RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlI419 2242110-2 SpruchI419 2242110-2/6E, I419 2242110-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und beantragte dabei, den Mangel der Nichtvorlage ihres Reisepasses gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und 3 AsylG-DV 2005 zuzulassen, da sie diesen Reisepass nicht auffinden könne.
- Die Beschwerdeführerin beantragte einen Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und beantragte dabei, den Mangel der Nichtvorlage ihres Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005 zuzulassen, da sie diesen Reisepass nicht auffinden könne.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I) und den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt II).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins) und den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt römisch zwei).
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die Behörde habe aufgrund des Vorverfahrens eine Entscheidung getroffen ohne erforderliche Ermittlungen durchzuführen, speziell durch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin. Zudem fehle es zu Spruchpunkt II an jeglicher Begründung oder rechtlicher Beurteilung.
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die Behörde habe aufgrund des Vorverfahrens eine Entscheidung getroffen ohne erforderliche Ermittlungen durchzuführen, speziell durch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin. Zudem fehle es zu Spruchpunkt römisch zwei an jeglicher Begründung oder rechtlicher Beurteilung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zunächst wird der unter Punkt. I. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführerin ist Mitte 30, Staatsangehörige Nigerias und Christin. Sie spricht Englisch und zumindest auf Niveau B1 Deutsch. Seit Dezember 2011 weist sie durchgehend gemeldete Wohnsitze im Inland auf. Von 31.10.2012 bis 26.02.2017 hatte sie Aufenthaltsbewilligungen als Studierende oder Schülerin. Zuletzt stellte sie im Februar 2017 einen Antrag auf erneute Verlängerung, der der LH von Wien im selben Jahr abwies, was das Verwaltungsgericht ebenfalls 2017 bestätigte. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet und beantragte 2018 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“. Den Antrag wies des BFA verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung ab, was dieses Gericht mit der Maßgaben bestätigte, dass das Ziel der Abschiebung Nigeria zu lauten habe (BVwG 06.10.2021, I411 2242110-1/6E). Die Beschwerdeführerin verblieb weiter in Österreich und brachte die nun vorliegenden, mit 29.12.2021 datierten, am selben Tag zur Post gegebenen und am 30.12.2021 beim BFA eingelangten Anträge ein. Die Beschwerdeführerin führt seit Februar 2021 eine Beziehung mit einem rund drei Jahre älteren österreichischen Staatsbürger nigerianischer Abstammung, den sie seit Oktober 2020 kennt. Der Gatte ist seit Dezember 2001 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Im November 2022 heiratete das Paar im Inland, und die Beschwerdeführerin zog zu ihrem Gatten. Im selben Monat beantragte sie beim zuständigen LH die Ausstellung einer Aufenthaltskarte „Angehörige von Österreichern“. Die NAG-Behörde hat ihr diese Karte („Art des Aufenthaltstitels: EU-FAMILIENANGEHÖRIGER“) am 21.02.2023 ausgestellt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Beschwerde, ferner aus den angeführten Entscheidungen dieses Gerichts in den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Beschwerde, ferner aus den angeführten Entscheidungen dieses Gerichts in den abgeschlossenen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Mitteilung des LH von Wien an das BFA vom 06.12.2022 (OZ 3) und dem Eintrag Urkunde im ZMR. Dem Fremdenregister war die Erteilung der Aufenthaltskarte zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Zurückweisung des Antrages nach § 56 AsylG 2005 (Spruchpunkt I):3.1 Zur Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Z. 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines durchgängigen Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.1.2 Die belangte Behörde hatte diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, weil er nicht geeignet sei einen geänderten Sachverhalt zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Art. 8 EMRK zu unterbleiben habe und eine neuerliche Abwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde als bisher. Dieses Argument wird, angesichts der Eheschließung und der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Gatten. nicht länger aufrechtzuerhalten sein.3.1.2 Die belangte Behörde hatte diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, weil er nicht geeignet sei einen geänderten Sachverhalt zu begründen, wodurch eine neuerliche Prüfung des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben habe und eine neuerliche Abwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK zu keinem anderen Ergebnis gelangen würde als bisher. Dieses Argument wird, angesichts der Eheschließung und der Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Gatten. nicht länger aufrechtzuerhalten sein. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist allerdings nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unter anderem auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z. 1), oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z. 2) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist allerdings nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. 3.1.3 Letzteres bezieht sich nach den Materialien (EBRV 1803 BlgNR
- GP, 49 f) darauf, dass das gleichzeitige Stellen mehrere Anträge – sowohl beim BFA als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass das Stellen von Anträgen während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Auch ergibt sich daraus eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Art. 8 EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des § 58 Abs. 9 Z
- NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, mwN)Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass das Stellen von Anträgen während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Auch ergibt sich daraus eindeutig die Subsidiarität des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenüber Aufenthaltstiteln nach dem NAG. Demnach besteht dann kein Anspruch auf Erteilung eines auf Artikel 8, EMRK gegründeten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, wenn der Drittstaatsangehörige ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Erfüllung eines besonderen Tatbestandes nach dem NAG hat. Aus teleologischen Erwägungen muss das aber auch für den - vom Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, NAG nicht erfassten - Fall gelten, dass diesbezüglich noch kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG gestellt wurde und noch kein Verfahren über einen solchen Antrag geführt wird. (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389, mwN) 3.1.4 Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin erfolgreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der NAG-Behörde beantragt, da ihr diese erteilt wurde. Da sich die Beschwerdeführerin zur Zeit der Entscheidung des BFA noch in einem Verfahren nach dem NAG befand und § 58 Abs. 9 AsylG 2005 das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge unterbinden soll, war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Dies ist auch nun der Fall, nachdem der LH die beantragte Dokumentation erteilt hat. (Vgl. VwGH 14.04.2022, R0 2018/22/0007, mwN)3.1.4 Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin erfolgreich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der NAG-Behörde beantragt, da ihr diese erteilt wurde. Da sich die Beschwerdeführerin zur Zeit der Entscheidung des BFA noch in einem Verfahren nach dem NAG befand und Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge unterbinden soll, war der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Dies ist auch nun der Fall, nachdem der LH die beantragte Dokumentation erteilt hat. (Vgl. VwGH 14.04.2022, R0 2018/22/0007, mwN) Demnach erweist sich die Zurückweisung im Ergebnis als auch auf Basis der aktuellen Sachlage rechtens, lediglich die zitierte Rechtsbestimmung im Spruchpunkt war zu ändern und der Zurückweisungstatbestand des § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG 2005 anzuführen, was aber zu keinem anderen Ergebnis führt. Demnach war die Beschwerde zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.Demnach erweist sich die Zurückweisung im Ergebnis als auch auf Basis der aktuellen Sachlage rechtens, lediglich die zitierte Rechtsbestimmung im Spruchpunkt war zu ändern und der Zurückweisungstatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 anzuführen, was aber zu keinem anderen Ergebnis führt. Demnach war die Beschwerde zu diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 3.1 Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt II):3.1 Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt römisch zwei): Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (u. a.) (Z. 1) ein gültiges Reisedokument und (Z. 2) eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung (u. a.) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) (Ziffer eins,) ein gültiges Reisedokument und (Ziffer 2,) eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung (u. a.) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Die Beschwerdeführerin hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass die Beschaffung eines solchen ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie jedoch nicht erbracht. Sie hat lediglich angeführt, sie könne ihn nicht finden, womit eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Vorlage eines (nach Verlustmeldung dann neuen) Reisepasses nicht einmal behauptet wird. Den Heilungsantrag hat das BFA damit (in Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides) zu Recht abgewiesen, sodass die Beschwerde sich auch in Bezug auf diesen Spruchpunkt als unbegründet erweist.Den Heilungsantrag hat das BFA damit (in Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides) zu Recht abgewiesen, sodass die Beschwerde sich auch in Bezug auf diesen Spruchpunkt als unbegründet erweist. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Überschneidung von Verfahren nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 und solchen nach dem NAG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Überschneidung von Verfahren nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 und solchen nach dem NAG. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung wie der vorliegenden ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176, mwN)Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung wie der vorliegenden ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (u.a.) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176, mwN) Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist betreffend den Heilungsantrag der Fall.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist betreffend den Heilungsantrag der Fall. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte damit unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2242110.2.00