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{'item': 'W102 2260409-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 11§ 6Art. 15§ 2§ 34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW102 2260409-1 Spruch, W102 2260407-1/6E W102 2260409-1/6E W102 2260410-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 , wird stattgegeben und dieser

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Den Beschwerden von XXXX , und XXXX , wird stattgegeben und diesen

§§ 3und 34 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigen zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , und XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Den Beschwerden von römisch 40 , und römisch 40 , wird stattgegeben und diesen

Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigen zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , und römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX , geb. XXXX , (in Folge: Erstbeschwerdeführerin) reiste mit ihren minderjährigen Kindern XXXX , geb. XXXX , (in Folge: Zweitbeschwerdeführer) und XXXX , geb. XXXX , (in Folge: Drittbeschwerdeführerin), alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, legal im Zuge der Familienzusammenführung (Bezugsperson: Ehemann XXXX ) in die Republik Österreich ein. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin am 16.05.2022 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz für sich und die von ihr vertretenen Zweit- und Drittbeschwerdeführer.
  2. römisch 40 , geb. römisch 40 , (in Folge: Erstbeschwerdeführerin) reiste mit ihren minderjährigen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 , (in Folge: Zweitbeschwerdeführer) und römisch 40 , geb. römisch 40 , (in Folge: Drittbeschwerdeführerin), alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, legal im Zuge der Familienzusammenführung (Bezugsperson: Ehemann römisch 40 ) in die Republik Österreich ein. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin am 16.05.2022 erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz für sich und die von ihr vertretenen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.05.2022 gab die Erstbeschwerdeführerin an, für sich und die Zweit- und Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil ihr Ehemann den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich erlangt habe und sie denselben Schutz beantragen würden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.08.2022 führte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes (Bezugsperson) beziehe. Afghanistan habe sie im Alter von ca. zehn Jahren verlassen, weil ihr Vater dies entschieden habe. Sie sei seither nicht mehr in Afghanistan gewesen und im Iran aufgewachsen. Im Iran sei sie diskriminiert worden. Für ihre Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten. Sie seien im Iran ebenfalls misshandelt worden.
  3. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 07.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag sämtlicher Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihnen

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.01.2023 (§ 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005) (Spruchpunkt III.).2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 07.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag sämtlicher Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 25.01.2023 (Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 21.12.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer, ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Erstbeschwerdeführerin sowie die Drittbeschwerdeführerin zu ihrem Leben in Österreich befragt.
  4. Die Erstbeschwerdeführerin legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: • Reisepass • Geburtsurkunde • Heiratsurkunde • Unterlagen des Ehepartners und Kinder (Schulbesuchsbestätigungen) • Fotos aus dem Iran • Teilnahmebescheinigung Deutschkurs II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu Person und Lebensumständen im Herkunftsstaat Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Sie bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Die Erstbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in der Stadt Mazar-e Sharif geboren, wo sie bis ihrem
  7. Lebensjahr lebte. Anschließend lebte sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Iran. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Iran fünf Jahre die Schule besucht. Anschließend war sie im Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin ist Analphabetin und hat keine Berufsausbildung. Die Erstbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 in der Stadt Mazar-e Sharif geboren, wo sie bis ihrem
  8. Lebensjahr lebte. Anschließend lebte sie bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Iran. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Iran fünf Jahre die Schule besucht. Anschließend war sie im Haushalt und mit der Kindererziehung beschäftigt. Die Erstbeschwerdeführerin ist Analphabetin und hat keine Berufsausbildung. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit XXXX , verheiratet und sie haben zwei gemeinsame Kinder (minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.01.2018, GZ W244 2151581-1/14E,

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Die Erstbeschwerdeführerin ist mit römisch 40 , verheiratet und sie haben zwei gemeinsame Kinder (minderjährige Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin wurde mit hg. Erkenntnis vom 25.01.2018, GZ W244 2151581-1/14E,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Iran geboren.Der Zweitbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 im Iran geboren. Die Drittbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Iran geboren.Die Drittbeschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am römisch 40 im Iran geboren. Die ganze Familie lebt in einem gemeinsamen Haushalt und bezieht Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.

  1. Zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich Seit November 2022 besucht die Erstbeschwerdeführerin einen Deutsch-Alphabetisierungskurs (Deutsch ALPHA Grundkurs). Die Erstbeschwerdeführerin ist neben des Besuchs des Deutschkurses mit der Kinderbetreuung beschäftigt. Sie erledigt die täglichen Einkäufe alleine (unter Verwendung der Bankomatkarte ihres Ehemanns). Die Erstbeschwerdeführerin hat klare Vorstellungen für die Zukunft ihrer Familie und möchte, dass ihre Kinder zukünftig ihre Lebensentscheidungen, insbesondere die Berufswahl, selbst treffen. Für die Zukunft hat die Erstbeschwerdeführerin den Wunsch ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und eine Ausbildung in einer Apotheke zu machen. Die Erstbeschwerdeführerin hat während ihres Aufenthaltes in Österreich eine auf ein selbstbestimmtes Leben hin orientierte Lebensführung angenommen, lebt ihr Leben nicht nach afghanisch-konservativer Tradition und kann sich eine am afghanischen Frauenbild ausgerichtete Lebensführung auch nicht vorstellen. Ihre Lebensweise ist Bestandteil der Identität der Erstbeschwerdeführerin, die sie im Fall der Rückkehr nicht aufrechterhalten könnte. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie aufgrund ihrer persönlichen und gelebten Werthaltung vom dortigen konservativen Umfeld als Frau angesehen, die ihren Lebensstil am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und soziale und religiöse Normen überschreitet. Aus diesem Grund drohen der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch private bzw. auch staatliche Akteure. Dass die afghanischen Behörden die Erstbeschwerdeführerin vor diesen Übergriffen schützen wollen bzw. können, ist nicht zu erwarten. Auch durch Niederlassung in einem anderen Landesteil kann sich die Erstbeschwerdeführerin den zu erwartenden Übergriffen nicht entziehen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu Person und Lebensumständen der Beschwerdeführer Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Auch die belangte Behörde ging vom Zutreffen der diesbezüglichen Angaben aus. Die Feststellungen zu Identität, Geburtsdaten und Geburtsorten sämtlicher Beschwerdeführer basieren auf deren gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin fünf Jahre lang die Schule im Iran besucht hat, beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022, S. 4). Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin Analphabetin ist und keine Berufsausbildung hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde (Beschwerde, S. 2). Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin verheiratet ist und das Ehepaar zwei gemeinsame Kinder (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) haben, beruht auf den durchgehend gleichbleibenden und plausiblen Angaben aller Familienmitglieder sowie der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 67ff). Auch die belangte Behörde erachtete diese Angaben für glaubhaft und legte sie ihrer Entscheidung zugrunde. Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer sowie den diese Angaben bestätigenden aktuellen, im jeweiligen Akt einliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug. 2.
  4. Zu den Lebensumständen der Erstbeschwerdeführerin in Österreich Die Feststellung zum von der Erstbeschwerdeführerin besuchten Deutsch-Alphabetisierungskurs ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Teilnahmebestätigung (Teilnahmebescheinigung vom 09.12.2022) sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022, S. 4ff). Hervorzuheben ist, dass die Erstbeschwerdeführerin lediglich fünf Jahre eine Schule besucht hat, Analphabetin ist und zwei minderjährige Kinder hat. Dass sie dennoch einen Deutschkurs besucht und versucht, sich weiterzubilden, zeigt den starken Willen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie trotz aller Hürden und im Rahmen ihrer Möglichkeiten um Bildung bemüht ist, am öffentlichen Leben teilnehmen möchte und hierbei den Spracherwerb als grundlegende Voraussetzung erkennt. Die Feststellungen zum sozialen Leben der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022, S. 4ff). Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise in Österreich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihren Aktionsradius deutlich über den für Frauen im Herkunftsstaat (sowie auch im Iran) üblichen Rahmen hinaus ausgedehnt hat, auch wenn sie bedingt dadurch, dass ihr im Herkunftsstaat grundlegende Bildung verwehrt wurde, was heute noch zu Barrieren - etwa beim Spracherwerb - führt, die ihr grundsätzlich offen stehenden Möglichkeiten im Bundesgebiet noch nicht voll ausschöpfen kann. Zur Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin sich u.a. allein um die Einkäufe der Familie kümmert, ist auszuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022, S. 5) und dabei einen souveränen und selbstständigen Eindruck machte in dem sich insbesondere ausdrückte, dass es in ihrer Lebensführung selbstverständlich ist, dass sie sich (auch ohne ihren Mann oder ihre Kinder) in einem größeren Radius bewegt. Die Berufsvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022, S. 5) zeigen deutlich, dass sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihren beruflichen Chancen bereits intensiv auseinandergesetzt hat und vor dem Hintergrund ihrer Fähigkeiten und des Bedarfs am Arbeitsmarkt eine Entscheidung getroffen hat. Diesbezüglich ist zudem auszuführen, dass sie im Zuge der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck deutlich vermitteln konnte, dass ihr ihre eigene Berufstätigkeit sehr am Herzen läge, dass ihr jedoch auch ins Bewusstsein eingeschrieben ist, dass ihre mangelnde Schuldbildung und ihre dadurch bedingten Schwierigkeiten beim Erwerbs der deutschen Sprache dem zumindest im Wege stehen, weswegen sie sich einerseits - wie bereits oben ausgeführt - um ihren eigenen Spracherwerb bemüht ist und andererseits den Schulbesuch ihrer Kinder unterstützt. Vom Schulbesuch ihrer Kinder sprach die Erstbeschwerdeführerin dagegen mit Stolz und betonte auch glaubhaft, sie wolle sich in die Lebensorganisation ihrer Kinder nicht einmischen und sollen diese ihre eigenen Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Berufswahl, selbst treffen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022, S. 5). Besonders die eigene und ungefährdete Bewegungsfreiheit für sich und ihre Tochter liegen der Erstbeschwerdeführerin am Herzen. In Österreich könne sie Entscheidungen ihres Lebens selbst treffen, sich weiterbilden und an eine Berufstätigkeit denken, was ihr im Herkunftsstaat, wie auch im Iran, bisher verwehrt war (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022, S. 4). Die Feststellung dazu, dass die Erstbeschwerdeführerin klare Vorstellungen über die Zukunft ihrer Familie hat, speist sich aus dem gesamten Eindruck, den die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erweckte, in der sie dem erkennenden Richter ohne Scheu begegnete und selbstverständlich und selbstbewusst aus dem Leben der Familie berichtete. Zur Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich eine auf ein selbstbestimmtes Leben hin orientierte Lebensführung angenommen hat, dass dies Teil ihrer Identität geworden ist und dass sie sich eine am afghanischen Frauenbild ausgerichtete Lebensführung nicht vorstellen kann, ist auf die Ausführungen zu den obigen Feststellungen sowie die Feststellungen selbst zu verweisen. Zur Feststellung, dass sie die Erstbeschwerdeführerin diese Lebensweise im Fall der Rückkehr nicht aufrechterhalten könnte, ist zunächst ein Vergleich mit den Möglichkeiten für Frauen im Herkunftsstaat anzustellen: Das mit Ladung vom 30.11.2022 eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 10.08.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt), berichtet, dass sich im Zuge der Friedensverhandlungen sich die Taliban zu jenen Frauenrechten bekannten, die im Islam vorgesehen sind, wie zu lernen, zu studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden. Die Taliban haben während ihres ersten Regimes [Anm.: 1996-2001] afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben. Auch in der zweiten Herrschaft der Taliban wurden die Grundrechte und -freiheiten afghanischer Frauen und Mädchen trotz der Zusagen der Taliban, die Rechte der Frauen im Rahmen der Scharia zu schützen, stark beschnitten. Nach Angaben einer Gruppe von UN-Menschenrechtsexperten hat die Taliban-Führung in Afghanistan in großem Umfang und systematisch geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung institutionalisiert (Länderinformationsblatt, Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen Unterkapitel Frauen). Nach der Machtübernahme der Taliban äußerten viele Experten ihre besondere Besorgnis über Menschenrechtsverteidigerinnen, Aktivistinnen und führende Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, Richterinnen und Staatsanwältinnen, Frauen in den Sicherheitskräften, ehemalige Regierungsangestellte und Journalistinnen, die alle in erheblichem Maße Schikanen, Gewaltandrohungen und manchmal auch Gewalt ausgesetzt waren und für die der zivile Raum stark eingeschränkt wurde. Viele waren deshalb gezwungen, das Land zu verlassen. Die Taliban haben keine landesweite Politik für Frauen und Arbeit festgelegt, und die Möglichkeiten der Frauen, zu arbeiten, sind in den verschiedenen Regionen des Landes sehr unterschiedlich. Dennoch haben sich in den Richtlinien der Taliban zu diesem Thema einige Muster herauskristallisiert. Die meisten weiblichen Regierungsangestellten wurden angewiesen, zu Hause zu bleiben, mit Ausnahme derjenigen, die in bestimmten Sektoren, wie Gesundheit und Bildung, tätig sind. Viele der Frauen, die weiterhin arbeiten, empfinden dies als schwierig und belastend, weil die Taliban Einschränkungen in Bezug auf ihre Kleidung, ihr Verhalten und ihre Möglichkeiten erließen. Eine afghanische Richterin beschreibt, wie sie von Männern gejagt wurde, die sie einst inhaftiert hatte und die nun von den Taliban-Kämpfern freigelassen wurden und es wurde berichtet, dass die Taliban eine schwangere Polizistin vor den Augen ihrer Familie getötet hätten. Anfang November 2021 wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin. Berichten zufolge hätten die Frauen einen Anruf erhalten, den sie für eine Einladung zu einem Evakuierungsflug hielten. Sie wurden später tot aufgefunden. Es gibt weitere Berichte, dass afghanische Frauen aus ihren Häusern geholt und verhaftet wurden, nachdem sie an Protesten teilgenommen hatten. Wochen später wurden verhaftete Frauen wieder freigelassen (Länderinformationsblatt, Kapitel Frauen, Abschnitt Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit). Frauen, die vor der Machtübernahme durch die Taliban in der Regierung waren, sind größtenteils aus dem Land geflohen. Allerdings gab es bereits mehrere Fälle von Repressalien gegen ihre Mitarbeiter, Kollegen und Familienmitglieder, die in Afghanistan geblieben sind. Ein Erlass der Regierung vom 17.9.2021, dessen Authentizität bisher nicht bestätigt werden konnte, soll die öffentliche Verwaltung anweisen, männlichen Kandidaten prioritär Zugang zu bestimmten Laufbahnen im öffentlichen Dienst zu gewähren. Frauen werden aufgefordert, ihre Kündigung einzureichen. Die Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen sind auch Ende des Jahres 2021 gravierend. Die Beschäftigung von Frauen ging im dritten Quartal 2021 um schätzungsweise 16 % zurück und es wird geschätzt, dass bei einer unveränderten Politik, die Verluste bei der Beschäftigung von Frauen bis Mitte 2022 voraussichtlich auf 21 % ansteigen werden. Die meisten von Frauen geführten Unternehmen haben ihre Tätigkeit aufgrund der anhaltenden Liquiditätskrise und aus Angst vor Verstößen gegen die Erlasse der Taliban gegen Frauen auf dem Markt eingestellt. Seit September 2021 kam es in mehreren Städten, darunter Kabul und Herat, immer wieder zu Protesten von Frauen gegen die Taliban. Es gibt Berichte, wonach solche Proteste durch die Taliban teils gewaltsam aufgelöst wurden, indem sie Gewehrsalven in die Luft feuerten sowie Tränengas und Pfefferspray bzw. Stöcke und Peitschen gegen Demonstranten einsetzten. Die Taliban haben ihr Vorgehen gegen die Anti-Taliban-Proteste verschärft und haben alle nicht offiziell genehmigten Demonstrationen verboten, und zwar sowohl die Versammlung selbst, als auch etwaige Slogans, die verwendet werden. Die Taliban warnten vor „schweren rechtlichen Konsequenzen“, sollte man sich nicht daran halten. Am 11.9.2021 kam es zu einem Pro-Taliban-Protest durch einige Hundert komplett verschleierte Frauen. Die Taliban erklärten, die Demonstration an der Shaheed Rabbani Education University sei von Dozentinnen und Studentinnen der Universität organisiert worden. Zwischen Oktober und Dezember 2021 ebbten die Proteste weitgehend ab. Frauengruppen griffen zunehmend darauf zurück, friedliche Versammlungen hinter verschlossenen Türen abzuhalten und ihre Botschaften über soziale Medien zu verbreiten. Mehrere Dutzend Menschen protestierten Ende März in Kabul gegen den Beschluss der Taliban, Mädchen vom Besuch weiterführender Schulen auszuschließen. Im November 2021 wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten. Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen (Länderinformationsblatt, Kapitel Frauen, Abschnitt Berufstätigkeit von Frauen, Politische Partizipation und Öffentlichkeit). Einige öffentliche Universitäten in Afghanistan wurden im Februar 2022 wiedereröffnet, nachdem sie seit der Machtübernahme der Taliban geschlossen waren, und auch einige Studentinnen nahmen den Unterricht auf. Andere Universitäten, beispielsweise in Zabul, Uruzgan und in Panjshir, blieben geschlossen. Die Beschränkungen, die die Taliban für den Universitätsbesuch von Frauen auferlegt haben, sind zahlreich und variieren je nach Region und Universität. Berichten zufolge ist der Unterricht für männliche und weibliche Studenten getrennt und findet in verschiedenen Schichten statt. Frauen müssen sich an die islamische Kleiderordnung halten, d. h. eine Burka und eine schwarze Abaya im arabischen Stil tragen. Mehrere Studentinnen erschienen jedoch nicht anders gekleidet, als vor der Machtübernahme durch die Taliban, mit einem einfachen Schal, der ihren Kopf bedeckte. Studenten der Universität Kabul sagten, die Trennung von männlichen und weiblichen Klassen habe sich auf die Lehrmethoden ausgewirkt. Ein weiteres Problem, mit dem die Studentinnen zu kämpfen haben, ist der Mangel an Lehrkräften, um zu zwei verschiedenen Zeiten unterrichten zu können, sowie finanzielle Schwierigkeiten aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise und der Tatsache, dass viele Frauen nicht mehr arbeiten dürfen. Am 23.3.2022, als die Schülerinnen der weiterführenden Schulen zum ersten Mal nach sieben Monaten wieder in die Klassenzimmer zurückkehrten, gab die Taliban-Führung bekannt, dass die Mädchenschulen geschlossen bleiben werden, „bis die Schuluniformen im Einklang mit den afghanischen Bräuchen, der Kultur und der Scharia gestaltet sind“. Die Mädchen mussten die Schulen daraufhin wieder verlassen. Mehrere Dutzend Personen haben Ende März 2022 in Kabul gegen die Entscheidung der Taliban protestiert, Mädchen den Besuch weiterführender Schulen zu verwehren. In der Provinz Balkh blieben die weiterführenden Schulen für Mädchen jedoch geöffnet. Aber offenen Schulen in Balkh und anderswo wurde mit der Schließung gedroht, wenn sie sich weigerten, die immer strengeren Kleidervorschriften einzuhalten. Die Taliban schlossen eine Schule in Balkh für mehrere Tage, nachdem einige Schülerinnen ihr Gesicht unbedeckt gelassen hatten. Ein Beamter der Schule teilte eine Sprachnachricht eines Taliban-Beamten, in der er den Schulleiter aufforderte, eine Lehrerin wegen ihrer „unanständigen“ Kleidung zu entlassen. Eine Schule hat jetzt einen Lehrer, der „Laster verhindern und Tugend fördern“ soll. In der Provinz Takhar wurden am 17.6.2022 ca. 30 Studentinnen von den Taliban inhaftiert, weil sie in einer Unterrichtspause ohne männliche Begleitung ihr Wohnheim verlassen und in einen Park gegangen waren. Wenige Tage später drangen Taliban in das Wohnheim dieser Studentinnen ein, um Studentinnen nach eigenen Aussagen zu disziplinieren. Vor ein paar Wochen hatten die Taliban eine Veranstaltung in der Universität ausgerichtet, die den Frauen das Tragen einer Verschleierung nahelegen sollte. Dabei hatten sich einige Studentinnen dessen verwehrt und wurden danach von den Taliban verhaftet (Länderinformationsblatt, Kapitel Frauen, Abschnitt Bildung für Frauen und Mädchen). In den Wochen nach der Machtübernahme durch die Taliban verkündeten die Taliban-Behörden einen stetigen Strom von Maßnahmen und Verordnungen, welche die Rechte von Frauen und Mädchen einschränken, darunter den Zugang zu Beschäftigung und Bildung, das Recht auf friedliche Versammlung und die Bewegungsfreiheit. Der Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen ist bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig, es zeichnen sich aber deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen betreffen Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern. Bei der Ernennung der Übergangsregierung wurde das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17.9.2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt. Ende Oktober 2021 berichtete Human Rights Watch (HRW), dass die Taliban strengere Tugendregeln aufstellen, als zunächst öffentlich angekündigt. In vielen Provinzen gelten per Gesetz die Regeln eines „Tugendhandbuches“, welches z. B. vorgibt, welche Frauen als Anstandsdamen für andere Frauen gelten dürfen und Partys mit Musik sowie Ehebruch und gleichgeschlechtliche Beziehungen verbietet. Zusätzlich gibt es Berichte, wonach in den meisten Provinzen Entwicklungshelferinnen an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert würden. Im November wiesen die Taliban Fernsehsender in Afghanistan an, keine Seifenopern oder andere Unterhaltungsprogramme auszustrahlen, in denen Frauen auftreten. Des Weiteren wurde erklärt, dass Journalistinnen einen Hijab tragen müssen. Die Religionspolizei der Taliban veröffentlichte in der afghanischen Hauptstadt Kabul im Januar 2022 Plakate, auf denen Frauen aufgefordert werden, sich zu verschleiern. Anfang Mai 2022 erließ das Taliban-Ministerium für die Verhütung von Lastern und die Förderung der Tugend einen Erlass, der Frauen zum Tragen eines Gesichtsschleiers verpflichtet. Taliban-Beamte bezeichneten den Erlass als „Ratschlag“, legten aber eine Reihe von Schritten fest, die bei Nichtbefolgung vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß würde die Frau zu Hause aufgesucht und mit ihrem Ehemann, Bruder oder Vater gesprochen werden. Beim zweiten Verstoß würde der männliche Vormund in das Ministerium bestellt werden. Beim dritten Verstoß wird der männliche Vormund vor Gericht gestellt und kann für drei Tage inhaftiert werden. Wenn Frauen, die für die Regierung arbeiten, unverschleiert auf die Straße gehen, würden sie entlassen werden, und auch Taliban-Kämpfer verlieren ihren Job, wenn ihre weiblichen Verwandten sich nicht an die neuen Einschränkungen halten. Am 16.6.2022 wurde berichtet, dass die Taliban in der Provinz Herat Frauen verbieten, ihre Ehemänner vor Gericht zu verklagen, wenn sie z.B. Opfer häuslicher Gewalt geworden sind (Länderinformationsblatt, Kapitel Frauen, Abschnitt Rechtliche Rahmenbedingungen, Strafverfolgung und Bewegungsfreiheit). Vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 hatte Afghanistan eine der höchsten Raten von Gewalt gegen Frauen, neun von zehn Frauen erlebten mindestens eine Form von Gewalt in der Partnerschaft in ihrem Leben. Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, brach das Netz zur Unterstützung von Überlebenden geschlechtsspezifischer Gewalt - einschließlich rechtlicher Vertretung, medizinischer Behandlung und psychosozialer Unterstützung - zusammen. Schutzräume wurden geschlossen, und viele wurden von Taliban-Mitgliedern geplündert und in Beschlag genommen. In einigen Fällen belästigten oder bedrohten Taliban-Mitglieder Mitarbeiter. Als die Unterkünfte geschlossen wurden, waren die Mitarbeiter gezwungen, viele überlebende Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückzuschicken. Andere Überlebende waren gezwungen, bei Mitarbeitern der Unterkünfte, auf der Straße oder in anderen unhaltbaren Situationen zu leben. Am 19.9.2021 drangen bewaffnete Taliban gewaltsam in ein Frauenhaus in Kabul ein, verhörten das Personal und die Bewohnerinnen mehrere Stunden lang und zwangen die Leiterin des Frauenhauses, einen Brief zu unterschreiben, in dem sie versprach, die Bewohnerinnen nicht ohne Erlaubnis der Taliban gehen zu lassen. Die Taliban teilten dem Betreiber des Frauenhauses mit, dass sie die verheirateten Bewohnerinnen des Frauenhauses zu ihren Peinigern zurückbringen und die ledigen Bewohnerinnen mit Taliban-Soldaten verheiraten würden. Darüber hinaus berichteten Quellen im September 2021, dass die Taliban „Überprüfungen“ von Frauenhäusern und Frauenrechtsorganisationen, einschließlich solcher, die Schutzdienste anbieten, durchführten. Diese Überprüfungen wurden mit Einschüchterung durch das Schwenken von Waffen und Androhung von Gewalt durchgesetzt. Ausrüstungsgegenstände, darunter Computer, Akten und andere Unterlagen, wurden beschlagnahmt, und die Mitarbeiter berichteten, dass sie aggressiv zu ihren Aktivitäten und möglichen Verbindungen zu den Vereinigten Staaten befragt wurden. Wesentliche Dienstleistungsanbieter reduzierten ihre Dienste oder stellten sie ganz ein, da sie befürchteten, misshandelte Frauen, die ohnehin schon gefährdet sind, einem größeren Risiko von Gewalt und Schaden auszusetzen. 141 Anfang Dezember 2021 verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Die Taliban-Führung hat nach eigenen Angaben afghanische Gerichte angewiesen, Frauen gerecht zu behandeln, insbesondere Witwen, die als nächste Angehörige ein Erbe antreten wollen. Die Gruppe sagt auch, sie habe die Minister der Regierung aufgefordert, die Bevölkerung über die Rechte der Frauen aufzuklären. Währenddessen sind weiterhin Tausende Mädchen vom Besuch der siebenten bis zwölften Schulstufe ausgeschlossen und der Großteil der Frauen ist seit der Machtübernahme der Taliban nicht an ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt. UN-Menschenrechtsexperten wiesen auf das erhöhte Risiko der Ausbeutung von Frauen und Mädchen hin, einschließlich des Handels zum Zwecke der Kinder- und Zwangsheirat sowie der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsarbeit (Länderinformationsblatt, Kapitel Frauen, Abschnitt Frauenhäuser, sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt). Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien) berichten von eingeschränktem Zugang zu Bildung- und Gesundheitswesen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  5. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 77). Sexuelle Belästigung und tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen seien endemisch (S. 78). Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien) berichten von eingeschränktem Zugang zu Bildung- und Gesundheitswesen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel
  6. Frauen mit bestimmten Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben, S. 77). Sexuelle Belästigung und tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen seien endemisch (S. 78). Auch der aktuelle EUAA-Bericht Country Guidance: Afghanistan vom April 2022 führt aus, dass die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan durch tief verwurzelte Einstellungen, starke kulturelle Überzeugungen und gesellschaftliche Strukturen, die die Diskriminierung verstärken, gekennzeichnet ist. Geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen sind weit verbreitet (2.
  7. Women, Kapitel situation of women after the Taliban takeover). Aus dieser Berichtslage ergibt sich bereits, dass die Erstbeschwerdeführerin die Lebensweise, die sie nunmehr im Bundesgebiet pflegt, nicht weiterführen könnte, so wäre die eigenständige Teilnahme am öffentliche Leben im Herkunftsstaat den oben zitierten Berichten zufolge nicht möglich. Auch der Bewegungsradius, wie ihn die Erstbeschwerdeführerin aktuell lebt, würde im Rückkehrfall nicht aufrechterhalten werden können. Weiter könnte es zur Verwirklichung ihres Wunsches nach Berufstätigkeit kaum kommen und ich ihre Alphabetisierungsbestrebungen müsste die Erstbeschwerdeführerin angesichts des schlechten Zugangs zu Bildung für Frauen voraussichtlich aufgeben. Dasselbe gilt im gleichen Maß für die mj. Drittbeschwerdeführerin. Für Frauen, die sich an die oben beschriebenen Beschränkungen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, in Erscheinung treten in der Öffentlichkeit nur in männlicher Begleitung) nicht halten, berichten die zitierten Länderberichte von gesellschaftlicher Stigmatisierung und Diskriminierung sowie von einer Gefährdung ihrer Sicherheit. So kommt es auch zu Bestrafungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia, etwa wegen dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung etc. Aus dieser Berichtslage ergibt sich klar, dass der Erstbeschwerdeführerin im Fall der Rückkehr Übergriffe durch private bzw. staatliche Akteure drohen, wenn sie ihre (neue) Lebensweise im Rückkehrfall beibehält. Daher wurde die entsprechende Feststellung getroffen. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin sich dem nicht durch Niederlassung in einem anderen Landesteil entziehen kann, basiert etwa auf den zitierten Informationen aus dem Länderinformationsblatt, wo berichtet wird, dass die beschriebenen Menschenrechtsprobleme (siehe oben) für Frauen und Mädchen das gesamte Land betreffen). Unter Zugrundelegung dessen kann die Erstbeschwerdeführerin somit nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie in ganz Afghanistan als Frau, die als (vermeintlich) gegen die sozialen Normen bzw. Sitten verstoßend wahrgenommen würde, betreffenden Risikos, Opfer von gewalttätigen Übergriffen und massiven Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Fluchtbringen kann unterbleiben, da die soeben dargelegte Gefährdung für sich alleine ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin zu begründen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zur Stattgebung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
  10. Zur Stattgebung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN)."Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). 3.1.1. Zur westlichen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin Nach § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323). Die Erstbeschwerdeführerin macht mit ihrem Vorbringen einer Verfolgungsgefahr wegen "westlicher" Orientierung einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Dabei führt nicht jede Änderung in der Lebensführung während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall der Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss, sondern nur eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die im Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (zuletzt VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579). Dabei führt nicht jede Änderung in der Lebensführung während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall der Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin internationaler Schutz gewährt werden muss, sondern nur eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Inanspruchnahme oder Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die im Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315). Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.8.2022, Ra 2021/18/0366 bis 0367-14) bei der Beurteilung der asylrechtlich geschützten Lebensweise einer Frau, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und deren Beibehaltung in Afghanistan zu Verfolgung führen würde (vgl. dazu VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388; jüngst etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0321), auf die individuellen Verhältnisse der betroffenen Asylwerberin Bedacht zu nehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass diese Beurteilung dem unterschiedlichen Erfahrungshorizont, dem Alter und der Bildung der betroffenen Frauen gerecht werden muss (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/18/0143 bis 0151). Es wurde auch schon erkannt, dass allein die Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung von Kindern die Annahme einer selbstbestimmten Lebensweise durch die betreffende Frau in Österreich, die zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist, nicht ausschließt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306).Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.8.2022, Ra 2021/18/0366 bis 0367-14) bei der Beurteilung der asylrechtlich geschützten Lebensweise einer Frau, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und deren Beibehaltung in Afghanistan zu Verfolgung führen würde vergleiche dazu VwGH 22.3.2017, Ra 2016/18/0388; jüngst etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0321), auf die individuellen Verhältnisse der betroffenen Asylwerberin Bedacht zu nehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass diese Beurteilung dem unterschiedlichen Erfahrungshorizont, dem Alter und der Bildung der betroffenen Frauen gerecht werden muss vergleiche VwGH 15.9.2021, Ra 2021/18/0143 bis 0151). Es wurde auch schon erkannt, dass allein die Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung von Kindern die Annahme einer selbstbestimmten Lebensweise durch die betreffende Frau in Österreich, die zu einem wesentlichen Teil ihrer Identität geworden ist, nicht ausschließt vergleiche VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0301 bis 0306). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft machen, dass sie eine Lebensweise angenommen hat, in der sie Bewegungsfreiheit, Bildung und Berufstätigkeit und damit die Ausübung ihrer Grundrechte für sich beansprucht und diesen Anspruch in ihrer Lebensführung umsetzt. Weiters lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rückkehrfall mit Übergriffen von staatlicher und privater Seite zu rechnen hat, was sich wie beweiswürdigend ausgeführt, aus der allgemeinen, Frauen, die als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen werden, betreffenden Lage im Herkunftsstaat ergibt. Die Erstbeschwerdeführerin hat diese Art der Lebensführung seit ihrer Einreise im Bundesgebiet im Jahr 2022 aufgebaut und bereits in diesem kurzen Zeitraum zweifellos so weit verfestigt, dass von einer nachhaltigen Änderung der Lebensführung auszugehen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt geht die Übergriffsgefahr nicht nur von privater Seite sondern auch von staatlichen Akteuren aus und hat die Erstbeschwerdeführerin mit staatlichem Schutz vor diesen Übergriffen nicht zu rechnen. Damit konnte die Erstbeschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat im Sinne der oben zitierten Judikatur eine asylrelevante Verfolgungsgefahr wegen ihres "westlich" orientierten Lebensstils glaubhaft machen. 3.1.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Wie festgestellt bezieht sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates, weswegen der Erstbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 nicht zur Verfügung steht.Wie festgestellt bezieht sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates, weswegen der Erstbeschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 nicht zur Verfügung steht. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid war damit stattzugeben, ihr spruchgemäß der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festzustellen, dass ihr damit Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid war damit stattzugeben, ihr spruchgemäß der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihr damit Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2. Zur Asylgewährung an die Zweit- und Drittbeschwerdeführer

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist unter anderem Familienangehöriger wer Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers ist, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer als im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer als im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

§ 34Abs. 4 i

Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den Status des oder der Asylberechtigten.

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen den Status des oder der Asylberechtigten.

§ 34Abs. 2 i

Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).

Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn, dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Ziffer 3,). Nachdem gegenteilige Anhaltspunkte im Verfahren nicht hervorgekommen sind, war den Beschwerden der Zweit- und Drittbeschwerdeführer daher stattzugeben, ihnen spruchgemäß im Familienverfahren Asyl zu gewähren und festzustellen, dass ihnen somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.

  1. Zum Fluchtvorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigen." Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU lässt sich eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen. Daher erübrigt sich in diesem Fall auch die Prüfung eigener Fluchtgründe, wenn einem Familienangehörigen ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein "Recht auf originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigen." Weder kennt das Gesetz einen "originären" Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur "abgeleiteter" Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass "der" Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU lässt sich eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen. Daher erübrigt sich in diesem Fall auch die Prüfung eigener Fluchtgründe, wenn einem Familienangehörigen ohnedies der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Nachdem der Erstbeschwerdeführerin als Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und damit auch (wie unter 3.
  2. ausgeführt) den Zweit- und Drittbeschwerdeführern im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, ist nach der oben zitierten Judikatur eine Auseinandersetzung mit deren eigenem Fluchtvorbringen nicht erforderlich und erfolgt eine solche auch nicht.
  3. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. In seiner rechtlichen Beurteilung der Asylrelevanz einer möglichen "westlichen" Orientierung folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.1.
  4. zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN; VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315) mit der dieser die rechtlich relevanten Merkmale der "westlichen" Orientierung Schritt für Schritt konkretisiert hat. Für die Feststellung des erforderlichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. Auch das eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fluchtvorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer angesichts des ihnen im Familienverfahren zu gewährenden Status des Asylberechtigten nicht erforderlich war, ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge es ein "originäres" Recht auf Asyl nicht gibt (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. In seiner rechtlichen Beurteilung der Asylrelevanz einer möglichen "westlichen" Orientierung folgt das Bundesverwaltungsgericht der unter 3.1.
  5. zitierten eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN; VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579; VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315) mit der dieser die rechtlich relevanten Merkmale der "westlichen" Orientierung Schritt für Schritt konkretisiert hat. Für die Feststellung des erforderlichen Tatsachensubstrates waren dagegen beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. Auch das eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fluchtvorbringen der Zweit- und Drittbeschwerdeführer angesichts des ihnen im Familienverfahren zu gewährenden Status des Asylberechtigten nicht erforderlich war, ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zu Folge es ein "originäres" Recht auf Asyl nicht gibt (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W102.2260409.1.00

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