Obsah (18)
Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§§ 31§ 179§ 7§ 6§ 58§ 27§ 57§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlL504 2121765-2 Spruch, L504 2121765-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als bP bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Türkei. Sie reiste ihren Angaben nach 1992 in Österreich ein und scheint erstmalig am 26.01.1993 im Zentralen Melderegister in Österreich auf. Zunächst wurde der bP am 17.09.1993 ein befristeter Aufenthaltstitel aufgrund Famileingemeinschaft erteilt, ab 26.02.1998 war dieser unbefristet. I.
- Über die bP wurde am 08.10.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben. römisch eins.
- Über die bP wurde am 08.10.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben. Am 17.01.2008 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei. Einer entsprechenden Berufung wurde keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde wurde letztlich vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Aufgrund der durch die Republik Österreich umgesetzten EU Rückführungsrichtlinie und eines damit verbundenen Urteils des EUGH sind Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.07.2011 in rechtskraft erwachsen sind, lediglch für eine Dauer von fünf Jahren gültig. I.
- Die bP wurde insgesamt 8 Mal (darunter mehrere Verbrechen) mit Schwerpunkt auf Straftaten gegen fremdes Vermögen und Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt. Aktuell wurde die bP nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe am 23.12.2022 aus der Strafhaft entlassen. römisch eins.
- Die bP wurde insgesamt 8 Mal (darunter mehrere Verbrechen) mit Schwerpunkt auf Straftaten gegen fremdes Vermögen und Suchtmittelkriminalität rechtskräftig verurteilt. Aktuell wurde die bP nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe am 23.12.2022 aus der Strafhaft entlassen. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als BFA bezeichnet) vom 05.02.2016 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte die bP Beschwerde ein. Mit Bescheid des Bundesverwlatungsgerichtes (im Folgenden kurz BvwG) vom 14.09.2017 wurde der Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen. römisch eins.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als BFA bezeichnet) vom 05.02.2016 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dagegen brachte die bP Beschwerde ein. Mit Bescheid des Bundesverwlatungsgerichtes (im Folgenden kurz BvwG) vom 14.09.2017 wurde der Bescheid behoben und an das BFA zurückverwiesen. I.
- Am 05.08.2022 wurde die bP vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte die bP aus, dass sie gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin eine Tochter habe. Die Vaterschaft sei noch nicht anerkannt und gebe es auch keinen Obsorgebeschluss. römisch eins.
- Am 05.08.2022 wurde die bP vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte die bP aus, dass sie gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin eine Tochter habe. Die Vaterschaft sei noch nicht anerkannt und gebe es auch keinen Obsorgebeschluss. Die Eltern und Geschwister der bP seien alle in Österreich wohnhaft und hätten alle, bis auf die Eltern, auch die österreichische Staatsbürgerschaft. In der Türkei habe die bP keine Verwandten. In der Türkei werde die bP gesucht, da sie ihren Militärdienst nicht abgeleistet habe. I.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und
§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der b
P in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristets Einreiseverbot erlassen und
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. römisch eins.6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristets Einreiseverbot erlassen und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird beantragt, die Lebensgefährtin der bP als Zeugin einzuvernehmen, was relevant sei für die Beurteilung des schützenswerten Privat- und Familienlebens der bP. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird beantragt, die Lebensgefährtin der bP als Zeugin einzuvernehmen, was relevant sei für die Beurteilung des schützenswerten Privat- und Familienlebens der bP. Aufgrund ihrer langjährigen Drogensucht benötige die bP weiterhin eine entsprechende Therapie, dies sei in der Türkei nicht möglich. Ebenso habe die bP in der Türkei keine sozialen Anknüpfungspunkte und keine Wohnmöglichkeit. Richtigerweise würden die Interessen der bP an einem Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und stelle der Aufenthalt der bP keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. I.
- Die Beschwerdevorlage langte vollständig am 16.09.2022 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte vollständig am 16.09.2022 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. I.
- Mit Schreiben vom 19.09.2022 manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, da diese vor der bB und auch in der Beschwerde Bedenken gegen eine Rückkehr in die Türkei aufgrund der dortigen Situation erhoben habe. Demzufolge könne die bP nicht in die Türkei zurückkehren, weil sei wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht würde. Es gebe auch „einige Dinge, über die sie noch nicht reden wolle“. Erst wenn sie abgeschoben würde, würde sie einen Asylantrag stellen. Zudem wisse die bP nicht, ob die medizinische Behandlung auch in der Türkei fortgesetzt werden könne. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 19.09.2022 manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz, da diese vor der bB und auch in der Beschwerde Bedenken gegen eine Rückkehr in die Türkei aufgrund der dortigen Situation erhoben habe. Demzufolge könne die bP nicht in die Türkei zurückkehren, weil sei wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht würde. Es gebe auch „einige Dinge, über die sie noch nicht reden wolle“. Erst wenn sie abgeschoben würde, würde sie einen Asylantrag stellen. Zudem wisse die bP nicht, ob die medizinische Behandlung auch in der Türkei fortgesetzt werden könne. I.
- Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte die bP über die BBU mit, dass sie sich zunächst noch mit ihrer Lebensgefährtin, ihrer Familie und eventuell einem Anwalt beraten wolle. Auch wenn sie einen derartigen Antrag stellten sollte, werde das erst wenige Tage vor ihrer Entlassung aus der Haft und nicht früher sein. Laut BBU habe die bP wiederholt, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr sein könnten, ohne jedoch nähere Angaben zu diesen unbelegten Behauptungen zu machen. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte die bP über die BBU mit, dass sie sich zunächst noch mit ihrer Lebensgefährtin, ihrer Familie und eventuell einem Anwalt beraten wolle. Auch wenn sie einen derartigen Antrag stellten sollte, werde das erst wenige Tage vor ihrer Entlassung aus der Haft und nicht früher sein. Laut BBU habe die bP wiederholt, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr sein könnten, ohne jedoch nähere Angaben zu diesen unbelegten Behauptungen zu machen. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 29.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch eins.
- Mit Beschluss des BVwG vom 29.09.2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungenrömisch zwei.
- Feststellungen II.1.
- Identität und Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
- Identität und Herkunftsstaat: Bei der bP handelt es sich um eine türkische Staatsangehörige. Sie ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Sie ist somit Fremde und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der bP steht fest. 1.
- Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in Derecepni in der Türkei geboren und reiste im Alter von 8 Jahren gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich ein. Der Vater war bereits zuvor nach Österreich gekommen. 1.
- Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: In der Türkei leben nach Angaben der bP keine Verwandten mehr. Sie selbst befand sich zuletzt im Jahr 2006 wegen einer Urlaubsreise in der Türkei. 1.
- Aufenthalt in Österreich Die bP reiste 1992 im Alter von 8 Jahren in das österreichische Bundesgebiet ein. Im ZMR ist die Begründung eines Hauptwohnsitzes mit 26.01.1993 erstmalig ersichtlich. Zunächst wurde der bP am 17.09.1993 ein befristeter Aufenthaltstitel aufgrund Familiengemeinschaft erteilt, ab 26.02.1998 war dieser unbefristet. Über die bP wurde am 08.10.2005 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Den dagegen eingebrachten Beschwerden wurde keine Folge gegeben. (Aufgrund der durch die Republik Österreich umgesetzten EU Rückführungsrichtlinie und eines damit verbundenen Urteils des EUGH sind Aufenthaltsverbote, welche vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsen sind, lediglich für eine Dauer von fünf Jahren gültig.) Am 17.01.2008 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei. Einer entsprechenden Berufung wurde keine Folge gegeben und die Behandlung der Beschwerde wurde letztlich vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Da die bP nach Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hat, ist sie nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die bP war zu nachstehend angeführten Zeiten aufgrund von Untersuchungs- bzw. Strafhaft in Justizanstalten in Österreich aufhältig: ● 05.08.2003 - 03.06.2004 ● 03.06.2004 - 04.05.2005 ● 31.12.2005 - 16.03.2006 ● 20.11.2006 - 21.03.2007 ● 21.03.2007 - 18.06.2007 ● 18.06.2007 - 30.06.2008 ● 30.06.2008 - 05.03.2009 ● 09.07.2009 - 03.02.2010 ● 21.01.2011 - 28-12-2011 ● 28.12.2011 - 21.02.2012 ● 21.02.2012 - 24.02.2016 ● 26.06.2017 - 28.06.2017 ● 04.01.2018 – 13.02.2018 ● 14.03.2018 - 05.09.2018 ● 29.04.2019 – 31.10.2019 ● 31.10.2019 – 16.09.2020 ● 24.08.2021 - 23.12.2022 Seit der letzten Entlassung aus der Haft am 23.12.2022 ist die bP bei ihrem Bruder gemeldet. , 1.
- Aktueller Gesundheitszustand: Die bP gab in der Befragung vor dem BFA am 05.08.2002 an, gesund zu sein und hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. 1.
- Privatleben / Familienleben in Österreich oder in Schengen Staaten: Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und Schengen Staaten Die bP führt in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer polnischen Staatsangehörigen. Dieser Beziehung entsammt eine gemeinsame Tochter, die ebenfalls polnische Staatsangehörige ist. Die bP hat die Vaterschaft aktuell nicht anerkannt und gibt es auch keinen Obsorgebeschluss. Die Lebensgefährtin und die Tochter haben die bP gelegentlich in Haft besucht bzw. telefonisch Kontakt gehalten. Weiters leben in Österreich die Eltern und drei Geschwister der bP. Die Geschwister der bP sind in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, die Eltern verfügen über gültige Aufenthaltstitel nach dem NAG (Daueraufenthalt-EU). Seit der Entlassung aus der Strafhaft ist die bP an der Adresse ihres Bruders gemeldet. Soziale Integration Die bP beherrscht die deutsche Sprache und spricht zudem Türkisch. Sie lebt seit 1992 in Österreich. Berufliche Integration Die bP hat in Österreich die Volks- und Hauptschule besucht und eine Lehre als Posamentierer begonnen und nach zwei Jahren abgebrochen. Weiters war die bP teilweise am Bau, bei einer Leihfirma und Reinigungsfirma beschäftigt. Dabei hat es sich laut Angaben der bP um Schwarzarbeit gehandelt. Mangels entsprechender Dauer von Beschäftigungszeiten erfüllt sie in Bezug auf Art 6 keinerlei Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr 1/
- Mangels entsprechender Dauer von Beschäftigungszeiten erfüllt sie in Bezug auf Artikel 6, keinerlei Voraussetzungen des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei Nr 1/
- Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet lediglich bis zur Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig war und musste ihr bewusst sein, dass ihre Straffälligkeit zu einer Aufenthaltsbeendigung führen kann. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat in diesem Staat ihr Leben bis zum
- Lebensjahr verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat auch sozialisiert und kennt die dortigen grundsätzlichen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Zuletzt war sie 2006 wegen einer Urlaubsreise in der Türkei. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen folgende Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf (Ergänzungen aus den Inhalten der Urteile): 01) LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H vom 24.10.2003 RK 28.10.2003 § 127 128 ABS 1/4 130 (
- FALL) StGBParagraph 127, 128 ABS 1/4 130 (
- FALL) StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 05.05.2005 zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F vom 16.12.2003 Die bP hat demnach in W. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000 übersteigenden Gesamtwert anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: ● Im August 2003 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter in insgesamt vier Angriffen durch Behebungen mittels entfremdeter Bankomatkarten zwei Opfern zumindest einen EUR 3.000 übersteigenden Geldbetrag ● Im August 2003 aus der Wohnung zweier Opfer einen PC und drei goldene Armreifen im Wert von insgesamt EUR 2.000 ● Im September 2003 einem Opfer EUR 50, sowie drei weiteren Opfern je ein Mobiltelefon in nicht mehr festzustellendem Wert Als mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis, die Begehung der Tat vor Vollendung des
- Lebensjahres und die teilweise Schadenswiedergutmachung, als erschwerend, dass es sich um mehrere Angriffe gehandelt hat, gewertert. Von dem Vorwurf, sie habe in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter in weiteren 15 Fällen Behebungen mittels der entfremdeten Bankomatkarten durchgeführt, wurde die bP freigesprochen. 02) LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F vom 16.12.2003 RK 20.12.2003 § 142/1 143 (
- FALL) StGBParagraph 142 /, eins, 143 (
- FALL) StGB § 15 142/1 143 (
- FALL) StGBParagraph 15, 142/1 143 (
- FALL) StGB Freiheitsstrafe 3 Jahre Zusatzstrafe
§§ 31
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RKZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003 Junge(
- r)Erwachsene(
- r)Vollzugsdatum 05.05.2005 zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003 zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 05.05.2005, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG WR.NEUSTADT 44 BE 45/2005D vom 25.04.2005 zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003 zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003 Zuständigkeit
§ 179Abs. 1 STVG übernommen
Zuständigkeit
Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG F.STRAFS.WIEN 184 BE 144/2005Z vom 12.07.2005 zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003 zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 41 E HV 15/2006H/B vom 17.02.2006 zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003 zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.WIEN 184 BE 144/2005Z vom 28.11.2007 zu LG F.STRAFS.WIEN 444 HV 2/2003F RK 20.12.2003 zu LG F.STRAFS.WIEN 142 HV 96/2003H RK 28.10.2003 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 05.05.2005 LG F.STRAFS.WIEN 184 BE 144/2005z vom 26.07.2018 Demnach hat die bP im Zeitraum Februar bis Juni 2003 mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. abgenommen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter ● zwei Opfern insgesamt zwei Mobiltelefone im Wert von EUR 600 und EUR 1.290 Bargeld, indem sie zunächst ein Messer gegen die beiden richteten und einem Opfer einen Kopfstoß versetzten und sie zwangen, den Code der Konotkarte bekanntzugeben, wobei sie das Bargeld abhoben ● zwei weiteren Opfern ein Mobiltelefon im Wert von EUR 150, Zigaretten und EUR 50 Bargeld, indem sie ein Opfer festhielten, sodann das Messer gegen das andere Opfer richteten, drohten, ihn umzubringen und ihm einen Kopfstoß versetzten ● vier weiteren Opfern vier Mobiltelefone im Wert von insgesamt EUR 500 und EUR 15 Bargeld, indem sie ein Messer drohend gegen sie richteten Weiters hat die bP in bewustem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer ein Mobiltelefon wegzunehmen versucht, wobei das Opfer keines bei sich hatte, indem sie ein Messer gegen ihn richteten und ihn durchsuchten. Als mildernd wurde dabei das volle und reumütige Geständnis, als erschwerdend die delinquenz bei anhängigem Verfahren und die Tatwiederholung. Dabei wurde im Urteil noch folgendes ausgeführt: „Es handelt sich um „klassische“ masive Straßenraube. Die beträchtliche kriminelle Energie äußert sich sowohl in der Vielzal der Angriffe inerhalb kurzer Zeit, als auch darin, dass die Täter, in jenen Fällen in denen die Opfer ihren Aufforderungen nicht sofort nachkamen, neben der Drohung noch körperlicher Gewalt anwendeten. Bedenklich ist auch der Umstand, dass zumindest teilweise sehr junge und hilflose Opfer ausgesucht wurden. […] Ein derart massives delinquentes Verhalten muss insbesondere aus spezialpräventiven im Hinblick auf die steigende Anzahl von Straßenrauben in Wien, jedoch auch aus generalpräventiven Gründen zu fühlbaren Sanktionen führen“. 03) LG F.STRAFS.WIEN 41 HV 15/2006H vom 17.02.2006 RK 17.02.2006 § 27 ABS 1 U 2/2 (
- FALL) SMGParagraph 27, ABS 1 U 2/2 (
- FALL) SMG Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 04.03.2009 zu LG F.STRAFS.WIEN 41 HV 15/2006H RK 17.02.2006 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 43 HV 41/2007Y vom 03.05.2007 04) LG F.STRAFS.WIEN 43 HV 41/2007Y vom 03.05.2007 RK 03.05.2007 § 28/2 (
- FALL) 27/1 (1.
- FALL) SMGParagraph 28 /, 2, (
- FALL) 27/1 (1.
- FALL) SMG § 224 A StGBParagraph 224, A StGB Freiheitsstrafe 20 Monate Vollzugsdatum 19.07.2008 Demnach hat die bP den bestehenden Vorschriften zuwider ● Suchtgifte in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem sie o im Sommer 2006 12 bis 15 Gramm Marihuana an einen Mitangeklagten verkaufte o im Zeitraum von Mai 2006 bis November 2006 insgesamt 75 Gramm an einen Mitangeklagten teilweise verkaufte, teilweise weitergab o im Zeitraum von Dezember 2005 bis Mai 2006 insgesamt sechs Gramm Marihuana an einen abgesondert Verfolgten verkaufte o im August 2006 und Oktober 2006 insgesamt 50 Gramm Marihuana an einen abgesondert Verfolgten verkaufte o im Jahr 2006 12 bis 15 Gramm Marihuana an einen abgesondert Verfolgten verkaufte o im Zeitraum im Zeitraum von März 2006 bis November 2006 weitere 450 bis 500 Gramm Marihuana an weitere nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte ● Suchtgift zum Zwecke des Eigenkonsums besessen, und zwar im Zeitraum von April 2006 bis November 2006 nicht mehr feststellbare Mengen Marihuana und Heroin. Weiters hat die bP imNovember 2006 einen gefälschten slowenischen Führerschein (Totalfälschung), sohin eine besonders geschützte Urkunde, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität gebraucht wird. Als mildernd wurde dabei gewertet das reumütig abgelegte Geständnis, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit Verbrechen, der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung am 17.02.2006 und die Tatwiederholung. 05) LG F.STRAFS.WIEN 82 HV 104/2009B vom 30.11.2009 RK 30.11.2009 § 28 A ABS 1 (
- FALL) ABS 2/1 U ABS 3 (
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMGParagraph 28, A ABS 1 (
- FALL) ABS 2/1 U ABS 3 (
- FALL) 27 ABS 1/1 (1.
- FALL) U ABS 2 SMG Datum der (letzten) Tat 09.07.2009 Freiheitsstrafe 32 Monate Vollzugsdatum 24.02.2016 Demnach hat die bP vorschriftswidrig ● Suchtgift überlassen und zwar im Zeitraum von Anfang Juni 2009 bis
- Juli 2009 zumindest 50 Gramm (brutto) Heroin mit dem Wirkstoffgehalt von zumindest 24% Reinsubstanz an M.Ö. zum Gesamtpreis von EUR 2.300, somit in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, wobei er die Straftat gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs. 1 SMG verurteilt wurde Suchtgift überlassen und zwar im Zeitraum von Anfang Juni 2009 bis
- Juli 2009 zumindest 50 Gramm (brutto) Heroin mit dem Wirkstoffgehalt von zumindest 24% Reinsubstanz an M.Ö. zum Gesamtpreis von EUR 2.300, somit in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, wobei er die Straftat gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt wurde ● von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum
- Juli 2009 zum persönlichen Gebrauch Marihuana und Heroin erworben und besessen, wobei sie an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. Dabei wurden keine Umstände als mildernd gewertet, als erschwerend die einschlägigen, rückfallsbegründenden Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Vergehens mit mehreren Verbrechen, sowie der rasche Rückfall. 06) LG F.STRAFS.WIEN 65 HV 79/2011D vom 22.07.2011 RK 22.07.2011 § 28 A ABS 1 U 2/1 28 A/3 SMGParagraph 28, A ABS 1 U 2/1 28 A/3 SMG Freiheitsstrafe 3 Jahre Vollzugsdatum 19.01.2014 Demnach hat die bP vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin, in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf, nämlich im Zeitraum von ● Anfang Dezember 2010 bis Mitte Jänner 2011 an S.C. in wiederholten Angriffen ca. 70 Gramm ● Anfang Jänner 2011 bis
- Jänner 2011 an H.K. in mehreren Angriffen ca. 20 Gramm ● Mitte Dezember 2010 bis
- Jänner 2011 an F.A. in mehreren Angriffen 40 Gramm ● Anfang Dezember 2010 bis Mitte Jänner 2011 an S.K. in mehreren Angriffen ca. 135 Gramm ● Mitte Dezember 2010 bis Mitte Jänner 2011 an T.L. in wiederholten Angriffen ca. 6 Gramm ● Anfang September 2010 bis Ende Oktober 2010 120 Gramm an N.M.I., wobei er die Straftat überwiegend gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen § 28a Abs. 1 SMG verurteilt worden ist und er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.wobei er die Straftat überwiegend gewerbsmäßig begangen hat und schon einmal wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden ist und er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb beging, um sich Suchtmittel für seinen persönlichen Gebrauch oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Hingegen wurde die bP von der weiters wider sie erhobenen Anklage, sie hätte vorschriftswidrig weiteres Heroin überlassen, und zwar an unbekannte Abnehmer eine noch festzustellende Menge, freigesprochen. Als mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis und der Beitrag zur Ausforschung ihres Lieferanten, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und die Begehung während eines Strafaufschubs.Als mildernd wurden dabei das umfassende, reumütige Geständnis und der Beitrag zur Ausforschung ihres Lieferanten, als erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB und die Begehung während eines Strafaufschubs. , 07) LG F.STRAFS.WIEN 042 HV 4/2018s vom 04.07.2018 RK 09.07.2018 §§ 146, 147
(1)Z 1
(2)2. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins,
(2)- Fall StGB § 241e (1, 2)
- Fall StGBParagraph 241 e, (1, 2)
- Fall StGB §§ 127, 128
(1)Z 5, 129
(1)Z 3, 130
(2)2. Fall StGBParagraphen 127, 128,
(1)Ziffer 5, 129,
(1)Ziffer 3, 130,
(2)2. Fall StGB § 127 StGBParagraph 127, StGB §§ 146, 147
(1)Z 1 StGBParagraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins, StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB §§ 127, 129
(1)Z 2, 3 StGB § 15 StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer 2, 3, StGB Paragraph 15, StGB § 229
(1)StGBParagraph 229,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 11.03.2018 Freiheitsstrafe 2 Jahre 3 Monate Zusatzstrafe
§§ 31und 40 St
GB unter Bedachtnahme auf Amtsgericht Deggendorf (DE) CS 10 JS 3646/17 vomZusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Amtsgericht Deggendorf (DE) CS 10 JS 3646/17 vom 02.03.2018 Vollzugsdatum 02.03.2020 Demnach hat die bP ● von
- bis
- August 2017 in vier Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu breichern, Angestellte der BAWAG P.S.K. durch die Vorgabe, sie sei ihr Bruder, wobei sie auf den Auszahlungsbestätigungen jeweils dessen Unterschrift fälschte, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden zu Handlungen, die die BAWAG P.S.K. in einem Betrag von insgesamt EUR 3.300 am Vermögen schädigte, nämlich zur Auszahlung des genannten Geldbetrages, verleitet ● am
- September 2017 fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfums und Kosmetikartikel im Gesamtwert von EUR 71,85 Verfügungsberechtigten der Firma BIPA mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. ● im bewussten und gewollten Zusaqmmenwirken mit der abgesondert verfolgten M.S. gewerbsmäßig o kurz vor dem 29.12.2017 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig berichtert wird, und zwar die Kreditkarte der G.H. o am
- oder
- Dezember 2017 gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten nicht mehr festzustellender Bankomatbetreiber fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, weggenommen, indem sie mit der Kreditkarte der G.H. in drei Angrifen Behebungen an Bankomaten in einem Gesamtbetrag von EUR 800 durchführte. o von
- Dezember 2017 bis
- Jänner 2018 mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Erste Bank AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, befugt zu sein, die Erste Bank AG zur Zahlung der Waren verpflichten zu können, samt Benützung der Kreditkarte dadurch am Vermögen zu schädigen versucht, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe von Daten beeinflusste, indem sie unter Verwendung der Daten der Kreditkarte der G.H. Internettransaktionen im Gesamtwert von EUR 921,79 durchführte. o am oder kurz vor dem
- März 2018 sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar die Bankomatkarte des C.H. o von
- Bis
- März 2018 Verfügungsberechtigten nicht mehr festzustellender Bankomatbetreiber fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Zugangscode, weggenommen, indem er mit der Bankomatkarte des C.H. in zahlreichen Angriffen Behebungen an Bankomaten in einem Gesamtbetrag von EUR 12.000 durchführte o Von
- bis
- März 2018 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in mehrfachen Angriffen Angestellte nicht mehr festzustellender Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich darüber, befugt zu sein, die Unicredit Bank Austria AG zur Zahlung der Waren verpflichten zu können, samt Benützung der Bankomatkarte des C.H., sohin eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe diverser Waren in einem Gesamtwert von EUR 1.104,04 verleitet, die Verfügungsberechtigte der Unicredit Bank Autria AG in diesem Betrag an ihrem Vermögen schädigte ● in der Zeit von
- Dezember 2017 bis
- Jänner 2018 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten M.S. o durch Aufbrechen des Postkastens der S.G. eine fremde bewegliche Sache beschädigt, wodurch ein nicht mehr feststellbarer Schaden entstand o einen Abholschein der Post der S.G., sohin eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Befugnis, ein Paket abzuholen, gebraucht werde, indem sie diesen aus dem Postkasten der S.G. entnahmen o anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar durch Aufbrechen von Postkästen, somit von Behältnissen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie keine stehlenswerten Sachen vorfanden, nämlich A.R. und E.S. durch Öffnen eines Behältnisses mittels eines widerrechtlich erlangten Zugangscodes S.G. einTablet, ein Bildschirmkabel und einen Wecker im Gesamtwert von EUR 412,35, indem sie ein Fach einer Selbstabholstation der Post mit dem auf dem Abholschein der Post der S.G. ersichtlichen Zahlen/Buchstabencode öffneten und die Gegenstände entnahmen Hingegen wurde die bP von der wider sie erhobenen Anklage, sie habe am
- Dezember 2017 ● D.A. eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm it ienem Messer stiche versetzen wollte, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil dieser noch rechtzeitig in die Wohnung flüchten konnte und ● durch Aufstechen eines Reifens des Fahrzeuges der R.A. GmbH der Marke VW eine fremde bewegliche Sache ebschädigt, wodurch ein Schaden von EUR 56 entstand, freigesprochen. Als mildernd wurden dabei ein Teilgeständnis, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, hingegegen als erschwerend das Zusammentrefen von fünf Vergehen und zwei Verbrechen, die Faktenmehrzahl im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 08) LG F.STRAFS.WIEN 055 HV 105/2019s vom 06.09.2019 RK 06.09.2019 §§ 127, 129
(1)Z 3, 130
(2)StGBParagraphen 127, 129,
(1)Ziffer 3, 130,
(2)StGB § 148a (1 u 2)
- Fall StGBParagraph 148 a, (1 u 2)
- Fall StGB § 241e (1 u 2)
- Fall StGBParagraph 241 e, (1 u 2)
- Fall StGB §§ 146, 147
(1)Z 1
(2), 148 2. Fall StGBParagraphen 146, 147,
(1)Ziffer eins,
(2), 148 2. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 28.02.2019 Freiheitsstrafe 3 Jahre Demnach hat die bP gewerbsmäßig ● mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, und zwar o am 6.6.2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der diesbezüglich bereits verurteilten M.S., indem sie unter Verwendung des Namens D.S. Bestellungen vornahm, nämlich zwei Bestellungen im Onlineshop der Fa. B. im Gesamtwert von EUR 148,18 zwei Bestellungen im Onlineshop der Firma S-S im Gesamtwert von EUR 246,60 o in der Zeit von 7. Bis 10.3.2018, indem sie mit der entfremdeten Kredtikarte des E.L. mittels NFC Funktion insge3samt 9 Einkäufe im Gesamtwert von EUR 60,07 tätigte o im Zeitraum 1.9. bis 6.12.2017 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der diesbezüglich bereits verurteilten M.S., indem sie bei der U. S. A. GmbH zumindest zehn Mobiltelefonverträge mit falschen Daten abschloss, woraufhin jeweils ein Mobiltelefon übersandt wurde o am 29.1.2019 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit der diesbezüglich außer Verfolgung gesetzten M.S., indem sie unter Verwendung des Namens L.K. Bestellungen von vier Kleidungsstücken um Gesamtwert von EUR 484,96 im Onlineshop der Firma P & C vornahm o am 28.2.2019, indem sie unter Verwendung des Namens M.S. im Onlineshop M Kleidungsstücke im Gesamtwert von EUR 1.484,23 bestellte o am 11.2.22019 indem sie mit der Bankomatkarte des P.J. unter Verwendung der NFC-Funktion fünf Einkäufe im Gesamtwert von EUR 53,13 tätigte o am 21. 12.2018 indem sie unter Verwendung der Daten der B.S. eine Bestellung im Onlineshop der G.Y.G.GmbH im Gesamtwert von EUR 780,56 vornahm ● sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar o zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2018 die Kreditkarte des E.L. o am 5.11.2018 die Bankomatkarte des J.B. o am 11.2.2019 die Bankomatkarte des P.J. ● Verfügungsberechtigten von Banken fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Behebung mit der Kreditkarte des E.L. an einem Bankomaten, mithin durch Einbruch, nämlich durch das Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel bzw. Zugangscode o wegzunehmen versucht und zwar am 8.3.2018 Verfügungsberechtigten einer Filiale der BAWAG PSK einen nicht mehr feststellbaren Bargeldbetrag, wobei es beim Versuch blieb o weggenommen und zwar EUR 400 am 6.3.2018 Verfügungsberechtigten einer Filiale der Unicredit Bank Austria ● durch Täuschung über Tatsachen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese in einem insgesamt EUR 5.000 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten und zwar o Angestellte der Erste Bank unter Verwendung von Überweisungsaufträgen, auf denen sie die Unterschrift des J.B. gefälscht hatte, sohin unter Benützung einer falschen Urkunde, dazu, Überweisungen vom Konto des J.B. auf das Konto der bP durchzuführen Zu verleiten versucht am 20.11.2018 in Höhe von EUR 2.800,74, was jedoch misslang Verleitet und zwar am 23.11.2018 in Höhe von EUR 940,50 Zu verleiten versucht und zwar am 23.11.2018 in Höhe von EUR 984,77, was jedoch misslang o am 16.2.2019 J.Z., indem sie auf der Internetplattform „Shpock“ unter dem Usernamen „K. K“ vorgab, ein Werkzeugset der Marke Makita verkaufen zu wollen, zur Überweisung von EUR 580 auf das Konto der bP o am 7.3.2018 Verfügungsberechtigte der Firma Hofer unter Verwendung der Kreditkarte des E.L., mithin unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten unbaren Zahlungsmittels unter Vortäuschung seiner Verfügungsberechtigung hierüber zur Übergabe von Waren im Wert von EUR 116,99 o am 7.3.2018 Verfügungsberechtigte eines nicht mehr feststellbaren Unternehmens unter Verwendung der Kreditkarte des E.L., mithin unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten unbaren Zahlungsmittels unter Vortäuschung seiner Verfügungsberechtigung hierüber zur Übergabe von Waren im Wert von EUR 351,95 Als mildernd wurde dabei das Geständnis der bP, als werschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die sechs einschlägigen Vorstrafen, sowie die Tatbegehung unter Missbrauch personenbezogener Daten gewertet. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Trotz Rechtskraft des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes verblieb die bP im österreichischen Bundesgebiet 1.7. Rückkehrsituation
- a)Betreffend ihrer aktuellen persönlichen Sicherheit im Herkunftsstaat: Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
- b)Betreffend der aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft, med. Versorgung) im Herkunftsstaat: Die bP hat auch hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage vorgebracht und ist sie im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus der derzeitigen Berichtslage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestünde. Behandlung nach Rückkehr Letzte Änderung: 10.03.2022 Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S.49). Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S.27). Personen, die für die Abeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in/für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), türkische Hisbullah [Anm.: auch als kurdische Hisbullah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbullah im Libanon verbunden], al-Qaida, den sogenannten Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB 30.11.2021, S.38). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TR-MFA o.D.). Die PYD bzw. der militärische Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 4.2.2022). Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vgl. AA 16.11.2021). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vgl. AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen, auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z.B. die Unterzeichnung einer Petition) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 3.6.2021, S.16; vergleiche AA 16.11.2021). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 16.11.2021). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (NL-MFA 31.10.2019, S.52; vergleiche AA 16.11.2021). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen gar Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 16.11.2021). Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (AA 16.11.2021). Es ist immer wieder zu beobachten, dass Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise in die Türkei überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist dabei jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses mit einer bekanntlich gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB 30.11.2021, S.10). Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S.37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. ÖB 30.11.2021, S.38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S.42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vgl. NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB 30.11.2021, S.37). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S.50; vergleiche ÖB 30.11.2021, S.38). Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. §3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 30.11.2021, S.42). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S.50; vergleiche NL-MFA 18.3.2021, S.71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (NL-MFA 18.3.2021, S.71). Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt. Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d.h. wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB 1.3.2022). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: ● Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com ● Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org, http://bruecke-istanbul.com/ ● TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB 30.11.2021, S.39). 1.9. Individuelle Rückkehrsituation und Einreiseverbot Eine besondere, berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu den Verwandten in Österreich oder einem Schengen Staat, welche im Rahmen einer Interessensabwägung die Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot unzulässig erscheinen ließen, besteht nicht. Die bP ist ein junger, arbeitsfähiger Mann und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat. Die bP stellt aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP in die Türkei zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten. Im vorliegenden Fall kann auf Basis der von der bP begangenen Straftaten davon ausgegangen werden, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Daher ist eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Aufgrund der Tatsache, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht abgesehen. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Insbesondere die Feststellungen zu den familiären / verwandtschaftlichen und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus der Stellungnahme bzw. den Ausführungen der bP Hinsichtlich der Feststellungen zur Rückkehrsituation sowie der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat wird auf die Länderinformationen der Staatendokumentation verwiesen. Hinsichtlich der Covid-19 Pandemie hat die bP nicht vorgebracht, dass sie bezüglich allfällig erforderlicher medizinischer Behandlung als Staatsbürger der Türkei schlechter gestellt wäre als die sonstige dort lebende türkische Bevölkerung. Dies ergibt sich auch nicht aus der Berichtslage. Die Feststellungen zur Beschäftigung bzw. Sozialversicherung ergeben sich zweifelsfrei aus einer Abfrage bei der der Datenbank der Sozialversicherung. Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen, dem Strafregisterauszug und den Urteilen. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang war im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen nicht entgegen und traf keinerlei Ausführungen in diesem Zusammenhang. II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist.römisch zwei.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her tragfähig ist. II.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden entsprechende Ermittlungen angestellt.römisch zwei.2.4.1. Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und wurden entsprechende Ermittlungen angestellt. II.2.4.2. Die bP konnte auch in der Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. römisch zwei.2.4.2. Die bP konnte auch in der Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde nicht entsprechend entgegentreten. Die bP gab vor der bB an, dass sie wegen nicht abgeleisteten Militärdienst in der Türkei gesucht und im Falle einer Einreise sofort zum Militär eingezogen würde. Probleme mit den türkischen Behörden habe es nie gegeben. Ebenso bestehen zwar keine grundsätzlichen Zweifel an der Aussage in der Beschwerde, dass die bP drogensüchtig gewesen ist. Dass sie aber medizinische Behandlung bzw. Therapie benötige, wie dies in der Beschwerde dargetan wird, erhellt sich aus dem Verfahrensgang und den vorgelegten Unterlagen nicht. So hat die bP selbst angegeben, gesund zu sein und wurde keinerlei Therapiebestätigung oder entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt, weshalb von keinerlei behandlungsbedürftigen Erkrankungen der bP auszugehen ist. Hinsichtlich der Behauptung, die bP könne nicht in die Türkei zurückkehren, weil sie wegen der Nichtableistung des Militärdienstes gesucht werde und wisse sie nicht, ob die medizinischen Behandlungen in der Türkei fortgesetzt werden könnten, manuduzierte das BVwG die bP hinsichtlich der möglichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 21.09.2022 teilte die bP über die BBU mit, dass sie sich zunächst noch mit ihrer Lebensgefährtin, ihrer Familie und eventuell einem Anwalt beraten wolle. Auch wenn sie einen derartigen Weg gehen werde, werde das erst wenige Tage vor ihrer Entlassung aus der Haft und nicht früher sein. Laut BBU habe die bP wiederholt, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihr Leben und ihre Gesundheit in Gefahr sein könnten, ohne jedoch nähere Angaben zu diesen Behauptungen zu machen. Da bis dato kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die bP Rückkehrbefürchtungen von solcher Intensität hegt, dass diese internationalen Schutz benötigt. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
- Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.2.
- Assoziierungsabkommen mit der Türkeirömisch zwei.3.2.
- Assoziierungsabkommen mit der Türkei Die bP fällt mangels entsprechender Beschäftigungszeiten nicht unter Art. 6 ARB. Die bP fällt mangels entsprechender Beschäftigungszeiten nicht unter Artikel 6, ARB. II.3.
- Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungenrömisch zwei.3.
- Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit den rechtlichen Bestimmungen § 10 AsylG, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Paragraph 10, AsylG, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme […]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. […] , Fallbzeogen ergibt sich daraus Folgendes: Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylGAufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG Gegenständlich war gem. § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen zu prüfen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zukommt, da sie sich als „Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.“Gegenständlich war gem. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen zu prüfen, ob der bP ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zukommt, da sie sich als „Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.“ § 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer SchutzParagraph 57, AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor.Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, kam nicht hervor. Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
- Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
- Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt
§ 52
Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Die bP hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 1 Z 1 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.Die bP hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten sei.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
- Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
- Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
- August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
- März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
- Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
- Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
- Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
- Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
- Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die bP ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Selbst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in einem Asylverfahren ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Selbst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in einem Asylverfahren ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Eine sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Person kann nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben fortgesetzt werden kann. Die Einwanderungsregeln dürfen nicht umgangen werden. Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen ungesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
- Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). II.3.3.
- Gegenständliches Verfahren:römisch zwei.3.3.
- Gegenständliches Verfahren: Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behörde als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich ● die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; ● die Verteidigung der Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen; Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: Hinschtlich der in Österreich lebenden Tochter und Lebensgefährtin der bP ist auszuführen, dass die Tochter geboren wurde, als sich die bP in Haft befunden hat. Der gesamte Kontakt wurde bis zur Entlassung der bP am 23.12.2022 lediglich über Telefonate bzw. gelegentliche Besuche in Haft (so gab die bP in ihrer Einvernahme vor der bB am 05.08.2022 an, sie habe ihre Lebensgefährtin und die Tochter zuletzt am 23.05.2022 gesehen). Weiters hat die bP die Vaterschaft (noch) nicht anerkannt und liegt die alleinige Obsorge über das gemeinsame Kind bei der Lebensgefährtin der bP. In der Beschwerde wird zwar ausgegführt, dass die bP eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Lebensgefährtin habe, aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR ist allerdings ersichtlich, dass die bP bei ihrem Bruder gemeldet ist und sohin auch kein gemeinsamer Wohnsitz der bP mit ihrer Lebensgefährtin und ihrem Kind besteht. Dem entgegenstehenden Vorbringen wurde bis dato nicht erstattet bzw. auch keine diesbezüglichen Beweismittel vorgelegt. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Geburt der Tochter gegen die bP bereits seit mehreren Jahren ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestand und sie sich somit ihrers unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Tochter der bP ist noch Folgendes festzuhalten: Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer vermochte kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Tochter darzulegen, welches eine – im Lichte der Rechtsprechung des EGMR – ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall, angesichts der evidenten wiederholten Straffälligkeit, auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Ebenso wurde von der bP in Bezug auf ihre in Österreich lebenden Eltern und Geschwister keine besondere Beziehungsintensität bzw. ein entsprechendes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt. Die bP verfügte zwischen ihren vielzähligen und langjährigen Haftstrafen auch über Wohnsitzmeldungen bei ihrem Vater bzw. Bruder, jedoch ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch dieser Familienverband die bP nicht davon abhalten konnte, wiederkehrend und zum Teil schwere strafbare Handlungen in Österreich zu setzen. Zudem bleibt es der Familie der bP unbenommen, sie in Ihrem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrecht erhalten werden, wie es auch bereits während der langjährigen Haftstrafen der bP der Fall war. Insbesondere aufgrund der immer wiederkehrende, langjährigen in Haft verbrachten Zeit kann aktuell von keinen besonderen familiären Bindungen zu diesen ausgegangen werden. Es erhellte sich jedenfalls gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu Personen in Österreich bestünde, welche das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen würde.Es erhellte sich jedenfalls gerade nicht, dass eine im Sinne von Artikel 8, EMRK besonders berücksichtigungswürdige Abhängigkeit zu Personen in Österreich bestünde, welche das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegen würde. Die bP befindet sich seit ihrem neunten Lebensjahr im österreichischen Bundesgebiet und hat hier ihre Schulbildung absolviert, eine Lehre begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wurden keine weiteren, ein besonderes Maß erreichende Merkmale eines schützenswerten Privatlebens der bP in Österreich geltend gemacht, aufgrund derer von einer starken Verwurzelung der bP im österreichischen Bundesgebiet auszugehen wäre. Dass betreffend die bP kein exzeptionelles soziales Privatleben festgestellt werden konnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich fehlenden Vorbingen der bP und kamen auch im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor, ausfgrund derer von einer gegenteiligen Situation auszugehen wäre. Ebenso wenig kann von einer beruflichen Integration der bP in Österreich ausgegangen werden, was sich aus den festgestellten, sehr geringen Beschäftigungszeiten in Österreich ergibt. Eine längere, legale Anstellung am österreichischen Arbeitmarkt konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr stehen dem die Verurteilungen der bP in Österreich diametral entgegen. Eine positive Zukunftsprognose kann weder vor dem Hintergrund der insgesamt 8-fachen strafgerichtlichen Verurteilungen, des Umstandes, dass das Verspüren des Haftübels zu keinem Gesinnungswandel führte nicht getroffen werden. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es der bP bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die bP ist nach wie vor türkische Staatsangehörige und spricht die türkische Sprache, so wurde etwa die Einvernahme vor der bB am 05.08.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Allein die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, dass die bP sich zwar auf Türkisch verständigen, jedoch nur wenig lesen und schreiben könne und diese Kenntnisse für Behördengänge und Arztbesuche nicht ausreichen würden, reicht für eine gegenteilige Einschätzung nicht aus. Auch wenn die bP vorbringt, sie habe in der Türkei keine familiären Anknüpfungspunkte mehr und sei dort auch nicht sozial verankert, ist darauf hinzuweisen, dass die bP aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und wurde zusammenfassend kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte und etwa davon asuzugehen sei, dass die bP nach ihrer Rückkehr in die Türkei in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Die bP äußerte sowohl vor der bB, als auch in der gegenständlichen Beschwerde Bedenken gegen die Rückkehr in die Türkei aufgrund der dortigen Situation. Unter anderem wurde von ihr behauptet, dass sie nicht in die Türkei zurückkehren könne, weil sie wegen Nichtableistung des Militärdienstes gesucht würde, es gebe auch „einige Dinge über die sie noch nicht reden wolle“, dies würde sie erst vorbringen, wenn sie abgeschoben werde bzw. würde sie erst dann einen Asylantrag stellen. Ebenso wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die bP „nicht wisse“, ob die mediznische Therapie auch in der Türkei fortgesetzt werden könne. Jedenfalls habe sich die bB nicht mit der Existenzmöglichkeit der bP auseinandergsetzt. Die bP wurde daraufhin vom BVwG mit Schreiben vom 19.09.2022 dahingehend manuduziert, dass bei einem solchen Gefährdungsvorbringen der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz wäre, worauf die Vertretung der bP bekannt gab, dass sich die bP vor einer etwaigen Antragstellung noch mit ihrer Familie, ihrer Lebensgefährtin und möglicherweise mit einem Anwalt beraten wolle. Zudem würde eine Antragstellung erst wenige Tage vor der Entlassung aus der Haft erfolgen, nicht früher. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die bP am 23.12.2022 aus der Haft entlassen wurde und erfolgte bis dato keine Antragstellung, sodass vielmehr angenommen werden kann, dass die bP selbst offensichtlich nicht von einer entsprechenden realen Gefährdung ausgeht. Die gegen eine Rückkehr in die Türkei geäußerten Bedenken sind sohin als rein spekulativ bzw. ohne hinreichende Substanz anzusehen. Auch unter Einbeziehung der aktuellen notorischen Lage in der Türkei ist nicht festzustellen, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine langjährige Abwesenheit vom Herkunftsstaat, unter schwierigen äußeren Verhältnissen, die bei einer Rückkehr einer Gefährdung der Existenzgrundlage nahe kommen könnte, vermag dieser Umstand, angesichts ihres Verhaltens, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung für sich betrachtet noch nicht im Wege stehen (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0119) Abgesehen davon kann jedenfalls auch von der Erwerbsfähigkeit der bP ausgegangen werden, zumal sie sich letztlich auch selbst als arbeitsfähig einschätzt, indem sie ausführte, (in Österreich) für ihren Bruder arbeiten zu wollen. Der bP mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den jahrelangen Aufenthalt in Österreich und den Deutschkenntnissen durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Der bP mag im Hinblick auf die Gesamtsituation, den jahrelangen Aufenthalt in Österreich und den Deutschkenntnissen durchaus ein sehr gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen sein; dennoch ergibt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die verübten Straftaten, ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. In diesem Zusammenhang wird zudem noch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).In diesem Zusammenhang wird zudem noch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (im damals vom VwGH beurteilten Verfahren waren dies die Delikte des Einbruchsdiebstahles und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, Gattin und Kindern, seit fünf Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen vergleiche auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Bereits in den strafgerichtlichen Urteilen wurde das Verhalten der bP und der diesem zugrunde liegende Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung der bP) und Handlungsunwert festgestellt. Es bedurfte nach Ansicht der Strafgerichte der gesetzten Sanktionen, um der bP das Unrecht der Taten entsprechend vor Augen zu führen und die Wichtigkeit der geltenden Werte in Bezug auf fremdes Vermögen insbesondere auch im Zusammenhang mit Suchtmittel zu unterstreichen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei f