RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlI419 2261235-1 SpruchI419 2261235-1/9E, I419 2261235-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass diesem für 20.
- bis 30.08.2022 keine Notstandshilfe zustehe. Er habe sich auf die zugewiesene Stelle als Hilfsarbeiter bei der E. GmbH nicht beworben und, als diese ihn kontaktiert hätte, angegeben, zurzeit im Urlaub sowie in einem Kurs zu sein, somit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich telefonisch für die Stelle beworben und der Anbieterin zwar mitgeteilt, auf Urlaub zu sein, allerdings habe er mit seiner Familie seine betagten Eltern im Nachbarbundesland besucht, die damals bei schlechter Gesundheit gewesen seien. Erreichbar sei er jederzeit gewesen. Herr Z. von der E. GmbH hätte ihm mitgeteilt, dass für ihn lediglich eine Nachtschichtstelle zwischen 21 und 5 Uhr in Frage komme, die sehr anstrengend sei. Deshalb habe Herr Z. wissen wollen, ob der Beschwerdeführer körperlich belastbar sei. Darauf habe er geantwortet, dass er seit längerer Zeit an Rückenproblemen leide, welche Bandscheiben und Nerven beträfen, und deshalb die Stelle nicht annehmen könne. Dies habe er der Firma gesagt. Zudem habe er bereits 2006 in diesem Unternehmen gearbeitet, wo man ihn ohne guten Grund „fristlos kündigen“ wollten hätte, was nur mithilfe der Arbeiterkammer verhindert habe werden können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Es sei nach amtsärztlicher Untersuchung von einer generellen Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle auszugehen. Der Beschwerdeführer habe durch das Unterlassen einer rechtszeitigen Rückkehr in das Heimatbundesland und mit gesundheitlichen Angaben, die durch das Gutachten des Amtsarztes nicht gedeckt seien, den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.
- Dem Vorlageantrag legte der Beschwerdeführer einen neurologischen Befundbericht bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer, Mitte 40, war zuletzt von Februar 2019 bis Februar 2020 beschäftigt und bezog anschließend Arbeitslosengeld. Bis Ende September 2022 bezog er Notstandshilfe, zuletzt in Höhe von € 35,54 täglich. Die Betreuungsvereinbarung vom 09.05.2022 hält fest, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Voll- oder Teilzeitstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. als Lagerarbeiter im Wohnbezirk unterstützen werde. Gesundheitliche Einschränkungen sind nicht festgehalten. Ferner wurde seine Teilnahme an der „ XXXX “ mit folgendem Inhalt vereinbart: „Erfassen der beruflichen Ausgangssituation & der Rahmenbedingungen, Herausarbeiten der Fähigkeiten/ Interessen und der damit verbundenen beruflichen Möglichkeiten, Entwicklung von beruflichen Perspektiven und Zielen, Unterstützung bei der Vermittlung auf eine Arbeitsstelle“. Diese auf sechs Monate angesetzte Fördermaßnahme begann er am 24.06.2022.Ferner wurde seine Teilnahme an der „ römisch 40 “ mit folgendem Inhalt vereinbart: „Erfassen der beruflichen Ausgangssituation & der Rahmenbedingungen, Herausarbeiten der Fähigkeiten/ Interessen und der damit verbundenen beruflichen Möglichkeiten, Entwicklung von beruflichen Perspektiven und Zielen, Unterstützung bei der Vermittlung auf eine Arbeitsstelle“. Diese auf sechs Monate angesetzte Fördermaßnahme begann er am 24.06.
- 1.2 Am 13.07.2022 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Ganzjahresstelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art beim Personaldienstleister E. GmbH in „Vollzeit ab sofort“ mit einer Bezahlung von € 2.400,-- brutto pro Monat und der Bereitschaft zur Überzahlung zu. Der Arbeitsplatz war in seiner Wohngemeinde vorgesehen. Die Tätigkeit war das „Verpacken von Autoteilen“. Dabei handelt es sich um ca. 75 cm große Aluminiumteile von 5 bis 8 kg in einem Korb auf Körperhöhe. Die Palettenhöhe wird mittels Hubwagen gewählt. Als Arbeitszeiten waren „2 Schichtdienst Früh- oder Spätdienst – nach Absprache“ sowie „Nachtdienst optional“ angegeben, die Zeiten für Frühschicht mit 5 bis 13 h, für Spätschicht mit 13 bis 21 h, und für Nachtschicht (mit dem Hinweis „Optional auch“) mit 21 bis 5 h. 1.3 Noch am Tag der Zuweisung, einem Mittwoch, nahm die E. GmbH mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf, der sich im Nachbarbundesland auf Besuch bei seinen Eltern befand. Daher teilte er Herrn Z., dem Geschäftsführer (seit 2017) der E. GmbH mit, er werde erst am 27.
- wieder zurück sein. Anschließend kontaktierte er telefonisch das AMS, das ihm auftrug, innerhalb zweier Tage zu klären, ob das Unternehmen dringend jemand brauche und eine umgehende Vorsprache wünsche, oder ein Vorstellungstermin ab dem 27.
- möglich sei. Der Beschwerdeführer solle dann am 15.
- nochmals beim AMS anrufen. 1.4 Darauf meldete der Beschwerdeführer sich bei Herrn Z. mit einer Textnachricht, in der er anfragte, ob es möglich sei, am 28.
- zu beginnen. Er wolle „den Job unbedingt“, habe aber nicht damit gerechnet, jetzt eine Stelle zu bekommen, weil er „eigentlich Kurs habe bis 23.12.“. Dort wisse man, dass er im Nachbarbundesland sei, und sein nächster Termin sei am 10.
- (womit demnach die Fördermaßnahme gemeint war). Seine Frage sei, „ob man da was machen kann“, er wolle nicht absagen, weil es in der Wohngemeinde sei, „und auch ein sehr guter Verdienst“. Herr Z. schrieb ihm zurück, er würde wirklich „schieben“, wenn es ginge, aber „leider haben wir so viel Arbeit, dass es schwierig wird“. Er werde am nächsten Tag (d. h. dem Donnerstag) bis um 16 h mehr wissen, vielleicht könne er es noch um drei oder vier Tage verschieben, „wäre das okay?“. Der Beschwerdeführer antwortete darauf nicht. Am 15.07., dem Freitag, schrieb ihm Herr Z. um 09:19 h neuerlich, und fragte, ob es für den Beschwerdeführer „okay“ wäre, wenn Herr Z. sich am folgenden Donnerstag melde (d. h. dem 21.07.), somit könne der Beschwerdeführer noch Urlaub machen, und Herr Z. habe es um eine Woche verschoben, „wäre das okay? Bitte um Rückmeldung“. Der Beschwerdeführer antwortete darauf nicht. Am Montag, dem 18.07., schrieb ihm Herr Z. deshalb um 13:12 h nochmals, und fragte, ob die „Stellung“ für den Beschwerdeführer noch interessant sei. Der Beschwerdeführer, der die Nachricht sofort las, antwortete nicht. 1.5 Das Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Das Verhalten des Beschwerdeführers, konkret die gegenüber der E. GmbH geäußerten Angaben und die unterlassenen Antworten auf die Nachrichten von Herrn Z. waren kausal dafür. Es war dem Beschwerdeführer auch bewusst, dass sich seine Chancen auf eine Anstellung verschlechtern, wenn er nicht mehr Interesse zeigt, als er es zum Ausdruck brachte. Dennoch verhielt er sich wie festgestellt. 1.6 Das AMS legte am 15.
- den Kontrollmeldetermin des Beschwerdeführers von 29.
- auf 20.
- um. An diesem 20.
- teilte die E. GmbH dem AMS mit, der Beschwerdeführer habe sich nicht beworben, sei kontaktiert worden und habe angegeben, er sei auf Urlaub und in einem Kurs. Die Stelle wäre ab sofort zu besetzen. Der Beschwerdeführer gab dazu anlässlich seines Termins am selben Tag einvernommen an, körperliche Probleme zu haben. Er sei von der E. GmbH 2006 „fristlos gekündigt“ worden und habe mit der AK um sein Recht streiten müssen. Es sei eine „Gaunerfirma“, da arbeite er nicht. Der Beschwerdeführer hat dabei angegeben, ansonsten betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Arbeitszeit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben. 1.7 Bei der darauf veranlassten ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.08.2022 stellte der Gutachter Dr. S. dessen Gesundheit betreffend fest, dass er an einer deutlichen Adipositas leidet (Fettleibigkeit, 151 kg bei 183 cm), ferner einem massiven Muskelhartspann (schmerzhafte Verspannungen einzelner Bereiche der Muskulatur) der Lendenwirbelsäule. Dr. S. diagnostizierte eine funktionelle Lumbalgie (Schmerzen im unteren Rücken, Kreuzschmerzen) ohne Bandscheibenvorfall. Auf eine Nervenwurzelirritation liegt kein Hinweis vor. Aus diesen Umständen folgt, dass Arbeitshaltungen im Hocken oder Knien ebenso zu vermeiden sind wie Akkord- oder Fließbandarbeit, Nachtarbeit von 22 bis 6 Uhr und Überstunden. Bücken und schwere muskuläre Beanspruchung sind um 75 % einzuschränken, Grobarbeiten und Arbeiten über Kopf zu 50 %. Wechselschichten wie 6 bis 14 oder 14 bis 22 Uhr müssen nicht eingeschränkt oder vermieden werden. Unter diesen Bedingungen ist dem Beschwerdeführer (unter anderem) die Arbeit als Verpacker möglich. Dem Beschwerdeführer war eine fachärztliche orthopädische Behandlung inklusive Physiotherapie vor Arbeitsantritt zu empfehlen, sie war aber nicht dafür erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte die Stelle bei der E.-GmbH antreten können, ohne körperliche Schäden zu erleiden. 1.9 Die zugewiesene Stelle als Hilfsarbeiter entsprach den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. 1.10 Der Beschwerdeführer nahm bis 23.02.2023 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung in Österreich auf und bezog weiter Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Im Besonderen konnte der Screenshot vom Chatverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Z. sowie das vom AMS eingeholte Gutachten berücksichtigt werden. 2.2 Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem ärztlichen Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. S. vom 24.08.
- Das AMS brachte das Gutachten des Dr. S. dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer erklärte sich für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Damit ist er dem Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Der neurologische Befundbericht auf Basis der Untersuchung vom 21.09.2022, den der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorlegte, ändert daran nichts. Darin wird ein S1-radikuläres Schmerzsyndrom diagnostiziert (Schmerzen über die Rückseite des linken Beines bis zur Ferse), ohne sensomotorisches Defizit (keine Störungen bei den Empfindungen und den Bewegungen). Zumal festgehalten wird, dass es sich um einen am 20.
- eingeschossenen Schmerz handelt, demnach einen, der zwei Monate nach dem möglichen Arbeitsantritt auftrat, kann dahinstehen, ob damit eine Änderung gegenüber den zeitlich früheren Schlussfolgerungen des Dr. S. verbunden wäre, was ohnedies nicht vorgebracht wurde. 2.3 Dem erstmals und ohne Erklärung dafür in der Beschwerde erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, Herr Z. habe ihm mitgeteilt, dass für ihn lediglich eine Nachtschichtstelle mit sehr anstrengender Arbeit in Frage komme, worauf er diesem geantwortet habe, die Stelle wegen seiner Rückenprobleme nicht annehmen zu können, war nicht weiter nachzugehen, da es nicht nur, wie das AMS in der Beschwerdevorentscheidung aufzeigt, den Angaben des Herrn S. (die denen der Stellenzuweisung entsprechen) widerspricht, sondern auch mit seinen bisherigen Angaben und insbesondere seiner Textnachricht an Herrn S. unvereinbar ist. 2.5 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mangels Rückmeldung und wegen seiner Angaben eine Arbeitsaufnahme bei der E. GmbH. vereitelt hat, war zu treffen, weil dieser trotz mehrfacher Nachfrage des Herrn Z. und dessen Entgegenkommen (noch eine Woche Urlaub) nicht antwortete, bis Herr Z. seine Versuche einstellte, und es der Lebenserfahrung entspricht, dass Arbeitgeber, wenn sie eine Stelle sofort besetzen müssen, in der Regel Personen anstellen, die sofort verfügbar sind, hingegen üblicherweise niemanden, der zum erforderlichen Zeitpunkt die Beschäftigung nicht antreten kann und nicht einmal einwilligt, nach einer Woche zu erscheinen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass es bei weiteren Verbleib im Nachbarbundesland und ohne eine Antwort auf die Anfragen des Herrn Z. kaum zu einem Dienstverhältnis kommen wird, hat Herr Z. dem doch schriftlich mitgeteilt, wie lange er den Arbeitsantritt „verschieben“ könne. Der Beschwerdeführer hat dies deshalb durch sein Verhalten in Kauf genommen, weil er sich auch anders entscheiden konnte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem - den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.3.3 Eine Beschäftigung ist nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem - den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.4 Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, die zugewiesene Arbeit sei ihm nicht zumutbar. Nach den Feststellungen entspricht die Stelle seinen körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des § 9 Abs. 2 AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. Demnach war dem Beschwerdeführer die vermittelte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auch auf Basis der ihm gestellten Diagnose (funktionelle Lumbalgie ohne Bandscheibenvorfall, deutliche Adipositas und massiver Muskelhartspann) zumutbar, und die Zuweisung der Beschäftigung erweist sich als zulässig.3.4 Der Beschwerdeführer hat sinngemäß vorgebracht, die zugewiesene Arbeit sei ihm nicht zumutbar. Nach den Feststellungen entspricht die Stelle seinen körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. Demnach war dem Beschwerdeführer die vermittelte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auch auf Basis der ihm gestellten Diagnose (funktionelle Lumbalgie ohne Bandscheibenvorfall, deutliche Adipositas und massiver Muskelhartspann) zumutbar, und die Zuweisung der Beschäftigung erweist sich als zulässig. 3.5 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungs-termins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN) Die Äußerung der wahren Intention kann als Vereitelungstatbestand gewertet werden. Durch den Hinweis des Arbeitslosen beim Vorstellungsgespräch auf einen aktuellen Ausbildungskurs wird damit, ohne dazu genötigt gewesen zu sein, der Kursbesuch in den Vordergrund der Aussage gestellt. In diesem Fall wäre zumindest eine Klarstellung erforderlich gewesen, dass er dennoch bereit sei, ein Dienstverhältnis auf Dauer zu begründen (VwGH
- 1994, 93/08/0136). 3.7 Wie bereits dargelegt, gab der Beschwerdeführer bei seinen Kontakten mit der E. GmbH an, auf Urlaub bzw. noch in einem Kurs zu sein. Dazu führte der Beschwerdeführer in der Textnachricht zwar aus, dass er den „Job“ unbedingt möchte, unterließ es aber in weiterer Folge, auf das Angebot der E. GmbH betreffend den Beschäftigungsbeginn auch nur zu reagieren, wodurch er mit seinem Verhalten das Zustandekommen einer ihm zumutbaren Anstellung vereitelte. Auch ist der erforderliche (bedingte) Vereitelungsvorsatz gegeben, weil es der Beschwerdeführer zumindest ernstlich für möglich gehalten hat (es war ihm sogar bewusst), dass es sich um eine geeignete Beschäftigung handelte, die er durch Unterlassen einer rechtzeitigen Reaktion weniger wahrscheinlich erhalten würde, und er dennoch in Kauf genommen hat, die Stelle nicht zu erhalten. Nach all dem waren die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes der Notstandshilfe erfüllt.Nach all dem waren die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes der Notstandshilfe erfüllt. 3.8 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.8 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.9 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis 23.02.2023 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und zu Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer konnte zu dem unter seiner Mitwirkung entstandenen Gutachten Stellung nehmen und ist den Beweisergebnissen des AMS auch in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2261235.1.00