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{'item': 'I419 2260730-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlI419 2260730-1 SpruchI419 2260730-1/8E, I419 2260730-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass dieser für 01.
  2. bis 12.07.2022 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren habe, wobei dieser Zeitraum sich um jene Zeiträume verlängere, während derer Krankengeld bezogen wurde. Dieser habe durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren Beschäftigung als Trainer bei einem genannten Unternehmen mit Beschäftigungsbeginn 01.06.2022 vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
  3. In der Beschwerde bringt dieser vor, er sei als HTL-Lehrer im fachpraktischen Unterricht tätig gewesen und dem Vermittlungsvorschlag nachgekommen, obwohl ihn mehr oder weniger nichts für die Tätigkeit qualifiziere. Er sei an einer ständigen Reisebereitschaft „rund um den Globus“ nicht interessiert, was aber bei seinem Bewerbungsgespräch kein Thema gewesen sei. Das Unternehmen suche jemanden für eine langfristige Tätigkeit, er dagegen befinde sich in einem Gerichtsverfahren um seine Wiedereinstellung. Der Gesprächspartner Herr S. habe ihm mitgeteilt, dass die Ambitionen, wieder zu unterrichten, Grund seien, warum der Beschwerdeführer nicht in die nähere Auswahl komme. Es dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er in seinem erlernten Beruf eines Lehrers wieder tätig sein wolle.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Ausschlussfrist auf 14.06.2022 bis 25.07.2022 geändert werde. Diese beginne mit dem Tag der Vereitelungshandlung.
  5. Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer vor, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er am Anfang des Gesprächs klargestellt habe, im erlernten Beruf weiterarbeiten zu wollen, zumal sich das schon daraus ergebe, dass er den Arbeitsgerichtsprozess führe. Schon aus diesem Umstand seien Haltung und Fokus des Beschwerdeführers ableitbar. Dieser habe die Anstellung nicht vereitelt. Ferner habe er die geforderten „verhandlungssicheren“ Englischkenntnisse nicht, da er nach dem Abschluss der höheren Schule seine Schulkenntnisse in Englisch nicht mehr angewendet habe.
  6. Das AMS legte den Akt mit der Stellungnahe vor, der potenzielle Dienstgeber habe die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers ausdrücklich ausreichend gefunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer war seit 2010 als Werkstättenlehrer an (nacheinander mehreren) HTL tätig, wobei sein Dienstverhältnis am 31.10.2021 durch Kündigung endete, wogegen er einen Prozess beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Republik Österreich führt. Er bezog ab 01.11.2021 Arbeitslosengeld von täglich € 54,
  8. Dabei ging das AMS von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 4.611,97 aus. Demnach entsprechen 75 % dieser Bemessungsgrundlage rund € 3.458,
  9. 1.2 In der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2022 ist festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Lehrer für gewerblichen Fachunterricht bzw. Fertigungsunterricht im Bezirk XXXX unterstützen werde. Ferner ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten hat, über einen PKW oder eine andere Möglichkeit verfügt, den Arbeitsplatz zu erreichen, und einen Prozess „auf Wiedereinstellung“ gegen seine frühere Dienstgeberin führt.1.2 In der Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2022 ist festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Lehrer für gewerblichen Fachunterricht bzw. Fertigungsunterricht im Bezirk römisch 40 unterstützen werde. Ferner ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten hat, über einen PKW oder eine andere Möglichkeit verfügt, den Arbeitsplatz zu erreichen, und einen Prozess „auf Wiedereinstellung“ gegen seine frühere Dienstgeberin führt. 1.3 Am 23.05.2022 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Stelle als „Technical Trainer“ in der technischen Schulungsabteilung bei der L. GmbH zu, die von seinem Wohnort in 20 Minuten mit dem Auto erreichbar ist, wobei einen Mindestjahresbruttogehalt laut Rahmenkollektivvertrag von € 38.682,28 mit Bereitschaft zur Überzahlung angeboten wurde, damit monatlich € 2.763,02 brutto, mit dem Hinweis, dass das Einkommen von Qualifikation und Erfahrung abhänge. Das genannte Entgelt entspricht dem der Grundstufe in Beschäftigungsgruppe E des anzuwendenden Rahmenkollektivvertrags für den Fachverband Metalltechnische Industrie mit Stand 01.11.
  10. Unter „Aufgaben“ waren Organisation und selbständige Durchführung von technischen Schulungen am Standort T. und bei den Kunden weltweit, Implementierung und laufende Weiterentwicklung der Schulungskonzepte und Entwicklung von innovativen Trainingsformaten sowie weitere Tätigkeiten aufgezählt. Als „Qualifikation“ wurden abgeschlossene höhere Ausbildung (HTL, HAK oder Studium) mit Schwerpunkt in Technik, Bildung oder Medieninformatik, erste Berufserfahrung in der Konzipierung und Umsetzung (mittels Softwarelösung) von digitalen Lerninhalten, verhandlungssichere Deutsch- und Englischkenntnisse sowie Reisebereitschaft im In- und Ausland angegeben. Konkrete Praxiserfahrung in den Bereichen der Erwachsenenbildung und/oder digitaler Medien sei von Vorteil. 1.4 Der Beschwerdeführer bewarb sich und kam am 14.06.2022 zu einem Bewerbungsgespräch. Dabei gab er zu Beginn des Gesprächs gegenüber Herrn S. an, dass er weiter in seinem Beruf als Lehrer tätig sein wolle und wegen seiner Wiedereinstellung einen Prozess führe, damit er nach seinem Obsiegen wieder unterrichten könne. 1.5 Eine Beschäftigung in der L. GmbH kam nicht zustande. Kausal dafür war, dass der Beschwerdeführer die Intention zum Ausdruck brachte, wieder als Lehrer bei seiner früheren Dienstgeberin arbeiten zu wollen. 1.6 Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, hat ein Gymnasium und eine Metallfachschule für Maschinenbau und Fertigungstechnik besucht, die Meisterprüfung für Metalltechnik und Maschinenbau bestanden und als Begleitlehrer nach der Studienberechtigungsprüfung ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule absolviert, womit der den „Bachelor of Education“ erwarb. Er ist, von Ferialtätigkeiten und zwei zweimonatigen Auslandsbeschäftigungen abgesehen, seit knapp 25 Jahren mit Unterbrechungen berufstätig. 1.7 In der Beschäftigungsgruppe E des genannten Rahmenkollektivertrags wird nach 12 Jahren ein monatliches Entgelt von 2.979,42 erreicht. Gemäß § 15 Z. 18 des Rahmenkollektivvertrags dürfen höchstens fünf Jahre Vordienstzeiten bei anderen in- oder ausländischen Unternehmen bzw. im öffentlichen Dienst als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die dort erfüllte Aufgabe der Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe entsprochen hat. Das Entgelt in der Beschäftigungsgruppe E nach vier Jahren beträgt € 2.886,72 und nach sechs Jahren€ 2.917,62.1.7 In der Beschäftigungsgruppe E des genannten Rahmenkollektivertrags wird nach 12 Jahren ein monatliches Entgelt von 2.979,42 erreicht. Gemäß Paragraph 15, Ziffer 18, des Rahmenkollektivvertrags dürfen höchstens fünf Jahre Vordienstzeiten bei anderen in- oder ausländischen Unternehmen bzw. im öffentlichen Dienst als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die dort erfüllte Aufgabe der Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe entsprochen hat. Das Entgelt in der Beschäftigungsgruppe E nach vier Jahren beträgt € 2.886,72 und nach sechs Jahren€ 2.917,
  11. Mit dem in der Stellenausschreibung angegebenen Mindestentgelt von monatlich € 2.763,02 brutto hätte der Beschwerdeführer nicht 75 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts von € 3.458,98 erhalten. Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Anstellung als „Technical Trainer“ eine Überzahlung der Differenz von Rahmenkollektivvertragsgehalt und € 3.458,98 vereinbaren können hätte. 1.8 Der Beschwerdeführer nahm bis mindestens 23.11.2022 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in Österreich auf.
  12. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich, soweit nicht im Folgenden erwähnt, aus dem vorliegenden AMS-Akt, der durch einen Sozialversicherungsdatenauszug und ein beim AMS eingeholtes Berechnungsblatt des BRZ ergänzt wurde. 2.2 Der Umstand des Leistungsbezuges, die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Lehrer und das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Akts der belangten Behörde. Der Rahmenkollektivvertrag kann im Internet aufgerufen werden (www.metalltechnischeindustrie.at/fileadmin/content/Dokumente/Kollektivvertrag/KV_2021/Abschluss/FMTI_UA_RKV_ANG_FMTI_2021.pdf). 2.3 Betreffend den Inhalt des Bewerbungsgesprächs und den Grund der Nichtanstellung ergaben sich die Feststellungen aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag. 2.4 Die Kausalität der Angaben, auch weiterhin Lehrer sein zu wollen sowie ein Gerichtsverfahren mit dem Ziel der Wiederaufnahme der Lehrertätigkeit zu führen, für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses, entspricht der Lebenserfahrung und dem bei der Stellenvergabe üblichen Prozedere, primär und ausdrücklich an der konkreten zu besetzenden Stelle Interessierte zu berücksichtigen. 2.5 Bei Gegenüberstellung von 75 % der Bemessungsgrundlage des AMS mit dem in der Stellenausschreibung angegebenen Mindestgehalt ergibt sich, dass das angebotene Mindestentgelt niedriger ist. Zumal der 75 % entsprechende Betrag mehr als ein Viertel höher ist als der in der Ausschreibung genannte und auch nicht durch Anrechnung von Vordienstzeiten erreicht würde, ja nicht einmal beim „Durchlaufen“ aller Gehaltsstufen nach 12 Jahren, steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer ein Gehalt von 75 % der Bemessungsgrundlage erreicht hätte. Da von der Bezahlung einer allenfalls nun als „Technical Trainer“ angestellten Person nicht abgeleitet werden kann, was der Beschwerdeführer bei einer Anstellung hätte verdienen können, und die Bezahlung im Bewerbungsgespräch unstrittig nicht angesprochen wurde, lässt sich im Nachhinein nicht mehr ermitteln, was bei einer allfälligen Gehaltsverhandlung nach den Umständen des Einzelfalls vereinbart worden wäre.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des Bescheides 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Nach § 38 AlVG gilt das auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Nach Paragraph 38, AlVG gilt das auch für die Notstandshilfe. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser in den angefochtenen Bescheiden verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.3.2 Eine Beschäftigung ist nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Nach § 9 Abs. 3 AlVG ist in den Fällen einer neu erworbenen Anwartschaft in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt, ab dem
  14. Tag reicht es, wenn dieses Entgelt mindestens 75 % erreicht.Nach Paragraph 9, Absatz 3, AlVG ist in den Fällen einer neu erworbenen Anwartschaft in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 % des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt, ab dem
  15. Tag reicht es, wenn dieses Entgelt mindestens 75 % erreicht. 3.3 Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer seit 01.11.2021, sohin bei der Zuweisung der Stelle seit über einem halben Jahr und damit mehr als 120 Tagen, Arbeitslosengeld, weshalb der 120-tägige Entgeltschutz bereits geendet hatte. Für den Beschwerdeführer galt damit als Mindestentgelt im Fall eines Berufswechsels 75 % der Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer übte bis zum Bezug von Arbeitslosengeld den Beruf des Lehrers aus, dessen Tätigkeit mit Schülern in der Werkstatt sich von der auf der Stelle der L. GmbH deutlich unterscheidet, da diese Stelle Dienste als zu leisten vorsieht, die nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechen (vgl. VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072), weshalb es sich bei der zugewiesenen Stelle als „Technical Trainer“ um eine Beschäftigung in einem anderen Beruf im Sinn des § 9 Abs. 3 AlVG handelt.3.3 Wie festgestellt, bezog der Beschwerdeführer seit 01.11.2021, sohin bei der Zuweisung der Stelle seit über einem halben Jahr und damit mehr als 120 Tagen, Arbeitslosengeld, weshalb der 120-tägige Entgeltschutz bereits geendet hatte. Für den Beschwerdeführer galt damit als Mindestentgelt im Fall eines Berufswechsels 75 % der Bemessungsgrundlage. Der Beschwerdeführer übte bis zum Bezug von Arbeitslosengeld den Beruf des Lehrers aus, dessen Tätigkeit mit Schülern in der Werkstatt sich von der auf der Stelle der L. GmbH deutlich unterscheidet, da diese Stelle Dienste als zu leisten vorsieht, die nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechen vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0072), weshalb es sich bei der zugewiesenen Stelle als „Technical Trainer“ um eine Beschäftigung in einem anderen Beruf im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG handelt. Die Bemessungsgrundlage für das AMS betrug wie festgestellt € 4.611,97, demnach entsprechen 75 % davon € 3.458,
  16. Das in der Stellenausschreibung angegebene Mindestentgelt liegt mit monatlich € 2.763,02 niedriger und entspricht damit nicht dem individuellen Entgeltschutz. Ein höheres Entgelt im Einzelfall steht weder fest, noch wurde es behauptet. Zwar ist nicht zu übersehen, dass in der Stellenausschreibung die Bereitschaft zur Überzahlung und die Abhängigkeit des Einkommens von Qualifikation und Erfahrung angekündigt wird, da allerdings nach § 15 Z. 18 des Rahmenkollektivvertrages höchstens fünf Jahre Vordienstzeiten als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden dürfen, lässt sich auch bei angenommener aus Sicht der L. GmbH gegebener Qualifikation und Erfahrung des Beschwerdeführers nicht schlussfolgern, dass ihm ein Entgelt zugesichert worden wäre, das die zugewiesene Beschäftigung als „Technical Trainer“ zumutbar gemacht hätte.Zwar ist nicht zu übersehen, dass in der Stellenausschreibung die Bereitschaft zur Überzahlung und die Abhängigkeit des Einkommens von Qualifikation und Erfahrung angekündigt wird, da allerdings nach Paragraph 15, Ziffer 18, des Rahmenkollektivvertrages höchstens fünf Jahre Vordienstzeiten als Beschäftigungsgruppenjahre angerechnet werden dürfen, lässt sich auch bei angenommener aus Sicht der L. GmbH gegebener Qualifikation und Erfahrung des Beschwerdeführers nicht schlussfolgern, dass ihm ein Entgelt zugesichert worden wäre, das die zugewiesene Beschäftigung als „Technical Trainer“ zumutbar gemacht hätte. Angesichts dieser Ausgangslage konnte das AMS bei der Zuweisung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Stelle dem Beschwerdeführer zumutbar sei, und naturgemäß auch nicht im Nachhinein zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids. 3.4 Es kann damit dahinstehen, ob der Beschwerdeführer den Antritt der ihm zugewiesenen Stelle vorwerfbar vereitelt hat, wofür die getroffenen Feststellungen sprechen. Das AMS hatte den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld schon deshalb nicht auszusprechen, da die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle nicht erwiesen war. Das sie auch im Beschwerdeverfahren nicht erwiesen wurde, die Beschwerdevorentscheidung enthält lediglich, dass ein Berufsschutz nicht mehr bestand und ansonsten keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände „festgestellt werden“ konnten, ist kein Sachverhalt erwiesen, der zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führte. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde daher wie geschehen in diesem Sinne abgeändert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit einer Tätigkeit. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben der Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das AMS hat zudem auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet, der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer keine beantragt. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2260730.1.00

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