Obsah (16)
§ 3Art 133§ 8§ 92§ 88§ 14§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 5§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW105 2233154-2 Spruch, W105 2233154-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2017 wurde dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gilt derzeit bis zum 25.05.2023.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.03.2017 wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gilt derzeit bis zum 25.05.
- Am 29.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§88 Abs. 2a FPG).
- Am 29.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§88 Absatz 2 a, FPG).
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 92Abs.
1 Z 3 FPG abgewiesen.3. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA vom wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX , wegen § 27 Abs. 2a
- Fall zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung eines Bewährungshelfers verurteilt worden. Weiters sei der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Vom Widerruf zu der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Behörde müsse sich bei der Beurteilung ein Gesamtbild des Antragstellers machen und dann eine Zukunftsprognose erstellen. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF falle diese Prognose negativ aus. Es liege somit ein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor.Begründend wurde ausgeführt, der BF sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung eines Bewährungshelfers verurteilt worden. Weiters sei der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Vom Widerruf zu der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Behörde müsse sich bei der Beurteilung ein Gesamtbild des Antragstellers machen und dann eine Zukunftsprognose erstellen. Angesichts des Gesamtverhaltens des BF falle diese Prognose negativ aus. Es liege somit ein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde geltend gemacht, dass allein der Umstand, dass der BF strafgerichtlich verurteilt worden sei, nicht als Indiz für die Annahme gewertet werden könne, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Fremdenpass zur Begehung strafbarer Handlungen verwenden werde. Die Erwägungen des BFA hinsichtlich der negativen Zukunftsprognose betreffend den BF stützten sich lediglich auf die Erwägungen der letzten Verurteilung aus dem Jahr
- Mithin stelle das BFA auf die Erwägungen der Strafbemessungen der letzten Verurteilung ab und bewerte dabei die rasche Tatbegehung innerhalb der Probezeit sowie die Vorstrafe negativ. Schon aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass die aktuelle Situation des BF in keiner Weise gewürdigt worden sei. Seine aktuelle Lebenslage, seinen Umzug nach XXXX , seine Arbeit seit 1,5 Jahren sowie seine Straffreiheit seit 2019 und sein positiver Lebenswandel würden unerwähnt bleiben. Es werde lediglich auf einen einmaligen polizeilichen Aufgriff beim Konsum vom Cannabis aus dem Jahre 2021 abgestellt und dem BF fälschlicherweise unterstellt, er würde nach wie vor Suchtgift konsumieren. Für diese Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte und habe sich der BF vielmehr nach seinem Umzug nach XXXX von Drogen und seinem ehemaligen Freundeskreis distanziert. Er habe als subsidiär Schutzberechtigter
§ 88Abs.
2a FPG einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Er benötige den Fremdenpass, da er bis dato keinen Reisepass besitze und ein Fremdenpass essentiell für ihn wäre. Er benötige den Pass zur Vorlage bei Ämtern, der Aufnahme einer Arbeitsstelle sowie zu Zwecken von Auslandsreisen. Die Taten würden bereits drei Jahre zurückliege und könne im vorliegenden Fall die Versagung des Fremdenpasses aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls nicht gerechtfertigt werden.
- Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde geltend gemacht, dass allein der Umstand, dass der BF strafgerichtlich verurteilt worden sei, nicht als Indiz für die Annahme gewertet werden könne, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Fremdenpass zur Begehung strafbarer Handlungen verwenden werde. Die Erwägungen des BFA hinsichtlich der negativen Zukunftsprognose betreffend den BF stützten sich lediglich auf die Erwägungen der letzten Verurteilung aus dem Jahr
- Mithin stelle das BFA auf die Erwägungen der Strafbemessungen der letzten Verurteilung ab und bewerte dabei die rasche Tatbegehung innerhalb der Probezeit sowie die Vorstrafe negativ. Schon aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass die aktuelle Situation des BF in keiner Weise gewürdigt worden sei. Seine aktuelle Lebenslage, seinen Umzug nach römisch 40 , seine Arbeit seit 1,5 Jahren sowie seine Straffreiheit seit 2019 und sein positiver Lebenswandel würden unerwähnt bleiben. Es werde lediglich auf einen einmaligen polizeilichen Aufgriff beim Konsum vom Cannabis aus dem Jahre 2021 abgestellt und dem BF fälschlicherweise unterstellt, er würde nach wie vor Suchtgift konsumieren. Für diese Annahme gebe es keinerlei Anhaltspunkte und habe sich der BF vielmehr nach seinem Umzug nach römisch 40 von Drogen und seinem ehemaligen Freundeskreis distanziert. Er habe als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Er benötige den Fremdenpass, da er bis dato keinen Reisepass besitze und ein Fremdenpass essentiell für ihn wäre. Er benötige den Pass zur Vorlage bei Ämtern, der Aufnahme einer Arbeitsstelle sowie zu Zwecken von Auslandsreisen. Die Taten würden bereits drei Jahre zurückliege und könne im vorliegenden Fall die Versagung des Fremdenpasses aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls nicht gerechtfertigt werden. 5. Mit Bescheid vom 18.01.2023 erließ das BFA
§ 14Abs. 1 Vw
GVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 92Abs.
1 Z. 3 FPG ab.5. Mit Bescheid vom 18.01.2023 erließ das BFA
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend wurde angeführt, dass für die Behörde nachvollziehbar sei, dass die beiden in XXXX begangenen Straftaten nach dem SMG auf den vom BF erwähnten in XXXX bestandenen Freundeskreis zurückzuführen seien. Der BF lebe jedoch bereits seit Oktober 2020 in XXXX und sei er laut Abtretungsbericht der PI XXXX Bahnhof vom 07.07.2021 am XXXX in seiner XXXX Wohnung mit 1,8 Gramm Cannabiskraut/Marihuana betreten worden und habe er dabei selbst eingestanden, an diesem Tag einen Joint geraucht zu haben, was von den erhebenden Beamten vor Ort durch Cannabisgeruch wahrgenommen werden habe können. Im konkreten Fall sei der BF zuletzt wegen einer am XXXX begangenen Straftat nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden. Er sei 42 Tage in Untersuchungshaft angehalten worden, was jedenfalls eine zu berücksichtigende Wohlverhaltenszeit von drei Jahren und 42 Tagen ergebe. Dieser Zeitraum, der
§ 92Abs.
3 FPG maßgeblich sei, sei zwischenzeitlich vor kurzem abgelaufen. Trotzdem falle die in seinem Fall vorzunehmende Zukunftsprognose negativ aus, zumal er einerseits am XXXX abermals mit 1,8 Gramm Suchtmittel angetroffen worden sei, dieses am selben Tag konsumiert habe und andererseits mit Urteil vom XXXX die gegen ihn verhängte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden sei. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft XXXX mit Schreiben vom 19.07.2022 wegen seiner Begehung dieser Straftat von der Verfolgung endgültig zurückgetreten sei, ändere nichts an der negativen Zukunftsprognose betreffend den BF.Begründend wurde angeführt, dass für die Behörde nachvollziehbar sei, dass die beiden in römisch 40 begangenen Straftaten nach dem SMG auf den vom BF erwähnten in römisch 40 bestandenen Freundeskreis zurückzuführen seien. Der BF lebe jedoch bereits seit Oktober 2020 in römisch 40 und sei er laut Abtretungsbericht der PI römisch 40 Bahnhof vom 07.07.2021 am römisch 40 in seiner römisch 40 Wohnung mit 1,8 Gramm Cannabiskraut/Marihuana betreten worden und habe er dabei selbst eingestanden, an diesem Tag einen Joint geraucht zu haben, was von den erhebenden Beamten vor Ort durch Cannabisgeruch wahrgenommen werden habe können. Im konkreten Fall sei der BF zuletzt wegen einer am römisch 40 begangenen Straftat nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden. Er sei 42 Tage in Untersuchungshaft angehalten worden, was jedenfalls eine zu berücksichtigende Wohlverhaltenszeit von drei Jahren und 42 Tagen ergebe. Dieser Zeitraum, der
Paragraph 92, Absatz 3, FPG maßgeblich sei, sei zwischenzeitlich vor kurzem abgelaufen. Trotzdem falle die in seinem Fall vorzunehmende Zukunftsprognose negativ aus, zumal er einerseits am römisch 40 abermals mit 1,8 Gramm Suchtmittel angetroffen worden sei, dieses am selben Tag konsumiert habe und andererseits mit Urteil vom römisch 40 die gegen ihn verhängte Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert worden sei. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit Schreiben vom 19.07.2022 wegen seiner Begehung dieser Straftat von der Verfolgung endgültig zurückgetreten sei, ändere nichts an der negativen Zukunftsprognose betreffend den BF.
- Mit Vorlageantrag vom 06.02.2023 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen in seiner Beschwerde. Ergänzend verwies der BF darauf, dass sich die belangte Behörde erneut nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Das BFA sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die in der Beschwerde dargelegten Argumente eingegangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht versagt werden dürfen.
- Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG durch das BFA zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2015 wurde dem BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 27.11.2015 wurde dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung eines Bewährungshelfers, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt nachgesehen unter einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung eines Bewährungshelfers, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Vom Widerruf zu der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zahl XXXX , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Vom Widerruf zu der mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur Zahl römisch 40 , gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2019 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. Der BF wurde wegen des Besitzes und der Konsumation von Cannabis/Marihuana am XXXX in XXXX von Beamten der LPD XXXX zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft XXXX trat am 19.07.2022 endgültig von der Verfolgung zurück. Der BF wurde wegen des Besitzes und der Konsumation von Cannabis/Marihuana am römisch 40 in römisch 40 von Beamten der LPD römisch 40 zur Anzeige gebracht. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 trat am 19.07.2022 endgültig von der Verfolgung zurück. Der BF war in Österreich von 27.02.2019 bis 28.02.2019, von 06.03.2019 bis 11.03.2019, von 18.03.2019 bis 21.03.2019, von 01.04.2019 bis 02.04.2019, von 08.04.2019 bis 09.04.2019 als Arbeiter, von 04.02.2020 bis 11.05.2020 als geringfügig Beschäftigter von 12.08.2021 bis 31.12.2021 und von 01.01.2022 bis zum heutigen Tag als Arbeiter beruflich tätig.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des BF stützen sich auf einen von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen betreffend die vom BF im Bundesgebiet ausgeübten beruflichen Tätigkeiten ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVw
G über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. 3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Voraussetzung für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist demnach die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 6 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Voraussetzung für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist demnach die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 6 (Stand 1.3.2022, rdb.at)).
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
- Hauptstück des FPG. Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde 3.2.
- § 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:3.2.
- Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Paragraph 88,,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Die Bestimmung des § 92 FPG hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 92, FPG hat folgenden Wortlaut: „Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Paragraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003). 3.2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504; 20.12.2013, 2013/21/0055) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein „latenter Auslandsbezug“. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. 3.2.
- Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat: Der BF wurde zunächst am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zur XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
- Fall SMG verurteilt, wobei die der Verurteilung zu Grunde liegende Tag am 21.05.2019 begangen wurde. Der BF wurde sodann in offener Probezeit – nur knapp ein halbes Jahr später, konkret am XXXX – erneut straffällig und wurde erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden seitens des Strafgerichts hierbei die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Begehung in offener Probezeit gewertet, weshalb auch vom Widerruf der zu der mit Urteil vom XXXX zur XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Der BF wurde zunächst am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
- Fall SMG verurteilt, wobei die der Verurteilung zu Grunde liegende Tag am 21.05.2019 begangen wurde. Der BF wurde sodann in offener Probezeit – nur knapp ein halbes Jahr später, konkret am römisch 40 – erneut straffällig und wurde erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Erschwerend wurden seitens des Strafgerichts hierbei die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie die Begehung in offener Probezeit gewertet, weshalb auch vom Widerruf der zu der mit Urteil vom römisch 40 zur römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614).Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die den beiden Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten auf seinen damaligen Freundeskreis in XXXX , der „einen schlechten Einfluss“ auf ihn gehabt habe, zurückzuführen seien und er sich, seit er in XXXX lebe, von diesem Freundeskreis distanziert und sich ein neues Leben aufgebaut habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie die Behörde nämlich zu Recht aufgezeigt hat, scheute der BF auch nach seinem Umzug nach XXXX nicht davor zurück, strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen und wurde er wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften am XXXX zur Anzeige gebracht. Hierbei wird nicht verkannt, dass es in der Folge zu keiner diesbezüglichen Verurteilung des BF kam, sondern die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktrat, jedoch wird hierdurch dennoch aufgezeigt, dass der BF sich weder von der Verbüßung in Untersuchungshaft, seiner behaupteten Distanzierung von seinem damaligen schlechten Freundeskreis, seiner aktuell ausgeübten berufliche Tätigkeit noch von seinem Umzug nach XXXX davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu konsumieren. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden am XXXX begangenen Straftat verstrichene Zeitraum (weniger als dreieinhalb Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504).Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die den beiden Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten auf seinen damaligen Freundeskreis in römisch 40 , der „einen schlechten Einfluss“ auf ihn gehabt habe, zurückzuführen seien und er sich, seit er in römisch 40 lebe, von diesem Freundeskreis distanziert und sich ein neues Leben aufgebaut habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie die Behörde nämlich zu Recht aufgezeigt hat, scheute der BF auch nach seinem Umzug nach römisch 40 nicht davor zurück, strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen und wurde er wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften am römisch 40 zur Anzeige gebracht. Hierbei wird nicht verkannt, dass es in der Folge zu keiner diesbezüglichen Verurteilung des BF kam, sondern die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurücktrat, jedoch wird hierdurch dennoch aufgezeigt, dass der BF sich weder von der Verbüßung in Untersuchungshaft, seiner behaupteten Distanzierung von seinem damaligen schlechten Freundeskreis, seiner aktuell ausgeübten berufliche Tätigkeit noch von seinem Umzug nach römisch 40 davon abhalten ließ, erneut Suchtmittel zu erwerben und zu konsumieren. Zum anderen reicht der seit der Begehung der der zweiten Verurteilung zu Grunde liegenden am römisch 40 begangenen Straftat verstrichene Zeitraum (weniger als dreieinhalb Jahre) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im Ergebnis ist somit der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als erfüllt zu sehen und sind – im Sinne des Artikel 25, Absatz eins, Statusrichtlinie – zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstehen, zu bejahen. Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs. 2a i
Vm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständliche Fall liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Gegenständlich stehen die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Gegenständlich stehen die dem Sachverhalt zugrundeliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 fest. Überdies wurden in der Beschwerde keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, die einer mündlichen Erörterung bedürften. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W105.2233154.2.00