habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er einer Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Der Vertreter habe dabei durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Es hätten vom ‚BF keine Unterlagen beigebracht werden können, anhand derer die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt habe werden können. Die Vorlage eines Kassajournals sei nach der Judikatur (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0059) nicht ausreichend, um die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass ein Nachweis nicht möglich wäre, da keine Buchhaltung mehr erfolgt sei. Aus den vorgelegten Kontenblättern würde sich in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergeben, dass bis Februar 2017 Zahlungen geleistet worden seien. Bewegungen der Bargeldbestände wären nicht nachvollziehbar. Eine Feststellungsverjährung
1 ASVG sei nicht eingetreten, zumal Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen auch gegen den Beitragsmithaftenden wirken würden. Die Feststellungsverjährung könne erst mit Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit – hier die ziffernmäßige Bestimmbarkeit des Beitragsausfalles durch Feststehen der Konkursquote – zu laufen beginnen. Die Verjährung sei durch die rechtzeitig ergangene Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren unterbrochen worden (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0180). Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum 08 aus 2016, bis 01 aus 2017, sowie aus einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in der Höhe von insgesamt EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß berechnet bis zum 01.09.2022. Die Beiträge wären angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigt und die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst einzubekennen gehabt habe. Die Beiträge wären in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem Betrag seien die Quote und die Zahlung
IESG bzw. Paragraph 153 c, StGB sowie Zahlung auf die Haftung
Paragraph 67, Absatz 4, ASVG (GZ römisch 40 ) bereits berücksichtigt worden. Trotz gerichtlicher Betreibung habe die ausgewiesene Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei am 21.02.2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 24.02.2022 rechtskräftig
Paragraph 139, IO mit einer Quote von rund 26,21 % aufgehoben worden sei. Die Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei ab 25.02.2002 bis zur Insolvenzeröffnung zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt gewesen. Mit Schreiben vom 10.06.2022 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen gegen die persönliche Haftung des Vertreters zu erheben. Der Beschwerdeführer habe zwar nach Fristverlängerung diverse Unterlagen vorgelegt, jedoch auch eingeräumt, dass eine Auflistung aller Zahlungen an Gläubiger im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.07.2017 faktisch nicht möglich sei, da in dem betreffenden Zeitraum nicht gebucht worden sei. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine Prüfung der Gleichbehandlung somit nicht möglich gewesen.
der ständigen Rechtsprechung habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er einer Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Der Vertreter habe dabei durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Es hätten vom ‚BF keine Unterlagen beigebracht werden können, anhand derer die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt habe werden können. Die Vorlage eines Kassajournals sei nach der Judikatur (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0059) nicht ausreichend, um die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass ein Nachweis nicht möglich wäre, da keine Buchhaltung mehr erfolgt sei. Aus den vorgelegten Kontenblättern würde sich in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergeben, dass bis Februar 2017 Zahlungen geleistet worden seien. Bewegungen der Bargeldbestände wären nicht nachvollziehbar. Eine Feststellungsverjährung
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG sei nicht eingetreten, zumal Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen auch gegen den Beitragsmithaftenden wirken würden. Die Feststellungsverjährung könne erst mit Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit – hier die ziffernmäßige Bestimmbarkeit des Beitragsausfalles durch Feststehen der Konkursquote – zu laufen beginnen. Die Verjährung sei durch die rechtzeitig ergangene Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren unterbrochen worden (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0180). Dem Bescheid war zudem noch eine Rückstandsaufstellung
ASVG vom 02.09.2022 beigefügt.Dem Bescheid war zudem noch eine Rückstandsaufstellung
Paragraph 64, ASVG vom 02.09.2022 beigefügt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.10.2022, bei der belangten Behörde am 07.10.2022 einlangend, fristgerecht (Poststempel 04.10.2022) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin infolge der Aufhebung des Konkurses der Primärschuldnerin nach Schlussverteilung mit einer Quote von ca. 26 % von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.06.2022 aufgefordert worden sei, schriftlich darzulegen, weshalb ein Verschulden, welches für eine Haftung des Vertreters juristischer Personen verlangt werde, seiner Ansicht nach nicht anzulasten sei, wobei er zur Übermittlung eines rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsbeweises durch Belegung sämtlicher offener und fälliger Verbindlichkeiten bei allen Gläubigern per 31.01.2017 und andererseits durch Erbringung von Zahlungsnachweisen an alle Gläubiger im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 aufgefordert worden sei. Mit Schreiben vom 18.07.2022 habe der BF diesbezüglich ausführlich Stellung genommen, wobei bestmöglich auf die Gleichbehandlung der Gläubiger und die beglichenen Verbindlichkeiten eingegangen worden sei. Es seien einigermaßen konkrete und sachbezogene Behauptungen aufgestellt worden, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich gewesen wären. Die Vorlage der Unterlagen sei auf Basis der für den BF tatsächlich verfügbaren Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen sowie Bemühen erfolgt. Der BF sei von der belangten Behörde aber zu keiner weiteren Präzisierung aufgefordert worden. Stattdessen sei umgehend der angefochtene Bescheid erlassen worden. Bereits im Jahr 2017 sei es gegen den BF seitens der belangten Behörde zu einer Strafanzeige
GB gekommen.
Rückstandsausweis vom 12.09.2017 hätten zu diesem Zeitpunkt Zahlungen in Höhe von EUR 200.860,83 offen ausgehaftet. Mit Strafantrag vom 26.09.2019 sei dem BF vorgeworfen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 21.11.2017 diverse Beiträge in Höhe von EUR 48.545,62 schuldhaft nicht geleistet zu haben, wobei nach Berücksichtigung diverser Anrechnungen tatsächlich lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 24.359,02 ausständig gewesen sei. Mit Urteil vom XXXX .2020, XXXX , sei der BF rechtskräftig freigesprochen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung der belangten Behörde vorenthalten zu haben. Es sei insbesondere festgestellt worden, dass dem BF kein schuldhaften Verhalten vorwerfbar gewesen sei. Die EUR 24.359,02 seien vom BF seinen Angaben nach zur Gänze an die belangte Behörde geleistet worden. Schon aufgrund dieses Freispruches scheide eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für offene Beiträge im Zeitraum 08/2016 bis 11/2016 mangels Vorliegens eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus. Der Behörde sei weiters vorzuwerfen, dass sie den BF erstmals im Juni 2022 zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert habe und nicht zu einer Zeit, wo für ihn die Buchhaltungsunterlagen noch greifbar gewesen seien. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin sei rechtskräftig abgeschlossen und die Buchhaltungsunterlagen nach über fünf Jahren schwer greifbar, zumal die vorhandenen Unterlagen an den damaligen Insolvenzverwalter übergeben worden seien und der damalige Steuerberater für den gegenständlichen Zeitraum zudem die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen (selbst an den Insolvenzverwalter) verweigert habe. Eine entsprechende Beweisführung durch den BF sei faktisch, jedoch unverschuldet, unmöglich geworden. Der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie die Erbringung des Entlastungsbeweises durch grundloses Zuwarten verunmöglicht habe. Bereits im Jahr 2017 sei es gegen den BF seitens der belangten Behörde zu einer Strafanzeige
Paragraph 153 c, StGB gekommen.
Rückstandsausweis vom 12.09.2017 hätten zu diesem Zeitpunkt Zahlungen in Höhe von EUR 200.860,83 offen ausgehaftet. Mit Strafantrag vom 26.09.2019 sei dem BF vorgeworfen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 21.11.2017 diverse Beiträge in Höhe von EUR 48.545,62 schuldhaft nicht geleistet zu haben, wobei nach Berücksichtigung diverser Anrechnungen tatsächlich lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 24.359,02 ausständig gewesen sei. Mit Urteil vom römisch 40 .2020, römisch 40 , sei der BF rechtskräftig freigesprochen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung der belangten Behörde vorenthalten zu haben. Es sei insbesondere festgestellt worden, dass dem BF kein schuldhaften Verhalten vorwerfbar gewesen sei. Die EUR 24.359,02 seien vom BF seinen Angaben nach zur Gänze an die belangte Behörde geleistet worden. Schon aufgrund dieses Freispruches scheide eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für offene Beiträge im Zeitraum 08 aus 2016, bis 11 aus 2016, mangels Vorliegens eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus. Der Behörde sei weiters vorzuwerfen, dass sie den BF erstmals im Juni 2022 zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert habe und nicht zu einer Zeit, wo für ihn die Buchhaltungsunterlagen noch greifbar gewesen seien. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin sei rechtskräftig abgeschlossen und die Buchhaltungsunterlagen nach über fünf Jahren schwer greifbar, zumal die vorhandenen Unterlagen an den damaligen Insolvenzverwalter übergeben worden seien und der damalige Steuerberater für den gegenständlichen Zeitraum zudem die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen (selbst an den Insolvenzverwalter) verweigert habe. Eine entsprechende Beweisführung durch den BF sei faktisch, jedoch unverschuldet, unmöglich geworden. Der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie die Erbringung des Entlastungsbeweises durch grundloses Zuwarten verunmöglicht habe. Die Primärschuldnerin sei während des kritischen Zeitraumes vor der Insolvenzeröffnung ab Februar 2016 sowohl anwaltlich durch einen näher genannten Sanierungsspezialisten vertreten gewesen und die Lohnverrechnung von einer externen Steuerberatungskanzlei durchgeführt worden. Demnach könne auch aufgrund dieser Tatsache kein Verschulden des BF vorliegen, da er aufgrund der Beauftragung einer externen Lohnverrechnung dafür Sorge getragen hat, dass die fachmännisch berechneten und erklärten Beiträge rechtzeitig entrichtet würden. Auf die Richtigkeit der Lohnverrechnung habe der BF vertrauen dürfen. Es liege in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Nachverrechnungsbeträge auf der Rückstandsaufstellung für den Zeitraum 09/2012 bis 07/2016 im Rahmen durchgeführter GPLAs auch jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO vor. Es lägen weiters nur Buchhaltungsunterlagen von September bis November 2016 vor. Ab Dezember sei wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gebucht worden und verweigere die ehemalige Steuerberaterin eine Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Es sei vom BF bestmöglich versucht worden, der belangten Behörde anhand von übersichtlichen Tabellen und Bankbelegen darzulegen, dass tatsächlich keine wesentlichen Zahlungen mehr an Gläubiger geleistet worden seien.Die Primärschuldnerin sei während des kritischen Zeitraumes vor der Insolvenzeröffnung ab Februar 2016 sowohl anwaltlich durch einen näher genannten Sanierungsspezialisten vertreten gewesen und die Lohnverrechnung von einer externen Steuerberatungskanzlei durchgeführt worden. Demnach könne auch aufgrund dieser Tatsache kein Verschulden des BF vorliegen, da er aufgrund der Beauftragung einer externen Lohnverrechnung dafür Sorge getragen hat, dass die fachmännisch berechneten und erklärten Beiträge rechtzeitig entrichtet würden. Auf die Richtigkeit der Lohnverrechnung habe der BF vertrauen dürfen. Es liege in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Nachverrechnungsbeträge auf der Rückstandsaufstellung für den Zeitraum 09 aus 2012, bis 07 aus 2016, im Rahmen durchgeführter GPLAs auch jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO vor. Es lägen weiters nur Buchhaltungsunterlagen von September bis November 2016 vor. Ab Dezember sei wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gebucht worden und verweigere die ehemalige Steuerberaterin eine Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Es sei vom BF bestmöglich versucht worden, der belangten Behörde anhand von übersichtlichen Tabellen und Bankbelegen darzulegen, dass tatsächlich keine wesentlichen Zahlungen mehr an Gläubiger geleistet worden seien. In weiterer Folge wurden die auf offenen und fälligen, jedoch nicht betragsmäßig angeführten, Verbindlichkeiten geleistete Zahlungen in einer Tabelle für die Monate Oktober 2016 und November 2016 dargestellt. Weiters wurde anhand beigelegter Barbelege eine Tabelle für den Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 über sich in diesem Zeitraum ergebende Gut- und Lastschriften auf dem Konto sowie die Saldoentwicklung erstellt. Zusammengefasst ergebe sich aus der Saldoentwicklung im Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 lediglich ein Abgang von EUR 1.893,64, wobei im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin von EUR 3.087.166,88 festzustellen sei, dass in diesem Zeitraum keine nennenswerten Zahlungen der Primärschuldnerin geleistet worden seien. Betreffend die Auflistung aller offenen und fälligen Verbindlichkeiten bei Gläubigern per 31.01.2017 könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin
Schlussbericht des Insolvenzverwalters herangezogen werden. Daraus würden sich näher genannte Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin ergeben, welche vor Insolvenzeröffnung, somit jedenfalls auch in den Monaten bis Jänner 2017 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr hätten beglichen werden können und daher als Forderungen im Konkursverfahren angemeldet worden seien. Zusammengefasst habe die Primärschuldnerin im gegenständlichen Zeitraum keine nennenswerten Verbindlichkeiten mehr beglichen, sodass die belangte Behörde jedenfalls nicht schlechter gestellt worden sei als übrige Gläubiger. Eine Gleichbehandlungsverletzung sei jedenfalls ausgeschlossen. Unter einem wurde ein Konvolut an Beilagen vorgelegt, und zwar: - Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin; - Auszug aus der Ediktsdatei zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin - Strafanzeige und Freispruch des BF; - Sachkonten-Saldenliste September 2016, Oktober 2016 und November 2016; - Konvolut von Kontoauszügen der Volksbank für den Zeitraum 30.09.2016 bis 15.02.2017; - Schlussantrag des Insolvenzverwalters samt Gläubigerliste und Verteilungsentwurf vom 11.11.2022
GB und einem nicht näher im Bescheid ausgeführten Verfahren nach § 67 Abs. 4 ASVG ergeben haben.6. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2022 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, worin unter anderem bis 15.01.2023 um Auskunft ersucht wurde, wie sich die gegenständliche Kapitalforderung konkret zusammensetzt bzw. wie hoch die im Bescheid angeführten Zahlungen nach IESG gewesen sind bzw. welcher Beträge sich aus dem Strafverfahren
Paragraph 153 c, StGB und einem nicht näher im Bescheid ausgeführten Verfahren nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ergeben haben.
GB (dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) in Höhe von EUR 86.827,67 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt (vgl. aktenkundige Anzeige vom 12.09.2017, Beilage ./C zur Beschwerde).1.3. Am 12.09.2017 wurde der BF seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts
Paragraph 153 c, StGB (dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) in Höhe von EUR 86.827,67 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt vergleiche aktenkundige Anzeige vom 12.09.2017, Beilage ./C zur Beschwerde). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag erhobenen Anklage, er habe in wiederholten Angriffen im Zeitraum 01.08.2016 bis 30.11.2016 als für die Abfuhr verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der zur Einzahlung verpflichteten Primärschuldnerin die von ihr einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung iHv insgesamt EUR 24.359,02 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als berechtigter Versicherungsträger
PO freigesprochen, weil ein Strafausschließungs- bzw. –aufhebungsgrund insofern vorlag, als der BF sich vor Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtete (§ 153c Abs. 3 Z 2 StGB) (vgl. aktenkundiges Strafurteil bzw. Freispruch, Beilage ./C zur Beschwerde). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2020, wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag erhobenen Anklage, er habe in wiederholten Angriffen im Zeitraum 01.08.2016 bis 30.11.2016 als für die Abfuhr verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der zur Einzahlung verpflichteten Primärschuldnerin die von ihr einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung iHv insgesamt EUR 24.359,02 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als berechtigter Versicherungsträger
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil ein Strafausschließungs- bzw. –aufhebungsgrund insofern vorlag, als der BF sich vor Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtete (Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) vergleiche aktenkundiges Strafurteil bzw. Freispruch, Beilage ./C zur Beschwerde). 1.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom XXXX vom 03.02.2022 (bekannt gemacht am 24.02.2022, rechtkräftig am 22.02.2022) wurde der Konkurs nach Schlussverteilung mit einer schlussendlichen Quote von 26 % (25,0942 %) aufgehoben. Am 07.04.2022 wurde die Primärschuldnerin in der Folge amtswegig
aktenkundiger Firmenbuchauszug sowie Auszug aus der Ediktsdatei jeweils vom 25.05.2022, Beilage ./A und ./B zur Beschwerde; Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde; darüber hinaus unstrittig).1.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom römisch 40 vom 03.02.2022 (bekannt gemacht am 24.02.2022, rechtkräftig am 22.02.2022) wurde der Konkurs nach Schlussverteilung mit einer schlussendlichen Quote von 26 % (25,0942 %) aufgehoben. Am 07.04.2022 wurde die Primärschuldnerin in der Folge amtswegig
Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug sowie Auszug aus der Ediktsdatei jeweils vom 25.05.2022, Beilage ./A und ./B zur Beschwerde; Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde; darüber hinaus unstrittig). Die belangte Behörde erhielt im Zuge der Verteilung und der Insolvenzquote von rund 26 % daher EUR 18.487,47 aus dem Insolvenzverfahren (vgl. Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde).Die belangte Behörde erhielt im Zuge der Verteilung und der Insolvenzquote von rund 26 % daher EUR 18.487,47 aus dem Insolvenzverfahren vergleiche Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde). Im weiteren Verlauf wurden noch Zahlungen
IESG, sowie die aus dem Strafverfahren
GB bzw. der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung des BF in Höhe von EUR 24.359,02 von der belangten Behörde berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S 4 f; Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.2023). Im weiteren Verlauf wurden noch Zahlungen
Paragraph 13 a, IESG, sowie die aus dem Strafverfahren
Paragraph 153 c, StGB bzw. der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung des BF in Höhe von EUR 24.359,02 von der belangten Behörde berücksichtigt vergleiche Beschwerde, S 4 f; Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.2023). 1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2022, Zahl: XXXX , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Vm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG in einer Gesamthöhe von schlussendlich EUR 96.151,46 zuzüglich weiterer Verzugszinsen festgestellt.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2022, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG in einer Gesamthöhe von schlussendlich EUR 96.151,46 zuzüglich weiterer Verzugszinsen festgestellt. Laut beiliegender Rückstandsaufstellung vom 02.09.2022 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 73.055,63, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen
1 ASVG bis 01.09.2022 von EUR 22.652,11, einem Beitragszuschlag
ASVG von 17,69 und Nebengebühren von EUR 426,031 zusammen und errechnet sich wie folgt:Laut beiliegender Rückstandsaufstellung vom 02.09.2022 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 73.055,63, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 01.09.2022 von EUR 22.652,11, einem Beitragszuschlag
Paragraph 113, ASVG von 17,69 und Nebengebühren von EUR 426,031 zusammen und errechnet sich wie folgt: Gesamt 09/2012 Beitrag GPLA Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 260,03 10/2012 Beitrag GPLA Rest (01.10.2012-31.10.2012) € 452,38 11/2012 Beitrag GPLA Rest (01.11.2012-30.11.2012) € 1.500,64 12/2012 Beitrag GPLA Rest (01.12.2012-31.12.2012) € 452,38 01/2013 Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 459,17 02/2013 Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 459,17 03/2013 Beitrag GPLA Rest (01.03.2013-31.03.2013) € 459,17 04/2013 Beitrag GPLA Rest (01.04.2013-30.04.2013) € 459,17 05/2013 Beitrag GPLA Rest (01.05.2013-31.05.2013) € 459,17 06/2013 Beitrag GPLA Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 485,23 07/2013 Beitrag GPLA Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 489,59 08/2013 Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.08.2013) € 459,17 09/2013 Beitrag GPLA Rest (01.09.2013-30.09.2013) € 459,17 10/2013 Beitrag GPLA Rest (01.10.2013-31.10.2013) € 459,17 11/2013 Beitrag GPLA Rest (01.11.2013-30.11.2013) € 1.460,56 12/2013 Beitrag GPLA Rest (01.12.2013-31.12.2013) € 459,17 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 331,67 02/2014 Beitrag GPLA Rest (01.02.2014-28.02.2014) € 331,67 03/2014 Beitrag GPLA Rest (01.03.2014-31.03.2014) € 331,67 04/2014 Beitrag GPLA Rest (01.04.2014-30.04.2014) € 331,67 05/2014 Beitrag GPLA Rest (01.05.2014-31.05.2014) € 331,67 06/2014 Beitrag GPLA Rest (01.06.2014-30.06.2014) € 331,67 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 330,84 08/2014 Beitrag GPLA Rest (01.08.2014-31.08.2014) € 330,84 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 84,55 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 330,84 10/2014 Beitrag GPLA Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 330,84 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 1.644,92 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 0,52 12/2014 Beitrag GPLA Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 330,84 01/2015 Beitrag GPLA Rest (01.01.2015-31.01.2015) € 351,93 02/2015 Beitrag GPLA Rest (01.02.2015-28.02.2015) € 221,93 03/2015 Beitrag GPLA Rest (01.03.2015-31.03.2015) € 221,93 04/2015 Beitrag GPLA Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 221,93 05/2015 Beitrag GPLA Rest (01.05.2015-31.05.2015) € 221,93 06/2015 Beitrag GPLA Rest (01.06.2015-30.06.2015) € 221,93 07/2015 Beitrag GPLA Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 221,93 08/2015 Beitrag GPLA Rest (01.08.2015-31.08.2015) € 221,93 09/2015 Beitrag GPLA Rest (01.09.2015-30.09.2015) € 221,93 10/2015 Beitrag GPLA Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 221,93 11/2015 Beitrag GPLA Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 862,97 12/2015 Beitrag GPLA Rest (01.12.2015-31.12.2015) € 221,93 01/2016 Beitrag GPLA Rest (01.01.2016-31.01.2016) € 102,97 02/2016 Beitrag GPLA Rest (01.02.2016-28.02.2016) € 534,96 03/2016 Beitrag GPLA Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 534,96 04/2016 Beitrag GPLA Rest (01.04.2016-30.04.2016) € 534,96 05/2016 Beitrag GPLA Rest (01.05.2016-31.05.2016) € 534,96 06/2016 Beitrag GPLA Rest (01.06.2016-30.06.2016) € 534,96 07/2016 Beitrag GPLA Rest (01.07.2016-31.07.2016) € 534,96 08/2016 Beitrag Rest (01.08.2016-31.08.2016) € 129,61 08/2016 Beitrag GPLA Rest (01.08.2016-31.08.2016) € 483,12 09/2016 Beitrag Rest (01.09.2016-30.09.2016) € 9.226,85 09/2016 Beitrag GPLA Rest (01.09.2016-30.09.2016) € 114,88 10/2016 Beitrag Rest (01.10.2016-31.10.2016) € 9.108,45 10/2016 Beitrag GPLA Rest (01.10.2016-31.10.2016) € 606,00 11/2016 Beitrag Rest (01.11.2016-30.11.2016) € 9.662,37 11/2016 Beitrag GPLA Rest (01.11.2016-30.11.2016) € 608,07 11/2016 Beitrag GPLA Rest (01.11.2016-30.11.2016) € 1.078,86 KJ/2016 Beitrag Rest (01.01.2016-31.12.2016) € 2,24 KJ/2016 Beitrag Rest (01.01.2016-31.12.2016) € 2,24 KJ/2016 Beitrag Rest (01.01.2016-31.12.2016) € 4,52 12/2016 Beitrag GPLA Rest (01.12.2016-31.12.2016) € 12.424,44 01/2017 Beitrag GPLA Rest (01.01.2017-31.01.2017) € 8.248,87 Summe der Beiträge € 73.055,63 Verzugszinsen
1 ASVG gerechnet bis 01.09.2022Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 01.09.2022 € 22.652,11 Beitragszuschläge
ASVGBeitragszuschläge
Paragraph 113, ASVG € 17,69 Nebengebühren € 426,03 Summe der Forderung € 96.151,46 Im Zeitraum ab 02.09.2022 fallen aus EUR 73.055,63 weitere Verzugszinsen in Höhe von 1,38 % p.a. an. 1.
GB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Der von der belangten Behörde mit Bescheid festgestellte Haftungsbetrag ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 02.09.2022. Die konkrete Höhe der Beitragsrückstände wurde vom BF nur insofern bestritten, als er im Strafverfahren wegen Paragraph 153 c, StGB freigesprochen worden und kein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei. Der BF habe damit im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einbehaltende Dienstnehmerbeiträge nicht schuldhaft vorenthalten. Er habe sich mit der belangten Behörde vertraglich darauf geeinigt, einen aushaftenden Betrag von EUR 24.259,02 zu bezahlen, die den Zeitraum von 08 aus 2016, bis 11 aus 2016, betreffen würden. Die Nachzahlung sei auch zur Gänze geleistet worden. Aus der Rückstandsaufstellung würde sich aber nicht ergeben, dass die Zahlung berücksichtigt wurde. Schon aus dem strafgerichtlichen Freispruch würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus der Haftung ausscheide. Im Übrigen wurde nur darauf verwiesen, dass sich aus dem Rückstandsausweis an sich nicht erkennen lasse, welche konkreten Beträge die belangte Behörde im Zuge der GPLA nachverrechnet habe. Dazu ist aber einerseits darauf zu verweisen – dass die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird) – an einem anderen Maßstab zu messen ist, als ein strafbares Verschulden in einem Strafverfahren nach Paragraph 153 c, StGB. Darüber hinaus wurde der BF – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht mangels Schuldbeweises freigesprochen, sondern weil er sich bereits vor dem Urteilsspruch mit der belangten Behörde vertraglich auf die Rückzahlung ausstehender Beträge geeinigt hat und damit der Strafausschließungsgrund
Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Darüber hinaus bestreitet der BF im gegenständlichen Fall überwiegend, für die aushaftenden Beitragsrückstände mangels vorwerfbaren Verschuldens an einer allfälligen Ungleichbehandlung der belangten Behörde zu haften bzw. bestreitet er, dass eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde erfolgt ist. Dazu ist festzuhalten, dass der BF bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2022 über die Einleitung eines Haftungsprüfungsverfahrens seitens der belangten Behörde informiert und er auch entsprechend angeleitet wurde, die geforderten Nachweise zu erbringen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich durch RSb-Schreiben zugestellt und seitens der Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis 15.07.2022 beantragt, die auch gewährt und die Frist sogar bis 29.07.2022 erstreckt wurde (vgl. Beilagen 1 bis 4). Mit Stellungnahme vom 20.07.2022 (vgl. Beilage 5) brachte der BF im Wesentlichen durch seine Rechtsvertretung das in der späteren Beschwerde ebenso erstattete Vorbringen zur Verjährung und fehlender Strafbarkeit vor. Darüber hinaus wurde ausdrücklich angegeben, dass eine Auflistung aller Zahlungen und fälligen Rückstände nicht möglich sei, da im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.01.2017 gar nicht mehr gebucht worden sei. Anhand einiger vorliegender Kontoauszüge hätten näher dargestellte Kontobewegungen teilweise rekonstruiert werden können. Auch eine vollständige Auflistung der offenen und fälligen Verbindlichkeiten könne nur zum 31.01.2017 dargestellt werden und könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen lediglich die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren herangezogen werden. Der Stellungnahme waren nur einige Kontoauszüge der Primärschuldnerin bei der Volksbank sowie der Schlussantrag des Masseverwalters und das gegen den BF ergangene Strafurteil beigefügt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2022 über die Einleitung eines Haftungsprüfungsverfahrens seitens der belangten Behörde informiert und er auch entsprechend angeleitet wurde, die geforderten Nachweise zu erbringen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich durch RSb-Schreiben zugestellt und seitens der Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis 15.07.2022 beantragt, die auch gewährt und die Frist sogar bis 29.07.2022 erstreckt wurde vergleiche Beilagen 1 bis 4). Mit Stellungnahme vom 20.07.2022 vergleiche Beilage 5) brachte der BF im Wesentlichen durch seine Rechtsvertretung das in der späteren Beschwerde ebenso erstattete Vorbringen zur Verjährung und fehlender Strafbarkeit vor. Darüber hinaus wurde ausdrücklich angegeben, dass eine Auflistung aller Zahlungen und fälligen Rückstände nicht möglich sei, da im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.01.2017 gar nicht mehr gebucht worden sei. Anhand einiger vorliegender Kontoauszüge hätten näher dargestellte Kontobewegungen teilweise rekonstruiert werden können. Auch eine vollständige Auflistung der offenen und fälligen Verbindlichkeiten könne nur zum 31.01.2017 dargestellt werden und könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen lediglich die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren herangezogen werden. Der Stellungnahme waren nur einige Kontoauszüge der Primärschuldnerin bei der Volksbank sowie der Schlussantrag des Masseverwalters und das gegen den BF ergangene Strafurteil beigefügt. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurden weiters nur Buchhaltungsunterlagen von September bis November 2016 vorgelegt. Ab Dezember 2016 sei wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gebucht worden und verweigere die ehemalige Steuerberaterin eine Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Es sei vom BF bestmöglich versucht worden, der belangten Behörde anhand von übersichtlichen Tabellen und Bankbelegen darzulegen, dass tatsächlich keine wesentlichen Zahlungen mehr an Gläubiger geleistet worden seien. In weiterer Folge wurden die auf offene und fällige, jedoch nicht betragsmäßig angeführten, Verbindlichkeiten geleistete Zahlungen in einer Tabelle für die Monate Oktober 2016 und November 2016 dargestellt. Weiters wurde anhand beigelegter Barbelege eine Tabelle für den Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 über sich in diesem Zeitraum ergebende Gut- und Lastschriften auf dem Konto sowie die Saldoentwicklung erstellt. Zusammengefasst ergebe sich aus der Saldoentwicklung im Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 lediglich ein Abgang von EUR 1.893,64, wobei im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin von EUR 3.087.166,88 festzustellen sei, dass in diesem Zeitraum keine nennenswerten Zahlungen der Primärschuldnerin geleistet worden seien. Betreffend die Auflistung aller offenen und fälligen Verbindlichkeiten bei Gläubigern per 31.01.2017 könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin
Schlussbericht des Insolvenzverwalters herangezogen werden. Daraus würden sich näher genannte Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin ergeben, welche vor Insolvenzeröffnung, somit jedenfalls auch in den Monaten bis Jänner 2017 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr hätten beglichen werden können und daher als Forderungen im Konkursverfahren angemeldet worden seien. Zusammengefasst habe die Primärschuldnerin im gegenständlichen Zeitraum keine nennenswerten Verbindlichkeiten mehr beglichen, sodass die belangte Behörde jedenfalls nicht schlechter gestellt worden sei als übrige Gläubiger. Eine Gleichbehandlungsverletzung sei jedenfalls ausgeschlossen. Zu den konkret vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass es diese nicht ermöglichen, alle im haftungsrelevanten Zeitraum aushaftenden und fälligen Verbindlichkeiten sowie alle darauf im Haftungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und die von der Judikatur geforderte Verhältnisrechnung und damit die Beurteilung der Gleichbehandlung der belangten Behörde iSd. § 67 Abs. 10 ASVG im haftungsrelevanten Zeitraum mit anderen Gläubigern ermöglicht hätte, durchzuführen. Es konnte somit im gegenständlichen Fall weder festgestellt werden, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin zum 31.01.2017 gewesen sind, welche Zahlungen konkret im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden und in welchem Verhältnis diese Gesamtzahlungsquote zu den Forderungen der belangten Behörde und den von der belangten Behörde erhaltenen Zahlungen stehen. Aus dem vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters ist zwar die Summe der angemeldeten und schließlich anerkannten Insolvenzforderungen an die belangte Behörde ersichtlich, aber auch daraus lässt sich die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Verhältnisrechnung nicht erstellen. Zu den konkret vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass es diese nicht ermöglichen, alle im haftungsrelevanten Zeitraum aushaftenden und fälligen Verbindlichkeiten sowie alle darauf im Haftungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und die von der Judikatur geforderte Verhältnisrechnung und damit die Beurteilung der Gleichbehandlung der belangten Behörde iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG im haftungsrelevanten Zeitraum mit anderen Gläubigern ermöglicht hätte, durchzuführen. Es konnte somit im gegenständlichen Fall weder festgestellt werden, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin zum 31.01.2017 gewesen sind, welche Zahlungen konkret im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden und in welchem Verhältnis diese Gesamtzahlungsquote zu den Forderungen der belangten Behörde und den von der belangten Behörde erhaltenen Zahlungen stehen. Aus dem vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters ist zwar die Summe der angemeldeten und schließlich anerkannten Insolvenzforderungen an die belangte Behörde ersichtlich, aber auch daraus lässt sich die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Verhältnisrechnung nicht erstellen. Zusammengefasst ist es trotz mehrfacher Aufforderung samt entsprechenden Belehrungen dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung nicht gelungen, die Zahl der zum 31.01.2017 aushaftenden und fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin sowie darauf im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 geleisteten und fälligen Zahlungen zu errechnen und diese durch entsprechend nachvollziehbare Unterlagen zu untermauern. Die Errechnung einer Gesamtzahlungsquote zur Gegenüberstellung mit der Zahlungsquote an die belangte Behörde ist daher aus den vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Der BF hat im Übrigen auch mehrmals eingeräumt, dass ihm die Beschaffung entsprechend vollständiger Unterlagen de-facto nicht möglich ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von den Parteien im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF (substanziiert) noch der belangten Behörde bestritten wurden. 2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen darauf verwiesen wird. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zum Einwand der Verjährung: Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte § 68 ASVG lautet:Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte Paragraph 68, ASVG lautet: „§ 68.
5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.3.3.1.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grundsätzlich nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend vergleiche dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grundsätzlich nicht Prokuristen iSd Paragraph 53, UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd Paragraph 54, UGB vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung
10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). 3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF war von 25.02.2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 22.02.2017 im Firmenbuch unstrittig als selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Der BF war von 25.02.2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 22.02.2017 im Firmenbuch unstrittig als selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen. Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028). Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 03.02.2022 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 07.04.2022 amtswegig
Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 03.02.2022 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 07.04.2022 amtswegig
Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Die Heranziehung des BF als Vertreter der Primärschuldnerin zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3.
10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
10 ASVG die objektive Uneinbringlichkeit, welche eine ziffernmäßige Bestimmbarkeit der uneinbringlichen Beiträge voraussetzt. Liegt diese Uneinbringlichkeit nicht vor, kommt eine Geltendmachung der Haftung nicht in Betracht. Die Haftungsprüfung kann erst mit Feststehen des äußersten Haftungsrahmens, daher dem tatsächlichen Schaden der belangten Behörde, erfolgen (vgl. VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039; vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Sofern dazu in der Beschwerde einerseits ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte grundlos mit dem gegenständlichen Verfahren zugewartet und damit die Erbringung von Entlastungsbeweisen verunmöglicht, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 04.11.2022 zu folgen. Demnach ist Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die objektive Uneinbringlichkeit, welche eine ziffernmäßige Bestimmbarkeit der uneinbringlichen Beiträge voraussetzt. Liegt diese Uneinbringlichkeit nicht vor, kommt eine Geltendmachung der Haftung nicht in Betracht. Die Haftungsprüfung kann erst mit Feststehen des äußersten Haftungsrahmens, daher dem tatsächlichen Schaden der belangten Behörde, erfolgen vergleiche VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039; vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Darüber hinaus wird auch zum Vorbringen zum im Strafverfahren festgestellten fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers noch einmal auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Der BF bestreitet gegenständlich, dass schuldhaftes Verhalten seinerseits vorgelegen sei, weil er im Strafverfahren wegen § 153c StGB freigesprochen worden und kein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei. Der BF habe damit im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einbehaltende Dienstnehmerbeiträge nicht schuldhaft vorenthalten. Er habe sich mit der belangten Behörde vertraglich darauf geeinigt, einen aushaftenden Betrag von EUR 24.259,02 zu bezahlen, die den Zeitraum von 08/2016 bis 11/2016 betreffen würden. Die Nachzahlung sei auch zur Gänze geleistet worden. Schon aus dem strafgerichtlichen Freispruch würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus der Haftung ausscheide. Dazu ist aber – wie schon ausgeführt - einerseits darauf zu verweisen – dass die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde iSd. § 67 Abs. 10 ASVG (wie soeben ausgeführt) – an einem anderen Maßstab zu messen ist (nämlich der verhältnismäßigen Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern), als ein strafbares Verschulden in einem Strafverfahren nach § 153c StGB wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Darüber hinaus wurde der BF – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht mangels Schuldbeweises freigesprochen, sondern weil er sich bereits vor dem Urteilsspruch mit der belangten Behörde vertraglich auf die Rückzahlung ausstehender Beträge geeinigt hat und damit der Strafausschließungsgrund
GB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Darüber hinaus wird auch zum Vorbringen zum im Strafverfahren festgestellten fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers noch einmal auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Der BF bestreitet gegenständlich, dass schuldhaftes Verhalten seinerseits vorgelegen sei, weil er im Strafverfahren wegen , Paragraph 153 c, StGB freigesprochen worden und kein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei. Der BF habe damit im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einbehaltende Dienstnehmerbeiträge nicht schuldhaft vorenthalten. Er habe sich mit der belangten Behörde vertraglich darauf geeinigt, einen aushaftenden Betrag von EUR 24.259,02 zu bezahlen, die den Zeitraum von 08 aus 2016, bis 11 aus 2016, betreffen würden. Die Nachzahlung sei auch zur Gänze geleistet worden. Schon aus dem strafgerichtlichen Freispruch würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus der Haftung ausscheide. Dazu ist aber – wie schon ausgeführt - einerseits darauf zu verweisen – dass die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (wie soeben ausgeführt) – an einem anderen Maßstab zu messen ist (nämlich der verhältnismäßigen Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern), als ein strafbares Verschulden in einem Strafverfahren nach Paragraph 153 c, StGB wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Darüber hinaus wurde der BF – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht mangels Schuldbeweises freigesprochen, sondern weil er sich bereits vor dem Urteilsspruch mit der belangten Behörde vertraglich auf die Rückzahlung ausstehender Beträge geeinigt hat und damit der Strafausschließungsgrund
Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis
Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 64 Rz 6). Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ergeben haben und solche vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht substanziiert vorgebracht wurden. Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG zugrunde. Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde
Paragraph 292, ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 64, Rz 6). Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ergeben haben und solche vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht substanziiert vorgebracht wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten und kommt es im gegenständlichen Fall schlussendlich auch darauf an, dass im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nach mehrmaligen Korrekturen der Forderungshöhe der belangten Behörde bzw. der im Strafverfahren getroffenen Rückzahlungsvereinbarung sowohl vom Insolvenzverwalter als auch der Primärschuldnerin (deren Geschäftsführer der BF war) ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von EUR 151.884,98 laut Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters bzw. laut Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ausdrücklich anerkannt wurde.
2 IO bindet dann, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. […] Zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Feststellung nach § 109 KO (IO) eine streitabschneidende Wirkung äußert, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs. 2 KO (IO), dass sie einer der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat (OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 50/12m mwN). Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogates zu, von der bindende Wirkung ausgeht (OGH 11.06.2001, 8 Ob 271/00m). Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebl
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