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{'item': 'I423 2009854-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlI423 2009854-7 SpruchI423 2009854-7/2E, I423 2009854-7/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G

  1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, beantragte am 15.12.2022 persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.12.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Auf § 4 AsylG-DV 2005 wurde hingewiesen.
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 21.12.2022 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Auf Paragraph 4, AsylG-DV 2005 wurde hingewiesen.
  3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 mangels Stellung eines Heilungsantrages und mangels Vorlage eines Reisedokuments zurückgewiesen. 3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 mangels Stellung eines Heilungsantrages und mangels Vorlage eines Reisedokuments zurückgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 09.02.
  2. Ausgeführt wurde, dass am 05.01.2023 eine als Heilungsantrag zu wertende Eingabe gemacht worden wäre, aus der sich eindeutig ergebe, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen gültigen Reisepass vorzulegen. In der Eingabe sei der dahinterstehende Parteiwille eindeutig als Erfüllung des Verbesserungsauftrages bzw. Heilungsantrages zu erkennen, auch wenn dieser implizit und nicht als solcher bezeichnet gestellt worden sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 14.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.02.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der volljährige, seit dem Jahr 2014 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten. Seine Identität steht nicht fest. Dem gegenständlichen Antrag gingen mehrere Vorverfahren, sowohl Asylverfahren als auch Verfahren zur Erteilung diverser Aufenthaltstitel, voraus, welche allesamt rechtskräftig negativ entschieden wurden und zuletzt auch ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Am 15.12.2022 beantragte er nunmehr zum zweiten Mal die Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005. Am 15.12.2022 beantragte er nunmehr zum zweiten Mal die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G

  1. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 21.12.2022 aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Reisepass vorzulegen. Zudem wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 21.12.2022 aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Reisepass vorzulegen. Zudem wurde er darüber belehrt, dass anderenfalls sein Vorbringen nicht behandelt werde. Daneben wurde auch auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 hingewiesen. Einen begründeten Mängelheilungsantrag stellte der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig legte er einen Reisepass vor. Er übergab der belangten Behörde lediglich am 05.01.2023 formlos eine Kopie einer Bestätigung des Ägyptischen Konsulates XXXX , datiert mit 16.08.2018, sowie einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- oder Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Einen begründeten Mängelheilungsantrag stellte der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig legte er einen Reisepass vor. Er übergab der belangten Behörde lediglich am 05.01.2023 formlos eine Kopie einer Bestätigung des Ägyptischen Konsulates römisch 40 , datiert mit 16.08.2018, sowie einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- oder Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den Verbesserungsauftrag vom 21.12.2022, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt bzw. den Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, fußt ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben bzw. Nicht-Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung am 15.12.2022 (AS 1 und AS 2). Sein Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2014 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 09.02.2023, AS 108) aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug sowie seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato noch immer keine identitätsbezeugenden (Original-) Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht zweifelsfrei fest. Wie sich (zuletzt) aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2020 zu GZ XXXX , ergibt, gab der Beschwerdeführer gegenüber der ägyptischen Botschaft unterschiedliche Namen an und erschwerte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder eines Reisedokuments, weshalb der seinerseits (erneut) vorgelegten Bestätigung vom 16.08.2018 (AS 27) keine identitätsbekundende Aussagekraft zukommen kann. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf dem dahingehend unstrittigen Akteninhalt bzw. den Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag (AS 1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, fußt ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben bzw. Nicht-Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Antragstellung am 15.12.2022 (AS 1 und AS 2). Sein Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2014 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 09.02.2023, AS 108) aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug sowie seinen Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bis dato noch immer keine identitätsbezeugenden (Original-) Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht zweifelsfrei fest. Wie sich (zuletzt) aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2020 zu GZ römisch 40 , ergibt, gab der Beschwerdeführer gegenüber der ägyptischen Botschaft unterschiedliche Namen an und erschwerte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder eines Reisedokuments, weshalb der seinerseits (erneut) vorgelegten Bestätigung vom 16.08.2018 (AS 27) keine identitätsbekundende Aussagekraft zukommen kann. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister bzw. auch aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zur Person des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung zur Mehrzahl an Vorverfahren bzw. die Art derselben sowie deren negativen Erledigung, ebenso zuletzt die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den Beschwerdeführer. Auch, dass es sich um den nunmehr zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 handelt, ist durch den Fremdenregisterauszug belegt. Der gegenständliche Antrag ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 1 ff), der mit 21.12.2022 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 79). Auch, dass es sich um den nunmehr zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 handelt, ist durch den Fremdenregisterauszug belegt. Der gegenständliche Antrag ist im Verwaltungsakt befindlich (AS 1 ff), der mit 21.12.2022 datierte Verbesserungsauftrag liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein (AS 79). Trotz der mittels Verbesserungsauftrag vom 21.12.2022 erfolgten Aufforderung an den Beschwerdeführer, binnen zwei Wochen einen Reisepass vorzulegen, ist er dieser nicht nachgekommen. Explizit wurde er von der belangten Behörde auch auf die Möglichkeit des § 4 AsylG-DV 2005, somit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung eines Mangels, im Verbesserungsauftrag hingewiesen (AS 79). Einen solchen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt, sondern lediglich formlos eine Kopie einer Bestätigung des Ägyptischen Konsulates XXXX , datiert mit 16.08.2018, sowie einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- oder Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag bei der belangten Behörde abgegeben (AS 83 ff).Trotz der mittels Verbesserungsauftrag vom 21.12.2022 erfolgten Aufforderung an den Beschwerdeführer, binnen zwei Wochen einen Reisepass vorzulegen, ist er dieser nicht nachgekommen. Explizit wurde er von der belangten Behörde auch auf die Möglichkeit des Paragraph 4, AsylG-DV 2005, somit auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung eines Mangels, im Verbesserungsauftrag hingewiesen (AS 79). Einen solchen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gestellt, sondern lediglich formlos eine Kopie einer Bestätigung des Ägyptischen Konsulates römisch 40 , datiert mit 16.08.2018, sowie einen mit der Erteilung einer Aufenthalts- oder Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag bei der belangten Behörde abgegeben (AS 83 ff).

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 Zu A) Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 3.
  2. Rechtslage Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt. Entsprechend § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Entsprechend Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 explizit in § 3 Abs. 2 Z 1 AsylG-DV 2005 genannt ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltende Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen, wobei die seitens des Beschwerdeführers beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 explizit in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 genannt ist. Nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005).Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005). 3.
  3. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN).Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diese Rechtsprechung steht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC nicht im Widerspruch. Der Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf eine angefochtene Zurückweisungsentscheidung der Behörde liegen vielmehr Rechtsschutzerwägungen zugrunde, würde doch - wenn es dem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine sofortige Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen - der Prüfung eines gestellten Antrags in der Sache selbst und damit den Parteien eine Instanz genommen werden vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0059, mwN). Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK kein gültiges Reisedokument beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Das Bundesamt wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt II.

  1. bzw.
  2. auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auch im Zuge des Verbesserungsantrages vom 21.12.2022 dazu auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 besteht. Fallgegenständlich ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK kein gültiges Reisedokument beilegte, weshalb dieser mangelhaft eingebracht worden ist. Das Bundesamt wies ihn entsprechend den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.

  1. bzw.
  2. auf seine Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auch im Zuge des Verbesserungsantrages vom 21.12.2022 dazu auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen, dies unter dem Hinweis, dass auch die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 besteht. Weiters ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen – und damit entgegen dem Beschwerdevorbringen – zuzustimmen, wenn diese die Einbringung eines Mängelheilungsantrages im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 verneint. Wie bereits der Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines “begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. In der formlosen Übermittlung (unter anderem) eines – zum Zeitpunkt der Abgabe nicht einmal mit Datum lesbaren – Schreibens des Ägyptischen Konsulats kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls nicht erblickt werden. Der Gesetzeswortlaut selbst steht – wie in der Beschwerde moniert – einer „impliziten“ Antragsstellung bzw. einem dahinterstehenden Parteiwillen entgegen, was die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung in zutreffender Weise dargelegt hat. Weiters ist der belangten Behörde entsprechend den Feststellungen – und damit entgegen dem Beschwerdevorbringen – zuzustimmen, wenn diese die Einbringung eines Mängelheilungsantrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 verneint. Wie bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erkennen lässt, ist dafür, dass die belangte Behörde eine Mängelheilung zulassen kann, die Stellung eines “begründeten Antrags“ seitens des Drittstaatsangehörigen nötig. In der formlosen Übermittlung (unter anderem) eines – zum Zeitpunkt der Abgabe nicht einmal mit Datum lesbaren – Schreibens des Ägyptischen Konsulats kann ein solcher in Ermangelung einer beschwerdeführerseitigen Begründung jedenfalls nicht erblickt werden. Der Gesetzeswortlaut selbst steht – wie in der Beschwerde moniert – einer „impliziten“ Antragsstellung bzw. einem dahinterstehenden Parteiwillen entgegen, was die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung in zutreffender Weise dargelegt hat. Im Ergebnis wurde damit ein Mängelheilungsantrag seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Im Ergebnis wurde damit ein Mängelheilungsantrag seitens des Beschwerdeführers nicht gestellt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (zuletzt VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228 mit Hinweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 16, mwN) und wird für die Möglichkeit einer Heilung zunächst die Stellung eines entsprechenden Antrags vorausgesetzt: „[…] Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich […]“ (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Wenn in der Beschwerde nun Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zitiert und dazu argumentiert wird, dass die Stellung eines Mängelheilungsantrages nicht notwendig sei bzw. die belangte Behörde inhaltlich hätte entscheiden müssen, so wird verkannt, dass sich der Sachverhalt, auf dem die Entscheidung des VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187, fußt, in keiner Weise mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu vergleichen ist. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass eine Unterscheidung zwischen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist – wie im zuvor zitierten Erkenntnis des VwGH – und jenen über Antrag, wie gegenständlich der Fall, vorzunehmen ist (vgl. dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 2016/21/0187 war im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlich, dass hinsichtlich des Revisionswerbers bereits rechtkräftig mit Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, weshalb die belangte Behörde ihm – ohne die Notwendigkeit der Stellung eines weiteren Antrages – von Amts wegen einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilen hätte müssen, was diese jedoch unterlassen hat. Der Beschwerdeführer sah sich aus diesem Grunde zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 veranlasst, wobei auf die zusätzlichen einzelfallspezifischen Problematiken des damaligen Sachverhaltes nicht weiter einzugehen ist. Nur in jenem Fall (wobei der VwGH auch dezidiert auf die Einzelfallspezifika Bezug nahm [„(…) in jenen Konstellationen, in denen wie hier aber … (…)“] erweist sich die Stellung eines begründeten Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen begründeten Antrag eintreten zu lassen. Ansonsten kommt erst im Stadium der Ausfolgung eines Aufenthaltstitels die für das Antragsverfahren im § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als Konsequenz einer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgesehene Zurückweisung des Antrags nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 14.14.2016, Ra 2016/21/0077). Wenn in der Beschwerde nun Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zitiert und dazu argumentiert wird, dass die Stellung eines Mängelheilungsantrages nicht notwendig sei bzw. die belangte Behörde inhaltlich hätte entscheiden müssen, so wird verkannt, dass sich der Sachverhalt, auf dem die Entscheidung des VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187, fußt, in keiner Weise mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu vergleichen ist. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass eine Unterscheidung zwischen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist – wie im zuvor zitierten Erkenntnis des VwGH – und jenen über Antrag, wie gegenständlich der Fall, vorzunehmen ist vergleiche dazu VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu Ra 2016/21/0187 war im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentlich, dass hinsichtlich des Revisionswerbers bereits rechtkräftig mit Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, weshalb die belangte Behörde ihm – ohne die Notwendigkeit der Stellung eines weiteren Antrages – von Amts wegen einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen hätte müssen, was diese jedoch unterlassen hat. Der Beschwerdeführer sah sich aus diesem Grunde zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 veranlasst, wobei auf die zusätzlichen einzelfallspezifischen Problematiken des damaligen Sachverhaltes nicht weiter einzugehen ist. Nur in jenem Fall (wobei der VwGH auch dezidiert auf die Einzelfallspezifika Bezug nahm [„(…) in jenen Konstellationen, in denen wie hier aber … (…)“] erweist sich die Stellung eines begründeten Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahe legt, die „Heilung“ dann auch ohne einen begründeten Antrag eintreten zu lassen. Ansonsten kommt erst im Stadium der Ausfolgung eines Aufenthaltstitels die für das Antragsverfahren im Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als Konsequenz einer Verletzung der Mitwirkungspflichten vorgesehene Zurückweisung des Antrags nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 14.14.2016, Ra 2016/21/0077). Im gegenständlichen Fall wurden im Gegensatz zu den obigen Ausführungen jedoch sämtliche Vorverfahren des Beschwerdeführers, sowohl Asylverfahren als auch Verfahren zur Erteilung diverser Aufenthaltstitel, rechtskräftig negativ entschieden und zu keinem Zeitpunkt die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Vielmehr wurde zuletzt sogar ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen, dem der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachgekommen ist. Im Ergebnis ist damit die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen und daher die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass die Auslegung, wonach in jedem Falle die Stellung eines Heilungsantrages einen reinen Formalismus darstellen würde – nicht nur bei einem amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 – dazu führte, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr fände.Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass die Auslegung, wonach in jedem Falle die Stellung eines Heilungsantrages einen reinen Formalismus darstellen würde – nicht nur bei einem amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 – dazu führte, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 überhaupt keinen Anwendungsbereich mehr fände.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, leg. cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, der im Falle der Nichterfüllung von Formalvoraussetzungen ohnedies nicht von Bedeutung ist. Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, der im Falle der Nichterfüllung von Formalvoraussetzungen ohnedies nicht von Bedeutung ist. Die Abhaltung einer – ohnehin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 AsylG-DV 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Stellung eines Mängelheilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2009854.7.00

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