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{'item': 'L502 2179924-2'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 57§ 8Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 7§ 39§ 46§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlL502 2179924-2 Spruch, L502 2179924-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 7 Vw

GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Sie hat die von ihr sichergestellten Originaldokumente des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Entsprechung des § 39 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG an ihn zurückzustellen oder innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Bescheid über die Verweigerung der Zurückstellung zu erlassen.A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Sie hat die von ihr sichergestellten Originaldokumente des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in Entsprechung des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG an ihn zurückzustellen oder innerhalb einer Frist von vier Wochen einen Bescheid über die Verweigerung der Zurückstellung zu erlassen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) und seine Ehegattin stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.12.2015 für sich und ihre beiden mitgereisten minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Für einen am 23.06.2016 in Österreich nachgeborenen Sohn stellte der BF am 26.07.2016 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren.
  3. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.11.2017 jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V) und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI).3. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.11.2017 jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs). 4. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 11.02.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Bezug auf Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, als unbegründet ab. Hingegen wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt,

§ 8Abs. 4 Asyl

G jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und die Spruchpunkte III bis VI der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.4. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 11.02.2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden, als unbegründet ab. Hingegen wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt,

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und die Spruchpunkte römisch drei bis römisch sechs der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

  1. Mit Bescheiden des BFA vom 15.01.2021 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.
  2. Am 27.08.2020 brachten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen Anträge auf „Rückübermittlung der originalen Dokumente“ in Bezug auf ihre Reisepässe und Geburtsurkunden beim BFA ein.
  3. Mit Schriftsatz vom 23.03.2022 stellte der Beschwerdeführer, welcher am 11.04.2022 beim BFA einlangte, einen Antrag auf „
  4. Ausfolgung sämtlicher beim BFA im Zuge des Asylverfahrens abgegebenen Dokumente, insbesondere der Reisepässe, sowie
  5. auf bescheidmäßige Entscheidung und schriftliche Bescheidausfertigung über den Verbleib der Dokumente für den Fall, dass sich diese nicht beim BFA Wien befinden“.
  6. Mit elektronischer Urgenz vom 25.08.2022 ersuchte er um einen Termin zur Ausfolgung der Originaldokumente, die unbeantwortet blieb.
  7. Mit am 29.12.2022 beim BFA eingelangtem Schriftsatz vom 21.12.2022 erhob der BF Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Antrag vom 23.03.2022 betreffend.
  8. Mit 13.02.2023 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein. Das Beschwerdeverfahren wurde der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen. Unter einem legte das BFA auch Beschwerdevorlagen die Angehörigen des BF betreffend vor.
  9. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  12. Im Zuge ihrer Einvernahme zum Asylverfahren vor dem BFA am 13.10.2017 brachten der BF und seine Gattin folgende irakische Dokumente im Original in Vorlage, die vom BFA am Ende der Einvernahme sichergestellt wurden: Irakischer Reisepass lautend auf XXXX , Nr.: XXXX Irakischer Reisepass lautend auf römisch 40 , Nr.: römisch 40 Irakischer Reisepass lautend auf XXXX , Nr.: XXXX Irakischer Reisepass lautend auf römisch 40 , Nr.: römisch 40 Irakischer Reisepass lautend auf XXXX , Nr.: XXXX Irakischer Reisepass lautend auf römisch 40 , Nr.: römisch 40 Irakischer Reisepass lautend auf XXXX , Nr.: XXXX Irakischer Reisepass lautend auf römisch 40 , Nr.: römisch 40 - Irak. Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr.: XXXX , ausgestellt am XXXX 2007 in Bagdad- Irak. Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr.: römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2007 in Bagdad - Irak. Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr.: XXXX , ausgestellt am XXXX 2015 in Bagdad- Irak. Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr.: römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2015 in Bagdad - Irak. Militärausweis, Nr.: XXXX , ausgestellt am XXXX 2012- Irak. Militärausweis, Nr.: römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2012 Irakische Wahlkarte, Nr.: XXXX Irakische Wahlkarte, Nr.: römisch 40 Irakische Wahlkarte, Nr.: XXXX Irakische Wahlkarte, Nr.: römisch 40 Erstmals beantragten der BF und seine Angehörigen die Rückübermittlung ihrer Dokumente mit Eingabe vom 27.08.
  13. Am 11.04.2022 beantragten sie erneut die „Ausfolgung sämtlicher beim BFA im Zuge ihres Asylverfahrens abgegebenen Dokumente, insbesondere der Reisepässe, sowie die bescheidmäßige Entscheidung und schriftliche Bescheidausfertigung über den Verbleib der Dokumente für den Fall, dass sich diese nicht beim BFA Wien befinden“. Über diese Anträge wurde vom BFA nicht abgesprochen. Es konnte nicht festgestellt werden, wo die vom BFA sichergestellten Dokumente nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, die in die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mündeten, verblieben. Beim BFA ist derzeit kein weiteres asyl- oder fremdenrechtliches Verfahren anhängig.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes und in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie die Erstellung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. 2.
  16. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  17. Die Feststellungen unter 1.
  18. stützen sich ebenso auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt. Keiner der Beschwerdevorlagen des BFA war ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das BFA die von ihm sichergestellten Originaldokumente nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zurückgestellt hat. Zwar vermeinte das Bundesamt in der Beschwerdevorlage, es sei nach Durchsicht aller zugehörigen Akten „festgestellt worden, dass bei der Behörde keine originalen Dokumente aufliegen“. Alleine damit vermochte die belangte Behörde aber keine schlüssigen Angaben zu deren Verbleib machen. Während nämlich die erfolgte Sicherstellung im Verfahrensakt des BF dokumentiert ist (AS 199), fand sich kein Hinweis darauf, dass die belangte Behörde die Originaldokumente bereits zurückgestellt hätte. Es war folglich nicht feststellbar, wo die vom BFA sichergestellten Dokumente verblieben bzw. sich nun befinden. Die Feststellung, dass aktuell keine asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen beim BFA anhängig sind, ergab sich aus den eingeholten Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
  19. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 109/2022, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2022,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 4 BFA-VG idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG können Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.1.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG können Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1) und die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z 2) nicht in die Frist eingerechnet.

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Ziffer eins,) und die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Ziffer 2,) nicht in die Frist eingerechnet. 2.

  1. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen beantragten am 27.08.2020 die Ausfolgung ihrer Reisepässe und Geburtsurkunden sowie am 11.04.2022 die „Ausfolgung sämtlicher beim BFA im Zuge ihres Asylverfahrens abgegebenen Dokumente, insbesondere der Reisepässe“. Über diese Anträge wurde vom BFA nicht entschieden. Zuerst war daher zu klären, ob durch diese Anträge überhaupt eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde ausgelöst wurde. 2.
  2. § 73 AVG statuiert eine allgemeine Entscheidungspflicht der Behörden als Grundvoraussetzung der Säumnis bzw. des Säumnisbehelfs. Der seinerzeitige § 73 Abs. 2 AVG räumte dem Einzelnen die Möglichkeit ein sich mittels Devolutionsantrag gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Wehr zu setzen und schütze den Antragsteller damit davor, dass ihn die Behörde in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens deshalb verletzt, weil sie die ihr von Gesetzes wegen übertragene Kompetenz, welche auch eine Verpflichtung zur Entscheidung in sich schließt, nicht wahrnimmt. Inzwischen steht die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht als Rechtsschutzinstrument gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf die Erlassung von Bescheiden zur Verfügung (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz. 2f).2.
  3. Paragraph 73, AVG statuiert eine allgemeine Entscheidungspflicht der Behörden als Grundvoraussetzung der Säumnis bzw. des Säumnisbehelfs. Der seinerzeitige Paragraph 73, Absatz 2, AVG räumte dem Einzelnen die Möglichkeit ein sich mittels Devolutionsantrag gegen die Untätigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Wehr zu setzen und schütze den Antragsteller damit davor, dass ihn die Behörde in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens deshalb verletzt, weil sie die ihr von Gesetzes wegen übertragene Kompetenz, welche auch eine Verpflichtung zur Entscheidung in sich schließt, nicht wahrnimmt. Inzwischen steht die Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht als Rechtsschutzinstrument gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf die Erlassung von Bescheiden zur Verfügung vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz. 2f). Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085, mwN).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085, mwN). Als zentrale Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht normiert Art. 132 Abs. 3 B-VG selbst, dass Säumnisbeschwerde nur erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist aber nicht jeder legitimiert, der bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch iSd Art. 132 Abs. 3 B-VG behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz. 4, mwN).Als zentrale Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht normiert Artikel 132, Absatz 3, B-VG selbst, dass Säumnisbeschwerde nur erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist aber nicht jeder legitimiert, der bloß vertretbar einen Erledigungsanspruch iSd Artikel 132, Absatz 3, B-VG behauptet, sondern nur, wem ein solcher Anspruch auch objektiv zusteht vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz. 4, mwN). Zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit der nun erhobenen Säumnisbeschwerde ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, dass das BFA in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Beschwerdeführer Partei sind, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, was wiederum bedingt, dass das BFA überhaupt zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet war und damit säumig ist (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz. 5, mwN).Zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit der nun erhobenen Säumnisbeschwerde ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, dass das BFA in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Beschwerdeführer Partei sind, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, was wiederum bedingt, dass das BFA überhaupt zur Erlassung eines Bescheides verpflichtet war und damit säumig ist vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz. 5, mwN). 2.
  4. Der Beschwerdeführer begehrte primär die faktische Zurückstellung der sichergestellten Dokumente und nicht die Erlassung eines Bescheides. Er begründete die dahingehende Verpflichtung der belangten Behörde mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 39 Abs. 3 BFA-VG und des § 38 Abs. 2 FPG.2.
  5. Der Beschwerdeführer begehrte primär die faktische Zurückstellung der sichergestellten Dokumente und nicht die Erlassung eines Bescheides. Er begründete die dahingehende Verpflichtung der belangten Behörde mit den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG und des Paragraph 38, Absatz 2, FPG.

§ 39Abs.

1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Nach § 39 Abs. 3 BFA-VG ist den Betroffenen eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen und die Beweismittel sind vom BFA, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, den Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Nach Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG ist den Betroffenen eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen und die Beweismittel sind vom BFA, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, den Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. § 38 Abs. 2 FPG enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Anordnung für die Landespolizeidirektionen für deren Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem

  1. bis
  2. und
  3. bis
  4. Hauptstück des FPG und kommt insofern von vornherein nicht als Anspruchsgrundlage für die von den Beschwerdeführern beim BFA gestellten Anträge in Betracht.Paragraph 38, Absatz 2, FPG enthält eine im Wesentlichen gleichlautende Anordnung für die Landespolizeidirektionen für deren Verfahren oder für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung nach dem
  5. bis
  6. und
  7. bis
  8. Hauptstück des FPG und kommt insofern von vornherein nicht als Anspruchsgrundlage für die von den Beschwerdeführern beim BFA gestellten Anträge in Betracht. Folgt man dem Akteninhalt, wurden die oben angeführten Originaldokumente vom BFA unter Berufung auf § 39 Abs. 3 BFA-VG am 13.10.2017 sichergestellt. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Verfahren noch nicht abgeschlossen und die Sicherstellung erfolgte daher zurecht. Inzwischen wurde den Betroffenen aber mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheiden des BFA vom 15.01.2021 wurde die ihnen zugleich erteilte Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert. In Anbetracht dessen werden die vom BFA sichergestellten Dokumente nicht mehr für ein beim BFA anhängiges Verfahren benötigt und wären sohin nach der gesetzlichen Anordnung des § 39 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zurückzustellen. Darauf, dass das BFA dieser Verpflichtung bereits nachgekommen ist, fanden sich in den Verfahrensakten keine Hinweise.Folgt man dem Akteninhalt, wurden die oben angeführten Originaldokumente vom BFA unter Berufung auf Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG am 13.10.2017 sichergestellt. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Verfahren noch nicht abgeschlossen und die Sicherstellung erfolgte daher zurecht. Inzwischen wurde den Betroffenen aber mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheiden des BFA vom 15.01.2021 wurde die ihnen zugleich erteilte Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um zwei Jahre verlängert. In Anbetracht dessen werden die vom BFA sichergestellten Dokumente nicht mehr für ein beim BFA anhängiges Verfahren benötigt und wären sohin nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zurückzustellen. Darauf, dass das BFA dieser Verpflichtung bereits nachgekommen ist, fanden sich in den Verfahrensakten keine Hinweise. 2.
  9. Es war nunmehr zu klären, ob die nach § 39 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gesetzlich angeordnete Zurückstellung sichergestellter Dokumente einen nicht-hoheitlichen Verwaltungsakt oder aber einen schlichten Hoheitsakt darstellt. Für einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bedarf es in der Regel nämlich eines Begehrens, das auf die Erlassung eines Bescheides selbst gerichtet ist und nicht bloß auf die Setzung eines nicht-hoheitlichen Verwaltungsaktes (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz. 6)2.
  10. Es war nunmehr zu klären, ob die nach Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gesetzlich angeordnete Zurückstellung sichergestellter Dokumente einen nicht-hoheitlichen Verwaltungsakt oder aber einen schlichten Hoheitsakt darstellt. Für einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bedarf es in der Regel nämlich eines Begehrens, das auf die Erlassung eines Bescheides selbst gerichtet ist und nicht bloß auf die Setzung eines nicht-hoheitlichen Verwaltungsaktes vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz. 6) Gleichzeitig setzt der Eintritt der Entscheidungspflicht des BFA aber nicht zwingend voraus, dass die Erlassung eines Bescheides das primäre Ziel ist. Im konkreten Fall ist das primäre Begehren offenkundig nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern die der gesetzlichen Anordnung des § 39 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG entsprechende faktische Zurückstellung der sichergestellten Dokumente.Gleichzeitig setzt der Eintritt der Entscheidungspflicht des BFA aber nicht zwingend voraus, dass die Erlassung eines Bescheides das primäre Ziel ist. Im konkreten Fall ist das primäre Begehren offenkundig nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern die der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG entsprechende faktische Zurückstellung der sichergestellten Dokumente. Das Recht zur Erhebung eines Säumnisbehelfs besteht aber auch dann, wenn in erster Linie ein Recht auf einen anderen schlichten Hoheitsakt geltend macht wird. Für diese Fälle kann die Zuständigkeit zur faktischen Vornahme dieses Aktes naturgemäß zwar nicht auf die Säumnisinstanz übergehen, allerdings impliziert ein solches Begehren den Antrag, über den Anspruch auf Setzung des Hoheitsaktes abzusprechen. Ein solches Absprechen kann zwar entbehrlich sein, allerdings nur dann, wenn dem Begehren vollinhaltlich entsprochen wird, was im konkreten Fall bedeuten würde, dass die belangte Behörde die Dokumente rechtzeitig zurückgestellt hätte. Hingegen hätte die belangte Behörde, wenn sie den gewünschten Akt nicht setzen will, einen bekämpfbaren negativen Bescheid über diesen Umstand zu erlassen. Im Fall der Säumnis zur Vornahme eines derartigen Aktes geht aufgrund einer dagegen erhobenen Säumnisbeschwerde sowohl die Kompetenz zur Zurückweisung des Sachantrages, wenn auf den betreffenden Akt niemand Anspruch hat, als auch zu dessen Abweisung, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, wie auch zu dessen förmlicher Stattgabe auf das Verwaltungsgericht über (vgl. zum Ganzen abermals Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG, Rz. 6).Das Recht zur Erhebung eines Säumnisbehelfs besteht aber auch dann, wenn in erster Linie ein Recht auf einen anderen schlichten Hoheitsakt geltend macht wird. Für diese Fälle kann die Zuständigkeit zur faktischen Vornahme dieses Aktes naturgemäß zwar nicht auf die Säumnisinstanz übergehen, allerdings impliziert ein solches Begehren den Antrag, über den Anspruch auf Setzung des Hoheitsaktes abzusprechen. Ein solches Absprechen kann zwar entbehrlich sein, allerdings nur dann, wenn dem Begehren vollinhaltlich entsprochen wird, was im konkreten Fall bedeuten würde, dass die belangte Behörde die Dokumente rechtzeitig zurückgestellt hätte. Hingegen hätte die belangte Behörde, wenn sie den gewünschten Akt nicht setzen will, einen bekämpfbaren negativen Bescheid über diesen Umstand zu erlassen. Im Fall der Säumnis zur Vornahme eines derartigen Aktes geht aufgrund einer dagegen erhobenen Säumnisbeschwerde sowohl die Kompetenz zur Zurückweisung des Sachantrages, wenn auf den betreffenden Akt niemand Anspruch hat, als auch zu dessen Abweisung, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind, wie auch zu dessen förmlicher Stattgabe auf das Verwaltungsgericht über vergleiche zum Ganzen abermals Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG, Rz. 6). 2.
  11. Die behördliche Sicherstellung von Originaldokumenten nach § 39 Abs. 1 BFA-VG stellt einen hoheitlichen Akt einer Verwaltungsbehörde dar. Dies wird schon dadurch deutlich, dass diese nötigenfalls auch mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann (siehe dazu etwa Nr. 1803 der BlgNR XXIV. GP, 27f und Nr. 189 der BlgNR XXVI GP, 33).2.
  12. Die behördliche Sicherstellung von Originaldokumenten nach Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stellt einen hoheitlichen Akt einer Verwaltungsbehörde dar. Dies wird schon dadurch deutlich, dass diese nötigenfalls auch mittels unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann (siehe dazu etwa Nr. 1803 der BlgNR römisch 24 . GP, 27f und Nr. 189 der BlgNR römisch 26 GP, 33). Der in § 39 Abs. 3 BFA-VG normierte actus contarius dazu, nämlich die Zurückstellung sichergestellter Dokumente, kann vor diesem Hintergrund daher nicht als nicht-hoheitlicher Akt angesehen werden, sondern stellt die Zurückstellung wie die Sicherstellung einen schlichten Hoheitsakt dar.Der in Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG normierte actus contarius dazu, nämlich die Zurückstellung sichergestellter Dokumente, kann vor diesem Hintergrund daher nicht als nicht-hoheitlicher Akt angesehen werden, sondern stellt die Zurückstellung wie die Sicherstellung einen schlichten Hoheitsakt dar. Hätte die belangte Behörde daher die Zurückstellung verweigern wollen, so hätte sie darüber (im Sinne der oben dargestellten Ausführungen) einen bekämpfbaren Bescheid erlassen müssen, wobei die diesbezügliche Entscheidungsfrist grundsätzlich schon mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, spätestens jedoch mit Einlangen des Begehrens zu laufen begonnen hätte, wobei ein erster diesbezüglicher Antrag schon am 27.08.2020 beim BFA einlangte. Nun hat zwar die belangte Behörde ihre Weigerung, die sichergestellten Dokumente zurückzustellen, nicht direkt zum Ausdruck gebracht, sondern sich damit begnügt festzuhalten, dass in den Akten keine Dokumente aufliegen würden. Jedoch hat sie damit den Anträgen nicht vollinhaltlich entsprochen. Potentiell wäre daher eine Weigerung der belangten Behörde, zumindest aber ein Verschulden dahingehend, dass sie keine näheren Erhebungen zum Verbleib der sichergestellten Dokumente anstellte, anzunehmen, sodass sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht grundsätzlich als zulässig erwies. 3.1.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.3.1.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. 3.

  1. § 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).3.
  2. Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG - eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103). Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208).Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208). 3.
  3. In rechtlicher Hinsicht wurde bereits zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde für den Fall, dass sie die Zurückstellung der von ihr sichergestellten Dokumente verweigern will, hierüber einen bekämpfbaren Bescheid zu erlassen hat, in welchem sie darlegt, weshalb sie dem Zurückstellungsbegehren nicht entsprechen will. Von dieser Verpflichtung zur Bescheiderlassung wäre die belangte Behörde nur dann befreit, wenn sie die oben aufgezählten Dokumente unverzüglich zurückstellt. Neben dieser im gegenständlichen Erkenntnis geklärten Rechtsfrage war in den Verfahren aber der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig: Den Verfahrensakten war nämlich kein Hinweis auf den Verbleib der sichergestellten Dokumente zu entnehmen. Es fanden sich auch keine Ausführungen dazu, dass das BFA zu deren Verbleib Ermittlungen durchführte. Daher hat das BFA im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln, wo die von ihm sichergestellten Dokumente letztlich verblieben sind bzw. ob sich diese nach wie vor beim BFA befinden. Die bloße Feststellung, dass nach Durchsicht aller Akten keine originalen Dokumente beim BFA aufliegen würden, genügt in Anbetracht der dem erstinstanzlichen Akt zufolge geschehenen Sicherstellung jedenfalls nicht. Es war daher nach § 28 Abs. 7 VwGVG vorzugehen und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In Anbetracht der zu klärenden Umstände erschien eine vierwöchige Frist zur Nachholung ausreichend und zweckmäßig.Es war daher nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorzugehen und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In Anbetracht der zu klärenden Umstände erschien eine vierwöchige Frist zur Nachholung ausreichend und zweckmäßig. 4.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde soweit geklärt war, dass feststand, dass die belangte Behörde nach § 28 Abs. 7 VwGVG zu verpflichten sein wird, selbst ergänzende Erhebungen zum Verbleib der von den Beschwerdeführern begehrten Dokumenten durchzuführen und im Gefolge dessen allenfalls selbst den versäumten Bescheid zu erlassen. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war auch durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde soweit geklärt war, dass feststand, dass die belangte Behörde nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG zu verpflichten sein wird, selbst ergänzende Erhebungen zum Verbleib der von den Beschwerdeführern begehrten Dokumenten durchzuführen und im Gefolge dessen allenfalls selbst den versäumten Bescheid zu erlassen. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war auch durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten. 5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L502.2179924.2.00

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