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{'item': 'G308 2262148-1'}

Obsah (18)Art 133§ 67§ 59§ 139§ 68§ 64§ 153c§ 259§ 40§ 13a§ 113§ 17Art. 130§ 28§ 58§ 83§ 292§ 60

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlG308 2262148-1 Spruch, G308 2262148-1/8EG308 2262148-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs.

10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für die auf deren Beitragskonto aushaftenden Beiträge in Höhe von EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im

§ 59Abs. 1 ASVG i

Vm. § 746 Abs. 4 ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38 % p.a. aus EUR 73.055,63 hafte und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für die auf deren Beitragskonto aushaftenden Beiträge in Höhe von EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 746, Absatz 4, ASVG gültigen Satz von derzeit 1,38 % p.a. aus EUR 73.055,63 hafte und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum 08/2016 bis 01/2017 sowie aus einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in der Höhe von insgesamt EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß berechnet bis zum 01.09.2022. Die Beiträge wären angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigt und die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst einzubekennen gehabt habe. Die Beiträge wären in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem Betrag seien die Quote und die Zahlung

IESG bzw. § 153c StGB sowie Zahlung auf die Haftung

§ 67Abs.

4 ASVG (GZ XXXX ) bereits berücksichtigt worden. Trotz gerichtlicher Betreibung habe die ausgewiesene Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei am 21.02.2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 24.02.2022 rechtskräftig

§ 139IO mit einer Quote von rund 26,21 % aufgehoben worden sei.

Die Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei ab 25.02.2002 bis zur Insolvenzeröffnung zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt gewesen. Mit Schreiben vom 10.06.2022 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen gegen die persönliche Haftung des Vertreters zu erheben. Der Beschwerdeführer habe zwar nach Fristverlängerung diverse Unterlagen vorgelegt, jedoch auch eingeräumt, dass eine Auflistung aller Zahlungen an Gläubiger im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.07.2017 faktisch nicht möglich sei, da in dem betreffenden Zeitraum nicht gebucht worden sei. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine Prüfung der Gleichbehandlung somit nicht möglich gewesen.

der ständigen Rechtsprechung habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er einer Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Der Vertreter habe dabei durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Es hätten vom ‚BF keine Unterlagen beigebracht werden können, anhand derer die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt habe werden können. Die Vorlage eines Kassajournals sei nach der Judikatur (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0059) nicht ausreichend, um die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass ein Nachweis nicht möglich wäre, da keine Buchhaltung mehr erfolgt sei. Aus den vorgelegten Kontenblättern würde sich in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergeben, dass bis Februar 2017 Zahlungen geleistet worden seien. Bewegungen der Bargeldbestände wären nicht nachvollziehbar. Eine Feststellungsverjährung

§ 68Abs.

1 ASVG sei nicht eingetreten, zumal Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen auch gegen den Beitragsmithaftenden wirken würden. Die Feststellungsverjährung könne erst mit Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit – hier die ziffernmäßige Bestimmbarkeit des Beitragsausfalles durch Feststehen der Konkursquote – zu laufen beginnen. Die Verjährung sei durch die rechtzeitig ergangene Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren unterbrochen worden (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0180). Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum 08 aus 2016, bis 01 aus 2017, sowie aus einer Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in der Höhe von insgesamt EUR 96.151,46 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß berechnet bis zum 01.09.2022. Die Beiträge wären angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigt und die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst einzubekennen gehabt habe. Die Beiträge wären in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem Betrag seien die Quote und die Zahlung

IESG bzw. Paragraph 153 c, StGB sowie Zahlung auf die Haftung

Paragraph 67, Absatz 4, ASVG (GZ römisch 40 ) bereits berücksichtigt worden. Trotz gerichtlicher Betreibung habe die ausgewiesene Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei am 21.02.2017 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 24.02.2022 rechtskräftig

Paragraph 139, IO mit einer Quote von rund 26,21 % aufgehoben worden sei. Die Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei ab 25.02.2002 bis zur Insolvenzeröffnung zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt gewesen. Mit Schreiben vom 10.06.2022 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen gegen die persönliche Haftung des Vertreters zu erheben. Der Beschwerdeführer habe zwar nach Fristverlängerung diverse Unterlagen vorgelegt, jedoch auch eingeräumt, dass eine Auflistung aller Zahlungen an Gläubiger im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.07.2017 faktisch nicht möglich sei, da in dem betreffenden Zeitraum nicht gebucht worden sei. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei eine Prüfung der Gleichbehandlung somit nicht möglich gewesen.

der ständigen Rechtsprechung habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfülle, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls anzunehmen sei, dass er einer Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei. Der Vertreter habe dabei durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Es hätten vom ‚BF keine Unterlagen beigebracht werden können, anhand derer die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt habe werden können. Die Vorlage eines Kassajournals sei nach der Judikatur (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0059) nicht ausreichend, um die Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, dass ein Nachweis nicht möglich wäre, da keine Buchhaltung mehr erfolgt sei. Aus den vorgelegten Kontenblättern würde sich in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers ergeben, dass bis Februar 2017 Zahlungen geleistet worden seien. Bewegungen der Bargeldbestände wären nicht nachvollziehbar. Eine Feststellungsverjährung

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG sei nicht eingetreten, zumal Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen auch gegen den Beitragsmithaftenden wirken würden. Die Feststellungsverjährung könne erst mit Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit – hier die ziffernmäßige Bestimmbarkeit des Beitragsausfalles durch Feststehen der Konkursquote – zu laufen beginnen. Die Verjährung sei durch die rechtzeitig ergangene Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren unterbrochen worden (Verweis auf VwGH Ra 2019/08/0180). Dem Bescheid war zudem noch eine Rückstandsaufstellung

§ 64

ASVG vom 02.09.2022 beigefügt.Dem Bescheid war zudem noch eine Rückstandsaufstellung

Paragraph 64, ASVG vom 02.09.2022 beigefügt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 03.10.2022, bei der belangten Behörde am 07.10.2022 einlangend, fristgerecht (Poststempel 04.10.2022) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als allein vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin infolge der Aufhebung des Konkurses der Primärschuldnerin nach Schlussverteilung mit einer Quote von ca. 26 % von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.06.2022 aufgefordert worden sei, schriftlich darzulegen, weshalb ein Verschulden, welches für eine Haftung des Vertreters juristischer Personen verlangt werde, seiner Ansicht nach nicht anzulasten sei, wobei er zur Übermittlung eines rechnerisch nachprüfbaren Entlastungsbeweises durch Belegung sämtlicher offener und fälliger Verbindlichkeiten bei allen Gläubigern per 31.01.2017 und andererseits durch Erbringung von Zahlungsnachweisen an alle Gläubiger im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 aufgefordert worden sei. Mit Schreiben vom 18.07.2022 habe der BF diesbezüglich ausführlich Stellung genommen, wobei bestmöglich auf die Gleichbehandlung der Gläubiger und die beglichenen Verbindlichkeiten eingegangen worden sei. Es seien einigermaßen konkrete und sachbezogene Behauptungen aufgestellt worden, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich gewesen wären. Die Vorlage der Unterlagen sei auf Basis der für den BF tatsächlich verfügbaren Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen sowie Bemühen erfolgt. Der BF sei von der belangten Behörde aber zu keiner weiteren Präzisierung aufgefordert worden. Stattdessen sei umgehend der angefochtene Bescheid erlassen worden. Bereits im Jahr 2017 sei es gegen den BF seitens der belangten Behörde zu einer Strafanzeige

§ 153cSt

GB gekommen.

Rückstandsausweis vom 12.09.2017 hätten zu diesem Zeitpunkt Zahlungen in Höhe von EUR 200.860,83 offen ausgehaftet. Mit Strafantrag vom 26.09.2019 sei dem BF vorgeworfen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 21.11.2017 diverse Beiträge in Höhe von EUR 48.545,62 schuldhaft nicht geleistet zu haben, wobei nach Berücksichtigung diverser Anrechnungen tatsächlich lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 24.359,02 ausständig gewesen sei. Mit Urteil vom XXXX .2020, XXXX , sei der BF rechtskräftig freigesprochen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung der belangten Behörde vorenthalten zu haben. Es sei insbesondere festgestellt worden, dass dem BF kein schuldhaften Verhalten vorwerfbar gewesen sei. Die EUR 24.359,02 seien vom BF seinen Angaben nach zur Gänze an die belangte Behörde geleistet worden. Schon aufgrund dieses Freispruches scheide eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für offene Beiträge im Zeitraum 08/2016 bis 11/2016 mangels Vorliegens eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus. Der Behörde sei weiters vorzuwerfen, dass sie den BF erstmals im Juni 2022 zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert habe und nicht zu einer Zeit, wo für ihn die Buchhaltungsunterlagen noch greifbar gewesen seien. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin sei rechtskräftig abgeschlossen und die Buchhaltungsunterlagen nach über fünf Jahren schwer greifbar, zumal die vorhandenen Unterlagen an den damaligen Insolvenzverwalter übergeben worden seien und der damalige Steuerberater für den gegenständlichen Zeitraum zudem die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen (selbst an den Insolvenzverwalter) verweigert habe. Eine entsprechende Beweisführung durch den BF sei faktisch, jedoch unverschuldet, unmöglich geworden. Der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie die Erbringung des Entlastungsbeweises durch grundloses Zuwarten verunmöglicht habe. Bereits im Jahr 2017 sei es gegen den BF seitens der belangten Behörde zu einer Strafanzeige

Paragraph 153 c, StGB gekommen.

Rückstandsausweis vom 12.09.2017 hätten zu diesem Zeitpunkt Zahlungen in Höhe von EUR 200.860,83 offen ausgehaftet. Mit Strafantrag vom 26.09.2019 sei dem BF vorgeworfen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 21.11.2017 diverse Beiträge in Höhe von EUR 48.545,62 schuldhaft nicht geleistet zu haben, wobei nach Berücksichtigung diverser Anrechnungen tatsächlich lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 24.359,02 ausständig gewesen sei. Mit Urteil vom römisch 40 .2020, römisch 40 , sei der BF rechtskräftig freigesprochen worden, im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung der belangten Behörde vorenthalten zu haben. Es sei insbesondere festgestellt worden, dass dem BF kein schuldhaften Verhalten vorwerfbar gewesen sei. Die EUR 24.359,02 seien vom BF seinen Angaben nach zur Gänze an die belangte Behörde geleistet worden. Schon aufgrund dieses Freispruches scheide eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung für offene Beiträge im Zeitraum 08 aus 2016, bis 11 aus 2016, mangels Vorliegens eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus. Der Behörde sei weiters vorzuwerfen, dass sie den BF erstmals im Juni 2022 zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert habe und nicht zu einer Zeit, wo für ihn die Buchhaltungsunterlagen noch greifbar gewesen seien. Das Konkursverfahren der Primärschuldnerin sei rechtskräftig abgeschlossen und die Buchhaltungsunterlagen nach über fünf Jahren schwer greifbar, zumal die vorhandenen Unterlagen an den damaligen Insolvenzverwalter übergeben worden seien und der damalige Steuerberater für den gegenständlichen Zeitraum zudem die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen (selbst an den Insolvenzverwalter) verweigert habe. Eine entsprechende Beweisführung durch den BF sei faktisch, jedoch unverschuldet, unmöglich geworden. Der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie die Erbringung des Entlastungsbeweises durch grundloses Zuwarten verunmöglicht habe. Die Primärschuldnerin sei während des kritischen Zeitraumes vor der Insolvenzeröffnung ab Februar 2016 sowohl anwaltlich durch einen näher genannten Sanierungsspezialisten vertreten gewesen und die Lohnverrechnung von einer externen Steuerberatungskanzlei durchgeführt worden. Demnach könne auch aufgrund dieser Tatsache kein Verschulden des BF vorliegen, da er aufgrund der Beauftragung einer externen Lohnverrechnung dafür Sorge getragen hat, dass die fachmännisch berechneten und erklärten Beiträge rechtzeitig entrichtet würden. Auf die Richtigkeit der Lohnverrechnung habe der BF vertrauen dürfen. Es liege in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Nachverrechnungsbeträge auf der Rückstandsaufstellung für den Zeitraum 09/2012 bis 07/2016 im Rahmen durchgeführter GPLAs auch jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO vor. Es lägen weiters nur Buchhaltungsunterlagen von September bis November 2016 vor. Ab Dezember sei wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gebucht worden und verweigere die ehemalige Steuerberaterin eine Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Es sei vom BF bestmöglich versucht worden, der belangten Behörde anhand von übersichtlichen Tabellen und Bankbelegen darzulegen, dass tatsächlich keine wesentlichen Zahlungen mehr an Gläubiger geleistet worden seien.Die Primärschuldnerin sei während des kritischen Zeitraumes vor der Insolvenzeröffnung ab Februar 2016 sowohl anwaltlich durch einen näher genannten Sanierungsspezialisten vertreten gewesen und die Lohnverrechnung von einer externen Steuerberatungskanzlei durchgeführt worden. Demnach könne auch aufgrund dieser Tatsache kein Verschulden des BF vorliegen, da er aufgrund der Beauftragung einer externen Lohnverrechnung dafür Sorge getragen hat, dass die fachmännisch berechneten und erklärten Beiträge rechtzeitig entrichtet würden. Auf die Richtigkeit der Lohnverrechnung habe der BF vertrauen dürfen. Es liege in Anbetracht der verhältnismäßig geringen Nachverrechnungsbeträge auf der Rückstandsaufstellung für den Zeitraum 09 aus 2012, bis 07 aus 2016, im Rahmen durchgeführter GPLAs auch jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO vor. Es lägen weiters nur Buchhaltungsunterlagen von September bis November 2016 vor. Ab Dezember sei wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gebucht worden und verweigere die ehemalige Steuerberaterin eine Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Es sei vom BF bestmöglich versucht worden, der belangten Behörde anhand von übersichtlichen Tabellen und Bankbelegen darzulegen, dass tatsächlich keine wesentlichen Zahlungen mehr an Gläubiger geleistet worden seien. In weiterer Folge wurden die auf offenen und fälligen, jedoch nicht betragsmäßig angeführten, Verbindlichkeiten geleistete Zahlungen in einer Tabelle für die Monate Oktober 2016 und November 2016 dargestellt. Weiters wurde anhand beigelegter Barbelege eine Tabelle für den Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 über sich in diesem Zeitraum ergebende Gut- und Lastschriften auf dem Konto sowie die Saldoentwicklung erstellt. Zusammengefasst ergebe sich aus der Saldoentwicklung im Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 lediglich ein Abgang von EUR 1.893,64, wobei im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin von EUR 3.087.166,88 festzustellen sei, dass in diesem Zeitraum keine nennenswerten Zahlungen der Primärschuldnerin geleistet worden seien. Betreffend die Auflistung aller offenen und fälligen Verbindlichkeiten bei Gläubigern per 31.01.2017 könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin

Schlussbericht des Insolvenzverwalters herangezogen werden. Daraus würden sich näher genannte Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin ergeben, welche vor Insolvenzeröffnung, somit jedenfalls auch in den Monaten bis Jänner 2017 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr hätten beglichen werden können und daher als Forderungen im Konkursverfahren angemeldet worden seien. Zusammengefasst habe die Primärschuldnerin im gegenständlichen Zeitraum keine nennenswerten Verbindlichkeiten mehr beglichen, sodass die belangte Behörde jedenfalls nicht schlechter gestellt worden sei als übrige Gläubiger. Eine Gleichbehandlungsverletzung sei jedenfalls ausgeschlossen. Unter einem wurde ein Konvolut an Beilagen vorgelegt, und zwar: - Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin; - Auszug aus der Ediktsdatei zum Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin - Strafanzeige und Freispruch des BF; - Sachkonten-Saldenliste September 2016, Oktober 2016 und November 2016; - Konvolut von Kontoauszügen der Volksbank für den Zeitraum 30.09.2016 bis 15.02.2017; - Schlussantrag des Insolvenzverwalters samt Gläubigerliste und Verteilungsentwurf vom 11.11.2022

  1. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 10.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In dem mit 04.11.2022 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Wiedergabe der Verfahrenschronologie zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung, der Beitragssaldo hätte sich im November 2016 um EUR 37.861,55 verringert, unrichtig sei. Vielmehr sei der Saldo von EUR 72.634,32 zum 31.10.2016 auf EUR 108.787,11 zum 30.11.2016 angestiegen. In diesem Zeitraum seine auch keine Zahlungen geleistet worden, wie es in der Beschwerde auf S 8 dargestellt werde, was sich aus den Beweismitteln (Unterlagen ./G) ergebe, da die dort näher angeführte Überweisung von EUR 18.803,91 eine Zweckwidmung auf das Beitragskonto der XXXX GmbH und nicht der Primärschuldnerin vorsehe. Der BF verkenne beim Vorhalt, die belangte Behörde hätte durch grundloses Zuwarten die Erbringung des Entlastungsbeweises verunmöglicht, die Rechtslage. Voraussetzung für eine Haftung wäre die objektive Uneinbringlichkeit der Forderung, die eine ziffernmäßige Bestimmbarkeit voraussetze. Eine Haftungsprüfung könne erst mit Feststehen des äußersten Haftungsrahmens erfolgen (Verweis auf VwGH Ra 2018/08/0039 iVm Ro 2020/08/0001). Der BF sei zur Mitwirkung aufgefordert worden, habe jedoch mitgeteilt, dass die notwendigen Unterlagen nicht vorliegen würden. Auch werde die im Bescheid angeführte Judikatur zur Informationssicherungspflicht vom BF übergangen. In dem mit 04.11.2022 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Wiedergabe der Verfahrenschronologie zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behauptung, der Beitragssaldo hätte sich im November 2016 um EUR 37.861,55 verringert, unrichtig sei. Vielmehr sei der Saldo von EUR 72.634,32 zum 31.10.2016 auf EUR 108.787,11 zum 30.11.2016 angestiegen. In diesem Zeitraum seine auch keine Zahlungen geleistet worden, wie es in der Beschwerde auf S 8 dargestellt werde, was sich aus den Beweismitteln (Unterlagen ./G) ergebe, da die dort näher angeführte Überweisung von EUR 18.803,91 eine Zweckwidmung auf das Beitragskonto der römisch 40 GmbH und nicht der Primärschuldnerin vorsehe. Der BF verkenne beim Vorhalt, die belangte Behörde hätte durch grundloses Zuwarten die Erbringung des Entlastungsbeweises verunmöglicht, die Rechtslage. Voraussetzung für eine Haftung wäre die objektive Uneinbringlichkeit der Forderung, die eine ziffernmäßige Bestimmbarkeit voraussetze. Eine Haftungsprüfung könne erst mit Feststehen des äußersten Haftungsrahmens erfolgen (Verweis auf VwGH Ra 2018/08/0039 in Verbindung mit Ro 2020/08/0001). Der BF sei zur Mitwirkung aufgefordert worden, habe jedoch mitgeteilt, dass die notwendigen Unterlagen nicht vorliegen würden. Auch werde die im Bescheid angeführte Judikatur zur Informationssicherungspflicht vom BF übergangen. Die rechnerische Ermittlung des (Nicht-)Vorliegens einer quotativen Schlechterstellung der Beiträge gegenüber Verbindlichkeiten bei anderen Gläubigern sei nur mit geeigneten Unterlagen möglich, aus denen sich die fälligen Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes (dies sei der 31.01.2017) und die Zahlungen im Beurteilungszeitraum (01.09.2016 bis 31.07.2017) ablesen lassen würden. Die vorgelegten Unterlagen würden jedoch nur Kontoauszüge für den Zeitraum 06.12.2016 bis 13.02.2017 (Beilage ./H der Beschwerde, die identisch zur Beilage ./E der Stellungnahme vom 21.07.2022 sei). Ein Nachweis über die fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sei nicht erbracht worden. Die Feststellung derselben aus dem Anmeldeverzeichnis zum Insolvenzverfahren oder dem Schlussbericht des Masseverwalters sei ebenso nicht möglich, da daraus keine Fälligkeitszeitpunkte abgeleitet werden können, vollständig oder teilweise erfüllte Forderungen nicht erfasst wären und auch bedingte Forderungen, Schadenersatzansprüche oder etwa auch Beendigungsansprüche der Dienstnehmer enthalten seien. Aus den mit der Beschwerde neu in das Verfahren eingeführten Unterlagen, Beilagen ./E (Saldenliste Periode September 2016), ./F (Kontoauszüge 30.09.2016 bis 31.10.2016 sowie zugehörige Auftragslisten und Auftragsdaten) und ./G (Kontoauszüge 02.11.2016 bis 30.11.2016 sowie zugehörige Auftragslisten und Auftragsdaten und weitere Beilagen), könne kein rechnerischer Entlastungsbeweis abgeleitet werden. Grobe Abschätzungen oder eine näherungsweise Feststellung des Haftungsbetrages seien nach der Judikatur nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass neue Beweisergebnisse (insbesondere solche, die einen rechnerischen Entlastungsbeweis ermöglichen würden), nicht zu erwarten seien, erscheine eine mündliche Beschwerdeverhandlung nicht nötig. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2022 wurde der Vorlageantrag der belangten Behörde dem BF zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt.
  3. Am 01.12.2022 langte die mit 30.11.2022 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und darüber hinaus festgehalten werde, dass der BF im Hinblick auf seine Informationssicherungspflicht äußerst bemüht gewesen sei, der belangten Behörde sämtliche Informationen sowie den geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis zur Verfügung zu stellen, was er auch nach bestem Wissen und Gewissen getan habe. Die Vorlage von Buchhaltungsunterlagen aus dem betreffenden Zeitraum sei dem BF schlichtweg unmöglich, zumal seitens der damaligen steuerlichen Vertretung des BF, welches den BF bis 31.08.2016 vertreten habe, die Herausgabe sämtlicher Buchhaltungsunterlagen aufgrund von Honorarrückständen verweigert worden sei. Als Nachweis werde dazu ein Schreiben vom 23.11.2022 der nunmehrigen steuerlichen Vertretung des BF vorgelegt, in dem dieser Umstand bestätigt werde. Zugleich werde eine entsprechende Bestätigung des ehemaligen Insolvenzverwalters vom 28.11.2022 vorgelegt, wonach auch ihm nach Insolvenzeröffnung weder Buchhaltungsunterlagen übergeben noch bei ihm eingelagert seien. Auch wenn der BF faktisch keine Möglichkeit habe, detaillierte Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, so ergebe sich bereits aus den vorhandenen vorgelegten Unterlagen, dass die belangte Behörde im betreffenden Zeitraum nicht benachteiligt worden sei.
  4. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2022 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, worin unter anderem bis 15.01.2023 um Auskunft ersucht wurde, wie sich die gegenständliche Kapitalforderung konkret zusammensetzt bzw. wie hoch die im Bescheid angeführten Zahlungen nach IESG gewesen sind bzw. welcher Beträge sich aus dem Strafverfahren

§ 153cSt

GB und einem nicht näher im Bescheid ausgeführten Verfahren nach § 67 Abs. 4 ASVG ergeben haben.6. In der Folge richtete das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2022 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, worin unter anderem bis 15.01.2023 um Auskunft ersucht wurde, wie sich die gegenständliche Kapitalforderung konkret zusammensetzt bzw. wie hoch die im Bescheid angeführten Zahlungen nach IESG gewesen sind bzw. welcher Beträge sich aus dem Strafverfahren

Paragraph 153 c, StGB und einem nicht näher im Bescheid ausgeführten Verfahren nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ergeben haben.

  1. Mangels Einlangens einer Stellungnahme oder sonstiger Rückmeldung wurde dasselbe Schreiben am 19.01.2023 mit eingeräumter Stellungnahmefrist bis 31.01.2023 ein weiteres Mal an die belangte Behörde übermittelt.
  2. Am 09.02.2023 wurde seitens des zuständigen Sachbearbeiters bei der belangten Behörde das Einlangen einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche avisiert.
  3. Die Stellungnahme langte jedoch innerhalb dieses Zeitraums nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2023 abermals eine Urgenz erfolgte.
  4. Per E-Mail vom 23.02.2023 langte sodann die Mitteilung der belangten Behörde vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene XXXX GmbH“ mit Sitz in XXXX von 25.02.2002 bis 22.02.2017 (Insolvenzeröffnung) als selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 25.05.2022, Beilage ./A zur Beschwerde).1.
  7. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene römisch 40 GmbH“ mit Sitz in römisch 40 von 25.02.2002 bis 22.02.2017 (Insolvenzeröffnung) als selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 25.05.2022, Beilage ./A zur Beschwerde). 1.
  8. Am 21.02.2017 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zur Zahl XXXX ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners über die Primärschuldnerin eröffnet. Im April 2017 wurde der Sanierungsplanantrag zurückgezogen und das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren weitergeführt (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 25.05.2022, Beilage ./B zur Beschwerde).1.
  9. Am 21.02.2017 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners über die Primärschuldnerin eröffnet. Im April 2017 wurde der Sanierungsplanantrag zurückgezogen und das Insolvenzverfahren als Konkursverfahren weitergeführt vergleiche aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 25.05.2022, Beilage ./B zur Beschwerde). Von der belangten Behörde wurde schlussendlich nach mehrfachen Forderungseinschränkungen einmal ein Betrag von EUR 73.672,14 und einmal ein Betrag von EUR 78.212,84, gesamt somit EUR 151.884,98 im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin als Forderung angemeldet und auch anerkannt (vgl. Gläubigerliste, S 4 f, ON 3/188 und ON 3/125, zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./F zur Beschwerde; Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.2023). Von der belangten Behörde wurde schlussendlich nach mehrfachen Forderungseinschränkungen einmal ein Betrag von EUR 73.672,14 und einmal ein Betrag von EUR 78.212,84, gesamt somit EUR 151.884,98 im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin als Forderung angemeldet und auch anerkannt vergleiche Gläubigerliste, S 4 f, ON 3/188 und ON 3/125, zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./F zur Beschwerde; Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.2023). 1.
  10. Am 12.09.2017 wurde der BF seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts

§ 153cSt

GB (dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) in Höhe von EUR 86.827,67 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt (vgl. aktenkundige Anzeige vom 12.09.2017, Beilage ./C zur Beschwerde).1.3. Am 12.09.2017 wurde der BF seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts

Paragraph 153 c, StGB (dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) in Höhe von EUR 86.827,67 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angezeigt vergleiche aktenkundige Anzeige vom 12.09.2017, Beilage ./C zur Beschwerde). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2020, wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag erhobenen Anklage, er habe in wiederholten Angriffen im Zeitraum 01.08.2016 bis 30.11.2016 als für die Abfuhr verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der zur Einzahlung verpflichteten Primärschuldnerin die von ihr einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung iHv insgesamt EUR 24.359,02 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als berechtigter Versicherungsträger

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen, weil ein Strafausschließungs- bzw. –aufhebungsgrund insofern vorlag, als der BF sich vor Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtete (§ 153c Abs. 3 Z 2 StGB) (vgl. aktenkundiges Strafurteil bzw. Freispruch, Beilage ./C zur Beschwerde). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2020, wurde der BF von der wider ihn mit Strafantrag erhobenen Anklage, er habe in wiederholten Angriffen im Zeitraum 01.08.2016 bis 30.11.2016 als für die Abfuhr verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der zur Einzahlung verpflichteten Primärschuldnerin die von ihr einbehaltenen Beiträge der Dienstnehmer zur Sozialversicherung iHv insgesamt EUR 24.359,02 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als berechtigter Versicherungsträger

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, weil ein Strafausschließungs- bzw. –aufhebungsgrund insofern vorlag, als der BF sich vor Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtete (Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) vergleiche aktenkundiges Strafurteil bzw. Freispruch, Beilage ./C zur Beschwerde). 1.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom XXXX vom 03.02.2022 (bekannt gemacht am 24.02.2022, rechtkräftig am 22.02.2022) wurde der Konkurs nach Schlussverteilung mit einer schlussendlichen Quote von 26 % (25,0942 %) aufgehoben. Am 07.04.2022 wurde die Primärschuldnerin in der Folge amtswegig

§ 40FBG aus dem Firmenbuch gelöscht (vgl.

aktenkundiger Firmenbuchauszug sowie Auszug aus der Ediktsdatei jeweils vom 25.05.2022, Beilage ./A und ./B zur Beschwerde; Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde; darüber hinaus unstrittig).1.4. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom römisch 40 vom 03.02.2022 (bekannt gemacht am 24.02.2022, rechtkräftig am 22.02.2022) wurde der Konkurs nach Schlussverteilung mit einer schlussendlichen Quote von 26 % (25,0942 %) aufgehoben. Am 07.04.2022 wurde die Primärschuldnerin in der Folge amtswegig

Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug sowie Auszug aus der Ediktsdatei jeweils vom 25.05.2022, Beilage ./A und ./B zur Beschwerde; Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde; darüber hinaus unstrittig). Die belangte Behörde erhielt im Zuge der Verteilung und der Insolvenzquote von rund 26 % daher EUR 18.487,47 aus dem Insolvenzverfahren (vgl. Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde).Die belangte Behörde erhielt im Zuge der Verteilung und der Insolvenzquote von rund 26 % daher EUR 18.487,47 aus dem Insolvenzverfahren vergleiche Verteilungsentwurf zum Schlussantrag des Masseverwalters im Insolvenzverfahren, Beilage ./I zur Beschwerde). Im weiteren Verlauf wurden noch Zahlungen

§ 13a

IESG, sowie die aus dem Strafverfahren

§ 153cSt

GB bzw. der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung des BF in Höhe von EUR 24.359,02 von der belangten Behörde berücksichtigt (vgl. Beschwerde, S 4 f; Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.2023). Im weiteren Verlauf wurden noch Zahlungen

Paragraph 13 a, IESG, sowie die aus dem Strafverfahren

Paragraph 153 c, StGB bzw. der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung des BF in Höhe von EUR 24.359,02 von der belangten Behörde berücksichtigt vergleiche Beschwerde, S 4 f; Stellungnahme der belangten Behörde vom 23.02.2023). 1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2022, Zahl: XXXX , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen

§ 67Abs. 10 i

Vm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG in einer Gesamthöhe von schlussendlich EUR 96.151,46 zuzüglich weiterer Verzugszinsen festgestellt.1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2022, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG in einer Gesamthöhe von schlussendlich EUR 96.151,46 zuzüglich weiterer Verzugszinsen festgestellt. Laut beiliegender Rückstandsaufstellung vom 02.09.2022 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 73.055,63, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG bis 01.09.2022 von EUR 22.652,11, einem Beitragszuschlag

§ 113

ASVG von 17,69 und Nebengebühren von EUR 426,031 zusammen und errechnet sich wie folgt:Laut beiliegender Rückstandsaufstellung vom 02.09.2022 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 73.055,63, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 01.09.2022 von EUR 22.652,11, einem Beitragszuschlag

Paragraph 113, ASVG von 17,69 und Nebengebühren von EUR 426,031 zusammen und errechnet sich wie folgt: Gesamt 09/2012 Beitrag GPLA Rest (01.09.2012-30.09.2012) € 260,03 10/2012 Beitrag GPLA Rest (01.10.2012-31.10.2012) € 452,38 11/2012 Beitrag GPLA Rest (01.11.2012-30.11.2012) € 1.500,64 12/2012 Beitrag GPLA Rest (01.12.2012-31.12.2012) € 452,38 01/2013 Beitrag GPLA Rest (01.01.2013-31.01.2013) € 459,17 02/2013 Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 459,17 03/2013 Beitrag GPLA Rest (01.03.2013-31.03.2013) € 459,17 04/2013 Beitrag GPLA Rest (01.04.2013-30.04.2013) € 459,17 05/2013 Beitrag GPLA Rest (01.05.2013-31.05.2013) € 459,17 06/2013 Beitrag GPLA Rest (01.06.2013-30.06.2013) € 485,23 07/2013 Beitrag GPLA Rest (01.07.2013-31.07.2013) € 489,59 08/2013 Beitrag GPLA Rest (01.08.2013-31.08.2013) € 459,17 09/2013 Beitrag GPLA Rest (01.09.2013-30.09.2013) € 459,17 10/2013 Beitrag GPLA Rest (01.10.2013-31.10.2013) € 459,17 11/2013 Beitrag GPLA Rest (01.11.2013-30.11.2013) € 1.460,56 12/2013 Beitrag GPLA Rest (01.12.2013-31.12.2013) € 459,17 01/2014 Beitrag GPLA Rest (01.01.2014-31.01.2014) € 331,67 02/2014 Beitrag GPLA Rest (01.02.2014-28.02.2014) € 331,67 03/2014 Beitrag GPLA Rest (01.03.2014-31.03.2014) € 331,67 04/2014 Beitrag GPLA Rest (01.04.2014-30.04.2014) € 331,67 05/2014 Beitrag GPLA Rest (01.05.2014-31.05.2014) € 331,67 06/2014 Beitrag GPLA Rest (01.06.2014-30.06.2014) € 331,67 07/2014 Beitrag GPLA Rest (01.07.2014-31.07.2014) € 330,84 08/2014 Beitrag GPLA Rest (01.08.2014-31.08.2014) € 330,84 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 84,55 09/2014 Beitrag GPLA Rest (01.09.2014-30.09.2014) € 330,84 10/2014 Beitrag GPLA Rest (01.10.2014-31.10.2014) € 330,84 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 1.644,92 11/2014 Beitrag GPLA Rest (01.11.2014-30.11.2014) € 0,52 12/2014 Beitrag GPLA Rest (01.12.2014-31.12.2014) € 330,84 01/2015 Beitrag GPLA Rest (01.01.2015-31.01.2015) € 351,93 02/2015 Beitrag GPLA Rest (01.02.2015-28.02.2015) € 221,93 03/2015 Beitrag GPLA Rest (01.03.2015-31.03.2015) € 221,93 04/2015 Beitrag GPLA Rest (01.04.2015-30.04.2015) € 221,93 05/2015 Beitrag GPLA Rest (01.05.2015-31.05.2015) € 221,93 06/2015 Beitrag GPLA Rest (01.06.2015-30.06.2015) € 221,93 07/2015 Beitrag GPLA Rest (01.07.2015-31.07.2015) € 221,93 08/2015 Beitrag GPLA Rest (01.08.2015-31.08.2015) € 221,93 09/2015 Beitrag GPLA Rest (01.09.2015-30.09.2015) € 221,93 10/2015 Beitrag GPLA Rest (01.10.2015-31.10.2015) € 221,93 11/2015 Beitrag GPLA Rest (01.11.2015-30.11.2015) € 862,97 12/2015 Beitrag GPLA Rest (01.12.2015-31.12.2015) € 221,93 01/2016 Beitrag GPLA Rest (01.01.2016-31.01.2016) € 102,97 02/2016 Beitrag GPLA Rest (01.02.2016-28.02.2016) € 534,96 03/2016 Beitrag GPLA Rest (01.03.2016-31.03.2016) € 534,96 04/2016 Beitrag GPLA Rest (01.04.2016-30.04.2016) € 534,96 05/2016 Beitrag GPLA Rest (01.05.2016-31.05.2016) € 534,96 06/2016 Beitrag GPLA Rest (01.06.2016-30.06.2016) € 534,96 07/2016 Beitrag GPLA Rest (01.07.2016-31.07.2016) € 534,96 08/2016 Beitrag Rest (01.08.2016-31.08.2016) € 129,61 08/2016 Beitrag GPLA Rest (01.08.2016-31.08.2016) € 483,12 09/2016 Beitrag Rest (01.09.2016-30.09.2016) € 9.226,85 09/2016 Beitrag GPLA Rest (01.09.2016-30.09.2016) € 114,88 10/2016 Beitrag Rest (01.10.2016-31.10.2016) € 9.108,45 10/2016 Beitrag GPLA Rest (01.10.2016-31.10.2016) € 606,00 11/2016 Beitrag Rest (01.11.2016-30.11.2016) € 9.662,37 11/2016 Beitrag GPLA Rest (01.11.2016-30.11.2016) € 608,07 11/2016 Beitrag GPLA Rest (01.11.2016-30.11.2016) € 1.078,86 KJ/2016 Beitrag Rest (01.01.2016-31.12.2016) € 2,24 KJ/2016 Beitrag Rest (01.01.2016-31.12.2016) € 2,24 KJ/2016 Beitrag Rest (01.01.2016-31.12.2016) € 4,52 12/2016 Beitrag GPLA Rest (01.12.2016-31.12.2016) € 12.424,44 01/2017 Beitrag GPLA Rest (01.01.2017-31.01.2017) € 8.248,87 Summe der Beiträge € 73.055,63 Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 ASVG gerechnet bis 01.09.2022Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 01.09.2022 € 22.652,11 Beitragszuschläge

§ 113

ASVGBeitragszuschläge

Paragraph 113, ASVG € 17,69 Nebengebühren € 426,03 Summe der Forderung € 96.151,46 Im Zeitraum ab 02.09.2022 fallen aus EUR 73.055,63 weitere Verzugszinsen in Höhe von 1,38 % p.a. an. 1.

  1. Der BF war im gesamten Verfahren – weder vor der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht – in der Lage, einen derartigen rechnerischen Nachweis der zum 31.01.2017 bei der Primärschuldnerin aushaftenden und fälligen Verbindlichkeiten (darunter insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Behörden, wie Finanzämtern, Gemeinden und dergleichen) sowie aller im haftungsrelevanten Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 darauf geleisteten und fälligen Zahlungen zu erbringen, der die von der Judikatur geforderte Verhältnisrechnung und damit die Beurteilung der Gleichbehandlung der belangten Behörde iSd. § 67 Abs. 10 ASVG im haftungsrelevanten Zeitraum mit anderen Gläubigern ermöglicht hätte. Es konnte somit im gegenständlichen Fall weder festgestellt werden, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin zum 31.01.2017 gewesen sind, welche Zahlungen konkret im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden und in welchem Verhältnis diese Gesamtzahlungsquote zu den Forderungen der belangten Behörde und den von der belangten Behörde erhaltenen Zahlungen stehen.1.
  2. Der BF war im gesamten Verfahren – weder vor der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht – in der Lage, einen derartigen rechnerischen Nachweis der zum 31.01.2017 bei der Primärschuldnerin aushaftenden und fälligen Verbindlichkeiten (darunter insbesondere auch Verbindlichkeiten gegenüber Behörden, wie Finanzämtern, Gemeinden und dergleichen) sowie aller im haftungsrelevanten Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 darauf geleisteten und fälligen Zahlungen zu erbringen, der die von der Judikatur geforderte Verhältnisrechnung und damit die Beurteilung der Gleichbehandlung der belangten Behörde iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG im haftungsrelevanten Zeitraum mit anderen Gläubigern ermöglicht hätte. Es konnte somit im gegenständlichen Fall weder festgestellt werden, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin zum 31.01.2017 gewesen sind, welche Zahlungen konkret im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden und in welchem Verhältnis diese Gesamtzahlungsquote zu den Forderungen der belangten Behörde und den von der belangten Behörde erhaltenen Zahlungen stehen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  5. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren sowie die handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Firmenbuchauszug und den aktenkundigen Unterlagen aus dem Insolvenzverfahren. Der von der belangten Behörde mit Bescheid festgestellte Haftungsbetrag ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 02.09.
  6. Die konkrete Höhe der Beitragsrückstände wurde vom BF nur insofern bestritten, als er im Strafverfahren wegen § 153c StGB freigesprochen worden und kein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei. Der BF habe damit im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einbehaltende Dienstnehmerbeiträge nicht schuldhaft vorenthalten. Er habe sich mit der belangten Behörde vertraglich darauf geeinigt, einen aushaftenden Betrag von EUR 24.259,02 zu bezahlen, die den Zeitraum von 08/2016 bis 11/2016 betreffen würden. Die Nachzahlung sei auch zur Gänze geleistet worden. Aus der Rückstandsaufstellung würde sich aber nicht ergeben, dass die Zahlung berücksichtigt wurde. Schon aus dem strafgerichtlichen Freispruch würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus der Haftung ausscheide. Im Übrigen wurde nur darauf verwiesen, dass sich aus dem Rückstandsausweis an sich nicht erkennen lasse, welche konkreten Beträge die belangte Behörde im Zuge der GPLA nachverrechnet habe. Dazu ist aber einerseits darauf zu verweisen – dass die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde iSd. § 67 Abs. 10 ASVG (wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird) – an einem anderen Maßstab zu messen ist, als ein strafbares Verschulden in einem Strafverfahren nach § 153c StGB. Darüber hinaus wurde der BF – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht mangels Schuldbeweises freigesprochen, sondern weil er sich bereits vor dem Urteilsspruch mit der belangten Behörde vertraglich auf die Rückzahlung ausstehender Beträge geeinigt hat und damit der Strafausschließungsgrund

§ 153cAbs. 3 Z 2 St

GB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Der von der belangten Behörde mit Bescheid festgestellte Haftungsbetrag ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 02.09.2022. Die konkrete Höhe der Beitragsrückstände wurde vom BF nur insofern bestritten, als er im Strafverfahren wegen Paragraph 153 c, StGB freigesprochen worden und kein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei. Der BF habe damit im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einbehaltende Dienstnehmerbeiträge nicht schuldhaft vorenthalten. Er habe sich mit der belangten Behörde vertraglich darauf geeinigt, einen aushaftenden Betrag von EUR 24.259,02 zu bezahlen, die den Zeitraum von 08 aus 2016, bis 11 aus 2016, betreffen würden. Die Nachzahlung sei auch zur Gänze geleistet worden. Aus der Rückstandsaufstellung würde sich aber nicht ergeben, dass die Zahlung berücksichtigt wurde. Schon aus dem strafgerichtlichen Freispruch würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus der Haftung ausscheide. Im Übrigen wurde nur darauf verwiesen, dass sich aus dem Rückstandsausweis an sich nicht erkennen lasse, welche konkreten Beträge die belangte Behörde im Zuge der GPLA nachverrechnet habe. Dazu ist aber einerseits darauf zu verweisen – dass die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird) – an einem anderen Maßstab zu messen ist, als ein strafbares Verschulden in einem Strafverfahren nach Paragraph 153 c, StGB. Darüber hinaus wurde der BF – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht mangels Schuldbeweises freigesprochen, sondern weil er sich bereits vor dem Urteilsspruch mit der belangten Behörde vertraglich auf die Rückzahlung ausstehender Beträge geeinigt hat und damit der Strafausschließungsgrund

Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Darüber hinaus bestreitet der BF im gegenständlichen Fall überwiegend, für die aushaftenden Beitragsrückstände mangels vorwerfbaren Verschuldens an einer allfälligen Ungleichbehandlung der belangten Behörde zu haften bzw. bestreitet er, dass eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde erfolgt ist. Dazu ist festzuhalten, dass der BF bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2022 über die Einleitung eines Haftungsprüfungsverfahrens seitens der belangten Behörde informiert und er auch entsprechend angeleitet wurde, die geforderten Nachweise zu erbringen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich durch RSb-Schreiben zugestellt und seitens der Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis 15.07.2022 beantragt, die auch gewährt und die Frist sogar bis 29.07.2022 erstreckt wurde (vgl. Beilagen 1 bis 4). Mit Stellungnahme vom 20.07.2022 (vgl. Beilage 5) brachte der BF im Wesentlichen durch seine Rechtsvertretung das in der späteren Beschwerde ebenso erstattete Vorbringen zur Verjährung und fehlender Strafbarkeit vor. Darüber hinaus wurde ausdrücklich angegeben, dass eine Auflistung aller Zahlungen und fälligen Rückstände nicht möglich sei, da im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.01.2017 gar nicht mehr gebucht worden sei. Anhand einiger vorliegender Kontoauszüge hätten näher dargestellte Kontobewegungen teilweise rekonstruiert werden können. Auch eine vollständige Auflistung der offenen und fälligen Verbindlichkeiten könne nur zum 31.01.2017 dargestellt werden und könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen lediglich die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren herangezogen werden. Der Stellungnahme waren nur einige Kontoauszüge der Primärschuldnerin bei der Volksbank sowie der Schlussantrag des Masseverwalters und das gegen den BF ergangene Strafurteil beigefügt. Dazu ist festzuhalten, dass der BF bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.06.2022 über die Einleitung eines Haftungsprüfungsverfahrens seitens der belangten Behörde informiert und er auch entsprechend angeleitet wurde, die geforderten Nachweise zu erbringen. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich durch RSb-Schreiben zugestellt und seitens der Rechtsvertretung eine Fristverlängerung bis 15.07.2022 beantragt, die auch gewährt und die Frist sogar bis 29.07.2022 erstreckt wurde vergleiche Beilagen 1 bis 4). Mit Stellungnahme vom 20.07.2022 vergleiche Beilage 5) brachte der BF im Wesentlichen durch seine Rechtsvertretung das in der späteren Beschwerde ebenso erstattete Vorbringen zur Verjährung und fehlender Strafbarkeit vor. Darüber hinaus wurde ausdrücklich angegeben, dass eine Auflistung aller Zahlungen und fälligen Rückstände nicht möglich sei, da im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.01.2017 gar nicht mehr gebucht worden sei. Anhand einiger vorliegender Kontoauszüge hätten näher dargestellte Kontobewegungen teilweise rekonstruiert werden können. Auch eine vollständige Auflistung der offenen und fälligen Verbindlichkeiten könne nur zum 31.01.2017 dargestellt werden und könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen lediglich die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren herangezogen werden. Der Stellungnahme waren nur einige Kontoauszüge der Primärschuldnerin bei der Volksbank sowie der Schlussantrag des Masseverwalters und das gegen den BF ergangene Strafurteil beigefügt. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurden weiters nur Buchhaltungsunterlagen von September bis November 2016 vorgelegt. Ab Dezember 2016 sei wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gebucht worden und verweigere die ehemalige Steuerberaterin eine Herausgabe sämtlicher Unterlagen. Es sei vom BF bestmöglich versucht worden, der belangten Behörde anhand von übersichtlichen Tabellen und Bankbelegen darzulegen, dass tatsächlich keine wesentlichen Zahlungen mehr an Gläubiger geleistet worden seien. In weiterer Folge wurden die auf offene und fällige, jedoch nicht betragsmäßig angeführten, Verbindlichkeiten geleistete Zahlungen in einer Tabelle für die Monate Oktober 2016 und November 2016 dargestellt. Weiters wurde anhand beigelegter Barbelege eine Tabelle für den Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 über sich in diesem Zeitraum ergebende Gut- und Lastschriften auf dem Konto sowie die Saldoentwicklung erstellt. Zusammengefasst ergebe sich aus der Saldoentwicklung im Zeitraum 06.12.2016 bis 15.02.2017 lediglich ein Abgang von EUR 1.893,64, wobei im Hinblick auf die Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin von EUR 3.087.166,88 festzustellen sei, dass in diesem Zeitraum keine nennenswerten Zahlungen der Primärschuldnerin geleistet worden seien. Betreffend die Auflistung aller offenen und fälligen Verbindlichkeiten bei Gläubigern per 31.01.2017 könne als Orientierungshilfe zur Gegenüberstellung der monatlichen Zahlungen die Liste der Gläubiger bzw. der Verteilungsentwurf im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin

Schlussbericht des Insolvenzverwalters herangezogen werden. Daraus würden sich näher genannte Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin ergeben, welche vor Insolvenzeröffnung, somit jedenfalls auch in den Monaten bis Jänner 2017 aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr hätten beglichen werden können und daher als Forderungen im Konkursverfahren angemeldet worden seien. Zusammengefasst habe die Primärschuldnerin im gegenständlichen Zeitraum keine nennenswerten Verbindlichkeiten mehr beglichen, sodass die belangte Behörde jedenfalls nicht schlechter gestellt worden sei als übrige Gläubiger. Eine Gleichbehandlungsverletzung sei jedenfalls ausgeschlossen. Zu den konkret vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass es diese nicht ermöglichen, alle im haftungsrelevanten Zeitraum aushaftenden und fälligen Verbindlichkeiten sowie alle darauf im Haftungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und die von der Judikatur geforderte Verhältnisrechnung und damit die Beurteilung der Gleichbehandlung der belangten Behörde iSd. § 67 Abs. 10 ASVG im haftungsrelevanten Zeitraum mit anderen Gläubigern ermöglicht hätte, durchzuführen. Es konnte somit im gegenständlichen Fall weder festgestellt werden, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin zum 31.01.2017 gewesen sind, welche Zahlungen konkret im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden und in welchem Verhältnis diese Gesamtzahlungsquote zu den Forderungen der belangten Behörde und den von der belangten Behörde erhaltenen Zahlungen stehen. Aus dem vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters ist zwar die Summe der angemeldeten und schließlich anerkannten Insolvenzforderungen an die belangte Behörde ersichtlich, aber auch daraus lässt sich die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Verhältnisrechnung nicht erstellen. Zu den konkret vorgelegten Unterlagen ist auszuführen, dass der belangten Behörde darin zu folgen ist, dass es diese nicht ermöglichen, alle im haftungsrelevanten Zeitraum aushaftenden und fälligen Verbindlichkeiten sowie alle darauf im Haftungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen und die von der Judikatur geforderte Verhältnisrechnung und damit die Beurteilung der Gleichbehandlung der belangten Behörde iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG im haftungsrelevanten Zeitraum mit anderen Gläubigern ermöglicht hätte, durchzuführen. Es konnte somit im gegenständlichen Fall weder festgestellt werden, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin zum 31.01.2017 gewesen sind, welche Zahlungen konkret im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden und in welchem Verhältnis diese Gesamtzahlungsquote zu den Forderungen der belangten Behörde und den von der belangten Behörde erhaltenen Zahlungen stehen. Aus dem vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters ist zwar die Summe der angemeldeten und schließlich anerkannten Insolvenzforderungen an die belangte Behörde ersichtlich, aber auch daraus lässt sich die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderte Verhältnisrechnung nicht erstellen. Zusammengefasst ist es trotz mehrfacher Aufforderung samt entsprechenden Belehrungen dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung nicht gelungen, die Zahl der zum 31.01.2017 aushaftenden und fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin sowie darauf im Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.01.2017 geleisteten und fälligen Zahlungen zu errechnen und diese durch entsprechend nachvollziehbare Unterlagen zu untermauern. Die Errechnung einer Gesamtzahlungsquote zur Gegenüberstellung mit der Zahlungsquote an die belangte Behörde ist daher aus den vorgelegten Unterlagen nicht möglich. Der BF hat im Übrigen auch mehrmals eingeräumt, dass ihm die Beschaffung entsprechend vollständiger Unterlagen de-facto nicht möglich ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. im Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere aus den von den Parteien im gesamten Verfahren gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF (substanziiert) noch der belangten Behörde bestritten wurden. 2.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall überwiegend die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, sodass im Übrigen darauf verwiesen wird. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchteil A): 3.2. Zum Einwand der Verjährung: Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte § 68 ASVG lautet:Der mit „Verjährung der Beiträge“ betitelte Paragraph 68, ASVG lautet: „§ 68.

(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.„§ 68.
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.
(3)Sind fällige Beiträge durch eine grundbücherliche Eintragung gesichert, so kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung des dadurch erworbenen Pfandrechtes die seither eingetretene Verjährung des Rechtes auf Einforderung der Beiträge nicht geltend gemacht werden.“ Der VwGH hat dazu jüngst zu einem vergleichbaren Fall ausgesprochen (vgl. VwGH vom 31.10.2022, Ra 2021/08/0038, Rn. 23) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:Der VwGH hat dazu jüngst zu einem vergleichbaren Fall ausgesprochen vergleiche VwGH vom 31.10.2022, Ra 2021/08/0038, Rn. 23) [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]: „Nach § 68 Abs. 1 vierter Satz ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so etwa auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2014/08/0060, mwN). Eine solche Maßnahme ist insbesondere auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Durch diese wird nach § 9 Abs. 1 IO bewirkt, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen beginnt. Im Sinn von § 68 Abs. 1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden, somit insbesondere auch gegen den nach § 67 Abs. 10 ASVG haftenden Vertreter einer juristischen Person. Sollte die WGKK die Beitragsforderungen daher rechtzeitig als Forderungen im am
  1. Jänner 2011 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der U GmbH angemeldet haben, konnte die Verjährung gegenüber dem Revisionswerber daher grundsätzlich nicht vor Aufhebung des Konkurses zu laufen beginnen (vgl. VwGH 9.9.2019, Ra 2019/08/0126; vgl. näher nochmals VwGH 1.4.2009, 2008/08/0223).“„Nach Paragraph 68, Absatz eins, vierter Satz ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so etwa auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird vergleiche etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2014/08/0060, mwN). Eine solche Maßnahme ist insbesondere auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Durch diese wird nach Paragraph 9, Absatz eins, IO bewirkt, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen beginnt. Im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden, somit insbesondere auch gegen den nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Vertreter einer juristischen Person. Sollte die WGKK die Beitragsforderungen daher rechtzeitig als Forderungen im am
  2. Jänner 2011 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der U GmbH angemeldet haben, konnte die Verjährung gegenüber dem Revisionswerber daher grundsätzlich nicht vor Aufhebung des Konkurses zu laufen beginnen vergleiche VwGH 9.9.2019, Ra 2019/08/0126; vergleiche näher nochmals VwGH 1.4.2009, 2008/08/0223).“ Im gegenständlichen Fall wurde über die Primärschuldnerin schon am 21.02.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge sämtliche gegenständliche Forderungen von der belangten Behörde angemeldet bzw. ein noch viel höherer Forderungsbetrag angemeldet und die Forderung im Laufe des Insolvenzverfahrens weiter einschränkt, schließlich aber vom Insolvenzverwalter ohne Bestreitung der Primärschuldnerin anerkannt. Erst mit Beschluss vom 03.02.2022 wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin aufgehoben. Während des Insolvenzverfahrens trat daher eine Verjährungsunterbrechung auch gegenüber dem beitragsmithaftenden BF ein und begann die Verjährungsfrist somit erst mit Aufhebung des Konkurses ab 03.02.2022 zu laufen. Es liegt gegenständlich somit keine Verjährung vor (weder eine Feststellungs- noch eine Einforderungsverjährung), sodass der Einwand nicht zu recht besteht. 3.
  3. Zur Haftung des BF dem Grunde nach: 3.3.1.

§ 58Abs.

5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.3.3.1.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grundsätzlich nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend vergleiche dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grundsätzlich nicht Prokuristen iSd Paragraph 53, UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd Paragraph 54, UGB vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). 3.3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF war von 25.02.2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 22.02.2017 im Firmenbuch unstrittig als selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Der BF war von 25.02.2002 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Primärschuldnerin am 22.02.2017 im Firmenbuch unstrittig als selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen. Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028). Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 03.02.2022 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 07.04.2022 amtswegig

§ 40FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde.

Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Im konkreten Fall steht fest, dass über die Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgeführt wurde, dieses mit rechtskräftigem Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 03.02.2022 nach Schlussverteilung aufgehoben wurde und die Primärschuldnerin bereits mit 07.04.2022 amtswegig

Paragraph 40, FBG aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Die Heranziehung des BF als Vertreter der Primärschuldnerin zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3.

  1. Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. Haftung der Höhe nach: 3.3.
  2. Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).3.3.
  3. Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 62, der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Dieses Benachteiligungsverbot bedeutet zunächst, dass immer dann, wenn andere Forderungen zumindest teilweise erfüllt werden, im entsprechenden Prozentsatz auch die Forderungen des Versicherungsträgers teilweise erfüllt werden müssen (Gleichbehandlung nach der Zahlungstheorie). Daneben wurde in der Rechtsprechung vielfach auch die Auffassung vertreten, dass eine solche anteilige Leistung (zumindest) an den Versicherungsträger stets nach Maßgabe vorhandener Mittel zu leisten ist, und zwar in einem solchen Prozentsatz, der dem Verhältnis der Summe aller Forderungen zur Forderung des Versicherungsträgers entspricht (Gleichbehandlung nach der Mitteltheorie). Der VwGH hat sich in einem Judikat zur Parallelbestimmung in § 25a BUAG zur Zahlungstheorie bekannt (VwGH 2002/08/0213, VwSlg 16.532 A = RdW 2005/491, 444 = ZfVB 2006/1287) und so dem Vertreter die Möglichkeit eröffnet, zur Vermeidung der Verletzung von Gläubigerinteressen entweder die Zahlungen vorübergehend einzustellen, bis der Liquiditätsengpass überwunden ist (sofern darauf ernstlich Aussicht besteht) oder die Zahlungen vor Insolvenzeröffnung dauernd einzustellen und die liquiden Mittel letztlich zur gleichmäßigen Verteilung in der Insolvenzmasse zu belassen, ohne eine Haftung für den Beitragsausfall zu riskieren. Daher muss der Vertreter bei gänzlichem Aushaften von Beiträgen nicht die Mittellosigkeit der Dienstgeberin nachweisen (so aber noch VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 116 f (Stand 01.12.2020, rdb.at).Dieses Benachteiligungsverbot bedeutet zunächst, dass immer dann, wenn andere Forderungen zumindest teilweise erfüllt werden, im entsprechenden Prozentsatz auch die Forderungen des Versicherungsträgers teilweise erfüllt werden müssen (Gleichbehandlung nach der Zahlungstheorie). Daneben wurde in der Rechtsprechung vielfach auch die Auffassung vertreten, dass eine solche anteilige Leistung (zumindest) an den Versicherungsträger stets nach Maßgabe vorhandener Mittel zu leisten ist, und zwar in einem solchen Prozentsatz, der dem Verhältnis der Summe aller Forderungen zur Forderung des Versicherungsträgers entspricht (Gleichbehandlung nach der Mitteltheorie). Der VwGH hat sich in einem Judikat zur Parallelbestimmung in Paragraph 25 a, BUAG zur Zahlungstheorie bekannt (VwGH 2002/08/0213, VwSlg 16.532 A = RdW 2005/491, 444 = ZfVB 2006/1287) und so dem Vertreter die Möglichkeit eröffnet, zur Vermeidung der Verletzung von Gläubigerinteressen entweder die Zahlungen vorübergehend einzustellen, bis der Liquiditätsengpass überwunden ist (sofern darauf ernstlich Aussicht besteht) oder die Zahlungen vor Insolvenzeröffnung dauernd einzustellen und die liquiden Mittel letztlich zur gleichmäßigen Verteilung in der Insolvenzmasse zu belassen, ohne eine Haftung für den Beitragsausfall zu riskieren. Daher muss der Vertreter bei gänzlichem Aushaften von Beiträgen nicht die Mittellosigkeit der Dienstgeberin nachweisen (so aber noch VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 116 f (Stand 01.12.2020, rdb.at). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für § 67 Abs. 10 ASVG anzuwenden ist).Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG, welche nach der Entscheidung des VwGH etwa vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040, genauso für Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzuwenden ist). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes – unter Berücksichtigung allfälliger Anfechtungen – noch offenen Zuschlagsverbindlichkeit, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.
  4. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97

(106); Die Vertreterhaftung

§ 67Abs.

10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97

(106); Die Vertreterhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2016)63
(70)) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung vergleiche Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2016)63
(70)) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). 3.3.
  1. Fallbezogen ergibt sich aus der soeben dargestellten Judikatur Folgendes: Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF zuletzt im Zeitraum 25.02.2002 bis 22.02.2017 (Tag der Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin) selbstständig vertretender, alleiniger und handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich vom ersten fälligen und offenen Beitragsrückstand bis zum letzten offenen Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzeröffnung. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). Im gegenständlichen Fall ist Beurteilungszeitraum der 01.08.2016 bis grundsätzlich zum 22.02.
  2. Der Einfachheit halber hat die belangte Behörde jedoch ein Ende des Beurteilungszeitraumes mit 31.01.2017 zum Vorteil des BF angenommen, da die letzte offene Verbindlichkeit der belangten Behörde zum 31.01.2017 fällig wurde.Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF zuletzt im Zeitraum 25.02.2002 bis 22.02.2017 (Tag der Insolvenzeröffnung über die Primärschuldnerin) selbstständig vertretender, alleiniger und handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich vom ersten fälligen und offenen Beitragsrückstand bis zum letzten offenen Beitragsrückstand bzw. der Insolvenzeröffnung. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist vergleiche VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). Im gegenständlichen Fall ist Beurteilungszeitraum der 01.08.2016 bis grundsätzlich zum 22.02.
  3. Der Einfachheit halber hat die belangte Behörde jedoch ein Ende des Beurteilungszeitraumes mit 31.01.2017 zum Vorteil des BF angenommen, da die letzte offene Verbindlichkeit der belangten Behörde zum 31.01.2017 fällig wurde. Entsprechend der nunmehr vorliegenden, klarstellenden Rechtsprechung des VwGH wäre im gegenständlichen Fall nunmehr zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes eine Beurteilung der Gleich-/Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin durch den BF im Rahmen der Zahlungstheorie vorzunehmen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht möglich: Die belangte Behörde hat in der konkreten Beschwerdesache den BF bereits vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 10.06.2022 auf eine mögliche Haftung im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.01.2017 hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag. Der BF wurde weiters in diesem Schreiben zur Erstellung eines rechnerischen Entlastungsbeweises angeleitet und wurde ihm auch ein Rückstandsausweis übermittelt. Schon in der darauffolgenden Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde eingeräumt, dass durchgehende Buchhaltungsunteralgen einerseits mangels erfolgter Buchungen und andererseits wegen der Zurückbehaltung von Unterlagen durch die ehemalige Buchhalterin wegen Honorarforderungen nicht beschafft werden könnten. In der daraufhin erhobenen Beschwerde wurde dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Es wurde vom BF selbst eingeräumt, dass vollständige Unterlagen, die eine von der Judikatur geforderte Gleichbehandlungsrechnung ermöglichen würden nicht vorgelegt werden könnten. Auch beim Insolvenzverwalter liegen keine weiteren Unterlagen auf. Damit war es dem BF weder vor der belangten Behörde noch Bundesverwaltungsgericht möglich, den entsprechenden rechnerischen Gleichbehandlungsnachweis zu erbringen oder zumindest derartige Buchhaltungsunterlagen vorzulegen, die eine Berechnung für die belangte Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht ermöglicht hätten. Es konnte somit im gegenständlichen Fall weder festgestellt werden, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin zum 31.01.2017 gewesen sind, welche Zahlungen konkret im Zeitraum von 01.08.2017 bis 31.01.2017 auf fällige Verbindlichkeiten geleistet wurden und in welchem Verhältnis diese Gesamtzahlungsquote zu den Forderungen der belangten Behörde und den von der belangten Behörde erhaltenen Zahlungen stehen. Ein rechnerischer Entlastungsnachweis ist schlussendlich auch nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt und bereits oben ausgeführt wurde, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt und bereits oben ausgeführt wurde, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen – nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens – die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil anfechtbare Zahlungen vorlagen), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen (vgl. VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der BF machte jedoch – obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN), sondern legte lediglich Auszüge aus der Unternehmensbuchhaltung der Primärschuldnerin vor, die die Ermittlung dieser Zahlen nicht ohne weiteres erlauben.Ausgehend von diesen Grundsätzen hätte der BF nicht nur allgemein dartun müssen, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat. Vielmehr hätte er im Hinblick darauf, dass er die Einstellung aller Zahlungen im haftungsrelevanten Zeitraum nicht behauptet hat (sondern im Gegenteil anfechtbare Zahlungen vorlagen), insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen müssen vergleiche VwGH 2002/08/0213; Ra 2015/08/0040). Der BF machte jedoch – obwohl er dazu im Verfahren vor der belangten Behörde (unter Anführung der Notwendigkeit eines solchen Vorbringens) wiederholt aufgefordert wurde, keinerlei diesbezügliche Angaben vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038, mwN), sondern legte lediglich Auszüge aus der Unternehmensbuchhaltung der Primärschuldnerin vor, die die Ermittlung dieser Zahlen nicht ohne weiteres erlauben. Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 67 Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff).Jedem Vertreter, der fällige/rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretertätigkeit fällige/rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind vergleiche Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 67, Rz 80k, mit Verweis auf VwGH 97/14/0160, betreffend ein Zurückbehaltungsrecht an Geschäftsunterlagen sowie Told, Zum Entlastungsbeweis bei der Managerhaftung, wbl 2012, 188 ff). Der BF als Vertreter der Primärschuldnerin hat dabei konkret die fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie darauf geleistete Zahlungen im Beurteilungszeitraum darzutun (vgl. VwGH vom 26.03.2021, Ra 2021/08/0034).Der BF als Vertreter der Primärschuldnerin hat dabei konkret die fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie darauf geleistete Zahlungen im Beurteilungszeitraum darzutun vergleiche VwGH vom 26.03.2021, Ra 2021/08/0034). Davon ausgehend ist der BF dieser besonderen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat er doch im Verfahren – trotz entsprechender (mehrfacher) Aufforderung – die erforderliche zahlenmäßige Aufstellung nicht vorgelegt, sondern nur einige Kontoauszüge vorgelegt, die jedoch keine Rückschlüsse auf Fälligkeiten zulassen und zudem auch nicht vollständig sind. Ausgehend von den eigenen Angaben des BF, dass weitere Unterlagen nicht beschafft werden können, durfte auch ohne weitere Ermittlungen und folglich auch ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF angenommen werden (vgl. VwGH vom 26.03.2021, Ra 2021/08/0034, mit Verweis auf VwGH vom 25.03.2019, Ra 2019/08/0059).Davon ausgehend ist der BF dieser besonderen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, hat er doch im Verfahren – trotz entsprechender (mehrfacher) Aufforderung – die erforderliche zahlenmäßige Aufstellung nicht vorgelegt, sondern nur einige Kontoauszüge vorgelegt, die jedoch keine Rückschlüsse auf Fälligkeiten zulassen und zudem auch nicht vollständig sind. Ausgehend von den eigenen Angaben des BF, dass weitere Unterlagen nicht beschafft werden können, durfte auch ohne weitere Ermittlungen und folglich auch ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung eine schuldhafte Pflichtverletzung des BF angenommen werden vergleiche VwGH vom 26.03.2021, Ra 2021/08/0034, mit Verweis auf VwGH vom 25.03.2019, Ra 2019/08/0059). Sofern dazu in der Beschwerde einerseits ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte grundlos mit dem gegenständlichen Verfahren zugewartet und damit die Erbringung von Entlastungsbeweisen verunmöglicht, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 04.11.2022 zu folgen. Demnach ist Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG die objektive Uneinbringlichkeit, welche eine ziffernmäßige Bestimmbarkeit der uneinbringlichen Beiträge voraussetzt. Liegt diese Uneinbringlichkeit nicht vor, kommt eine Geltendmachung der Haftung nicht in Betracht. Die Haftungsprüfung kann erst mit Feststehen des äußersten Haftungsrahmens, daher dem tatsächlichen Schaden der belangten Behörde, erfolgen (vgl. VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039; vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Sofern dazu in der Beschwerde einerseits ausgeführt wird, die belangte Behörde hätte grundlos mit dem gegenständlichen Verfahren zugewartet und damit die Erbringung von Entlastungsbeweisen verunmöglicht, ist den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 04.11.2022 zu folgen. Demnach ist Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die objektive Uneinbringlichkeit, welche eine ziffernmäßige Bestimmbarkeit der uneinbringlichen Beiträge voraussetzt. Liegt diese Uneinbringlichkeit nicht vor, kommt eine Geltendmachung der Haftung nicht in Betracht. Die Haftungsprüfung kann erst mit Feststehen des äußersten Haftungsrahmens, daher dem tatsächlichen Schaden der belangten Behörde, erfolgen vergleiche VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039; vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Darüber hinaus wird auch zum Vorbringen zum im Strafverfahren festgestellten fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers noch einmal auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Der BF bestreitet gegenständlich, dass schuldhaftes Verhalten seinerseits vorgelegen sei, weil er im Strafverfahren wegen § 153c StGB freigesprochen worden und kein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei. Der BF habe damit im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einbehaltende Dienstnehmerbeiträge nicht schuldhaft vorenthalten. Er habe sich mit der belangten Behörde vertraglich darauf geeinigt, einen aushaftenden Betrag von EUR 24.259,02 zu bezahlen, die den Zeitraum von 08/2016 bis 11/2016 betreffen würden. Die Nachzahlung sei auch zur Gänze geleistet worden. Schon aus dem strafgerichtlichen Freispruch würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus der Haftung ausscheide. Dazu ist aber – wie schon ausgeführt - einerseits darauf zu verweisen – dass die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde iSd. § 67 Abs. 10 ASVG (wie soeben ausgeführt) – an einem anderen Maßstab zu messen ist (nämlich der verhältnismäßigen Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern), als ein strafbares Verschulden in einem Strafverfahren nach § 153c StGB wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Darüber hinaus wurde der BF – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht mangels Schuldbeweises freigesprochen, sondern weil er sich bereits vor dem Urteilsspruch mit der belangten Behörde vertraglich auf die Rückzahlung ausstehender Beträge geeinigt hat und damit der Strafausschließungsgrund

§ 153cAbs. 3 Z 2 St

GB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Darüber hinaus wird auch zum Vorbringen zum im Strafverfahren festgestellten fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers noch einmal auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Der BF bestreitet gegenständlich, dass schuldhaftes Verhalten seinerseits vorgelegen sei, weil er im Strafverfahren wegen , Paragraph 153 c, StGB freigesprochen worden und kein schuldhaftes Verhalten festgestellt worden sei. Der BF habe damit im Zeitraum von 01.08.2016 bis 30.11.2016 als Geschäftsführer der Primärschuldnerin einbehaltende Dienstnehmerbeiträge nicht schuldhaft vorenthalten. Er habe sich mit der belangten Behörde vertraglich darauf geeinigt, einen aushaftenden Betrag von EUR 24.259,02 zu bezahlen, die den Zeitraum von 08 aus 2016, bis 11 aus 2016, betreffen würden. Die Nachzahlung sei auch zur Gänze geleistet worden. Schon aus dem strafgerichtlichen Freispruch würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens jedenfalls aus der Haftung ausscheide. Dazu ist aber – wie schon ausgeführt - einerseits darauf zu verweisen – dass die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (wie soeben ausgeführt) – an einem anderen Maßstab zu messen ist (nämlich der verhältnismäßigen Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern), als ein strafbares Verschulden in einem Strafverfahren nach Paragraph 153 c, StGB wegen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Darüber hinaus wurde der BF – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht mangels Schuldbeweises freigesprochen, sondern weil er sich bereits vor dem Urteilsspruch mit der belangten Behörde vertraglich auf die Rückzahlung ausstehender Beträge geeinigt hat und damit der Strafausschließungsgrund

Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB vorlag. Demnach ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn er sich bis zum Schluss der Verhandlung dem berechtigten Sozialversicherungsträger gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet. Das hat der BF gemacht, jedoch ist dem ein Schuldeingeständnis inhärent und – ähnlich der tätigen Reue – nur eine Bestrafung unterblieben. Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis

§ 64ASVG zugrunde.

Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde

§ 292ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507).

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG8, § 64 Rz 6). Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ergeben haben und solche vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht substanziiert vorgebracht wurden. Der Vorschreibung des Haftungsbetrages mit dem angefochtenen Bescheid liegt ein Rückstandsausweis

Paragraph 64, ASVG zugrunde. Der Rückstandausweis bildet als öffentliche Urkunde

Paragraph 292, ZPO vollen Beweis im Gerichtsverfahren (OGH 7 Ob 355/98a, RS0040507). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 64, Rz 6). Dazu ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des gegenständlichen Rückstandsausweises ergeben haben und solche vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nicht substanziiert vorgebracht wurden. Darüber hinaus ist festzuhalten und kommt es im gegenständlichen Fall schlussendlich auch darauf an, dass im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nach mehrmaligen Korrekturen der Forderungshöhe der belangten Behörde bzw. der im Strafverfahren getroffenen Rückzahlungsvereinbarung sowohl vom Insolvenzverwalter als auch der Primärschuldnerin (deren Geschäftsführer der BF war) ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von EUR 151.884,98 laut Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters bzw. laut Schlussrechnung des Insolvenzverwalters ausdrücklich anerkannt wurde.

§ 60Abs.

2 IO bindet dann, wenn der Schuldner eine Insolvenzforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. […] Zu dieser Bestimmung wird ausgeführt, dass die Feststellung nach § 109 KO (IO) eine streitabschneidende Wirkung äußert, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs. 2 KO (IO), dass sie einer der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat (OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 50/12m mwN). Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogates zu, von der bindende Wirkung ausgeht (OGH 11.06.2001, 8 Ob 271/00m). Die Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren bildet ein Prozesshindernis für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebl

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