Obsah (9)
Art. 133§ 367§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7b§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlI412 2267152-1 Spruch, I412 2267152-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.08.2022, AZ: LEI KG LT 47/2022 wurde das Krankengeld von XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 27.12.2021 mit der Diagnose „Verstauchung und Verzerrung des Kniegelenks mit Beteiligung des Seitenbands“ für die gesamte Dauer des Versicherungsfalls unter Berufung auf § 142 Abs. 1 Z 2 ASVG versagt.
- Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 04.08.2022, AZ: LEI KG LT 47 aus 2022, wurde das Krankengeld von römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 27.12.2021 mit der Diagnose „Verstauchung und Verzerrung des Kniegelenks mit Beteiligung des Seitenbands“ für die gesamte Dauer des Versicherungsfalls unter Berufung auf Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG versagt.
- Mit E-mail vom 29.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer „den Krankenstand so zu bewilligen wie ihn mir der Hausarzt zugesprochen hat“.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022, AZ LEI S LT 76/2022 wurde „der Bescheidantrag hinsichtlich der Dauer Arbeitsunfähigkeit vom 27.12.2021“
§ 367ASVG zurückgewiesen.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022, AZ LEI S LT 76 aus 2022, wurde „der Bescheidantrag hinsichtlich der Dauer Arbeitsunfähigkeit vom 27.12.2021“
Paragraph 367, ASVG zurückgewiesen.
- In der bei der belangten Behörde am 20.12.2022 eingelangten Beschwerde, führt der Beschwerdeführer aus, er reiche bezüglich des Bescheides vom 24.11.2022 über die Zurückweisung der Versicherungsleistung Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst unter Punkt I. aus, der Sachbearbeiter des medizinischen Dienstes habe ihm verwehrt, mit dem Arzt des medizinischen Dienstes zu sprechen. Er habe ihm den Krankenstand, wie ihn sein Hausarzt bis zum 07.09.2022 verordnet habe, versagt. Dadurch sei der Beschwerdeführer vom 01.08.bis 06.09.2021 nicht krankenversichert gewesen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt zu seinem Hausarzt und habe sich befunden lassen, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung vorliege, dass er noch Schmerzen habe und eine Physiotherapie bis 07.09.2022 geplant gewesen sei, welche ihm dann verwehrt worden sei, weil kein Versicherungsschutz mehr bestanden hätte. Im von der belangten Behörde am 04.08.2022 übermittelten Bescheid würden die Verletzungen völlig falsch dargestellt. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass ihm der Bescheid am 29.08.2022 ausgehändigt wurde, wodurch ihm der Versicherungsschutz rückwirkend für den ganzen Monat aberkannt worden sei, da er auch nicht beim AMS gemeldet gewesen sei.
- In der bei der belangten Behörde am 20.12.2022 eingelangten Beschwerde, führt der Beschwerdeführer aus, er reiche bezüglich des Bescheides vom 24.11.2022 über die Zurückweisung der Versicherungsleistung Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst unter Punkt römisch eins. aus, der Sachbearbeiter des medizinischen Dienstes habe ihm verwehrt, mit dem Arzt des medizinischen Dienstes zu sprechen. Er habe ihm den Krankenstand, wie ihn sein Hausarzt bis zum 07.09.2022 verordnet habe, versagt. Dadurch sei der Beschwerdeführer vom 01.08.bis 06.09.2021 nicht krankenversichert gewesen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt zu seinem Hausarzt und habe sich befunden lassen, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung vorliege, dass er noch Schmerzen habe und eine Physiotherapie bis 07.09.2022 geplant gewesen sei, welche ihm dann verwehrt worden sei, weil kein Versicherungsschutz mehr bestanden hätte. Im von der belangten Behörde am 04.08.2022 übermittelten Bescheid würden die Verletzungen völlig falsch dargestellt. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass ihm der Bescheid am 29.08.2022 ausgehändigt wurde, wodurch ihm der Versicherungsschutz rückwirkend für den ganzen Monat aberkannt worden sei, da er auch nicht beim AMS gemeldet gewesen sei. Zudem würden die Verletzungen nicht vom Unfall in alkoholisiertem Zustand herrühren, sondern von Körperverletzung und Gewalteinwirkung der drei amtshandelnden Polizisten. Mit Schreiben vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht unter Beifügung einer Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang/Sachverhalt wird festgestellt und ist unstrittig.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang/Sachverhalt wird festgestellt und ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mit E-Mail vom 29.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde „den Krankenstand so zu bewilligen, wie ihn der Hausarzt zugesprochen hat“. § 367
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wennParagraph 367,
(1)Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
- der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,
- die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder
- es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht
§ 7bAbs.
4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.3. es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht
Paragraph 7 b, Absatz 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, unterliegt. Gem. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt. Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f.; vgl. auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 56 AVG E 211). Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]).Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 68 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 74 f.; vergleiche auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 56, AVG E 211). Für einen Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH insbesondere dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 77 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses (vgl die Nachweise zur Rsp bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 75
- ff)dadurch, dass das Feststellungsinteresse in Z 7 vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird (vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird man anzunehmen haben, dass (auch zukünftige) Leistungsansprüche nicht nach § 410 Abs. 1 Z 7 festzustellen sind (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 410, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at] mHa Pöltner/Pacic, ASVG § 410 Anm 7 mH auf die Jud)Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG unterscheidet sich vom allgemeinen Feststellungsanspruch hinsichtlich von Rechten und Rechtsverhältnissen bei Nachweis eines rechtlichen Interesses vergleiche die Nachweise zur Rsp bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56, Rz 75
- ff)dadurch, dass das Feststellungsinteresse in Ziffer 7, vertypt ist und hinsichtlich der Rechte und Pflichten nach dem ASVG gleichsam unwiderleglich vermutet wird vergleiche Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410,, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at]). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs wird man anzunehmen haben, dass (auch zukünftige) Leistungsansprüche nicht nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, festzustellen sind (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 410,, Rz 21 ASVG [Stand 1.10.2019, rdb.at] mHa Pöltner/Pacic, ASVG Paragraph 410, Anmerkung 7 mH auf die Jud) Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend die Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Aus der Beschwerde geht hervor, dass Hintergrund dieses Antrages das (vermeintliche) Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes, bzw. dadurch die Verwehrung von physiotherapeutischen Leistungen gewesen ist. Beim Abspruch über die Anerkennung bzw. Dauer der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich nicht um einen solchen über die sich für die Versicherte aus dem ASVG ergebenden Rechte und Pflichten im Sinne des § 410 Abs. 1 Z ASVG (vgl VwGH 29.01.2014, 2013/08/0268). Vielmehr ist die Anerkennung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld (vgl. OGH 10.10.2001, 10ObS291/01v) bzw. ist die Feststellung des der Leistungspflicht zugrundeliegenden Versicherungsfalles von dem Ausspruch über die Gewährung von Krankengeld mitumfasst (vgl. OGH 30.07.2001, 10ObS217/01m). Beim Abspruch über die Anerkennung bzw. Dauer der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich nicht um einen solchen über die sich für die Versicherte aus dem ASVG ergebenden Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 410, Absatz eins, Z ASVG vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0268). Vielmehr ist die Anerkennung der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Krankengeld vergleiche OGH 10.10.2001, 10ObS291/01v) bzw. ist die Feststellung des der Leistungspflicht zugrundeliegenden Versicherungsfalles von dem Ausspruch über die Gewährung von Krankengeld mitumfasst vergleiche OGH 30.07.2001, 10ObS217/01m). Der Gesetzgeber sieht die Verwirkung des Anspruches auf Krankengeld vor, wenn das zum Entstehen eines Leistungsanspruches führende Verhalten als Missbrauch der Sozialversicherung oder als ein von der Gemeinschaft nicht zu prästierendes Verhalten angesehen wird. In einem solchen Fall entsteht trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale überhaupt kein Leistungsanspruch des sonst Leistungsberechtigten.Im vorliegenden Fall war die Versagung des Krankengeldes für den betreffenden (von der belangten Behörde bis 31.07.2022 anerkannten) Versicherungsfall bereits mit Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig versagt und war schon aus diesem Grund für die Erlassung eines Feststellungsbescheides allein die Anerkennung bzw. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betreffend kein Raum (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0268 mHa VwGH 26.04.2006, 2005/08/0140 mwN). Der Gesetzgeber sieht die Verwirkung des Anspruches auf Krankengeld vor, wenn das zum Entstehen eines Leistungsanspruches führende Verhalten als Missbrauch der Sozialversicherung oder als ein von der Gemeinschaft nicht zu prästierendes Verhalten angesehen wird. In einem solchen Fall entsteht trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale überhaupt kein Leistungsanspruch des sonst Leistungsberechtigten., Im vorliegenden Fall war die Versagung des Krankengeldes für den betreffenden (von der belangten Behörde bis 31.07.2022 anerkannten) Versicherungsfall bereits mit Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig versagt und war schon aus diesem Grund für die Erlassung eines Feststellungsbescheides allein die Anerkennung bzw. die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betreffend kein Raum vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0268 mHa VwGH 26.04.2006, 2005/08/0140 mwN). Bei der vorliegenden Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG ( vgl. hiezu das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0092). Hervorzuheben ist dabei jedoch, dass nur die verfahrensrechtliche Zulässigkeit und nicht die inhaltliche Berechtigung des zurückgewiesenen Antrages den Gegenstand der Überprüfung des angefochtenen Bescheides bildet. Bei der vorliegenden Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG ( vergleiche hiezu das Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0092). Hervorzuheben ist dabei jedoch, dass nur die verfahrensrechtliche Zulässigkeit und nicht die inhaltliche Berechtigung des zurückgewiesenen Antrages den Gegenstand der Überprüfung des angefochtenen Bescheides bildet. Die weiteren in der Beschwerde vorgetragenen Punkte, insbesondere betreffend die Verwehrung von kausalen physiotherapeutischen Leistungen, sind Fragestellungen des Leistungsrechts und nicht Sache des vorliegenden Verfahrens. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2267152.1.00