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{'item': 'I419 2264073-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlI419 2264073-1 SpruchI419 2264073-1/8E, I419 2264073-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin bezog am
  2. und 02.10.2022 Arbeitslosengeld. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin mangels Verfügbarkeit ab 03.10.2022 wegen ihres FH-Studiums eingestellt.
  3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführerin seien drei Lehrveranstaltungen bereits aufgrund von Vorkenntnissen angerechnet worden, weshalb diese keine Zeit mehr beanspruchen würden und die erforderliche Verfügbarkeit demnach gegeben sein sollte. Zudem wäre Arbeit in der Gastronomie, wo es üblich sei abends und / oder am Wochenende zu arbeiten, mit ihrem Studium kombinierbar, und mit ihrem Schulabschluss verfüge sie über die dafür erforderliche Ausbildung. Sie wolle, müsse und werde jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten, um sich ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können.
  4. Das AMS legte die Beschwerde mit einer Stellungnahme vor, in welcher es darauf hinwies, dass die regionale Geschäftsstelle sich an der Rechtsprechung orientiert habe, nach der entscheidend sei, ob am Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit solchen Dienstzeiten angeboten würden, die den konkreten Kapazitäten der Arbeitslosen entsprächen und die Verfügbarkeitsgrenzen überstiegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie soeben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
  6. Die Beschwerdeführerin ist Mitte 20, hat keine Betreuungspflichten und war vor der Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 01.10.2022 von 03.12.2018 bis 30.09.2022 arbeitslosenversicherungspflichtig als Bankangestellte beschäftigt, zuletzt als Assistenz Bankstellenleiter / Privatkundenbetreuer. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung. Zuvor besuchte sie von 2012 bis 2018 die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe. Bis 2022 bezog sie noch nie Arbeitslosengeld.
  7. Die Beschwerdeführerin betreibt seit 03.10.2022 als ordentliche Studierende an der Fachhochschule Kufstein ein Bachelorstudium in Vollzeit. Seit 20.07.2022 ist sie dort gemeldet. Das Studium umfasst bei einer Mindeststudiendauer von sechs Semestern einen Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten, sohin 30 ECTS-Anrechnungspunkte in jedem Semester. Im Studienjahr 2022/23 sieht der Vorlesungsplan elf Lehrveranstaltungen mit insgesamt 16,5 Semesterwochenstunden in 15 Wochen vor, wobei die Lehrveranstaltungen wöchentlich an unterschiedlichen Wochentagen stattfinden und frühestens um 08:45 Uhr beginnen und spätestens um 20:00 Uhr enden, und zwar beispielsweise in Kalenderwoche (WK) 42 - Dienstag von 08:45 bis 12:00 sowie 13:00 bis 16:15 Uhr, - Mittwoch 08:45 bis 12:00 sowie 13:00 bis 15:45 Uhr, - Donnerstag 08:45 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:15 Uhr sowie - Samstag von 09:30 bis 10:15 Uhr, und in KW 44 - Montag 09:30 bis 12:00 Uhr, - Mittwoch 13:00 bis 15:30 Uhr oder 13:00 bis 15:45 Uhr (virtuell oder Präsenz), - Donnerstag 08:45 bis 13:00 Uhr und - Freitag 11:15 bis 14:30 Uhr. Die Lehrveranstaltungs-freien Zeiten im Wintersemester 2022/23 (KW 40 bis KW 51, KW 2 bis KW 5, also ohne Ferien), die sich aus den vorgelegten Plänen des Vollzeit-Studiums ergeben, sind nach Wochentagen angeordnet folgende: Montag: neunmal ganztags, siebenmal nachmittags,Dienstag: dreimal ganztags,Mittwoch: neunmal ganztags, zweimal vormittags, einmal nachmittags,Donnerstag: fünfmal ganztags, einmal vormittags, einmal nachmittags, undFreitag: viermal ganztags, zweimal nachmittags.Montag: neunmal ganztags, siebenmal nachmittags,, Dienstag: dreimal ganztags,, Mittwoch: neunmal ganztags, zweimal vormittags, einmal nachmittags,, Donnerstag: fünfmal ganztags, einmal vormittags, einmal nachmittags, und, Freitag: viermal ganztags, zweimal nachmittags. Wie angeführt, findet eine Lehrveranstaltung an einem Samstag statt, an den anderen Samstagen und den Sonntagen sind keine vorgesehen.
  8. Die Beschwerdeführerin war bis 31.01.2023 ohne angemeldete Beschäftigung, seit 01.02.2023 ist sie geringfügig angestellt bei einer Einzelunternehmerin im Gewerbe der Unternehmensberatung mit Standort in einem fremden, nicht angrenzenden Bezirk, etwa 30 Straßenkilometer entfernt.
  9. Von 01.02.2023 bis Ende des Wintersemesters zwei Tage darauf hatte die Beschwerdeführerin noch eine Lehrveranstaltung von 2:45 Stunden.
  10. Am Arbeitsmarkt werden üblicherweise keine Beschäftigungen mit mindestens 20 Wochenstunden angeboten, die als Arbeitszeiten derart wenig zusammenhängende vorsehen, wie die oben angegebenen „freien“ Zeiten innerhalb der 15 Wochen, an denen die Lehrveranstaltungen stattfinden. Mit den Arbeitszeiten, in denen die Beschwerdeführerin arbeiten könnte, werden üblicherweise keine Stellen mit 20 oder mehr Stunden angeboten. Es gibt insbesondere kaum oder keine Stellen bei Banken oder auch in der Gastronomie, die Arbeit von 20 oder mehr Wochenstunden in diesen Zeiten beinhalten.
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich, soweit nicht hier darauf eingegangen wird, aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch eine Abfrage des Registers der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zum Studium (Beginn, Ende, Dauer, Ausmaß) ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Curriculum in Zusammenschau mit dem Vorlesungsplan. Betreffend die Üblichkeit und Verfügbarkeit von Stellen, die Arbeit von 20 oder mehr Wochenstunden in den „freien“ Zeiten der Beschwerdeführerin beinhalten, konnte das Verwaltungsgericht sich auf die Erhebung des AMS beim Service für Unternehmen stützen, wonach es solche in Banken nicht, in Bereichen wie Gastronomie oder Reinigung kaum gibt. (Aktenvermerke vom
  12. und 20.10.) Die Beschwerdeführerin ist diesem Vorhalt weder bei ihrer Vorsprache am 20.
  13. beim AMS noch später substantiiert entgegengetreten und hat, entgegen der Ankündigung, sie müsse und werde mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten, erst in der letzten Woche des Semesters Arbeit, und zwar eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen, was ebenfalls für das Zutreffen der Feststellung spricht. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sich das Vollzeitstudium vom berufsbegleitenden nur dadurch unterscheide, dass es ein Auslandssemester vorsehe, während im berufsbegleitenden nur eine Auslandswoche geplant sei. Es kann dahinstehen, welche anderen Unterschiede bestehen (laut Homepage der FH z. B. mindestens 15 % Online-Anteil gegenüber mindestens 30 % beim berufsbegleitenden, www.fh-kufstein.ac.at/Studieren/bachelor/marketing-kommunikationsmanagement-bb, www.fh-kufstein.ac.at/Studieren/bachelor/marketing-kommunikationsmanagement-vz), und an welchen Wochentagen bzw. Wochenenden das berufsbegleitende Studium seine Lehrveranstaltungen anbietet. Maßgeblich ist, welche Zeiten der Beschwerdeführerin für eine allfällige Beschäftigung neben dem gewählten Vollzeitstudium verbleiben, sodass auch der Vorlesungsplan des berufsbegleitenden Studiums nicht eingeholt werden musste. Was das Vorbringen anbelangt, es wären der Beschwerdeführerin die Einführungsfächer VWL, BWL und Rechnungswesen angerechnet worden, liegen dafür keine Belege vor. Es wäre aber auch unter der Annahme, die Beschwerdeführerin hätte die auf diese Fächer entfallenden Lehrveranstaltungen (die nur im zu Ende gegangenen Wintersemester 2022/23 stattfanden) nicht besuchen müssen, nicht von einem besser zusammenhängenden Freizeitbudget ausgegangen werden, weil es sich nur um wenige Stunden handelt (vier Semesterwochenstunden, die sich auf acht Tage in nur fünf der 15 Wochen verteilen).
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Abs. 2 zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) sowie arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1 Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Absatz 2, zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) sowie arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Als nicht arbeitslos (trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 AlVG) gilt nach der Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 3 lit f unter anderem, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder sich, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, einer praktischen Ausbildung unterzieht.Als nicht arbeitslos (trotz Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG) gilt nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, unter anderem, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder sich, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, einer praktischen Ausbildung unterzieht. 3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder dem Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer „Hochschule“ bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für „ordentliche Hörer“. Für diese kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes (Fachhochschul-) Studium berufsbegleitend angeboten wird. (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011, mwN)3.2 Nach der ständigen Rechtsprechung begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder dem Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Soweit die Vermutung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sich auf den Besuch einer „Hochschule“ bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für „ordentliche Hörer“. Für diese kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht an, noch darauf, ob ein derartiges, zum Erwerb eines akademischen Grades führendes (Fachhochschul-) Studium berufsbegleitend angeboten wird. (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0011, mwN) Selbst wenn es sich also um ein „Fernstudium“ handelt, ändert das nichts, weil die Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen kein Kriterium des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist. (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0217, mwN)Selbst wenn es sich also um ein „Fernstudium“ handelt, ändert das nichts, weil die Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen kein Kriterium des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG ist. (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0217, mwN) 3.3 Nach § 12 Abs. 4 AlVG gilt jedoch abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung (u. a.) als arbeitslos, wer die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass dies ohne Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 (Rahmenfristerstreckung) der Fall ist und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gilt.3.3 Nach Paragraph 12, Absatz 4, AlVG gilt jedoch abweichend von Absatz 3, Litera f, während einer Ausbildung (u. a.) als arbeitslos, wer die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass dies ohne Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, (Rahmenfristerstreckung) der Fall ist und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gilt. Nach § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Nur bei Antragstellung vor Vollendung des
  15. Lebensjahres ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung insgesamt 26 Wochen solcher Beschäftigung vorliegen. Den Feststellungen nach hatte die Beschwerdeführerin bereits die „große Anwartschaft“ erfüllt, weshalb § 12 Abs. 4 AlVG zum Tragen kommt und der Beschwerdeführerin zugutekäme.Nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Nur bei Antragstellung vor Vollendung des
  16. Lebensjahres ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung insgesamt 26 Wochen solcher Beschäftigung vorliegen. Den Feststellungen nach hatte die Beschwerdeführerin bereits die „große Anwartschaft“ erfüllt, weshalb Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zum Tragen kommt und der Beschwerdeführerin zugutekäme. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob auch die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG vorliegt. Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen. Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. (VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mwN)3.4 Zu prüfen bleibt, ob auch die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG vorliegt. Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 7, AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich (insbesondere bei faktischen Inanspruchnahmen freiwilliger Natur) aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist. (VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179, mwN) Den Feststellungen zufolge geht die Beschwerdeführerin seit Oktober 2022, also dem Wintersemester, einem Bachelorstudium als ordentliche Hörerin der Fachhochschule Kufstein nach. 3.5 Die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang begründet kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Der Grund (und zugleich die Rechtfertigung) für diese unwiderlegliche Vermutung liegt darin, dass die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich - entsprechend dem Lehrplan (Studienplan) - einer solchen Ausbildung unterzieht, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird (VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062). Bei einem Fachhochschul-Diplomstudiengang, bei dem im ersten Semester 29 Semesterwochenstunden vorgesehen sind, die mit 30 ECTS-Punkten (European Credit Transfer System - Punkten) bewertet sind und in dem der Studierende im zweiten Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 26 Semesterwochenstunden positiv abgeschlossen hat handelt es sich somit um ein Studium im Sinn dieser Rechtsprechung. (Wieder VwGH 15.02.2006, 2004/08/0062) Demnach ist auch vorliegend von einem solchen Studium auzugehen. 3.6 Nach der Rechtsprechung ist für die Verfügbarkeit entscheidend, ob Beschäftigungen mit einer derartigen Verteilung der Arbeitszeit (bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden) auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, wie sie den Zeiten entspricht, zu denen der Arbeitslose in der Lage wäre, eine Beschäftigung auszuüben. (VwGH 18.02.2012, 2010/08/0092) Die Beschwerdeführerin muss während ihres Studiums Lehrveranstaltungen von Montag bis Samstag in einer Zeit von frühestens 08:45 bis spätestens 20:00 besuchen, wobei sich der Vorlesungsplan, sohin auch ihre freien Kapazitäten, wöchentlich ändern. Nach den Feststellungen liegen ihre Lehrveranstaltungs-freien Zeiten, zu denen sie allenfalls einer Beschäftigung nachgehen könnte, so verteilt, dass auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise keine Beschäftigung mit zumindest 20 Stunden und diesen Arbeitszeiten angeboten wird. 3.7 Deshalb erfüllte sie die weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht, verfügbar zu sein. Das AMS hat also mit dem bekämpften Bescheid im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgewiesen. Die Beschwerde dagegen erweist sich solcherart als unbegründet, sodass auch sie, wie im Spruch geschehen, abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verfügbarkeit während Ausbildung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Verfügbarkeit während Ausbildung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegen dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt und ausreichende Ermittlungsergebnisse vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2264073.1.00

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