Obsah (14)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34§ 4Art. 15Art. 21Art. 25Art. 8§ 7§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW113 2250209-1 Spruch, W113 2250209-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei wurden mehrere Feldstücke in den Antrag aufgenommen, die im Jahr 2019 noch vom Betrieb mit der BNr. XXXX beantragt wurden. Ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen wurde hingegen nicht gestellt.
- Mit Datum vom 25.05.2020 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei wurden mehrere Feldstücke in den Antrag aufgenommen, die im Jahr 2019 noch vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 beantragt wurden. Ein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für diese Flächen wurde hingegen nicht gestellt.
- Mit Erstbescheid der AMA vom 11.01.2021 wurden dem BF Prämien in Höhe von EUR 12.232,21 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 21.01.2021 wurde der AMA am 28.01.2021 zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den BF samt Mitübertragung aller Ansprüche der Basisprämie mit Wirksamkeit ab 27.05.2020 angezeigt.
- Mittels Formular „Bewirtschafterwechsel“ vom 21.01.2021 wurde der AMA am 28.01.2021 zum Betrieb mit der BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters auf den BF samt Mitübertragung aller Ansprüche der Basisprämie mit Wirksamkeit ab 27.05.2020 angezeigt.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2021, AZ II/4-DZ/20-17861898010, wurden dem BF wieder wie im Erstbescheid EUR 12.232,21 an Prämien gewährt. Der Bewirtschafterwechsel und die daraus folgende Mitübertragung aller Ansprüche der Basisprämie wurden nicht berücksichtigt.
- In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 17.05.2021 brachte der BF vor, dass er den Betrieb Nr. XXXX schon am 01.02.2020 gepachtet, der Vorbewirtschafter aber Teilflächen an andere Betriebe weiterverpachtet habe. Nach der Übertragung der ZA für diese Teilflächen sei der Bewirtschafterwechsel mit 27.05.2020 durchgeführt worden. Da er den Mehrfachantrag-Flächen 2020 bereits am 25.05.2020 abgegeben habe, seien die ZA aus dem Bewirtschafterwechsel nicht mitübertragen worden.
- In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 17.05.2021 brachte der BF vor, dass er den Betrieb Nr. römisch 40 schon am 01.02.2020 gepachtet, der Vorbewirtschafter aber Teilflächen an andere Betriebe weiterverpachtet habe. Nach der Übertragung der ZA für diese Teilflächen sei der Bewirtschafterwechsel mit 27.05.2020 durchgeführt worden. Da er den Mehrfachantrag-Flächen 2020 bereits am 25.05.2020 abgegeben habe, seien die ZA aus dem Bewirtschafterwechsel nicht mitübertragen worden. Der diesbezügliche Pachtvertrag und die schriftliche Erklärung des Vorbewirtschafters vom 12.03.2021 zu den Teilflächen und der Übertragung der ZA wurden der Beschwerde beigefügt. Abschließend beantragte der BF die Übertragung und Auszahlung der von ihm mitgepachteten ZA aus dem Bewirtschafterwechsel.
- Mit Datum vom 04.01.2022 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte dabei an, dass aufgrund der zeitlichen Reihenfolge, nämlich die Stellung des Mehrfachantrages-Flächen 2020 am 25.05.2020 und der Bewirtschafterwechsel am 27.05.2020 die ZA erst für das Antragsjahr 2021 übergehen würden und nicht nachträglich für das Antragsjahr 2020 übertragen werden könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 25.05.2020 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei wurden mehrere Feldstücke in den Antrag aufgenommen, die im Jahr 2019 noch vom Betrieb mit der BNr. XXXX beantragt wurden. Ein Antrag auf Übertragung von ZA für diese Flächen wurde nicht gestellt. Am 25.05.2020 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei wurden mehrere Feldstücke in den Antrag aufgenommen, die im Jahr 2019 noch vom Betrieb mit der BNr. römisch 40 beantragt wurden. Ein Antrag auf Übertragung von ZA für diese Flächen wurde nicht gestellt. Am 28.01.2021 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. XXXX ein Wechsel des Bewirtschafters auf den BF samt Mitübertragung aller Ansprüche der Basisprämie mit Wirksamkeit ab 27.05.2020 angezeigt.Am 28.01.2021 wurde der AMA zum Betrieb mit der BNr. römisch 40 ein Wechsel des Bewirtschafters auf den BF samt Mitübertragung aller Ansprüche der Basisprämie mit Wirksamkeit ab 27.05.2020 angezeigt. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 05.05.2021, AZ II/4-DZ/20-17861898010, wurden dem BF wie im Erstbescheid EUR 12.232,21 an Prämien gewährt, ohne die mitübertragenen Ansprüche aus dem Bewirtschafterwechsel vom 27.05.2020 zu berücksichtigen.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des BF.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […] Artikel 34 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1)Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge. Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 25 Übertragung von Ansprüchen
- Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
- Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013: „Artikel 8 Mitteilung von Übertragungen
(1)Im Fall der Übertragung
Artikel 34der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(1)Im Fall der Übertragung
Artikel 34der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1)Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind. […]“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014: „Übertragung von ZahlungsansprüchenVerordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: , „Übertragung von Zahlungsansprüchen § 7.
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7,
(1)Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen
- September und
- Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Abs. 1 Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (§ 21 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen.
(1a)Für das Antragsjahr 2020 sind abweichend von Absatz eins, Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen bis spätestens zum letzten Tag der für das Antragsjahr 2020 geltenden Antragsfrist für den Sammelantrag (Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung) anzuzeigen. […]
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
§ 4der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“
(5)Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige
Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen §
- Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens
- April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens
- April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind. […] Antragstellung Einreichung §
- […]Paragraph 21, […]
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen
Art. 15Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden. […]“
(1b)Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen
Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden. […]“ b) Rechtliche Würdigung: Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
Art. 21Abs. 1 i
Vm Art. 34 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 unter anderem die Übertragung von ZA an zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist
Artikel 21
, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, unter anderem die Übertragung von ZA an zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind.
Art. 25
VO (EU) 639/2014 können ZA jederzeit übertragen werden und sind
Art. 8
VO (EU) 641/2014 der zuständigen Behörde innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist vom Übertragenden mitzuteilen. In Österreich können ZA entweder
§ 7Abs.
1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mittels Formblatt „Übertragung von ZA“ oder
§ 7Abs.
5 leg. cit. im Rahmen von Betriebsübertragungen mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ unter Wahrung der Frist zur Anzeige
§ 4
Horizontale GAP-Verordnung übertragen werden.
Artikel 25
, VO (EU) 639 aus 2014, können ZA jederzeit übertragen werden und sind
Artikel 8
, VO (EU) 641 aus 2014, der zuständigen Behörde innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist vom Übertragenden mitzuteilen. In Österreich können ZA entweder
Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mittels Formblatt „Übertragung von ZA“ oder
Paragraph 7, Absatz 5, leg. cit. im Rahmen von Betriebsübertragungen mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ unter Wahrung der Frist zur Anzeige
Paragraph 4, Horizontale GAP-Verordnung übertragen werden. Im vorliegenden Fall ist kein Antrag zur Übertragung von ZA gestellt worden, der BF und der übergebende Bewirtschafter wollten Zahlungsansprüche im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels übertragen. Die Frist zur Anzeige
§ 4Horizontale GAP-Verordnung ist grundsätzlich der 15.04.
des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt. Da der Bewirtschafterwechsel am 27.05.2020 und die Anzeige bei der AMA am 28.01.2021 erfolgt ist, wurde der Wechsel rechtzeitig angezeigt.Im vorliegenden Fall ist kein Antrag zur Übertragung von ZA gestellt worden, der BF und der übergebende Bewirtschafter wollten Zahlungsansprüche im Rahmen eines Bewirtschafterwechsels übertragen. Die Frist zur Anzeige
Paragraph 4, Horizontale GAP-Verordnung ist grundsätzlich der 15.04. des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt. Da der Bewirtschafterwechsel am 27.05.2020 und die Anzeige bei der AMA am 28.01.2021 erfolgt ist, wurde der Wechsel rechtzeitig angezeigt. Damit stellt sich nun die Frage, ob auch die mitübertragenen ZA des Betriebs mit der BNr. XXXX zu berücksichtigen sind. Bei der Stellung des MFA am 25.05.2020 verfügte der BF noch nicht über die ZA aus dem Bewirtschafterwechsel, diese würden nun zu den bereits vorhandenen ZA im MFA des BF hinzukommen.Damit stellt sich nun die Frage, ob auch die mitübertragenen ZA des Betriebs mit der BNr. römisch 40 zu berücksichtigen sind. Bei der Stellung des MFA am 25.05.2020 verfügte der BF noch nicht über die ZA aus dem Bewirtschafterwechsel, diese würden nun zu den bereits vorhandenen ZA im MFA des BF hinzukommen.
Art. 15Abs.
1 VO (EU) 809/2014 können Sammelanträge wie der MFA auch nach dem Termin für die Einreichung durch Hinzufügung einzelner ZA geändert werden.
§ 21Abs.
1b Horizontale GAP-Verordnung können derartige Änderungen für das Antragsjahr 2020 nur bis zum 30.06.2020 mitgeteilt werden. Da aber eine solche Mittteilung – wenn überhaupt - erst am 28.01.2021 erfolgt ist, wurde die Frist zur Änderung des MFA klar versäumt.
Artikel 15
, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, können Sammelanträge wie der MFA auch nach dem Termin für die Einreichung durch Hinzufügung einzelner ZA geändert werden.
Paragraph 21, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung können derartige Änderungen für das Antragsjahr 2020 nur bis zum 30.06.2020 mitgeteilt werden. Da aber eine solche Mittteilung – wenn überhaupt - erst am 28.01.2021 erfolgt ist, wurde die Frist zur Änderung des MFA klar versäumt. Dem BF wurde somit zu Recht mangels rechtzeitiger Übertragung der erforderlichen ZA für das Antragsjahr 2020 keine zusätzliche Basisprämie gewährt. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2250209.1.00