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{'item': 'G312 2261712-1'}

Obsah (15)Art 133§ 2§ 8§ 25§ 248c§ 4§ 229a§ 6§ 7§ 25a§ 27§ 35§ 35bArt. 140§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlG312 2261712-1 Spruch, G312 2261712-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2020 bis 31.12.2020

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie

§ 8Abs.

1 Z 3 lit a ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1).Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) von 01.01.2020 bis 31.12.2020

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Unfallversicherung unterliege (Spruchpunkt 1). In Spruchpunkt 2. wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen

§ 25GSVG i

Vm § 35b GSVG für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung mit einem Betrag von EUR 1.473,06 festgelegt.In Spruchpunkt 2. wurden die monatlichen Beitragsgrundlagen

Paragraph 25, GSVG in Verbindung mit Paragraph 35 b, GSVG für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 in der Kranken- und Pensionsversicherung mit einem Betrag von EUR 1.473,06 festgelegt. In Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass der BF

§§ 25i

Vm 27 GSVG verpflichtet sei, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3.270,24 sowie

§§ 25, 35b i

Vm § 27 GSVG Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.202,04 zu entrichten.In Spruchpunkt 3. wurde ausgesprochen, dass der BF

Paragraphen 25, in Verbindung mit 27 GSVG verpflichtet sei, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 3.270,24 sowie

Paragraphen 25, 35 b, in Verbindung mit Paragraph 27, GSVG Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 1.202,04 zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 Inhaber einer Gewerbeberechtigung und somit Wirtschaftskammermitglied gewesen wäre und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 14.010,96 jährlich das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage

§ 25Abs.

4 (EUR 5.361,72) überstiegen hätten, weshalb der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 im Nachhinein festzustellen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 Inhaber einer Gewerbeberechtigung und somit Wirtschaftskammermitglied gewesen wäre und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 14.010,96 jährlich das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 4, (EUR 5.361,72) überstiegen hätten, weshalb der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 im Nachhinein festzustellen sei. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er den Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreite, seine Beschwerde sich jedoch gegen die Beitragspflicht richte, der eine im Vergleich zur Beitragsleistung absolut unangemessene minimale Leistung gegenüberstehe. Der Gesetzgeber sei verpflichtet bei Pensionisten einer verpflichtenden Beitragsleistung ebenso eine entsprechende Pensionserhöhung gegenüberzustellen. Ungeachtet dessen, dass hierbei keine Höherversicherung vorliegen könnte, stünden die Leistungen in keinem Verhältnis zu den Beiträgen. Die Bestimmungen über die Beitragspflicht im Zusammenhang mit der Regelung über die Höherversicherung seien daher als verfassungswidrig zu beurteilen. Der Gesetzgeber müsste entweder die Beitragspflicht aufheben, allenfalls reduzieren oder den „besonderen Höherversicherungsbetrag“

§ 248cASVG angemessen anheben.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern versicherungsmathematische Grundsätze bzw. das Lebensalter bei dem durch die Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags (BGBl II 2004/523) in verfassungsgemäßer Weise berücksichtigt worden wären. Insofern werde ebenso die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung bekämpft. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er den Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreite, seine Beschwerde sich jedoch gegen die Beitragspflicht richte, der eine im Vergleich zur Beitragsleistung absolut unangemessene minimale Leistung gegenüberstehe. Der Gesetzgeber sei verpflichtet bei Pensionisten einer verpflichtenden Beitragsleistung ebenso eine entsprechende Pensionserhöhung gegenüberzustellen. Ungeachtet dessen, dass hierbei keine Höherversicherung vorliegen könnte, stünden die Leistungen in keinem Verhältnis zu den Beiträgen. Die Bestimmungen über die Beitragspflicht im Zusammenhang mit der Regelung über die Höherversicherung seien daher als verfassungswidrig zu beurteilen. Der Gesetzgeber müsste entweder die Beitragspflicht aufheben, allenfalls reduzieren oder den „besonderen Höherversicherungsbetrag“

Paragraph 248 c, ASVG angemessen anheben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern versicherungsmathematische Grundsätze bzw. das Lebensalter bei dem durch die Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags (BGBl römisch zwei 2004/523) in verfassungsgemäßer Weise berücksichtigt worden wären. Insofern werde ebenso die Verfassungsmäßigkeit der Verordnung bekämpft. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 02.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF war im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (GISA-Zahl: XXXX ) und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch er der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.Der BF war im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (GISA-Zahl: römisch 40 ) und aufgrund dessen Kammermitglied, wodurch er der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Am XXXX .04.2015 stellte der BF einen Antrag

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte (Kleinunternehmerregelung). Am römisch 40 .04.2015 stellte der BF einen Antrag

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung aufgrund geringfügiger Einkünfte (Kleinunternehmerregelung). Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurde dem BF seitens der belangen Behörde mitgeteilt, dass er ab XXXX .04.2015 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei und dass die Ausnahme nachträglich anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen überprüft werde. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Ausnahme rückwirkend wegfällt und die Beiträge nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Einkünfte oder die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über dem Grenzbetrag liegen. Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurde dem BF seitens der belangen Behörde mitgeteilt, dass er ab römisch 40 .04.2015 vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen sei und dass die Ausnahme nachträglich anhand von Steuerbescheiden oder sonstigen Einkommens- und Umsatznachweisen überprüft werde. Weiters wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Ausnahme rückwirkend wegfällt und die Beiträge nachträglich vorgeschrieben werden, wenn die Einkünfte oder die Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit über dem Grenzbetrag liegen. Der BF bezieht weiters seit dem 01.03.2012 eine Alterspension nach dem ASVG. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beträgt laut Auszug der Speicherung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Jahr 2020 samt Sonderzahlungen gesamt EUR 34.609,12 (EUR 2.472,08 x 14). Im Jahr 2020 wurden dem BF Beiträge zur Sozialversicherung nach dem GSVG in der Höhe von EUR 3.665,76 vorgeschrieben. Am 24.03.2022 gab das Finanzamt XXXX der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2020 vom BF erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.010,96 bekannt.Am 24.03.2022 gab das Finanzamt römisch 40 der belangten Behörde für das Kalenderjahr 2020 vom BF erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.010,96 bekannt. Der BF wurde mit Schreiben vom 24.05.2022 seitens der belangten Behörde verständigt, dass die Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2020 laut Einkommensteuerbescheid 2020 den Grenzbetrag überschritten haben, weshalb die Ausnahme von der Pflichtversicherung vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 rückwirkend wegfällt. Weiters wurde der BF informiert, dass die Beiträge für die Zeit der rückwirkenden Einbeziehung im 3. Quartal 2022 vorgeschrieben werden. Am 23.07.2022 wurden dem BF die Beiträge für die Unfallversicherung für das 2. Quartal 2022 in der Höhe von EUR 31,92, Pensionsversicherungsbeiträge für das Jahr 2020 in der Höhe von EUR 3.270,24 und Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2020 in der Höhe von EUR 1.202,04 vorgeschrieben. Für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 stellen sich die Beitragsgrundlagen und Beiträge wie folgt dar: Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2020: EUR 14.010,96 Hinzurechnung

§ 25Abs.

2 Z 2 GSVG: EUR 3.665,76Hinzurechnung

Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG: EUR 3.665,76 Summe EUR 17.676,72 Geteilt durch die Anzahl der Monate der Erwerbstätigkeit 2020

(12)= monatliche Beitragsgrundlage 2020 EUR 1.473,06 Pensionsversicherungsbeiträge 2020: EUR 1.473,06 x 18,5 % = EUR 272,52 x 12 Monate = EUR 3.270,
  1. Krankenversicherungsbeiträge 2020 EUR 1.473,06 x 6,8 % = EUR 100,17 x 12 Monate = EUR 1.202,04 Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Strittig ist hingegen die rechtliche Beurteilung. Insbesondere richtet sich die Beschwerde gegen die festgestellte Beitragspflicht, der nach Ansicht des BF eine im Vergleich zur Beitragsleistung absolut unangemessene Leistung gegenüberstehe, weshalb sich der BF in seinem Recht auf Eigentum verletzt sehe.
  2. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, darunter die Bekanntgabe der Einkommensteuerdaten des BF

§ 229a

GSVG des Finanzamtes XXXX an die belangte Behörde vom 24.03.2022, sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF.Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen, darunter die Bekanntgabe der Einkommensteuerdaten des BF

Paragraph 229 a, GSVG des Finanzamtes römisch 40 an die belangte Behörde vom 24.03.2022, sowie den Schriftverkehr zwischen der belangten Behörde und dem BF. Auf dieser Grundlage waren die obigen Feststellungen zu treffen.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  2. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht von einer Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sowie der Unfallversicherung

§ 8Abs.

1 Z 3 lit a ASVG im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 ausgegangen bzw. ob der BF verpflichtet ist, die Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung zu entrichten. 3.1. Verfahrensgegenständlich strittig ist, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht von einer Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG im Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 ausgegangen bzw. ob der BF verpflichtet ist, die Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung zu entrichten. Die belangte Behörde begründete Ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.12.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ sei und aufgrund dessen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliege.Die belangte Behörde begründete Ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF im Zeitraum von 01.10.2020 bis 31.12.2020 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ sei und aufgrund dessen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. Am 24.03.2020 sei der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid für 2020 übermittelt worden, daraufhin sei die endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2020 erstellt worden, wodurch es zu einer Nachbemessung der zu leistenden Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2020 kam. Diese Beiträge seien ihm im 3. Quartal 2022 vorgeschrieben worden. Dieser Sachverhalt sei dem BF am 24.05.2022 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Der BF wendet sich in seiner Beschwerde nicht gegen den seitens der belangten Behörde dargestellten Sachverhalt, moniert jedoch, dass er sich durch die verpflichtende Beitragsleistung in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Eigentum verletzt sehe und eine Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof anrege. Ausgeführt wurde, dass bei Pensionisten einer verpflichtenden Beitragsleistung auch eine entsprechende Pensionserhöhung gegenüberzustellen sei.

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG sind auf Antrag Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 (Mitglieder der Wirtschaftskammer) oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG sind auf Antrag Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, (Mitglieder der Wirtschaftskammer) oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, nicht übersteigen Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden.

§ 6Abs.

1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet

§ 7Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung und endet

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.

§ 6Abs.

1 Z 5 und Abs. 1 Z 6 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes und endet

§ 7Abs.

1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz eins, Ziffer 6, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes und endet

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, Ziffer 6, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

§ 25

GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Paragraph 25, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Abs. 2 ist die Beitragsgrundlage der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

Absatz 2, ist die Beitragsgrundlage der

Absatz eins, ermittelte Betrag, Z 1: (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Ziffer eins :, (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) Z 2: zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;Ziffer 2 :, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; Z3: vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.Z3: vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

§ 25aAbs.

1 Z 2 GSVG, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4, die Summe der

§ 25Abs.

2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

§ 25

für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

§ 25Abs.

6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,, die Summe der

Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage

Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung

Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist

Abs. 3 leg. cit., sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

§ 25

gleichzuhalten.Die vorläufige Beitragsgrundlage ist

Absatz 3, leg. cit., sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, gleichzuhalten. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist

Abs. 5 leg. cit. auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.Die vorläufige Beitragsgrundlage ist

Absatz 5, leg. cit. auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert. Die endgültige Beitragsgrundlage tritt

Abs. 6 leg. cit. an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.Die endgültige Beitragsgrundlage tritt

Absatz 6, leg. cit. an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben

§ 27Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung

Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben

Paragraph 27, Absatz eins, GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung

  1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
  2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 wird

Abs. 1a leg. cit. aufgebrachtDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird

Absatz eins a, leg. cit. aufgebracht

  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird

Abs. 2 leg. cit. aufgebrachtDer Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird

Absatz 2, leg. cit. aufgebracht

  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist

Abs. 3 leg. cit. der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist

Absatz 3, leg. cit. der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. Die Beiträge sind

§ 35Abs.

1 GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld.Die Beiträge sind

Paragraph 35, Absatz eins, GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld.

§ 35bAbs.

1 GSVG ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage), wenn eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen; so sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

Paragraph 35 b, Absatz eins, GSVG ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate der gleichzeitigen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem und anderen Bundesgesetzen vorläufig so festzusetzen, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen (einschließlich der Sonderzahlungen) in der Krankenversicherung nach diesen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung voraussichtlich nicht überschreitet (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage), wenn eine in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherte Person auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG und/oder B-KUVG begründen; so sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind dabei nur einmal zu zählen. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.

§ 35bAbs.

2 GSVG ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen bezieht.

Paragraph 35 b, Absatz 2, GSVG ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B-KUVG genannten Leistungen bezieht.

§ 35bAbs.

3 GSVG ist in den Fällen des § 26 Abs. 3 der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

Paragraph 35 b, Absatz 3, GSVG ist in den Fällen des Paragraph 26, Absatz 3, der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25 a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

§ 35bAbs.

4 GSVG ist, sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

Paragraph 35 b, Absatz 4, GSVG ist, sobald in den Fällen des Absatz eins und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (Paragraphen 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Absatz eins, festzustellen.

§ 35bAbs.

5 GSVG sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten, wenn sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4 ergibt, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind.

Paragraph 35 b, Absatz 5, GSVG sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten, wenn sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Absatz 4, ergibt, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind.

§ 8Abs.

1 Z 3 lit. a 1. Teilstrich ASVG sind alle selbstständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 1. Teilstrich ASVG sind alle selbstständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 war der BF unstrittig Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und somit Wirtschaftskammermitglied. Laut Einkommensteuerbescheid betrugen seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 14.010,96 und überstiegen damit jährlich das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage

§ 25Abs.

4 GSVG (EUR 5.361,72), weshalb der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum

§ 4Abs.

1 Z 7 GSVG im Nachhinein festzustellen war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2020 war der BF unstrittig Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und somit Wirtschaftskammermitglied. Laut Einkommensteuerbescheid betrugen seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 14.010,96 und überstiegen damit jährlich das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage

Paragraph 25, Absatz 4, GSVG (EUR 5.361,72), weshalb der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung in diesem Zeitraum

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG im Nachhinein festzustellen war. Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH vom 22.07.2014, 2012/08/0243 sowie 2012/08/0122). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, E vom

  1. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202; E vom 22.07.2014, 2012/08/0243).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  2. September 2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (VwGH vom 22.07.2014, 2012/08/0243 sowie 2012/08/0122). Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (Erkenntnis Zl. 2011/08/0108, E vom

  1. Mai 2012, Zl. 2009/08/0202; E vom 22.07.2014, 2012/08/0243). Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen (bspw. Pension und Erwerbstätigkeit) an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH, 2015/08/0021).Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (Hinweis auf die Erkenntnisse Slg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964,, 6015 aus 1969,, 6181 aus 1970,) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen (bspw. Pension und Erwerbstätigkeit) an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich (VwGH, 2015/08/0021). Dem Vorbringen des BF, wonach der Beitragspflicht keine entsprechende bzw. lediglich eine im Vergleich zu seiner Beitragsleistung absolut unangemessene Leistung gegenüberstehe und er sich aus diesem Grund in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Eigentum verletzt erachte, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 14.802/1997, 15.859/2000, 16.539/2002) in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (VfSlg. 4714/1964, 5241/1966). Vielmehr ist der Gemeinschaftsgedanke für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfSlg. 16.203/2001; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung VfSlg. 17.260/2004 mwN). Es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670/1960, 4714/1964, 7047/1973), sondern es sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend (vgl. dazu VfSlg. 12.739/1991 und 15.859/2000), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (VfSlg 18.786/2009). Diesbezügliche Einwände des BF gehen somit ins Leere. Dem Vorbringen des BF, wonach der Beitragspflicht keine entsprechende bzw. lediglich eine im Vergleich zu seiner Beitragsleistung absolut unangemessene Leistung gegenüberstehe und er sich aus diesem Grund in seinem verfassungsmäßig geschützten Recht auf Eigentum verletzt erachte, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 14.802 aus 1997,, 15.859 aus 2000,, 16.539 aus 2002,) in der Sozialversicherung, im Besonderen in der Pensionsversicherung, der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist (VfSlg. 4714 aus 1964,, 5241 aus 1966,). Vielmehr ist der Gemeinschaftsgedanke für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfSlg. 16.203 aus 2001,; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung VfSlg. 17.260 aus 2004, mwN). Es gilt in der gesetzlichen Sozialversicherung innerhalb einer Solidargemeinschaft nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung (zB VfSlg. 3670 aus 1960,, 4714 aus 1964,, 7047 aus 1973,), sondern es sind die Grundsätze der Einkommens- und der Risikosolidarität bestimmend vergleiche dazu VfSlg. 12.739 aus 1991, und 15.859 aus 2000,), woraus folgt, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von (höheren) Pflichtbeiträgen zu keiner (höheren) Versicherungsleistung kommt (VfSlg 18.786 aus 2009,). Diesbezügliche Einwände des BF gehen somit ins Leere. Soweit der BF eine Prüfung der Bestimmung des § 248c ASVG durch den Verfassungsgerichtshof anregt, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Bedenken hinsichtlich der vorgebrachten Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung nicht teilt. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts sind die Normen verfassungskonform und wurden auch zu Recht von der belangten Behörde angewandt. Hierzu wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
  2. November 2017, G 126/2017-4, V 81/2017-4, ein Antrag auf Normenprüfung des § 248c ASVG sowie die Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags (BGBl II 2004/523) bereits abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich zu erachten sind, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Der Verfassungsgerichtshof hatte auch vor Schaffung des § 248c ASVG keine Bedenken gegen den Eintritt einer Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung trotz Bezugs einer Alterspension gehabt (vgl VfSlg 12.739/1991 mwH). Die Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags, BGBl II 2004/523 entspricht aus Sicht des Verfassungsgerichthofes der gesetzlichen Vorgabe versicherungsmathematischer Grundsätze. Der erste Faktor berücksichtigt das Lebensalter und die Lebenserwartung im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach Maßgabe des Alters zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Der zweite Faktor vermindert den ersten Faktor entsprechend der seit dem Jahr 2005 jeweils gestiegenen Lebenserwartung.Soweit der BF eine Prüfung der Bestimmung des Paragraph 248 c, ASVG durch den Verfassungsgerichtshof anregt, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Bedenken hinsichtlich der vorgebrachten Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung nicht teilt. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts sind die Normen verfassungskonform und wurden auch zu Recht von der belangten Behörde angewandt. Hierzu wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom
  3. November 2017, G 126/2017-4, römisch fünf 81/2017-4, ein Antrag auf Normenprüfung des Paragraph 248 c, ASVG sowie die Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags (BGBl römisch zwei 2004/523) bereits abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich zu erachten sind, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Der Verfassungsgerichtshof hatte auch vor Schaffung des Paragraph 248 c, ASVG keine Bedenken gegen den Eintritt einer Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung trotz Bezugs einer Alterspension gehabt vergleiche VfSlg 12.739 aus 1991, mwH). Die Verordnung über den Faktor für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrags, BGBl römisch zwei 2004/523 entspricht aus Sicht des Verfassungsgerichthofes der gesetzlichen Vorgabe versicherungsmathematischer Grundsätze. Der erste Faktor berücksichtigt das Lebensalter und die Lebenserwartung im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung nach Maßgabe des Alters zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Der zweite Faktor vermindert den ersten Faktor entsprechend der seit dem Jahr 2005 jeweils gestiegenen Lebenserwartung. Im Hinblick auf diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs sah sich ebenso der OGH nicht veranlasst, einen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (vgl. 10 ObS 24/18d, vom 14.03.2018). Im Hinblick auf diese Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs sah sich ebenso der OGH nicht veranlasst, einen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen vergleiche 10 ObS 24/18d, vom 14.03.2018). Mit dem im Wesentlichen rechtspolitischen, nicht auf strittige Punkte in der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der festgestellten Versicherungspflicht bzw. der Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge Bezug nehmenden Vorbringen ist es dem BF somit nicht gelungen, beim erkennenden Gericht verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH - gegen die von der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren angewendeten Bestimmungen zu wecken. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in Anbetracht des eindeutigen Standpunktes des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu veranlasst, einen Antrag

Art. 140Abs.

1 Z. 1 lit. a B-VG zu stellen.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich in Anbetracht des eindeutigen Standpunktes des Verfassungsgerichtshofes nicht dazu veranlasst, einen Antrag

Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG zu stellen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mathematisch nachvollziehbar dargestellten Beiträge hat der BF in der gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerdeschrift nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Dem ist der BF auch nicht entgegengetreten. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich verspäteter Antragstellungen eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht und hinreichend Judikatur dazu ergangen ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde vom BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich verspäteter Antragstellungen eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht und hinreichend Judikatur dazu ergangen ist. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2261712.1.00

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