RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW113 2264730-1 Spruch, W113 2264730-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 13.04.2021 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der BF 9 Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Darüber hinaus trieb der BF 9 Kühe auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf.
- Anhand der Onlinemeldung wurde festgestellt, dass für die Tiere, welche am 11.09.2021 von der Alm mit der BNr. XXXX abgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Tag des tatsächlichen Abtriebs erst am 27.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
- Anhand der Onlinemeldung wurde festgestellt, dass für die Tiere, welche am 11.09.2021 von der Alm mit der BNr. römisch 40 abgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Tag des tatsächlichen Abtriebs erst am 27.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
- Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde dem BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.265,52, eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 558,00 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Tiere, welche auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben wurden, der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden sei. Diese Tiere könnten nicht als ermittelt gelten und seien daher nicht prämienfähig. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50% der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2021 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von EUR 558,00 einzubehalten.
- Mit angefochtenem Bescheid gewährte die belangte Behörde dem BF für das Antragsjahr 2021 Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.265,52, eine gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 558,00 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Tiere, welche auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben wurden, der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden sei. Diese Tiere könnten nicht als ermittelt gelten und seien daher nicht prämienfähig. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50% der Tiere festgestellt worden seien, könne im Jahr 2021 für Kühe keine gekoppelte Stützung gewährt werden. Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von EUR 558,00 einzubehalten.
- Mit online gestellter Beschwerde vom 07.02.2022 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2021 9 Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb sei am 12.06.2021 und der Abtrieb am 11.09.2021 erfolgt. Mit Bescheid sei ihm mitgeteilt worden, dass die erforderliche Abtriebsmeldung vom Bewirtschafter der Alm erst am
- Tag, also verspätet, durchgeführt worden sei. Daher sei ihm die gekoppelte Stützung nicht gewährt worden. Da die Information an die Behörde durch die verspätet eingereichte Abtriebsmeldung durchgeführt worden sei, keine Vor-Ort-Kontrolle vor der verspäteten Meldung angekündigt worden sei und weder der Almbewirtschafter noch er über die Verstöße unterrichtet worden sei, seien die Voraussetzungen des Art. 15 VO (EU) 640/2014 erfüllt und hätte keine Sanktion verhängt werden dürfen.
- Mit online gestellter Beschwerde vom 07.02.2022 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2021 9 Kühe auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb sei am 12.06.2021 und der Abtrieb am 11.09.2021 erfolgt. Mit Bescheid sei ihm mitgeteilt worden, dass die erforderliche Abtriebsmeldung vom Bewirtschafter der Alm erst am
- Tag, also verspätet, durchgeführt worden sei. Daher sei ihm die gekoppelte Stützung nicht gewährt worden. Da die Information an die Behörde durch die verspätet eingereichte Abtriebsmeldung durchgeführt worden sei, keine Vor-Ort-Kontrolle vor der verspäteten Meldung angekündigt worden sei und weder der Almbewirtschafter noch er über die Verstöße unterrichtet worden sei, seien die Voraussetzungen des Artikel 15, VO (EU) 640 aus 2014, erfüllt und hätte keine Sanktion verhängt werden dürfen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus: „Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde: Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn
- April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. II Nr.174/2021 in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008 wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/
- Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn
- April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. römisch zwei Nr.174 aus 2021, in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429 aus 2016, Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 2035, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/
- Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Absatz 3, der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tage verkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in Paragraph 6, Absatz 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder). Es wurde für 9 Kühe die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für alle 9 Kühe außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (Abtriebsdatum am 11.09.2021, die Meldung erfolgte am 27.09.2021). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen. Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 9 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 0 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 9 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig. Sachverhalt: Es wurde für 9 Kühe die gekoppelte Stützung beantragt. Die 9 Kühe wurden auf die Alm XXXX aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 12.06.2021 und wurde am 21.06.2021 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 11.09.2021 angegeben. Genau an diesem Tag wurden die 9 Kühe abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 9 Kühe erst am 27.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.Die 9 Kühe wurden auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Der Auftrieb erfolgte am 12.06.2021 und wurde am 21.06.2021 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 11.09.2021 angegeben. Genau an diesem Tag wurden die 9 Kühe abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums für alle 9 Kühe erst am 27.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Datum vom 13.04.2021 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2021, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Antragsjahr 2021 trieb der BF 9 Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Im Antragsjahr 2021 trieb der BF 9 Kühe auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für die Tiere, welche am 11.09.2021 von der Alm mit der BNr. XXXX abgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Tag des tatsächlichen Abtriebs erst am 27.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass für die Tiere, welche am 11.09.2021 von der Alm mit der BNr. römisch 40 abgetrieben wurden, die entsprechende Rinderdatenbankmeldung für den Tag des tatsächlichen Abtriebs erst am 27.09.2021 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 1.) Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 1.) Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. 2.) Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR
- GP, 8). 2.) Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8). Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG). 3.) Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E). Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2264730.1.00