Obsah (10)
Art. 133Art. 131§ 6§ 40§ 28§ 19§ 3§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW113 2266315-1 Spruch, W113 2266315-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die XXXX hat mit Schreiben vom 10.03.2022, eingelangt bei der Behörde am 14.03.2022, im Namen und Auftrag der XXXX , vertreten durch Altenweisl, Wallnöfer, Watschinger, Zimmermann Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden Antragstellerin), einen Antrag bei der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) dahingehend gestellt, dass für die geplanten skitechnischen Verbesserungen der Skiroute „Madloch-Zug“ und für die Erweiterung der Schneeanlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
- Die römisch 40 hat mit Schreiben vom 10.03.2022, eingelangt bei der Behörde am 14.03.2022, im Namen und Auftrag der römisch 40 , vertreten durch Altenweisl, Wallnöfer, Watschinger, Zimmermann Rechtsanwälte GmbH (im Folgenden Antragstellerin), einen Antrag bei der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden belangte Behörde) dahingehend gestellt, dass für die geplanten skitechnischen Verbesserungen der Skiroute „Madloch-Zug“ und für die Erweiterung der Schneeanlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2022 wurde festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben nach Maßgabe der Plan- und Beschreibungsunterlagen keine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
- Dagegen erhob die Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 18.01.2023, bei der Behörde eingelangt am 23.01.2023, Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit:
- Dagegen erhob die Umweltorganisation römisch 40 , vertreten durch römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 18.01.2023, bei der Behörde eingelangt am 23.01.2023, Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit: ● Die Beschwerdeführerin hätte Parteistellung im Feststellungsverfahren haben sollen; ● Das Vorhaben werde zu erheblichen und großflächigen Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000), v.a. Fläche und Boden, (Grund-) Wasser, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaft und Landschaftsbild führen und sei infolge des Vorhabens mit einer noch größeren Verkehrsbelastung in und um das Vorhabensgebiet zu rechnen; Das Vorhaben werde zu erheblichen und großflächigen Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter (Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000), v.a. Fläche und Boden, (Grund-) Wasser, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaft und Landschaftsbild führen und sei infolge des Vorhabens mit einer noch größeren Verkehrsbelastung in und um das Vorhabensgebiet zu rechnen; ● Das Vorhaben hätte nicht nur nach dem UVP-G, sondern auch nach den Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen, es hätte eine Beurteilung nicht allein anhand der Schwellenwerte vorgenommen werden dürfen und sei der Ermessensspielraum hinsichtlich Kriterien und Schwellenwerte überschritten worden; ● Die Kumulationsprüfung sei mangelhaft durchgeführt worden, da nur auf gleichartige Vorhaben abgestellt worden sei, was laut Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig sei; es bestehe daher nicht die notwendige Gewissheit, dass es beim Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Natur und die Umwelt kommen könne. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, es möge festgestellt werden, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, in eventu möge der Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden. Weiters möge festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt ist und ihr dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt wird.Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, es möge festgestellt werden, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, in eventu möge der Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden. Weiters möge festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK verletzt ist und ihr dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt wird.
- Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG mit 30.01.2023 zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 10.02.2023 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 23.02.2023 gab die Antragstellerin ihre rechtsfreundliche Vertretung bekannt.
- Die Beschwerdeführerin erstattete keine weitere Stellungnahme mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Allgemeines Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des zuständigen Bundesministers vom 02.04.2007, Zl. BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007, (Überprüfungsbescheide vom 22.11.2019, Zl. BMNT-UW.1.4.2/0179-I/1/2019 und vom 24.11.2022, Zl. 2022-0.830.236) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich als Umweltorganisation anerkannt und ist somit als anerkannte Umweltorganisation zu qualifizieren. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin. 1.
- Vorhaben Die Antragstellerin plant die bestehende Skiroute 170 „Madloch-Zug“ im Skigebiet Ski*Arlberg durch gezielte erdbautechnische Adaptierungen skitechnisch zu optimieren und als Skipiste auszubauen. Weiters ist zur Optimierung der Schneesicherheit der Ausbau der Schneeanlage auf dieser Piste vorgesehen. Für Pistenadaptierungen ist mit einer UVP-relevanten Flächeninanspruchnahme von ca. 3,63 ha und für die Errichtung der Schneeanlage von ca. 0,36 ha, somit insgesamt von 3,99 ha zu rechnen (vgl. Bescheid S. 6-10).Für Pistenadaptierungen ist mit einer UVP-relevanten Flächeninanspruchnahme von ca. 3,63 ha und für die Errichtung der Schneeanlage von ca. 0,36 ha, somit insgesamt von 3,99 ha zu rechnen vergleiche Bescheid S. 6-10). Das Schigebiet Ski*Arlberg umfasst eine Fläche von mehr als 20 ha. Im Projektgebiet befinden sich keine schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A nach Anhang 2 zum UVP-G
- Für das geplante Vorhaben sind keine Rodungen erforderlich. Von der belangten Behörde erhoben wurden sämtliche kapazitätserweiternden Änderungen im Zusammenhang mit Geländeveränderungen durch Pistenbau und durch Lifttrassen, deren Genehmigungen innerhalb des relevanten Rückrechnungszeitraumes (Zeitraum der letzten fünf Jahre) rechtskräftig wurden und zu anhängigen Verfahren, jeweils von Vorhaben, die in einem räumlichen und/oder sachlichen Zusammenhang zum eingebrachten Vorhaben stehen können. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ermittelte die belangte Behörde zudem, ob die gegenständlichen Vorhaben gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Änderungen im Schigebiet einem Gesamtwillen unterliegen und ob eine gemeinsame Einreichung nur zum Zweck der Umgehung einer UVP-Pflicht unterlassen wurde. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass sämtliche in Betracht zu ziehenden potentiell zu kumulierenden Maßnahmen der letzten 5 Jahre gemeinsam mit dem nunmehr beantragten Vorhaben eine Summe von rund 11,8 ha an UVP-relevanter Fläche (unter Berücksichtigung der Rodungsflächen 12,14 ha) ergeben (vgl. Bescheid S. 3-4 und 14).Das Ermittlungsverfahren ergab, dass sämtliche in Betracht zu ziehenden potentiell zu kumulierenden Maßnahmen der letzten 5 Jahre gemeinsam mit dem nunmehr beantragten Vorhaben eine Summe von rund 11,8 ha an UVP-relevanter Fläche (unter Berücksichtigung der Rodungsflächen 12,14 ha) ergeben vergleiche Bescheid S. 3-4 und 14). Die Feststellungen zum Vorhaben ergeben sich aus den Projektunterlagen und dem Bescheid und wurden nicht in Zweifel gezogen.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation
Art. 131Abs.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 sind Verfahren nach § 3 Abs. 7 leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 sind Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, leg. cit. nicht von der Senatszuständigkeit umfasst, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Partei
§ 19
UVP-G 2000, nämlich um eine anerkannte Umweltorganisation.
§ 3Abs.
9 UVP-G 2000 ist die Beschwerdelegitimation gegeben; die Beschwerde erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet:Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Partei
Paragraph 19, UVP-G 2000, nämlich um eine anerkannte Umweltorganisation.
Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 ist die Beschwerdelegitimation gegeben; die Beschwerde erweist sich als zulässig, jedoch unbegründet: 2.2. Rechtsgrundlagen Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), StF: BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. […]
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
§ 9Abs.
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“ „Änderungen § 3a.
(1)Änderungen von Vorhaben,
- die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,,
- die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;,
- für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
- der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn,
- der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder,
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
- der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn,
- der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder,
- eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung
Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes
Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.“ „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung haben
- […]
- Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden und8. […]Paragraph 19,
(1)Parteistellung haben,
- […],
- Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden und, 8. […] […]
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. […]“ Die Z 12 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet:Die Ziffer 12, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet: „Z 12
- a)Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
- b)Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;
- c)Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist. Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. 1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z. B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“ 2.3. Rechtliche Würdigung Zur Verneinung der UVP-Pflicht Für die Beantwortung der Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sind, wie die belangte Behörde richtig erkannte, die Tatbestände der Z 12 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig.Für die Beantwortung der Frage, ob über das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, sind, wie die belangte Behörde richtig erkannte, die Tatbestände der Ziffer 12, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 einschlägig. Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass das hier gegenständliche Vorhaben in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liegt. Damit war die Anwendung der Tatbestände nach Z 12 lit. a und b (Spalte 1) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 näher zu prüfen.Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass das hier gegenständliche Vorhaben in keinem Schutzgebiet der Kategorie A des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 liegt. Damit war die Anwendung der Tatbestände nach Ziffer 12, Litera a und b (Spalte 1) des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 näher zu prüfen. Das gegenständliche Vorhaben sieht Pistenbaumaßnahmen vor, welche als Geländever-änderungen iSd Z 12 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu qualifizieren sind. Da eine bereits bestehende Skiroute skitechnisch optimiert und zu einer Skipiste ausgebaut werden soll, liegt ein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000 vor. Das Skigebiet überschreitet zudem den Schwellenwert von 20 ha
Z 12 lit. b) des Anhangs 1 zum UVP- G 2000.Das gegenständliche Vorhaben sieht Pistenbaumaßnahmen vor, welche als Geländever-änderungen iSd Ziffer 12, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu qualifizieren sind. Da eine bereits bestehende Skiroute skitechnisch optimiert und zu einer Skipiste ausgebaut werden soll, liegt ein Änderungsvorhaben iSd Paragraph 3 a, UVP-G 2000 vor. Das Skigebiet überschreitet zudem den Schwellenwert von 20 ha
Ziffer 12, Litera b,) des Anhangs 1 zum UVP- G 2000. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, bedingt das geplante Vorhaben UVP-relevante Flächen für den Pistenbau und die Errichtung von Schneeanlagen im Ausmaß von ca. 3,99 ha. § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sieht als ein Kriterium für eine UVP-Pflicht das Erreichen der Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwerts (= 5
- ha)durch das beantragte Vorhaben vor. Diese Bagatellschwelle wird im gegenständlichen Fall mit 3,99 ha eindeutig unterschritten, weshalb eine UVP-Pflicht bereits auf Grund dieser Bestimmung ausscheidet. Dies gilt auch für den Kumulierungstatbestand nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000. Auch hier wird die Bagatellschwelle von 5 ha nicht erreicht und scheidet eine UVP-Pflicht deswegen aus.Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 sieht als ein Kriterium für eine UVP-Pflicht das Erreichen der Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwerts (= 5
- ha)durch das beantragte Vorhaben vor. Diese Bagatellschwelle wird im gegenständlichen Fall mit 3,99 ha eindeutig unterschritten, weshalb eine UVP-Pflicht bereits auf Grund dieser Bestimmung ausscheidet. Dies gilt auch für den Kumulierungstatbestand nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000. Auch hier wird die Bagatellschwelle von 5 ha nicht erreicht und scheidet eine UVP-Pflicht deswegen aus. Darüber hinaus scheidet die Anwendung von § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 deshalb aus, weil der Schwellenwert von 20 ha durch sämtliche zu kumulierenden Vorhaben der letzten 5 Jahre gemeinsam mit dem nunmehr beantragten Vorhaben (11,8 ha an UVP-relevanter Fläche bzw. unter Berücksichtigung der Rodungsflächen 12,14
- ha)nicht erreicht wird.Darüber hinaus scheidet die Anwendung von Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 deshalb aus, weil der Schwellenwert von 20 ha durch sämtliche zu kumulierenden Vorhaben der letzten 5 Jahre gemeinsam mit dem nunmehr beantragten Vorhaben (11,8 ha an UVP-relevanter Fläche bzw. unter Berücksichtigung der Rodungsflächen 12,14
- ha)nicht erreicht wird. Schließlich, so die belangte Behörde, würde eine UVP-Pflicht nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 selbst unter der Annahme nicht greifen, dass zum gegenständlich beantragten Vorhaben die UVP-relevanten Flächen aus dem Austausch der Madlochbahn (0,9
- ha)sowie dem Ausbau der Madloch-Skiroute (0,36
- ha)im unteren Abschnitt hinzuzuzählen sind (Annahme eines einheitlichen Vorhabens), da wiederum die Summe der UVP-relevanten Flächen im 5-jährigen Rückrechnungszeitraum nicht den Schwellenwert von 20 ha erreichen. Dies deshalb, da diese Maßnahmen zusammen auch nur eine Summe von rund 11,8 ha ergeben. Dieser Ansicht ist nicht entgegen zu treten und wurden keine Einwendungen dagegen vorgebracht.Schließlich, so die belangte Behörde, würde eine UVP-Pflicht nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 selbst unter der Annahme nicht greifen, dass zum gegenständlich beantragten Vorhaben die UVP-relevanten Flächen aus dem Austausch der Madlochbahn (0,9
- ha)sowie dem Ausbau der Madloch-Skiroute (0,36
- ha)im unteren Abschnitt hinzuzuzählen sind (Annahme eines einheitlichen Vorhabens), da wiederum die Summe der UVP-relevanten Flächen im 5-jährigen Rückrechnungszeitraum nicht den Schwellenwert von 20 ha erreichen. Dies deshalb, da diese Maßnahmen zusammen auch nur eine Summe von rund 11,8 ha ergeben. Dieser Ansicht ist nicht entgegen zu treten und wurden keine Einwendungen dagegen vorgebracht. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Zum Beschwerdevorbringen Die vorliegende Beschwerde ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin keine projektbezogenen Einwendungen vorbrachte. Sie monierte etwa, im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt zu haben und die Aarhus-Konvention es gebiete, ihr eine solche einzuräumen. Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 1 UVP-G 2000. Umweltorganisationen haben zwar
den einschlägigen Bestimmungen keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren,
§§ 3Abs. 9 i
Vm 40 Abs. 3 UVP-G 2000 aber eine Beschwerdelegitimation gegen negative UVP-Feststellungsbescheide. Auch wenn eine weitgehende Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltverfahren nicht zuletzt auf Grund der Aarhus-Konvention bzw. deren Umsetzung in der UVP-RL geboten ist und Umweltorganisationen auf Grund dessen auch in Feststellungsverfahren eine Rechtschutzmöglichkeit einzuräumen war, ist unbestritten, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann. Ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Feststellungsverfahren als Partei folgt weder aus der Aarhus-Konvention noch dem Unionsrecht. Die eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 der UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die diese Richtlinie gilt, angefochten werden können (vgl. VwGH 27.07.2016, Ro 2014/06/0008; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; vgl. ausführlich mwN BVwG 12.01.2021, W113 2236831-1/4E). Sie monierte etwa, im Feststellungsverfahren keine Parteistellung gehabt zu haben und die Aarhus-Konvention es gebiete, ihr eine solche einzuräumen. Die Beschwerdeführerin ist eine anerkannte Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000. Umweltorganisationen haben zwar
den einschlägigen Bestimmungen keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren,
Paragraphen 3, Absatz 9, in Verbindung mit 40 Absatz 3, UVP-G 2000 aber eine Beschwerdelegitimation gegen negative UVP-Feststellungsbescheide. Auch wenn eine weitgehende Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltverfahren nicht zuletzt auf Grund der Aarhus-Konvention bzw. deren Umsetzung in der UVP-RL geboten ist und Umweltorganisationen auf Grund dessen auch in Feststellungsverfahren eine Rechtschutzmöglichkeit einzuräumen war, ist unbestritten, dass die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden kann. Ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Feststellungsverfahren als Partei folgt weder aus der Aarhus-Konvention noch dem Unionsrecht. Die eingeräumte Anfechtungsbefugnis steht im Einklang mit Artikel 11, Absatz 2, der UVP-RL, der es den Mitgliedstaaten überlässt, in welchem Verfahrensstadium Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die diese Richtlinie gilt, angefochten werden können vergleiche VwGH 27.07.2016, Ro 2014/06/0008; 25.06.2021, Ro 2019/05/0018; vergleiche ausführlich mwN BVwG 12.01.2021, W113 2236831-1/4E). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren ins Treffen führt, übersieht sie, dass eine solche iSd Art. 6 EMRK und Art. 47 Abs. 2 GRC deswegen nicht vorliegt, weil ihr der Zugang zu einem Gericht durch das hier ausgeübte Beschwerderecht offensteht.Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren ins Treffen führt, übersieht sie, dass eine solche iSd Artikel 6, EMRK und Artikel 47, Absatz 2, GRC deswegen nicht vorliegt, weil ihr der Zugang zu einem Gericht durch das hier ausgeübte Beschwerderecht offensteht. Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, das Vorhaben werde zu erheblichen und großflächigen Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000), v.a. Fläche und Boden, (Grund-) Wasser, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaft und Landschaftsbild führen und sei infolge des Vorhabens mit einer noch größeren Verkehrsbelastung in und um das Vorhabensgebiet zu rechnen. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach den oben zitierten Bestimmungen, insb. § 3a UVP-G 2000, die Erheblichkeit von Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen einer Einzelfallprüfung erst dann zu prüfen sind, wenn die festgelegten Schwellenwerte erreicht oder Kriterien erfüllt werden. Im vorliegenden Fall erreicht die Prüfung aber das Stadium der Einzelfallprüfung nicht wie unter Pkt. 2.3.
- dargelegt. Das Vorbringen geht auch nicht über eine bloße Behauptung und die Zitierung des Gesetzestextes hinaus und erweist damit auch als unsubstantiiert.Die Beschwerdeführerin wandte weiter ein, das Vorhaben werde zu erheblichen und großflächigen Auswirkungen auf mehrere Schutzgüter (Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000), v.a. Fläche und Boden, (Grund-) Wasser, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie Landschaft und Landschaftsbild führen und sei infolge des Vorhabens mit einer noch größeren Verkehrsbelastung in und um das Vorhabensgebiet zu rechnen. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach den oben zitierten Bestimmungen, insb. Paragraph 3 a, UVP-G 2000, die Erheblichkeit von Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen einer Einzelfallprüfung erst dann zu prüfen sind, wenn die festgelegten Schwellenwerte erreicht oder Kriterien erfüllt werden. Im vorliegenden Fall erreicht die Prüfung aber das Stadium der Einzelfallprüfung nicht wie unter Pkt. 2.3.
- dargelegt. Das Vorbringen geht auch nicht über eine bloße Behauptung und die Zitierung des Gesetzestextes hinaus und erweist damit auch als unsubstantiiert. Auch der Einwand, das Vorhaben hätte nicht nur nach dem UVP-G 2000, sondern auch nach den Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen, es hätte eine Beurteilung nicht allein anhand der Schwellenwerte vorgenommen werden dürfen und sei der Ermessensspielraum hinsichtlich Kriterien und Schwellenwerte überschritten worden, geht ins Leere. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU (im Folgenden: UVP-RL), die durch die Richtlinie 85/337/EWG, in deren Umsetzung das UVP-G 2000 erlassen worden ist, „neu kodifiziert“ wurde, räumt bei Projekttypen, die in Anhang II angeführt sind,
ihrem Art. 4 Abs. 2 den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum dahingehend ein, anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss (vgl. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078 mVa EuGH 21.03.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen). Der Schigebietstatbestand in Z. 12 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 gründet auf Z. 12 lit. a des Anhangs II der UVP-RL (Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt und ist auch nicht offensichtlich inwieweit dieser Wertungsspielraum vom österreichischen Gesetzgeber durch die Festlegung der Schwellenwerte beim Schigebietstatbestand überschritten worden wäre.Auch der Einwand, das Vorhaben hätte nicht nur nach dem UVP-G 2000, sondern auch nach den Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen, es hätte eine Beurteilung nicht allein anhand der Schwellenwerte vorgenommen werden dürfen und sei der Ermessensspielraum hinsichtlich Kriterien und Schwellenwerte überschritten worden, geht ins Leere. Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (im Folgenden: UVP-RL), die durch die Richtlinie 85/337/EWG, in deren Umsetzung das UVP-G 2000 erlassen worden ist, „neu kodifiziert“ wurde, räumt bei Projekttypen, die in Anhang römisch zwei angeführt sind,
ihrem Artikel 4, Absatz 2, den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum dahingehend ein, anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder anhand der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss vergleiche VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078 mVa EuGH 21.03.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen). Der Schigebietstatbestand in Ziffer 12, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 gründet auf Ziffer 12, Litera a, des Anhangs römisch zwei der UVP-RL (Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen). Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt und ist auch nicht offensichtlich inwieweit dieser Wertungsspielraum vom österreichischen Gesetzgeber durch die Festlegung der Schwellenwerte beim Schigebietstatbestand überschritten worden wäre. Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, die Kumulationsprüfung sei mangelhaft durchgeführt worden, da nur auf gleichartige Vorhaben abgestellt worden sei, was laut Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig sei und nicht die notwendige Gewissheit bestehe, dass es beim Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Natur und die Umwelt kommen könne. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden. Eine Kumulation kommt nach dieser Bestimmung nur zwischen „gleichartigen“ Vorhaben in Frage. Das Gesetz definiert den Begriff der Gleichartigkeit nicht, doch kann es nur auf solche Vorhaben ankommen, die gleichartige Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher unter der gleichen Ziffer des Anhanges 1 des UVP-G 2000 angeführt sind und/oder für die zumindest in der gleichen Einheit ausgedrückte Schwellenwerte und/oder Kriterien festgelegt sind, um die in § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 vorzunehmende Zusammenrechnung überhaupt zu ermöglichen (zum Stand der Rechtsprechung vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012; BVwG 20.08.2021, W270 2237688-1/40E; BVwG 01.02.2022, W118 2237586-1/39E; vgl. aber auch EuGH Rs C-575/21, 24.11.2022, Schlussanträge des Generalanwalts, WertInvest Hotelbetriebs GmbH). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass iZm dem Kumulierungstatbestand nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 die Bagatellschwelle von 5 ha gegenständlich nicht erreicht wird und eine UVP-Pflicht bereits deswegen ausscheidet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Behörde nicht sämtliche zu kumulierenden Vorhaben ordentlich erhoben hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Schließlich verrät auch die Beschwerdeführerin nicht, welche Vorhaben potentiell noch in Betracht zu ziehen gewesen wären und bleibt auch hier das Beschwerdevorbringen oberflächlich und nicht projektbezogen.Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, die Kumulationsprüfung sei mangelhaft durchgeführt worden, da nur auf gleichartige Vorhaben abgestellt worden sei, was laut Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig sei und nicht die notwendige Gewissheit bestehe, dass es beim Vorhaben zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Natur und die Umwelt kommen könne. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 UVP-G 2000 früher beantragt wurden. Eine Kumulation kommt nach dieser Bestimmung nur zwischen „gleichartigen“ Vorhaben in Frage. Das Gesetz definiert den Begriff der Gleichartigkeit nicht, doch kann es nur auf solche Vorhaben ankommen, die gleichartige Auswirkungen auf die Umwelt haben und daher unter der gleichen Ziffer des Anhanges 1 des UVP-G 2000 angeführt sind und/oder für die zumindest in der gleichen Einheit ausgedrückte Schwellenwerte und/oder Kriterien festgelegt sind, um die in Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 vorzunehmende Zusammenrechnung überhaupt zu ermöglichen (zum Stand der Rechtsprechung vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012; BVwG 20.08.2021, W270 2237688-1/40E; BVwG 01.02.2022, W118 2237586-1/39E; vergleiche aber auch EuGH Rs C-575/21, 24.11.2022, Schlussanträge des Generalanwalts, WertInvest Hotelbetriebs GmbH). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass iZm dem Kumulierungstatbestand nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 die Bagatellschwelle von 5 ha gegenständlich nicht erreicht wird und eine UVP-Pflicht bereits deswegen ausscheidet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Behörde nicht sämtliche zu kumulierenden Vorhaben ordentlich erhoben hat, wie sich aus den Feststellungen ergibt. Schließlich verrät auch die Beschwerdeführerin nicht, welche Vorhaben potentiell noch in Betracht zu ziehen gewesen wären und bleibt auch hier das Beschwerdevorbringen oberflächlich und nicht projektbezogen. Entfall einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren betraf ausschließlich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 27.02.2013, 2010/05/0080; 29.06.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren betraf ausschließlich Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 27.02.2013, 2010/05/0080; 29.06.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH und des EuGH vor (vgl. die oben zitierte Entscheidungen).Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt Rechtsprechung des VwGH und des EuGH vor vergleiche die oben zitierte Entscheidungen). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W113.2266315.1.00