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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2023 GeschäftszahlW124 2234459-1 Spruch, W124 2234459-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felsei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) – ein somalischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) – ein somalischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. In der mit dem BF am selbigen Tag aufgenommenen Niederschrift gab dieser als Fluchtgrund an, dass er wegen Al Shabaab keine Arbeit habe finden können. Er sei Nomade und Al Shabaab habe all seine Tiere mitgenommen. Entweder man arbeite für diese oder sie würden einen umbringen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
  4. Am selben Tag wurde dem BF auch mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden: BFA) gemäß der DublinVO Konsultationen mit Griechenland durchführe.
  5. Am XXXX teilte das „ XXXX “ Kroatiens der „ XXXX “ mit, dass der BF in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe oder als unrechtmäßiger Einwanderer registriert worden sei.
  6. Am römisch 40 teilte das „ römisch 40 “ Kroatiens der „ römisch 40 “ mit, dass der BF in Kroatien keinen Asylantrag gestellt habe oder als unrechtmäßiger Einwanderer registriert worden sei.
  7. Am selben Tag teilte auch die „ XXXX “ mit, dass der BF dort nicht bekannt sei.
  8. Am selben Tag teilte auch die „ römisch 40 “ mit, dass der BF dort nicht bekannt sei.
  9. Nach zweimaliger Nachfrage am XXXX und am XXXX teilte das „ XXXX “ Griechenlands der „ XXXX mit, dass der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes am XXXX registriert worden sei, jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine Aufenthlatsgenehmigung der griechischen Behörden erhalten habe.
  10. Nach zweimaliger Nachfrage am römisch 40 und am römisch 40 teilte das „ römisch 40 “ Griechenlands der „ römisch 40 mit, dass der BF aufgrund seines illegalen Aufenthaltes am römisch 40 registriert worden sei, jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und keine Aufenthlatsgenehmigung der griechischen Behörden erhalten habe.
  11. Jene Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA wurde vom XXXX auf den XXXX verschoben, wobei auch dieser Termin, wie aus dem Aktenvermerk XXXX ersichtlich ist, bei der Betreuungsstelle telefonisch abberaumt wurde.
  12. Jene Ladung zur Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA wurde vom römisch 40 auf den römisch 40 verschoben, wobei auch dieser Termin, wie aus dem Aktenvermerk römisch 40 ersichtlich ist, bei der Betreuungsstelle telefonisch abberaumt wurde.
  13. Die Einvernahme des BF vor dem BFA fand schlussendlich am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali statt.
  14. Die Einvernahme des BF vor dem BFA fand schlussendlich am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somali statt. In dieser brachte er zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er bisher keine Untersuchungen und Behandlungen gehabt habe und daher nicht sagen könne, ob er gesund sei. Manchmal sei ihm schwindlig. Er habe Verletzungen am Kopf und er wisse auch nicht, ob Fremdkörper in seinem Kopf seien. Dies hindere ihn nicht daran der Einvernahme zu folgen. Nachgefragt führte er hierzu weiter aus, dass er bei einem Anschlag verletzt worden sei und ein weiteres Mal bei einer Flucht, als er angefriffen worden sei, auf Bäume gefallen sei, sodass vermutlich Stacheln in seinem Kopf geblieben seien. Er habe sich nicht untersuchen lassen, da er ungebildet sei und nie eine Schule besucht habe. Ihm sei es mehrmals schlecht in der Asylunterkunft gegangen und zwei Mal ins Krankenhaus gebracht worden. Einmal habe er auch Blut gespuckt. Da es Kommunikationsschwierigkeiten mit den Mitarbeitern des Krankenhauses gegeben habe, habe er nicht sagen können was er habe. Er habe auch versucht sein Anliegen der XXXX zu schildern. Diese würden einen Dolmetscher für ihn suchen, hätten aber bisher noch keinen gefunden. Er sei auch damit einverstanden, dass die Behörde bei Verfahrensrelevanz in bereits erhobene oder künftig zu erhebende ärztliche Befunde, Berichte, etc. Einsicht nehmen und in Auftrag geben dürfe.In dieser brachte er zu seinem Gesundheitszustand vor, dass er bisher keine Untersuchungen und Behandlungen gehabt habe und daher nicht sagen könne, ob er gesund sei. Manchmal sei ihm schwindlig. Er habe Verletzungen am Kopf und er wisse auch nicht, ob Fremdkörper in seinem Kopf seien. Dies hindere ihn nicht daran der Einvernahme zu folgen. Nachgefragt führte er hierzu weiter aus, dass er bei einem Anschlag verletzt worden sei und ein weiteres Mal bei einer Flucht, als er angefriffen worden sei, auf Bäume gefallen sei, sodass vermutlich Stacheln in seinem Kopf geblieben seien. Er habe sich nicht untersuchen lassen, da er ungebildet sei und nie eine Schule besucht habe. Ihm sei es mehrmals schlecht in der Asylunterkunft gegangen und zwei Mal ins Krankenhaus gebracht worden. Einmal habe er auch Blut gespuckt. Da es Kommunikationsschwierigkeiten mit den Mitarbeitern des Krankenhauses gegeben habe, habe er nicht sagen können was er habe. Er habe auch versucht sein Anliegen der römisch 40 zu schildern. Diese würden einen Dolmetscher für ihn suchen, hätten aber bisher noch keinen gefunden. Er sei auch damit einverstanden, dass die Behörde bei Verfahrensrelevanz in bereits erhobene oder künftig zu erhebende ärztliche Befunde, Berichte, etc. Einsicht nehmen und in Auftrag geben dürfe. Weiters wurden zudem u.a. die Personaldaten von diesem abgefragt. Der BF gab dazu an am XXXX in Somalia, im Dorf XXXX geboren worden zu sein, sich als Nomade immer im Umkreis des Dorfes aufgehalten zu haben und dem Clan der Mataan, Subclan des Clans Hawiye, anzugehören. Er habe keine Schule besucht und von der Tierhaltung gelebt.Weiters wurden zudem u.a. die Personaldaten von diesem abgefragt. Der BF gab dazu an am römisch 40 in Somalia, im Dorf römisch 40 geboren worden zu sein, sich als Nomade immer im Umkreis des Dorfes aufgehalten zu haben und dem Clan der Mataan, Subclan des Clans Hawiye, anzugehören. Er habe keine Schule besucht und von der Tierhaltung gelebt. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er als Viehalter Abgaben („Zakawat“) in Form von Tieren an Al Shabaab zu leisten gehabt habe. Am Weg zu einem besseren Ort, wo es etwas zu fressen gegeben habe, sei der BF mit seiner Familie in eine im Boden begrabene Bombe oder Mine geraten, wodurch er seine Mutter, seinen Bruder, sowie einige Tiere verloren habe. Er selbst sei von Splittern am Bein und an anderen Körperteilen getroffen worden. Er sei folglich in einem Krankenhaus in Afgooye behandelt worden und schließlich zu seiner Frau zurückgekehrt. Nach zehn Monaten hätten Mitglieder von Al Shabaab erneut Abgaben gefordert. Obwohl er ihnen den eben geschilderten Vorfall erzählt habe, hätten sie darauf erwidert, dass dies nicht ihre Schuld sei und ihm gedroht. Jeder der die Abgaben nicht zahlen könne werde als Ungläubiger betrachtet und bekomme den Hals abgeschnitten. Aus Angst gab der BF noch zwei bis drei Tiere ab, wurde jedoch zu einem Sitz von Al Shabaab bestellt, als er die Abgabe nicht mehr leisten habe können. Eines Abends seien Mitglieder von Al Shabaab zu ihm gekommen woruafhin der BF gesprungen und geflüchtet sei. Diese hätten ihm folglich hinterhergeschossen und ihn in den Beinen und am Oberschenkel getroffen, woraufhin er auf Stachelbäume gestürzt sei und sein Bewusstsein verloren habe. Auch die Frau des BF sei mit den Kindern geflüchtet. Al Shabaab hätte die verbliebenen Kühe mitgenommen und das Haus in Brand gesetzt. Als der BF wieder zu sich gekommen sei, sei er zu seinen Nachbarn gegangen, welche ihn mit einer Eselkarre in die Nähe von XXXX gebracht hätten, vonwoaus er in ein Krankenhaus nach XXXX gebracht worden wäre. Aus Angst getötet zu werden sei er in der Folge aus Somalia geflohen. Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er als Viehalter Abgaben („Zakawat“) in Form von Tieren an Al Shabaab zu leisten gehabt habe. Am Weg zu einem besseren Ort, wo es etwas zu fressen gegeben habe, sei der BF mit seiner Familie in eine im Boden begrabene Bombe oder Mine geraten, wodurch er seine Mutter, seinen Bruder, sowie einige Tiere verloren habe. Er selbst sei von Splittern am Bein und an anderen Körperteilen getroffen worden. Er sei folglich in einem Krankenhaus in Afgooye behandelt worden und schließlich zu seiner Frau zurückgekehrt. Nach zehn Monaten hätten Mitglieder von Al Shabaab erneut Abgaben gefordert. Obwohl er ihnen den eben geschilderten Vorfall erzählt habe, hätten sie darauf erwidert, dass dies nicht ihre Schuld sei und ihm gedroht. Jeder der die Abgaben nicht zahlen könne werde als Ungläubiger betrachtet und bekomme den Hals abgeschnitten. Aus Angst gab der BF noch zwei bis drei Tiere ab, wurde jedoch zu einem Sitz von Al Shabaab bestellt, als er die Abgabe nicht mehr leisten habe können. Eines Abends seien Mitglieder von Al Shabaab zu ihm gekommen woruafhin der BF gesprungen und geflüchtet sei. Diese hätten ihm folglich hinterhergeschossen und ihn in den Beinen und am Oberschenkel getroffen, woraufhin er auf Stachelbäume gestürzt sei und sein Bewusstsein verloren habe. Auch die Frau des BF sei mit den Kindern geflüchtet. Al Shabaab hätte die verbliebenen Kühe mitgenommen und das Haus in Brand gesetzt. Als der BF wieder zu sich gekommen sei, sei er zu seinen Nachbarn gegangen, welche ihn mit einer Eselkarre in die Nähe von römisch 40 gebracht hätten, vonwoaus er in ein Krankenhaus nach römisch 40 gebracht worden wäre. Aus Angst getötet zu werden sei er in der Folge aus Somalia geflohen. Sein Nachbar hätte ihn nach XXXX begleitet, jene Leute, welche die Eselkarre geführt hätten, hätten jedoch herumerzählt, dass er noch am Leben sei. Da Al Shabaab auch in Mogadischu heimliche Mitarbiter gehabt habe, sei er auch dort in Gefahr gewesen.Sein Nachbar hätte ihn nach römisch 40 begleitet, jene Leute, welche die Eselkarre geführt hätten, hätten jedoch herumerzählt, dass er noch am Leben sei. Da Al Shabaab auch in Mogadischu heimliche Mitarbiter gehabt habe, sei er auch dort in Gefahr gewesen. Auch vor diesem Vorfall habe er immer wieder kleinere Probleme mit Al Shabaab gehabt, da diese dagegen gewesen seien, als der BF eine Zeit lang Holz geschlagen und verkauft habe. Bei einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden und den Kopf abgschnitten zu bekommen. Er habe seine Familie aus finanziellen und organisatorischen Mitteln bei seiner Flucht nicht mitnehmen können und wisse nicht wo sich diese nun befänden.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Somalia für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Somalia für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Personendaten mangels Vorlage ensprechender Identitätsdokumente nicht festgestellt hätten werden können. Es sei unplausibel, dass der BF als letzte Verbindung zu seinem Herkunftsstaat die Telefonnummern seiner Familie verloren bzw. vergessen und daraufhin den Kontakt abgebrochen habe, zumal er sich über seine Tante in Katar deren finanzielle Unterstützung organisieren habe können. Diesbezügliche Feststellungen hätten jedoch mangels Denkunmöglichkeit trotzdem nicht getroffen werden können. Die Feststellungen zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit würden sich aus seinen Aussagen und seinem persönlichen Eindruck im Rahmen seiner Einvernahme ergeben. Zudem habe er in Bezug auf die Covid-19 Pandemie auch keine Schwächung seines Immunsystems vorgebracht. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte das BFA aus, dass der BF die Frage verneint habe, ob Hinweise vorliegen würden, aus denen ableitbar wäre, dass ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohen würden, sowie ob er mit Sanktionen zu rechnen hätte. Zwar sei die von Al Shabaab ausgehende Bedrohung bezüglich der Einhebung von „Zakawat“ bzw. mangels der Leistungsmöglichkeit des BF anhand des in Wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Vorbringens des BF und nach Einsicht in die Länderinformationen glaubwürdig. Bei der „Zakawat“ einhebenden Gruppe von Al Shabaab handle es sich um eine lokale Einheit und somit um eine Straftat durch nichtstaatliche Dritte. Von einem Mangel an Schutzfähigkeit- und willigkeit von Somalia sei insbesondere in der Stadt XXXX nicht generell, flächendeckend auszugehen. Darüberhinaus genieße der BF einem dem staatlichen Schutz voran- oder zumindest gleichzustellenden Schutzes eines „noblen“ Clanes, da er dem Subclan Mataan des Clans Hawiye angehöre. Dieser Subclan verfüge auch rund um XXXX über großen Einfluss. Der BF werde daher auch nicht ethnisch verfolgt und es komme ihm komme daher eine innerstaatliche Ausreisealternative zu. Auch dass sich der BF in mehreren Staaten länger illegal aufgehalten habe ohnen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, spreche gegen ein dringendes subjektives Schutzbedürfnis des BF. Eine Verfolgung aufgrund seiner religiösen (sunnitisch islamischen) Glaubensausrichtung oder seiner politischen Ansichten habe er nicht vorgebracht bzw. verneint. Ansosnten hätten sich keine weiteren Anhaltpunkte für eine Verfolgung ergeben.In Bezug auf seine Fluchtgründe führte das BFA aus, dass der BF die Frage verneint habe, ob Hinweise vorliegen würden, aus denen ableitbar wäre, dass ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder Strafe bzw. die Todesstrafe drohen würden, sowie ob er mit Sanktionen zu rechnen hätte. Zwar sei die von Al Shabaab ausgehende Bedrohung bezüglich der Einhebung von „Zakawat“ bzw. mangels der Leistungsmöglichkeit des BF anhand des in Wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Vorbringens des BF und nach Einsicht in die Länderinformationen glaubwürdig. Bei der „Zakawat“ einhebenden Gruppe von Al Shabaab handle es sich um eine lokale Einheit und somit um eine Straftat durch nichtstaatliche Dritte. Von einem Mangel an Schutzfähigkeit- und willigkeit von Somalia sei insbesondere in der Stadt römisch 40 nicht generell, flächendeckend auszugehen. Darüberhinaus genieße der BF einem dem staatlichen Schutz voran- oder zumindest gleichzustellenden Schutzes eines „noblen“ Clanes, da er dem Subclan Mataan des Clans Hawiye angehöre. Dieser Subclan verfüge auch rund um römisch 40 über großen Einfluss. Der BF werde daher auch nicht ethnisch verfolgt und es komme ihm komme daher eine innerstaatliche Ausreisealternative zu. Auch dass sich der BF in mehreren Staaten länger illegal aufgehalten habe ohnen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, spreche gegen ein dringendes subjektives Schutzbedürfnis des BF. Eine Verfolgung aufgrund seiner religiösen (sunnitisch islamischen) Glaubensausrichtung oder seiner politischen Ansichten habe er nicht vorgebracht bzw. verneint. Ansosnten hätten sich keine weiteren Anhaltpunkte für eine Verfolgung ergeben. Betreffend den Fall einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass der BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sei, sowie über Arbeitserfahrung in der Land- bzw. Viehwirtschaft verfüge, weshlab im Falle seiner Rückkehr von davon ausgegangen werden könnte, dass er für seinen Unterhalt aufkommen könne und er auch körperlich und geistig hierzu in der Lage sei. Dass nicht festgestellt habe werden können, dass dem BF familiäre Hilfe zukomme, schade dieser Ansicht nicht. Der BF könne in Somalia daher ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes durchschnittliches Leben führen und sei keinem realen Risiko ausgesetzt in eine ausweglose Lebenslage zu geraten oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Sicherheitslage in XXXX sei ausreichend und die Stadt über ihren internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Aus den Länderinformationen sei ersichltich, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan entsprechende Unterstützung erlangen könne. Als Zivilist sei er in XXXX keinem derartigen Risiko ausgesetzt, das einen Schutz gemäß Art. 3 oder Art 15c erforderlich machen würde. Es sei keine Bedrohung oder Verfolgung des BF anzunehmen. Außerdme sei eine Existenz anfäglich durch eine Rückkehrhilfe gesichert. Betreffend den Fall einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass der BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sei, sowie über Arbeitserfahrung in der Land- bzw. Viehwirtschaft verfüge, weshlab im Falle seiner Rückkehr von davon ausgegangen werden könnte, dass er für seinen Unterhalt aufkommen könne und er auch körperlich und geistig hierzu in der Lage sei. Dass nicht festgestellt habe werden können, dass dem BF familiäre Hilfe zukomme, schade dieser Ansicht nicht. Der BF könne in Somalia daher ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes durchschnittliches Leben führen und sei keinem realen Risiko ausgesetzt in eine ausweglose Lebenslage zu geraten oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei ausreichend und die Stadt über ihren internationalen Flughafen sicher zu erreichen. Aus den Länderinformationen sei ersichltich, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan entsprechende Unterstützung erlangen könne. Als Zivilist sei er in römisch 40 keinem derartigen Risiko ausgesetzt, das einen Schutz gemäß Artikel 3, oder Artikel 15 c, erforderlich machen würde. Es sei keine Bedrohung oder Verfolgung des BF anzunehmen. Außerdme sei eine Existenz anfäglich durch eine Rückkehrhilfe gesichert. Im Gegensatz zum Bundesgebiet verfüge er in Somalia durch seine Clanzugehörigkeit soziale Anknüpfungspunkte und über Arbeiterfahrung. Zudem verfüge er in Österreich über keine Familie oder soziale Anknüpfungspunkte und sei der deutschen Sprache nur in geringem Ausmaß mächtig.
  17. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. In der Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bei einer Minenexplosion verletzt, sowie seine Mutter und sein Bruder getötet worden worden seien. Danach habe Al Shabaab ihn überfallen und die restlichen Tiere nehmen wollen. Bei seiner Flucht sei er angeschossen und verletzt worden. Auch seine Frau und Kinder seien wahrscheinlich geflüchtet, er habe jedoch keinen Kontakt zu diesen. Er sei am Kopf verletzt und möglichweise würden sich Fremdkörper in seinem Kopf befinden. Er werde auch manchmal bewusstlos. In Österreich sei er bereits zwei Mal im Krankenhaus gewesen, jedoch aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht behandelt worden. Dennoch habe ihn die Behörde als gesund und arbeitsfähig bezeichnet. Diese habe es daher unterlassen, sich mit seinen Verletzungen gehörig auseinanderzusetzen. Wenn sich herausstellen würde, dass der BF nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, sei ihm internationaler Schutz zuzuerkennen, da er in XXXX als Alleinstehehnder nicht überleben könne.
  18. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG. In der Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bei einer Minenexplosion verletzt, sowie seine Mutter und sein Bruder getötet worden worden seien. Danach habe Al Shabaab ihn überfallen und die restlichen Tiere nehmen wollen. Bei seiner Flucht sei er angeschossen und verletzt worden. Auch seine Frau und Kinder seien wahrscheinlich geflüchtet, er habe jedoch keinen Kontakt zu diesen. Er sei am Kopf verletzt und möglichweise würden sich Fremdkörper in seinem Kopf befinden. Er werde auch manchmal bewusstlos. In Österreich sei er bereits zwei Mal im Krankenhaus gewesen, jedoch aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht behandelt worden. Dennoch habe ihn die Behörde als gesund und arbeitsfähig bezeichnet. Diese habe es daher unterlassen, sich mit seinen Verletzungen gehörig auseinanderzusetzen. Wenn sich herausstellen würde, dass der BF nur eingeschränkt arbeitsfähig sei, sei ihm internationaler Schutz zuzuerkennen, da er in römisch 40 als Alleinstehehnder nicht überleben könne. In Verweis auf die Länderinformationen führte er zur mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative aus, dass XXXX das Zentreum der Gewalt im somalischen Konflikt sei und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weitern teilen des Landes nicht gewährleistet sei. Große Teile der Bevölkerung seine hinsichltich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel und Somalia stehe wieder vor einem großen humanitären Notfall. Auch Clans würden der Armut ihrer Mitglieder nicht mehr begegnen können, vor allem, wenn sie in von diesen entfernte Gebieten fliehen würden. Eine Rückkehr nach XXXX bedürfe ein funktionierendes Netzwerk oder Eigenressourcen. Unterkunft und Arbeit seien von der Rückkehrunterstützung nicht umfasst und die medizinische Versorgung sei in Somalia mangelhaft.In Verweis auf die Länderinformationen führte er zur mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative aus, dass römisch 40 das Zentreum der Gewalt im somalischen Konflikt sei und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in weitern teilen des Landes nicht gewährleistet sei. Große Teile der Bevölkerung seine hinsichltich Armut und Nahrungsversorgung vulnerabel und Somalia stehe wieder vor einem großen humanitären Notfall. Auch Clans würden der Armut ihrer Mitglieder nicht mehr begegnen können, vor allem, wenn sie in von diesen entfernte Gebieten fliehen würden. Eine Rückkehr nach römisch 40 bedürfe ein funktionierendes Netzwerk oder Eigenressourcen. Unterkunft und Arbeit seien von der Rückkehrunterstützung nicht umfasst und die medizinische Versorgung sei in Somalia mangelhaft. Angesichts der Überlastung des Clanschutzes, seiner Fremdheit in XXXX , des dort von „low-level-Jobs“ übersättigten Arbeitsmarkt und des Umstandes, dass ortsfremd Vertriebene als „Gäste“ eingestuft werden würden und kaum Arbeit finden könnten, sei davon auszugehen, dass dem BF vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie ein Aufenthaltrecht in Österreich zu gewähren sei.Angesichts der Überlastung des Clanschutzes, seiner Fremdheit in römisch 40 , des dort von „low-level-Jobs“ übersättigten Arbeitsmarkt und des Umstandes, dass ortsfremd Vertriebene als „Gäste“ eingestuft werden würden und kaum Arbeit finden könnten, sei davon auszugehen, dass dem BF vor dem Hintergrund der Covid-19 Pandemie ein Aufenthaltrecht in Österreich zu gewähren sei. Daher stelle der BF den Antrag, das BVwG möge ihm nach einer ärztlichen Begutachtung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.
  19. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  20. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen 1.
  22. Die Identität des BF steht nicht fest. Er führt den Namen XXXX und gibt an, am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Der BF spricht Somali.1.
  23. Die Identität des BF steht nicht fest. Er führt den Namen römisch 40 und gibt an, am römisch 40 geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Somalia. Der BF spricht Somali. Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme zu seinem Gesundheitszustand ausdrücklich erklärt, dass ihm schwindlig werde, ihm durch einen Anschlag bzw. bei der Flucht Kopfverletzungen zugeführt worden seien und er nicht wisse ob sich Fremdkörper in seinem Kopf befänden. Er habe auch einmal Blut gespruckt und sei im Bundesgebiet bereits zwei Mal in einem Krankenhaus gewesen, jedoch aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten nicht behandelt worden. Auch der Versuch über die XXXX einen Dolmetscher zu organisieren sei bisher nicht erfolgreich gewesen. In der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde lediglich darauf verwiesen, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei und hat dies aus seiner Aussage und seinem persönlichen Eindruck abgeleitet. Trotz des Vorbringens in der Einvernahme hat die belangte Behörde es unterlassen weitere Ermittlungsschritte zum Gesundheitszustand des BF zu setzen, weshalb folglich auch jene Ausfühungen hierzu in den Feststellungen und der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides nicht nachvollziehbar sind.Der BF hat im Rahmen seiner Einvernahme zu seinem Gesundheitszustand ausdrücklich erklärt, dass ihm schwindlig werde, ihm durch einen Anschlag bzw. bei der Flucht Kopfverletzungen zugeführt worden seien und er nicht wisse ob sich Fremdkörper in seinem Kopf befänden. Er habe auch einmal Blut gespruckt und sei im Bundesgebiet bereits zwei Mal in einem Krankenhaus gewesen, jedoch aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten nicht behandelt worden. Auch der Versuch über die römisch 40 einen Dolmetscher zu organisieren sei bisher nicht erfolgreich gewesen. In der Bescheidbegründung hat die belangte Behörde lediglich darauf verwiesen, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei und hat dies aus seiner Aussage und seinem persönlichen Eindruck abgeleitet. Trotz des Vorbringens in der Einvernahme hat die belangte Behörde es unterlassen weitere Ermittlungsschritte zum Gesundheitszustand des BF zu setzen, weshalb folglich auch jene Ausfühungen hierzu in den Feststellungen und der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheides nicht nachvollziehbar sind. 2.Beweiswürdigung 2.
  24. Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.2.
  25. Die unter Pkt. römisch eins als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
  26. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden. Seine Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse konnten jedoch aus seinem stringenten Vorbringen während des gesamten Verfahrens abgeleitet werden. 2.3 Der Mangel an Ermittlungsschritten zum Gesundheitszustand des BF, bzw. dass nicht nachvollziehbar ist, dass er gesund und arbeitsfähig sei konnte aufgrund der Einsicht in den Verwaltungsakt bzw. im Besonderen aufgrund der Niederschrift der Einvernahme vom XXXX und des Bescheides vom XXXX festgestellt werden. 2.3 Der Mangel an Ermittlungsschritten zum Gesundheitszustand des BF, bzw. dass nicht nachvollziehbar ist, dass er gesund und arbeitsfähig sei konnte aufgrund der Einsicht in den Verwaltungsakt bzw. im Besonderen aufgrund der Niederschrift der Einvernahme vom römisch 40 und des Bescheides vom römisch 40 festgestellt werden. II.
  27. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 2.
  29. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.
  30. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  31. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  32. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt zudem in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts vergleiche VfSlg.15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines umfassend ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in den gegenständlichen Verfahren missachtet. In den gegenständlichen Verfahren wurde ebenso gegen die in Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet, obwohl sie im Rahmen der Einvernahme sogar das Einverständnis des BF eingehohlt hat, in künftig zu erhebende ärztliche Befunde, Berichte, etc. Einsicht zu nehmen und in Auftrag geben zu dürfen.Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet, obwohl sie im Rahmen der Einvernahme sogar das Einverständnis des BF eingehohlt hat, in künftig zu erhebende ärztliche Befunde, Berichte, etc. Einsicht zu nehmen und in Auftrag geben zu dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg. cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.
  33. Der BF hat in der Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, wie aus den Feststellungen und der Beweiswürigung ersichtlich geantwortet. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich des angefochtenen Bescheids eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich des angefochtenen Bescheids eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor: Obwohl der BF in seiner Einvernahme eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorgebracht hat, hat die belangte Behörde ohne die Durchführung weiterer Ermittlungsschritte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Somalia für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dies unter anderem mit der Begründung, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei, jedoch ohne sich mit dessen Vorbingen zu seinem Gesundheitszustand in der Einvernahme und den Auswirkungen auf seine Fluchtgründe bzw. seinen Antrag entsprechend fundiert auseinanderzusetzen.Obwohl der BF in seiner Einvernahme eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorgebracht hat, hat die belangte Behörde ohne die Durchführung weiterer Ermittlungsschritte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung nach Somalia für zulässig erklärt. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dies unter anderem mit der Begründung, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei, jedoch ohne sich mit dessen Vorbingen zu seinem Gesundheitszustand in der Einvernahme und den Auswirkungen auf seine Fluchtgründe bzw. seinen Antrag entsprechend fundiert auseinanderzusetzen. Im gegenständlichen Fall ist auch nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde im Bescheid zu der Annahme kommt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei, da aufgrund der Nennung konkreter Symptome und des Vorbringens, dass er auch bereits in Österreich im Krankenhaus gewesen sei, er dort aber aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten nicht behandelt werden habe können, es nicht ausreicht, dass dies aus „seinem perönlichen Eindruck im Rahmen der Einvernahme“ habe abgeleitet werden können. Zudem führte die Behörde hierzu auch aus, dass sich jene Feststellungen zu seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit aus seiner Aussage ergäbe, wobei es sich bei Schwindelgefühlen, vermeintlichen Fremdkörpern im Kopf und Blut spucken selbst für Laien keinesfalls um Symptome handeln kann, aus denen von vornherein geschlossen hätte werden können, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist. Das BFA geht in den angefochtenen Bescheiden somit auf wesentliche Verfahrensfragen nicht ausreichend ein, bzw. unterlässt die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen gänzlich. Der von der Verwaltungsbehörde diesbezüglich ermittelte Sachverhalt ist somit diesbezüglich grundlegend ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid ist damit in den angeführten Punkten begründungslos ergangen. Folglich ist das Bundesamt der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesenthlichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Der angefochtene Bescheid und das diesem zugrunde liegende Verfahren erweisen sich daher im gegenständlichen Fall als so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen bzw. Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und unter Effizienzgesichtspunkten, da diese Ermittlungen grundsätzlich vom Bundesamt durchzuführen sind. Eine Nachholung des gesamten durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Das BFA hat somit die Ermittlungen auf Grund (eines) von unabhängigen medizinischen Sachverständigen für (das) die entsprechende(n) Fachgebiet(e) erstellten Befunde(s) bzw. Gutachten(s) nachzuholen und den aktuellen Gesundheitszustand des BF und die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsmöglichkeiten in seinem Heimtstaat durchzuführen. Gegebenenfalls wird insbesondere im Hinblick einer notwendigen Versorgung des BF auf dessen familiäre Struktur und deren Möglichkeiten entsprechend notwendige Leistungen erbringen zu können näher einzugehen sein. Bei Bedarf wären allfällig individuell konkret auftretende Fragen im Hinblick einer medizinischen Versorgung auch mittels einer enstprechenden Anfragebeantwortung bei der Staatendokumetation abzuklären. Unabhängig davon wird überdies zu ermitteln sein, ob bzw. inwieweit der BF zum Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschriften am 16.10.2019 vor der Landespolizeidirektion bzw. vor dem BFA am 16.06.2020 auf Grund der von ihm behaupteten Symtome voll einvernahmefähig war bzw. ob er dies zum nunmehrigen Zeitpunkt ist. Ebenso ist nicht hervorgekommen, inwieweit der BF gegebenenfalls auf Grund seines Krankheitsbildes ein sogenannten Covid-19 Risiko Patient ist. Im neu zu erlassenden Bescheid wird sich die Behörde daher jedenfalls mit den möglichen Auswirkungen seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit auf seinen Antrag auf internationalen Schutz ausführlich auseinandersetzen zu haben. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteiverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes- nicht ersichtlich. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG; vergleiche auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. 2.
  34. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.2.
  35. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2234459.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.